{"id":"bgbl1-1959-49-1","kind":"bgbl1","year":1959,"number":49,"date":"1959-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/49#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-49-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_49.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über Maßnahmen zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft und weitere Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Zweites Änderungsgesetz zum AVAVG)","law_date":"1959-12-07T00:00:00Z","page":705,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["705'\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1959                       Ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 1959                                                          Nr. 49\nTag                                                 Inhalt:                                                              Seite\n7. 12. 59       Gesetz über Maßnahmen zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft\nund weitere Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und\nArbeitslosenversicherung (Zweites Änderungsgesetz zum A VA VG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   705\nGesetz über Maßnahmen\nzur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft\nund weitere Änderungen und Ergänzungen\ndes Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung\n(Zweites Änderungsgesetz zum A VAVG).\nVom 7. Dezember 1959.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 4. § 56 wird wie folgt geändert:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                              a) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\n„3. nach den Nummern 1 oder 2 versichert\nArtikel I                                         sein würden, wenn sie nicht auf Grund\nDas Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeits-                             einer zwischenstaatHchen Vereinbarung\nlosenversicherung (A VA VG) in der Fassung vom                                 von der Pflicht zur Krankenversicherung\n3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 321), zuletzt ge-                          ausgenommen wären,\".\nände,rt durch Gesetz zur Änderung und Ergänzung                     b) In Absatz 2 werden die Worte „Grundwehr-\ndes Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-                        dienstes oder einer Wehrübung von mehr\nlosenversicherung vom 27. Juli 1957 (Bundes-                             als eine-r Woche\" ersetzt durch die Worte\ngesetzbl. I S. 1069), wird wie folgt geändert und                        „Grundwehrdienstes, e,iner Wehrübung von\nergänzt:                                                                 mehr als einer Woche oder des zivilen\nErsatzdienstes\".\n1. § 1 wird wie folgt geändert und er,gänzt:\n5. In § 57 werden die Worte „Invalidität oder\na) Als neuer Absatz 2 wird angefügt:                          Berufsunfähigkeit\" ersetzt durch das Wort\n,, (2) Die Bundesregierung kann durch                ,, Erwerbsunfähigkeit\".\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\ndesrates der Bundesanstalt weitere in Zu-           6. In § 70 werden die Worte „dem Ablauf\" er-\nsammenhang mit Absatz 1 und § 38 stehende               setzt durch das Wort „Beginn\".\nAufgaben übertragen. Die aus der Uber-              7. In § 74 Abs. 3 werden die Worte „Rente aus der\ntragung weiterer Aufgaben entstehenden                  knappschaftlichen Rentenversicherung wegen\nKosten werden vom Bund erstattet.\"                     Erreichung des fünfundsechzigsten Lebensjahres,\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                      wegen Invalidität oder BerufsunfähLgkeit\" er-\nsetzt durch die Worte „Knappschaftsrente oder\n2. Dem § 42 wird folgender Absatz 3 angefügt:                     Knappschaftsruhegeld\".\n,, (3) De-r Bundesminister für Arbeit und So-\n8. § 87 wird wie folgt geändert:\nzialordnung kann der Bundesanstalt für die\n. Durchführung zwischenstaatlicher Vereinbarun-                 a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\ngen und für die Durchführung der Rechtsver-                           ,,(2) Für je weitere zweiundfünfziig Wo-\nordnung nach Absatz 2 Weisungen erteilen.\"                         chen im Geltungsbereiche dieses Gesetzes\nversicherungs- und beitragspflichtiger Be-\n3. Dem § 43 wird folgender Absatz 3 angefügt:                          schäftigung innerhalb der letzten drei Jahre\n,, (3) Der Bundesminister für Arbeit und So-                    vor der Arbeitslosmeldung besteht ein An-\nzialordnung kann der Bundesanstalt für die                         spruch für je weit2re achtundsiebzig Tage.\nDurchführung zwischenstaatlicher Vereinbarun-                      Beschäftigungen, nach denen der Arbeits-\ngen und für die Durchführung der Rechtsver-                        lose Arbeitslosengeld oder Unterstützung\nordnung nach Absatz 2 Weisungen erteilen.\"                         aus der Arbeitslosenhilfe bezogen hat oder","706                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Te,il I\nohne Anwendung        der §§ 78 bis 81, 83, 98              2. wenn keine tarifliche Arbeitszeit be-\noder 99 bezogen      haben würde, begründen                    stand, die tarifliche Arbeitszeit für\ndiesen Anspruch      nicht. § 85 Abs. 1 Satz 2                 gleiche oder ähnliche Beschäftigungen\nund 3 und § 86        sind entsprechend anzu-                  oder, falls auch eine solche tarifliche\nwenden.\"                                                       Regelung nicht bestand, die für gleiche\nb) In Absatz 5 werden die Worte „Invalidität                        oder ähnliche Beschäftigungen übliche,\noder Berufsunfähigkeit\" ersetzt durch die                   3. wenn nicht nur vorübergehend weniger\nWorte „Berufsunfähigkeit oder Erwerbs-                         als die tariflichen oder üblichen regel-\nunfähigkeit\".                                                  mäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden\n9. In § 88 Abs. 2, § 93 Abs. 2, § 95 Abs. 1 und 2 und                  vereinbart waren, die vereinbarte\nin der Anlage zu § 90 Abs. 6 werden jeweils die                     Arbeitszeit.\nWorte ,, § 90 Abs. 6\" ersetzt durch die Worte                (5) Der Hauptbetrag bemißt sich für Arbeits-\n,,§ 90 Abs. 10\".                                          lose, die im Bemessungszeitraum des Absatzes 2\n10. § 89 wird wie folgt geändert:                             als Heimarbeiter beschäftigt waren, nach dem\ndurchschnittlichen Arbeitsentgelt, das der Bei-\na) Dem Absatz 5 wird folgender Satz 2 angefügt:           tragsberechnung in den letzten zehn Wochen\n„Der Anspruch auf den Familienzuschlag               der versicherungspflichtigen Beschäftigung, durch\nruht ferner, wenn der Anspruch auf Kinder-           die die Anwartschaftszeit erfüllt wird, zugrunde\ngeLd deshalb nicht besteht, weil die Vor-            gelegt worden ist. In den Zeitraum von zehn\naussetzungen des § 3 Abs. 7 und 4 des Kin-           Wochen sind Tage der Krankheit und Wochen-\ndergeldgesetze,s vorliegen.\"                         feiertage nicht einzurechnen, soweit für diese\nb) In Absatz 6 Nr. 1 werden die Worte „ist,               Tage das Arbeitsentgelt nicht oder nur teilweise\ndie ein Dritter, insbesondere die Sozial-             gewährt worden ist. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt\nversicherung für ihn gewährt\" ersetzt durch           entsprechend.\ndie Worte „werden kann, die ein Dritter                  (6) Als Arbeitsentgelt ist der Bemessung zu-\nfür ihn gewährt oder zu gewähren hat.'                grunde zu legen\nc) In Absatz 6 Nr. 2 werden nach dem Wort                        1. für die Zeit einer versicherungspflich-\n„Stillegungsvergütung\" ein Komma und das                       tigen Beschäftigung, für die Beiträge\nWort „ Schlechtwettergeld\" eingefügt.                           an die Seekrankenkasse zu entrichten\nd) Absatz 6 Nr. 3 wird gestrichen.                                  waren, die Durchschnittsheuer, die\nder Beitragsberechnung von der See-\n11. § 90 erhält folgende Fassung:                                       krankenkasse zugrunde gelegt worden\n,,§ 90                                     ist,\n(1) Der Hauptbetrag des Arbeitslosengeldes                    2. für die Zeit einer versicherungspflich-\nbemißt sich nach dem irr. Bemessungszeitraum                        tigen Beschäftigung als Lehrling minde-\nin der Arbeitsstunde durchschnittlich erzielten                     stens ein Arbeitsentgelt von 10 Deutsche\nArbeitsentgelt, vervielfacht mit der Zahl der                       Mark wöchentlich,\nArbeitsstunden, die sich als Durchschnitt der\n3. für die Zeit einer Versicherung nach\ntarifüchen regelmäßigen wöchentlichen Arbeits-\n§ 56 Abs. 2 und einer Beschäftigung,\nzeit der Beschäftigungsverhältnisse im Bemes-\ndie nach § 86 als versicherungspflichtig\nsungszeitraum ergibt.\ngilt, das Arbeitsentgelt nach Absatz 7.\n(2) Bemessungszeitraum sind die le.tzten,\ninsgesamt zwanzig Tage mit Anspruch auf                      (7) Wäre die Bemessung nach den Absätzen 1\nArbeitsentge_lt umfassenden Lohnabrechnungs-              bis 6 mit Rücksicht auf die von dem Arbeits-\nzeiträume der versicherungspflichtigen Beschäf-           losen in den letzten drei Jahren vor der Arbeits-\ntigung, durch die die Anwartschaftszeit erfüllt           losmeldung überwiegend ausgeübte berufliche\nwird.                                                     Tätigkeit unbillig hart, so bemißt sich der\nHauptbetrag des Arbeitslosengeldes nach dem\n(3) Arbeitsentgelt, das nach Monaten be-               am Wohn- oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen\nmessen ist, gilt als in der Zahl von Arbeits-             (§ 170) maßgeblichen tariflichen oder mangels\nstunden erzielt, die sich ergibt, wenn die Zahl           einer tariflichen Regelung dem. ortsüblichen\nder vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen               Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung, für die\nArbeitsstunden mit dreizehn vervielfacht und              der Arbeits1ose nach seinem Lebensalter und\ndurch drei geteilt wird. Arbeitsentgelt sind              seinem Leistungsvermögen unter billiger Be-\nauch die Bar- und Sachbezüge eines Lehrlings.             rücksichtigung seineis Berufes und seiner Aus-\nEinmalige Zuwendungen bleiben außer Betracht.             bildung in Betracht kommt.\n(4) Als tarifliche regelmäßige wöchentliche               (8) Kann der Arbeitslose infolge tatsächlicher\nArbeitszeit ist zugrunde zu legen,                        oder rechtlicher Bindungen nicht mehr ein\n1. wenn ein Tarifvertrag für Teile des            Arbeitsentgelt erzielen, das der Bemessung des\nJahres eine unterschiedliche regel-            Hauptbetrages zugrunde zu legen wäre oder\nmäßige wöchentliche Arbeitszeit vor-           zugrunde liegt, so ist Absatz 7 für die Zeit, wäh-\nsah, die wöchentliche Arbeitszeit, die         rend der diese Bindungen vorliegen, entspre-\nsich als Jahresdurchschnitt ergibt,            chend anzuwenden.","Nr. 49 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1959                             707\n(9) Ein hölwres Arb()itsentgelt als 25 Deutsche       16. § 121 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nMark täglich, 175 Deutsche Mark wöchentlich                   a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\noder 750 Deutsche Mark monatlich darf nicht\nzugrunde gelegt werden.                                            „Für die Bemessung des Kurzarbeitergeldes\nist der Unterschiedsbetrag zwischen dem\n(10) Der Hauptbetrag richtet sich nach der\ntatsächlich erzielten Arbeitsentgelt (Kurz-\ndem Gesetz beigefügten Tabelle. Der Familien-\nlohn) und neun Zehnteln des Arbeitsentgel-\nzuschla,g beträgt 6 Deutsche Mark wöchentlich.\ntes maßgebend, das der Kurzarbeiter ohne\nHauptbetrag nnd Familienzuschlag dürfen zu-\nden Arbeitsausfall in der betriebsüblichen\nsammen den Höchstbetrag der dem Gesetz bei-\nArbeitszeit als Vollohn e~zie1't hätte.\"\ngefügten Ta bei le nicht überschreiten.\"\n12. § 96 wird       WÜ! lolgt geändert:\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Das Kurzarbeitergeld wird nach vier\na) Absatz 1 erhült folgende Fassung:\nLeistungsgruppen in Vomhundertsätzen des\n,, (1) Der /\\nspruch auf Arbeitslosengeld                 nach Absatz 1 maßgeblichen Unterschieds-\nruht für die Zeit, für die der Arbeitslose                   betrages gewährt. Die Vomhundertsätze\nnoch Arbeitsentgelt oder Urlaubsgeld be-                     richten sich nach der dem Gesetz beigefügten\nzieht oder Arbeitsentgelt zu beanspruchen                    Tabelle. Kurzarbeitergeld und Arbeitsentgelt\nhat. Als Arbeitsentgelt in diesem Sinne gel-                 (Kurzlohn) dürfen zu.sammen fünf Sechstel\nten auch sonstige an den Arbeitnehmer ge-                    des vollen Arbeitsentgelts (Vollohn) nicht\nzahlte Beträge, wenn nach den Umständen                      übersteigen. Absatz 1 Satz 2 und 3 findet An-\ndes Einzelfalles anzunehmen ist, daß sie zur                 wendung.\"\nAbgeltung von Urlaubsansprüchen sowie\nzur Abfindung von Ansprüchen auf Arbeits-               c) Als Absatz 3 wird angefügt:\nentgelt gewährt worden sind; der Anspruch                       ,, (3) Der Bundesminister für Arbeit und\nruht in dies(;n Fällen für so viele Tage nach                Sozialordnung bestimmt unter Berücksichti-\ndem Ausscheiden aus der Beschäftigung, als                   gung der Familienverhältnisse durch Rechts-\ndiese Leistunuen dem Arbeitsentgelt ent-                      verordnung den Personenkreis der einzelnen\nsprechen, das der Arbeitslose in den letzten                 Leistungsgruppen. Er kann die Zuordnung zu\nvier Wochen der Beschäftigung erhalten hat                   einer Leistungsgruppe unter Verwendung\noder bei lwtriebsüblicher Arbeits.zeit erhal-                 von Lohnsteuerklassen nach den steuerlichen\nten hätte.\"                                                  Vorschriften vornehmen.    11\nb) In Absatz 2 werden hinter den Worten „in\n17. § 124 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nAbsatz 1\" die Worte „Nr. 1 und 2\" ge-\nstrichen.                                                 ,, (1) In der Krankenversicherung ist für Zei-\nten des Bezuges von Kurzarbeitergeld bei der\n13. § 103 wird wie fol,gt geändert:                               Bemessung der Barleistungen der Vollohn nach\na) Satz 1 erhält folgende Fassung:                            § 121 Abs. 1 Satz 1 zugrunde zu legen. § 180\nAbs. 1 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung\n„Der Bemessung des Hauptbetrages des                    bleibt unberührt.\"\nArbeitslosengeldes ist für jeden Tag einer\nunständigen Bc:schäftigung als Hafenarbeiter        18. § 127 wird wie folgt geändert:\ndas tarifliche Arbeitsentgelt für eine Arbeits-\nsd.1icht zugrunde zu legen.    11                       a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte ,,§ 90\nAbs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 ersetzt durch die\n11\nb) Satz 3 wird gestrichen.                                         Worte ,,§ 90 Abs. 6 Nr. 1 und Abs. 9    11\n•\n14. Dem § 106 Abs. 1 werden folgende Sätze 4 bis 6                b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nangefügt:\n,, (2) Die Stillegungsvergütung wird nach\n„Der Berechnung ist . das Arbeitsentgelt nach                      vier Leistungsgruppen gewährt. Sie richtet\nAbzug von Steuern, Sozialbeiträgen und Wer-                        sich nach der dem Gesetz zu § 90 Abs. 10 bei-\nbungskosten zugrunde zu legen. Der Verwal-                         gefügten Tabelle und erhöht sich in der Lei-\ntungsausschuß des Landesarbeitsamtes kann mit                      stungsgruppe II um 6, in der Leistungs-\nZustimmung des Verwaltungsrates für die Ab-                        gruppe III um 12 und in der Leistungs-\nzüge einheitliche Pauschbeträge für ein Hafen-                     gruppe IV um 18 Deutsche Mark wöchentlich.\ngebiet festsetzen. Nachgewiesene höhere Abzüge                     Sie darf den Höchstbetrag nach der dem Ge-\nsind zu berücksichtigen.\"                                          setz zu § 90 Abs. 10 bei,gefügten Tabelle nicht\n15. § 119 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                              überschreiten. §§ 91 und 122 sind ent·\nsprechend anzuwenden.\"\n,, (1) Die GPwährung von Kurzarbeitergeld ist\nin einem Betriebe bis zu sechsundzwanzig Wo-                  c) Als Absatz 3 ist anzufügen:\nchen zulässig. Der Bundesminister für Arbeit                          ,, (3) Der Bundesminister für Arbeit und\nund Sozialordnung kann bei außerrgewöhnlichen                      Soz1ialordnung bestimmt unter Berücksichti-\nVerhältnissen auf dem Arbeitsmarkt nach An-                        gung der Familienverhältnisse durch Rechts~\nhörung des Verwaltungsrates durch Rechtsver-                       verordnung den Personenkreis der einzelnen\nordnung die Cewühnmg des Kurzarbeitergeldes                        Leistungsgruppen. Er kann die Zuordnung zu\nin einzelnen Wirtschaftszweigen, auch bezirks-                     einer Leistungsgruppe unter Verwendung\nweise, bis zu zweiundfünfzig Wochen für zu-                        von Lohnsteuerklassen nach den steuerlichen\nlässig erklären.\"                                                  Vorschriften vornehmen.\"","708                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n19. In den Vierten Abschnitt wird hinter § 143 fol-                                    § 143 e\ngender Unterabschnitt C eingefügt:                           (1) Die Gewährung von Schlechtwettergeld ist\n„C. Förderung der ganzjährigen Beschäftigung             zulässig, wenn\nin der Bauwirtschaft                             1. der Arbeitsausfall ausschließlich durch\nzwingende witterungsbedingte Gründe\n§ 143 a                                      verursacht ist,\n_(1) Der Verwaltungsrat kann mit Zustimmung                    2. ein voller Arbeitstag ausfällt,\ndes Bundesministers für Arbeit und Sozial-                        3. der Arbeitsausfall dem Arbeitsamt un-\nordnung zulassen, daß angemessene Zuschüsse                           verzüglich angezeigt wird. Das Arbeits-\noder Darlehen zu den durch das Bauen in der                           amt kann auf die tägliche Anzeige ver-\nwitterungsungünstigen Zeit (Schlechtwetterzeit)                       zkhten.\nden Bauherren verursachten Mehrkosten ge-\nwährt werden können. Vorteile, die durch die                 (2)  Zwingende witterungsbedingte Gründe im\nfrühere Fertigstellung des Baues entstehen, sind          Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegen nur vor, wenn\nzu berücksichtigen. Bauten der öffentlichen Hand          atmosphärische Einwirkungen (Regen, Schnee,\nsind von der Förderung ausgenommen.                       Frost usw.) oder deren Folgewirkungen so stark\noder so nachhaltig sind, daß die Fortführung\n(2)  Für Maßnahmen, die nach den §§ 140 und            der Arbeit technisch unmöglich ist oder den\n141 gefördert werden, dürfen keine Zuschüsse              Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann.\noder Darlehen nach Absatz 1 gewährt werden.\n§ 143f\n§ 143 b                              (1) Anspruch auf Schlechtwettergeld hat, wer\nDer Verwaltungsrat kann zulassen, daß Unter-                   1. auf einem witternngsabhängigen Ar-\nnehmen des Baugewerbes Darlehen oder Zins-                            beitsplatz bei Beginn des Arbeits-\nzuschüsse für die Beschaffung von Geräten und                         ausfalles in einer arbeiterrenten- und\nEinr:ichtungen gewährt werden können, um die                           arbeitslosenversicherungspflichtigen Be-\nDurchführung von Bauten in der Schlechtwettef-                         schäftigung steht,\nzeit zu ermöglichen.                                              2. mit der Arbeit mindestens an einem\nvollen Arbeitstag in der Kalenderwoche\n§ 143c                                        aussetzen muß.\nDie Bundesanstalt kann Arbeitnehmern des                  (2) Anspruch auf Schlechtwettergeld besteht\nBaugewerbes Leistungen nach § 130 Abs. 1 Nr. 2            nur für Tage, an denen die Arbeit ganz ausfällt\nund 3 sowie Zuschüsse zu Fahrkosten zum                    (Ausfalltage) und nur, solange das Arbeits-\nBesuch der mit dem Arbeitnehmer am Haupt-                  verhältnis ungekündigt fortbesteht.\nwohnsitz im gemeinsamen Haushalt lebenden\nAngehörig,en (§ 89 Abs. 2) anläßlich von Arbeits-            (3) Anspruch auf Schlechtwettergeld besteht\nausfällen aus zwingenden witterungsbedingten              nicht für Zeiten des Urlaubs und für Wochen-\nfeiertage, für die Lohnzahlungspflicht besteht.\nGründen gewähren, wenn das Beschäftigungs-\nverhältnis während der Schlechtwetterzeit auf-            Anspruch auf Schlechtwettergeld besteht ferner\nrechterhalten wird. Die Zuschüsse zu diesen               nicht für Personen, die nicht berufsmäßig in der\nFahrkosten dürfen insgesamt die Fahrkosten                Hauptsache als arbeitslosenversicherungspflich-\ntige Arbeitnehmer tätig zu sein pflegen, und\nvon zwei Heimfahrten (Hin- und Rückfahrten)\nwährend der Schlechtwetterzeit nicht über-                für Arbeitnehmer, die auf Grund ihrer Tätigkeit\nsteigen. § 130 Abs. 3 und § 137 Abs. 1 gelten ent-        im Betrieb bisher auch in der witterungsungün-\nsprechend.                                                stigen Jahreszeit beschäftigt worden sind.\n§§ 77, 96 Abs. 1 und § 97 gelten entsprechend.\n§ 143 d                             (4) Die §§ 78 und 80 sind für eine vom\n(1) In Betri,eben des Baugewerbes wird in              Arbeitsamt zugewiesene Arbeit mit der Maß-\nder Schlechtwetterzeit Schlechtwetter,ge1d ge-            gabe anzuwenden, daß das Schlechtwetterg eld      1\nwährt, wenn                                               für die Tage zu versagen ist, an denen Arbeits-\nentgelt hätte erzielt werden können.\n1. in der Schlechtwetterzeit aus       Witte-       (5) § 84 Abs. 1, 3 und 4 und §§ 94, 98 und 99\nrungsgründen ohne Einhaltung einer            gelt'en entsprechend.\nFrist nicht gekündigt werden kann,\n2. bei Arbeitsausfall unbeschadet des An-                                 § 143g\nspruchs auf Urlaub eine Anwartschaft             (1) Das Schlechtwettergeld beträgt je Ausfall-\nauf Lohnausgleich für einen zusammen-         tag\nhängenden      Ausgleichszeitraum    von      in der Leistungsgruppe I\nmindestens acht Kalenderta,gen, in den                   fünfundvierzig vom Hundert,\ndie Weihnachtsfeiertage und der Neu-          in der Leistungsgruppe II\njahrstag fallen, gewährleistet ist.                      neunundvierzig vom Hundert,\n(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-          in der Leistungsgruppe III\nordnung bestimmt durch Rechtsverordnung, in                          dreiundfünfzig vom Hundert und\nwelchen Betrieben des Baugewerbes die Ge-                 in der Leistungsgruppe IV\nwährung von Schlechtwettergeld zulässi,g ist.                       siebenundfünfzig vom Hundert","Nr. 49 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1959                          709\ndes Arbeitsentgelts, das der Arbeitnehmer im               (3) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitsamt die\nletzten geschlossenen Lohnabrechnungszeitraum            Voraussetzungen für die Gewährung des\nvor dem Eintritt des jeweiligen Arbeitsausfalles        Schlechtwettergeldes nachzuwe,isen. Auf das\ndurchschnittlich in der Arbeitsstunde erzielt hat,      Verfahren sind die Vorschriften über das Lei-\nvervielfacht mit der Zahl der Arbeitsstunden,           stungsverfahren mit Ausnahme der §§ 170 bis\ndie regelmäßig betriebsüblich am Ausfalltage             173, 180, 181 und 184 entsprechend anzuwenden.\ninnerhalb der tarHlichen wöchentLichen Arbei.ts-            (4) Im übrigen gelten die Vorschriften des\nzeit geleistet worden wäre. Arbeitsstunden, für          § 188 Abs. 3 bis 5 sinngemäß.\ndie Mehrarbeitszuschläge zu zahlen wären, sind\nnicht zu berücksichtigen. Von diesem Arbeits-\n§ 143m\nentgelt ist das aus einer unselbständigen oder\nselbsU.indigen Tätigkeit am Ausfalltage erzielte            (1) Arbeitgeber in Betrieben des Baugewerbes\noder für den Ausfallta9 zu beanspruchende Ein-           sind unbeschadet des § 53 verpflichtet, Entlassun-\nkommen abzusetzen. § 90 Abs. 9 gilt entspre-             gen auf Baustellen in der Schlechtwetterzeit dem\nchend.                                                   zuständigen Arbeitsamt unter Angabe der Bau-\nstelle und der Zahl der vor der Entlassung\n(2) Schledit wettergelcl    und   Arbeitsentgelt\nbeschäftigten Arbeitnehmer unverzüglich anzu-\ndürfen zusammen im Lohnabrechnungszeitraum\nzeigen, es sei denn, daß eine Anzeige nach § 15\ndas Arbeitsentgelt nicht übersteigen, das sich\nohne den Ar bei tsausfdll unter Zugrundelegung           des Kündigungsschutzgesetzes erstattet worden\nist.\nder tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit erge-\nben würde.                                                  (2) Arbeitnehmer der nach Absatz 1 melde-\npflichtigen Betriebe, die außerhalb des Bezirkes\n(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-         des für ihren Arbeitsplatz zuständigen Arbeits-\nordnung bestimmt unter Berücksichtigung der              amtes wohnen und nicht täglich an ihren Wohn-\nFamilienverhältnisse durch Rechtsverordnung              ort zurückkehren, haben sich im Falle der Be-\nden Pernonenkreis der einzelnen Leistungs-               endigung ihres Arbeitisverhältnisses bei den für\ngruppen. Er kann die Zuordnung zu einer                  den Arbeitsplatz zuständigen Arbeitsamt per-\nLe1is,tungsgruppe unter Verwendung von Lohn-             sönlich zu melden. Das Arbeitslosengeld oder\nsteuerklassen nach den steuerlichen Vorschriften         die Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe ist\nvornehmen.                                               für vierundzwanzig Tage zu versagen, wenn die\nMeldung ohne triftigen Grund nicht persönlich\n§ 143h\nerfolgt. §§ 81 und 82 gelten entsprechend. § 78\nDas Schlechtwettergeld ist steuerrechtlich wie        gilt auch, wenn die Arbeitsaufnahme vor der\ndas Arbeitslosengeld zu behandeln.                       Arbeitslosmeldung verweigert oder vereitelt\nwird.\n§ 143 i                                                  § 14311\nIn der Krankenversicherung gilt für Personen,            (1) Der Bunqesminister für Arbeit und Sozial-\ndenen Schlechtwetter,geld gewährt worden ist,            ordnung bestimmt durch Rechtsverordnung den\n§ 124 entsprechend mit der Maßgabe, daß an               Zeitraum, der als Schlechtwetterzeit im Sinne\nStelle des Vollohnes nach § 121 Abs. 1 Satz 1            dieses Gesetzes ,gilt. Er kann für einzelne Be-\ndas Arbeitsentgelt nach § 143 g Abs. 1 Satz 1            zirke unterschiedliche Zeiträume bestimmen.\ntritt.                                                      (2) Der Verwaltungsrat erläßt mit Zustim-\nmung des Bundesministers für Arbeit und\n§ 143 k                           Sozialordnung Richtlinien zur Durchführung der\nFür die Unfallversicherung der Empfänger              §§ 143 a bis 143 c, 1431 und 143 m, insbesondere\nvon Schlechtwettergeld gilt § 115 entsprechend,          über das Verfahren. Er kann die Leistungen\nsoweit auf Grund des § 188 Abs. 4 Meldepflicht           nach den §§ 143 a bis 143 c pauschalieren und\nnach § 179 angeordnet ist.                               die Gewährung von Vorschüssen und Abschlags-\nzahlungen zulassen sowie die Verzinsung und\nTilgung von Darlehen abweichend von den\n§ 1431\nRichtlinien über die Anlage von Mitteln der\n(1) Die Anzeige nach § 143 e Abs. 1 Nr. 3 ist         Bundesanstalt regeln, insbesondere die Gewäh-\nvom Arbeitgeber dem Arbeitsamt zu erstatten,             rung zinsloser Darlehen und von Zuschüssen\nin dessen Bezirk die Baustelle liegt. Wird die           zulassen, wenn der Zweck damit erreicht werden\nAnzeige vom Arbeitgeber nicht unverzüglich               kann.\"\nerstattet, so kann die Betriebsvertretung die\nAnzeige erstatten.                                   20. In § 145 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b werden die\nWorte „ oder nach § 65 versicherungsfrei sind\"\n(2) Das Schlechtwettergeld wird auf Antrag            gestrichen.\nvon der Bundesanstalt gewährt. Der Antrag ist\nvom Arbeitgeber unter Beifügung der Stellung-        21. § 146 wird wie folgt geändert:\nnahme der Betrieibsvertretung spätestens einen           a) Satz 1 erhält folgende Fassung:\nMonat nach dem Ende des Lohnabrechnungs-                      „Anspruch auf Unterstützung besteht nicht\nzeitraumes bei dem für die Baustelle zuständi-                vom Beginn des Monats an, in dem der\ngen Arbeitsamt einzureichen. Die Betriebsvertre-              Arbeitslose das fünfundsechzigste Lebensjahr\ntung ist zur AntragsteUung berechtigt.                        vollendet.\"","710                                      Bundesg esetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n1\nb) In Satz 2 werden die Worte „Invalidität oder            26. § 183 wird wie folgt geändert:\nBerufsunfähigkeit\" ersetzt durch die Worte                a) In Nummer 1 werden hinter den Worten,,§ 96\n,,Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit\".                   Abs. 1\" die Worte „Nr. 1 und 2\" gestrichen.\n22. § 148 wird wie folgt geändert:                                  b) In Nummer 3 werden die Worte „Invaliden-\na) Absatz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                            rente nach der Reichsversicherungsordnung,\n,,2. in dem Falle des § 145 Abs. 1 Nr. 4 Buch-                  Ruhegeld nach dem Angestelltenversiche-\nstabe b das Arbeitsentgelt, das sich aus                rungsgesetz, Knappschafts- oder Knapp-\nder entsprechenden Anwendung des § 90                   schaftsvollrente nach dem Reichsknappschafts-\nAbs. 1 bis 7 und 9 ergibt.\"                             gesetz\" ersetzt durch die Worte „Renten aus\nder gesetzlichen Rentenversicherung\".\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n27. § 185 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n,, (3) Kann der Hauptbetrag nicht nach den\nAbsätzen 1 oder 2 bemessen werden, so ist                    ,, (3) Hat der Empfänger Bezüge im Sinne des\n§ 90 Abs. 7 entsprechend anzuwenden. Das                  § 96 Abs. 1 oder Leistungen im Sinne des § 149\ngleiche gilt, wenn die Gewährung der Unter-               Abs. 4 Satz 1 trotz des Rechtsüberganges nach\nstützung nach einem Bemessungsentgelt der                 § 96 Abs. 2 oder § 149 Abs. 4 Satz 2 und 3 er-\nAbsätze 1 oder 2 mit Rücksicht auf die von                halten, so gelten iq.soweit die nach § 96 Abs. 2\ndem Arbeitslosen zuvor überwiegend ausge-                 oder § 149 Abs. 4 Satz 1 gewährten Leistungen\nübte berufliche Tätigkeit unbillig hart wäre.\"            nach diesem Gesetz als zu Unrecht gewährt und\nsind zurückzufordern. Soweit der leistungs-\nc) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                            pflicht,ige Dritte an den Empfänger nicht mit\n,, (4) § 90 Abs. 8 gilt entsprechend mit der           befreiender Wirkung geleistet hat, haften der\nMaßgabe, daß § 90 Abs. 7 auch bei vermin-                 Leistungspflichtige und der Empfänger als Ge-\ndertem Le1istungsvermögen des Arbeitslosen                samtschuldner. Satz 1 ist entsprechend anzuwen-\nentsprechend anzuwenden ist. Ist der Unter-               den, wenn der Empfänger von einer Verbind-\nstützung im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 ein                lichkeit befreit worden ist, weil der leistungs-\nArbeitsentgelt nach § 90 Abs. 8 zugrunde                  pflichtige Dritte der Bundesansta.lt oder dem\ngelegt worden oder zugrunde zu legen und                  Bund gegenüber mit einer Forderung gegen den\nsind tatsächliche oder rechtliche Bindungen,              Empfänger rechtswirksam aufgerechnet hat. Die\ndie für die Bemessung des Arbeitslosengeldes              Sätze 1 bis 3 sind in den Fällen des § 205 ent-\nmaßgebend waren, ganz oder teilweise fort-                sprechend anzuwenden.\"\ngefallen, so ist der Hauptbetrag nach dem\nArbeitsentgelt neu zu bemessen oder zu               28. § 209 .erhält folgende Fassung:\nbemessen, das dem Arbeitslosengeld ohne                                            ,,§ 209\nBerücksichtigung der nicht mehr bestehenden                  (1) Der Erlaß von Rechtsvorschriften nach § 41\nBindungen zugrunde zu legen gewesen                       Abs. 1, § 42 Abs. 2, § 43 Abs. 2, § 52 Abs. 1, § 54\nwäre.\"                                                    Abs. 2, § 55 Abs. 1 und 2, § 59 Abs. 2, § 66 Abs. 2\n23. In § 150 Abs. 4 Nr. 5 werden hinter dem Wort                    Nr. 2, § 116 Abs. 1, § 119 Abs. 1 Satz 2, § 121\n„Bundesversorgungsgesetzes\" ein Komma und                       Abs. 3, § 127 Abs. 3, § 143d Abs. 2, § 143 g Abs. 3,\ndie Worte „die Renten, die in entsprechender                    § 143n Abs. 1, § 144 Abs. 3, § 145 Abs. 3, § 149\nAnwendung der Vorschriften des Bundesversor-                    Abs. 6, § 153 Abs. 2, §§ 159, 164 Abs. 2 NL 3,\ngungsgesetzes über die Grundrente für Beschä-                   § 188 Abs. 5, § 197 bedarf nicht der Zustimmung\ndigte gewährt werden,\" eing,efügt.                              des Bundesrates.\n(2) Rechtsverordnungen, die auf Grund die,ses\n24. Dem § 160 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nGe,setzes erlassen werden, gelten im Land Berlin\n,, (~) Die Einzugsstellen sind an Erklärungen                nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nder Bundesanstalt zu Rechtsfragen von grund-                    4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1).\"\nsätzlicher Bedeutung, die nur die Arbeitslosen-\nversicherung berühren, gebunden.\"                          29. In § 212 Abs. 1 Nr. 4 werden nach den Worten\n„Voraussetzungen nach\" die Worte ,,§ 1431\n25. § 174 wird wie folgt geändert:\nAbs. 3 Satz 1 oder\" eingefügt.\na) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fa,ssung:\n,,Er hat insbesondere seine Familienverhält-         30. In § 216 Nr. 3 werden nach den Worten ,,§ 53\nnisse, Art der Tätigkeiten, Beginn, Ende und              Abs. 1\" die Worte „oder § 143m Abs. 1\" einge-\nLösungsgrund seiner Arbeitsverhältnisse so-               fügt.\nwie das Arbeitsentgelt und sonstige Bezüge\n(§ 96 Abs. 1) anzugeben, die er hieraus er-          31. Die Anlagen zu § 121 Abs. 2 und zu § 127 Abs. 2\nhalten oder noch zu beanspruchen hat.\"                    werden durch die diesem Gesetz beigefügte An-\nlage zu § 121 Abs. 2 ersetzt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „aus\nder Art\" ersetzt durch die Worte „aus der\ninsbesondere die Art der Täti,gkeit\".                                         Artikel II\nc) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:                   (1) Hat der Arbeitslose die Voraussetzungen für\n,,Anzugeben sind darin ferner das Arbeits-           den Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem Inkraft-\nentgelt und sonstige Bezüge (§ 96 Abs. 1),           treten dieses Gesetzes erfüllt, so sind §§ 89, 90\ndie der Arbeitslose hieraus erhalten oder            Abs. 1 bis 7 und § 103 A VA VG in der Fassung des\nnoch zu beanspruchen hat.\"                           Artikels I dieses Gesetzes nicht anzuwenden.","Nr. 49 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Dezember 1959                          711,\n(2) Hat der Arbeitslose die Voraussetzungen für                           Artikel V\nden Anspruch auf Unterstützung aus der Arbeits-            (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13\nlosenhilfe vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes        Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-\nerfüllt, so sind §§ 89, 103 und 148 Abs. 1 Nr. 2       nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I · S. 1) auch im Land\nA VA VG in der Fassung des Artikels I dieses Ge-       Berlin.\nsetzes nicht anzuwenden.                                   (2) §§ 56, 158 Abs. 3, § 160 Abs. 1 Nr. 2 und 3,\n(3) Anordnungen auf Grund des § 119          Abs. 1  §§ 161, 164 Abs.2, §§ 194 und 209 AVAVG in der\nSatz 2 A VA VG in der vor dem Inkrafttreten     dieses im übrigen Geltungsbereich des A VA VG geltenden\nGe,setzes geltenden Fassung werden durch         § 119 Fassung gelten nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nAbs. 1 AVAVG in der Fassung des Artikels I      dieses Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nGesetzes nicht berührt.                                 (Bundesgesefab1. I S. 1) auch im Land Berlin.\n(4) § 121 Abs. 1 und 2, § 127 und die Anlage zu                           Artikel VI\n§ 121 Abs. 2 A VAVG in der Fassung des Artikels I\nDie Bundesregierung hat den gesetzgebenden\ndieses Gesetzes sind mit Beginn des Zahlungszeit-\nKörperschaften des Bundes bis zum 30. September\nraumes anzuwenden, der nach Inkrafttreten dieses\n1962 über die Auswirkungen der Vorschriften zur\nGesetzes beginnt.\nFörderung der ganzjährigen Beschäfügung in der\nBauwirtschaft zu berichten und gegebenenfalls Vor-\nArtikel III                      schläge für die Änderung und Ergänzung dieses Ge-\nsetzes zu machen.\n(1) Ist die Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe\nArtikel VII\nüberwiegend nach einem Arbeitse1ügelt aus der Zeit\nvor dem Inkrafttreten dieses Gesetze,s bemessen           Im Saarland gelten bis zum 30. September 1962\nworden oder zu bemessen, so ist auf Antrag ab-         die Vorschriften der §§ 143 d bis 143 n, für die\nweichend von § 148 A VA VG als Bemessungsentgelt       übrigen Betriebe im Sinne des § 105 b Abs. 1 der\ndas Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das sich er-      Gewerbeordnung entsprechend mit der Maßgabe,\ngeben würde, wenn dem Arbeitslosen Arbeitsentgelt       daß die Voraussetzungen des § 143 d Abs. 1 für\nnach den tariflichen Vorschriften gewährt worden        diese Betriebe nicht erfüllt sein müssen.\nwäre, die am Tage des Inkrafttretens dieses Geset-\nzes galten. Soweit eine tarifliche Regelung fehlt, ist                      Artikel VIII\ndas übliche Arbeitsent,gelt maßgebend. Ist der Be-         (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1959 in\nredmung des BemessungsentgeHs ein für die Bei-          Kraft.\ntragsberechnung maßgebliches Arbeitsentgelt zu-            (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden\ngrunde gelegt worden oder zugrunde zu legen, so         fol,gende Vorschriften aufgehoben:\nrichtet sich die Unterstützung nach dem Arbeits-\n1. Artikel IX § 10 und Artikel X § 9 Abs. 2 des\nentgelt, das für die Beitrag·sberechnung am Tage des\nGesetzes zur Änderung und Ergänzung des\nInkrafttretens dieses Gesetzes in Betracht gekom-\nGesetzes über Arbeitsvermittlung und Ar-\nmen wäre.\nbeitslosenverskherung vom 23. Dezember\n(2) Der Antrag wirkt drei Monate zurück, jedoch                1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1018),\nnicht über den Tag des Inkrafttretens dieses Geset-            2. Artikel 1 § 3 Nr. 5 und Nr. 6 Buchstabe c,\nzes hinaus.                                                       Artikel 2 § 13 Abs. 2 und Artikel 7 § 23\nNr. 2 des saarländischen Gesetzes Nr. 628\nzur Einführung des Gesetzes über Arbeits-    '.,\nArtikel IV                                  vermittlung und Arbeitslosenversicherung\nSoweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen                im Saarland vom 18. Juni 1958 (Amtsblatt\nund Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses                des Saarlandes S. 1249),\nGesetz geändert werden, treten an ihre Stelle die              3. § 21 Abs. 3 des Kündigungsschutzgesetzes\nentsprechenden Vorschriften und Bezeichnungen                     vom 10. August 1951 (Bundesg esetzbl. I\n1\ndieses Gesetzes.                                                  s. 499).\nDas vorstehende Gesetz wirid hiermit verkündet.\nBonn, den 7. Dezember 1959.\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank","712                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nAnlage zu § 121 Abs. 2\n(Kurzarbeitergeld)\nVollohn (brutto)                 Kurzurbci tc,rqeld in Vomhun-                  Vollohn (brutto)            Kurzarbeitergeld in Vomhun-\nnuch § 121 Abs. 1                tlerlsiilwn des Unlerschiedsbe-                nach § 121 Abs. 1           dertsätzen des Unterschiedsbe-\nSalz 1 in der                  lrdCJCS 11c1ch § 121 Abs.   1 in                  Satz 1 in der            traqes nach § 121 Abs. 1 in\nDoppelwoche                              Leistun11suruppe                       Doppelwoche                        Leistungsgruppe\nvon           bis                                                                von         bis\nII           III       IV                                                 II          III       IV\nDM                                                                               DM\n32,00- 35,99                   85            90           90        90         212,00-215,99               48           54         61       67\n36,00- 39,99                   83            90           90        90         216,00-219,99               48           54         60       66\n40,00-- 43,99                  77            90           90        90         220,00-223,99               48           54         60       66\n44,00-- 47,99                  76            90           90       90          224,00-227,99               48           54         59       65\n48,00- 51,99                   74            90           90        90         228,00-231,99              48           53          59       65\n52,00- 55,99                    72            89           89       89          232,00-235,99              47           53          59       65\n56,00- 59,99                    71            89           89        89         236,00-239,99              47           53          59       64\n60,00- 63,99                    69            89           89       89          240,00-243,99              47           53          58       64\n64,00-- 67,99                   67            87           89        89         244,00-247,99              47           53          58       64\n68,00- 71,99                    66            85           89        89        248,00-251,99               47           52          58       63\n72,00- 75,99                    64            82           89        89         252,00-255,99              47           52          58       63\n76,00- 79,99                    63            80          89        89          256,00-259,99              47           52          57       62\n80,00- 83,99                    61            78           89        89         260,00-263,99              47           52          57       62\n84,00- 87,99                    59            75           89       89          264,00-267,99              47           52          57       62\n88,00~ 91,99                    57            72           87        89         268,00-271,99              47           52          57       62\n92,00- 95,99                    56            71           85       89         272,00-275,99               47           52          56       61\n96,00- 99,99                    56            69           83        87         276,00-279,99              46           51          56       61\n100,00--103,99                   54            67           80        85         280,00-283,99              46           51          56       61\n104,00-107,99                    53            65           78        83         284,00-287,99              46           51          56       60\n108,00-111,99                    53            65           77        80         288,00-291,99              46           51          55       60\n112,00-115,99                    52            64           76        79         292,00-295,99              46           51          55       60\n116,00-119,99                    52            64           75        78         296,00-299,99              46           51          55       60\n120,00-123,99                    52             63          74        78         300,00-303,99              46           50          55       59\n124,00-127,99                    52            62           73        78         304,00-307,99              46           50          55       59\n128,00-131,99                    52            62           72        78         308,00-311,99              46           50          54       59\n132,00-135,99                    52             62           72       78         312,00-315,99              46           50          54       58\n136,00-139,99                    51            61           70        78         316,00_:._319,99           46           50          54       58\n140,00-143,99                    51            60           69        78         320,00-323,99               46          50          54       58\n144,00-147,99                    51            60           69        78         324,00-327 ,99             46           50          54       58\n148,00-151,99                    51            60           68        77         328,00-331,99              46           50          54       58\n152,00-155,99                    50            59           68        76         332,00-335,99              45           49          53       57\n156,00-159,99                    50            59           67        76         336,00-339,99              45           49          53       57\n160,00--163,99                   50            58           67        75         340,00-343,99              45           49          53       57\n164,00-167,99                    50             58           66       74         344,00-34 7 ,99            45           49          53       57\n168,00-171,99                    50             58          66        73        348,00-351,99               45           49          53       56\n172,00-175,99                    49             57          65        72         352,00-355,99              45           48          52       56\n176,00--179,99                   49             57          64        72         356,00-359,99              44           48          51       55\n180,00--183,99                   49            56           64        71         360,00-363,99              44           47          51       55\n184,00-187,99                    49            56           64        71        364,00-367 ,99              43           47          50       54\n188,00-191,99                  · 49            56           63        70         368,00-371,99              43           46          50       53\n192,00-195,99                    49            56           63       70          372,00-375,99              42           46          49       53\n196,00--199,99                   49            55           62       69          376,00-379,99              42           45          49       52\n200,00-203,99                    49            55           62       68         380,00-383,99               41           45          48       52\n204,00--207,99                   48            55           61        68        384, 00-387 ,99             41           44          48       51\n208,00-211,99                    48            55           61        67        388,00 und mehr             40           44          47       51\nHeraus q e b er: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiqer-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nDas Bundesqesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.\nLaufend er Bezug nur durch die Post. - Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,- zuzüqlich Zustellqebühr.\nEin z e I s l ü c k e je aD\\Jcfanqc~nc 24 Seiten DM 0.40 qegen Voreinsendung des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt\"\nKöln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnunq.\nPreis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10."]}