{"id":"bgbl1-1959-52-2","kind":"bgbl1","year":1959,"number":52,"date":"1959-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/52#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-52-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_52.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über Fleisch und Fleischerzeugnisse","law_date":"1959-12-19T00:00:00Z","page":726,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["126                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nVerordnung\nüber Fleisch und Fleischerzeugnisse\n(Fleisch-Verordnung).\nVom 19. Dezember 1959.\nDer Bundesminister des Innern verordnet auf                    5. Natriumverbindungen der Essigsäure, Milch-\nGrund des § 5 Nr. 1 bis 5 des Lebensmittelgesetzes                   säure, Weinsäure und Zitronensäure\nvom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt                  als Kutterhilfsmittel bei der Herstellung\ngeändert durch das Gesetz zur Änderung und Er-                          von Brühwurst aus nicht schlachtwarmem\ngänzung des Lebensmittelgesetzes vom 21. Dezem-                         Fleisch;\nber 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 950), in Verbindung\nmit Artikel 129 des Grundgesetzes und auf Grund                      die Stoffe oder ihre Vermischungen dürfen\ndes Artikels 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung                      höchstens in einer Menge von 0,3 vom\nund Ergänzung des Lebensmittelgesetzes gemein-                       Hundert, bezogen auf die verwendete\nsam mit dem Bundesminister für Ernährung, Land-                      Fleisch- und Fettmenge, zugesetzt werden;\nwirtschaft und Forsten sowie auf Grund des § 5 a                     der Pw Wert der Stoffe oder ihrer Ver-\nAbs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 3 des Lebensmittel-                      mi,s·chungen, gemessen in einer 0,5prozen-\ngesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministern                     tigen wässerig,en Lösung, darf 7,3 nicht\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für                    übersteigen;\nWirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates:                        6. Natriumverbindungen der Zitronensäure\n§ 1                                          zur Verhinderung der Gerinnung des\nBlutes von Rindern und Schweinen\n(1) Nach Maßgabe dieser Verordnung werden die\nfolgenden fremden Stoffe als Zusatz zu den nach-                     in einer Höchstmenge von 16 Gramm auf\nstehend bezeichneten Lebensmitteln zugelassen:                       ein Liter Blut;\n1. Der fri<sch entwickelte Rauch aus natur-                7. Glyzerin\nbelas.senen Hölzern und Zweigen, Heide-                       als Weichhaltemittel in Gelatineüber-\nkraut und Nadelholzsamenständen, auch                         zügen bei Fleischerzeugnissen;\nunter Mitverwendung von Gewürzen,\nzum Räuchern von Fleisch und Fleisch-                 8. Glyoxal oder, sofern Glyoxal nicht ver-\nerzeugnissen;                                           wendet wird, wässerige Kondensate, die\ndurch Verschwelen von Sägespänen unter\n2. Salpeter (Natrium- und Kaliumverbindun-                    Luftzutritt und durch Verdichten des Kon-\ngen der Salpetersäure), unbeschadet der                    densationsproduktes gewonnen sind,\nVorschrift des § 6 Satz 2 des Gesetzes über\ndie Verwendung salpetrigsaurer Salze im                       zur Härtung von Kunstdärmen, die aus\nLebensmittelverkehr vom 19. Juni 1934                         Spalthäuten von Rindern hergestellt wer-\n(Reichsgesetzbl. I S. 513),                                   den und zur Verwendung bei der Her-\nzum Pökeln oder Röten von Fleisch und                       stellung von Fleischerzeugnissen be-\nFleischerzeugnissen, ausgenommen frische                    stimmt sind;\nBratwurst;                                               ein Kilogramm solcher Därme darf beim\ndie Stoffe dürfen höchstens in einer Menge                 Inverkehrbringen höchstens 1,5 Gramm\nvon 0,05 vom Hundert, bezogen auf die                      chemisch nicht gebundenes Glyoxal oder\nverwendete Fleiscb- und Fettmenge, zu-                     höchstens 1 Gramm chemisch nicht gebun-\ngesetzt werden;                                            denes Formaldehyd enthalten.\n3. Natriumverbindungen der Zitronensäure               (2) Die in Absatz 1 Nr. 2, 4, 5 und 6 aufgeführten\nund Verbindungen der Vitamine C und E            fremden Stoffe werden auch zugelassen als Zusatz\nmit Essigsäure und mit den höheren un-           zu Lebensmitteln, die zur Gewinnung, Herstellung\nverzweigten Fettsäuren der Kohlenwasser-         oder Zubereitung der in Absatz 1 Nr. 2, 4, 5 und 6\nstoffzahlen C14, C16 und Cis                     aufgeführten Lebensmittel bestimmt sind.\nals Schutzmittel gegen das Ranzigwerden\ntierischer Fette;\n4. Natrium- und Kalziumverbindungen der                                        § 2\nEssigsäure, Milchsäure, Weinsäure und              Abweichend von § 5 a Abs. 2 des Lebensmittel-\nZitronensäur,e                                   gesetzes besteht nicht die Verpflichtung, den Gehalt\nzur Herstellung von Sülzen und zur Be-         an den nach § 1 zugelassenen fremden Stoffen\nhandlung von Därmen;                           kenntlich zu machen.","Nr. 52 -   Tag derr Ausgabe: Bonn, den 22. De,zembe,r 1959                            727\n§ 3                                       der Gehalt an aufgeschlossenem Milch-\nFleischerzeugnisse sind vorbehaltlich der Vor-                       eiweiß oder Trockenblutplasma darf höch-\nschriften des § 4 Abs. 2 als verfälscht insbesondere                    stens 2 vom Hundert, bezogen auf die ver-\ndann anzusehen und vorbehaltlich der Vorschriften                       wendete Fleisch- und Fett.menge, betragen\ndes § 4 Abs. 1 auch bei Kenntlichmachung vom Ver-                       und ist in Verbindung mit der handels-\nkehr ausg,eschloss,en, wenn bei ihrer Herstellung                       üblichen Bezeichnung durch den Hinweis\nnachstehende Stoffe, unvermischt oder in Ver-                            „her•g·estellt mit .. 0/o Milcheiweiß\" ode.r\nmischung unte,r,einander oder mit sonstigen Stoffen,                     ,,hergestellt mit .. 0/o Trockenblutplasma\"\nzugesetzt worden sind:                                                  kenntlich zu machen;\n1. Emulgierter      Talg,   emul,giertes  Kne,,chenfett,         3. a) flüssi·ges Blutplasma oder\nBlutplasma,                                                       b) Trockenblutplasma, aufgeschwemmt in\nTrinkwasser im Verhältnis 1 : 10\n2. aus Tierteilen gewonnene Trockenprodukte\nwie Fleischpulver, Schwartenpulver, Trocken-                      bei Brühwurst; Blutpla:sma odeir aufge-\nblutplasma, Gelatine, Fischeiweiß,                                schwemmtes Trockenblutplasma darf nur\nunmittelbar in einer Menge von höchstens\n3. aus Milch gewonnene Trockenprodukt,e wi,e                         10 vom Hundert, bezogen auf di-e verwen-\nMilchpulver, Magermilchpulver, auf-geschlosse-                    dete Fle•isch- und Fettmenge, in flüssig,em\nnes Milcheiweiß,                                                  Zustande zugesetzt werden; die fertige\n4. aus Eiern gewonnene Trockenprodukte wie                           Brühwurst darf keinen über das herkömm-\nEipulver, Trockeneigelb, g etrocknetes Eiweiß\n1\nliche ortsübliche Maß hinaus;2henden\n(kristallisiertes Eiweiß), Albumin, Sprüheiweiß,                  Fremdwasserigehalt aufweisen und ist in\nVerbindung mit der handelsüblichen Be-\n5. quellf ähige Stoffe pflanzlicher Herkunft wie\nzekhnung d1Urch den Hinweis „mit Blut-\nAlginate, Pektine, Traganth, Agar-Agar, fer-\npl,asma hergestellt\" kenntlich zu machen.\nner eiweiß-, stärke- oder dextrinhaltige Stoffe\npflanzlicher Herkunft, ausgenommen Stärke-             . (2) Fleischerzeugnisse sind abweichend von § 3\nzucker, soweit diese nicht reduzier,end auf           nicht als verfälscht anzusehen, wenn verwendet\nSalpeter wirken, und Gewürze.                         werden:\n1. Di,e in § 3 Nr. 4 be z eichneten Stoffe, Stärke,\n1 1\n§ 4\nSemmel und Mehl bei den in Absatz 1 Nr. 2\n(1) Fleischerzeugniss,e sind abweichend von § 3                       Buchstaben d und e bez,eichneten Erzeug-\nnicht vom Verkehr ausgeschlossen, wenn verwendet                        nissen\nwe,rden:\nzum Binden oder Panieren oder zur\n1. Grütze, Semmel und Mehl bei Wurstwaren,                          sonstigen küchenmäßigen Zubereitung;\na) die als Grütz-, Semmel- oder Mehlwurst\nbez1eichnet sind oder                               2. Getrnideerzeugnis:se, Hülsenfrüchte, Ge-\nmüse und Früchte bei - Erzeugnissen nach\nb) aus deren herkömmlicher orts- oder\nAbs-atz 1 Nr. 2 Buchstabe e;\nhandelsüblicher Bezeichnung die Art\nder verwendeten Stoffe deutlich hervor-             3. die in Nummer 1 und 2 sowie in § 3 Nr. 3\ngeht oder den Verbrauchern erkennbar                    bezeichneten Stoffe bei küchenmäßi.gen Zu-\nzu sein pflegt;                                         bereitungen von Fleisch und Fleischerzeug-\n2. aufgeschlossenes Milcheiweiß oder Trocken-                   nissen, die in Umhüllung,en, aus.genommen\nblutplasma bei folgenden ErzeUignissen in                    luftdicht verschlossene BehäHnissie, oder\nluftdicht verschlossenen Behältnissen:                       lose in den Verkehr gebracht werden;\na) Erz.eugnissen, die         aus  gekuttertem               jedoch darf\nSkelettmuskelfleisch mit dem gewachse-                    a) küchenmäßigen Zubereitungen, die unter\nnen Fettgewebe und keinen weiteren                            Verwendung        von   auf.geschlossenem\nZusätz·en als Kochsalz, Nitritpökelsalz,                      Milcheiweiß hergestellt werden, kein\nGewürz.en und Zuck.er herge,stellt, durch                     Trockenblutplasma,\nHitze haltbar gemacht und nach Ab„                       b) de,r Fleischgrundlage in Fleischsalaten\nfüllung unter der Bezeichnung „Tafel-                         nur Stärke oder aufgeschlossenes Milch-\nfertige,s Frühstücksfleiisch\" in den Ver-                     ei weiß und nur in einer Menge von\nkehr gebracht werden,                                         höchstens 2 vom Hundert, bezogen auf\nb) Jagd- und Bierwurst,                                           die verwendete Fleisch- und Fettmenge,\nc) Leber- und Blutwurst,                                     zugesetzt werden;\nd) tafelferUgen Fleischgerichten wie Gu-                 4. Speisegelatine bei\nlasch, Frikassee, Fleischklopse, Roula-\na) Sülzen und Fleischerneugnissen in Gelee\nden, ausgenommen Kochschinken, Fleisch\noder Aspik,\nim eigenen Saift, Comed Beet, Kraft-\nflei,sch und Schmalzfleisch,                             b) fleischwaren in Dosen, wi•e Kochschin-\ne) tafelfertigen Fleisch- und Gemüsemisch-                        ken und Zung,e zur Herstellung der\ngerichten, wie Pichelste:iner Fleisch,                        Aufgußflüssi,gkeit,\nSerbisches Reisfleisch, Hammelfleisch mit                c) Fleischerzeugnissen zum Glasieren oder\nBohnen;                                                       Garni,eren.","728                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n§ 5                                 4. bei Erzeugnissen, die zur Verhinderung der\nDie in § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 3 für die               Gerinnung des Blutes von Rindern und\nVerwendung von aufgeschlossenem Milcheiweiß                       Schweinen bestimmt sind, in Verbindung\nzugelassenen Ausnahmen gelten nur, wenn dies,es                   mit der Handelsbezeichnung der Verwen-\nausschließlich aus pasteurisierter Milch durch Auf-               dungszweck,\nschluß mit Natriumverbindungen der Kohlensäure                 5. bei aufgeschlossenem Milcheiweiß, das zur\noder Zitronensäure hergestellt worden ist. Das auf-               Verwendung bei der Herstellung der in § 4\n,g·eschlossene Milcheiweiß darf höchstens 0,5 vom                 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten\nHundert Milchzucker, 0,5 vom Hundert Fett, 8 vom                  Lebensmittel bestimmt ist, in Verbindung\nHundert Mineralsalze, 10 vom Hundert Wasser und                   mit der Handelsbezeichnung der Verwen-\nkein freies Alkali enthalten. Der PH-Wert darf 7 ,0               dungszweck und der Hinweis „Aufgeschlos-\nnicht übersteigen. In der Trockenmasse müssen min-                sene1s Milchei weiß\".\ndestens 83 vom Hundert Eiweiß, berechnet nach der\nFormel Stickstoff mal 6,37, enthalten sein.                                        § 7\n§ 6                             Die Verordnung über Blutplasma vom 14. Septem-\n(1) Die nachstehend bezeichneten Stoffe dürfen       ber 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1774) wird wie folgt\nfür die nachstehend bezeichneten Zwecke gewerbs-        g1eändert:\nmäßig nur in Packungen oder Behältnissen abge-               In § 1 werden die Worte „Rindern, Schweinen,\ngeben werden:                                              Schafen und Ziegen\" durch die Worte „Rindern,\n1. Die in § 1 Abs. 1 Nr. 5 aufgeführten frem-       aus,genommen Kälber, und Schweinen ers,etzt.\nII\nden Stoffe zur Verwendung als Kutterhilfs-\nmittel bei der Herstellung von Brühwurst,                                § 8\n2. die in § 1 Abs. 1 Nr. 6 aufgeführten friem-      Es ist verboten, die in § 3 Nr. 1 bis 5 bez,eichneten\nden Stoffe zur Verhinderung der Gerinnung     Stoffe und das in § 5 bezeichnete aufg.eschlosisene\ndes Blutes von Rindern und Schweinen,         Milcheiweiß für eine nach den Vorschriften der\n3. das in § 5 bezeichnete aufg,eschloss,ene      §§ 3 und 4 unzulässi•g·e Verwendung anzubieten,\nMilcheiweiß zur Ve-rwendung bei der Her-      foilzuhalten, zu verkaufen oder sonst in den Ver-\nstelhmg von Fleischerzeugniss,en.             kehr zu bringen.\n(2) Vermischungen der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 aufge-                                § 9\nführten fremden Stoffe mit Lebensmitteln, die zur\nDie nachstehend bezeichneten Runderlasse treten,\nVerwendung bei der Herstellung oder Zubereitung\nsoweit sie nicht bereits außer Kraft getreten sind,\nvon Fleischerzeugnissen bestimmt sind, dürfen ge-       außer Kraft:\nwerbsmäßi.g nur in Packungen oder Behältnissen\n1. Der Runderlaß des Reichs- und Preußischen\nabgegeben werden, die so beschaffen s•ein müssen,\ndaß der Inhalt geigen Feuchtigkeit geschützt ist.              Ministers des Innern über Zusatz von Natrium\ncitricum zum SchlachUierblut vom 6. Juli 1937\n(3) Auf den Packungen oder Behältnissen müssen              - IV B 2829/37/4224 - (Reichsministerialblatt\nan einer in die Augen fallen den Stelle in deutscher           für die innere Verwaltung S. 1140),\nSprache und in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer\n2. der Runderlaß des Reichs- und Preußischen\nSchrift angegeben sein:\nMinisters des Innern über Herntellung von\n1. der Name oder die Firma des Herstellers              Wurst unter Verwendung von Blutplasma\noder desjenigen, der die fremden Stoffe              vom 28. April 1938 - IV e 1716/38 - 4236 -\noder Vermischungen in den Verkehr bringt,            (Reichministerialblatt für die innere Verwal-\nsowie der Ort der g12werblichen Haupt-               tung S. 795),\nniederlassung des Herstellers; wenn dieser\n3. der Runderlaß des Reichsministers des Innern\nOrt außerhalb des Geltungsbereichs dieser\nüber Zusatz phosphorsaurer Salze zum\nVerordnung liegt, die fremden Stoffe oder\nSchlachttierblut vom 6. Juli 1938- IV e 2660138\nVermischungen jedoch im Geltungsberieich\n-    4224 -     (Reichsministerialblatt für die\ndies.er Verordnung hergestellt sind, außer-\ninnere Verwaltung S. 1142),\ndem der Ort der Herstellung,\n2. bei Erzeugnissen, die Salpeter in Ver-            4. der Runderlaß des Reichsministers de,s Innern\nmischung mit solchen Lebensmitteln ent-              über V,erarbeitung von Pferdeblut zu Blut-\nhalten, die zur Verwendung bei der Her-              plasma vom 29. März 1940 - III b 3060/40 -\nstellung oder Zubereitung von Fleisch-               4520 --- (Reichsministerialblatt für die innere\nerzeugnissen bestimmt sind, in Verbindung            Verwaltung S. 670),\nmit der Handelsbezeichnung der Hinweis            5. der Runderlaß des Reichsministers des Innern\n„Zum Röten von Fle•ischerzeugnissen, die             über Verwendung von Formaldehyd bei der\nohne Nitritpökelsalz hergeisteillt werden.           Herstellung von Kunstdärmen vom 14. Juni\nInhalt .... k,g, SalpPtergeha,lt .... 0/o.\",         1940 - IV e 593/40 - 4236 - (Reichministe-\n3. bei Erzeugnissen, die zur Verwendung als             rialblatt für die innere Verwaltung S. 1188),\nKutterhilfsmittel bei der Herstellung von         6. der Runderlaß des Reichsministers des Innern\nBrühwurst beslimmt sind, in Verbindung               über salpeterhaltige Gewürze vom 2. Dezem-\nmit der Handelsbezeichnung der Hinwe.is              ber 1940 - IV e 3538/40 -- 4223 - (Re.ichs-\n„Kutterhilfsmittel für die Verwendung beii           ministerialbla tt für die innere Verwaltung\nBrühwurst\",                                          S.2211),","Nr. 52 -- Tag der Ausgabe: Bonn, dien 22. Dezember 1959                           729\n7. der Runderlaß des Reichsministers des Innern                                      § 12\nüber Vollzug der Blutplasma-VO. vom 20. Mai\n(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig\n1941 - III b 3110/41 - 4520 - (Reichsministe-\nrialblatt für die innere Verwaltung S. 975),                1. Fleisch oder FleLscherzeugnissen, die dazu\nbestimmt sind, gewerbsmäßig oder in einer\n8. der Runderlaß des Reichsministers des Innern\nin § 4a Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel-\nüber Herstellung von Würzen vom 24. Juli\ngesetzes bezeichneten Weise in den Ver-\n1942 - IV e 10442/42 - 4218 - (Ministerial-\nkehr gebracht zu werden, fremde Stoffe\nblatt für dfo innere Verwaltung S. 1581),\nüber die in § 1 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 6 fest-\n9. der Runderlaß des Reichsministers des Innern                    , gesetzten Höchstmengen hinaus zusetzt,\nüber Wurst mit Gemüse- und Kartoffelzusatz\n2. Kunstdärme mit einem über die in § 1\nvom 6. Oktober 1943 -- C b 3260/43 •- 4502 -\nAbs. 1 Nr. 8 fest,gesetzten Höchstmengen\n(Ministerialblatt für die inner,e Verwaltung\nhinausgehenden Gehalt an fremden Stoffen\nS. 1579),\ngewerbsmäßig oder in einer in § 4 a Abs. 1\n10. der Runderlaß des Reichsministers des Innern                      Satz 2 des Lebensmittelg,esetzes bezeichne-\nüber Wurst mit Gemüse- und Kartoffelzusatz                       ten Weise in den Verkehr bringt oder\nvom 19. November 1943 -- C b - 3332/43 -\n3. gegen das Verbot des § 8 verstößt,\n4502 - (Ministerialblatt für die innere Ver-\nwaltung S. 1803),                                   wird nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 des\nLebensmittelgesetzes bestraft.\n11. der Runderlaß des Reichsministers des Innern\nüber Wurst mit Zusatz von Roggenkeimmasse              (2) Wer vor~ätzlich oder fahrlässig\nvom 28. Juni 1944 -- C b -- 3177/44 - 4503 -                1. entgegen § 6 Abs. 1 die dort bezeichneten\n(Ministerialblatt für die innerie Verwaltung                    Stoffe nicht in Packungen oder Behältni1ssen\nS. 667).                                                         abgibt,\n§ 10                                  2. entgegen § 6 Abs. 2 die dort bezeichneten\nVermischungen nicht in den vorgeschriebe-\nSoweit der Zusatz fremder Stoffe nach den nach-\nnen Packungen oder Behältnissen in den\nstehend bezeichneten Rechtsvorschriften bei Fleisch\nVerkehr bringt oder\nund Fleischerneugnissen zugelassen ist, bleiben\ndiese Vorschrift,en unberührt:                                       3. auf den Packungen oder Behältnissen ent-\ngegen § 6 Abs. 3 nicht die erforderlichen\n1. Verordnung über die Zulassung fremder Stoffe\nAngaben in der vorgeschriebenen Weise\nzum Schutz g·eg,en mikrobiellen Verderb\nmacht,\nvon Lebensmitteln (Konservierungsstoff-Ver-\nor,dnung) vom 19. Dezelffibeir 1959 (Bundes-          wird nach § 12 des Lebensmittelgesetz es bestraft.\n1\nge,s,etzbrl. I S. 735),\n2. Verordnung über die Zulassung färbender                                            § 13\nfremder Stoffe (Farbstoff-Verordnung) vom                Dies,e Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n19. Dez,ember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 756),        Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n3. Verordnung über die Zulassung fremder Stoffe           gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des\nals Zusatz zu diätetischen Lebensmitteln (Diät-       Gesetz,es zur Ander:ung und Ergänzung des Lebens-\nFremdstoff-V,erordnung) vom 19. Dezember 1959         mittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 auch im Land\n(Bundes,gesetzbl. I S. 744).                          Berlin.\n§ 14\n§ 11\nDies,e Verordnung tritt mit Ausnahme des § 6\nDie Vorschriften dieser Verordnung finden keine           Abs. 3 am 23. Dezember 1959 in Kraft; § 6 Abs. 3\nAnwendung auf Hackfleisch, Schabefleisch und ähn-            tritt am 1. Mai 1960 in Kraft. Gleichzeihg tritt die\nliche Zubereitung,en im Sinne der Hackfleischverord-         Verordnung über Wurstwaren vom 14. Januar 1937\nnung vom 24. Juli 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 570).           (Reichsges e,tzbl. I S. 13) außer Kraft.\n1\nBonn, den 19. Dez,ember 1959.\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nDr. Sonnemann"]}