{"id":"bgbl1-1959-42-2","kind":"bgbl1","year":1959,"number":42,"date":"1959-10-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/42#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-42-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_42.pdf#page=3","order":2,"title":"Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Unteroffiziere und Mannschaften","law_date":"1959-10-09T00:00:00Z","page":671,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 42 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Oktober 1959                               671\n---------\n(5) Für die zollsicher'e Einrichtung von Schiffen     Verbrauchsteuergesetze vom 23. Mai 1952 (Bundes-\ngelten die Zollverschlußordnungen für die ein-          gesetzbl. I S. 317), Artikel 6 des Dritten Zoll-\nzelnen Flüsse.\"                                         änderungsgesetzes vom 9. August 1956 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 735) und Artikel 6 des Vierten\n4. Die Anlagen 6 und 7 zu § 208 werden gestrichen.\nZolländerungsgesetzes vom 10. September 1957 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1331) auch im Land Berlin.\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten                                            § 3\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 des                Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer\nGesetzes zur Änderung des Zollgesetzes und der             Verkündung in Kraft.\nBonn, den 29. September 1959.\nDer Bunde.sminister der Finanzen\nIn Vertretung\nProf. Dr. Hettlage\nAnordnung über die Ernennung und Entlassung\nder Unteroffiziere und Mannschaften.\nVom 9. Oktober 1959.\nAuf Grund des § 4 Abs. 2 des So'ldatengesetzes                                          III.\nvom 19. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 114) und\ndes Artikels 1 Abs. 2 der Anordnung des Bundes-                   Im übrigen übertrage ich die Ausübung des Rechts\npräsidenten über die Ernennung und Entlassung der          zur Ernennung und Entlassung der Ui:;iteroffiziere\nSoldaten vom 7. Mai 1956 (Bundesges,etzbl. I S. 422)       und Mannschaften\nordne ich an:           ·\n1.                                    A. im Heer:\nDie Ausübung des Rechts, ungediente Offizier-                     , 1. a) den Divisionskommandeuren\nbewerber, die mit dem untersten Mannschaftsdienst-\ngrad eingestellt werden, in das Dienstverhältnis                             für die Soldaten der zu ihrer Division\neines Soldaten auf Zeit zu berufen, übertrage ich                           gehörenden Stäbe und Truppenteile,\ndem Leiter des Kommandos der Frei-                           b) den Kommandierenden Generalen\nwilligenannahme der Bundeswehr.\nfür die Soldaten. der zu ihrem Korps,\nIm übrigen behalte ich mir das Recht z{ir Ernen-                          aber nicht zu einer Division gehörenden\nnung und Entlassung der Offizieranwärter ein-                                Stäbe, Truppenteile und Dienststellen\nschließlich der Reserveoffizieranwärter vor.                                 sowie für die Soldaten der ihnen unter-\nstellten Heerestruppen,\nII.\nDie Ausübung des Rechts, einen Soldaten, der                           soweit es sich um Mannschaften und Unter-\nauf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, zum                        offiziere bis zum Dienstgrad eines Stabs-\nGefreiten zu befördern, übertrage ich im Heer                             unteroffiziers und nicht um Angehörige des\nSanitätsdienstes und der Heeresflieger-\n1.     den Bataillonskommandeuren                                   truppe handelt;\nfür die Soldaten ihres Bataillons,\n2.    den Regiments- und Brigadekommandeu-                       2.     dem Leiter der Stammdienststelle des\nren                                                              Heeres\nfür die Soldaten ihres Regiments oder                            für die übrigen Fälle und für die Beför-\nihrer Brigade, die nicht unter Nummer 1                          derung von Angehörigen der Reserve\nfallen.                                                          außerhalb des Wehrdienstes;-"]}