{"id":"bgbl1-1959-47-1","kind":"bgbl1","year":1959,"number":47,"date":"1959-11-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/47#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-47-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_47.pdf#page=1","order":1,"title":"Neunte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Arbeitserlaubnis für nichtdeutsche Arbeitnehmer)","law_date":"1959-11-20T00:00:00Z","page":689,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["689\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1959                Ausgegeben zu Bonn am 26. November 1959                                                                              Nr. 47\nTag                                             Inhalt:                                                                                Seite\n20. 11. 59 Neunte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-\nlosenversicherung (Arbeitserlaubnis für nichtdeutsche Arbeitnehmer) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    689\n21. 11. 59 Zweite Verordnung zur Durchführung des Länderfinanzausgleichs im Aus,gleichsjahr 1958 . .                                        694\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   695\nNeunte Verordnung zur Durchführung\ndes Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung\n(Arbeitserlaubnis für nichtdeutsche Arbeitnehmer).\nVom 20. November 1959.\nAuf Grund des § 43 Abs. 2 des Ge,seitzes über             träge nach § 1 zuständige Arbeitsamt nach der Lage\nArbeitsvermittlung und Arbeitslosenversichernng             de,s Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung der Ver-\n(AVA VG) in der Fassung vom 3. April 1957 (Bun-             hältnisse des einzelnen Falles und nach Maßgabe\ndesgesetzbl. I S. 321) wird nach Anhörung des Ver-          der bestehenden zwischenstaatlichen Verninbarun-\nwaltungsrates de,r Bundesanstalt für Arbeitsvermitt-        gen.\nlung und Arbeitslosenversicherung verordnet:\n(2) Die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und\nArbeitslosenversicherung kann die Entscheidung für\nbestimmte Berufs- und Personengruppen aus Zweck-\n§ 1                              mäßigkeitsgründen Landesarbeitsämtern oder der\n(1) Die ErteHung der Erlaubnis nach § 43 Abs. 1          Hauptstelle der Bundesanstalt übertragen.\nAVAVG (Arbeitserlaubnis) ist von dem Arbeitneh-\nmer bei dem Arbeitsamt zu beantragen, in dessen                                                           § 3\nBezirk er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder\nnehmen will.                                                   Die Arbeitserlaubnis wird nur erteilt oder ver-\n(2} Arbeitnehmer, die unter Beibehaltung ihres           längert, wenn der Arbeitnehmer die für den Aufent-\nWohnortes im Ausland eine Beschäftigung im Bun-             halt im Bundesgebiet erforderliche Erlaubnis der\ndesgebiet ausüben wollen und in der Regel täglich,          Ausländerbehörde besitzt oder wenn ihm die Ertei-\nmindestens abeir einmal wöchentlich an ihren Wohn-          lung dieser Erlaubnis schriftlich zugesichert ist.\nort im Ausland zurückkehren, haben die Arbeits-             Dieses Erfordernis entfällt bei den in § 1 Abs. 2 ge-\nerlaubnis bei dem Arbeitsamt zu beantragen, in              nannten Arbeitnehmern.\ndessen Bezirk die Beschäftigung ausgeübt werden\nsoll.                                                                                                     § 4\n(3) Der Antrag ist vor der Einreise des Arbeit-            Die Arbeitserlaubnis kann e,rteHt werden\nnehmers in das Bundesgebiet oder, wenn sich de r        1\nArbeitnehmer bereits im Bundesgebiet aufhält, vor              1. für      eine bestimmte berufliche Tätigkeit in\nAufnahme einer Beschäftigung zu stellen.                          einem bestimmten Betrieb oder\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für            2. für di!e Tätigkeit in einer bestimmten Berufs-\ndie Verlängerung einer Arbeitserlaubnis nach § 7                  gruppe ohne Beschränkung auf einen bestimm-\nund für eine Anderung der in de.r Arbeits,erlaubni s    1         ten Betrieb,\nvorgesehenen Beschränkungen nach den §§ 4 bis 6.                  a} wenn der Arbeitnehmer vor der Antragstel-\n(5) In besonderen Fällen kann die Arbeitserlaub-                     lung in der gleichen Berufsgruppe im Bun-\nnis von Amts wegen erteilt, verlängert oder geän-                       desgebiet mindestens zwei Jahre ununter-\ndert werden.                                                           brochen erlaubt tätig gewesen ist oder\nb) wenn es sich um eine Berufsgruppe handelt,\n§ 2                                          die vom Verwaltungsrat der Bundesanstalt\nfür Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver-\n(1) Die Entschcidlrng über die Erteilung, Verlän-                   sicherung mit Zustimmung des Bundesmini-\ngerung, Anderung oder den Widerruf der Arbeits-                         sters für Arbeit und Sozialordnung beson-\nerlaubnis trifft das für die Entgegennahme der An-                      ders bestimmt ist.","690                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n§ 5                       von drei Monaten kann eine vorläufige Arbeits-\n(1) Die A rlH!i tserlaubnis ist unabhängig von der    erlaubnis für eine bestimmte Tätigkeit in einem\nL.19e des Arbeitsmarktes und ohne ßeschränkung           bestimmten Betrieb erteilt werden.\nauf einen bestimmten Betrieb oder eine bestimmte           (2) Eine vorläufige Arbeitserlaubnis kann auch\nBerulsgruppe zu erteilen, wenn der Arbeitnehmer          Arbeitnehme,rn, die die Voraussetzungen des § 3\n1. eine unselbsUindige TJ tigkeit seit minde-    nicht erfüllen, erteilt werden, wenn ihr Aufenth9-lt\nstens fünf Jahren ohne Unterbrechung im       im Bundesgebiet bis zur Entscheidung über ihren\nBundesgebiet erlaubt ausgeübt hat oder        Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis als\n2. sich soit mindestens acht Jahren ohne Un-     erlaubt gilt.\nterbrechung im Bundesgebiet rechtmäßig                                   § 9\naufgehalten hat oder                             (1) Die Arbeitserlaubnis kann versagt oder vor\n3. mit einem Deutschen im Sinne des Arti-        Ablauf ihrer Geltungsdauer wideuufen werden,\nkels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes mit g,e-    wenn bei der Begründung des Beschäftigungsver-\nwöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet         hältnisses gegen die Bestimmungen des Gesetzes\nverheiru tel ist.               ·             über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenve rsiche-\n1\n(2) Die Arbeitserlaubnis nach Absatz 1 kann un-       rung oder die Vorschriften dieser Verordnung\nabhängig von den genannten Voraussetzungen               schuldhaft verstoßen wurde, wenn der Arbeitneh-\nmteilt werden, wenn di e Versagung nach den be-\n1\nmer wissentlich falsche Angaben gemacht hat oder\nsonderen Verhältni,ssen de,s Arbeitnehmers eine          während der Dauer des Berschäftigungsverhältnis,ses\nHärte bedeuten würde.                                    geg,en diese Vorschriften schuldhaft verstößt oder\nwenn andere wichtige Gründe in der Person des\n(3) Durch Auslandsaufenthalt von jeweils läng-        Arbeitnehmers vorliegen.\nstens drei Monaten werden die Fristen des Absat-\nzes 1 nicht unterbrochen, wenn während diieser Zeit        (2) Die Arbeitserlaubnis darf vor Ablauf ihrer\nim Ausland keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde.        Geltungsdaue,r nicht deshalb widerrufen oder ein-\nFe,rner wird durch Arbeitslosigkeit bi,s zur Dauer       geschränkt werden, weil sich die Lage auf dem\nvon jeweils drei Monaten, wenn der Arbeitnehmer          Arbeitsmarkt g,eändert hat.\nwährend dieser Zeit als Arbeitsuchender, beim               (3) Die Arbeitserlaubnis erlischt, wenn der Ar-\nArbeitsamt gemeldet ist, sowie durch Arbeitsunfähig-     beitnehmer nicht mehr die für den Aufenthalt er-\nkeit infolge Krankheit bis zur Dauer von jeweils         forderliche Erlaubnis besitzt oder wenn gegen ihn\ndrei Monaten die Frist de s Absatzes 1 Nr. 1 nicht\n1\nein Aufenthaltsverbot erlassen und unanfechtbar\nunterbrochen. Die Zeit vorübergehenden Auslands-         geworden ist.\naufenthaltes, vorübergehender Arbeitslosigkeit und\n(4) Die Arbeitserlaubnis ist in den Fällen des\nArbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (Sätze 1 und 2)\nWiderrufs nach Absatz 1 und des Erlöschens nach\nwird auf die Fristen des Absatzes 1 nicht ange-\nAbsatz 3 an das Arbeitsamt zurückzugeben.\nrechnet.\n§ 6\n§ 10\nDie Arbeitserlaubnis wird, soweit sie nicht für\neinen bestimmten Betrieb zu erteilen ist, für das          Keiner Arbeitserlaubnis bedürfen\nBundesgebiet· oder einen Teil des Bundeisgebiet,es          1. die in § 4 Abs. 2 Buchstaben a, b und d bis f\nerteilt; sie darf jedoch gebietlich nicht über den             des Beitriebsverfassungsgesetzes vom 11. Okto-\nGeltungsbereich der Aufenthaltserlaubnis hinaus-               ber 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 681) aufgeführten\ngehen.                                                         Personen;\n§ 7\n2. Besatzungen von Seeschiffen, Binnenschiffen\n(l) Die Celtungsdauer der Arbeitserlaubnis nach             und Luftfahrzeug,en sowie das fahrende Perso-\n§ 4 ist längstens auf ein Jahr zu bemessen; sie wird           nal im grenzüberschreitenden Eisenbahnver-\njeweils längstens um ein Jahr verlängert.                      kehr;\n(2) Personen,· die auf Grund eines schriftlichen        3. Personen, die unter Beiibehaltung ihres ge-\nVertrnge,s in einem anerkannten Lehr- oder Anlern-             wöhnlichen Aufenthaltes im Ausland von\nberuf ausgebildet werden, sowie Praktikanten, Sti-             ihrem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland zeit-\npendiaten und Volontären kann die Arbeitserlaub-               weihg im Zusammenhang mit Montag,e- und\nnis nach § 4 Nr. 1 für die Dauer ihrer beruflichen             Instandhaltungsarbeiten sowie Reparaturen an\nAusbildung oder Fortbildung erlcilt werden.                    gelieferten Anlagen und Maschinen beschäftigt\n(3) Die Arbeitserlaubnis nach § 5 hat eine Gel-_           werden;\ntungsdauer von drei Jahren und wird um jeweils             4. Personen, die unter Beibehaltung ihres ge-\ndrei Jahre verlängert; sie kann für Personen, die              wöhnlichen Aufenthaltes im Ausland in Vor-\nsich länger als zehn J ahrc im Bundesgebiet befugt             trägen oder Darbietungen, bei denen ein höhe-\naufhaHen, unbefristet erteilt oder verlängert wer-             res Int,ernsse der Kunst oder Wissenschaft ob-\nden; sie erlischt, wenn der Aufenthalt im Bundes-               waltet, im Bundesgebiet tätig werden, sofern\ngebiet länger a1s zwei Jahre unterbrochen wird.                diese Tätigkeit in demselben Ort acht Tage\nnicht überschreitet oder im Rahmen von Fest-\n§ 8                             spielen erfolgt;\n(1) Bis zur Entscheidung über die Erteilung der         5. Personen, die nur gelegentlich mit Tagesdar-\nArbeitserlaubnis, jedoch längstens für di e Dauer\n1                bietungen auftreten;","Nr. 47 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. NoV'ember 1959                        691\n6. Lehrpersonen     an Hochschulen, wissenschaft-     sofern sie nicht auf Grund zwischenstaatlicher Ver-\nliche Mitarbeite.r und Assistenten an öffentlich-  einbarungen in der Form einer Grenzarbe-itnehmer-\nrechtlichen wissenschaftlichen Instituten sowie   karte erteilt wird.\nLehrpersonen an öffentlichen Schulen und an\nstaatlich anerkannten privaten Ersatzschulen;                               § 13\n7. Studenten und Schüler an Hochschulen und               Wird die Erteilung, Verläng,erung oder Anderung\nFachschulen im Bundesgebiet für eine vorüber-      der Arbeitserlaubnis ganz oder teilweise versagt\ngehende Beschäftigung bis zu einem Monat im        oder die Arbeitserlaubnis widerrufen, so ist die\nJahr sowie Studenten und Schüler ausländi-         Entscheidung schriftlich mit Rechtsmittelbelehrung\nscher Hochschulen und Fachschulen für eine         mitzuteilen.\nFerienbeschäftigung im internationalen Aus-\ntausch;                                                                     § 14\n8. Personen, die von den in der Bundesrepublik            Für Entscheidungen über die Arbeitserlaubnis\nDeutschland beglaubigten oder zugelassenen          werden keine Gebühren erhoben.\ndiplomatischen oder berufskonsularischen Ver-\ntretungen fremder Staaten, von den diesen\ngleichgestellten Vertretungen internationaler                               § 15\nOrganisationen oder von den Leitern oder              Eine Arbeitserlaubnis oder ein Befrieiungs schein,\n1\nMitgliedern dieser Vertretungen beschäftigt         die bei Inkrafttreten dieser Verordnung nach den\nwerden.                                            Vorschriften der Verordnung über ausländische\n§ 11                          Arbeitnehmer vom 23. Januar 1933 (Reichsgesetzbl. I\nS. 26) ausgestellt sind, behalten ihre Gültigkeit bis\nDie Arbeitserlaubnis wird durch die nachfolgend        zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, sofern dem Arbeit-\naufg,eführten Ausweise nach Maßgabe der darin            nehmer nicht vorher eine Arbeitserlaubnis nach den\nvermerkten Berechtigungen ersetzt:                       Vorschriften dieser Verordnung ausgestellt ist.\n1. Die Arbeitskarten der Europäischen Gemein-\nschaft für Kohle und Stahl, die nach den Vor-\nschriften des Beschlusses vom 8'. Dezember 1954                              § 16\n(Bundes,gesetzbl. II 1956 S. 599) betreffend die      Bei der Anwendung dieser Verordnung ist die\nAnwendung des Artikels 69 des Vertrages über        Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits-\ndie Gründung der Europäischen Gemeinschaft         losenversicherung an die Weisungen des Bundes-\nfür Kohle und Stahl ausgestellt sind;               ministers für Arbeit und Sozialordnung gebunden.\n2. di,e Legitimationskarten, die im Rahmen der\nAnwerbung und Vermittlung nichtdeutscher\nArbeitnehmer von einer Dienststelle der Bun-                                 § 17\ndesanstalt ausgeisteUt sind;                          Diese Verordnung gHt nach § 14 des Dritten Uber-\n3. die Zula,ssungsbescheinigungen für Gastarbeit-      leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesges,etz-\nnehmer, die im Rahmen eines mit anderen             blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel X § 9 Abs. 2\nStaaten vereinbarten Austausches von Gast-         des Gesetzes zur Anderung und Ergänzung des Ge-\narbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und      setzeis über Arbeitsvermittlung und Arbeitslos,enver-\nsprachlichen Fortbildung von einer Dienststelle     sicherung vom 23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I\nder Bundesanstalt ausgestellt sind.                 S. 1018) auch im Land Berlin.\n§ 12                                                    § 18\n(1) Die Arbeitserlaubnis ist dem Arbeitnehmer             (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1960 in\nschriftlich auf einem Vordruck nach anliegendem          Kraft.\nMuster zu erteilen.                                         (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die\n(2) Die Arbeitserlaubnis für Grenzarbeitnehmer         Verordnung über ausländische Arbeitnehmer vom\ngemäß § 1 Abs. 2 ist als solche zu kennzeichnen,         23. Januar 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 26) außer Kraft.\nBonn, den 20. November 1959.\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank","692                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nAnlage\nBundesanslult für Arbeitsvermittlung\nuud Arbeitslosenversicherung\nArbeitserlaubnis                                                                                                                       Nr .....................\ngemäß der Neunten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-\nversicherung über die Arbeitserl,rnbnis für nichtdeutsche Arbeitnehmer vom 20. November 1959 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 689)\nHerrn\nFrau .......................................... .\nFräulein                                                         (Nume, Vorname -                        bei Frauen auch Geburtsname)\ngeboren am                                                                     in ................................................................................................................................................................ ,\nStaatsangehörigkeit: ........................................................................................ , Familienstand: ................................................................ ..\nwird hiermit die Erlaubnis erteilt zur Ausübung einer Beschäftigung als\n(Berufsbezeichnung)\n.... -        jeder Art -\nin dem Belrieb\n(Bezeichnung und Ort, gqf. Straße)\ndes/ der\n(Arbeitgeber, Firma)\nin einem beliebiqen Betrieb\nim Gebiet des/ der\nfür die Zeit vom ............................................................................................................................................................................................................ 19\nbis einschließlich ............................................................................................................................................................................................................ 19\n........................................................................................ , den ................................................................ 19 ................\nAusstellende Dienststelle\nDienststempel                                                                                                                                                              (Unterschrift)\nDie Arbeitserlaubnis gilt nur nach Maßgabe der eingetragenen Beschränkungen und in\nVerbindung mit einer Aufenthaltserlaubnis der Ausländerbehörde\nEine Verlängerung dieser Arbeitserlaubnis ist spätestens 6 Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer zu be-\nantragen.","Nr. 47 -                  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. November 1959                                                                                                                     693\n1. Verlängerung der Geltungsdauer\nDie umseitige Arbeitserlaubnis ist verlängert\nbis einschließlich                ............................................................ .                             19\n(Ausstellende Dienststelle)\n....... , den                          19 .......... .\nDienststempel                                                                                                                                         (Untersdlrilt)\n2. Verlängerung der Geltungsdauer\nDie umseitige Arbeitserlaubnis ist verlängert\nbis einschließlich ......................................................................................................... 19 ...... .\n(Ausstellende Dienststelle)\n............. , den              ........... 19 ........... .\nDienststempel                                                                                                                                         (Unterschrift)\n3. Verlängerung der Geltungsdauer\nDie umseitige Arbeitserlaubnis ist verlängert\nbis einschließlich ..................................................................................................... 19 ................\n(Ausstellende Dienststelle)\n..................... , den ........................ 19............\nDienststempel                                                                                                                                        (Untersdlrilt)"]}