{"id":"bgbl1-1959-52-6","kind":"bgbl1","year":1959,"number":52,"date":"1959-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/52#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-52-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_52.pdf#page=20","order":6,"title":"Verordnung über die Zulassung fremder Stoffe als Zusatz zu diätetischen Lebensmitteln","law_date":"1959-12-19T00:00:00Z","page":744,"pdf_page":20,"num_pages":3,"content":["744                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nlimonaden vom 27. Okt.ober 1944 (Ministerial-                                   § 7\nblatt des Reichs- und Preußischen Ministeriums\nUnberührt bleiben Rechtsvorschriften, die den\ndes Innern S. l 068),\nZusatz von Stoffen zu bestimmten Lebensmitteln\n5. der Runde rlaß des Reichsministers des Innern          verbieten oder einschränken oder hierfür eine\nüber das Katadyn- und Cumasina-Verfahren              Kenn tlichmachung fordern.\nvom 13. März 1940 (Ministerialblatt des Reichs-\nund Preußisdien M.inisteriums des Innern\ns. 537).                                                                        § 8\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n§ 6                             Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nWer vorsätzlich oder fahrlässig Lebensmitteln,            gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des\ndie dazu bestimmt sind, gewerbsmäßig oder in einer           Gesetzes zur .Änderung und Ergänzung des Lebens-\nin § 4 a Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittelgesetzes be-          mittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundes-\nzeichneten Weise in Verkehr gebracht zu werden,              gesetzbl. I S. 950) auch im Land Berlin.\nfremde Stoffe über die in § 2 Abs. 2 Nr. 4, 5, 7 bis 9,\n11 und 12 genannten Höchst.mengen hinaus oder\n§ 9\nunter Verstoß ge,gen die in § 1 Abs. 1 festgesetzten\nReinheitsanforderungen zusetzt, wird nach § 11                 Diese Verordnung tritt am 23. Dezember 1959 in\nAbs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 des Lebensmittelgesetzes        Kraft. § 2 Abs. 2 Nr. 9, 11 und 12 sowie § 4 treten\nbestraft.                                                   am 23. Dezember 1960 außer Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 1959.\nDer Bundesminister des Innern\nDr. S c h r ö de r\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nDr. S o n n e m an n\nVerordnung über die Zulassung fremder Stoffe\nals Zusatz zu diätetischen Lebensmitteln\n(Diät-Fremdstoff-Verordnung).\nVom 19. Dezember 1959.\nAuf Grund des § 5 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2            geführten fremden Stoffe, sofern sie dazu bestimmt\nund 3 des Lebensmittelgesetzes vom 17. Januar 1936          sind, einen besonderen diätetischen Zweck zu er-\n(Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch das       füllen, als Zusatz bei der Herstellung und Zuberei-\nGesetz zur Änderung und Ergänzung des Lebens-               tung diätetischer Lebensmittel zuge,Lassen.\nmittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesge-\n(2) Für diätetische Lebensmittel werden vor-\nsetzbl. I S. 950), wird im Einvernehmen mit den\nBundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und           behaltlich der Absätze 4, 5 und 7 auch in Ver-\nmischung untereinander zugelassen:\nForsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des\nBundesrates verordnet:                                              1. Phosphatide;\n2. Ka.lziumverbindungen der Apfolsäure, Glu-\n§ 1                                       konsäure, Glukuronsäure, Glyzerinphos-\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für                        phorsäure, der unverzweigten Fettsäuren\ndiätetische Lebensmittel. Si,e geUen nicht für Milch,                  der Kohlenstoffzahlen C 141 C 16 und C 18 so-\nHonig und Kaugummi.                                                    wie der als Bestandteile von verdaulichem\nEiweiß auch natürlich vorkommenden Ami-\n§ 2                                       nosäuren;\n(1) Nach Maßigabe der Vorschriften dieser Ver-                   3. Natrium- und Kaliumverbindunrgen der\nordnung werden die in den Absätzen 2 bis 7 auf-                        Adipinsäure,    Apfelsäure,    Glukonsäure,","Nr. 52 -  Tag der Ausgabe: Bonn, dien 22. Dezember 1959                          145\nGlukuronsäure, Glyzerinphosphorsäure so-         Die in den Nummern 1 bis 5 aufgeführten fremden\nwie der als Bestandteile von verdaulichem        Stoffe sind mit folgenden Ausnahmen auch in Ver-\nEiweiß auch natürlich vorkommenden               mischung untereinander und mit den in Absatz 2\nAminosäuren;                                     aufgeführten fremden Stoffen zugelassen:\n4. Magnesiumverbindungen der Apfelsäure,                       a) Die Stoffe sind nicht in Vermischung mit\nEssigsäure, Glukonsäure, Glukuronsäure,                         Natriumverbindungen zugelassen;\nGlyzerinphosphorsäure, Milchsäure, Ortho-                   b) die Magnesiumve11bindungen sind nur\nund Pyrophosphorsäure, Salzsäure, Schwe-                        zugelassen in Vermischung mit den in\nfelsäure, Weinsäur,e, Zitronensäure und der                    diesem Absatz aufgeführten Verbindun-\nals Bestandteile von verdaulichem Eiweiß                       gen des Kaliums oder Kalziums und\nauch natürlich vorkommenden Amino-                             nur in einem solchen Mischungsverhält-\nsäuren;                                                        nis, daß der Gehalt an Magnesiumver-\nder Gehalt eines diätetischen Lebens-                       bindungen, berechnet als Magnesium,\nmittels an Magnesiumverbindungen, be-                       nicht mehr als 20 Vomhundertteile des\nrechnet a1s Magnesium, darf einschliießlich                 Gesamt-Kationengehaltes beträgt;\nseines natürlichen Gehaltes nicht mehr                  c) die Verbindungen des Cholins sind nur\nals 20 Vomhundertteile des Gehaltes an                      zugelassen· in Vermischung mit anderen\nNatrium-, Kalium- und Kalziumverbin-                        in diesem Absatz aufgeführten Stoffen\ndungen, berechnet als Natrium, Kalium                       und nur in einem solchen Mischungs-\nund Kalzium, betragen;                                      verhältnis, daß der Gehalt an Cholin\n5. Eisenverbindungen der Milchsäure, Zitro-                        nicht mehr als 3 Vomhundertteile des\nnensäure, Glukonsäure, Glukuronsäure,                          Gesamtgehaltes an den übrigen frem-\nGlyzerinphosphorsäure, der als Bestand-                        den Stoffen beträgt.\nteile von verdaulichem Eiweiß auch natür-\nlich vorkommenden Aminosäuren, ferner              (5) Als Zusatz zu diätetischen Fleischerzeugnissen,\nBisen(III)-pyrophosphat mit Ammonium-           mit Ausnahme der in Absatz 6 aufgeführten Erzeug-\nzitrat (Ferrum pyrophosphoricum cum             nisse, werden nur zugelassen:\nAmrnoillio citrico), Eisen(II)-phosphat (Fer-           1. Die in Absatz 4 zugelassenen fremden Stoffe\nrum phosphoricum oxydulatum), Eisen(II)-                   unter den für sie in Satz 2 angegebenen\nsulfat und Eirs,ensaccharat;                               Beschränkungen als Kochsalzersatz,\nder Gehalt eines diätetischen Lebens-                2. die Verbindungen des Kaliums und Kalzi~\nmittels an Eisenverbindungen, berechnet                 ums mit Milchsäure, Weinsäure, Zitronen-\nals Eisen, darf einschließlich seines natür-            säure, Kohlensäure und Salzsäure als Koch-\nlichen Gehaltes in der Tagesmenge (Ab-                  salzersatz,\nsatz 8) nicht mehr als 20 MiUigram:m         auch in Vermischung untereinander.\nbetragen.\n(3) Als Zusatz zu Kochsalz zur Herstellung von              (6) Als Zusatz zu diätetischen Fleisch- und Ge-\njodiertem Speisesalz werden Natrium-, Kalium- und          müse-Mischgerichten, die in luftdicht verschlossenen\nKalziumjodid auch in Vermischung unterednander            Behältnissen abgefüllt und für Kleinkinder bestimmt\nzugelas~en;                                               sind, werden die in Absatz 2 und 5 aufgeführten\nfremden Stoffe audi in Vermischung untereinander\nder Gehalt des jodierten Speisesalzes an den       allgemein zugelassen.\nangegebenen Stoffen, berechnet als Kalium-\njodid, darf einschließlich seines natürlichen         (7) Als Zusatz zu diätetischen Milcherzeugnissen\nGehaltes nicht mehr als 5 Milligramm in            werden nur zugelassen:\neinem Kilogramm betragen.                                  1. Die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 aufgeführten\n{4) Als Kochsalzersatz für die Herstellung und                      fremden Stoffe;\nZubereitung von diätetischen, insbesondere natrium-               2. die Natrium-, Kalium- und Kalziumverbin-\narmen Lebensmitteln werden vorbehaltlich des Ab-                      dungen der Milchsäure und der Zitronen-\nsatzes 5 zugelassen:                                                  säure.\n1. Die Verbindungen des Kaliums, Kalziums              (8) Tagesmenge im Sinne dieser Verordnung ist\nund Magnesiums mit Adipinsäure, Bern-           die Menge des diätetischen Lebensmittels, die von\nsteinsäur,e, Fumarsäure und den als Be-         demjenigen, der das Lebensmittel in den Verkehr\nstandteile von verdaulichem Eiiweiß auch        bringt, für den Verzehr je Tag bestimmt ist.\nnatürlich vorkommenden Aminosäuren,\n2. Kaliumsulfat,\n3. die Verbindungen des Magnesiums mit                                          § 3\nMilchsäure, Weinsäure, Zitronensäure und           (1) Wer diätetische Lebensmittel, denen in § 2\nSalzsäure,                                      Abs. 2 aufgeführte fremde Stoffe zugesetzt sind,\n4. die Verbindungen des Cholins mit Salz-           oder jodiertes Speisesalz nach § 2 Abs. 3 gewerbs-\nsäure, Kohlensäure, Essigsäure, Milchsäure,     mäßig in den Verkehr bringt, hat den Gehalt an den\nWeinsäure und Zitronensäure,                    fremden Stoffen durch Angabe der chemischen Be-\n5. die Hydrochloride der als Bestandteile von       zeichnung und der Menge dieser Stoffe nach näherer\nnatürlichem Eiweiß auch natürlich vorkom-       Bestimmung der Absätze 3 und 4 kenntlich zu\nmenden Aminosäuren.                             machen.","746                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n(2) Dem     gewerbsmäßigen Inverkehrbringen im                     oder, soweit Spe isenkarten nicht ausgele1gt\n1\nSinne dieser Verordnung steht es gleich, wenn diä-                    sind, auf den Preisverzeichnissen.\ntetische Lebensmittel für Mitglieder von Genossen-             (2) Werden diätetische Speisen oder Getränke in\nschaften oder ähnlichen Einrichtungen oder in Ein-          anderen als den in Absatz 1 Nr. 3 bez..eichneten Fäl-\nrichtungen zur Gemeinscba [lsverpüe,gun,g abgegeben\nlen gewerbsmäßig abgegBben, so genügt als Kennt-\nwerden.\nlichmachung ein Aushang oder eine schriftliche Er-\n(3) Die Menge der in § 2 Abs. 2 und 3 aufgeführ-        klärung gegenüber dem Verbraucher. Das ,gleiche\nten fremden Stoffe ist anzugeben                            gilt für Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpfle-\n1. bei den frem(hm Stoffen nach § 2 Abs. 2          gung, in denen Speisenkarten oder Preisverzeich-\nNr. 1 bis 4 und Abs. 3 durch die Angabe          nisse nicht auslie,gen. Gegenüber Verbrauchern, die\ndes Gehaltes an den einzelnen fremden            in eine Anstalt aufgenommen sind, in der di,e Ver-\nStoffen in 100 Gramm des diäteti:schen Le-       pflegung ärztlicher Uberwachung unterliegt, genügt\nbensmittels, ausgedrückt in Gramm, bei           die Kenntlichmachung in einer dem verantwort-\neinem Gehalt unter 0, 1 Gramm in Milli-          lichen Arzt jederzeit zur Einsichtnahme zugäng-\ngramm,                                           lichen Aufzeichnung.\n2. bei den fremden Stoffen nach § 2 Abs. 2                                    § 5\nNr. 5 durch die Angabe der Tagesmenge               Wer vorsätzlich oder fahrlässig\ndes diätetischen Lebensmittels (§ 2 Abs. 8),\nsowie der l\\,fonge an den einzelnen fremden         1. diätetischen Lebensmitteln, die dazu bestimmt\nStoffen, die in der Tagesmenge entha1ten               sind, gewerbsmäßig oder in einer in § 3 Abs. 2\nsind, in Milli,gramm.                                  be,zeichneten Weise in den Verkehr gebracht\nzu werden, fremde Stoffe über die in § 2\n(4) Abweiichend von § 5 a Abs. 2 des Lebensmit-                Abs. 2 Nr. 4 und 5, Abs. 3 und 6 in Verbindung\ntelgesetzes bedarf es in den Fällen des § 2 Abs. 4                mit Abs. 2 Nr. 4 und 5 festgesetzten Höchst-\nund 5 sowie in den nicht durch Absatz 1 geregelten                mengen hinaus zusetzt oder\nFällen des § 2 Abs. 6 ke iner Kenntlichmachung.\n1\n2. entge,g,en § 3 Abs. 1 und 3 und § 4 diätetische\nLebensmittel, die er gewerbsmäßig oder in\neiner in § 3 Abs. 2 bezeichneten W eise in den ·\n1\n§ 4\nVerkehr bringt, nicht oder nicht in der vorge-\n(1) Die Kenntlichmachung         ist deutlich sichtbar         schriebenen Weise kenntlich macht,\nund in leicht lesbarer Schrift vorzunehmen:\nwird nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 des Le-\n1. Bei diätetischen LebensmitteLri, die in Pak-     bensmittelgesetzes bestraft.\nkungen, Behältnissen oder Umhüllungen\nmit Inhaltsangabe in den Verkehr gebracht                                  § 6\nwerden, auf den Packungen, Behältnissen\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\noder Umhüllungen in Verbindung mit der\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nAngabe deir Art des Inhaltes oder des be-\n,gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artike,I 8 des\nsonderen diätetischen Zwecks,\nGesetzes zur Änderung und Ergänzung des Lebens-\n2. bei diätetischen Lebensmitteln, die in Um-       mitt~lgesetzes vom 21. Dezembe,r 1958 (Bundesge-\nhüllungen ohne Inhaltsangabe odm lose            setzbl. I S. 950) auch im Land Berlin.\nin den Verkehr gebracht werden, auf den\nUmhüllungen, auf den Preisschildern oder                                   § 7\nauf besonderen Schildern, die auf oder\nneben der Ware für den Verbraucher deut-            (1) Diese Verordnung tritt am 23. Dezember 1959\nlich sichtbar anzubringen oder aufzustellen      in Kr-aft. Eine Verpflichtung zur Kenntilichmachung\nsind,                                            de,s Gehaltes an den nach dieser Verordnurng zu-\ngel,as:senen fremden Stoffen besteht nicht bei diät,eti-\n3. bei der Abgabe von diätetischen Speisen\nschen Lebensmitteln, die bis zum 23. Dezember 1960\noder Getränken zum Verzehr in Gaststät-\nin den Verkehr gebracht werden.\nten oder Einrichtungen zur Gemeinschafts-\nverpflegung, vorbehaltlich der Bestimmun-           (2) Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 1961\ngen des Absatzes 2, auf den Speisenkarten        außer Kraft.\nBonn, den 19. Dez,ember 1959.\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder"]}