{"id":"bgbl1-1959-52-12","kind":"bgbl1","year":1959,"number":52,"date":"1959-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/52#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-52-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_52.pdf#page=38","order":12,"title":"Verordnung über den Zusatz fremder Stoffe bei der Aufbereitung von Trinkwasser","law_date":"1959-12-19T00:00:00Z","page":762,"pdf_page":38,"num_pages":2,"content":["762                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nVerordnung über den Zusatz fremder Stoffe\nbei ·der Aufbereitung von Trinkwasser\n(Trinkwasser-Aufbereitungs-Verordnung).\nVom 19. Dezember 1959.\nAuf Grund des § 5 a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 2            oxyd, Kalziumhydroxyd, Ma,gnesiumhydroxyd,\nund 3 des Lebensmittelgesetzes vom 17. Januar 1936              Natriumkarbonat, Natriumhydroxyd;\n(Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch das           der PH-vVert des mit diesen Stoffen behandel-\nGesetz zur Anderung und Ergänzung des Lebens-                  ten Wassers darf 7,5 nicht überschreiten.\nmitteLgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 950), wird im Einvernehmen mit den            (4) Zur Herabsetzung einer erhöhten Alkalität\nBundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und       odeir zur Einstellung eines bestimmten pH-Wertes\nForsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des           im Trinkwasser werden zugelassen:\nBundesrates verordnet:                                          Schwefelsäure, saure Salze der Schwefelsäure\nund Salzsäure;\ndie Stoffe dürfon höchst,ens in einer Menge\n§ 1\nzugesetzt werden, bei der das Ka:lk-Kohlen-\n(1) Die in den Absätzen 2 bis 4 aufgeführten                säure-Gleichgewicht erhalten bleibt.\nfremden Stoffe werden, unvermischt oder in Ver-\nmischung untereinander, als Zusatz bei der Aufbe-                                   § 2\nreitung von Trinkwasser zuge.lassen.                       Werden bei der Aufbereitung von Trinkwasser\ndie nachstehend aufgeführten technischen Hilfs-\n(2) Zur Aufbereitung von Trinkwasser werden          stoffe verwendet, so dürfen nach abgeschlossener\nzugelassen:\nAufbereitung als Reste vorhanden sein:\n· 1. Chlor, Natriumhypochlorit, Kalziumhypo-          1. füsen(III)-Chlor,i1d, Eisen(II)-Sulfat, Eisen(III)-\nchlorit, Chlorkalk, Magnesiumhypochlorit,           Sulfat und Eisensu1fatchlorid,\nChlordioxyd, Ammoniak und Ammonium-\nsalze;                                              insgesamt nicht mehr als 0,2 Milligramm im\nLiter, berechnet als Eisen, einschließlich des\ndie Stoffe dürfen in e'inem Liter Trink-            na tür liehen Eisengehaltes des Wassers;\nwasser höchstens in einer Menge von 0,3\nMilligramm wirksamem Chlor und 0,6 Milli-       2. Kaliumpermanganat,\ngramm Ammonium-Ion, einschließlich des              nicht mehr als 0,1 Milligramm im Liter, berech-\nnatürlichen Ammoniumgehaltes des Was-               net als Mangan, einschließlich des natürlichen\nsers, enthalten sein; der Chlorgehalt des           Mangangehaltes des Wassers;\nTrinkwassers kann bis auf 0,6 Milligramm         3. Aluminiumsulfat, Aluminiumchlorid und Natri-\nim Liter erhöht werden, wenn dies für die           umaluminat,\nausreichende Entke,imung des Trinkwassers\ninsgesamt nicht mehr als 0,2 Milligramm im\nvorübergehend erforderlich ist;\nLiter, berechnet als Aluminium, ausschließlich\n2. Ozon;                                               des natürlichen Aluminiumgehaltes des Was-\n3. Kalium-, Natrium- und Kalziumsalze der              sers;\nMono- und Polyphosphorsäuren;                   4. Schwefeldioxyd, Natriumsulfit und Kalzium-\ndie Stoffe dürfen in einem Liter Trink-             sulfit,\nwasser höchstens in einer Menge von                 insgesamt nicht mehr als 5 Milligramm im Liter,\n5 Milligramm, berechnet als Phosphorpent-           berechnet als Sulfit-Ion (SQ3\");\noxyd, enthalten sein;\n5. Natriumthiosulfat,\n4. Kieselsäure und ihre Natriumverbindungen;           nicht mehr als 0,5 Milligramm im Liter, be-\ndie Stoffe dürfen in einem Liter Trinkwas-          rechnet als Thiosulfat-Ion (S203\");\nser höchstens in einer Menge von 40 Milli-\ngramrp., berechnet als Siliziumdioxyd, ent-     6. Tone und Aktivkohle,\nhaHen sein;                                         insgesamt nicht mehr als 0,5 Milligramm im\nLiter.\n5. Silber, Silberchlorid, Natriumsilberchlorid-\nKomplex und Silbersulfat;                                                 § 3\ndie Stoffe dürfen in einem Liter Trink-          (1) Wer Trinkwasser,       dem in § 1 aufgeführte\nwasser höchstens in einer Menge von 0, 1      fremde Stoffe zugesetzt sind, über eine Wasser-\nMilligramm Silber enthalten sein.             versorigungsanlage abgibt, hat\n1. unverzüglich durch einen einmaligen Hin-\nDie in den Nummern 1, 3 bis 5 festgesetzten Höchst-\nweis in der örtlichen Tagespresse jeden\nmengen gelten für Trinkwasser nach abgeschlosse-\nneuen Zusatz sowie jede Anderung der Art\nner Aufbereitung.\nder zugesetzten fremden Stoffe bekannt-\n(3) Zur Bindung von Kohlensäure im Trinkwasser                  zugeben,\nwerden zugelassen:                                             2. den Gehalt an diesen fremden Stoffen durch\nKa.lziumkarbonat, Magnesiumkarbonat, halb-                  Angabe der zugesetzten fremden Stoffe in\ngebrannter Dolomit, Kalziumoxyd, Magnesium-                 Aufzeichnungen kenntlich zu machen, die","Nr. 52 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Deizember 1959                        763\nden Verbrauchern während der üblichen                                    § 4\nGeschäftszeH zur Einsichtnahme zugänglich\nWer vorsätzlich oder fahrlässig\nsein müssen. Die Eintragungen sind täglich\nvorzunehmen. Die Eint1ragungen müssen                1. Trinkwas,ser, das dazu bestimmt ist, g,e-\nbis zum Ablauf von sechs Monaten seit der               werbsmäßig oder in einer in § 4 a Abs. 1\nletzten Eint,r,agung den Verbrauchern zu-                Satz 2 des Le1bensmittelgesetzes bezeichne-\ngänglich sein.                                           ten Weise in den Verkehr gebracht zu wer-\nden, fremde Stoffe über die in § l festige-\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn alle\nsetzten Höchstmengen hinaus zusetzt, oder\nAbnehmer auf andere Weise unmittelbar von dem\nZusatz fremder Stoffe oder einer Änderung des Zu-               2. den Gehalt an fremden Stoffen in Trink-\nsatze,s in Kenntnis gesetzt werden.                                wasser entgegen § 3 Abs. 1 nicht oder nicht\nin der vorgeschriebenen Weise kenntlich\n(3) Wasserversorgungsanla,gen im Sinne dieser                   macht,\nVerordnung sind\nwird nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 des Le-\n1. Anlagen, aus denen Wasser auf festen          bensmittelgesetzes bestraft.\nLeitungswegen an Anschlußnehmer abge-\ng,eben wird, und\n§ 5\n2. Eigenversorgungsanlagen in Betrieben, in\nKrankenhäusern, Erholungsheimen         und      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nähnlichen Einrichtungen zur Gemeinschafts-    Uberleitungsgesetz,es vom 4. Januar 1952 (Bunde s-  1\nverpflegung sowie in Kasernen und ande-       gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artiikel 8 des\nren militärischen und polizeilichen Unter-    Gesetzes zur Änderung und E11gänzung des Lebens-\nkünften.                                      mitteiligesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 950) auch :im Land Berlin.\n(4) Abweichend von § 5 a Abs. 2 des Leben:smittel-\n1gesetz,es kann bei der Abgabe von Trinkwasiser in\nanderen als den in Absatz 1 bezeichneten Fällen                                     § 6\nvon der Kenntl:ichmachung des Gehalts an den in § 1         Diese Verordnung tritt am 23. Dezember 1959 in\naufgeführten fremden Stoffen abgesehen werden.           Kraft.\nBonn, den 19. Dez,ember 1959.\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder"]}