{"id":"bgbl1-1959-51-2","kind":"bgbl1","year":1959,"number":51,"date":"1959-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/51#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-51-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_51.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über die Ersatzleistungen an die zum Luftschutzdienst herangezogenen Personen und über die Erstattung fortgewährter Leistungen","law_date":"1959-12-15T00:00:00Z","page":722,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["722                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nVerordnung\nüber die Ersatzleistungen an die zum Luftschutzdienst herangezogenen Personen\nund über die Erstattung fortgewährter Leistungen.\nVom 15. Dezember 1959.\nAuf Grund des § 19 in Verbindung mit § 13 Abs. 2      Bei Anwendung der reisekostenrechtlichen Vor-\nund § 14 des Ersten Gesetzes über Maßnahmen zum          schriften gelten die folgenden Reisekostenstufen:\nSchutz der Zivilbevölkerung vom 9. Oktober 1957             Helfer in Führerstellung bis zum Be-\n(Bundes,gesetzbl.I S. 1696) wird mit Zustimmung des         reitschaftsführer oder Warn am tslei ter\nBundesrates verordnet:                                      sowi,e Helfer mit vergleichbar,er Tätig-\nkeiit                                        Stufe II\nHelfer in anderer Führnrstellung oder\n§ 1                              mit vergleichbarer Tätigkeit                 Stufe III\nErsatzleistungen an Helfer                   Helfer in Unterführerstellung oder mit\n(§ 14 des Gesetzes)                      vergleichbarer Tätigkeit                     Stufe IV\nAlle übrigen Helfer                          Stufe V.\nDie zum Luftschutzdienst herangezogenen Perso-\nnen (Helfer) erhalten aus Anlaß ihrer Dienstleistung        (3) Benutzt der Helfer auf ausdrückliche schrift-\nauf Antrag Ersa,tz für                                   liche Aufforderung der Heranziehungsbehörde ein\neigenes Beförderungsmittel zur Ausführung der\n1. notwendige bare Auslagen (§ 2),\nDienstleistung, so erhält er Wegstrecken- und Mit-\n2. zusätzliche Verpflegungskosten (§ 3),              nahmeentschädigung wie ein Bundesbeamter, der\n3. Verdienstausfall aus selbständig,er TätigkeH       bei einer Di•enstreise sein privateigenes Beförde-\nund Vertretungskosten (§ 4),                       rungsmittel mit ausdrücklicher Ermächtigung be-\nnutzt hat.\n4. allgemeinen Aufwand in besonderen Fällen\n§ 3\n(§ 5).\nErsatz zusätzlicher Kosten für Verpflegung\n§ 2                              (1) Die Helfer erhalten eine Entschädigung wegen\nihres Aufwands für zusätzliche Verpflegung. Die\nErsatz barer Auslagen                   Entschädiigung beträgt bei einer Dienstleistung von\n(1) Bei Benutzung öffentlicher, regelmäßig ver-                mehr als 4 bis 8 Stunden 2,50 DM,\nkehrender Beförderungsmittel für notwendige Fahr-                 mehr als 8 bis 12 Stunden 5,- DM,\nten zwischen der Wohnung oder der Arbeitsstätte                  mehr als 12 Stunden            7,50 DM je Tag.\ndes Helfers und der Dienstleistungsstätte oder zwi-\n(2) Die Entschädigung fällt weg, soweiit Tagegeld\nschen zwei Dienstleistungsstätten sind die ent-\nstandenen Auslagen bis zur Höhe der Fahrkosten           nach § 2 Abs. 2 gezahlt oder von Amts wegen un-\nder zweiten Wagen- oder Schiffsklasse zu erstatten,      entgeltliche Verpflegung gewährt wird.\nwenn der Anfang und das Ende der Wegstrecke im\nselben Ort oder in Orten lie,gen, die nach den reise-                               § 4\nkostenrechtlichen Vorschriften für die Bundes-            Ersatz für Verdienstausfall und Vertretungskosten\nbeamten Nachbarorte sind. Bei Benutzung anderer             (1) Helfer, die beruflich selbständi,g sind, erhalten\nBeförderungsmittel wird Entschädigung nach den           eine Entschädigung für den nachgewiesenen Ver-\nreisekostenrechtlichen Vorschriften für die Bundes-      dienstausfall wegen einer Dienstleistung von mehr\nbeamten gewährt; es sind jedoch höchstens die            als zwe1i Stunden am Tag oder von mehr als sieben\nKosten zu erstatten, die bei Benutzung öffentlicher,     Stunden innerha1b eines Zeitraumes von zwei\nregelmäßig verkehrender Beförderungsmittel ent-          Wochen. Be1i der Ermittlung des Verdienstausfalls\nstanden wären. Nebenkosten werden nach den Vor-          ist zusätzlich di,e Zeit zu berücksichtigen, die für\nschriften für die Bundesbeamten erstattet. Ande,re       Wege zwischen der Wohnung oder Arbeitsstätte\nAusla,gen, die durch die Fahrt entstanden sind, wer-     und der Dienstleistungsstätte erforderlich ist. Die\nden nicht erstattet.                                     Entschädigung richtet sich nach dem regelmäßigen\n(2) Liegen be.i einer Fahrt nach Absatz 1 Satz 1      Bruttoverdienst. Sie beträgt für jede angefangene\nder Anfang und das Ende der Wegstrecke nicht im          Stunde der versäumten Arbeitszeit höchstens 4,-\nselben Ort einschließlich der Nachbarorte, so wird       DM. Soweit die Höhe des Verdienstausfalls nicht\nReisekostenvergütung nach den reisekostenrecht-          im einzelnen nachweisbar ist, beträgt die Entschä-\nlichen Vorschriften für die Bundesbeamten gewährt.       digung für jede angefangene Stunde der versäum-\nBei Benutzung anderer als öffentlicher, rngelmäßig       ten Arbeitszeit 2,- DM und wird für höchstens\nverkehrender Beförderungsmittel sind jedoch höch-        10 Stunden je Tag gewährt.\nstens die Kosten zu erstatten, die bei Benutzung            (2) Die Kosten einer Vertretung werden höchstens\nöffentlicher, rngelmäßig verkehrender Beförde-           bis zu dem Betrage erstattet, der dem Helfer wegen\nrungsmittel entstanden wären. Absatz 1 Satz 4 ist        Verdienstausfalls nach Absatz 1 zu erstatten wäre,\nanzuwenden.                                              wenn er einen Vertreter nicht bestellt hätte."]}