{"id":"bgbl1-1959-52-10","kind":"bgbl1","year":1959,"number":52,"date":"1959-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/52#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-52-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_52.pdf#page=32","order":10,"title":"Verordnung über die Zulassung färbender fremder Stoffe","law_date":"1959-12-19T00:00:00Z","page":756,"pdf_page":32,"num_pages":5,"content":["156                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nVerordnung über die Zulassung färbender fremder Stoffe\n(Farbstoff-Verordnung).\nVom 19. Dezember 1959.\nDer Bundesminister dos Innern verordnet auf               (2) Die fremden Stoffe dürfen den in der Anlage 3\nGrund des § 5 Nr. 4 des Lebensrnittelgesetz,e,s vom       Nr. 4, 5 und 6 aufgeführten Lebensmitteln höchstens\n17. Januür 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt ge-    in einer Menge zug,es,etzt werden, die ausreicht, um\nändert durch da.s Ges,etz zur Anderung und Er,gän-        den Farbton dieser Lebensmittel dem natürlichen\nzung des Lcibensmittelgesetze,s vom 21. Dezember          Farbton anzunähern; dein übrigen in der Anl,age 3\n1958 (Bunde,s,gesetzbl. I S. 950), in Verbindung mit      aufgeführten Lebensmitteln dürfien sie nicht in einer\nArtikel 129 des Grundgesetzes und auf Grund des           Meng e zugesetzt we:rden, die gee:ignet i1st, einen\n1\nArtikels 5 Abs. l des Gesetzes zur Änderung und           Farbton zu erzielen, der der aUgemeinen Verkehrs-\nErgänzung de.s LebensmitteLgesetzes gemeinsam mit         auffass:urng oder der berechtiigten Verbraucher-\ndem BundesminLster für Ernährung, Landwirtschaft          erwa,rtung widerspricht.\nund Forsten sowie auf Grund des § 5 a Abs. 1 Nr. 1,\n2, 4 und 6, Abs. 2 und 3 des LebensmiUelgesefaes im\nEinvernehmen mit den Bundesmini,stern für Ernäh-                                     § 3\nrung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft         In der Anlage 3 aufgeführte Lebensmittel, denen\nmit Zustimmun,g de s Bundesrateis:\n1\nunter Beachtung der Vorschriften der §§ 1 und 2\nfremde Stoffe zugesetzt worden sind, dürfen zur\nHerstellung und Zubernitung anderer Lebensmittel\n§ 1                           nur verwendet werden, sofern diese Verwendung\nder alLgeme,inen Verkehr,sauffassung und der be-\n(1) Nach Maßgabe dieser Verordnung werden die          rechtiigten v,erbraucherierwartung entspricht und\nin der Anlage 1 aufgeführten fremden Stoffe zu-           diese verwendeten Beistandteile\ngelassen, und zwar:\n1. in oder a:uf dem Lebensmitte,l als besondere\n1. Die in der Anlage 1 Liste A aufgeführten             Bestandteile e1rkennbar sind oder\nfremden Stoffe zum Färben von Lebens-\n2. im Lebens:mitte'l keine sichtbare Farbänderung\nrni tteln bei der HersteiHung und Zu:berni-\nbewirken.\ntung;\nSatz 1 gilt nicht für die Zwischenprodukt,e gemäß\n2. die in der Anlage 1 Liste B aufgeführten\n§ 2 Abs. 1 Nr. 2.\nfremden Stoffe zum Färben der Uberzüge\nvon Käse und der Hüllen von Gelbwurst;\n§ 4\n3. die in der Anlage 1 Liste C aufgeführten\nfremden Stoffe zum Stempeln der Ober-             (1) Wer Lebensmittel, denen\nfläche von Lebensmitteln und von Ver-                   1. in der Anlage 1 Liste A aufgeführte fremde\npackungsmitteln, wenn der StempelfarbstoM                  Stoffe,\nbei bestimmungsg,emäßem Gebrauch auf Le-                2. Vermischungen nach § 1 Abs. 2 oder\nbensmittel übergehen kann, sowie zum\n3. Lebensmittel nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 mit\nFärben oder Bemalen der Schale von Eiern.\neinem Gehalt an fremden Stoffen der An-\n(2) Die in der Anlage 1 aufgeführten fremden                       lage 1 Liste A\nStof:fe werden nach Maßgabe dieiser Anla,ge auch in\nzugesetzt sind, gewmbsmäßig in den Verkehr\nVermischung innerhalb der jeweiligen Ust,e und mit\nden in der Anlage 2 aufgeführten fremden Stoffen          bringt, hat den Gehalt an den fremden Stoffen\nzugelassen.                                               durch die Angabe „mit Farbstoff\" kenntlich zu ma-\nchen, soweit in den Absätzen 4 und 5 nichts anderes\n§ 2                           bestimmt ist.\n(1) Die in der Anlage       1 Liste A aufgeführten        (2) Dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen im\nfremden Stoffe und die in § 1 Abs. 2 bezeichneten         Sinne dieser Verordnung steht es gleich, wenn Le-\nVermischungen sind nur zugelassen als Zusatz              bensmittel für Mitglieder von Genossenschaften\n1. zu den in der Anlage 3 aufgeführten Le-         oder ähnlichen Einrichtungen oder in Einrichtungen\nbensmitteln und                                zur Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden.\n2. z1u Lebensmitteiln, soweit diese zur Her-          (3) In Verbindung mit der Kenntlichmachung nach\nstellung oder Zubereitung der in der           Absatz 1 dürfen die Angaben „handelsüblich\",\nAnlage :3 aufgeführten Lebensmittel be-        „leicht\", ,,unschädlich\" oder ähnliche Angaben nicht\nstimmt sind.                                   gebraucht werden.","Nr. 52 -  Tag der Ausg,ahe: Bonn, den 22. Derz,emher 1959                        757\n(4) Bei LebensmiUeln, die                             Liste A enthalten, dürfen, sofern sie zum Färben\nvon Lebensmitteln bestimmt sind, gewerbsmäßig\n1. in der in § 3 Nr. 1 bez.eichneten Weise her-\nnur in Packungen oder Behältnissen abgegeben\ngestellt oder zubereitet sind, darf sich die\nwerden.\nKenntlichmachung auf die als besondere Be-\nstandtoile erkennbaren zugesetzten Lebens-       (2) Auf den Packungen oder Behältnissen müssen\nmittel beschränken,                           an einer in die Augen fallenden Stelle in deutscher\nSprache und in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer\n2. in der in § 3 Nr. 2 bezeichneten Weis·e her-\nSchrift ang·ergeben s ein:\n1\ngestellt oder zubereitet sind, darif von der\nKenntlichmachung des Gehalts an fremden               1. Der Name oder die Firma des Herstelleris\nStoffen abges·ehen werden.                               oder desjenigen, der die fremden Stoffe\noder die Vermischungen in den Verkehr\n(5) Eine Verpflichtung zur Kenntlichmachung be-\nbringt, sowie der Ort der gewerblichen\nsteht nicht in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3.\nHauptniederlassung des Herstellers; wenn\n(6) Von den Bezcichnungsverboten des § 4 e Nr. 3                 dieser Ort außerhalb des Geltungsbereichs\ndes Lebensmittelgesetzes werden Lebensmittel aus-                   dieser Verordnung liegt, die fremden Stoffe\ngenommen, bei denen in den Fällen des § 1 Abs. 1                     oder die Vermischungen jedoch im Gel-\nNr. 2 und 3 lediglich die Uberzüge, Hüllen, Schalen                  tungsbereich dieser Verordnung hergestellt\noder Oberflächen mit in der Anlage 1 Liste B und C                   sind, außerdem der Ort der Herstellung;\naufgeführten fremden Stoffen gefärbt, bemalt oder\ngestempelt sind.                                                 2. der Verwendungszweck unter Angabe der-\njenigen Lebensmittel der Anlage 3, zu de-\n§ 5                                      ren Färbung die fremden Stoffe bestimmt\n(1) Die Kenntlichmachung is,t deutlich sichtbar und\nsind, unter Verwendung der Worte „nach\nMaßgabe der Farbstoff-Verordnung zu-\nin le·icht lesbarer Schrift vorzunehmen:\ngelassen\".\n1. Bei Lebensmitteln, die in Packungen, Be-\nhältnissen oder Umhüllungen mit Inhalts-\nangabe in den Verkehr gebracht werden,                                    § 7\nauf den Packungen, Behältnissen oder Um-         Die nachstehend bezekhneten Rundedasse treten,\nhüllungen in Verbindung mit der Angabe        S'Oweiit siie nicht bereits außer Kraft getreten sind,\n1\nder Art des Inhaltes;                          am 23. Dezember 1959 außer Kraft:\n2. bei Lebensmitteln, die in Packungen, Be-         1. Das Rundschmiben des Reichsmini:sters des\nhältnissen oder Umhüllungen ohne Inhalts-            Innern über die Kupfer.grün:ung von Gemüse\nangabe oder lose in den Verkehr gebracht            vom 2. Januar 1928 - II 1118 A 27 - (nicht\nwerden, a'Uf den Packunrgen, Behältnissen,           veröffentlicht),\nUmhüllungen, auf den PreisscMlderrn oder\nauf besonderen Schildern, die auf oder          2. der RunderLaß des Preußischen Ministers für\nneben der Ware für den Verbraucher deut-             Volks'W'ohlf ahrt, Ministers für Handel und Ge-\nilich sichtbar anzubringen oder aufzustellen         werbe und Ministers des Innern betr. Grünung\nsind;                                               von Gemüsedauerwaren mittels Kupfersalzen\nvom 30. Januar 1928 (Amtsbliatt des Preußischen\n3. bei der Abgabe von Speisen oder Geträn-              Ministeriums für Volkswohlfahrt S. 185),\nken zum Verzehr in Gaststätten oder Ein-\nrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung,        3. der Runderlaß des Preußischen Ministers für\nvorbehaltlich der Bestimmungen des Ab-              Volkswohlfahrt, Ministers für Handel und\nsatzes 2, auf den Speisenkarten oder, so-           Gewerbe und Ministers des Innern ülber die\nweit Speisenkarten nicht ausgelegt sind,            Kupfergrünunig von Gemüse vom 23. März 1928\nauf den Preisverzeichnissen.                        (nicht veröffentlicht),\n(2) Werden Speisen oder Getränke in anderen             4. der Run,derLaß des Reichs- und Preußischen\nals den in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Fällen ge-              Ministers des Innern zur Verordnung über\nwerbsmäßig abgegeben, so genügt als Kenntlich-                 Te·igwaren vom 3. Mai 1935 (Ministeri,alblatt für\nmachung ein Aushang oder eine schriftliche Erklä-              di,e Preufösche innere Verwaltung S. 670),\nrung gegenüber dem Verbraucher. Das gleiche gilt           5. der Runderlaß des Reichsminister1s des Innern\nfür Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, in             über di•e Kenntlichmachung der Gelbfärbung\ndenen Speisenkarten oder Preisverzeichnisse nicht              von Backwaren vom 31. JuH 1939 (Ministerial-\nausHergen. Gegenüber Verbrauchern, die in eine                 bl,att des Reichs- und Preußis·chen Ministeriums\nAnstalt au~genommen sind, in der die Verpflegung               des Innern S. 1645),\närzUicher Uberwachung unterliegt, genügt di e         1\n6. de•r Er!Jaß des Rekhsminis,ter,s des Inne,rn betr.\nKenntlichmachung in einer dem verantwortlichen\ngefärbte Teigwaren vom 22. April 1940 (Reichs-\nArzt jeiderz,eit zur Einsichtnahme zugän.glichen Auf-\nGesundheitsblatt S. 605),\nzeichnung.\n7. der Erlaß des Re,ichsministers de,s Innern betr.\n§ 6                                di,e Verwendung gefärbter Kunstgewürze bei\n(1) In der Anlage 1 aufgeführte fremde Stoffe,               der Herstellung von Fleisch- und Wurstwaren\nVermischungen nach § 1 Abs. 2 sowie Lebensmittel               vom 3. Dezember 1940 (Reichs-Gesundheits-\nnach § 2 Abs. 1 Nr. 2, die fremde Stoffe der Anlage 1           blatt 1941 S. 22).","758                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n§ 8                             Abs. 2 nicht die erforderlichen Angaben in der vor-\nUnberührt bLeiben Rechtsvorschriften, die den Zu-     geschriebenen Weise macht, wird nach § 12 des Le-\nsatz von Sto!ffen zu bestimmten Lebensmitteln ver-       bensmittelgesetzes bestraft.\nbieten oder einschränken oder hierfür eine andere\nKenntlichmachung oder weitergehende Kennfüch-                                     § 10\nmachung als nach di,eser Verordnung fordern.                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n§ 9                             gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des\n(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen          Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Lebens-\n§§ 4, 5 Lebensmittel, die er gewerbsmäßig oder in\nmittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundes-\neiner in § 4 Abs. 2 bezeichneten Weise in den Ver-       gesetzbl. I S. 950) auch im Land Berlin.\nkehr bringt, nicht oder nicht in der vorgeschriebe-\nnen Weise kenntlich macht, wird nach § 11 Abs. 1                                  § 11\nSatz 2, Abs. 2 bis 5 des Lebensmittelgesetzes be-           Di ese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 6\n1\nstraft.                                                  Abs. 2 a:m 23. Dezember 1959 in Kraft; § 6 Abs. 2\n(2) Wer vorsJtzlich oder fahrlässig entgegen § 6      tritt am 1. Mai 1960 in Kraft. Eine VerpflLichtung zur\nAbs. 1 fremde Stoffe oder Vermischungen, die zum         Kenntlichmachung des Gehalts an den nach dieser\nFärben von Lebensmitteln bestimmt sind, nicht in         Ver,ordnung zrugelassenen fremden Stoffen besteht\nPackungen oder Behältnissen abgibt oder wer auf          nicht bei Lebensmitteln, die bis zum 23. Dezember\ndiesen Packungen oder Behältnissen entgegen § 6          1960 in den Verkehr gebracht we,rden.\nBonn, den 19. Dezember 1959.\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Sc h r ö der\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nDr. S o n n e m an n","Nr. 52 -     Tag der Ausgabe: Bonn, d€n 22. Dezember 1959                                        759\nAnlage 1\n(zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3)\nListe A\nChernisdie Bezeid1nung                                                 Chemische Bezeichnung\n1. Gelbe Farbtöne                                                 Rot 4        Tetrajodfluorescein\nGelb 1   4-Aminoazobenzol-3,4' -disulfosäure.                                (Natrium- oder Kaliumsaa 1\n(Natriumsalz)                                                     nur zum Färben von Früchten, auch halbiert\noder entsteint\nGelb 2   1-Aminobenzol-4-sulfosäure-+\n1-(4'Sulfophenyl)-5-pyrazolon-\n3-carbonsäure (Natriumsalz)                     4. B I a u e F a r b t ö n e\nGelb 3   Chinophthalon-disulfosäure\nBlau          N,N' -Dihydro-1,2, 1',2' -An thrachinonazin\n(Natriumsalz)\nBlau 2       lndigodisulfosäure (Natriumsalz)\nGelb 4   1-Aminobenzol-4-sulfosäure-+\n1,3-Dioxybenzol (Natriumsalz)\nGelb 5   1-Aminobenzol-3-sulfosäure-+                      5. Grüne Farbtöne\n2-Aminonaphthalin-3,6-disulfosäure\nGrün          Chlorophyll\n(Natriumsalz)\nGrün 2        Chlorophyllin-Kupfer-Komplex\nGelb 6   1,7-Di(4-oxy-3-methoxyphenyl) -\n1,6-heptadien-3,5-dion\n6. Schwarze Farbtöne\n2 Orange Farbtöne                                                 Schwarz 1 1-Aminobenzol-4-sulfosäure-+\n1-Aminonaphthalin-7-sulfosäure-+\nOrange 1 1-Aminobenzol-3-sulfosäure-+\n1-Acetylamino 8-naphthol-\n0\n2-Oxynaph thalin-6-sulfosä ure\n4,6-disulfosäure (Natriumsalz)\n(Natriumsalz)\nSchwarz 2 Carbo medicinalis\nOrange 2 1-Aminobenzol-4-sulfosäure-+\n2-Oxynaphthalin-6-sulfosäure\n(Natriumsalz)                                   7. Pigmentfarbstoffe\nOrange 3    Bixin, auch in Form von Annatto (öliger\nnur zur Oberflächenbehandlung\noder alkalisch-wässriger Auszug aus An-\n(Schminken, Pudern) von Süßwaren\nnatto-Saat)\nAluminium- und Kalziumlacke der nach Nummer 1\nbis 6 zugelassenen Stoffe sowie\n3. Rote Farbtöne                                                  Pigm. 1       Kalziumkarbonat\nRot 1     1-Aminonaphthalin-4-sulfosäure-+                     Pigm.2        Kalziumsulfat\n2-Oxynaphthalin-3,6,8-trisulfosäure                Pigm.3        Titandioxyd\n(Natriumsalz)                                      Pigm.4        Eisenoxyde und -hydroxyde (Hydrate)\nRot 2    Carminsäure                                                         gelb, rot, braun, schwarz\nRot 3     Orcein C2sH21N2O7                                    Pigm.5        Aluminium\nListe B\nDie nach Liste A Nr. 1 bis 3 zugelassenen Stoffe und\nihre Aluminium- und Kalziumlacke sowie\nPigm.6     1-Methyl-4-aminobenzol-5-sulf osäure -+\n2-Oxynaphthalin-3-carbonsäure,\nKalziumlack","760                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nListe C\n1. Die in den Lislt!n A und B bezeichneten Stoffe und                   C 9     3,3'-Dimethyl-4,4'-diamino-diphenyl-\nihre Aluminium- und l<c1lziumlacke,                                           (1,1 ')-cyclohexan==:- 2 Mol 4-Cyclohexyl-\n2. die nachstehend bewichm,len Stoffe und ihre Alumi-                                    1-oxybenzol\nnium- und Kcllziumlacke\nC 10    2-Anisidin-+ 2-0xynaphtalin\nC      4--Arnidoazobenzol -;. 2-0xynaphthalin -\n6,8-disuUosi:iure (Niltriumsalz)                          C 11    1,4-Di-n-butylaminoanthrachinon\nC 2 Pentamethyl-4,4'-cliaminofuchson-                               C 12   Al-Na-Verbindungen mit Kieselsäure und\nimoniumchloricl im Gemisch mit der Tetra- und                       Schwefel (Ultramarin)\nHexamcthylverbinclung                                     C 13   Phthalocyanine, auch als Cu-, Co-Komplex und\nC 3 Tetrnmethyl-4\"-ätbylamino-4,4'-cliamino-                                  als Sulfamide und Sulfosäuren\nnaphtho-fuchson-imon iumchlorid\nC 14    Chlorierte Phthalocyanine, auch als Cu-, Co-\nC 4    Tetramelhyl-4\"-phenylamino-4,4'-diamino-                               Komplex und sulfaminiert oder sulfiert\nnaphtho-fuchson-imoniumchlorid\nC 5    4-Diäthylarnino-2',2\"-Dimcthyl-4',4\"-\n3. die Aluminium- und Kalziumlacke der nachstehend be-\n(Diälhyl-3\" ·,3\" \"-disu lfobenzylamino)-\nzeichneten Stoffe\nfuchsonimoniurn (Nalriumsalz)\nC 6     2,4-Disulfo-5-hydroxy-4,4' -bis-Diäthylamino-                C 15   Kondensationsprodukt von 2 Mol 1,3,3-\nfuchsonimonium (Kalziumsalz)                                        Trimethyl-2-methylindolin mit 1 Mol Na-\nFormiat und Essigsäureanhydrid\nC 7    1-Nitroso-2-naphthol-6-sulfosäure\n(Eisen-Na Lriumsalz)                                      C 16    2,4--Dimethyl-1-aminobenzol-2-0xynaphtalin-\nC 8     2-Chlor-2' ,2\"-Dimethyl-4' ,4\" -(Diäthyl-3'\" ,3\" \"-                    3,6-disulfosäure (Natriumsalz)\nsulfobenzylamino)-fuchsonimonium                           C 17   Sulfo-di-o-tolyldiamino-o-carboxy-\n(Nalriumsalz)                                                        phenyl-xanthylium (Natriumsalz)\nAnlage 2\n(zu § 1 Abs. 2)\nZugei assen in Vermischung\n1. mit Stoffen der Anlage           Lislen A bis C                   3. mit Stoffen der Anlage 1 Liste B\nGlyzerin                                                            Hartparaffin zum Oberzug von Käse\nNatriumsulfat\n2. mit Stoffen der Anlage 1 Listen B und C\nBienenwachs\nNatriumkarbonal\nNatriumbikarbonal\nAnlage 3\n(zu § 2)\n1. Seelachs (Lachsersatz)                                          11. Pistazien, Gelee-Artikel, kandierte oder überzuckerte\nFrüchte und Fruchtteile, ausgenommen Zitronat,\n2. Anchovispaste\nOrangeat, Nußkerne und Mandeln\n3. Fischrogenerzeugnisse,         ausgenommen      geräucherter     12. Zuckerüberzüge für Kaugummi, Süßwaren, Backwaren,\nRogen                                                               Pralinen und geformte Schokol,aden, ausgenommen\n4. Garnelen (Krabben), die ohne Zusatz von Konservie-                    Oberzüge, aus deren Bezeichnung hervorgeht, daß sie\nrungsstoffen sterilisiert sind                                       mit Milch, Butter, Honig, Ei, Malz, Karamel, Kakao,\nSchokolade oder Kaffee zubereitet sind; Marzipan\n5. Erdbeer-, Kirsch- und Pflaumenkonserven in luftdicht                 und Marzipanersatzwaren; ferner fetthaltige Füllun-\nverschlossenen Behältnissen                                          gen von Fein- und Dauerbackwaren, ausg,enommen\n6. Konfitüren, Einfruchtmarmeladen und Gelees aus rotem                  die mit Kakao, Schokolade, Ei oder Karamel her-\nBeerenobst und Kirschen, slerilisiertes Kirsch- und                  gestellten Erzeugrnisse\nErdbeermark                                                     13. sonstige Zuckerwaren, ausgenommen Lakritzen und\n7. Mehrfrucht- und gemischle Marmeladen                                 Brausepulver\n14. Fruchtaromaliköre, Kräuter- und Gewürzliköre und\n8. künstliche I-Ioiß- und Kallgelränke, Brausen\nKräuter- und Gewürzbranntweine\n9. Cremespeisen, Pudding, Geleespeisen, rote Grülze,                15. Margar,ine, jedoch nur mit Orange 3 und nur unter\nsüße Suppen und süße Soßen, ausgenommen die mit                     Mitverwendung von Carotin\nKakao, Schokolade, Ei oder Karamel hergestellten\n16. Schnittkäse und Chesterkäse, jedoch nur mit Orange 3,\nErzeugnisse\nauch als Ausgangsstoffe für die Herstellung von\n10. Kunstspeiseeis                                                       Schmelzkäse und Käsezubereitungen"]}