{"id":"bgbl1-1959-51-1","kind":"bgbl1","year":1959,"number":51,"date":"1959-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/51#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-51-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_51.pdf#page=1","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes","law_date":"1959-12-16T00:00:00Z","page":721,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["721\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1959                 Ausµ;cgeben zu Bonn am 19. Dezember 1959                                                                                                                   Nr. 51\nTag                                                                           Inhalt:                                                                                          Seite\n16. 12. 59   Erstes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         72 i\n15. 12. 59   Verordnung über die Ersatzleistungen an die zum Luftschutz.dienst herang,ezogenen Per-\nsonen und über die Erstattung fortgewährter Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              722\n10. 12. 59   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 2 des Badischen Landeisgesetzes zur Förde-\nrung des Wiederaufbaues in Gebäudebrandschadensfällen vor der Währungsreform . . . . . . .                                                                            723\n11. 12. 59   Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und War,enzeichen auf Aus-\nstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   724\nErstes Gesetz zur Änderung\ndes Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes\n(1. ÄndG AKG).\nVom 16. Dezember 1959.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                        (2) Spitzenbeträge sind Beträge unter einhun-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                            dert Deutsche Mark, die von der einem Gläubi,ger\nzustehenden Ablösungsschuld nach Abzug von\nArtikel 1                                                                 einhundert Deutsche Mark oder des höchstmög-\nlichen ungebrochenen Vielfachen von einhundert\n§ 39     des Gesetzes zur allgemeinen Regelung                                                 Deutsche Mark verbleiben.\ndurch den Krieg und den Zusammenbruch des                                                              (3) Kleinbeträge sind einem Gläubiger zu-\nDeutschen Reiches entstandener Schäden (Allge-                                                    stehende Ablösungsbeträge, die geringer sind als\nmeines Kriegsfolgengesetz) vom 5. November 1957                                                   einhunde_.rt Deutsche Mark.\"\n(Bundesgesetzbl. I S. 1747) erhält folgende Fassung:\n,,§ 39\nArtikel 2\nBarablösung von Spitzenbeträgen\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nund von Kleinbeträgen\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(1) Spitzenbeträge        sowie Kleinbeträge, die                                       (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch in Berlin (West).\neinem Gläubiger nach Feststellung seines Rechts\nauf Ablösung zustehen, werden unter Zuschlag\nvon vier vom Hundert Zinsen für die Zeit vom                                                                                          Artikel 3\n1. April 1955 an in bar ausgezahlt. Sind Klein-                                                Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nbeträge bereits. ausgezahlt, so sind die Zinsen für                                        dung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur\ndie Zeit bis zum ersten Tag des der Auszahlung                                             Durchführung des § 39 des Allgemeinen Kriegsfol-\nfolgenden Monats nachträglich an den Ablösungs-                                            gengesetzes vom 2. Januar 1958 (Bundesgesetzbl. I\nberechtigten zu zahlen.                                                                    S. 7) außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 16. Dezember 1959.\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtz e 1"]}