{"id":"bgbl1-1959-52-11","kind":"bgbl1","year":1959,"number":52,"date":"1959-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/52#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-52-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_52.pdf#page=37","order":11,"title":"Verordnung über die Behandlung von Lebensmitteln mit Elektronen-, Gamma- und Röntgenstrahlen oder ultravioletten Strahlen","law_date":"1959-12-19T00:00:00Z","page":761,"pdf_page":37,"num_pages":1,"content":["Nr. 52 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Dezember 1959                        761\nVerordnung über die Behandlung von Lebensmitteln\nmit Elektronen-, Gamma- und Röntgenstrahlen oder ultravioletten Strahlen\n(Lebensmittel-Bestrahlungs-Verordnung).\nVom 19. Dezember 1959.\nAuf Grund des § 4 c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2                 2. der Oberfläche von Obst- und Gemüse-\nSatz 3 sowie des § 5 a Abs. 1 Nr. 6 des Lebensmittel-              erzeugnissen,\ngesetzes vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I                 3. von Hartkäse bei der Lag erung.\n1\nS. 17), ZiUletzt geändert durch das Gesetz zur Ände-        (2) Die bei der Entkeimung von Luft durch ultra-\nrung und Ergänzung des Lebensmitte,lgesetzes vom        violette Strahlen auftretende indirekte Bestrahlung\n21. Dezember 1958 (Bundesgeseitzbl. I S. 950), wird     von Lebensmitteln wird zugelassen.\nim Einvernehmen mit den Bundesministern für\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten, für Wirt-                                   § 3\nschaft und für Atomkernenergie und Wasser-                  Abweichend von § 4 c Abs. 2 Satz 1 des Lebeins-\nwirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates ver-          mittelgesetzes besteht in den Fällen de.r §§ 1 und 2\nordnet:                                                 nicht die Verpflichtung, Lebensmittel, die mit Elek-\n§ 1                          tronen-, Gamma- oder Röntigenstrahlen oder mit\n(1) Die Behandlung von Lebensmitteln mit Elek-       ultravioletten Strahlen behandelt worden sind,\nkenntlich zu machen. Die Bezeichnungsvertbot,e des\ntronen-, Gamma- und Röntgenstrahlen wird zu\n§ 4 e Nr. 3 des LebensmitteLgesetrns finden inso-\nKontroll- und Meßzwecken zugelassen. Hieirbei\ndürfen offene r,adioaktive Stoffe nkht verwendet        weit keine Anwendung.\nwerden und ums,chlossene radioaktive Stoffe nicht                                  § 4\nmit den Lebensmitteln in Berührung kommen. Die              Wer vorsätzlich oder fahrlässig Lebensmittel mit\nvon de:m Lebensmittel absorbierte Strahlendosis          ionisierenden oder ultravioletten Strahlen behan-\ndarf 10 rad nicht überschreiten.                         delt, wird, soweit die Behandlung nicht nach § 1\n(2) Umschlossene radioaktive Stoffe im Sinne          oder § 2 zugelassen ist, nach § 11 Abs. 1 Satz 2,\ndieser Verordnung sind radioaktive Stoffe, die           Abs. 2 bis 5 des Lebensmittelgesetzes bestraft.\nständig von einer allsefüg dichten, festen, inak-\ntiven Hülle umschlossen sind, die bei üblicher be-                                 § 5\ntriebsmäßiger Beanspruchung einen Austritt radio-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\naktiver Stoffe mit Sicherheit verhindert. Alle an-       Uberleitungsge,setzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nderen radioaktiven Stoffe sind offene radioaktive        ges,etzbl. I S. i) in Verbindung mit Artikel 8 ders\nStoffe.                                                  Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Lebens-\nmittelgesetzes vom 21. Dez,ember 1958 (Bundesg,e-\n§ 2\nsetzbl. I S. 950) auch im Land Berlin.\n(1) Die Behandlung durch direkte Bestrahlung mit\nultravioletten Strahlen wird zuge,]assen zur Ent-                                   § 6\nkeimung                                                     Diese Verordnung tritt am 23. Dezember 1959 in\n1. von Trinkwasser,                              Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 1959.\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder"]}