{"id":"bgbl1-1959-51-3","kind":"bgbl1","year":1959,"number":51,"date":"1959-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/51#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-51-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_51.pdf#page=3","order":3,"title":"Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 2 des Badischen Landesgesetzes zur Förderung des Wiederaufbaues in Gebäudebrandschadensfällen vor der Währungsreform","law_date":"1959-12-10T00:00:00Z","page":723,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1959                         723\n§ 5                                                       § 7\nEntschädigung für allgemeinen Aufwand                                   Antragstellung\n(1) Anträge    von Helfern auf Gewährung von\nHelfer, die zur Zeit der Heranziehung Arbeits-\nlosengeld, Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe       Ersatzleistungen (§ 1) oder von Arbeitgebern auf\noder Fürsorgeunterstützung beziehen, erhalten eine       Erstattung fortgewährter Leistungen (§ 6) sind inner-\nEntschädi,gung für den mit ihrer Heranziehung ver-       halb e1iner Ausschlußfrist von sechs Monat,en nach\nbundenen allgemeinen Aufwand in Höhe von 6,-             Beendigung der einzelnen Dienstleistung ihl Luft-\nDM je Dienstleistungstag. Es werden bei einer            schutzdienst an die für die Ersatzleistungen oder die\nDienstleistung von                                       Erstattung zustäncti,ge Behörde zu richten.\n(2) War jemand ohne Verschulden verhindert,\nmehr al,s 2 bis 4 Stunden       2,-- DM,\ndie Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrng Wieder-\nmehr als 4 bis 8 Stunden        4,- DM,                ei,nsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.\nmehr als 8 Stunden der volle Tagessatz                 Dieser Antrag ist binnen zwei Wochen nach Weg•\ngezahlt.                                                fall des Hindernisses zu stellen. Die Tat_sachen zur\nBe,gründung des Antrages auf Wiedereinsetzung\n§ 6                           sind glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antrngs-\nfrist ist der versäumte Antrng auf Ersatzleistungen\nErstattung fortgewährler Leistungen            oder Erstattung nachzuholen. Nach Ablauf eines\n(§ 13 Abs. 2 df~s Gesetzes)               Jahries seit dem Ende der versäumten Frist ist ein\nDer Arbeitgeber hat scinern Antrag auf Erstattung     Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig, außer\nder in § 13 Abs. 2 des Gesetzes genannten Leistun-      wenn die Stellung des Antrages vor Ablauf der\ngen einen Nachweis beizufügen, aus dem sich ergibt      Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.\na) die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses                                     § 8\nsowie die Dauer des Arbeitsausfalls infolge\nBerlin-Klausel\nder Heranziehung,\nDiese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten\nb) der Betrag der für den letzten Lohn- oder Ge-      Uberleitungs,g,esetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nhaltszahlungsabschnitt vor der Heranziehung        g,esetzbl. I S. 1) in Verbindung rnit § 37 Abs. 1 des\nvertragsgemäß gewährten Leistungen und der         Ersten Gesetze.s über Maßnahmen zurn Schutz der\nArbeitgeberanteile der Beiträge zur Sozial-        Zivilbevölkerung unter dem Vorbehalt der dem\nund Arbeiitslosenversicherung,                     Land Berlin nach § 37 Abs. 2 dieses Gesetzes erteil-\nc) die Höhe der für die Dauer des Arbeitsausfalls     ten Ermächtigung auch im Land Berlin.\ninfolge der Heranziehung vertragsgemäß ge-\nwährten Leistungen und der Arbeitgeberanteile                                  § 9\nder Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenver-         Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nsicherung.                                         kündung in Kraft.\nBonn, den 15. Dezember 1959.\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nzu § 2 des Badischen Landesgesetzes zur Förderung\ndes Wiederaufbaues in Gebäudebrandschadensfällen vor der Währungsreform.\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts           § 2 des Badischen Landesgesetzes zur Förderung\nvom 27. Oktober 1959 - 2 BvL 5/56                          des Wiederaufbaues in Gebäudebrandschadens-\nwegen                                                       fällen vor der Währungsreform vom 19. Oktober\nverfassungsrechtlicher Prüfung des § 2 des Badi-          1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 495) ist\nschen Landesgesetzes zur Förderung des Wieder-           mit dem Grundgesetz und mit sonstigem Bundes-\naufbaues in Gebtiudebrandschadensfällen vor der          recht vereinbar.\nWährungsreform vom 19. Oktober 1949 (Gesetz-             Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß\nund Verordnungsblatt S. 495)                          § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-\nauf Antrag                                               verfassungsgericht Gesetzeskraft.\ndes Badischen Verwaltungsgerichtshofs\nwird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über\nBonn, den 10. Dezember 1959.\ndas Bundesverfassungsgericht in der Fassung des\nGesetz,es vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I\nS. 297) nachfolgend der Entscheidungssatz veröffent-              Der Bundesminister der Justiz\nlicht:                                                                           Schäffer"]}