{"id":"bgbl1-1959-39-3","kind":"bgbl1","year":1959,"number":39,"date":"1959-08-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/39#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-39-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_39.pdf#page=13","order":3,"title":"Verordnung zur Durchführung der §§ 4 und 5 des Soldatenversorgungsgesetzes (Ausbildung und Weiterbildung der Unteroffiziere und Mannschaften auf Zeit für das spätere Berufsleben)","law_date":"1959-08-17T00:00:00Z","page":657,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Nr. 39 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1959                         657\n(2) Die Zollstelle legt der Abfertigung den Zucker-   rungsbestimmungen [Grundbestimmungen] zum Ge-\ngehalt und die Zuckerart zu Grunde, die in der An-       setz über das Branntweinmonopol vom 8. April 1922\nmelciung angegeben sind, oder sie läßt die Waren         - Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 707 - in\namtlich untersuchen. Hat eine amtliche Untersuchung      der jeweils geltenden Fassung) anzumelden und zu\nstattgefunden, so sind der Abfertigung der Zucker-       überwachen. Der Branntweinbegleitschein ist gemäß\ngehalt und die Zuckerart zu Grunde zu legen, die         Absatz 3 Satz 2 zu ergänzen.\nbei der Untersuchung festgestellt worden sind. Im\nübrigen gilt für die Abfertigung der Waren, die                                    § 6\nBehandlung der Begleitscheine und die Verwen-                                Probeentnahme\ndung einer vereinfachten Anmeldung § 9 Abs. 3\nund 4 der Durchführungsbestimmungen sinngemäß.              Für die Entnahme von Proben gilt § 24 der Durch-\nführungsbestimmungen sinngemäß.\n(3) Wird für Schokolade oder andere kakaohal-\ntige Lebensmittelzubereitungen (§ 1 Nr. 3) zugleich                                § 7\ndie Vergütung des Kakaozolls nach Maßgabe der                          Festsetzung der Vergütung\nVc„rordnung über Vergütung des Kakaozolls vom\n20. März 1930 (Reichsministerialblatt S. 79) in der je-     Die zu vergütenden Beträge werden jeweils nach\nwe~ls geltenden Fassung beantragt, so können die         Ablauf eines Vierteljahres festgesetzt. Sie können\nWaren mit dem Begleitschein für vergütungsfähige         bei nachgewiesenem Bedürfnis ausnahmsweise für\nl>'.:akaowaren angemeldet werden. Dieser ist durch       kürzere Zeitabschnitte festgesetzt werden.\n<1en Antrag auf Vergütung der Zuckersteuer und die\n1\\ngabe des Zuckergehalts der Waren und der ver-                                   § 8\nrütungsfähigen Zuckermenge zu ergänzen. Werden                                Steueraufsicht\nsolche Waren mit einem Begleitschein nach Absatz 1          Betriebe, in denen Waren hergestellt werden, für\ndngemeldet, kann dieser durch Angaben ergänzt            die Zuckersteuervergütung gewährt wird, unter-\nwerden, die nach der Verordnung über die Ver-            liegen der Steueraufsicht. Die Hersteller solcher\ngütung des Kakaozolls erforderlich sind.                 Waren haben den Beamten des Aufsichtsdienstes\n(4) Wird für alkoholhaltige Schokoladewaren (§ 1      Einsicht in ihre Buchführung zu gewähren. Aus der\nNr. 3) oder alkoholische Getränke (§ 1 Nr. 8) Zucker-    Buchführung muß sich Art und Menge der verarbei-\nsteuervergütung beantragt, so ist die Ausfuhr der        teten Roh- und Hilfsstoffe sowie Art, Menge und\nWaren nach Maßgabe der §§ 139 ff. der Brannt-            Zusammensetzung der daraus hergestellten Erzeug-\nweinverwertungsordnung (Anlage 2 der Ausfüh-             nisse ergeben.\nVerordnung\nzur Durchführung der§§ 4 und 5 des Soldatenversorgungsgesetzes\n(Ausbildung und Weiterbildung der Unteroffiziere und Mannschaften auf Zeit für das spätere\nBerufsleben).\nVom 17. August 1959.\nAuf Grund des § 4 Abs. 3 Satz 2 des Soldaten-         allgemeinberufliches Wissen für die zusätzliche fach-\nversorgungsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundes-           liche Ausbildung und Weiterbildung zu vermitteln.\ngesetzbl. I S. 785) verordnet die Bundesregierung\nmit Zustimmung des Bundesrates:                                                    § 3\nERSTER TEIL\nGrundlehrgang und Aufbaulehrgang\nDienstzeitbegleitender Unterricht                 (1) Der Unterricht wird in einem Grundlehrgang\nund einem Aufbaulehrgang durchgeführt.\n§ 1\n(2) Der Grundlehrgang soll die allgemeinberuf-\nBundeswehrfachschulen                    lichen Wissensgrundlagen für das spätere Berufs-\nDie Ausbildung und Weiterbildung der Soldaten         leben vertiefen und erweitern. Er umfaßt vier Lehr-\nauf Zeit nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes erfolgt       gangsabschnitte mit insgesamt eintausendzweihun-\nwährend der Dienstzeit durch fachlich und pädago-        dert Unterrichtsstunden. Er beginnt spätestens mit\ngisch vorgebildete Lehrer in Bundeswehrfachschulen.       dem fünften Dienstjahr und endet spätestens im\nLaufe des achten Dienstjahres.\n§ 2\n(3) Der Aufbaulehrgang soll die Allgemeinbil-\nUnterrichtsziel                      dung erweitern und das allgemeinberufliche Wissen\nDer Unterricht an den Bundeswehrf achschulen hat      vermitteln, das als Voraussetzung für die fachliche\ndas Ziel, die Allgemeinbildung zu erweiitern und ein     Ausbildung in gehobenen Berufen insbesondere der","658                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nVerwaltung und der Wirtschaft erforderlich ist. Er         (2) Bei Nachweis einer entsprechenden Vorbil-\numfaßt vier Ldirgangsabschnitte und gliedert sich       dung kann der Soldat auf Antrag in einen anderen\nin die Fachrichtung für den nichttechnischen gehobe-     als den ersten Lehrgangsabschnitt des Grundlehr-\nnen Verwaltungsdienst mit insgesamt eintausend-          gangs oder unmittelbar in den Aufbaulehrgang ein-\nfünfhundert Unterrichtsstunden, die Fachrichtungen       gewiesen werden. § 3 Abs. 3. Satz 3 findet keine\nfür technische und kaufmännische Berufe unä soweit       Anwendung. Bei Einweisung in den Aufbaulehrgang\nerforderlich in weitere Fachrichtungen mit insgesamt    bestimmt der Soldat die Fachrichtung (§ 3 Abs. 3\nje eintausendzwcihundert Unterrichtsstunden. Er         Satz 2). Die Bundeswehrverwaltung vermittelt vor\nbeginnt mit dem neunten Dienstjahr und endet spä-        der Einweisung in den Aufbaulehrgang eine Berufs-\ntestens im Laufe des zwölften Dienstjahres. Der         beratung durch die Bundesanstalt für Arbeitsver-\nBeginn kann aus schulischen oder truppendienst-          mittlung und Arbeitslosenversicherung. Innerhalb\nlichen Gründen vorverlegt werden.                        von sechs Monaten nach Einweisung in den Aufbau-\nlehrgang kann der Soldat die Fachrichtung wechseln.\n§. 4\n§ 8\nLehrgangsabschnitt                      Versetzung in einen anderen Lehrgangsab_schnitt\n(l) Ein Lehrgangsabschnitt umfaßt den Zeitraum\n(1) Nach erfolgreichem Abschluß eines Lehrgangs-\neines Jahres.\nabschnitts im Grundlehrgang oder im Aufbaulehr~\n(2) Innerhalb eines Lehrgangsabschnitts wird der      gang wird der Soldat in den nächstfolgenden Lehr:\nUnterricht in der Regel ohne Unterbrechung in min-       gangsabschnitt versetzt.\ndestens zwei Monaten erteilt. Art und Be,ginn des          (2) Bei hervorragenden Leistungen kann der Sol·\njeweiligen Lehrgangsabschnitts werden nach schu-         dat in einen anderen als den nächstfolgenden Lehr'-\nlischen und truppendienstlichen Erfordernissen be-       gangsabschnitt versetzt werden.\nstimmt.\n(3) Die Versetzung ist in einem Zeugnis auszu-\n(3) Während der Zeit zwischen den einzelnen           sprechen. Das Zeugnis enthält die Bewertung der\nLehrgangsabschnitten oder zwischen den Wochen-           Leistungen in den einzelnen Fächern.\nsh.1:_nden soll das im dienstzeitbegleitenden Unter-\nricht erlangte Wissen durch geeignete Maßnahmen\n§ 9\nerhalten werden. Die dem Soldaten übergebenen\nLernmittel verbleiben bis zur Beendigung des Lehr-           Prüfung nach Beendigung des Grundlehrgangs\ngangs in seinem Besitz.\nNach Beendigung des Grundlehrgangs legt der\nSoldat eine Prüfung ab. Die Prüfungsordnung erläßt\n§ 5                            die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit\nTeilnahme am Unterricht                  Zustimmung des Bundesrates.\n(1) Der   Soldat ist bei einer Berufung in das\nDienstverhältnis eines Soldaten auf Ze,it auf die                                 § 10\nDauer von vier Jahren spätestens im vierten Dienst-              Oberweisung in den Aufbaulehrgang\njahr, bei einer Berufung auf die Dauer von mehr            (1) Nach bestandener Prüfung des Grundlehr-\nals vier Jahren spätestens im fünften Dienstjahr im      gangs wird der Soldat in den Aufbaulehrgang über-\nEinvernehmen mit der Bundeswehrfachschule zur            wiesen. § 7 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gelten entsprechend.\nTeilnahme am Unterricht vom militärischen Dienst           (2) § 3 Abs. 3 Satz 3 findet keine Anwendung,\nfreizustellen.\nwenn der Soldat die Prüfung des Grundlehrgangs\n(2) Ein Verzicht auf die Teilnahme am Unterricht      wegen seiner Vorbildung oder seiner Leistungen\nkann vom Soldc1 Len nur schriftlich und für die ihm      vorzeitig (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 und § 8\nauf Grund seiner Verpflichtungszeit insgesamt zu-        Abs. 2) abgelegt hat.\nstehende Ausbildung und Weiterbildung nach § 4                                    § 11\nAbs. 2 Nr. 1 des Gesetzes erklärt werden.\nPrüfung nach Beendigung des Aufbaulehrgangs\nNach Beendigung des Aufbaulehrgangs legt der\n§ 6\nSoldat eine Prüfung ab. Die Prüfungsordnung erläßt\nRuhen der Teilnahme am Unterricht              die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit\nDie Verpflichtung des Bundes zur Gewährung der        Zustimmung des Bundesrates.\nAusbildung und Weiterbildung nach § 4 Abs. 2 Nr. 1\ndes Gesetzes ruht für die Zeit, in der sich der Soldat                            § 12\naus dienstlichen Gründen im Ausland aufhält. Der                Zurückversetzung, Nichtversetzung und\nauf diese Zeit entfallende Lehrstoff wird vor oder                   Nichtbestehen einer Prüfung\nnach dem Auslandsaufenthalt vermittelt.\n(1) Der Soldat, der gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 oder\n§ 8 Abs. 2 vorzeitig an einem Lehrgangsabschnitt\n§ 7                            oder gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 vorzeitig am Aufbau-\nlehrgang teilnimmt, kann in einen niedrigeren Lehr-\nErste Einweisung in einen Lehrgang\ngangsabschnitt zurückversetzt oder in den Grund-\n(1) Der Soldat wird in den ersten Lehrgangs-          lehrgang zurückverwiesen werden, wenn er den an\nabschnitt des Grundlehrgangs eingewiesen.                ihn gestellten Anforderungen nicht entspricht.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1959                        659\n(2) Der Soldat, der zum zweitenmal in den näch-   praktische berufliche Tätigkeit für den erstrebten\nsten Lehrgangsabschnitt nicht versetzt wird oder     Beruf vorgeschrieben ist oder als zweckmäßig an-\nzum zweitenmal die Abschlußprüfung eines Lehr-        erkannt wird.\ngangs nicht besteht, ist von der weiteren Teilnahme\nam dienstzeitbegleitenden Unterricht ausgeschlossen.                            § 16\nAntrag\n(1) Der Antrag auf Fachausbildung ist schriftlich\nund rechtzeitig vor Beendigung· des Dienstverhält-\nZWEITER TEIL                      nisses, im Falle des § 15 Abs. 4 spätestens bis zum\nFachausbildung                    Ablauf von vier Jahren nach Beendigung des Dienst-\nverhältnisses zu stellen.\n§ 13\n(2) Dem Antrag geht eine Beratung durch die\nBildungsziel                    Bundeswehrverwaltung voraus. Dabei sind die wäh-\nDie zusätzliche fachliche Ausbildung und Weiter-    rend des Wehrdienstes durch berufsnahe Verwen-\nbildung der Soldaten auf Zeit nach § 4 Abs. 2 Nr. 2   dung im Truppendienst, durch den Besuch der Bun-\ndes Gesetzes umfaßt die berufliche Fortbildung zum    deswehrfachschule und durch die Teilnahme an\nErwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im er-       fachberuflichen Arbeitsgemeinschaften erworbenen\nlernten Beruf, die Umschulung vom erlernten auf       Kenntnisse und Fertigkeiten zu berücksichtigen. § 7\neinen anderen Beruf oder die Ausbildung für einen     Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.\nBeruf, falls der Soldat vor Eintritt in die Bundes-      (3) Der Antrag soll das Berufsziel und für den\nwehr eine Berufsausbildung nicht begonnen oder        Fall der Ablehnung andere Berufsziele bezeichnen,\nnicht beendet hat.                                    den Verlauf der erstrebten Fachausbildung angeben\nund erkennen lassen, ob eine Umschulung begehrt\n§ 14                         wird. Er kann eine bestimmte Bildungseinrichtung,\nBildungseinrichtungen                  deren Besuch gewünscht wird, benennen. Soll die\nFachausbildung nicht unmittelbar nach der Beendi-\nDer Soldat erhält die Fachausbildung in allen ge~   gung des Dienstverhältnisses begonnen werden, so\neigneten öffentlichen und privaten Einrichtungen,     sind die Gründe anzuführen.\nauch in betriebsgebundener Ausbildung und Weiter-\nbildung. Private Einrichtungen dürfen nur dann in\nAnspruch genommen werden, wenn eine erfolg-\nreiche Fachausbildung erwartet werden kann.                                     § 17\nVoraussetzung der Bewilligung einer\nFachausbildung\n§ 15\n(1) Die Bewilligung der beantragten Fachausbil-\nDurchführung der Fachausbildung             dung setzt voraus, daß sich der Soldat nach seiner\n(1) Der Soldat muß die Fachausbildung unver-       geistigen, charakterlichen und körperlichen Veranla-\nzüglich nach Beendigung des Dienstverhältnisses       gung sowie nach seiner Vorbildung für den erstreb-\nbeginnen.                                             ten Beruf eignet und ihm dieser voraussichtlich eine\nExistenzgrundlage bietet.      ·\n(2) Die Fachausbildung kann auf Antrag bei einer\nBerufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf      (2) Bei der Feststellung der Voraussetzungen nach\nZeit auf die Dauer von acht Jahren unter Freistel-    Absatz 1 sollen die bisher außerhalb und innerhalb\nlung vom militärischen Dienst im letzten halben       der Wehrdienstzeit erworbenen Kenntnisse und\nJahr, bei einer Berufung auf die Dauer von zwölf      Fähigkeiten berücksichtigt werden. Der Leiter der\nJahren im letzten Jahr der Wehrdienstzeit beginnen.   Bundeswehrfachschule und der Disziplinarvorge-\nsetzte können beteiligt werden; ein Vertreter der\n(3) In besonders begründeten Fällen kann die\nBundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits-\nFachausbildung auf Antrag bereits während der\nlosenversicherung ist zu beteiligen, wenn eine\nWehrdienstzeit, jedoch außerhalb des militärischen\nBerufsberatung nicht stattgefunden hat oder die\nDienstes durchgeführt werden. Sie ist entsprechend\nWahl der beantragten Fachausbildung dem Bera-\nauf die bei Beendigung des Di~nstverhältn i sses zu-\ntungsergebnis nicht entspricht.\nstehende Fachausbildung anzurechnen.\n(3) Ausbildungsbehörden, Schulen, Industrie- und\n(4) Eine ergänzende Fachausbildung kann auf\nHandels-, Handwerks- und Landwirtschaftskammern\nAntrag bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Be-\nund berufsständische Organisationen können vor\nendigung des Dienstverhältnisses begonnen werden,\nBewilligung der Fachausbildung gutachtlich gehört\nwenn die zunächst gewährte Fachausbildung nicht\ndem in § 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vorgesehenen    werden.\nUmfang entspricht. Dies gilt nicht für den Bewerber\n§ 18\num eine Anstellung im öffentlichen Dienst, dem\neine Fachausbildung im Vorbereitungsdienst einer                  Entscheidung über den Antrag\nLaufbahn gewährt worden ist.                             Wird dem Antrag ganz oder teilweise statt-\n(5) Ausnahmsweise kann die Fachausbildung bis      gegeben, so muß die Entscheidung eine bestimmte\nzum Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des        Fachausbildung sowie ihren Beginn und ihr Ende\nDienstverhältnisses begonnen werden, wenn eine        bezeichnen. Wird er ganz oder zum Teil abgelehnt,","660                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nso ist in der Entscheidung darauf hinzuweisen, daß                                                                § 22\nein Antrag auf eine Fachausbildung anderer Art                                           Soldaten, die vom Bundesgrenzschutz in die\nnicht ausgeschlossen ist.\nBundeswehr übergeführt worden sind\n§ 19                                             (1) Soldaten, die als Vollzugsbeamte auf Wider-\nUbergang in eine andere Fachausbildung                                  ruf im Bundesgrenzschutz nach dem Zweiten Gesetz\nüber den Bundesgrenzschutz vom 30. Mai 1956 (Bun-\n(1) Auf Antrag kann ein Ubergang aus der be-                                  desgesetzbl. I S. 436) in die Bundeswehr übergeführt\nwilligten in eine andere Fachausbildung zugelassen                               und in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit\nwerden. Der Antrag ist zu begründen.                                             berufen worden sin,r' nehmen am Grundlehrgang\n(2) Der Ubergang soll nur dann zugelassen wer-                                nicht teil, wenn sie sämtliche Lehrgangsstufen der\nden, wenn ein erfolgreicher Abschluß in der neu an-                              Grenzschutzfachschule durch:laufen haben. Andern-\ngestrebten Fachausbildung gewährleistet erscheint.                               falls sind sie zur Teilnahme am Unterricht in dem\nentsprechenden Lehrgangsabschnitt des Grundlehr-\n(3) §§ 17 und 18 gelten entsprechend.\ngangs frnizustellen.\n§  20                                            (2) §§ 5 und 21 gelten entsprechend.\nWiderruf der Bewilligung einer Fachausbildung\n§  23\nDie Bewilligung einer Fachausbildung kann un-\nbeschadet des Anspruchs auf eine andere Fachaus-                                                     Zuständigkeitsregelungen\nbildung widerrufen werden, wenn Leistung und Ver-\n(1) Der      Bundesminister für Verteidigung ent-\nhalten des Soldaten nicht erwarten lassen, daß das\nscheidet über die Vorverlegung des Aufbaulehr-\nZiel der bewilligten Fachausbildung erreicht wird.\ngangs nach § 3 Abs. 3 Satz 4.\n§ 18 Satz 2 gilt entsprechend.\n(2) Die Wehrbereichsverwaltung entscheidet nach\n§ 4 Abs. 2 Satz 2, §§ 6, 15, 18 bis 20 und nimmt den\nDRITTER TEIL                                       Antrag nach § 16 entgegen.\nUbergangs- und Schlußvorschriften                                         (3) Der Leiter der Bundeswehrfachschule entschei-\ndet über die Einweisung in Lehrgangsabschnitte und\nLehrgänge nach den §§ 7, 10 und 22 Abs. 1 Satz 2.\n§ 21\n(4) Die Lehrerkonferenz entscheidet über Verset-\nSoldaten, die in der ehemaligen Wehrmacht\nzungen, Zurückversetzungen und Zurückverweisun-\nWehrdienst geleistet haben\ngen nach den § § 8 und 12 Abs. 1.\n(1) Für Soldaten, die in der ehemaligen Wehr-\nmacht Wehrdienst geleistet haben und bis zum\n31. März 1960 in das Dienstverhältnis eines Soldaten                                                              § 24\nauf Zeit berufen sind, werden an Stelle des dienst-                                                     Geltung im Saarland\nzeitbegleitenden Unterrichts Sonderlehrgänge zur                                     Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nVeJmittlung eines allgemeinberuflichen Wissens\neingerichtet, wenn eine Teilnahme am dienstzeit-\nbegleitenden Unterricht nicht in ausreichendem                                                                    §  25\nMaße ermöglicht werden kann.                                                                                Inkrafttreten\n(2) Die Teilnahme an den Sonderlehrgängen ist                                     Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April\nfreiwifüg.                                                                       1956 in Kraft.\nBonn, den 17. August 1959.\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nDer Bundesminister für Verteidigung\nStrauß\nHeraus q e b er : Der Bnndesminister der Justiz. - Ver 1 a q , Bundesanzeiqer-Verlaqs-GmbH .. Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerel Bonn\nDas flundesqeset.zblatl erscheint in zwei qesonderten Teilen, Teil l und Teil II\nLaulendt,1 Bezug nu1 dmch die Post -- Bezuqspreis                          v1erteljtihrlich für Teii I und Teil !J je DM 5,- zuzüql1ch Zustellqebühr\nEin z e I s I ü c k c je anqd,,nqr!ne 24 Se1f.cn DM 0,40 qeqen Voremsendunq d('S erforde1 liehen Betrnqr?s auf Postscheckkonto „Bundesqesetzblatt•\nKiiln 399 oder nach Bezahlunq auf Grund einer Vorausrechnunq\nPreis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10."]}