{"id":"bgbl1-1959-50-2","kind":"bgbl1","year":1959,"number":50,"date":"1959-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/50#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-50-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_50.pdf#page=1","order":2,"title":"Verordnung über die Verhütung der Selbstentzündung geschmälzter Faserstoffe (Schmälzmittelverordnung)","law_date":"1959-12-03T00:00:00Z","page":713,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["713\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1959                 Ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1959                                                                                                           Nr. 50\nTag                                                                  Inhalt:                                                                                         Seite\n1. 12. 59 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 4 des nordrhein-westfälischen Gesetzes\nüber die Berufsausübung von Verlegern, Verlagsleitern und Redakteuren . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       713\n3. 12. 59 Verordnung über die Verhütung der Selbstentzündung geschmälzter Faserstoffe (Schmälz-\nmiltelverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   713\n9. 12. 59  Achte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-\nlosenversicherung (Verordnung zu §§ 121, 127, 143 d, 143 g und 143 n AVAVG) . . . . . . . . . . . .                                                           720\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nzu § 4 des nordrhein-westfälischen Gesetzes\nüber die Berufsausübung von Verlegern, Verlagsleitern und Redakteuren.\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts                                    Gesetzes vom 26. Junri 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297)\nvom 6. Oktober 1959 - 1 BvL 118/53                                                   nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:\nwegen                                                                                     § 4 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die\nverfassungsrechtlicher Prüfung des § 4 des nord-                                       Berufsausübung von Verlegern, Verlagsleitern\nrhein-westfälischen Gesetzes über die Berufsaus-                                       und Redakteuren vom 17. November 1949 (Ge-\nübung von Verlegern, Verlagsleitern und Redak-                                         setz- und Verordnungsblatt S. 293) ist nichtig.\nteuren vom 17. November 1949 (Gesetz- und Ver-                                         Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß\nordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen                                    § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-\ns. 293)                                                                            verfossungsge,iiicht Gesetzeskraft.\nauf Antrag\nBonn, den 1. Dezember 1959.\ndes Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf\nwird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über                                                     Der Bundesminister der Justiz\ndas Bundesverfassungsgericht in der Fassung des                                                                                 Schäffer\nVerordnung\nüber die Verhütung der Selbstentzündung geschmälzter Faserstoffe\n(Schmälzmittelverordnung).\nVom 3. Dezember 1959.\nAuf Grund des § 1 des Ges,etzes über gesund-                                      rung der Reiß- oder Spinnfähigkeit erforderliche\nheitsschädliche oder feuergefährliche Arbeitsstoffe                                  Glätte und Geschmeidigkeit und den erforderlichen\nvom 25. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 581) in Ver-                                 Zusammenhalt zu verleihen.\nbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes\nwird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für                                                                                         § 2\nWirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates ver-                                                         Sicherheit gegen Selbstentzündung\nordnet:\n(1) Schmälzmittel dürfen nur in den Verkehr ge-\n§ 1\nbracht, zum Verbrauch abgegeben oder gewerbs-\nBegriffsbestimmungen                                               mäßig verwendet werden, wenn sich mit diesen\nSchmälzmittel im Sinne dieser Verordnung sind                                      Schmälzmitteln behandelte Faserstoffe unter den\nölig-flüssige, pastenförmige oder feste Erzeugnisse,                                 üblichen Betriebs- oder Lagerbedingungen nicht von\ndie in Reißereien sowie in Baumwoll- und Woll-                                       selbst entzünden. Die Erfüllung dieser Anforderun-\nspinnereien auf die zu verarbeitenden Faserstoffe                                    gen muß der Aufsichtsbehörde auf Verlangen nach-\naufgebracht werden, um diesen die zur Verbesse-                                      gewiesen werden.","714                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n(2) Absatz 1 gilt auch für Mischungen von Schmälz-     mittels mit dem Eisen durch ausreichend starke und\nmitteln, selbst wenn die zur Mischung verwendeten         haltbare Auskleidungen, Uberzüge, Anstriche und\nSchmälzmittel einzeln den Anforderungen des Ab-           dergleichen aus solchen Stoffen, die dem Schmälz-\nsatzes 1 genügen.                                         mitte1 keine gefährlichen Eigenschaften verleihen,\n§ 3                            verhindert worden ist.\nPrüfung                              (2) Schmälzmittel dürfen in eisernen Behältern,\nLeitungen und Apparaturen nur befördert, gelagert\n(1) Als Nachweis der in § 2 geforderten Beschaf-       oder verwendet werden, wenn eine Berührung des\nfonheit genügt die Bestätigung einer anerkannten         Schmälzmittels mit dem Eisen durch eine der in\nPrüfstelle, daß das Schmälzmittel einer Prüfung          Absatz 1 genannten Maßnahmen verhindert wird.\nnach der in Anhang 1 beigefügten Schmälzmittel-\nprüfvorschrift unterzogen wurde und daß es die               (3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Schmälzmittel,\ndarin bezeichneten Anforderungen erfüllt.                 die auch bei Berührung mit Eisen keine gefährlichen\nEigenschaften annehmen.\n(2) Anerkannte Prüfstellen sind\ndie Bundesanstalt für Materialprüfung in Ber-\n§ 6\nlin-Dahlem,\ndie    Textilprüfanstalt    Mönchen-Gladbach-                             Brände\nRheydt in Mönchen-Gladbach,                          Jeder Brand geschmälzter Fas•erstoffe ist der für\ndas Staatliche Prüfamt für Textilstoffe Reut-     die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen\nlingen in Reutlingen.                             Behörde und der Aufsichtsbehörde unverzüglich\nanzuzei,gen. Im Betrieb noch vorhandene Vorräte\n(3) Hat das Schmälzmittel der Prüfung genügt, so\ndes verwendeten Schmälzmittels und der damit ge-\nerteilt die Prüfstelle dem Antragsteller ein Prüf-\nschmälzten Faserstoffe sind für die amtliche Unter-\nzeugnis nach dem Muster des Anhangs 2 und über-\nsuchung zur Ve1fügung zu halten.\nsendet eine Abschrift des Prüfzeugnisses dem Bun-\ndesminister für Arbeit und Sozialordnung.\n§ 7\n§ 4                                          Verantwortliche Personen\nPrüfzeichen                           Für die Erfüllung der in §§ 2, 5 und 6 bezeich-\nneten Verpflichtungen ist der Inhaber des Betriebs,\n(1) Die Prüfstelle vermerkt auf dem Prüfaeugnis\nbe.i juristischen Personen derjenige, der als Mit-\nein Prüfzeichen, das aus dem Zeichen der Prüfstelle,\nglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen\nder laufenden Nummer und der Jahreszahl der\nOrgans handelt oder zu handeln verpflichtet ist,\nPrüfung besteht. Das Prüfzeichen enthält zusätzlich\nverantwortlich.\nden Buchstaben „E\", wenn die Prüfung ergeben hat,\ndaß das Schmälzmittel auch durch die Berührung mit                                  § 8\nEisen keine gefährlichen Eigenschaften annimmt\nGeltung im land Berlin\n(§ 5).\n(2) Wer geprüfte Schmälzmittel oder mit diesen            Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, so-\ngeschmälzte unverarbeitete Faserstoffe in den Ver-        fern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.\nfoehr bringt oder zum Verbrauch abgibt, hat das Prüf-\nzeichen in den Versandpapieren und Rechnungen                                       § 9\nsowie bei Schmälzmitteln auf den Behältern anzu-\nInkrafttreten\ngeben.\n(1) Die Verordnung tritt am 1. Februar 1960 in\n§ 5\nKraft. Gleichzeitig tritt die Polizeiv,erordnung zur\nVerwendung eiserner Behälter,                 Verhütung der Selbstentzündung von geschmälzten\nLeitungen und Apparaturen                   Faserstoffen vom 6. September 1940 (Reichsgesetzbl. I\n(1) Schmälzmittel, die in eisernen Behältern, Lei-     S. 1217) außer Kraft.\ntungen und Apparaturen hergestellt worden sind,              (2) Die auf Grund der in Absatz 1 genannten\ndürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn           Polizeiverordnung erteilten Zulassungen gelten als\nbei der Herstellung eine Berührung des Schmälz-           Bestäti,gung im Sinne des § 3 Abs. 1.\nBonn, den 3. Dezember 1959.\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank","Nr. 50 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1959                                715\nAnhang 1\nPrüfvorschrift für Schmälzmittel\nzur Ermittlung der Selbsterhitzungsneigung der mit ihnen geschmälzten Fa.serstoffe\n(Schmälzmi ttelprüfvorschrift)\n1. Untersuchungsgang                                                       Waschen noch mit einem Wattebausch, der\nmit dem gleichen Schmälzmittel getränkt ist,\n1.1 Zur Ermill.lung ckr Selbsterhitzungsneigung der\nabzureiben sind, ist die Watte mehrmals fest\nmit dem Sd1rnii lzm ittcl \\Jetr~inkten Faserstoffe\nzusammenzurollen, um eine völlige Durch-\nwird das Sd1mii lzrnillel dem Mackey-Prüfverfah-\ntränkung des gesamten Fasermaterials zu er-\nren untcrworl('n, und es wird seine Diskrepanz\nreichen. Dann ist die Watte durch intensives\nbestimmt (v~JI. N1m1mer 3). Sollen eiserne Behäl-\nZerzupfen weitgehend aufzulockern. Eine\nter, Leilungc:n oder Appmaturen verwendet wer-\nSchicht des so vorbereiteten Faserstoffes ist\nden, so ist ff:rncr die! Einwirkung von Eisen auf\nzunächst in den Drahtnetzzylinder bis zu\ndie Selbstethi l.zungsncigung zu prüfen.\neiner Höhe von 3 cm einzubringen. An-\nschließend ist durch einen axial in den Zylin-\n2. Mackey-Prüfverfahrnn                                                    der gestellten Glasstab von etwa 8 mm Durch-\nmesser ein Raum für den Thermometerschaft\n2.1 Prinzip des Prüfverfahrens                                          auszusparen und der übrige Teil des Draht-\n2.11 Watte, die mit dem zu untersuchenden                         netzzylinders mit dem Rest der geschmälzten\nSchmälzmi tl.el getränkt ist, wird eine be-                 Watte auszufüllen. Es ist dafür zu sorgen,\nstimmte Zeit im Mackcy-Apparat nach Wahl                     daß in der Fasermasse kein Hohlraum bleibt\ndes Anlrngstdlers bei einer Temperatur von                  und daß sie das Thermometer gut umschließt.\n75° C oder 100° C der oxydierenden Wirkung                   Um einen gleichmäßigen Versuchsbeginn zu\ndes Luflsmtc!rstoffs ausgesetzt.                              ermöglichen, ist es notwendig, den Drahtnetz-\n2.12 Aus den in regelmäßigen Abständen in der                     zylinder mit der eingestopften Watte erst dann\nMitte der Watte festgestellten Temperatur-                   in das Luftbad einzusetzen, wenn die Wasser-\nwerten werden Rückschlüsse gezogen, ob eine                  füllung bei aufgesetztem Deckel eine Zeitlang\nNeigung zur Selbsterhitzung besteht.                         auf Siedetemperatur gehalten wurde, so daß\nim Luftbad des Apparates eine Dauertempe-\n2.2 Arbeitsgeräte                                                      ratur von mindestens 97° C erreicht wird. Bei\n2.21 Zur Prüfung ist das in der anliegenden Zeich-                einem Barometerstand, der 760 Torr wesent-\nnung Anlage 1 wiedergegebene Gerät zu be-                    lich unterschreitet, ist das Einhalten der Ver-\nnutzen. Es besteht aus einem kupfernen Luft-                 suchstemperatur durch Verwendung höher\nbad, das mit einem doppelwandigen Deckel                     siedender Lösungen als Heizbadflüssigkeit zu\nverschlossen und durch ein Wasserbad heiz-                  gewährleisten. Die Zeitdauer vom Abheben\nbar ist. Durch den Deckel führen Luftzufuhr-                 bis zum Wiederaufsetzen des Deckels muß,\nund -abzu~Jsröhrcn sowie ein geeichtes Stock-                um Wärmeverluste zu vermeiden, im Ther-\nthermometer mit Teilung von 0° bis 250° C                    mostaten möglichst kurz gehalten werden. Es\nin 1/1°, Stocklänge 150 mm und Stockdurch-                   ergibt sich im allgemeinen ein Abfall der\nmesser 8 mm, das durch einen mit der Ober-                   Temperatur bis auf etwa 45° C. Der Zeit-\nfläche des Deckels genau abschließenden                      punkt des Wiederanstieges auf 50° C ist als\nStopfen gehalten wird. In dem Luftbad steht                  Versuchsbeginn zu betrachten. Auf die Ein-\nein Nickclclrahl.nelzzylinder, der auf einen                 stecktiefe des Stockthermometers bis zur\nMessingkonus aufgesetzt ist. Im unteren Teil                 Strichmarke ist besonders zu achten. Die alle\ndes Zylinders ist ein Nickeldrahtkreuz ein-                  10 Minuten - bei schnellem Anstieg jede\ngeflochten, auf welches das geschmälzte Faser-               Minute -       abzulesenden Temperaturwerte\ngut aufgebracht wird. Das Stockthermometer                   sind in einer Temperatur/Zeit-Kurve darzu-\nist zur Einhaltung einer gleichbleibenden Ein-               stellen. Es sind mindestens zwei Versuche\nstecktiefe am Stock mit einer Strichmarke bei                auszuführen. Die Versuchsdauer beträgt 3\n120 mm (von unten gemessen) versehen.                        Stunden.\n2.3 Faserstoff                                                2.5 Prüfverfahren bei 100° C (Kurzprüfung) bei wasser-\nhaltigen Emulsionen\n2.31 Als Fasergut zum Auftragen des Schmälz-\nmittels ist reine und entfettete Baumwoll-              2.51 Bei einer Schmälze mit einem Wassergehalt\nwatte zu verwenden. Die Entfettung wird im                   von mehr als 10 v. H. (Feststellung nach der\nExtraktionsapparat mittels Petroläthers vor-                 Xylolmethode) muß diese in entwässertem\ngenommen.                                                    Zustand der Mackey-Prüfung unterworfen\nwerden. Die Entwässerung ist durch Ein-\n2.4 Prüfverfahren bei 100° C (Kurzprüfung) bei wasser-                 dampfen im Vakuum bei 50° C vorzunehmen.\nfreien oder wasserarmen Schmälzmitteln                            Falls nach Entfernung des Wassers eine halb-\n2.41 Enthält das Schmälzmittel nicht mehr als 10                  feste oder feste Substanz zurückbleibt, die\nv. H. Wasser, so sind 14 g des Schmälzmittels                sich in dieser Beschaffenheit nicht auf die\nauf 7 g Walte, die auf einer gereinigten                     Watte aufbringen läßt, sind 15 g der ent-\nUnterlage (Glasplatte oder dergl.) ausge-                    wässerten Substanz in einem geeigneten\nbreitet ist, möglichst gleichmäßig aufzutrop-                flüchtigen Lösemittel, das nicht zur Peroxyd-\nfen. Mit gereinigten Fingern, die nach dem                   bildung neigt, aufzunehmen, auf den Faser-","'116                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Te,il I\nstoff zu bringen und dann das Lösemittel bei                  Schmälzmittel als freie Fettsäuren Eisen lösen\n50° C im Vakuum abzudampfen. Anschließend                     und deshalb nicht mit Eisen in Berührung ge-\nist wie unler 2.4 beschrieben zu verfahren.                   bracht werden dürfen. Dasselbe gilt für an-\n2.6 Prüfverführen lwi 75° C (Langprüfung)                                dere Schmälzen mit einer Säurezahl von\nmehr als 25.\n2.61 Um die Prüfung an die praktischen Verhält-\nnisse anzugleichen, kann an Stelle der Kurz-        4.2 Eisenstearatprüfung\nprüfung' bei 100'' C die Prüfung bei 75° C              4.21 Bei Schmälzmitteln mit einer Säurezahl von\nunter Verldngerung der Prüfdauer von 3 auf                    höchstens 25 ist festzustellen, ob die Selbst-\n4B SL11nden durchgeführt werden. Hierfür sind                  erhitzung durch Zusatz von Eisen katalytisch\n50 q lfoumwollwc1tle mit einer Lösung von 15 g                 gefördert wird. Hierzu werden in der ab-\ndc!s Schmctlzmittels in etwa 100 cm 3 eines ge-               gewogenen Probe des Schmälzmitlels, die 14\neigneten flüchtigen, nicht zur Peroxydbildung                 bzw. 15 g wasserfreie Substanz enthält, unter\nneigenden Lösemiltcls gleichmäßig zu trän-                    gelindem Erwärmen (50° C) 0,1 g Eisen-(III-)-\nken. Nach Abdampfen des Lösemittels bei                       stearat (entsprechend etwa 0,040/o Fe-Zusatz)\n50 'C im Vükuum oder bei Zimmertempera-                       gelöst. Mit dem so vorbereiteten Schmälz-\ntur in bewegter Luft isl wie unter 2.4 be-                    mittel ist eine Mackey-Prüfung wie unter 2.4\nschrieben zu verfahren. Zur Aufnahme dieser                   bis 2.6 beschrieben durchzuführen.\ngeschmälzten Fasermenge dient ein Nickel-                4.22 Erweist sich die Probe nicht als selbst-\ndrahtnelzzylinder mil einer lichten Weite von                 erhitzungsfähig (vgl. Nummer 5), so kann\n60 mm, dessen Anordnung im Prüfgerät aus                      das Schmälzmittel in eisernen Behältern usw.\nder Zeichnung (Anlage 2) hervorgeht. Zur                      verwendet werden. Andernfalls muß der\nEinhaltung der Temperaturkonstanz wird                        Eisenlagerversuch wie unter 4.3 beschrieben\nmnpfohlen, einem elektrisch beheizten, mit                    durchgeführt werden.\nKontaktthermometer       versehenen Mackey-\nApparat zu verwenden.                               4.3 Eisenlagerversuch\n4.31 Wenn durch Zusatz von Eisenstearat die\n2.62 Bei wasserhaltigen Emulsionen ist entweder\nkatalytische Beeinflussung der Selbsterhit-\nu) von einer ausreichenden Menge der Probe                    zungsneigung erwiesen ist, muß geprüft wer-\ndas Wasser bei 50° C im Vakuum zu ver-                   den, ob das Schmälzmittel Eisen aufzunehmen\ndampfen; die Prüfung ist mit 15 g des ent-               imstande ist.\nwctssert<~n Materials wie oben beschrieben\n4.32 Eine Steilbrustflasche von 100 cm 3 Inhalt mit\nvorzunehmen oder\nSchliffstopfen wird mit der Schmälze im An-\nb) eine Menge der angelieferten Emulsion,                     lieferungszustand zur Hälfte gefüllt. In das\ndie 15 g wasserfreie Substanz enthält, mit               Schmälzmittel werden zwei frisch abgeschmir-\nWasser auf die zur Durchtränkung der                     gelte Streifen normalen handelsüblichen\nWatte notwendige Menge zu verdünnen                       Eisenblechs (20 X 75 X 1 mm) so hineinge-\nund in dieser Form anzuwenden. Die ge-                    stellt, daß sie zur Hälfte aus dem Schmälz-\nsamte Wassermenge ist wie oben zu ver-                    mittel herausragen. Die Bleche verbleiben 4\ndampfen.                                                  Wochen bei Raumtemperaturen in den Fla-\nschen, die täglich gelüftet und anschließend\n3. Diskrepanzbestimmung                                                      eine Minute lang geschüttelt werden müssen.\nNach Ablauf der 4 Wochen ist mit der so\n3.1 Zur Feststellung der Menge hochungesättigter                         vorbereiteten Probe eine Mackey-Prüfung\nVerbindungen im Schmälzmittel ist aus der Be-                        durchzuführen wie unter 2.4 bis 2.6 beschrie-\nstimmung der Jod- und der Rhodanzahl die Diffe-\nben.\nrenz (Diskrepanz) zu errechnen. Die Diskrepanz\ndarf 17 nicht überschreiten; andernfalls ist nach\ndem Entfernen unverseifbarer Anteile eine er-           5. Beurteilung\nneute Bestimmung der Diskrepanz erforderlich,              5.1 Ein Schmälzmittel ist nicht als selbsterhitzungs-\nwelche dann den Höchstwert 14 nicht überschrei-                fähig anzusehen, wenn die Diskrepanz gemäß\nten darf.                                                      Nummer 3 die Zahl 17 bzw. 14 nicht überschreitet\nund wenn die Temperatur in dem geschmälzten\n4. Einwirkung von Eisen auf die Selbsterhitzungs-                      Faserstoff bei einem der unter Nummer 2.4 bis 2.6\nneigung                                                            genannten Prüfverfahren 100° C nicht übersteigt,\nwobei eine Toleranz von + 5° C zulässig ist.\n4.1 Allgemeines                                                    Hat das Schmälzmittel bei der Kurzprüfung ver-\n4.11 Wenn sich der Prüfantrag auf die Zu-                      sagt, so muß es einer nochmaligen Prüfung nach\nlässigkeit der Verwendung eiserner Behälter,             dem Langprüfverfahren unterzogen werden, deren\nLeitungen und Apparaturen erstreckt, sind                Ergebnis als maßgeblich anzusehen ist.\naußer den vorstehend beschriebenen Prüfun-               Ein Schmälzmittel darf in eisernen Behältern, Lei-\ngen weitere Versuche zur Ermittlung einer                tungen und Apparaturen hergestellt, befördert,\nkatalytischen Beeinflussung der Selbsterhit-             gelagert oder verwendet werden, wenn die Säure-\nzungsneigung des Schmälzmittels durch Eisen              zahl höchstens 25 beträgt, und wenn außerdem\ndurchzuführen.                                           bei der Prüfung mit Eisenstearat oder nach dem\n4.12 Boi Textil- und Emulsionsoleinen erübrigt sich            anschließenden Eisenlagerversuch keine Selbst-\ndie Durchführung dieser Versuche, da diese               erhitzungsneigung festgestellt wurde.","Anlage 1                                                                         Anlage 2\nzum Anhang                                                                      zum Anhang\n?eichnung des Prüfgerätes                                 f\nAnordnung des größeren Drahfnefzzylinders(4'=60mm)\nm         ~ •.\n~h.,mom. •\nr\n,...\n---strichmarl<e\n. /i:7 r1~ckey-Apparat\nbei aer Pru-ffemperatur vor1 75 C\nCe:,:ef\n0\nz~\nÜ1\n0\nt-J\nD)\nc.q\n0..\n...,(D\nr-\n2         1\nl/-                              ~    1 i.::j\nWasser•\n,\n/f\"\\~\\          .      ~\nN'cke!drahf  •\nC\ntO\ncn\n0\nstandglas                                               :\n~. . 0.-+·-. ~\n.:        .        ·• .L                      Ol\n<')\nc:,\nC\",j\n~\nc::,      ~\nLn\n-+·-·-t-·~__/                    y .  1   '     •\nO\"\n(D\n\\        ~\\                                  t,:i\n0\n::::i\n;\n1        \\     ,/4/leinlal/rohr    .?\ni                                   0..\nro\n::::i\n......\nAnsicht von A                             :::>\nu\nl                                             /ölen                                                                                             ro\nN\nro\n150~ - - - - - - -                                                                                                                     s\nO\"\n(D\n>-1\n......\nSfockthermomefer 0 -250°C ½°C DIN 12781                                                                                                                             (.0\n7   Sfocklänge 150 mm, Strichmarke bei 120 mm                                                                                                                           Ü1\n(.0\n1   Flüssigkeifsdichtuna               11 Woodmeta/1 oder Paraffinöl\n1   Kühler                            10 Kuoferblech rJ 5\n1   Buchse                              9 Messina\n1   Drahtzylinder Nickelaewebe         8 Maschenweife 1,0 Drahtstärke QJ4\n1   Aufnahme - Konus                    7 Messina\n7   Messinarohr                         6 Messingrohr 10 x0, 5\n1   Belüftungsrohr                      5     II   //    14 X 1\n1   Entlüftungsrohr                     4\n\"    II    14 X 1\n1   Deckel                              3  Kupferblech 0,5\n1   Gefäßmonte! (außen)                 2   II\n1   6efä,1mantel ( innen )              1\n\"\nII\nII\n,,\n\"\nSfück             Benennung             Teil            Werkstoff\nMackey-Apparat Bauart BAM                                                                                                                                 -\n'1\n'1","718                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nAnhang 2\nPrüfzeugnis\nAktenzeichen\n...... Ausfertigung\nAntragsteller:\nBezeichnung des Schmälzmittels:\nEingegaogen am                                         19\nAntrag vom . .                                 auf Grund der Verordnung über die Verhütung der Selbstentzün-\ndung geschmälzter Faserstoffe (Schmälzmittelverordnung) vom 3. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 713).\nDie Prüfung wurde nach den Prüfvorschriften der oben angeführten Verordnung durchgeführt.\nPrüfungsergebnis\nAussehen und Beschaffenheit des Probematerials:\nUntersuchung der Probe auf Selbsterhitzungsneigung nach dem Mackey-Verfahreu (3 Stunden bei 100° C\n- 48 Stunden bei 75° C *))\nDie innerhalb der Versuchsdauer eingetretene Höchsttemperatur sowie die Temperatur am Ende des Ver-\nsuches sind aus nc1chstehender Zahlentafel ersichtlich.\n•) Nichtzutreffendes ist zu streichen.","Nr. 50 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1959                                                                        719\nZahlentafel\nHöchsttemperatur                                                 Endtemperatur ° C\nZusli111d der Probe\nnach                                                          nach 3 Std.\nnach 48 Std.•)\nStunden         Minuten                oc\nWie angeliefert\nEntwässert\nMit Eisenzusatz\nNach der Eisenlagerprobe\nZusätzliche Untersuchungen: .\nBeurteilung\nAus dem Befund geht hervor, daß das untersuchte Probematerial -                                                      auch nach Eisenzusatz -               keine\nNeigung zur Selbsterhitzung zeigt*).\nAuch - nach der Lagerung mit Eisenblech war - keine - Neigung zur Selbsterhitzung festzustellen.\nGegen die Verwendung eiserner Behälter, Leitungen und Apparaturen zur Herstellung, Beförderung,\nLagerung oder Verwendung bestehen - keine - Bedenken*).\nDas Schmälzmittel erhält das Prüfzeichen:\nDas Prüfzeichen ist nach § 4 Abs. 2 der Schmälzmittelverordnung auf den Versandpapieren und Rechnungen\nsowie auf den Behältern anzugeben.\nEs wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß das Prüfzeugnis nicht einem Gutachten über die praktische\nBrauchbarkeit des Schmälzmittels gleichzusetzen ist, sondern nur eine Beurteilung bezüglich der Selbst-\nerhitzungsneigung darstellt.\nDas Prüfzeugnis darf nur ungekürzt Dritten mitgeteilt werden. Das Probematerial wird 2 Jahre aufbewahrt.\n............ , den .......... .        ................................ 19 .............. ..\n(Ort, Datum)\n(Stempel)                                                                                       (Unterschrift)\n•) Nichtzutreffendes ist. zu streichen."]}