{"id":"bgbl1-1959-52-9","kind":"bgbl1","year":1959,"number":52,"date":"1959-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/52#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-52-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_52.pdf#page=30","order":9,"title":"Verordnung über die Zulassung fremder Stoffe bei der Herstellung von Kaugummi","law_date":"1959-12-19T00:00:00Z","page":754,"pdf_page":30,"num_pages":2,"content":["754                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959; Teil I\nVerordnung über die Zulassung fremder Stoffe bei der Herstellung von Kaugummi\n(Kaugummi-Verordnung).\nVom 19. Dezember 1959.\nAuf Grund des § 5 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 des   in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung ab-\nLebensmittelgesetzes vom 17. Januar 1936 (Reichs-       gegeben wird.\ngesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch das Gesetz                             § 3\nzur Änderung und Ergänzung des Lebensmittel-\ngesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I          Wer vorsätzlich oder fahrlässig\nS. 950), wird im Einvernehmen mit den Bundes-              1. Kaugummi, der dazu bestimmt ist, gewerbs-\nministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten           mäßig oder in einer in § 2 Abs. 2 bezeichneten\nund für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates             Weise in den Verkehr gebracht zu werden,\nverordnet:                                                    fremde Stoffe unter Verstoß gegen die in § 1\nAbs. 2 festgesetzten Reinheitsanforderungen\n§ 1                                zusetzt oder\n2. Kaugummi, den er gewerbsmäßig oder in einer\n(1) Nach Maßgabe dieser Verordnung werden\nin § 2 Abs. 2 bezeichneten Weise in den Ver-\ndie in der Anlage aufgeführten fremden Stoffe, un-\nkehr bringt, entgegen § 2 Abs. 1 nicht oder\nvermischt oder in Vermischung untereinander, zur\nnicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich\nHerstellung von Kaugummi zugelassen.\nmacht,\n(2) Die in der Anlage aufgeführten fremden Stoffe    wird nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 des\nmüssen den dort festgesetzten Reinheitsanforde-         Lebensmittelgesetzes bestraft.\nrungen entsprechen; Stoffe der Anlage, für die dort\nkeine Reinheitsanforderungen festgesetzt sind,\nmüssen, soweit sie im Deutschen Arzneibuch auf-                                   § 4\ngeführt sind, den Reinheitsanforderungen des Deut-         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nschen Arzneibuches entsprechen.                         Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des\nGesetzes zur Änderung und Ergänzung des Lebens-\n§ 2                          mittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 950) auch im Land Berlin.\n(1) Bei Kaugummi, der gewerbsmäßig in den\nVerkehr gebracht wird, muß der Gehalt an den in\nder Anlage aufgeführten fremden Stoffen durch die                                 § 5\nAngabe „Kaumasse mit fremden Stoffen\" auf den\nPackungen, Behältnissen und Umhüllungen deutlich           Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der in der\nsichtbar und in leicht lesbarer Schrift kenntlich       Anlage für die in Nummer 7 aufgeführten fremden\ngemacht werden. Wird Kaugummi unverpackt in             Stoffe festgesetzten Reinheitsanforderung am 23. De-\nden Verkehr gebracht, so ist die Kenntlichmachung       zember 1959 in Kraft; die in der Anlag~ für die in\nauf besonderen Schildern vorzunehmen, die an oder       Nummer 7 aufgeführten fremden Stoffe festgesetzte\nneben der Ware für den Verbraucher deutlich sicht-       Re.inheitsanforderung tritt am 1.Januar 1961 in Kraft.\nbar anzubringen oder aufzustellen sind.                  Eine Verpflichtung zur Kenntlichmachung des Ge-\nhaltes an den nach dieser Verordnung zugelassenen\n(2) Dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen steht         fremden Stoffen besteht nicht bei Kaugummi, der\nes gleich, wenn Kaugummi für Mitglieder von Ge-          bis zum 23. Dezember 1960 in den Verkehr gebracht\nnossenschaften oder ähnlichen Einrichtungen oder         wkd.\nBonn, den 19. Dezember 1959.\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder","Nr. 52 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1959                               755\nAnlage\n(zu§ 1)\n1.    Gutta natürlicher Herkunft wie Chicle, Jelutong,  Reinhei tsanforderungen\nLeche di Caspi, Niger, Soh, Siak, Katiau, Sorwa,\nBalata, Malaya, Percha;                           Zu Nr. 1 bis 5:\n2.    natürlicher Kautschuk wie Crepe, Latex, Sheets;             Die Stoffe dürfen nicht mehr als 0,2 vom\nCumaron-Inden-Harze;                                        Hundert an wasserlöslichen Anteilen enthal-\n3.\nten; der durch einstündiges Kneten von\n4.    Dammarharz, Kolophonium, Myrrhe, Olibanum,                   10 Gramm Kaugummibase mit 100 Milliliter\nMastix, Schellack, Benzoeharz, Sandarak und die              destilliertem Wasser bei 50° Celsius erhaltene\nGlyzerin- und Pentaerythritester der Harzsäuren              Auszug muß, unbeschadet eines geringfügigen\ndes Kolophoniums sowie deren Hydrierungs-                    Geschmackes nach Essigsäure, geschmacklos\nprodukte;                                                    und geruchlos sein; der PH-Wert darf 5,5 nicht\n5. a) Polyvinylester der unverzweigten Fettsäuren der              unterschreiten und 7,0 nicht übersteigen; ferner\nKohlenstoffzahlen von C2 bis Cis,                            müssen die Stoffe der Nr. 5 weichmacherfrei\nb) Polyvinyläthyläther mit einem Kondensationsgrad              sein.\nnicht unter 40,                                   Zu Nr. 3 und 5:\nc) Polyvinylisobutyläther mit einem Kondensations-              Die Stoffe dürfen insbesondere Bor- oder Fluor-\ngrad nicht unter 80,                                         verbindungen nicht enthalten.\nd) Polyisobutylen,\nZu Nr. 4: Schellack muß arsenfrei sein.\ne) Polyäthylen;\n6.    dick- und dünnflüssiges Paraffin;                 Zu Nr. 6: Diese Stoffe müssen in dem Maße frei von\nfluoreszierenden Stoffen sein, daß bei Betrach-\n7. a) Hartparaffin mit einer Erstarrungstemperatur zwi-\ntung unter der Ultra violett-Analysen-Quarz-\nschen 43° und 98° Celsius,\nlampe keine Fluoreszenz beobachtet wird; im\nb) Mikrokristalline Wachse mit einer Erstarrungs-               übrigen müssen sie den Reinheitsanforderun-\ntemperatur zwischen 43° und 98° Celsius;                     gen des Deutschen Arzneibuches genügen.\n8.    PerubaLsam und Tolubalsam;\nZu Nr. 7: Diese Stoffe dürfen in geschmolzenem Zu-\n9.    Bienenwachs,     Wollfett,   Carnaubawachs   und             stande bei Betrachtung unter der Ultraviolett-\nWalrat;                                                      Analysen-Quarzlampe keine stärkere Fluores-\n10.    1,2-Propylenglykol und daraus hergestellter Adi-             zenz zeigen als eine Lösung von Chininsu!fat\n7\npinsäureester;                                               (10- ) in n/10 Schwefelsäure; Löslichkeit und\n11.    Glyzerintriazetat;                                           Reinheit dieser Stoffe müssen im übrigen den\n12.    Glyzerin;                                                    Reinheitsanforderungen des Deutschen Arznei-\n13.    Aluminiumoxyd;                                               buches genügen.\n14.    Kieselsäure und deren Aluminium-, Kalzium- und    Zu Nr. 10: 1,2-Propylenglykol: Siedepunkt 186° bis 188°\nMagnesiumverbindungen;                                       Celsius, n i>° = 1,433 ± 0,0005, Anteile an redu-\n15.    Kalziumkarbonat, Magnesiumkarbonat.                          zierenden Stoffen wie bei Glyzerin."]}