{"id":"bgbl1-1959-46-1","kind":"bgbl1","year":1959,"number":46,"date":"1959-11-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/46#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-46-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_46.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über eine Gemeindeeinfuhrsteuer auf der Insel Helgoland","law_date":"1959-11-17T00:00:00Z","page":685,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["685\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1959                Ausgegeben zu Bonn am 19. November 1959                                                                             Nr. 46\nTag                                            Inhalt:                                                                                Seite\n17.11.59   Gesetz über eine Gemeindeeinfuhrsteuer auf der Insel Helgoland                                                                 685\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . • • • • • . . . . . . . . . . . . . . . • . . . .   686\nGesetz\nüber eine Gemeindeeinfuhrsteuer auf der Insel Helgoland.\nVom 17. November 1959.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                                       § 2\nsen:\nDas Gesetz über die Einfuhrsteuer der Gemeinde\nHelgoland vom 20. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. I\n§ 1\nS. 1257) tritt mit dem Tage des Inkrafttretens eines\n(1) Das Land Schleswig-Holstein ist ermächtigt,         Gesetzes des Landes Schleswig-Holstein über die\ndurch Landesgesetz auf verbrauchsteuerbare Waren,         Gemeindeeinfuhrsteuer auf der Insel Helgoland\ndie nach Helgoland eingeführt werden, eine Steuer         außer Kraft.\n(Gemeindeeinfuhrsteuer) zu erheben, wenn\n§ 3\n1. das Aufkommen der Steuer nach der Be-\nstimmung des Landesgesetzes der Ge-                Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nmeinde Helgoland zufließt,                      und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgeset-\nzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch\n2. die Steuersätze den jeweils geltenden\nim Land Berlin.\nHöchstsatz     der    Verbrauchsteuersätze,\ndenen solche Waren bei der Einfuhr in                                                         § 4\nden Geltungsbereich der Verbrauchsteuer-\ngesetze mit Ausnahme der Zollausschlüsse           Dieses Gesetz gilt im Saarland vom Ende der\n(Erhebungsgebiet) unterliegen, nicht über-      Ubergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrages\nschreiten.                                      vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587)\nan.\n(2) Das Landesgesetz kann bestimmen, daß ver-\nbrauchsteuerbare Waren, die sich beim Inkrafttreten                                                     § 5\ndes Landesgesetzes bereits auf der Insel Helgoland           Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nbefinden, nachversteuert werden.                          dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 17. November 1959.\nDer Bundespräsident\nLübke\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Verteidigung\nStrauß\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel"]}