{"id":"bgbl1-1959-52-7","kind":"bgbl1","year":1959,"number":52,"date":"1959-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/52#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-52-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_52.pdf#page=23","order":7,"title":"Verordnung über Essenzen und Grundstoffe","law_date":"1959-12-19T00:00:00Z","page":747,"pdf_page":23,"num_pages":4,"content":["Nr. 52 -  Tag der Ausgiahe: Bonn, den 22. Dezember 1959                            747\nVerordnung über Essenzen und Grundstoffe\n(Essenzen-Verordnung).\nVom 19. Dezember 1959.\nDer Bundesminister des Innern verordnet auf           und Zubmeitung von Lebensmitteln nur verwendet\nGrund des § 5 Nr. 1, 4 und 5 des Lebensmittel-           werden als Zusatz\ngesetzes vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I                 1. zu den in der Anlage 4 aufgeführten Le-\nS. 17), zuletzt geändert durch da,s Gesetz zur .Ände-               bensmitteln,\nrung und ßrgänzung des Lcbensmittelgesetze,s vom\n2. zu Lebensmitteln, soweit S!ie zur Herstel-\n21. Dezember 1958 (Bundes,gcsctzbl. I S. 950), in Ver-              lung oder Zubereitung in der Anla,ge 4 auf-\nbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes und                       g,eführte,r Lebensmittel einschliießlich der\nauf Grund des Artikels 5 Abs. 1 des Gesetzes zur                    Grundstoffe bestimmt sind.\nÄnderung und Ergänzung des LebensmitteLgesetzes\ngemeinsam mit dem Bundesminister für Ernährung,             (3) Von den in Absatz 2 bezeichneten Essenzen\nLandwirtschaft und Forsten sowie auf Grund des           dürfen als Zusatz zu Schokolade und Lebensmitteln,\ndie zur Herstellung von Schokolade bestimmt sind,\n§ 5 a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 6, Abs. 2 und 3 des Lebens-\nnur Essenzen verwendet werden, die keinen ande-\nmittelgesetzes im Einvernehmen mit den Bundes-\nministern für Ernährung, Landwirtschaft und For-         ren fremden Stoff als Äthylvanillin enthalten. Es-\nsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bun-          senzen, die Ammoniumchlorid enthalten, dürfen nur\ndesrates:                                                zur Herstellung von Lakritzwaren verwendet wer-\nden. Der Gehalt an Ammoniumchlorid im fertigen\n§                             Erzeugnis darf 2 vom Hundert nicht überschreiten.\n(1) Essenzen (Aromen) im Sinne dieser Verord-         Ess,enzen mit einem Gehalit an in der Anlage 3 Nr. 5\nnung sind konzentrierte Zubereitungen von Ge-            bis 7 aufgeführten fremden Stoffen dürfen nur als\nruchsstoffen oder Gcschmackssloffen, die ausschfü~ß-     Zusatz bei der Herstellung von Zigarren, Zi,garetten\nlich dazu bestimmt sind, Lebensmitteln einen beson-      oder Rauchtabak verwendet werden.\nderen Geruch oder Geschmack, ausgenommen einen\nlediglich süßen, sauren oder salzigen Geschmack, zu                                    § 4\nverleihen.                                                  (1) Essenz,en und Grundstoffe, die in der Anlage 2\n(2) Grundstoffe im Sinne dieser Verordnung sind       aufgeführte fremde Stoffe enthalten, sowi,e Lebens~\nnicht zum unmittelbaren Genuß bestimmte Zuberei-         mittel nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 müssen durch die An-\ntungen von Lebensmitteln, denen Essenzen zuge-           gabe „mit Aromastoff\" kenntlich gemacht werden.\nsetzt sind und die dazu bestimmt sind, zu Getränken      Dieser Kenntlichmachung bedarf es nicht bei Essen-\nweiterverarbeitet zu werden.                             zen oder Grundstoffen, denen Äthylvanillin zuge-\n(3) Essenzen und Grundstoffe im Sinne dieser          setzt ist, wenn ihnen hierdurch nicht der dem Athyl-\nVerordnung sind nicht                                    vanillin eiigentümliche Ge,ruch oder Geschmack ver-\n1. durch Brennverfahren gewonnene alkoho-        liehen wird.\nlische Getränke, sowie Weindestillate,           (2) Bei Essenzen und Grundstoffen, die keine\n2. Punschextrakte,                               anderen als in der Anlage 3 aufgeführte fremde\n3. Erzeugnisse, die den Vorschriften der Ver-    Stoffe enthalten, kann von der Kenntlichmachung\nordnung über Fleischbrühwürfel und ähn-       des Gehalts an fremden Stoffen abgesehen werden.\nliche Erzeugnisse vom 27. Dezembe~ 1940          (3) Auf Essenzen und Grundstoffe, die ke,ine\n(Reichsgesetzbl. I S. 1672) unterliegen,      anderen als die in Anl,age 3 Nr. 1 bis 4 und 8\n4. Extrakte aus Pilzen, Gemüsen und Malz,        aufgeführten fremden Stoffe enthalten, finden die\n5. Ersatz,gewürze, aus,genommen Auszüge und      Bezeichnungsverbote des § 4 e Nr. 3 des Lebens-\nDestillate aus Gewürzen oder Ernatzge-       mittelgesetzes insoweiit keine Anwendung, als sie\nwürzen.                                       zutreffende Beze,ichnungen wie „diätetisch wert-\nvol,l\", ,,ge1suindheiitlich verträglich\" oder „für Kinder\n§ 2\nund Schonungsbedürfti,ge unbedenklich\" darstellen.\nZum Schutze der menschlichen Gesundheit ist es\ninsbesondere verboten, die in der Anlage 1 aufge-                                      § 5\nführten Stoffe, Pflanzen oder Pflanzenteile ocle,r\n(1) Als „natürlich\" dürfen Essenzen und Grund-\nderen Zubereitungen zur Herstellung von Ess,enzen\nstoffe nur bezeichnet werden, wenn si,e\noder Grundstoffen zu verwenden.\n1. ausschließlich aus Stoffen mit einem natür-\nlichen Gehalt an Gemchsstoff en oder Ge-\n§ 3\nschmacksstoffen €ii'nschließlich der natür-\n(1) Die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten                      lichen ätherischen Ole, auch in terpen-\nfremden Stoffe werden, auch nach Vermischung mit                    freiem Zustande, durch Mischen, Destil-\nLebensmitteln, zur Herstellung von Essenzen zuge-                   lieren oder Extrahi,eren her,gestellt sind und\nlassen. Die in der Anlage 3 aufgeführten fremden                 2. als Lösungsmittel, Trägerstoffe -oder Emul-\nStoffe müssen den dort angegebenen Reinheitsan-                     gatoren nur Lebensmittel, denen keine\nforderungen entsprechen.                                            fremden Stoffe zugesetzt sind, enthalten.\n(2) Essenzen, die in der Anlage 2 aufgeführte           (2) Durch Mitverwendung von Vanillin wi.rd die\nfremde Stoffe enthalten, dürfen bei der Herstellung      Bezeichnung „natürlich\" nicht ausgeschlossen, wenn","748                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nder Essenz oder dem Grundstoff hierdurch nicht der                 e) diejenigen Getränke, zu deren Herstel-\ndem Vani.llin eigentü.mliche Ceruch oder Geschmack                    lung der Grundstoff vorwiegend be-\nverliehen wird.                                                       stimmt ist, sowie die Angabe, welche\n(3) Essenzen und Grundstoffe dürfen nur als „mit                   Menge des Grundstoffes zur Herstel-\nnatürlichen Geruchs- oder Geschmacksstoffen\" be-                       lung dieser Getränke benötigt wird;\nzeichnet werden, wenn sie ausschließlich die in                 3. bei Lebensmitteln nach § 3 Abs. 2 Nr. 2\nAbsatz 1 genannten Stoffe und die in der Anlage 3\na) die nach Nr. 1 Buchstabe a erforder-\naufgeführten fremden Stofle enthalten.             ·\nlichen Angaben;\n(4) Essenzen und Grundstoffe, die nicht den Vor-\nb) die nach § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 4 er-\naussetzungen der Absätze 1, 2 und 3 entsprechen,\nforderlichen Angaben;\nmüssen als „künstlich\" bezeichnet werden; Bezeich-\nnung,en und Anga,ben wie „natürlich, künstlich ver-                c) der Inhalt nach deutschem Maß oder\nstärkt\", ,,naturähnlich\" oder „naturnah\" dürfen                        Gewicht zur Zeit der Füllung;\nnicht verwendet werden.                                            d) d.i,ejenigen Lebensmittel, zu deren He-r-\nstellung das Erzeugnis bestimmt ist.\n§ 6\n(4) Die Verpflichtung zur Kennzeichnung durch\n(1) Essenzen und Grundstoffe sowie Lebensmittel      die in Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe e vorgeschriebenen\nnach § 3 Abs. 2 Nr. 2 dürfen gewerbsmäßig nur in        Angaben entfällt, wenn sich diese Angaben aus Ge-\nPackungen oder Behältnissen in den V-e:rkehr ge-        brauchsanweisungen ergeben, die den Packungen\nbracht werden.                                          oder Behältnissen bei,gefügt s.ind.\n(2) Dem gewerbsmäfögen Inverkehrbringen steht\nes gleich, wenn Essenzen und Grundstoffe für Mit-                                   § 7\nglieder von Genossenschaften oder ähnlichen Ein-\nAls nachgemacht oder verfälscht sind insbeson-\nrichtungen oder in Einrichtungen zur Gemeinschafts-\ndere anzusehen und auch bei Kenntlichmachung vom\nverpflegung abgegeben werden.\nVerkehr aus,geschloss,en\n(3) Auf den Packungen oder Behältnissen müssen\n1. Fruchtsaftgetränke, Limonaden und Spirituo~\nan einer in die Augen fallenden Stelle in deutscher\nsen, wenn zu ihrer Herstellung künstliche Es-\nSprache und in deutlich sichtbarnr, leicht lesbarer\nsenzen (§ 5 Abs. 4) verwendet worden sind,\nSchrift a nge,geben sein\nund solche Essenzen, die nicht ausschließlich\n1. bei Essenzen                                         Trinkbmnntwein als Lösungsmittel enthalten;\na) der Name oder die Firma des Herstel-          2. Essig oder Essigsäure, wenn zu ihrer Aromati-\nlers oder desjenigen, der das Erzeugnis          sierung künstliche Aromen {§ 5 Abs. 4) ver-\nin den Verkehr bringt, sowie der Ort             wendet worden sind, und solche Aromen, die\nder gewerblichen Hauptniederlassung              nicht ausschließlich Essig oder Essigsäure als\ndes Herstellers; wenn dieser Ort außer-          Lösungsmittel enthalten;\nhalrb des Geltungsber,eiches dies,er Ver-    3. Essenzen, die Rizinusöl enthalten, und mit\nordnung lie,gt, das Erzeugnis jedoch im          solchen Essenzen hergestellte Lebensmittel.\nGeltungsbereich dieser Verordnung her-\ngestellt ist, außerdem der Ort der                                    § 8\nHerstellung;\nb) die Bezeichnung „Essenz\" oder „Aroma\"         Eine irreführende Bezeichnung, Angabe oder Auf-\naußer bei Vanille- und Vanillinzucker, ·  machung liegt insbesondere vor, wenn neben den\ndie als solche bezeichnet sind; bei Er-   in § 6 vorgeschriebenen Bezeichnungen\nzeugnissen, die zur Aromatisierung von       1. Essenzen, bei deren Destillation mit Trink-\nEssig bestimmt sind, die Bezeichnung             brnnntwein nicht ausschließlich Pflanzen, Pflan-\n,,Essig-Aroma\";                                  zenteile oder Pflanzensäft,e verwendet worden\nc) die nach § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 4 er-            sind, als „Destillat\" beze,ichnet werden;\nforderlichen Angaben;                        2. Essenzen, die nicht nur Auszüge aus Pflanzen,\nd) der Inhalt nach deutschem Maß oder                Pflanzenteilen oder Pflanzensäften sind, als\nGewicht zur Zeit der Füllung, sofern der         ,,Extrakt\" oder „Auszug\" bezeichnet werden;\nInhalt mehr als 10 Gramm beträgt;            3. Essenzen, von denen mehr als 50 Gramm zur\ne) diejeni1gen Lebensmittel, zu deren Her-           Aromati,sierung von 100 Kilogramm eines Le-\nstellung die Essenz vorwiegend be-               bensmittels benötigt werden, als „Aromenkon-\nstimmt ist, sowie die Angabe, welche             zentrate\" bezeichnet werden;\nMenge der Essenz zur Herstellung             4. Essenzen, die als Trägerstoff nicht ausschließ-\ndieser Lebensmittel benötigt wird;               lich Speiseöle enthalten, als „Backöl\" bezeich-\n2. be,i Grundstoffen                                    net werden.\na) d1ie nach Nr. 1 Buchstabe a erforder-                                   § 9\nlichen Angaben;                               (1) Wer Lebensmittel gewerbsmäßig in den Ver-\nb) die Bezeichnung „Grundstoff\";               kehr bringt, die unter Verwendung von nach § 4\nc) die nach § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 4 er-      Abs. 1 kenntlich zu machenden Essenzen oder\nforderlichen Angaben;                      Grundstoffen hergesteUt sind, hat den Gehalt an\nd) der Inhalt nach deutschem Maß oder          fremden Stoffen durch die Worte „mit künstlichem\nGewicht zur Zeit der Füllung;              Aromastoff\" kenntlich zu machen.","Nr. 52 -  Tag der Ausg,ahe: Bonn, den 22. Dezember 1959                          749\n(2) Dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen steht               2. der Runderlaß des Reichs- und Preußischen\nes gleich, wenn Lcbcnsmitlel für Mitglieder von Ge-                Ministers des Innern über die Verwendung\nnossenschaften oder ähnlichen Einrichtungen oder in                von Vanillin und Athylvanillin bei der\nEinrichtungen zur Germ~inschaftsverpflegung abge-                  Herstellung von Lebensmitteln vorn 20. Mai\ngeben werden.                                                      1935 (Ministerialblatt für die innere Ver-\n(3) In Verbindung mit der Kcnntlichmachung nach                waltung S. 708).\nAbsatz 1 dürfen die Angaben „handelsüblich\",                (2) In § 1 Abs. 1 Nr. 13 der Verordnung über die\n„leicht\", ,, unschädlich\" oder ähn liehe Angaben nicht   äußere Kennz,eichnung von Lebensmitteln (Lebens-\ngebraucht werden.                                        mittel-Kennzeichnungsverordnung) vom 8. Mai 1935\n(4) Bei Lebensmitteln, die unler Ve,rwendung von     (Reichsgesetzbl. I S. 590), zuletzt geändert durch die\nEssenzen oder Grundstoffen nach § 4 Abs. 2 herge-        Verordnung vorn 16. März 1940 (Reichsgesetzbl. I\nstp,llt sind, kann von der K(~nnUichmachung des Ge-      S. 517), werden die Worte „sowie Gewürzauszüge\"\nhalts an den in der Anlage 3 aufgeführten fremden        gestri.chen.\nStoffen abgesehen werden. Auf so hergestellte\nLebensmittel finden die Bczeichnungsverbote des                                     § 12\n§ 4 e Nr. 3 des Lebensmittelgesetzes insoweit keine\n(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässi.g\nAnwendung, als sie zutreffende Bezeichnungen wie\n,, diätetisch wertvoll\", ,,gesundheitlich verträglich\"          1. zur Herstellung von Essenzen oder Grund-\noder „für Kinder und Schonungsbedürftige unbe-                     stoffen entge,gen § 2 die in der Anlage 1\ndenklich\" darstellen.                                              aufgeführt,en fremden Stoffe, Pflanzen,\nPflanzenterile oder der.en Zubereitung,en ver-\n§ 10                                    wendet,\n(1) Die nach § 9 vorgeschriebene Kenntlich-                 2. Essenzen, die dazu bestimmt sind, gewerbs-\nrnachung ist deutlich sichtbar und in leicht lesba,r~r             mäßig oder in eine,r in § 6 Abs. 2 bezeich-\nSchrift vorzunehmen                                                neten We,ise in den Verkehr gebracht zu\n1. bei Lebensmitteln, die in Packungen, Be-                werden, nach dieser Verordmmg zugelas-\nhältnissen oder Umhüllungen mit Inhalts•-               sene fremde Stoffe der Anla:ge 3 unter Ver-\nangabe in den Verkehr gebracht werden,                  stoß gegen die dort festgesetzten Reinheits-\nauf den Packungen, Behältnissen oder Um-                anforderungen zusetzt,\nhüllungen in Verbindung mit der Angabe               3. entgegen § 4 Abs. 1 Essenzen oder Grund-\nder Art des Inhalts;                                    stoffe, die dazu bestimmt sind, gewerbs-\n2. bei Lebensmitteln, die in Packungen, Be-                mäßig oder in einer in § 6 Abs. 2 bezeich-\nhältnissen oder Umhüllungen ohne Inhalts-               neten Weise in den Verkehr gebracht zu\nangabe oder lose in den Verkehr gebracht                werden, nicht oder nicht in de:r vorge-\nwerden, auf den Packungen, Behältnissen,                schriebenen We ise kenntlich macht,\n1\nUmhüllungen, den Preisschildern oder a-qf            4. entgegen § 9 Abs. 1 oder 3 oder § 10 Le-\nanderen Schildern, die auf oder neben der               bensmittel, die er gewerbsmäßig oder in\nWare für den Veiribrauch,er deutlich sicht-             einer in § 9 Abs. 2 bezeichneten Weis2 in\nbar anzubringen oder aufzusteUen sind;                  den Verkehr bringt, nicht oder nicht in der\n3. bei der Abgabe von Speisen oder Geträn-                 vorgeschriebenen Weise kenntlich macht\nken zum Verz,ehr in Gaststätten oder Ein-               oder\nrichtungen zur Gemeinschaftsverpfle,gung,            5. Lakritzwaren, die er gewerbsmäfüg oder\nvorbehaltlich der Bestimmungen des Ab·.                 in e,iner in § 9 Abs. 2 bezeichneten Weise\nsatzes 2, auf den Speisenkarten oder, so·-              in den Verkehr bringt, mit einem höheren\nweit solche nicht ausgelegt sind, auf den               als in § 3 Abs. 3 Satz 3 festgesetzten Ge-\nPreisverzeichnissen.                                    halt an Ammoniumchlorid herstellt,\n(2) Werden Speisen oder Getränke in anderen          wi.rd nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 des Le-\nals den in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Fällen ge-        bensmi ttel,gesetzes bestraft.\nwerbsmäßig abgegeben, so genügt als Kenntlich-\n(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6\nmachung ein Aushang oder eine schriftliche Erklä-\nAbs. 1 oder 2 Essenzen oder Grundstoffe nicht in\nrung gegenüber dem Verbraucher. Das gleiche gilt\nPackungen oder Behältnissen abgibt oder auf diesen\nfür Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, br~i\nPackungen oder Behältnissen ent,gegein § 6 Abs. 3\ndenen Speisenkarten oder Preisverzeichnisse nicht\nnicht die erforderlichen Angaben in der vorge-\nausliegen. Gegenüber Verbrauchern, die in eine An-\nschriebenen V✓ eise macht, wird nach § 12 des Le-\nstalt aufgenommen sind, in der die Verpflegung\nbensmitteLgesetz,es bestraft.\närztlicher Uberwachung unterliegt, genügt di-e\nKenntlichmachung in einer dem verantwortlichen\nArzt jederzeit zur Einsichtnahme zugänglichen Auf-\n§ 13\nzeichnung.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n§ 11\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n(1) Es werden auf,gehoben:                           gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des\n1. die Berliner Verordnung über Essenzen         Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Lebens-\nvom 2. Februar 1949 (Verordnungsblatt für     mittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundes-\nGroß-Berlin I S. 62) ;                        gesetzbl. I S. 950) auch im Land Berlin.","750                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang: 1959, Teü I\n§ 14                                  Kenntlichmachung des Gehalts an den nach dieser\nDiese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 6                     Verordnung zugelassenen fremden Stoffen besteht\nAbs. 3 am 23. Dezember 1959 in Kraft; § 6 Abs. 3                   nicht bei Lebensmitteln, die bis zum 23. Dezember\ntritt am 1. Ma.i 1960 in Kraft. Eine Verpflichtung zur             1960 in den Verkehr gebracht werden.\nBonn, den 19. Dez,ember 1959.\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nDr. Sonn em ann\nAnlage 1\n(zu § 2)\nAgarizinsäure (Agarizin, Acidum agaricinicum)                      Rautenkraut (Herba Rutae)\nNitrobenzol                                                        Sassafrasholz (Lignum Sassafras)\nBittersüßstengel (SUpites Dulcamarae)                               Engelsüßwurzelstock (Rhizoma Polypodii, Rhizoma Filicis\nPoleyminze (Herba Pulegii)                                             dulcis)\nBirkenteeröl (Oleum Betulae empyreumaticum)\nQuassiaholz (Bitterholz, Fliegenholz, Lignum Quassiae)\nBittermandelöl mit einem Gehalt an fr eier oder gebun-\n1\nQuillaia,rinde (Seifenrinde, Cortex Quillaiae)                         dener Blausäure\nRainfarnkraut (Wurmkraut, Herba Tanaceti)                           Wacholderteer (Oleum Juniperi empyreumaticum)\nAnlage 2\n(zu§ 3 Abs. 1)\nÄthylvanillin                                                       Cyclohexanpropionsäureallylester\nUndecalacton (Pfirsich-Aldehyd, sog. Aldehyd C14)                   Heptincarbonsäuremethylester\nMethylphenylglycidsäureaethylester (Erdheer-Aldehyd,                H ydroxyci tronellal\nsog. Aldehyd Crn)                                                Propenylguaethol\nGamma-Nonalacton (Kokos-Aldehyd, sog. Aldehyd Cis)                  Resorcindimethyläther\nAllylcapronat                                                      Ammoniumchlorid\nAnlage 3\n(zu§ 3 Abs. 1)\n1. Glyzerin                                                         7. 1,2-Propylenglykol   (Reinheitsanforderungen: Siede-\n2. Glyzerinester der Essiqsüure                                        punkt 186°-188° Celsius, n ~o = 1,433 ± 0,0005, An-\n3. Kalziumkarbonat                                                     teile an reduzierenden Stoffen wie bei Glyzerin, er-\n4. Magnesiumlrnrbonat                                                  mittelt nach den Vorschriften des Deutschen Arznei-\nbuches)\n5. 1,3-Bu ty l eng lykol (Reinhei tsanforderungen: Siedepunkt\n207°-208° Celsius, n Go -= 1,440 ± 0,0005, Bromzahl\n0                                8. Obstpektine, Pektinsäure, Alginsäure sowie deren\nnach Klein max. 0,1)                                               Natrium- und Kalziumverbindungen;\n6. Diäthylenglykol (Reinheitsanforderungen: Siedepunkt                 Carrageen-Schleim, Agar-Agar, Traganth, Gummi ara-\n244,5°-~46,7° Celsius, n    to  =--= 1,447 ± 0,0005, Bromzahl      bicum;\nnach Klem max. 0, 1)                                               Johannis brotkernmehl\nAnlage 4\n(zu § 3 Abs. 2)\n1. Künstliche Heiß- und Kaltgetränke, Brausen                      4.  Backwaren, Teigmassen und deren Füllungen\n2. Cremespeisen, Pudding, Geleespeisen, rote Grütze, süße          5.  Zuckerwaren, Brausepulver\nSoßen und Suppen                                               6.  Füllungen für Schokoladenwaren\n3. Kunstspeiseeis                                                  7.  Kaugummi"]}