{"id":"bgbl1-1959-41-1","kind":"bgbl1","year":1959,"number":41,"date":"1959-10-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/41#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-41-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_41.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die einmalige Flugunfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes","law_date":"1959-10-07T00:00:00Z","page":665,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["665\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1959                   Ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 1959                                                                                                                     Nr. 41\nTag                                                                             Inhalt:                                                                                          Seite\n7. 10. 59  Verordnung über die einmalige Flugunfallentschädigung gemäß§ 63 des Soldatenversorgungs-\ngesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   665\n23. 9. 59    Berichtigung des Erbschaftsteuergesetzes in der Fassung vom 1. April 1959 . . . . . . . . . . . . . . . .                                                               667\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             668\nIn Teil II Nr. 37, ausgegeben am 21. August 1959, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über das Inkrafttreten des\nNiederlassungs- und Schiffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik. -\nGesetz über Kreditermächtigungen aus Anlaß der Erhöhung der Beteiligungen der Bundesrepublik Deutschland an\ndem Internationalen Währungsfonds und an der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung. - Be-\nkanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 11 der Internationalen Arbeitsorganisation über\ndas Vereins- und Koalitionsrecht der landwirtschaftlichen Arbeiter. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich\ndes Internationalen Abkommens zur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und ·werbematerial (Vorbehalt\nSpaniens). -- Bekanntmachung zu dem Internationalen Abkommen über das Internationale Kälteinstitut zur Ablösung\ndes Abkommens vom 21. Juni 1920 in dessen Fassung vom 31. Mai 1937.\nIn Teil II Nr. 38, ausgegeben am 26. August 1959, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Freundschafts-, Handels- uncl\nSchiffahrtsvertrag vorn 21. November 1957 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik.\n-- Gesetz zum Zusatzprotokoll vom 8. März 1958 zu dem Handelsabkommen vom 7. Mai 1926 zwischen dem Deut-\nschen Reiche und dem Königreiche Spanien. - Dritte Verordnung zur Änderung der Erläuterungen zum Deutschen\nZolltarif 1959.\nIn Teil II Nr. 39, ausqegeben am 6. Oktober 1959, sind veröffentlicht: Bekanntmachung der ·satzung der Haager Kon-\nferenz für Internationc1les Privatrecht (Revidierte Fassung). - Bekanntmachung über die Anerkennung der Gerichts-\nbarkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gemäß Artikel 46 der Konvention zum Schutze der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten (Erneuerung der Anerkennung durch die Regierung des Königreichs Dänemark\nfür weitere drei Jahre). - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Siebenten Protokolls über zusätzliche Zuge-\nständnisse zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (Bundesrepublik Deutschland und Osterreich). - Berich-\ntigung der Bekanntmachung vom 14. März 1959 über das Inkrafttreten des Zusatzübereinkommens über die Abschaf-\nfung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken. -                                                                                 Bekanntmachung\nüber das Inkrafttreten der Protokolle über Änderungen des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt. -\nBekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens vom 20. Dezember 1957 über die Errichtung einer\nSicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie. - Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkom-\nmens vom 20. Dezember 1957 über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die Chemische Aufarbeitung\nBestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über\nInternationale Ausstellungen und des Protokolls zur Änderung des Abkommens über Internationale Ausstellungen\n(Inkrafttreten für die Sowjetunion). - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 18 der\nInternationalen Arbeitsorganisation über die Entschädigung aus Anlaß von Berufskrankheiten. - Bekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Ubereinkommens Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Mindestnor-\nmen der Sozialen Sicherheit. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 17 der Inter-\nnationalen Arbeitsor,ganisation über die Entschädigung bei Betriebsunfällen (Inkrafttreten für Panama). - Bekannt-\nmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 26 der Internationalen Arbeitsorganisation über die\nEinrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich des\nUbereinkommens Nr. 88 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung.\nVerordnung über die einmalige Flugunfallentschädigung\ngemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes.\nVom 7. Oktober 1959.\nAuf Grund des § 63 Abs. 4 und 5 des Soldatenver-                                                              flächen (Starrflügelflugzeug) und Strahl-\nsorgungs,gesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetz-                                                               oder Turboantrieb gehören,\nblatt I S. 785) wird im Einvernehmen mit den                                                               2. in der fliegerischen Ausbildung zum Flug-\nBundesministern des Innern und der Finanzen ver-                                                                 zeugführer, zum Fluglehrer oder zum Test-\nordnet:                                                                                                          piloten stehen oder nach abgeschlossener\n§ 1                                                                              fliegerischer Ausbildung auf einem ande-\nren Flugzeugtyp umgeschult werden,\nFliegendes Personal\n3. zum Lehrpersonal für die fliegerische Aus-\n(1) Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die                                                                 bildung gehören,\n1. auf Grund eines Flugauftrags zur Besat-                                             sind während des Flugdienstes (§ 3) besonders ge-\nzung eines Flugzeugs mit starren Trag-                                              fährdetes fliegendes Personal.","666                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n(2) Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die auf      in denen sich abweichend von dem erteilten Flug-\nGrund eines Flugauftraqs zur Besatzung eines Dreh-         auftrag die Notwendigkeit der in Absatz 1 Nr. 3 be-\nflügel11ugzcugs oder eines Starrf1ügelflugzeugs mit        zeichneten Flugarten erst nach dem Start auf Grund\nPropellcrnntrieb gehören, sind während des Flug-           der die Flugbedingungen beeinflussenden Umstände\ndienstes (§ 3) besonders w~föhrdetes fliegendes Per-       ergibt.\nsonal,\n§ 3\n1. wenn    sie einen besonders gefährlichen\nAuftrag (§ 2 Abs. 1) durchzuführen haben                              Flugdienst\noder                                              (1) Flugdienst ist jede Dienstverrichtung, die an\n2. solange ein besonders gefährlicher Flug-        Bord des Flugzeugs zur Durchführung des Flug-\nzustand (§ 2 Abs. 2) vorliegt.                 auftrags einschließlich des Start- und Landevorgangs\nerforderlich ist.\n(2) Das Anrollen zum Start und das Abrollen\n§ 2                           nach der Landung gehören zum Start- ode·r Lande-\nvorgang nur bei Start oder Landung\nBesonders gefährlicher Auftrag oder Flugzustand\n1. auf See außerhalb von Seeflughäfen oder\n(1) Ein besonders g,efährlicher Auftrag (§ 1 Abs. 2\nNr. 1) liegt vor                                                  2. auf Start- oder Landebahnen ohne ord-\nnungsgemäß ausgebaute und befestigte\n1. bei Flugaufträgen mit Verlastung oder Ab-                 Oberfläche, die nicht durch Angehörige des\nwurf von Gerät,                                          Flugbetriebspersonals oder durch einen\n2. bei Einsatz als Scheibenschleppflugzeug                   Flugzeugführer vorher erkundet sind.\nwährend des Beschusses,\n3. bei Flugaufträgen, die                                                    § 4\na) für Starrflügelflugzeuge eine Flughöhe            Springendes Personal der Luftlandetruppen\nvon weniger als 500 Meter über Grund,        Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die\nb) für Drehflügelflugzeuge eine Flughöhe          1. einer springenden Einheit der Bundeswehr an-\nvon weniger als 150 Meter über Grund,            gehören,\nc) Schwebeflug in weniger als 200 Meter          2. im Fallschirmsprung ausgebildet werden,\nüber Grund,\n3. zum Lehr- oder Ausbildungspersonal für die\nd) Langsamflug oder Kunstflug oder Flug              Sprungausbildung gehören,\nim taktischen Verband\n4. mit der Erprobung oder Abnahme von Fall-\nvorschreiben,                                        schirmen betraut sind,\n4. bei Flugaufträgen                               sind für die Dauer des Sprungdienstes (§ 5) sprin-\na) zur Erprobung von neuen Flugzeug-           gendes Personal der Luftlandetruppen.\ntypen,\n§ 5\nb) zur Abnahme von neuen Flugzeugen,\nSprungdienst\nc) zur Uberprüfung von überholten Flug-\nzeugen oder erneuerten wesentlichen          Sprungdienst ist\nFlugzeugteilen,                               1. die Ubung an der Landefallgrube, an der Pen-\nd) zur Durchführung von Triebwerks- und              delvorrichtung oder am Sprungturm,\nGeräteerprobungen,                           2. der Fallschirmabsprung vom Zeitpunkt des Ab-\ne) zur Erprobung von Flugzeugen im Rah-              sprungs aus dem Flugzeug bis zur Beendigung\nmen einer beabsichtigten Änderung des            des Gesamtabsetzvorgangs.\nbisherigen Verwendungszwecks.\n§ 6\n(2) Ein besonders gefährlicher Flugzustand (§ 1\nAbs. 2 Nr. 2) liegt vor                                                    Mitfliegendes Personal\n1. für die Dauer des Start- und Landevor-            Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die auf\ngangs (§ 3).                                   Grund eines dienstlich erteilten Auftrags in einem\nFlugzeug mitfliegen, gelten während des Flugdien-\n2. für die Dauer eines zur Durchführung des        stes als besonders gefährdetes fliegendes Personal,\nFlugauftrags notwendigen Durchfliegens       „ wenn die Besatzung des Flugzeugs nach § 1 beson-\nvon Schlechtwettergebieten, wenn das           ders gefährdetes fliegendes Personal ist.\nFlugzeug unter Blindflugbedingungen (In-\nstrument flight rules -- IFR) fliegen muß,\n§ 7\n3. wenn und solange das Flugzeug steuerungs-           Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes\nunfähig ist.                                                im Bereich der Bundeswehr\n(3) Einern besonders gefährlichen Auftrag im              Für Beamte, Angestellte und Arbeiter im Bereich\nSinne des Absatzes 1 Nr. 3 stehen die Fälle gleich,        der Bundeswehr gelten §§ 1 bis 6 entsprechend."]}