{"id":"bgbl1-1959-52-8","kind":"bgbl1","year":1959,"number":52,"date":"1959-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/52#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-52-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_52.pdf#page=27","order":8,"title":"Verordnung über den Zusatz fremder Stoffe bei der Behandlung von Früchten und Fruchterzeugnissen","law_date":"1959-12-19T00:00:00Z","page":751,"pdf_page":27,"num_pages":3,"content":["Nr. 52 -  Tag der Ams.g,ahe: Bonn, den 22. Dezember 1959                          751\nVerordnung über den Zusatz fremder Stoffe\nbei der Behandlung von Früchten und Fruchterzeugnissen.\n(Fruchtbehandlungsverordnung).\nVom 19. Dezember 1959.\nDer Bundcsmini1stcr dc,s Innern verordnet auf                                        §   2\nGrund des § 5 Nr. 5 des Lebensmittelgesetze1s vom\nDe,r Geha.lt an den in § 1 auf,geführten fremden\n17. Januar 1936 (Re.ichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt ge-\nStoffen darf folgende Höchstmengen nicht über-\nändert durch du. S Ge.setz zur Anderung und Ergän-\n1\nschreiten:\nzung des LebensmiUclgesetzes vom 21. De1z1ember\n1958 (Bundesgesctzbl. I S. 950), in Verbindung mit             1. 0,07 Gramm Diphenyl in eiin.em Küogmmm\nArtiikol 129 des Grundgesetzes gemeinsam mit dem                  Früchte;\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und               2. 0,01 Gramm Orthophenylphenol oder seines\nForsten sowie auf Grund des § 5 a Abs. 1 Nr. 1                    Nahiumsalzes, bernchnet als Orthophenyl-\nund 2, Abs. 2 und 3 des Lebcnsmittelg,esetzes im                  phenol, in einem K,ilogramm Früchte;\nEinvernehmen mit den Bundesministern für Ernäh-               3. 0,14 Gramm der in § 1 Nr. 1 Buchstabe c auf-\nrung, LandwirbschiaJt und Forsten und für \\!\\1irt1schaft          geführten fremden Stoffe in einem Küogr,amm\nmit Zustimmung des Bunides,mte,s:                                 Früchte;\n4. 6,0 Gramm flüssiges Paraffin in einem Kilo-\n§ 1\ngramm getrockneter Weinbeeren einschließ-\nNach Maß9abe dieser Verordnung werden die                       lich deren natürilichen Wachses;\nfolgenden fremden Stoffe zugelassen:                           5. 1 Gramm schweflige Säure oder ihre Salze,\n1. a) Diphonyl,                                                 berechnet als Schwefeldioxyd, in einem Kilo-\nb) Orthophenylphenol und sein Natriums,alz,                 gramm des in § 1 Nr. 3 Buchs,t,ahe a aufge-\nführten Trockenobst,es;\nc) Bienenwachs,        Walrat,     Carnaubawachs,\nSchellack (Reinheitsanforderung für Schel-           6. 0,3 Gramm schwefüge Säure odeir ihre Salze,\nlaclc arsenfrei), Cumaron--Inden-Harze, Al-             berechnet als Schwefe1dioxyd, in einem Kilo-\nkalisalz,e der Olsäur,e, auch in v,ermisch:ung          gramm Zitrusmutte,rsäfte;\nuntereinander,                                      7. 2,5 Gramm schwerfli,ge Säme oder ihr,e Salze,\nals Zus.atz zur Oberfläche der Schale von Zi-               be,redmet als Schwefeldioxyd, in eiinem Kilo-\ntrusfrüchten und zur Verwendung bei der Auf-                 gramm Obstpülpe oder Obstmark;\nbewahrung oder Beförderung von Zitrusfrüch-\n8. 0,8 Gramm schweflige Säure odeir ihre Sa,lze,\nten;                                                         berechnet als Schwefeldioxyd, in einem Kilo-\n2. flüssiiges Pa.raffin (Pa.raffinum peirliquidum und           ,grarri.m flüssi,gem Obstpektin ode,r Obstgeher-\nParaffinum subliquidurn)                                     saft;\nals Zusatz zur Oberfläche von getrockneten              9. 0,3 Gramm schweflige Säure ode:r ihre Salze,\nWeinbeeren, ausgenommen Korinthen;                           berechnet als Schwefeldioxyd, in einem Kilo-\n3. Schwefe1dioxyid, schweflige Säure, Natriumsul-               gramm zerkl.eine,rten Zwiebeln oder in Bssig\nfit, Natriurnhydrogensulfit, Natrium- und Ka-                einigeleigten Z·wi;ebeiln;\nliumpyros;ulfit, auch in Vermischung unter-             10. 1,5 Gramm schwefliige Säur,e oder ihre Salze,\neinander,                                                    berechnet a,ls Schwefeldioxyd, in e,iinem Kilo-\nals Zusatz                                                   gr,amm zeirkle,inertem Meerrettiich.\na) bei der Herstellung von g,etrockneten                                          § 3\nApfe1n, Aprikosen, Birnen und Pfirs,ichen\n(1) Wer Lebensmittel mit einem Gehalt an den\nsowie getrockneten Weinbeeiren, ausgenom-\nin § 1 aufg'eführten fremden Stoffen ge,werbsmäßig\nmen Korinthen,\nin den Verkehr bringt, hat den Gehalt an den\nb) zu Zitrusmuttersäften, auch zu konzen-            fremden Stoffen, soweit in Absatz 3 nichts anderes\ntrierten Zitrusmuttersäften bis zu einem        bestimmt ist, wie folgt kenntlich zu machen:\nspezifischen Gewicht von l ,33, jedoch nicht\nzu Zitrusdicksäften,                                     1. Bei Zitrusfrüchten, deren Oberfläche\nc) zu Obstpülpe · und Obstmark, die zur Her-                     a) Diphenyl enthält, durch die Angabe\nstellung von Konfitüre, Marmelade, Obst-                         ,,mit Diphenyl, Schale nicht zum Veir-\n11\ngelee, Süßwaren oder Füllungen von Süß-                         zehr geei,gnet ;\nwa.ren bestimmt sind,                                        b) Orthophenylphenol oder sein Natrium-\nd) zu flüssigem Obstpektin und Obst1gelier-                          salz enthält, durch die Angabe „mit\nsaft, die zur Herstellung von Konfitüre,                         Orthophenylphenol, Schale nicht zum\n11\nMarmelade, Obstgelee, Süßwaren oder Fül-                         Verzehr ge1ei1gnet ;\nlungen von Süßwaren bestimmt sind,                          c) in § 1 Nr. 1 Buchstabe c aufgeführte\ne) zu zerkleinertem Meerrettich, zerkleinerten                       fremde Stoffe enthält, durch die An-\nZwiebeln und in Essig eingeleigten Zwie-                         gabe „künstlich gewachst, Schale nicht\nbeln.                                                            zum Verzehr geeignet\";","752                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n2. be,i getrockneten Weinbeeren, deren Ober-                 Packungen, Behältnissen, Umhüllungen,\nfläche flüssiges Paraffin zugesetzt ist,                  auf den Preisschildeirn oder auf besonderen\ndurch die Angabe „mit Paraffin\";                          Schildern, die auf oder neben der Ware\n3. bei Trockenobst im Sinne von § 1 Nr. 3                    für den Verbraucher deutlich sichtbar an-\nBuchstabe a, Zitrusmuttersäften, Obstpülpe,               zubringen oder aufzustellen sind;\nObstmark, flüssigem Obstpektin, Obst-                  3. bei der Abgabe von Speisen oder Geträn-\ngeliersaft, zerkleinertem Meerrettich, zer-               ken zum Verzehr in Gaststätten oder Ein-\nkleinerten ZwiebE-3ln und in :Essig eingeleg-             richtungen zur Gemeinschaftsverpfle1gung,\nten Zwiebeln, denen Schwefeldioxyd,                       vorbehaltlich der Bestimmungen des Ab-\nschweflige Säure oder deren Salze zuge-                   s,atzes 3, auf den Speisenkarten oder, so-\nsetzt worden sind, durch die Angabe                       weit Speisenkarten nicht ausgelegt sind,\n,,geschwefelt\".                                          auf den Preisverzeichnissen.\n(2) Werden Getränke in Flaschen ohne Kl:ebe-\n(2) In Verbindung mit der Kenntlichmachung\netiketten in den Verkehr gebracht, so genügt die\nnach Absatz 1 dürfen die Anga.ben „handelsüblich\",\n„leicht\", ,, unschädlich\" oder ähnliche Angaben nicht    Kenntlichmachung auf einer Halss,chleHe oder einem\nRingetik,ett.\ngebraucht werden.\n(3) Werden Speis,en oder Getränke in anderen\n(3) Bei Lebensmitteln, die unter Verwendung in\n§ 1 aufgeführter Lebensmittel hergeistellt sind, kann    als den in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Fällen ge-\nvon der Kenntlichmachung des Gehalts an den in           werbsmäßig abgegeben, so genügt zur Kenntlich-\n§ 1 aufgeführten fremden Stoffen abgesehen wer-\nmachung ein Aushang oder eine schriftliche Erklä-\nden, wenn                                                rung gegenüber dem Verbraucher. Di;l.s gleiche gi.lt\nfür Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegu1ng,\n1. Anteile an den in § 1 bezeichneten Lebens-     bei denen Speisenkarten. und Preisverzeichnisse\nmitteln, die solche Stoffe enthalten, in       nicht ausliegen. Gegenüber Verbrauchern, die in\neinem Kilogramm des gesamten Lebens-           eine Anstalt aufgenommen sind, in der die Ver-\nmittels nicht mehr a,ls 20 Gramm betraigen;    pflegung ärztlich überwacht wird, genügt die\n2. Saft oder Fruchtfleisch von Zitrusfrüchten,    Kenntlichmachung in einer dem verantwortlichen\nderen Schale in § 1 Nr. 1 aufgeführte          Arzt jederzeit zur Einsichtnahme zugänglichen Auf-\nfremde Stoffe enthält, in den Verkehr          zeichnung.\ngebracht werden;                                  (4) Werden Zitrusfrüchte, die nach § 3 kenntlich\n3. Marmelade, Konfitüre und andere aus            zu machen sind, lose in den Verkehr gebracht und\nObstmark und ObstpüJpe hergestellte Er-        an Personen abgegeben, die nicht Letztverbraucher\nzeugnisse nicht mehr als 60 Milligramm         sind, so genügt abwe,ichend von Absatz 1 Nr. 2 eine\nschwefHge Säure oder Stoffe, die schwef-       schriftliche Erklärung bei Warenabgabe.\nli,ge Säure abgeben, berechnet als Schwe-\n§ 5\nfeldioxyd, in einem Kilogramm des En;eug-\nnis,ses enthalten.                                Als nachgemacht oder verfälscht sind insbe,sondere\nanzusehen und auch bei Kenntlichmachung vom\nLiegen die Voraussetzungen für die Befreiung von         Verkehr ausgeschlossen Lebensmittel, die unter\nder Kenntlichmachung nicht vor, so ist der Gehalt        Verwendung von Schalen von Zitrusfrüchten her-\nan den in § 1 aufgeführten fremden Stoffen durch         ,gestellt worden sind, denen Stoffe nach § 1 Nr. 1\ndie Angabe des verwendeten Lebensmittels unter           zugesetzt wurden.\nHinzufügung einer inhaltlich den Angaben nach\nAbsatz 1 entsprechenden Bezeichnung kenntlich zu                                    § 6\nmachen.                                                     Flüssiges Paraffin, das zur Behandlung der Ober-\n(4) Dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen im             fläche von getrockneten Weinbeeren bestimmt ist,\nSinne dieser Verordnung steht es gleich, wenn Le-        muß\nbensmitteil für Mitglieder von Genossenschaften             1. den Reinheitsanforderungen des Deutschen\noder ähnlichen Einrichtungen oder in Einrichtungen\nArzneibuches genügen und\nzur Gemeinschaiftsverpflegung abgegeben werden.\n2. in dem Maße frei von fluoreszierenden Stof-\nfen sein, daß be,i Betrachtung unter de,r Ultra-\n§4                                  violett-Analysenquarzlampe keine Fluoreszenz\n(1) Die Kenntlichmachung ist deutlich sichtbar               beobachtet wird.\nund in leicht lesbarer Schrift vorzunehmen:\n§ 7\n1. Bei den in § 1 bezeichneten Lebensmitteln,\ndie in Packungen, Behältnissen oder Um-           Wer vorsätzlich oder fahrlässig\nhüllungen mit Inhaltsangabe in den Ver-           1. Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, ge-\nkehr gebracht werden, auf den Packungen,              werbsmäßig oder in einer in § 3 Abs. 4 be-\nBehältnissen oder Umhüllungen in Verbin-             zekhneten Weise in den Verkehr gebracht zu\ndung mit der Angabe der Art des Inhalts;             werden, fremde Stoffe über die in § 2 festge-\n2. bei den in § 1 bezeichneten Lebensmitteln,            setzten Höchstmengen hinaus oder unter Ver-\ndie in Packungen, Behältnissen oder Um-              stoß gegen die in § 1 Nr. 1 Buchstabe c oder § 6\nhüllungen ohne Inhaltsangabe oder lose in             festgesetzten Reinheitsanforderungen zusetzt\nden Verkehr gebracht werden, auf den                  oder","Nr. 52 -  Tag der Ausg,abe: Bonn, den 22. Dez.ember 1959                         753\n2. entgegen §§ 3 oder 4 Lebensmittel, die er ge-        Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Lebens-\nwerbsmäfüg oder in einer in § 3 Abs. 4 bezeich-    mittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesge-\nneten Weise in den Verkehr bringt, nicht oder       setzbl. I S. 950) auch im Land Berlin.\nnicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich\nmacht,\n§ 10\nwird nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 des Le-\nbensmittelgesetzes bestraft.                                (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 2\nNr. 5 und des § 6 Nr. 2 am 23. Dezember 1959 in\n§ 8                            Kraft; § 2 Nr. 5 und § 6 Nr. 2 treten am 1. Juli 1960\nin Kraft. Eine Verpflichtung zur Kenntlichmachung\nUnberührt bleiben Rechtsvorschriften, die den\ndes Gehalts an den nach § 1 Nr. 2 und 3 dieser Ver-\nZusatz von StoHen zu bestimmten Lebensmitteln\nordnung zugelassenen fremden Stoffen besteht nicht\nverbieten oder einschränken oder hierfür eine\nbei Lebensmitteln, die bis zum 23. Dezember 1960\nandere Kenntlichmachung oder weitergehende\nKenntlichmachung al,s nach dieser Verordnung for-        in den Verkehr gebracht werden. Die in § 1 Nr. 3\ndern.                                                    zugelassenen fremden Stoffe dürfen mit der Begren-\n,zung nach § 2 Nr. 5 bis zum 1. Juli 1960 als Zus.atz\n§ 9                            ,zur Oberfläche der Schal,e von Walnüssen verwen-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten            det werden.\nDberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-            (2) § 1 Nr. 2, § 2 Nr. 4, § 3 Abs. 1 Nr. 2 und § 6\ngesetzbl. I S. 1) i,n Verbindung mit Artikel 8 des       treten am 1. Januar 1963 außer Kraft.\nBonn, den 19. Dez,ember 1959.\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Sc h r ö der\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nDr.· Sonnemann"]}