{"id":"bgbl1-1959-52-4","kind":"bgbl1","year":1959,"number":52,"date":"1959-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/52#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-52-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_52.pdf#page=11","order":4,"title":"Verordnung über die Zulassung fremder Stoffe zum Schutz gegen mikrobiellen Verderb von Lebensmitteln","law_date":"1959-12-19T00:00:00Z","page":735,"pdf_page":11,"num_pages":7,"content":["Nr. 52 -   Tag der Ausgabe: Bonn, dien 22. Dezember 1959                         135\nVerordnung über die Zulassung fremder Stoffe zum Schutz\ngegen mikrobiellen Verderb von Lebensmitteln\n(Konservierungsstoff-Verordnung).\nVom 19. Dezember 1959.\nDer Bundesministe!r des Innern verordnet auf             2. zu Lebensmittieln, soweit sie zur Herstellung\nGrund des § 5 Nr. 1, 4, 5 und 6 des Lebensmittel-              oder Zubereitung der in der Anlage 2 auf-\ngesetzes vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I                 geführten Lebensmittel bestimmt sind.\nS. 17), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände-\nrung und Ergänzung des Lebensmittelgesetzes vom\n21. De,zember 1958 (Bundesgcsetzbl.l S. 950), in Ver-                               § 3\nbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes und auf\nGrund des Artikels 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ände-          (l) Der Gehalt an den in § 1 Abs. 1 aufgeführten\nrung und Ergänzung des Lebensmittelgesetzes ge-          fremden Stoffen in Lebensmitteln der Anlage 2 darf\nmeinsam mH dE!m Bundesminister für Ernährung,            die dort angegebenen Höchstmengen nicht über-\nLandwirtscha.ft und Forsten sowie auf Grund des          steigen.\n§ 5 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und 3 des Lebens-          (2) Werden die in § 1 Abs. 1 aufgeführten fremden\nmittelgesetzes im Einvernehmen mit den Bundes-           Stoffe in Vermischung untereinander verwendet, so\nministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten      vermindert sich die für jeden Stoff bei dem jeweili-\nund für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundes-            gen Lebensmittel angegebene Höchstmenge um so-\nrates:                                                   viel Vomhunderttene, wie von den Höchstmengen\n§ 1                            der anderen fremden Stoffe zusammen im Gemisch\n•enthalten sind.\n(1) Nach Maßgabe dieser Verordnung werden die\nfolgenden fremden Stoffe unvermischt oder in Ver-           (3) Bei der Berechnung der zulässigen Höchst-\nmischung untereinander zum Schutz gegen den              menge einer Vermischung nach Absatz 2 wird der\nmikrobiellen Verderb von Lebensmitteln zugelassen:       Zusatz von Ameisensäure und der•en Verbindungen\nnicht berücksichtigt, soweit si,e nach Maßgabe der\nStoffe               Bezeichnung  Kenn-    Anlage 2 zusätzlich verwendet werden dürfen.\nNr.\nSorbinsäure und ihre Na-           ,,Sorbin-    Nr. 1\ntrium-, Kalium- und Kalzium-      säure\"                                            § 4\nverbindungen\nIn der Anlage 2 aufgeführte Lebensmittel, denen\nBenzoesäure und ihre Na-           ,,Benzoe-    Nr. 2    unter Beachtung der Vorschriften der §§ 1 bis 3\ntriumverbindung                   säure\"                 fremde Stoffe zugesetzt worden sind, dürfen zur\nHerstellung oder Zubereitung anderer LebensmiUel\npara-Hydroxybenzoesä ure-          ,,PHB-Ester\" Nr. 3    verwendet werden.\nÄ thy lester,    para-Hydroxy-\nbenzoesäure-Propylester und                                                         § 5\nderen Natriumverbindungen\n(1) We,r Lebensmittel, denen\nAmeisensäure und ihre Na-          ,,Ameisen-   Nr. 4\ntrium-, Kalium- und Kalzium-      säure\"                         1. in § 1 Abs. 1 aufgeführte fremde Stoffe,\nverbindungen                                                     2. Vermischungen nach § 1 Abs. 2 oder\n(2) Die in Absatz 1 aufgeführten fremden Stoffe               3. Lebensmittel nach § 2 Nr. 2 mit •einem Ge-\nwerden auch in Vermischung mit den in der An-                       halt an den in § 1 aufg,eführten fremden\nlage 1 aufgeführten fremden Stoffen zugelassen. Die                 Stoffen\nin der Anlage 1 angegebenen Höchstmengen dürfen          zugesetzt sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,\nin ,einer Vermischung nicht überschritten werden.        hat den Gehalt an den fremden Stoffen durch die\nAngabe „mit Konservierungsstoff\" unter Hinzufü-\n§ 2                            gung der in § 1 Abs. 1 angeführten Bezeichnung\nDie in § 1 Abs. 1 aufgeführten fremden Stoffe und     kenntlich zu machen, soweit in Absatz 4 und § 6\ndie in § 1 Abs. 2 bezeichneten Vermischungen sind        Abs. 3 und 4 nichts andeires bestimmt ist.\nnur zugelassen als Zusatz                                   (2) Dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen im\n1. zu den in der Anlage 2 aufgeführten Lebens-        Sinne dieser Verordnung steht es gleich, wenn\nmitteln und                                        Lebensmittel für Mitglieder von Genossenschaften","736                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\noder ähnlichen Einrichtungen oder in Einrichtungen        über dem Verbraucher. Das gleiche gilt für Einrich-\nzur Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden.            tungen zur Gemeinschaftsverpflegung, bei denen\n(3) In Verbindung mit der Kenntlichmachung nach        Speisenkarten und Preisverzeichnisse nicht aus-\nAbsatz 1 dürfen die Angaben „handelsüblich\",               He,gen. Ge,genüber Verbrauchern, die in eine An-\n„leicht\", ,, unschädlich\" oder ähnliche Angaben nicht     •sta1t aufgenommen sind, in der die Verpfleigung\ngebraucht werden.                                          ärztlicher Uberwachung unterliegt, genügt di,e\nKenntlichmachung in einer dem verantwortlichen\n(4) Abweichend von § 5 a Abs. 2 des Lebensmittel-      Arzt jederzeit zur Einsichtnahme zugänglichen Auf-\ngesetzes besteht nicht die Verpflichtung, den Gehalt       zeichnung.\nan den nach § 1 zugelassenen fremden Stoffen kennt-\nhch zu machen, wenn in einem Kilogramm des Le-\nbensmittels der AnteH an zu seiner Herstellung oder                                     § 7\nZubereitung verwendeten Lebensmitteln (§ 2 Nr. 1),            (1) Die in § 1 Abs. 1 aufgeführten fremden Stoffe,\ndie solche Stoffe enthalten, nicht mehr als 20 Gramm,     Vermischungen nach § 1 Abs. 2 sowie Lebensmittel\nbei Zusatz von konserv icrten flüssi,gen Eiprodukten       nach § 2 Nr. 2 mit einem Gehalt an den in § 1 Abs. 1\nnicht mehr als 2 Gramm beträgt. Bleiben Teile von          aufgeführten fremden Stoffen dürfen, sofern sie zum\nLebensmitteln, die fremde Stoffe enthalten, im ge-        Schutz gegen den mikrobiellen Verderb von Lebens-\nsamten Lebensmittel als besondere Bestandteile er-        mitteln bestimmt sind, gewerbsmäßig nur in Packun-\nkennbar, so kann sich die Kenntlichmachung auf            gen oder Behältnissen abgegeben werden.\ndiese Teile beschränken.\n(2) Auf den Packungen oder Behältnissen müssen\nan einer in die Augen fallenden Stelle in deutscher\nSprache und in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer\n§ 6\nSchrift angegeben se,in:\n(1) Die Kenntlichmachung       ist deutlich sichtbar           1. Der Konservierungsstoff mit der vollstän-\nund in leicht lesbarer Schrift vorzunehmen                             digen chemischen Bezeichnung nach § 1\n1. bei Lebensmitteln, die in Packungen, Be-                    Abs. 1, bei Vermischungen nach § 1 Abs. 2\nhältnissen oder Umhüllungen mit Inhalts-                    sowie bei Lebensmitteln nach § 2 Nr. 2\nangabe in den Verkehr gebracht werden,                      außerdem die darin enthaltene Menge der\nauf den Packungen, Behältnissen oder Um-                    einzelnen Konservierungsstoffe;\nhüllungen in Verbindung mit der Angabe                 2. der Verwendungszweck unter Angabe der-\nder Art des Inhalts;                                        jenigen Lebensmittel der Anlage 2, zu deren\n2. bei Lebensmitteln, die in Packungen, Be-                    Konservierung die fremden Stoffe bestimmt\nhältnissen oder Umhüllungen ohne Inhalts-                   sind, unter Gebrauch der Worte: ,,Nach\nangabe oder lose in den Verkehr gebracht                    Maßgabe der Konservierungsstoff-Verord-\nwerden, auf den Packungen, Behältnissen,                    nung zugelassen zum Konservieren von ... \"\nUmhüllungen, auf den Preisschildern oder                    und\nauf besonderen Schildern, die auf oder ne-             3. · der Name oder die Firma des Herstellers\nben der Ware für den Verbraucher deutlich                   oder desjenigen, der die fremden Stoffe\nsichtbar anzubringen oder aufzustellen sind;                oder die Ve;mischungen in den Verkehr\n3. bei der Abgabe von Speisen oder Geträn-                      bringt, sowie der Ort der gewerblichen\nken zum Verzehr in Gaststätten oder Ein-                    Hauptniederlassung des Herstellers; wenn\nrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung,                    dieser Ort nicht im Geltungsbereich dieser\nvorbehaltlich der Bestimmungen des Ab-                      Verordnung liegt, die fremden Stoffe oder\nsatzes 3, auf den Speisenkarten oder, so-                   die Vermischungen jedoch im Geltungs-\nweit Speisenkarten nicht ausgelegt sind, auf                bereich dieser Verordnung hergestellt sind,\nden Preisverzeichnissen.                                    außerdem der Ort der Herstellung.\n(2) Werden Getränke in Flaschen ohne Klebe-\netiketten in den Verkehr gebracht, so genügt die                                        § 8\nKenntlichmachung auf einer Halsschleife oder einem\nRingetikett.                                                  (1) Hexamethylentetramin wird zum Schutz gegen\nden mikrobiellen Verderb von Lebensmitteln nur im\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 darf an         Gemisch mit einem oder mehreren der in der An-\nStelle der Bezeichnung die in § 1 Abs. 1 aufgeführte      lage 4 aufgeführten fremden Stoffe als Zusatz zu-\nKenn-Nummer verwendet werden. Die Bezeichnung             gelassen\nmuß in diesen Fällen aus der Spe1isenkarte oder\neinem Aushang nach dem Muster der Anlage 3 er-                     1. zu den in der Anlage 4          aufgeführten\nsichtLich sein. Der Aushang ist in dem Verkaufs-                       Lebensmitteln und\noder Speiseraum deutlich sichtbar und leicht zu-                   2. zu Lebensmitteln, die zur Herstellung oder\ngänglich anzubringen.                                                  Zubereitung der in der Anlage 4 aufgeführ-\nten Lebensmittel bestimmt sind.\n(4) We.rden Speisen oder Getränke in ander,en als\nden in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Fällen gewerbs-            (2) Wird Hexamethylentetramin im Gemisch mit\nmäßig abgegeben, so genügt zur Kenntlichmachung           einem der in der Anlage 4 aufgeführten fremden\nein Aushang oder eine schriftliche Erklärung gegen-       Stoffe zugesetzt, so dürfen die in der Anlage 4 an-","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1959                           737\ngegebenen Höchstmcnge:~n nicht überschritten wer-            9. der Runderlaß des Reichsministers des Innern\nden. Wird HexamcLhylentetrnmin im Gemisch mit                   über Para-Oxybenzoesäureester und Para-\nmehreren der in der Anlage 4 angegebenen Stoffe                 Chlorbenzoesäure als Konservierungsmittel\nzugesetzt, so findet: § 3 Abs. 2 und 3 mit der Maß-             vom 25. März 1941 (Mi:nsterialblatt des Reichs-\ngabe Anwendung, daß I-Iexamethylentetramin bei                  und Pr,eußischen Ministeriums des Innern\nder Berechnung der Höchstmenge des Gemisches                    s. 575),\naußer Anrechnung bleibt.                                   10. der Runderlaß des Reichsministers des Innern\n(3) Im übrigen finden auf den Zusatz, die Kennt-             über die Konservierung von Mayonnaisen und\nlichmachung und die Abgabe von Hexamethylen-                    Tunk,en vorn 30. April 1941 (Ministerialblatt\ntetramin die Vorschriften des § 1 Abs. 2, des § 3               des Reichs- und Preußischen Minsteri ums des\nAbs. 3, der §§ 4, 5, 6 Abs. 1 und 4 und § 7 mit der             Innern S. 815),\nMaßgabe entsprechend Anwendung, daß der Gehalt             11. der Runderlaß des Reichsministers des Innern\nan diesem Stoff durch die Angabe „mit Konservie-                über die Konservierung von Gewürzsoßen\nrungsstoff Hexamethylentetramin\" kenntlich zu                   vom 12. Januar 1942 (Mi:ni,ster,ialblatt des\nmachen ist; dabei tritt an die Stelle der Verweisung            Reichs- und Preußfachen Minister,iums des\nauf föe Anlage 2 die Verweisung auf die Anlage 4.               Innern S. 206),\n12. der Erlaß des Reichsministers des Innern über\ndie Haltbarmachung von Naßgrieben vom 21.\n§ 9                                  August 1942 (nicht veröffentlicht).\nDie nachstehend bezeichneten Rm~derlasse treten,\nsoweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind,                                § 10\nam 23. Dezember 1959 außer Kraft:\nDie Verordnung über chemisch behandelte Ge-\n1. Der Erlaß des Preußischen Ministers für Volks-   tr,eidemahlerzeugnisse, unter Verwendung von\nwohlfahrt betr die Verwendung von Talk und       Getreidemahlerzeugnissen hergestellte Lebensmittel\nvon schwefliger Säure bei der Herstellung        und Teigmassen aller Art vom 27. Dezember 1956\nvon Müllerei-Erzeugnissen vom 10. Juni 1922      (Bundesgesetzbl. I S. 1081) wird wie folgt geändert:\n(Amtsblatt des Preußischen Ministers für            1. In § 1 Nr. 1 werden di,e Worte „oder mit Bro-\nVolkswohlfahrt S. 339),                                        II\nmaten gestrichen,\n2. der Erlaß des Preußischen Ministers für Volks-      2. in § 2 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „oder\nwohlfahrt über die Verwendung von Benzoe-               wenn sie mit chemischen Farbstoffen oder Kon-\nII\nsäure und Ameisensäure zur Herstellung von              servierungsmitteln versetzt sind gestrichen,\nObstdauerwaren vom 11. Januar 1927 (nicht           3. §§ 4 und 5 werden gestrichen.\nveröffentlicht),\n3. der Erlaß des Preußischen Ministers für Volks-\nwohlfahrt, Ministers für Landwirtschaft, Do-                                § 11\nmänen und Forsten, Ministers für Handel und         (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig Lebensmitteln,\nGewerbe und Ministers der Justiz über die        die dazu bestimmt sind, gewerbsmäßig oder in einer\nVerwendung von Borsäure und Hexa-                in § 5 Abs. 2 bezeichneten Weise in den Verkehr\nmethylentetramin bei Lebensmitteln vom 30.       g,ebracht zu werden, firemde Stoffe über die in\nApril 1928 (nicht veröffentlicht),               §§ 1, 3 oder 8 festgesetzten Höchstmengen hinaus\n4. das Rundschreiben des Reichsministers des        zusetzt, wird nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5\nInnern betr. Kenntlichmachung borsämehalti-      des Lebensmittelgesetzes bestraft. Ebenso wird be-\nger Krabben vom 3. Januar 1934 (Reichs-Ge-       straft, wer vorsätzlich oder fahrlässi;g entgegen\nsundheitsblatt S. 70),                           §§ 5, 6 oder 8 Abs. 3 Lebensmi,ttel, die ,er gewerbs-\nrnäßiig oder in e iner in § 5 Abs. 2 be zeichneten Weise\n1                    1\n5. der Runderlaß des Reichs- und Preußischen        in den Verkehr bringt, nicht oder nicht in der vor-\nMinisters des Innern über die Herstellung von    geschriebenen Weise kenntlich macht.\nFleischsalat vom 1. April 1935 (Ministerialblatt\nfür die Preußische innere Verwaltung S. 559),       (2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7\nAbs. 1 oder § 8 Abs. 3 fremde Stoffe und Ver-\n6. der Runderlaß des Reichs- und Preußischen        mischungen, die zur Verwendung be,i den in den\nMinisters des Innern zur Verordnung über         Anlagen 2 oder 4 aufgeführten Lebensmitteln be-\nObsterzeugni,sse vom 9. Mai 1935 (Mirnisterial-  stimmt sind, nicht in Packungen oder Behältnissen\nblatt für die Preuß1ische innere Verwaltung      abgibt oder wer auf diesen Packungen oder Behält-\ns. 671),                                         nissen entgegen § 7 Abs. 2 oder § 8 Abs. 3 nicht\n7. der 2. Absatz des Runderlasses des Reichs-       die erforderlichen Angaben in der vor,geschriebe-\nministers des Innern betr. die Gelbfärbung der   nen Weise macht, wird nach § 12 des Lebensmittel-\nMargarine vom 3. Februar 1941 (Reichs-Ge-        gesetzes bestraft.\nsundheitsblatt S. 244),\n8. der Runderlaß des Reichsministers des Innern                                § 12\nüber sterilisierte Faßgurken vom 4. März 1941       Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Dber-\n(Ministerialblatt des Reichs- und Preußischen    leitungsgesetzes vom 4. Janua.r 1952 (Bundesgesetz-\nMinisteriums des Innern S. 424),                 blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes","738                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nzur Änderung und Er,gänzung des Lebensmittel-            am 1. Mai 1960 in Kraft. Eine Verpflichtung zur\ngesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I        Kenntlichmachung des Gehalts an den nach dieser\nS. 950) auch im Land Berlin.                             Verordnung zugelassenen fremden Stoffen besteht\nnicht bei Lebensmitteln, die bis zum 23. Dezember\n§ 13\n1960 in den Verkehr gebracht werden.\n(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 7\nAbs. 2 am 23. Dezember 1959 in Kraft; § 7 Abs. 2 tritt     (2) § 8 tritt am 31. Dezember 1961 außer Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 1959.\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nDr. S o n n e man n","Nr. 52 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1959                                 '139\nAnlage 1\n(zu § 1 Abs. 2)\nIn einem Kilogramm der Vermischung dürfen höchstens enthalten sein:\n150 Gramm Natriumsulfat oder 350 Gramm Glyzerin,\nsowie außerdem\n20 Gramm Na,triumkarbonat oder Kaliumkarbonat\noder\n20 Gramm Orthophosphat oder Pyrophosphat des Natriums oder Kaliums\noder, wenn kein Natriumsulfat in der Vermischung enthalten ist,\n20 Gramm Kalziumchlorid.\nAnlage 2\n(zu § 2)\nHöchstmen!'[en an Konservierungsstoffen\nLebensmittel                                 (in Gramm)\nKenn-Nummer 1            2           3          4\n1. Fischmarinaden,       Bratfischwaren,\nKochfischwaren, Muschelerzeugnis-\nse einschließlich ihrer Aufgüsse\nund Tunken ................... .          2,0         1,5          1,0\n2. Fischpasten mit     weniger als 10\nvom Hundert Kochsalz ......... .          2,0                     1,2\n3. Salzheringserzeugnisse, Salzfische\nin 01 .......................... .        2,0         2,5          1,2\n4. Fischwaren aus Rogen ......... .          2,0         2,5         0,8\n5. Anchosen einschließlich ihrer Auf-\ngüsse und Tunken ............. .          2,5         4,0          2,0\n6. Krebszubereitungen, nicht sterili-\nsiert, mit Ausnahme von Pulver\nfür Krebssuppen ............... .         2,5         4,0          1,5\n7. Gamelen-(Krabben-)erzeugnisse,\nnicht sterilisiert ................ .     2;5         4,0          2,0\n8. Flüssigei (Eiauslauf), flüssiges Ei-\ngelb ........................... .       10,0        10,0\n9. Mayonnaise ...............•....           2,5         2,5          1,2\n10. Fleischsalat, Aspik, Gemüsesalat ..       1,5         1,5          0,6\n11. Eßbare gelatinehaltige Uberzugs-\nmassen für Fleischerzeugnisse ...         2,0         2,0          1,2\n12. Margarine mit einem Wassergehalt\nvon mehr als 15 vom Hundert . . .          1,2\n13. Obstpülpen, Obstmark und Früchte\nzur Weiterverarbeitung in der Süß-\nwaren- und Getränkewirtschaft ...         1,0                              4,0\n14. Obstmuttersäfte, auch konzentriert\nbis zum spezifischen Gewicht von\n1,33, jedoch nicht Obstdicksäfte ..       1,0         1,0                  4,0\n15. Ansätze und Grundstoffe für\nFruchtsaftgetränke,      Limonaden,\nBrausen, künstliche Heiß- und Kalt-\ngetränke ...................... .         1,0         1,0                  4,0\n16. Gekochtes Obst einschließlich Rha-\nbarber und Kürbis in nicht luft-\ndicht verschlossenen Behältnissen         1,2          1,5","740                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nHöchstmengen an Konservierungsstoffen\nLcbcnsmillcl                            (in Gramm)\nKenn-Nummer             2            3         4\n17. Scrnerkonserven aller Art (Gurken-\nkonserven und Gemüse in Essig\nsowie milchsauer vergorene Gur--\nkcn), cwsgenommen Sauerkraut ..         1,5        2,0\n18. Zwiebeln und geriebener Meerret-\ntich ........................... .      2,0        2,5          1,5     4,0\n1!). c_:;eriebeiw Schale von Zitrusfrüch-\nten ............................ .      1,2        1,5\n20. Cewürz- und Sdlatsoßen ....... .         2,5        2,5          1,5\n21. Marzipan und marzipanähnliche Er-\nzeugnisse aus anderen Olsamen als\nMandeln; Makronen und Makro-\nnenersatzmassen; mit Zusätzen von\nMilch, Frucht- und anderen Stoffen\nversehene wasser- oder fetthaltige\nMassen für Zucker-, Schokoladen-\nund Dauerbackwaren und für Back-\nwaren anderer Art ............. .       1,5        1,5          1,5\n22. Labpräparate      .................. .  12,0      12,0         10,0\n23. Trennemulsionen                          1,5        1,5          1,0\n24. Wasserhaltige Aromen mit einem\nAlkoholgehalt unter 12 vom Hun-\ndert ........................... .      1,0        1,5          1,5\n25. Speisesenf ..................... .       1,0        1,5          1,5\n26. Mmrnelaclen, Konfitüren, Obst-\ngelee und ähnliche Erzeugnisse,\njedoch nur zur Oberflächenbehand-\nlung der abgefüllten Erzeugnisse        o,I        0,1                   0,1\n27. Back- und Zwieback-Creme, jedoch\nnur zur Oberflächenbehandlung           0,1        0,1          0,1\nDen in Nummer 1, 2, 3, 6, 7, 9, 10, 19, 20, 24 und 25 aufgeführten Lebens-\nmitteln dürfen zusätzlich 0,3 Gramm Ameisensäure oder deren Natrium-,\nKc1lium- und Kalziumverbindungen, den in Nummer 4, 5 und 17 aufgeführten\nLebensmitteln 1 Gramm Ameisensäure oder deren Natrium-, Kalium- und\nKaJziumvcrbindungen zugesetzt werden.\nDie angegebenen Höchstmengen an den in § 1 Abs. 1 aufgeführten frem-\nden Stollen gelten für ein Kilogramm der in Nummer 1 bis 25 bezeichneten\nLebensmittel; die angegebenen Höchstmengen für die in Nummer 26 und 27\nbezeichneten Lebensmittel gelten für ein Quadratdezimeter der mit diesen\nStoffen behandelten Oberfläche dieser Lebensmittel. Die Höchstmenge ist\nbL!rechnet für die Stoffe der\nKenn-Nummer 1 als Sorbinsäure,\nKenn-Nummer 2 als Benzoesäure,\nKenn-Nummer 3 als para-Hydroxybenzoesäure-Äthylester,\nKenn-Nummer 4 als Ameisensäure.\nFehlt eine Mengenangabe für einen dieser Stoffe, so ist er nicht zugelassen.","Nr. 52 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. De zembeir 1959  1                            741\nAnlage 3\n(zu § 6 Abs. 3)\nAushang oder Vermerk auf der Speisenkarte\nZugela,ssene Stoffe nach § 1 Abs. 1\nder Konservierungsstoff-Verordnu'ng vom 19. Dezember 1959\nKenn-Nummer                                    Bez,eichnung\nNr. 1                                   ,,Sorbinsäure\"\nNr. 2                                   ,,Benzoesäure,\"\nNr. 3                                    ,,PHB-Ester\"\nNr. 4                                 ,,Ameisensäure\"\nAnlage 4\n(zu § 8)\nZulctssige Höchstmengen an den in § 1\nAbs. 1 aufgeführten Stoffen auf ein\nKilogramm des Lebensmittels bei Ver-\nwendung von Hexamethylentetrarnin\nKonservierungsstoffe (in Gramm)\nLebensmittel             Hexa-                      Bezeichnung\nmethylen-\ntetramin   Sorbinsäure    I Benzoesäure I PHB-Ester\n1. Fischmarinaden, Brat-\nfischwaren, Kochfisch-\nwaren, Muschelerzeug-\nnisse       eins.chließlich\nihrer Aufgüsse und\nTunken ............ .            0,25          1,0               1,0       1,0\n2. Salzheiri1ngserzeu,g-\nniss,e, Salzfische in 01         0,35          1,0               2,0       0,9\n3. Fischwaren aus Rogen             0,5           1,0               2,0       0,9\n4. Anchosen einschließlich\nihrer Aufgüsse und\nTunken, Krebszuberei-\ntun~Jen, nicht stierili-\nsrLert, mit Ausn,ahme\nvon Pulver für Krebs-\nsuppen ............. .           0,5           1,0               3,0       1,6\n5. Gamelen-(Krabben-)\nerzeugnisse, nicht ste-\n1rilisiert ............. .       1,0           1,0               3,0       1,6\nDen in Nummer 1, 2 und 5 aufgeführten Lebensmitteln dürfen zusätzlich\n0,3 Gramm Ameisensäure oder deren Natrium-, Kalium- und Kalziumverbin-\ndungen, den in Nummer 3 und 4 aufgeführten Lebensmitteln 1 Gramm\nAmeisensäure oder deren Natrium-, Kalium- und Kalziumverbindungen zu-\ngesetzt werden."]}