{"id":"bgbl1-1959-50-1","kind":"bgbl1","year":1959,"number":50,"date":"1959-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/50#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-50-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_50.pdf#page=1","order":1,"title":"Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 4 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Berufsausübung von Verlegern, Verlagsleitern und Redakteuren","law_date":"1959-12-01T00:00:00Z","page":713,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["713\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1959                 Ausgegeben zu Bonn am 10. Dezember 1959                                                                                                           Nr. 50\nTag                                                                  Inhalt:                                                                                         Seite\n1. 12. 59 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 4 des nordrhein-westfälischen Gesetzes\nüber die Berufsausübung von Verlegern, Verlagsleitern und Redakteuren . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       713\n3. 12. 59 Verordnung über die Verhütung der Selbstentzündung geschmälzter Faserstoffe (Schmälz-\nmiltelverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   713\n9. 12. 59  Achte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-\nlosenversicherung (Verordnung zu §§ 121, 127, 143 d, 143 g und 143 n AVAVG) . . . . . . . . . . . .                                                           720\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nzu § 4 des nordrhein-westfälischen Gesetzes\nüber die Berufsausübung von Verlegern, Verlagsleitern und Redakteuren.\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts                                    Gesetzes vom 26. Junri 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297)\nvom 6. Oktober 1959 - 1 BvL 118/53                                                   nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:\nwegen                                                                                     § 4 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die\nverfassungsrechtlicher Prüfung des § 4 des nord-                                       Berufsausübung von Verlegern, Verlagsleitern\nrhein-westfälischen Gesetzes über die Berufsaus-                                       und Redakteuren vom 17. November 1949 (Ge-\nübung von Verlegern, Verlagsleitern und Redak-                                         setz- und Verordnungsblatt S. 293) ist nichtig.\nteuren vom 17. November 1949 (Gesetz- und Ver-                                         Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß\nordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen                                    § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-\ns. 293)                                                                            verfossungsge,iiicht Gesetzeskraft.\nauf Antrag\nBonn, den 1. Dezember 1959.\ndes Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf\nwird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über                                                     Der Bundesminister der Justiz\ndas Bundesverfassungsgericht in der Fassung des                                                                                 Schäffer\nVerordnung\nüber die Verhütung der Selbstentzündung geschmälzter Faserstoffe\n(Schmälzmittelverordnung).\nVom 3. Dezember 1959.\nAuf Grund des § 1 des Ges,etzes über gesund-                                      rung der Reiß- oder Spinnfähigkeit erforderliche\nheitsschädliche oder feuergefährliche Arbeitsstoffe                                  Glätte und Geschmeidigkeit und den erforderlichen\nvom 25. März 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 581) in Ver-                                 Zusammenhalt zu verleihen.\nbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes\nwird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für                                                                                         § 2\nWirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates ver-                                                         Sicherheit gegen Selbstentzündung\nordnet:\n(1) Schmälzmittel dürfen nur in den Verkehr ge-\n§ 1\nbracht, zum Verbrauch abgegeben oder gewerbs-\nBegriffsbestimmungen                                               mäßig verwendet werden, wenn sich mit diesen\nSchmälzmittel im Sinne dieser Verordnung sind                                      Schmälzmitteln behandelte Faserstoffe unter den\nölig-flüssige, pastenförmige oder feste Erzeugnisse,                                 üblichen Betriebs- oder Lagerbedingungen nicht von\ndie in Reißereien sowie in Baumwoll- und Woll-                                       selbst entzünden. Die Erfüllung dieser Anforderun-\nspinnereien auf die zu verarbeitenden Faserstoffe                                    gen muß der Aufsichtsbehörde auf Verlangen nach-\naufgebracht werden, um diesen die zur Verbesse-                                      gewiesen werden."]}