{"id":"bgbl1-1959-5-1","kind":"bgbl1","year":1959,"number":5,"date":"1959-02-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/5#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-5-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_5.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Altsparergesetzes","law_date":"1959-02-04T00:00:00Z","page":29,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["29\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1959                    Ausgegeben zu Bonn am 6. Februar 1959                                            Nr. ·5\nTag                                               Inhalt:                                                Seite\n4. 2. 59    Zweites Gesetz zur Änderung des Altsparergesetzes ................................ , . . . .   29\nDieser Nummer liegen die zeitliche Ubersicht für den Teil 1 des Jahrgangs 1958 und eine zeitliche Ubersicht über\ndie Veröffentlichungen im Teil II sowie das Sachverzeichnis zu beiden Teilen des Bundesgesetzblattes des Jahr-\ngangs 1958 bei. Beim Binden des Teils 1 sind die zeitlichen Ubersichten für Teil 1 und Teil II mit dem Titelblatt am\nAnfang, das Sachverzeichnis hinter der letzten Nummer des Jahrgangs einzufügen.\nZweites Gesetz zur Änderung des Altsparergesetzes\n(2. ÄndG ASpG).\nVom 4. Februar 1959.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                     (2) Der Umstellung eines Anspruchs nach den.\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                          Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens\nim Sinne dieses Gesetzes wird die Ablösung\nnach den Vorschriften im Dritten Teil des Allge-\n§ 1\nmeinen Kriegsfolgengesetzes gleichgestellt. Ist\nÄnderung des Altsparergesetzes                     ein ablösbarer Kapitalanspruch im Sinne des\n(1) Das Altsparergesetz vom 14. Juli 1953 (Bundes-            Absatzes 1 Nr. 1 zwischen dem Zeitpunkt der\ngesetzbl. I S. 495) in der Fassung der dazu ergange-            Einführung der Deutschen Mark und dem 1. Ja-\nnen Änderungsgesetze wird wie folgt geändert:                   nuar 1958 veräußert worden, wird vermutet, daß\ner abgelöst worden ist.\"\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 erhält der zweite Halbsatz fol-           3. In § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:\ngende Fassung:                                            ,, (3) In den Fällen des § 4 Abs. 7 steht ein\n,, wird Entschädigung nach Maßgabe der fol-            Wechsel in der Person des Gläubigers zwischen\ngenden Vorschriften, und zwar, soweit das              dem 1. Januar 1940 und dem Zeitpunkt der Ein-\nGesetz nichts anderes bestimmt, aus Mitteln            führung der Deutschen Mark der Anerkennung\ndes Ausgleichsfonds (§ 5 des Lastenausgleichs-         einer Altsparanlage nicht entgegen, wenn der\ngesetzes) gewährt.\"                                    Wechsel auf einer Rechtsnachfolge beruht, die\ndurch Satzung, Verfassung oder Beschluß der\nb) Absatz 3 wird gestrichen.                                berufenen Organe einer aufgelösten Körper-\nschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-\n2. Nach § 2 a wird folgender § 2 b eingefügt:                  masse bestimmt war.    11\n,,§ 2b                         4. § 4 wird wie folgt geändert:\nReichsmarkansprüche gegen die öffentliche Hand              a) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n(1) Den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten                „War Gläubiger der Altsparanlage eine in\nSparanlagen werden gleichgestellt                                der Zeit zwischen der Einführung der Deut-\nschen Mark und dem Inkrafttreten dieses Ge-\n1. die in § 30 Nr. 1 bis 3 und 5 des Allge-             setzes aufgelöste Körperschaft, Personenver-\nmeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5. No-                einigung oder Vermögensmasse im Sinne\nvember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747)              des Absatzes 7, bestimmt sich die Person des\naufgeführten Kapitalansprüche gegen                  Entschädigungsberechtigten nach der Satzung,\ndas Deutsche Reich einschließlich der                 der Verfassung oder dem Beschluß der be-\nSondervermögen Deutsche Reichsbahn                   rufenen Organe dieser Körperschaft, Perso-\nund Deutsche Reichspost sowie das ehe-               nenvereinigung oder Vermögensmasse.         11\nmalige Land Preußen,                            b) An Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:\n2. Schuldverschreibungen der Länder, Ge-                 „Durch Rechtsverordnung kann bestimmt\nmeinden und Gemeindeverbände ein-                    werden, in welchen Fällen der Anspruch auf\nschließlich der Schuldbuchforderungen.               Entschädigung zugunsten einer Körperschaft,","30                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nPersonenvereinigung oder Vermögensmasse                 „3. bei Wertpapieren im Sinne des § 2 Abs. 1\nanerkannt wird, die nach ihrer Verfassung,                     Nr. 3 und 4 sowie des § 2 b Abs. 1 Nr. 2\nZusammensetzung, Zweckbestimmung oder                          dasjenige Kreditinstitut, welches als An-\norganisatorischen Stellung und nach Art und                    meldestelle im Wertpapi erbereinigungs-\nUmfang ihrer Tätigkeit als Zwecknachfolger                     verf ahren tätig geworden ist oder die\neiner im Zeitpunkt der Einführung der Deut-                    Lieferbarkei ts bescheinigung ausgestellt\nschen Mark nicht mehr bestehenden juristi-                     hat,\nschen Person oder Personenvereinigung im                       in den Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 4\nSinne des Satzes 1 anzusehen ist, wenn eine                    das Schuldnerinstitut,\nsolche Anerkennung der Billigkeit entspricht.\"\nbei Sparanlagen im Sinne des § 2 b Abs. 1\n5. § 5 wird wie folgt geändert:                                          Nr. 1 diejenige Stelle, bei der die abzu-\na) An Absatz 1 Satz 1 wird nach einem Komma                          lösenden Ansprüche nach § 42 Abs. 1 des\nfolgender Halbsatz angefügt:                                    Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes an-\n„in den Fällen des § 2 b Abs. 1 Nr. 1 gegen                    gemeldet worden sind,\".\nden im Sinne des § 35 Abs. 2 des Allgemei-           b) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nnen Kriegsfolgengesetzes zur Ablösung Ver-               „Im Falle des § 42 Abs. 2 des Allgemeinen\npflichteten.\"                                            Kriegsfolgengesetzes ist zuständig für die\nb) In Absatz 2 werden die Worte „auf Deutsche                 Bearbeitung des Entschädigungsanspruchs\nMark umgestellt oder in Deutsche Mark                    die Bundesschuldenverwaltung.\"\numgewandelt\" ersetzt durch die Worte „auf             c) In Absatz 2 werden hinter dem Wort „Insti-\nDeutsche Mark umgestellt, in Deutsche Mark               tut\" die Worte eingefügt „oder die Bundes-\numgewandelt oder abgelöst\".                              schuldenverwaltung\".\n6. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „umge-               d) In Absatz 3 erhält Satz 2 folgende Fassung:\nstellten oder umgewandelten\" ersetzt durch die                 ,,Der Antrag ist von dem Entschädigungs-\nWorte „umgestellten, umgewandelten oder ab-                   berechtigten (§ 4) auf amtlichem Formblatt\ngelösten\".\nbei dem nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen\n7. Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt:                     Institut, im Falle des Absatzes 1 Satz 3 bei\nder Bundesschuldenverwaltung zu stellen.\"\n,,§ lüa\nSondervorschriften für Reichsmarkansprüche         11. § 15 wird wie folgt geändert:\ngegen die öffentliche Hand                  a) In Absatz 1 wird hinter ,,§ 14 Abs. 1\" ein-\ngefügt „Satz 2\".\n(1) Beruht der Entschädigungsanspruch auf\nb) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\neiner Sparanlage nach§ 2b Abs. 1 Nr. 1, gilt§ 9\nAbs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 sinngemäß mit                  „Im Falle des § 14 Abs. 1 Satz 3 entscheidet\nder Maßgabe, daß an Stelle der Anerkennung                    die Bundesschuldenverwaltung.\"\ndes Rechts im Wertpapierbereinigungsverfahren              c) In Absatz 2 erhält Satz 4 folgende Fassung:\ndie Feststellung des Rechts auf Ablösung im                    „ Eine Abschrift des Bescheides ist in den\nSinne des § 35 Abs. 1 des Allgemeinen Kriegs-                 Fällen des § 18 Abs. 1 Satz 3 an den Schuld-\nfolgengesetzes tritt. War eine solche Sparanlage              ner, in den Fällen des § 18 Abs. 1 Satz 4 an\nim Zeitpunkt der Einführung der Deutschen                      die Bundesschuldenverwaltung zu übersen-\nMark als Einzelschuldbuchforderung eingetra-                   den, die im weiteren Verfahren zur Stellung-\ngen, wird vermutet, daß sie dem Berechtigten                  nahme berechtigt sind.\"\nschon am 1. Januar 1940 zugestanden hat. Ist\ndie Einzelschuldbuchforderung zwischen dem                 d) Der folgende Absatz 9 wird angefügt:\nBeginn des 1. Januar 1940 und dem 8. Mai 1945                     ,, (9) Obliegt die Bearbeitung des Entschädi-\nin das Schuldbuch eingetragen worden, wird                     gungsanspruchs auf Grund des § 14 Abs. 1\nvermutet, daß sie mit dem Gegenwert einer                     Satz 3 der Bundesschuldenverwaltung, gelten\nfällig gewordenen Sparanlage im Sinne des § 2 b               die Absätze 2 und 3 nicht.\"\nAbs. 1 Nr. 1 begründet worden ist, die dem Be-         12. Nach § 16 wird folgender § 16 a eingefügt:\nrechtigten bereits am 1. Januar 1940 zugestanden\nhat.                                                                                  ,,§ 16 a\n(2) Auf Sparanlagen im Sinne des § 2 b Abs. 1                      Verfahren bei der Entscheidung\nNr. 2 findet § 9 entsprechende Anwendung.\"                        durch die Bundesschuldenverwaltung\n8. In § 12 Abs. 1 Satz 1 werden hinter den Worten               Im Falle des § 15 Abs. 1 Satz 2 kann gegen\n,, § 3 Abs. 2\" die Worte eingefügt „und 3\".                den Bescheid der Bundesschuldenverwaltung\nbinnen eines Monats nach Bekanntgabe Ein-\n9. § 13 wird wie folgt geändert:                              spruch mit dem Ziel einer nochmaligen Prüfung\na) In Absatz 1 Satz 1 ist in der Klammer statt             eingelegt werden. Im übrigen gelten §§ 338 bis\n,,§§ 2, 2a\" zu setzen,,§§ 2, 2a, 2b\".                342 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.     11\nb) In Absatz 2 Nr. 1 werden hinter den Worten          13. § 18 wird wie folgt geändert:\n11\n,, § 3 Abs. 2 die Worte eingefügt „und 3 11\n•\na) In Absatz 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:\n10. § 14 wird wie folgt geändert:                                  ,,Ist der Entschädigungsanspruch durch end-\na) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:                    gültigen, anerkannten oder rechtskräftigen","Nr. 5 -  Tag der Ausgabe: Bon:n,tden 6. Februar 1959                              31\nBescheid festgestellt, wird durch das nach§ 14       c) Der folgende Absatz 2 wird eingefügt:\nAbs. 1 Satz 2 zuständige Institut, im Falle                   ,, (2) Bei Sparanlagen im Sinne des § 2 b\ndes § 14 Abs. 1 Satz 3 durch die Bundesschul-              Abs. 1 Nr. 2 stellt der jeweilige Schuldner\ndenverwaltung erfüllungshalber eine Ent-                   dem Ausgleichsfonds zur Verzinsung und\nschüdigungsgutschrift erteilt.\"                            Tilgung der Deckungsforderungen, unbescha-\nb) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen und durch                det der für die Zeit vom 1. Januar 1953 an\nnachzuzahlenden Zinsen und Tilgung,sbeträge,\nfolgende Sätze ersetzt:\njährlich mindestens diejenigen Beträge zur\n,,In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 so-             Verfügung, die dem vom Ausgleichsfonds\nwie des § 2 b Abs. 1 Nr. 2 richtet sich der                nach § 323 Abs. 7 des Lastenausgleichsgeset-\nAnspruch gegen den Schuldner der Altspar-                  zes bereitgestellten Betrag unter Berücksich-\nanlage; durch Rechtsverordnung wird ein                    tigung der Höhe der Deckungsforderungen\nInstitut als Schuldner aus der Entschädi-                  entsprechen.\"\ngungsgutschrift bestimmt, sofern der Schuld-\nd) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Ab-\nner kein Institut ist. In den Fällen des § 2 b\nsätze 3 bis 5.\nAbs. 1 Nr. 1 richtet sich der Anspruch aus\nder Entschädigungsgutschrift gegen den im            e) Der folgende Absatz 6 wird angefügt:\nSinne des § 35 Abs. 2 des Allgemeinen                          ,, (6) Hat ein Institut einen Bescheid auf\nKriegsfolgengesetzes zur Ablösung Ver-                     Grund eines Entschädig1ungsanspruchs aus\npflichteten.\"                                              einer Sparanlage im Sinne des § 2 b Abs. 1\nNr. 1 erteilt, hat es gegenüber dem zur Ab-\nc) In Absatz 4 Satz 2 wird „Absatz 7\" ersetzt\nlösung Verpflichteten insoweit Schadenersatz\ndurch „Absatz 8\".\nzu leisten, als festgeistellt wird, daß die Ent-\nd) In Absatz 5 erhält Satz 1 folgende Fassung:                 schädigungsgutschrift auf Grund eines un-\n,,Die Ansprüche aus Entschädigungsgutschrif-               richtigen, auf vorsätzlichem oder grob 'fahr-\nten werden, unbeschadet der Regelung in                    lässigem Verhalten der Bevollmächtigten des\nAbsatz 6, in dem Umfange zur Auszahlung                    Instituts beruhenden Be,scheids erteilt wor-\nfreigegeben und damit fällig, in dem Mittel                den ist.\"\nzur Einlösung der Deckungsforderungen(§ 19)      15. In § 20 Abs. 5 wird ,,§ 18 Abs. 7\" ersetzt durch\naus dem Ausgleichsfonds bereitgestellt                ,,§ 18Abs.8\".\nwerden.\"\n16. § 24 erhält folgende Fassung:\ne) Der folgende Absatz 6 wird eingefügt:\n,,§ 24\n,, (6) Bei Sparanlagen im Sinne des § 2 b\nRückerstattungsf älle\nAbs. 1 Nr. 1 werden von dem zur Ablösung\nVerpflichteten (Absatz 1 Satz 4) die Ansprü-             (1) Ist nach den Vorschriften über die Rück-\nche aus den Entschädigungsgutschriften vom            erstattung feststellbarer Vermögensgegenstände\n1. April 1960 ab bis spätestens zum 31. De-           rechtskräftig entschieden oder durch einen\nzember 1979 durch Gruppenauslosung in                 einer rechtskräftigen Entscheidung gleichgestell-\ndem Verb ältnis getilgt, in dem vom Aus-              ten Vergleich vereinbart, daß eine Altsparanlage\ngleichsfonds nach § 323 Abs. 7 des Lasten-             einem Rückerstattungs berechtigten zusteht, steht\nausgleichsgesetzes Beträge zur Tilgung der            der Entschädigungsanspruch nach diesem Gesetz\nDeckungsforderungen (§ 19) bereitgestellt             dem Rückerstattungsberechtigten zu. Das gleiche\nwerden.\"                                              gilt, wenn an die Stelle der Rückerstattung einer\nSparan:lage (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, §§ 2 a, 2 b),\nf) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden Ab-             die dem Rückerstattungsberechtigten oder\nsätze 7 bis 9.                                        seinem Rechtsvorgänger im Sinne des § 3 Abs. 2\nund 3 nach dem 29. Januar 1933 entzogen wor-\n14. § 19 wird wie folgt geändert:\nden ist, efae Ersatzleistung getreten ist. Die\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:               entzogene Sparanlage gilt als Altsparanlage, es\n,,Deckungsforderungen,                    sei denn, daß der Rückerstattungsberechtigte die\nSchadenersatzpflicht der Institute\".            Sparanlage nach dem 31. Dezember 1939 be-\nb) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                      gründet hat.\n,,(1) Zugunsten derjenigen Institute, wel-            (2) Hat der Rückerstattungspflichtige vor dem\nche Schuldner aus den Entschädigungsgut-              1,April 1959 demRückerstattungsberechtigten eine\nschriften sind, entstehen in den Fällen des           Ersatzleistung für die Altsparerentschädigung ge-\n§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, der §§ 2a und 2b             währt, geht der Entschädigungsanspruch insoweit\nAbs. 1 Nr. 2 in Höhe ihrer Verbindlichkeiten          auf den Rückerstattungspflichtigen über.\naus Entschädigungsgutschriften mit deren                  (3) Ist über einen geltend gemachten Rück-\nErteilung Deckungsforderungen gegen den               erstattungsanspruch noch nicht rechtskräftig\nAusgleichsfonds. Die Deckungsforderungen              entschieden, ist auch der Rückerstattungsberech-\nwerden vom 1. Januar 1953 an mit 4 vom                tigte zur Antragstellung nach. diesem Gesetz\nHundert und vom 1. Januar 1954 an, in den             berechtigt. Ist ein solcher Antrag oder ein ent-\nFctllen des § 2b Abs. 1 Nr. 2 vom 1. Januar           sprechender Antrag nach § 60 Abs. 3 des Wert-\n1959 an mit 4,5 vom Hundert verzinst. Zin-           papierbereinigungsgesetzes oder nach § 60 des\nseszinscm werden nicht geschuldet.\"                   Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes gestellt, wird","32                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\ndie Entscheidung über die Entschädigungs-                           nungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem\nanträge des Rückerstattungspflichtigen und de,s                     Datum und in neuer Paragraphenfolge bekanntzu-\nRückerstattungsberechtigten bis zur rechtskräf-                     machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlautes\ntigen Entscheidung über den Rückerstattungs-                        zu beseitigen.\nanspruch ausgesetzt.\n(4) Durch Rechtsverordnung kann Näheres                                                           § 2\nüber das Verfahren sowie über die Entschctdi-                               Änderung des Lastenausgleichsgesetzes\ngungsberechtigung in den Fällen bestimmt wer-\nDas Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952\nden, in denen an Stelle einer der in Absatz 1\n(Bundesgesetzbl. I S. 446) in der Fassung der dazu\nbezeichneten rechtskräftigen Entscheidung oder\nergangenen Änderungsgesetze wird wie folgt ge-\neines einer solchen Entscheidung gleichgestell-\nändert:\nten Vergleichs eine Vereinbarung zwischen dem\nRückerstattungspflichtigen und dem Rückerstat-                       In§ 249a Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „und\" durch\ntungsberechtigten getroffen worden ist, sofern                       ein Komma ersetzt; hinter dem Wort „Kommunal-\ndie Vereinbarung nach Form und Inhalt zweifels-                      schuldverschreibungen\" werden die Worte einge-\nfrei ist und den Grundsätzen des Rückerstat-                         fügt „sowk sonstige Schuldverschreibungen und\ntungsrechts entspricht.                                              verzinsliche Schatzanweisungen, die von juristischen\n(5) Ein Entschädigungsanspruch nach diesem                       Personen des öffentlichen Rechts ausgegeben wor-\nGesetz ist ausgeschlossen, wenn dem Rücker-                          den sind, einschließlich der Schuldbuchforderungen\".\nstattungsberechtigten ein unter das Bundesrück-\nerstattungsgesetz vom 19. Juli 1957 (Bundesge-\n§ 3\nsetzbl. I S. 734) fallender rückerstattungsrecht-\nlicher Schadenersatzanspruch wegen der Ent-                                         Anwendung in Berlin (West)\nziehung einer Sparanlage zusteht, für die dem                           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nBerechtigten ohne die Entziehung Entschädigung\nund des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nnach diesem Gesetz zu gewähren sein würde.\"\nvom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch in\n17. In § 25 Abs. 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:                        Berlin (West). Rechtsverordnungen, die auf Grund\n„Uber die Ausschließung von der Gewährung                           der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen\nvon Entschädigungsleistun9en im Sinne des Ab-                        erlassen werden, gelten in Berlin (West) nach § 14\nsatzes 1 entscheidet auf Antrag des Instituts                        des Dritten Uberleitungsgesetzes.\noder des Vertreters der Interessen des Aus-\ngleichsfonds, im Falle des § 14 Abs. 1 Satz 3 der\nBundesschuldenverwaltung der Leiter des Lan-                                                           § 4\ndesausgleichsamts nach Anhörung des Beschwer-                                       Nichtanwendung im Saarland\ndeausschusses.\"\nDieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\n18. In § 31 Abs. 2 wird ,,§ 18 Abs. 7\" ersetzt durch\n,,§ 18 Abs. 8\".\n§ 5\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nmächtigt, den Wortlaut des Altsparergesetzes und                                                      Inkrafttreten\nder zum Altsparergesetz erlassenen Rechtsverord-                             Dieses Gesetz tritt am 1. April 1959 in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes er-\nforderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 4. Februar 1959.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nEfzel\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.\nLaufend er Bezug nur durch die Post. - Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,- zuzüglich Zustellgebühr.\nEin z e Ist ü c k e je anuefangcne 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt\"\nKöln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10."]}