{"id":"bgbl1-1959-52-5","kind":"bgbl1","year":1959,"number":52,"date":"1959-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/52#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-52-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_52.pdf#page=18","order":5,"title":"Verordnung über die Zulassung fremder Stoffe als Zusatz zu Lebensmitteln","law_date":"1959-12-19T00:00:00Z","page":742,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["742                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nVerordnung über die Zulassung fremder Stoffe als Zusatz zu Lebensmitteln\n(All.gemeine Fremdstoff-Verordnung').\nVom 19. Dezember 1959.\nDer Bundesminister des Innern ve:rordnet auf                 5. Glyzerin;\nGrund des § 5 Nr. 5 des Lebensmittelgesetzes vom\n6. Blattgo1d und Blattsilber;\n17. Januar 1936 (Reichs,gesctzbl. I S. 17), zuletzt\n~Jeändert durch das Gesetz zur Anderung und Er-                7. Obstpektine, Pektinsäure, Al,ginsäure so-\ngänzung des U:hensmittelgesetzcs vom 21. Dezem-                    wie deren Natrium- und Kalziumverbin-\nber 1958 (Bunclesgesetzbl. I S. 950), in Verbindung                dungen;\nmit Artikel 129 des Grundgesetzes und auf Grund                    Carrageen-Schleim, Ag,ar-Agar, Traganth,\ndes Artike'ls 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung                   Gummi arabicum;\nund Ergänzung des Lebensmittelgesetzes gemein-                     Johannis brotkernmehl.\nsarn mit dem Bundesminister für Ernährung, Land-\nwirtschaft und Forsten sowie auf Grund des § 5 a          (2) Mit den nachstehenden Be,schränkungen wer-\nAbs. 1 Nr. 1, 2 und 6, Abs. 2 und 3 des Lebens-         den zugelassen:\nmittelgesetzes im Einvornehmen mit den Bundes-                 1. Wasserglas oder wässrige Aufschlämmun-\nministern für Erntihrung, Landwirtschaft und For-                  gen von gelöschtem Ka1k zur Herstellung\nsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des                         von e,ingele,gten Eiern;\nBundesrates:\n2. Bienenwachs und Spermöl als Trennmittel\nbei Backwaren und Süßwaren;\n§ 1\n3. Ammoniumverbindungen           der Kohlen,;,\n(1) Die in § 2 aufgeführtem fremden Stoffe werden               säure und der Carbaminsäure (Hirsch-\nnach Maßgabe der Vorschriften dieser Verordnung                    hornsalz) als Backtriebmittel für trockenes\nals Zusatz bei der Herstellung und Zubereitung von                 Flachgebäck;\nLebensmitteln zugelassen. Sie müssen, soweit sie\nim Deutschen Arzneibuch aufgeführt sind, dessen                4. wässrige Natronlauge mit nicht mehr als\nReinhe:itsanf ordcrungen genügen.                                  4 vom Hundert Natr,iumhydroxyd zum\nTauchen oder Sieden der geformten Teig-\n(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten                   stücke beii de,r Herstellung von Laugen-\nnicht für Fleisch und Fleischerzeugnisse, Essenzen                 gebäck;\nund Aromen, Tabak und Tabakerzeugnisse, Kau-                   5. Kalziumhydroxyd als Zusatz bei Eicuus-\ngummi sowie für die Aufbereitung von Trinkwas-                     tauschstoffen auf Milcheiweißbasis in\nser; unbeschadet des § 4 ge,Hen sie auch nicht für                 einer solchen Menge, daß der PH• Wert\nMilch und Milcherzeugnisse.                                        des ferbgen Erzeugnisses, gemessen bei\nzehnfacher Verdünnung mit destilliertem\n§ 2                                      Wasser, 12 nicht überstei,gt;\n(1) Allgemein werden zugelassen:                            6. Kalziumhydroxyd zur Einstellung der\nHärte von Trinkwasser, das für die Her-\n1. LezLlhine, deren Peroxydzahl den Wert 10\nstellung von Bieir und Ma1zextrakt be-\nnicht übersteigt;\nstimmt ist;\n2. Verbindungen der Vitamine C und E\nmit Essigsäure und mi,t den höheren un-             7. kolloide Kie,selsäure und ihre Kalzium-\nverzweigten Fettsäuren der Kohlenstoff.                 verbindungen als Zusatz zu Kochsalz bis\nzahlen C14, Cm und Cis;                                 zu 10 Gramm auf ein Kilogramm zur Er-\nhaltung der Streufähigkeit;\n3. Natrium-, Kalium- und Kalziumverbindun-\ngen der Essigsäure, der Milchsäure, der             8. Stearinsäure, Kalziumste.arat und Ma,gne-\nWeinsäure und der Zitronensäure;                        siumstearat als Trennmittel bei Süßwaren-\nkomprimaten bis zu 5 Gramm auf ein\n4. Natrium-, Kalium-, Kalzium- und Magne-                  Kilogramm sowie als Trennmittel für\nsiumverbindungen der Kohlensäure;                        Backtriebmittel bis zu 0,5 Gramm auf ein\nNatrium-, Kalium- und Kalziumverbindun-                 Kilogramm; Magnesiumoxyd als Trenn-\ngen der Ortho- und Pyrophosphorsäure;                   mittel für Waffelblätter bis zu 5 Gramm\nKalium- und Kalziumverbindungen der                      auf ein Kilogramm;\nSalzsäure;                                           9. Ortho-Phosphorsäure zur Herstellung von\nneutrale Natrium- und Kalziumverbindun-                 koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken bis\ngen der Schwefelsäure;                                   zu 0,7 Gramm auf ein Kilogramm;","Ne 52 -  Tag der Ausg,abe: Bonn, den 22. De,zember 1959                          743\n10. der frisch entwickelte Rauch aus natur-             sierter Sahne bis zu 0,5 Gramm, bei konden-\nbelassencn Hölzern und Zweigen, Heide-             sierter Milch mit mindestens 10 vom Hundert\nkraut und Nadclholzsamenständen, auch              Fett bis zu 0,8 Gramm, Natriumbikarbonat,\nunter Mitverwendung von GewürZEm, zum              Dinatriumphosphat und Trinatriumzitrat ins-\nRällchcrn von Lebensmitteln, ausgenom-             gesamt auf einen Liter Milch zugelas1sen.\nmen von Wasser, wässrigen Lösungen,                    (2) Abweichend von § 5 a Abs. 2 des Le-\nSpeiseölen und anderen Flüssigkeiten;              bensmi tte1l,gesetzes besteht nicht die Verpflich-\n11. Salpeter (Natrium- und Kalillmnitrat) für           tung, den Gehalt an den nach Absatz 1\ndie Herstellung von geräuchertem Lachs             zugel,assenen fremden Stoffen kenntlich zu\nund von Anchosen aus Heringen oder                 machen.\nSprotten; der Gehalt an Salpeter und der               (3) Die Bezeich:rmngsverbote des § 4 e Nr. 3\nGehalt an dem durch seine Anwendung                des Lebensmittel,gesetzes finden auf den Ge-\n,gebildeten Nitrit, berechnet als NaN02,           halt an den nach Absatz 1 zugelassenen frem-\ndarf in einem Kilogramm der Fertig-                den Stoffen insoweit keine Anwendung, als\nerzeugnisse insgesamt 200 Milligramm               si,e zutreffende Bezeichnungen wie ,di1ätetisch\nnicht übersteigen;                                 wmtvoll', ,gesundheitlich verträglich' oder\n,:für Kinde:r und Schonunigshedürftlige unbe-\n12. Silberchlorid,    Natriumsilberchlorid-Kom-\ndenklich' darste.llen.\"\nplex und Silbersulfat bis zu einer Menge\nvon 1,0 Milligramm im Liter, berechnet        (2) Die Käseverordnung vom· 2. Juni 1951 (Bun-\nals Silber, für die Herstellung von Ta.fel- desanzeiiger Nr. 110 vom 12. Juni 1951), zuletzt\nwässern und von Trinkwasser, das zur        geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Ände-\nZubereitung von alkoholfreien Erfri-        rung und Er,gänzung de:s Le-bensmittelgesetzes vom\nschungsgetränken bestimmt ist;              21. Dez,ember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 950), wird\nwie folgt geänderrt:\n13. arsenfreier Seheillack, Sandarakha.rz, Ben-          1. Hinter § 1 werden folgende §§ 1 a und 1 b\nzoeharz und Mastix zum Uberziehen von                   eingefügt:\nZuckerwaren.\n,,§ 1 a\n(3) Die in Absatz 2 aufgeführten fremden Stoffe                     Als Zusatz zur Milch für die HersteLlung\nwerden unvermischt oder vermischt mit Lebens-                       von Schnittkäs,e wird Kalziumchlorid bis\nmitteln, die zur Herstellung der in Absatz 2 aufge-                 zu 0,2 Gramm zugelassen.\nführten Lebensmittel bestimmt sind, zugelassen.\n§ 1b\nAbwe:ichend von § 5 a Abs. 2 des Lehens-\n§ 3                                     mi ttelgesetzes besteht nicht die Verpflich-\ntung, den Gehalt an dem nach dieser Ver-\n(1) Abweichend von § 5 a Abs. 2 des Lebensmittel-\nordnung zugelassenen fremden Stoff kennt-\nge,setzes besteht nicht die Verpflichtung, den Gehalt                                 11\nlich zu machen.\nan den nach § 2 zugelassenen fremden Stoffen\nkenntlich zu machen.                                           2. In § 26 der Käseverordnung wird hinter\n,,§§\" einige.fügt: ,,la,\".\n(2) Die Beze,ichnungsverbote ders § 4 e Nr. 3 des\nLebensmittelgesetzes finden auf den Gehalt an den                                       § 5\nnach § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 13 zuge-\nlassenen fremden Stoffen insoweit keine Anwen-             Die nachstehend bezeichneten Runderlasse treten,\ndung, als si,e zutreffende Bezeichnungen wie „diäte-    soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind,\ntisch we,rtvoll\", ,,gesundheitliich verträglich\" ode,r  am 23. Dezember 1959 außer Kraft:\n,,für Kinder und Schonurngsbedürfüge unbedenklich\"         1. Der Runderlaß des Reichsministern des Innern\ndarstellen.                                                   über die Verwendung von Paraffinöl im\nLebensmittelgewerbe vorn. 13. September 1938\n(3) Die Be:zeichmmg1sverbote des § 4 e Nr. 3 des           (Ministerialblatt des Reichs- und Preußischen\nLebensmittelgesetzes finden keine Anwendung auf               Ministeriums des Innern S. 1571),\nden Gehalt an dem nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 zugelasse-\nnen fremden Stoff.                                         2. der Runderlaß des Reichsministers des Innern\nübe:r di,e Verwendung von Talkum als Trenn-\n§ 4\nmittel für Backwaren vom 8. Juni 1942 (Mini-\n(1) Hinter § 9 der Ersten Verordnung zur Aus-              steri,alblatt des Reichs- und Preußischen Mini-\nführung des Milchgesetzers vom 15. Mai 1931.                  steriums des Innern S. 1299),\n(Reichsgesetzbl. I S. 150), zuletzt geändert durch di,e    3. der Runderlaß des Reichsministers des Innern\nAchte Verordnung zur Ausführung des Milch-                    über die Verwendung von Holz1streumehl als\ngesetzeis vom 23. Januar 1941 (Reichsgesetzbl. I              Trennmittel bei der Herstellung von Back-\nS. 101), wird fol,gender § 9 a eingefügt:                     waren vom 29. Juli 1942 (Ministerialblatt des\n,,§ 9a                          Reichs- und Preußischen Ministeriums des\n(1) Abweichend von § 9 Nr. 5 werden als             Innern S. 1616),\nZus,atz bei der Herstellung von kondensierter       4. der Runderlaß des Rekhsministers des Innern\nMilch, kondensierter Magermilch und sterili-           über Herstellung von Limonaden und Kunst-"]}