{"id":"bgbl1-1959-52-1","kind":"bgbl1","year":1959,"number":52,"date":"1959-12-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/52#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-52-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_52.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über unzulässige Zusätze und Behandlungsverfahren bei Fleisch","law_date":"1959-12-18T00:00:00Z","page":725,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["725\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1959                   Ausgegeben zu Bonn am 22. Dezember 1959                                                                                                               Nr. 52\nTag                                                                        Inhalt:                                                                                         Seite\n18. 12. 59  Verordnun{J über unzultissige Zusätze urud Behandlungsverfahren bei Fle,isch . . . . . . . . . . . . . .                                                           725\n19. 12. 59  Verordnung über Fl ei.sch und Fleischerzeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 726\n19. 12. 59  Verordnunu ü.ber Tabak und Tabakerzeugnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    730\n19. 12. 59   Verordnung über die Zulassung fremder St,offe zum Schutz g·egen mikrobiellen Verderb von\nLebens1nitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   735\n19. 12. 59   Verordnung über die Zula,ssung fremder Stoffe als Zus,atz zu Lebensmitteln . . . . . . . . . . . . . .                                                            742\n19. 12. 59   Verordnung über die Zulassung fremder Stoffe als Zusatz zu diätetischen Lebensmitteln . . .                                                                       744\n19. 12. 59  Verordnung über Essenzen und Grundstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 747\n19. 12. 59    Verordnung über den Zusatz fremder Stoffe bei der Behandlung von Früchten und Frucht-\nerzeugnissrn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   751\n19. 12. 59  Verordnung über die Zn:assung fremder Stoffe bei deir Herstellung von Kaugummi . . . . . . . .                                                                     754\n19. 12. 59   Verordnung über die Zulassung färbender fremder Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             756\n19. 12. 59   Verordnun9 über die Behandlung von Lebensmitteln mit Elektronen-, Gamma- und Rö111tgen-\nst1 ahlen oder nltraviolettien Strahlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    761\n19. 12. 59   Verordnun9 über den Zusatz fremder Stoff.e bei der Aufbereitung von Trinkwas,ser . . . . . . . .                                                                   762\n16. 12. 59   Zwölflc Verordnrun,g ühor ):\\,nderung der Ausgleichsteuerordnun1g . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                764\nVerordnung\nüber unzulässige Zusätze und Behandlungsverfahren bei Fleisch.\nVom 18. Dezember 1959.\nAuf Grund des § 21 Abs. 2 und 3, des § 25 Abs. 1                                            (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann\ndes Fleischbeschaugeset·zes vorn 29. Oktobe,r 1940                                         in Einzelfällen Ausnahmen von dem Verbot des\n(Reichs.gesetzbl. I S. 1463) in Verbindung mit Arti-                                       Absatzes 1 Nr. 2 für die Raffination von Rindertalg\nkel 129 Abs. 1 des Crundgesetzes wird mit Zustim-                                          zur Her stellung von Margarine zulassen.\n1\nmung des BundE~srates verordnet:\n§ 2\n§ 1                                                               Alle voT dem Inkrafttreten dieser Verordnung\ndurch Ve,rwaltungsakte bewilligten Ausnahmen von\n(1) Die Vorschriflen des § 21 Abs. 1 des Gesetzes\nfinden Anwendung                                                                           den Vorschriften der Verordnung über unzulässige\nZusätz,e und Behandlungsverfahren bei Fleisch vom\n1. auf FarbstoJfe, di.e nicht fremde Stoffe im                                     31. Oktobe.r 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1470) erlö-\nSinne des § 4 a Abs. 2 des Lebensmittel-                                       schen am 31. März 1960.\ngesetzes vom 17. Januar 1936 (ReichS'ge-\nsetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch das                                                                                      § 3\nGesetz zur Änderung und Ergänzung des                                              Diese Ve1rordnu1ng gilt auch im Land Berlin, so-\nLebensmittelgesetzes vom 21. Dezember                                          fern sie im Land Berlin in Kraft g·esetzt wird.\n1958 (Bundesgesetzbl. I S. 950), sind, aus-\ngenommen Farbstoffe zur Färbung der Hül-                                                                                          § 4\nlen von Gelbwurst;                                                                 Die,se Verordnung tritt am 23. Dezember 1959 in\n2. auf Verfahren, die zur Befreiung tierische•r                                    Kraft, gle,ichzeitig tritt die Verordnung über un-\nFette von Geruchsstoffen, Geschmacksstof-                                      zulässige Zusätze und Behandlungsverfahren bei\nfen, Farbstoffen und frei-en Fettsäuren                                        Fleisch vom 31. Oktober 1940 (Reichsgesetzbl. I\ndienen.                                                                        S. 1470) außer Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 1959.\nD ,e r B und e s m :in i s t e r f ü r E r n ä h r u n g , L an d w i r t s c h ,a f t und F o r s t e n\nSchwarz"]}