{"id":"bgbl1-1959-45-2","kind":"bgbl1","year":1959,"number":45,"date":"1959-11-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/45#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-45-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_45.pdf#page=2","order":2,"title":"Dreizehnte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Endgültige Verwaltungsabgabe)","law_date":"1959-11-10T00:00:00Z","page":682,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["682                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n11                              11\n3. Unter die Fußnote ,,2)       wird folgende Fußnote „   3)    gesetzt:\n,,:3) § 61 Abs. 2 ZLO gilt sinngemäß für die Anwendung des Durchschnitts-\nwerts.\"\n4. Bei der Tarifnummer aus 27.01 werden in Spalte 2 „im Saarland\"\nund in Spalte 3 „5,70\" gestrichen.\n5. Bei der Tarifnummer aus 27.04 werden in Spalte 2 „im Saarland\"\nund in Spalte 3 „6,50\" gestrichen.\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch\nim Land Berlin.\n§ 3\nDie Vorschriften in § 1 Nrn. 2 und 3 treten mit Wirkung vom 1. Juli\n1959, die Vorschriften in § 1 Nrn. 4 und 5 treten mit Wirkung vom 6. Juli\n1959 in Krnft; im übrigen tritt diese Verordnung eine Woche nach ihrer\nVerkündung in Kraft.\nBonn, den 10. November 1959.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtz e 1\nDrei.zehnte Durchführungsverordnung\nzum ßereinigungsgesetz für deutsche Ausla.ndsbonds\n(Endgültige Verwaltungsabgabe).\nVom 10. November 1959.\nAuf Grund der §§ 64, 65 des Bereinigungsge-                         c) der Stücke, die durch Sammelanerkennung\nsetzes für deutsche Auslandsbonds vom 25. August                          (§§ 13, 55 bis 58 des Gesetzes) anerkannt\n1952 (Bundesgcsetzbl. I S. 553) verordnet die Bun-                        worden sind.\ndcsre~Jicrunq mit Zustimmung des Bundesrates:                      (3) Der nach Absatz 2 errechnete Nennbetrag ist\nvorbehaltlich des Satzes 2 nach folgenden Sätzen in\n§ 1                              Deutsche Mark umzurechnen:\nHöhe der VerwaHungrrn.bgabe                               100 hfl.             110,80 DM\n(1) Die Aussteller von Auslandsbonds haben als                      100 sfrs.             96,80 DM\nVerwa ltun(_Jsabga be für dus 1Jereinigungsverfahren                        f,               11,80 DM\nsieben vorn Tausnnd des Bemessungsbetrages (Ab-                             $                  4,20 DM\nsätze 2, 3) zu en lrichten. § 2 der Fünften Durch-\nfü hrunusvcrordnun~J vorn 28. Juli 1953 (Bundesge--             Für Auslandsbands, die eine auf Goldbasis be-\nsetzbl. I S. 717) über clie Vcrw1:iltungsahqabe für das         ruhende oder mit Goldklausel versehene Schuld\nVerfohrcn dc'r Sammelanerkennung bleibt unbe-                   verbriefen, sind folgende Umrechnungssätze anzu-\nrührt.                                                          wenden:\n100 hfl.             168,80 DM\n(2) Als lkmesstmusl)(;tru~J qilt der Nennbetrau\nder ausgest{,llten Auslandsbonds unter Abzug                             1 f,                20,40 DM.\na) der Stücke, die bei Inkrafttreten des Ge-\n§ 2\nsetzes nach den Anlr·ihebedingungen be-\nreits getilgl waren;                                            Anrnchnung früherer Leistungen\nb) der Slücke, die nach § G des Gesetzes als                Auf die Verwaltungsabgabe nach § 1 werden die\nkrafi:los gelten;                                     Beträge angerechnet, die als Abschlag auf die Ver-","Nr. 45 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. November 1959                         683\nwaltungsabgabe für das Bereinigungsverfahren            Wertpapierbereinigung. Die Zuständigkeit der\nnach § 1 der Fünften Durchführungsverordnung            Finanzgerichte bestimmt sich nach dem Sitz der Aus-\nvom 28. Juli 1953 geleistet wordPn sind.                steller.\n(5) Die Allgemeinen Vorschriften des Zweiten\n§ 3                            Teiles der Reichsabgabenordnung gelten sinngemäß,\nErhebung der Verwaltungsabgabe               soweit nichts anderes bestimmt ist.\n(1) Uber die nach den §§ 1, 2 zu entrichtenden\nBeträge erläßt das Amt für Wertpapierbereinigung                                  § 4\nqegen die Aussteller einen Zahlungsbescheid. Für\nBefreiungen\ndie Zustellung des Zahl un~pbcscheides gelten die\nVorschriften des Verwaltung szus tel lungsgesetzes          Der Bund, die Länder sowie die Konversionskasse\nvom 3. Juli 1952 (Bu ndcsgesctzbl. I S. 379).           für deutsche Auslandsschulden sind von den Zah-\nlungen nach § 1 befreit.\n(2) Die Zahlungen sind innerhalb eines Monats\nnach Zustellung des Zahlungsbescheides an die\nBundeshauptkasse zu leisten. Ein Drittel der ent-                                 § 5\nrichteten Beträge ist von der Bundeshauptkasse un-\nLand Berlin\nverzüglich an das Land abzuführen, in dem der Aus-\nsteller seinen Sitz hat.                                    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\n(3) Die  von den Ausslcllern zu entrichtenden\nsetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 78 des Bereini-\nBetrüge werdc~n auf Antrag des Amtes für Wert-\ngungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds auch im\npapierbereinigung durch die Finanzämter nach den\nLand Berlin.\nVorschriften der Reichsabgabenordnung und ihrer\nNebengesetze beigc)trieben.\n§ 6\n(4) Den Ausstellern stehen gegen den Zahlungs-\nbescheid Rechtsmittel nach den Vorschriften über                             Inkrafttreten\ndas Berufungsverfahren der Reichsabgabenordnung             Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nzu. Ubcr den Einspruch entsd1Pidet das Amt für          kündung in Kraft.\nBonn, den 10. November 1959.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nE tz e 1\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nvon Brentano\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard"]}