{"id":"bgbl1-1959-42-1","kind":"bgbl1","year":1959,"number":42,"date":"1959-10-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/42#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-42-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_42.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung","law_date":"1959-09-29T00:00:00Z","page":669,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["669\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1959                     Ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 1959                                         Nr. 42\nTag                                                  Inhalt:                                            Seite\n29. 9.59     Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung                                            669\n9. 10.59    Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Unteroffiziere und Mannschaften .....•         671\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger                                                     672\nIn Teil II Nr. 40, ausgegeben am 7. Oktober 1959, sind veröffentlicht: Gesetz zum Europäischen Niederlassungsab-\nkommen vom 13. Dezember 1955. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls über die vorläufige An-\nwendung des Europäischen Währungsabkommens.\nIn Teil II Nr. 41, ausgegeben am 14. Oktober 1959, sind veröffentlicht: Bekanntmachung eines Notenwechsels zu dem\nKulturabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Chile. - Bekanntmachung über das\nInkrafttreten des Zusatzprotokolls zum Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eid-\ngenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaft-\nsteuern. - Bekantmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nPortugal über den Luftverkehr. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundes\"\nrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über den Abbau von Steinkohlen im deut1sch-niederländi-\nschen Grenzgebiet westlich Wegberg-Brüggen. - Berichtigung der Bekanntmachung vom 2. April 1959 über den\nGeltungsbereich der Satzung der Internationalen Atomenergie-Organisation.\nIn Teil II Nr. 42, ausgegeben am 20. Oktobm 1959, sind. veröffentlicht: Veroirdnung zur Einführung der ~iisenbahn-\nSignalordnung 1959 (ESO 1959). - Bekantmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über\nLeichenbeförderung (Inkrafttreten für die Türkei).\nIn Teil II Nr. 43, aus,ge,geben am 21. Oktober 1959, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über den Geltungsbereich des\nUbereinkommens Nr. 56 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Krankenversicherung der Schiffsleute\n(Anwendung auf Malta). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 96 der Inter-\nnationalen Arbeitsorganisation über Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung (Neufassung 1949). - Einundzwanzigste\nVerordnung über Zolltarifänderungen zur Durchführung des Gemeinsamen Marktes der Europäischen Gemeinschaft\nfür Kohle und Stahl (Hochofenstaub).\nVerordnung\nzur Änderung der Allgemeinen Zollordnung.\nVom 29. September 1959.\nAuf Grund des § 23 Abs. 2, des § 31 Abs. 3 und des             vorräten, die sich im Zollverkehr befinden. Mund-\n§ 109 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 20. März 1939                   vorräte sind die zur Verpflegung der Schiffs-\n(Reichsgesetzbl. I S. 529) in der Fassung des Geset-              besatzung und der Fahrgäste bestimmten Vorräte\nzes zur Änderung des Zollgesetzes und der Ver-                    einschließlich lebender Schlachttiere und des Fut-\nbrauchsteuergesetze vom 23. Mai 1952 (Bundesge-                   ters für diese Tiere. Schiffsvorräte sind die zum\nsetzbl. I S. 317), des Dritten Zolländerungsgesetzes              Betrieb oder zur Unterhaltung des Schiffs, zur\nvom 9. August 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 735) und                 Behandlung der Ladung, zur Körperpflege oder\ndes Vierten Zolländerungsgesetzes vom 10. Septem-                 Gesunderhaltung der Schiffsbesatzung und der\nber 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1331) wird verordnet:              Fahrgäste bestimmten Vorräte, die durch ihre\nVerwendung an Bord verbraucht werden.\n§ 1\nDie Durchführungsbestimmungen zum Zollgesetz                      (2) Der zum Handel mit unverzolltem Schiffs-\n(Allgemeine Zollordnung) vom 21. März 1939 (Reichs-               bedarf zugelassene Händler (§ 23 Abs. 2 des Zoll-\nministerialblatt S. 313) in der zur Zeit geltenden                gesetzes) hat kaufmännische Bücher ordnungs-\nFassung werden wie folgt geändert und ergänzt:                    gemäß zu führen.\n1. Hinter § 27 wird folgender § 27 a eingefügt:                      (3) Unverzollter Schiffsbedarf darf nur von\ndem Schiffsführer oder dem Schiffseigner bezugs-\n„Zu § 23 Abs. 2                          berechtigter Schiffe oder einem von ihnen be-\n§ 27 a                              auftragten Vertreter bezogen werden. Bezugs-\nHandel mit unverzolltem Schiffsbedarf                  berechtigt sind alle Schiffe, die nachweislich das\nHoheitsgebiet verlassen wollen, ausgenommen\n(1) Handel mit unverzolltem Schiffsbedarf ist\njede durch Händler vorgenommene Belieferung                            1. Schiffe, die auf Stundenzettel fahren\neines Schiffs mit Mundvorräten oder Schiffs-                              (§§ 66 bis 68 der Seehafen-Zollordnung),","670                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang- 1959, Teil I\n2. Schiffe, die vom Zollstraßenzwang be-           dere Muster vorschreiben; sie kann zulassen, daß\nfreit sind; die Befreiung bei höherer           hierfür allgemein der kaufmännisch gebräuch-\nGewalt bleibt hierbei aq,ßer Betracht,          lich'e Lieferzettel verwendet wird, wenn· er die\nerforderlichen Angaben enthält. Die Oberfinanz-\n3. Schiffe, soweit sie im deutschen Küsten-        direktion kann zur Uberwachung anordnen, daß\ngebiet fahren und keine ausländischen           der Händler Durchschriften der Lieferzettel an\nHäfen anlaufen.                                 von ihr bestimmte Dienststellen sendet.\nDer Händler hat zugleich mit dem Antrag auf                  (4) Die   vorstehenden Bestimmungen gelten\nAbfertigung von Zollgut zur Ausfuhr als Schiffs-          nicht für Mineralöle, Schmiermittel und Bunker-\nbedarf (z. B. in der Abmeldung vom Zollager}              kohlen. Unverzolltes Mineralöl darf jedoch als\nschriftlich Namen, Art und Fahrtziel des zu be-           Schiffsbedarf nicht an Schiffe abgegeben werden,\nliefernden Schiffs anzugeben.\ndie es nicht unverzollt verbrauchen dürfen.\"\n(4) Kaffee und Kaffeemittel der Tarifnummer\n09.01-A und C,\n3. § 208 erhält folgende Fassung:\nTee der Tarifnummer 09.02,\n,,§ 208\nAuszüge oder Ess,enzen aus Kaffee oder Tee         Zollsichere Einrichtung von Fahrzeugen und Behältern\nund Zubereitungen auf der Grundlage\nsoldler Auszüge oder Essenzen aus· Tarif-             (1) Fahrzeuge und Behälter, die zur Beförde-\nnummer 21.02,                                      rung von Waren unter zollamtlichem Raum-\nverschluß zugelassen werden sollen, müssen so\nÄthylalkohol, Sprit, Branntwein, Likör und         gebaut und eingerichtet sein, daß\nandere alkoholische Getränke der Tarif-\nnummern 22.08 und 22.09-A,                                1. die Zollverschlüsse auf ~infache und\nwirksame Weise angebracht werden\nTabakwaren der Tarifnummer 24.02 und                         können,\niigarettenpapier der Tarifnummer 48.10                    2. dem zollamtlich verschlossenen Teil der\nmüssen, wenn es sich um unverzollten Schiffs-                       Fahrzeuge oder Behälter ·keine Waren\nbedarf handelt, an Bord bis zur Ausgangsabferti-                    entnommen oder in ihn hineingebracht\ngung· unter Zollverschluß oder Zollbewa~hung                        werden können, ohne sichtbare Spuren\ngehalten werden. Für anderen Schiffsbedarf gilt                     des Aufbrechens zu hinterlassen oder\ndies nur, wenn es die Zollstelle im einzelnen Fall                  den Zollverschluß zu verletzen,\nzur Sicherung der Zollbelange für erforderlich                   3. sie keine Verstecke enthalten, in denen\nhält.                                                               Waren verborgen werden können,\n(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten                      4. alle zur Aufnahme von Waren geeigne-\nnicht für Mineralöle, Schmiermittel und Bunker-                     ten Räume, Behältnisse oder dergleichen\nkohlen.\"                                                            leicht zugänglich sind.\n(2) Fahrzeuge und Behälter, die den Bestim-\n2. § 51 erhält folgende Fassung:                             mungen des Absatzes 1 entsprechen, werden zur\n„Zu § 31 Abs. 3                        Beförderung von Waren unter zollamtlichem\nRaumverschluß durch Erteilung eines Verscliluß-\n§ 51                               anerkenntnisses zugelassen. Eisenbahnfahrzeuge\nbedürfen keines Verschlußanerkenntnisses.\n(1) Handel mit Schiffsbedarf (Mund- und\nSchiffsvorräte nach § 27 a Abs. 1) ist jede Belie-           (3) Die Erteilung eines Verschlußanerkennt-\nferunig e.ines Schiffs im Freihafen, wenn der             nisses für Straßenfahrzeuge und Behälter kann\nSchiffsbedarf von einem Händler geliefert wird,           beantragen, wer an der Erteilung ein berechtigtes\nder im Freihafen geschäftlich tätig ist. Die Er-          Interesse hat. Der Antrag wird abgelehnt, wenn\nlaubnis zum Handel mit Schiffsbedarf wird unter           der Antragsteller steuerlich unzuverlässig ist. Die\nVorbehalt des Wic;lerrufs erteilt.                        Gültigkeit des Verschlußanerkenntnisses. kann\nzeitlich begrenzt werden.\n(2) § 27 a Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.\n(4) Verschlußanerkenntnisse für Straßenfahr-\n(3) Schiffsbedarf muß bei der Lieferung an ein         zeuge und Behälter sind zurückzugeben, wenn\nSchiff im Freihafen von einem Lieferzettel be-\ngleite~ sein, auf dem Menge und Art der ein-                     1. sie durch Fristablauf oder aus anderen\nzelnen Waren sowie Name, Art und Fahrtziel                          Gründen ungültig werden,\ndes Schiffs verzeichnet sind; wird Schiffsbedarf                 2. der Besitzer des Straßenfahrzeugs oder\naus dem Zollgebiet auf /ein Schiff im Freihafen                     des Behälters gewechselt hat,\nverbracht, so bestätigt die Grenzzollstelle die\nAusfuhr in den Freihafen' auf dem Lieferzettel.                  3. das Straßenfahrzeug oder der Behälter\nDer Bezugsberechtigte hat den Empfang des                           nicht nur vorübergehend aus dem Ver-\nSchiffsbedarfs auf dem Lieferzettel zu bestätigen.                  kehr gezogen wird, .       -\nDer Lieferzettel ist anschließend bei · den Ge-                  4. besondere Merkmale des Straßenfahr-\nschäftsbüchern des Lieferers aufzubewahren. Die                     zeugs oder des Behälters sich wesentlich\nOberfinanzdirektion kann für Lieferzettel beson-                    geändert haben."]}