{"id":"bgbl1-1959-39-2","kind":"bgbl1","year":1959,"number":39,"date":"1959-08-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/39#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-39-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_39.pdf#page=3","order":2,"title":"Durchführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz","law_date":"1959-08-19T00:00:00Z","page":647,"pdf_page":3,"num_pages":10,"content":["Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1959                           647\nErstattung der Steuer                  chung von Betrieben und Räumen, die der Steuer-\naufsicht unterliegen, sowie von anderen Räumen\n§ 10\nzulässig (§ 437 der Reichsabgabenordnung).\nDie Steuer wird nach näherer Bestimmung des\nBundesministers der Finanzen auf Antrag für Zucker                             Durchführu_ng\nerstattet, den der Hersteller nachweislich in seinen                               § 14\nBetrieb zurückgenommen hat.\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung\nSteueraufsicht                        1. die Begriffe des § 1 Abs. 1, 2 und 3 und der\n§§ 4 und 5 zu erläutern, in den Freihäfen den\n§  11\nVerbrauch von unversteuertem Zucker und den\n(1) Betriebe, die Zucker herstellen, unterliegen          Verbrauch von Waren, bei deren Ausfuhr die\nder Steueraufsicht.                                          Steuer für den bei ihrer Herstellung verwende-\n(2) Das gilt nicht für Betriebe, die der Zucker-          ten Zucker erlassen oder vergütet worden ist,\nsteuer unterliegende Erzeugnisse lediglich aus ver-          zu verbieten und andere Zollausschlüsse als\nsteuertem Zucker herstellen.                                 die Freihäfen in das Erhebungsgebiet einzube-\nziehen,\n§ 12\n2. die zur Ermittlung des Reinheitsgrades von\nRübenzuckererzeugnissen und von Stärkezuk-\nDie Bestellung eines Betriebsleiters zur Erfüllung        ker erforderlichen Bestimmungen zu erlassen\nder steuerlichen Verpflichtungen des Herstellers             (§ 3),\n(§ 190 der Reichsabgabenordnung) wird erst wirk-\n3. das Nähere über die Steuererklärung (§ 6), die\nsam, nachdem das Hauptzollamt zugestimmt hat.                Entrichtung der Steuer (§ 7) und die Einfuhr\n(§ 8) anzuordnen sowie Bestimmungen über das\nDurchsuchungen                            anzuwendende Verfahren zu erlassen,\n4. die Vorschriften zur Durchführung der §§ 11\n§ 13\nund 12 zu erlassen und die in §§ 191 und 192\nWenn hinreichender Verdacht besteht, daß Zuk-             der Reichsabgabenordnung vorgesehenen Be-\nkersteuer hinterzogen worden ist, ist die Durchsu-           stimmungen zu treffen.\nDurchführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz\n(ZuckStDB).\nVom 19. August 1959.\nAuf Grund der §§ 2, 5, 9, 10 und 14 des Zucker-                                  § 3\nsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nErhebung der Zuckersteuer bei der Einfuhr\nvom 19. August 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 645)\nvon zuckerhaltigen Waren\nin Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund-\ngesetzes wird hiermit verordnet:                          (1) Von den folgenden in das Erhebungsgebiet\neingeführten Waren ist neben. etwaigen sonstigen\nZu §§ 1 und 2 des Gesetzes                              Eingangsabgaben die Zuckersteuer zu erheben:\n§\n1. Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig\nvermischt, aus Nr. 17.02 des Zolltarifs;\nRübenzucker\n2. Zuckerwaren der Nr. 17.04-B und C des\nRübenzucker ist auch der feste und flüssige Zucker,              Zolltarifs, soweit sie mit Zucker im Sinne\nder durch weitere Bearbeitung von Erzeugnissen                     des § 1 des Gesetzes hergestellt sind, und\naus Rüben, insbesondere durch Entzuckerung oder                   Waren der Nr. 17.05 des Zolltarifs;\nRaffination von Zuckerabläufen, Raffination von                3. Waren der Nr. 18.06 des Zolltarifs, soweit\nRohzucker, Auflösung von festem Zucker oder In-                    sie mit Zucker im Sinne des § 1 des Ge-\nversion gewonnen wird.                                             setzes hergestellt sind;\n4. • Kekse, Waffeln, Honigkuchen und Leb-\n§ 2\nkuchen aus Nr. 19.08 des Zolltarifs;\nStärkezucker                              5. Zitronat, Orangeat und mit Zucker haltbar\nStärkezucker im Sinne des Gesetzes ist auch Malz-                gemachte Kirschen aus Nr. 20.04 des Zoll-\nzucker (Maltose).                                                  tarifs.","648                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n(2) Die Zuckersteuer ist von dem Eigengewicht          Zu §§ 4 und 5 des Gesetzes\ndes in den Waren enthaltenen Zuckers zu erheben.                                     § 5\nDas Eigengewicht des Zuckers ist aus dem Eigen-\ngewicht der Waren und aus ihrem Zuckergehalt zu                             Herstellungsbetrieb\nberechnen.                                                     (1) Der Herstellungsbetrieb umfaßt die baulich\nzueinander gehörenden Anlagen und Räume, in\n(3) Als Zuckergehalt sind folgende Hundertteile        denen der Zucker hergestellt wird oder in denen\ndes Eigengewichts der Waren zugrunde zu legen:             Rohstoffe, Zwischenerzeugnisse oder Fertigerzeug-\n1. bei Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig     nisse gelagert werden.\nvermischt, aus Nr. 17.02 des Zolltarifs            (2) Zu dem Herstellungsbetrieb gehören auch\n80 v.H.;                                       Räume am gleichen Ort, in denen Zwischenerzeug-\n2. bei Waren der Nm. 17.04-B, C und 17.05          nisse oder Fertigerzeugnisse gelagert werden, so-\ndes Zolltarifs, wenn sie hergestellt sind      fern sie das Hauptzollamt als Teil des Herstellungs-\nganz aus Zucker (auch wasser-                  betriebes besonders zugelassen hat.\nhaltig und mit Zusatz von                         (3) Einzelne Räume, die nach Absatz 1 Bestand-\nAroma-, Geschmack- oder Farb-                  teil des Herstellungsbetriebs wären, bei denen aber\nstoffen)                             90 v. H., ein Bedürfnis besteht, sie als nicht dazugehörig zu\nteilweise aus Zucker                 70 v. H.; behandeln, gehören nicht zum Herstellungsbetrieb,\n3. bei Kakaopulver, nur gezuckert, der Nr.         sofern das Hauptzollamt dieses Bedürfnis anerkannt\n18.06-A des Zolltarifs 50 v. H., bei gefüllter hat.\nSchokolade und bei gefüllten Schokolode-                                  § 6\nwaren (z. B. Kremschokolade, Marzipan-\nEntstehung der Steuerschuld\nschokolade, Nugatschokolade, Krokant-\nschokolade, Trüffelschokolade, überzogene         (1) Verbrauch innerhalb des Herstellungsbetriebs\nPralinen) 60 v. H., bei den anderen Waren      ist auch die Herstellung von zuckerhaltigen Waren.\nder Nr. 18.06-B des Zolltarifs 40 v. H.;       Als Verbrauch gilt nicht die Verwendung von\nZucker innerhalb des Herstellungsbetriebs zu Unter-\n4. bei Waren aus Nr. 19.08 des Zolltarifs:\nsuchungen.\nbei Keksen 25 v. H., bei Waffeln 30 v. H.,\nbei Honigkuchen und Lebkuchen 40 v. H.;           (2) Läßt sich bei der Entnahme von Zucker, der\ninnerhalb des Herstellungsbetriebs zur Herstellung\n5. bei Zitronat, Orangeat und mit Zucker halt-     von zuckerhaltigen Waren verwendet wird, die\nbar gemachten Kirschen aus Nr. 20.04 des       Menge des steuerpflichtigen Zuckers nicht bestim-\nZolltarifs 65 v. H.                            men, so ist sie aus den Fertigwaren nach einem\nDabei wird der in den Waren enthaltene Zucker              Ausbeuteverhältnis zu ermitteln, das von dem\nals Rübenzucker behandelt.                                 Hauptzollamt fiir den einzelnen Fall festgestellt\nwird. Die Steuerschuld entsteht hier mit der Ent-\n(4) Der Zollbeteiligte oder der Abfertigungsbe-         fernung der Fertigwaren aus dem Herstellungs-\nteiligte kann beantragen, daß die Zuckersteuer nicht       betrieb.\nnach den in Absatz 3 angegebenen Sätzen, sondern\nnach dem tatsi.ichlichen Zuckergehalt der Waren er-        Zu § 6 des Gesetzes\nhoben wird. Er hat in diesem Fall den Zuckergehalt                                    § 7\nund die Zuckerart anzumelden und durch chemische\nUntersuchungszeugnisse oder andere geeignete Un-                              Steueranmeldung\nterlagen nachzuweisen. Die Zollstelle erhebt dann             Der Hersteller (Steuerschuldner) meldet den zu\ndie Steuer nach dem Zuckergehalt und der Zucker-           versteuernden Zucker der Zollstelle nach vorge-\nart, die in der Anmeldung angegeben sind, oder             schriebenem Muster zur Steuerfestsetzung an und\nsie läßt die Waren amtlich untersuchen. Hat eine           errechnet in der Anmeldung· den Steuerbetrag.\namtliche Untersuchung stattgefunden, so ist die\nSteuer nach dem Zuckergehalt und der Zuckerart             Zu § 8 des Gesetzes\nzu erheben, die bei der Untersuchung festgestellt                                     § 8\nworden sind.\nSonderbestimmungen für die Einfuhr\nZu § 1 Abs. 1 und § 14 Nr. 1 des Gesetzes                     (1) Zucker und zuckerhaltige Waren der in § 3\nAbs. 1 genannten Art, die in das Erhebungsgebiet\n§ 4                          eingeführt worden sind, sind, wenn sie nach den\njeweils geltenden zollrechtlichen Vorschriften nicht\nBesondere Anordnungen für die Freihäfen             zu den von der Gestellung befreiten Vvaren gehö-\nIn den Freihäfen ist der Verbrauch von unver-           ren, vorzuführen und schriftlich anzumelden. Die\nsteuertem Zucker und der Verbrauch von Waren,              Anmeldung zur Steuerfestsetzung ist in der schrift-\nbei deren Ausfuhr die Steuer für den bei ih,Jer Her-       lichen Zollanmeldung oder mit dem nach § 7 vor-\nstellung verwendeten Zucker erlassen oder vergütet         geschriebenen Muster abzugeben. Im Reiseverkehr\nworden ist, verboten. Dies gilt nicht, soweit Zucker       ist mündliche Anmeldung zulässig.\nauch im Erhebungsgebiet von der Steuer befreit ist            (2) Im Interzonenverkehr hat die Uberweisung\noder in den Freihäfen als Schiffsbedarf unverzollt         nach §§ 9 bis 11 der Interzonenüberwachungsver-\nverbraucht werden darf.                                    ordnung vom 9. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 439)","a.11-..\\-~•0-::,, .J\nZollrechts.                                                 dUlllOlHlH, :s ~~ '·•-- -\nund Absatz 4 sinngemäß. Der Lagerinhaber hat uner\nZu § 9 des Gesetzes                                         den Zugang und Abgang des Zuckers ein Ausfuhr-\nlagerbuch nach vorgeschriebenem Muster zu führen.\n1. Steuerbefreiung bei Ausfuhr\n(3) Für das Verfahren bei der Versendung von\n§ 9                       unversteuertem Zucker von einem Herstellungs-\nbetrieb zu einem Ausfuhrlager gilt § 11 Abs. 1 und\nAusfuhr                      2 sinngemäß.\n(1) Ausfuhr im Sinne des Gesetzes und dieser Be-           (4) Der Hersteller hat den Zucker im Zucker-\nstimmungen ist die Ausfuhr aus dem Erhebungs-               steuerbuch von den als steuerfrei eingetragenen\ngebiet. Der Ausfuhr steht die Abfertigung zu einem          Mengen abzusetzen und zur Versteuerung anzu-\nZollverkehr gleich.                                         schreiben, wenn der Zucker nicht ordnungsmäßig\n(2) Soll          Zucker aus einem lforstellungsbetrieb an den Lagerinhaber weitergegeben wird. Dies gilt\noder Ausfuhrlager (§ 10) unversteuert ausgeführt            nicht, wenn der Zucker vor der Weitergabe unter-\nwerden, so hat der Hersteller oder Lagerinhaber             geht.\nbei der Zollstelle einen Zuckerbegleitschein nach              (5) Die Steuerschuld, die durch die Entfernung\nvorgeschriebenem Muster in doppelter Ausferti-              des Zuckers aus dem Herstellungsbetrieb bedingt\ngung einzureichen.                                          entstanden ist, geht bei ordnungsmäßiger Weiter-\n(3) Auf die Abfertigung des Zuckers und auf die         gabe des Zuckers an den Lagerinhaber auf diesen\nBehandlung der Begleitscheine finden die Vorschrif-         über.\nten des Zollrechts entsprechend Anwendung. Die\nBegleitscheine werden von der Zollstelle ausgefer-               2. Steuer befrei u n g bei Versendung\ntigt, zu deren Bezirk der Betrieb gehört. Sie können\nvon jeder Grenzzollstelle, Grenzkontrollstelle oder                                   § 11\nvon jeder Zollstelle erledigt werden, die zur Ab-            Versendung in einen anderen Herstellungsbetrieb\nfertigung zu dem beantragten Zollverkehr befugt\nist.                                                           (1) Die Versendung des unversteuerten Zuckers\nvon seinem Herstellungsbetrieb in einen anderen\n(4) An die Stelle des Begleitscheins kann nach          hat der Inhaber des abgebenden Betriebes (Versen-\nAnordnung des Hauptzollamts eine vereinfachte               der) dem für den Empfänger zuständigen Ober-\nAnmeldung treten, wenn die Zollstelle des Versen-           beamten des Aufsichtsdienstes mit einer Versen-\nders oder eine andere am Ort des Versenders oder            dungsanmeldung nach vorgeschriebenem Muster an-\nLagers gelegene Zollstelle auch den Ausgang über-           zumelden. Die Versendungsanmeldung ist spätestens\nwacht oder den Zucker zu dem beantragten Zoll-              am vierten Werktage nach der Entfernung des Zuk-\nverkehr abfertigt.                                          kers aus dem Betrieb abzusenden. Der Empfänger\n(5) Der Hersteller oder Lagerinhaber hat den            hat den Zucker unverzüglich in seinen Herstellungs-\nZucker in dem Zuckersteuerbuch oder Ausfuhrlager-           betrieb aufzunehmen und in dem Zuckersteuerbuch\nbuch von den als steuerfrei eingetragenen Mengen            anzuschreiben. Der Versender hat die geprüfte Ver-\nabzusetzen und zur Versteuerung anzuschreiben,              sendungsanmeldung als Beleg zu dem Zuckersteuer-\nwenn die Ausfuhr oder die Abfertigung zu einem              buch aufzubewahren. Die Oberfinanzdirektion kann\nZollverkehr unterbleibt oder der Zucker nicht frist-        in einzelnen Fällen eine Zwischenlagerung während\ngemäß wiedergestellt wird. Dies gilt nicht, wenn            der Versendung gestatten, wenn und solange dafür\nder Zucker innerhalb der Gestellungsfrist untergeht.        ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht.\n(6) Die Steuerschuld, die durch die Entfernung            (2) Für die Versendung innerhalb seines Bezirks\ndes Zuckers aus dem Herstellungsbetrieb bedingt             kann das Hauptzollamt im Einzelfall ein verein-\nentstanden ist, fällt weg, wenn der Zucker ordnungs-        fachtes Verfahren zulassen. Der Oberbeamte des\nmäßig aus dem Erhebungsgebiet ausgeführt oder               Aufsichtsdienstes kann in Fällen, in denen öfter\nzu einem Zollverkehr abgefertigt wird oder inner-           Versendungen an den gleichen Empfänger vorkom-\nhalb der in dem Begleitschein vorgeschriebenen Ge-          men, die nachträgliche Abgabe von Sammelanmel-\nstellungsfrist untergeht.                                   dungen in längstens monatlichen Zeitabschnitten\ngestatten. In der Sammelanmeldung sind die Sen-\n§ 10                       dungen nach der Zeitfolge einzeln aufzuführen.\nAusfuhrlager                      (3) Der Versender hat den Zucker im Zucker-\n(1) Herstellern von Zucker und Zuckergroßhänd-         steuerbuch von den als steuerfrei eingetragenen\nlern kann das Hauptzollamt zur Einlagerung von              Mengen abzusetzen und zur Versteuerung anzu-\nunversteuertem Zucker, der zur Ausfuhr bestimmt            schreiben, wenn der Zucker nicht in den Betrieb des\nist, Ausfuhrlager bewilligen. Ausfuhrlager sind nur         Empfängers aufgenommen wird. Dies gilt nicht, wenn\nvertrauenswürdigen Personen zu bewilligen. Die             der Zucker an den Empfänger vor der Aufnahme in\nBewilligung kann von der Leistung einer Sicherheit          dessen Betrieb ordnunqsmäßig weitergegeben wird\nabhängig gemacht werden. Der Lagerinhaber hat              oder auf dem Wege zum Empfänger untergeht.\nauf Verlangen nachzuweisen, daß der eingelagerte              (4) Die Steuerschuld, die durch die Entfernung\nZucker zur Ausfuhr bestimmt ist.                            des Zuckers aus dem Herstellungsbetrieb bedingt","650                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nentstanden ist, füllt weg, wenn der Zucker nach ord-    Zu § 10 des Gesetzes\nnungsmäßiger Versendung in den Betrieb des Emp-                                   § 16\nfängers aufgenommen wird oder während der Be-                    Erstattung der Steuer bei Rückwaren\nförderung untergeht.\n(1) Der Hersteller hat den in den Betrieb zurück-\n§ 12\ngenommenen Zucker am Tage der Zurücknahme im\nVersendung nach Einfuhr                  Zuckersteuerbuch einzutragen. Die Belege (Schrift-\n(1) In das Erhebungsgebiet eingeführter Zucker       wechsel, Versandpapiere usw.) sind bis zur Prüfung\ndarf auch im Anschluß an einen Zollverkehr oder         der Eintragungen durch den Oberbeamten des Auf-\nan eine Dberweisung nach §§ 9 bis 11 der Interzo-       sichtsdienstes bei dem Zuckersteuerbuch aufzube-\nnenüberwachunusverordnung unversteuert zur wei-         wahren.\nteren Verarbeitung in einen Herstellungsbetrieb            (2) Der Hersteller hat am Schluß jedes Monats im\nverbracht werden.                                       Zuckersteuerbuch die Gesamtmenge des im Laufe\n(2) Der Zollbeteiligte oder der Abf ertigungsbe-     eines Monats zurückgenommenen Zuckers darzu-\nteiligte hat die Abfertigung des Zuckers zur unver-     stellen. Die Schlußsumme ist in die Steueranmeldung\nsteuerten Verbringung in den Herstellungsbetrieb        zu übertragen.\nschriftlich zu beantragen. Wird eine schriftliche Zoll-\nanmeldung abgegeben, so ist der Antrag in dieser        Zu § 11 Abs. 1 des Gesetzes\nzu stellen. Der Zollbeteiligte oder Abfertigungs-                                 § 17\nbeteiligte hat der Zollstelle oder Grenzkontrollstelle\nzugleich über den zu versendenden Zucker eine                    Anmeldung des Herstellungsbetriebs\nVersendungsanmeldung zu übergeben.                         (1) Wer der Zuckersteuer unterliegende (steuer-\n(3) Das Hauptzollamt kann im Einzelfall ein ver-     bare) Erzeugnisse herstellen will, hat die nach § 191\neinfachtes Verfahren zulassen, wenn die Zollstelle,     der Reichsabgabenordnung vorgeschriebene Anmel-\ndie den Zucker zum freien Verkehr oder im Inter-        dung sechs Wochen vor der Eröffnung des Betriebes\nzonenverkehr abfertigt, auch für den Herstellungs-      der Zollstelle in doppelter Ausfertigung einzurei-\nbetrieb zuständig ist.                                  chen. Die Anmeldung hat zu enthalten\n(4) Der Empfänger hat den Zucker in den Her-                1. einen Lageplan des Herstellungsbetriebs,\nstellungsbetrieb aufzunehmen und im Zuckersteuer~                 eine Beschreibung der Betriebsräume und\nbuch anzuschreiben.                                               Lagerräume für Rohstoffe, Zwischenerzeug-\n(5) Die Steuerschuld, die mit der Abfertigung des              nisse und Fertigerzeugnisse,\nZuckers zur unversteuerten Verbringung in den                  2. eine Beschreibung des Herstellungsverfah-\nHerstellungsbetrieb bedingt entstanden ist, fällt                 rens, soweit möglich unter Angabe des Aus-\nweg, wenn der Zucker zur weiteren Verarbeitung                    beuteverhältnisses, und zwar bei Herstel-\nin den Herstellungsbetrieb aufgenommen wird oder                  lung verschiedener Arten von steuerbaren\nwährend der Beförderung untergeht.                                Erzeugnissen für jede Art besonders.\n(2) Das Hauptzollamt kann für den Inhalt der\n3. Steuer befrei u n g in anderen F ä 11 e n        Anmeldung im Einzelfall weitergehende Anordnun-\ngen treffen. Es kann in besonderen Fällen Erleich-\n§ 13                           terungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch\nRübensaitbereitung im Haushalt              nicht beeinträchtigt werden.\nRübensäfte und Mischungen von Rübensäften mit            (3) Die zweite Ausfertigung der Anmeldung wird\nanderen Stoffen bleiben von der Steuer frei, wenn       dem Hersteller· zurückgegeben. Er hat die Anmel-\nsie in Haushaltungen ausschließlich zum eigenen         dung und weitere an ihn übersandte amtliche\nVerbrauch bereitet und von den zum Haushalt ge-         Schriftstücke zu einem Belegheft zu vereinigen, das\nhörenden Personen verbraucht werden.                    nach Anordnung des Oberbeamten des Aufsichts-\ndienstes zu führen und aufzubewahren ist.\n§ 14\n§ 18\nZuckersteuerbefreiungsordnung\nAnzeige über Änderungen\nFür die Steuerbefreiung von Zucker, der zur Füt-\nterung von Tieren, zur Herstellung von anderen             (1) Der Hersteller hat jede Änderung der nach\nErzeugnissen als Lebensmitteln und zur Herstellung      § 17 angemeldeten Betriebsverhältnisse binnen einer\nvon zur Ausfuhr bestimmten Waren verwendet              Woche der Zollstelle in doppelter Ausfertigung an-\nwird, gelten die Bestimmungen der Anlage A.             zuzeigen.\n(2) Einen Wechsel im Besitz des Herstellungs-\nbetriebs hat der neue Besitzer der Zollstelle binnen\n4. Steuer ver g ü tun g                 einer Woche in doppelter Ausfertigung anzuzeigen.\n§ 15\nZuckersteuervergütungsordnung                                         § 19\nFür die Steuervergütung bei der Ausfuhr von                 Anzeige der Eröffnung und der Einstellung\nWaren, zu deren Herstellung versteuerter Zucker                              des Betriebes\nverwendet worden ist, gelten die Bestimmungen der          (1) Der Hersteller hat der Zollstelle schriftlich\nAnlage B.                                               anzuzeigen","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1959                        651\n1. den jeweiligen Beginn der Zuckerherstel-                               § 23\nlung rnindes1 ens eine Woche vorher; in der       Führung und Aufbewahrung der Steuerbücher\nAnzeige~ muß die Angabe enthalten sein,         Der Hersteller hat in die Bücher, die für Zwecke\nob und mit welchen regelmäßigen Unter-       der Steueraufsicht geführt werden, nach näherer\nbrechungen gearbeitet und welche tägliche    Anordnung alle Vorgänge einzutragen, die für die\nBetriebszeit eingehalten wird;               Steueraufsicht in Betracht kommen und für die\n2. Änderungen der Betriebs- oder Arbeitszeit    Steuerschuld bedeutsam sind. Er hat die Bücher ord-\nmindestens 24 Stunden vorher;                nungsmäßig aufzurechnen und abzuschließen. Die\n3. die Einstellung des Betriebes und die je-    Steuerbücher und die Anschreibungen, die für inner-\nweilige Beendigung der Zuckerherstellung,    betriebliche Zwecke geführt werden und als Hilfs-\nsoweit sie über eine Woche hinausgeht,       oder Vorbücher zu den Steuerbüchern zugelassen\ninnerhalb 24 Stunden.                        sind, sind nach näherer Anordnung des Oberbeam-\nten des Aufsichtsdienstes aufzubewahren und den\nDas Hauptzollamt kann im einzelnen Fall nähere\nBeamten des Aufsichtsdienstes jederzeit zugänglich\nAnordnungen treffen und Ausnahmen zulassen.\nzu machen.\n§ 24\n§ 20                                             Probeentnahme\nBetriebseinrichtung                     Der Hersteller hat den Beamten des Aufsichts-\ndienstes auf ihr Verlangen und nach ihrer näheren\n(1) Der Herstellungsbetrieb muß so eingerichtet\nBestimmung Proben von den in den Betrieb einge-\nsein, daß die Beamten des Aufsichtsdienstes den\nbrachten zuckerhaltigen Stoffen und Zuckerarten\nGang der Herstellung und den weiteren Verbleib\nund von den in dem Betrieb hergestellten Erzeug-\nder steuerbaren Erzeugnisse in dem Betrieb ver-\nnissen gegen Empfangsbescheinigung zu Untersu-\nfolgen können.\nchungszwecken unentgeltlich zu überlassen.\n(2) In den Fällen des § 5 Abs. 2 und 3 erläßt das\nHauptzollamt die etwa erforderlichen Uberwachungs-                                § 25\nbestimmungen.\nBestandsaufnahme\n§ 21                            (1) In jedem Herstellungsbetrieb ist im Kalender-\njahr mindestens eine Bestandsaufnahme unter Lei-\nLagerräume für Fertigerzeugnisse\ntung des Oberbeamten des Aufsichtsdienstes vor-\n(1) Die Lagerräume für Fertigerzeugnisse müssen     zunehmen. Das Hauptzollamt kann in Betrieben mit\nso gelegen und einqerichtet sein, -daß der Zucker      ordnungsmäßiger kaufmännischer Buchführung Aus-\nübersichtlich eingelagert und ausgelagert werden       nahmen zulassen.\nkann. Der Zucker ist so zu lagern, daß Bestandsauf-       (2) Den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme bestimmt\nnahmen möglich sind. Wenn der Zucker nicht in ab-\nder Oberbeamte des Aufsichtsdienstes. Der Herstel-\ngesondeTlen Räumen gelagert werden kann, so            ler hat eine Bestandsanmeldung vorzulegen, wenn\nsind die zur Lagerun~r der Fertigerzeugnisse dienen-   der Zeitpunkt der Bestandsaufnahme mit ihm ver-\nden Räume durch Tafeln als solche kenntlich zu         einbart worden ist.\nmachen.\n(3) Zu der Bestandsaufnahme ist der Hersteller\n(2) Die näheren Anordnungen trifft der Ober-        oder ein Vertreter zuzuziehen.\nbeamte des Aufsichtsdienstes. Er kann Ausnahmen\nzulassen.                                                 (4) Bei der Bestandsaufnahme ist zu prüfen, ob\nder Zuckergehalt der Fertigerzeugnisse dem Zucker-\n§ 22                         gehalt der Ausgangsstoffe entspricht (Ausbeutever-\nhältnis).\nZuckersteuerbuch, Anordnung weiterer Steuerbücher\n(5) Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes fertigt\nDer Hersteller hat über den Zugang und Abgang       über die Bestandsaufnahme und die Ausbeutebe-\nan steuerbarem Zucker ein Zuckersteuerbuch nach        rechnung eine Niederschrift. Darin sind die Ursachen\nvorgeschriebenc~m Muster zu führen. Die Zugänge        von Fehl- oder Mehrmengen zu erörtern. Dem Her-\nund Abgänge müssen spi-itestens am folgenden Ar-       steller oder seinem Vertreter ist Gelegenheit zur\nbeitstag eingetragen werden. Der Oberbeamte des        Stellungnahme zu dem Ergebnis der Bestandsauf-\nAufsichtsdienstes kann in Betrieben mit ordnungs-      nahme zu geben; seine Erklärungen sind in die\nmäßiger kaufmünnischer Buchführung die Anschrei-       Niederschrift aufzunehmen. Diese ist ihm zur Unter-\nbungen in einer Summe, aber spätestens am Ende         schrift vorzulegen.\neines jeden Monats zulassen. Das Hauptzollamt\nkann im einzelnen Fall anordnen, daß außerdem             (6) Der Hersteller hat die in dem Betrieb geführ-\nbesondere Anschre;bungen geführt werden, welche        ten Steuerbücher nach dem Ergebnis der Bestands-\ndie in den Betrieb c:inQebrachten und verarbeiteten    aufnahme zu berichtigen.\nAusgangsstoffe nach Art, Menge und Zuckergehalt\nund die sich daraus errechnende Zuckermenge er-        Zu § 12 des Gesetzes\ngeben. Es kann ferner anordnen, daß weitere Bücher                                § 26\nzum Zwecke der Steueraufsicht geführt werden,\ninsbesondere Wiegebücher und Bücher über die                                Betriebsleiter\nFeststellung des Zuckergehalts der Ausgangsstoffe          (1) Ein Betriebsleiter zur Erfüllung der dem Her-\nund der Fertigerzeugnisse.                              steller obliegenden Verpflichtungen ist auch dann","652                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nzu bestellen, wenn der HQrstcller den Betrieb nicht          setzes zur .Änderung von Verbrauchsteuergesetzen\nvollständig selbst leitet. Ein Betriebsleiter kann           (Verbrauchsteueränderungsgesetz) vom 10. Oktober\nauch für bestimmte Aufgaben bestellt werden.                 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1704) auch im Land Berlin.\n(2) Bei Bedarf können mehrere Betriebsleiter be-\nstellt werden.                                                                        § 28\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1960 in\n(3) Die    Bestellung des Betriebsleiters ist dem\nKraft.\nHauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung\nanzuzeigen. Der vorgeschlagene Betriebsleiter hat                (2) Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Verord-\ndie Anzeige zum Zeichen des Einverständnisses mit            nung zur Durchführung des Zuckersteuergesetzes\nzu unterschreiben.                                           vom 7. Oktober 1938 (Reichsministerialblatt S. 671)\nin der zur Zeit geltenden Fassung außer Kraft.\n§ 27\nBonn, den 19. August 1959.\nDiese Verordnung gilt nach §.14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-                       Der Bundesminister der Finanzen\nsetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des Ge-                                  Etz e 1\nAnlage A\n(§ 14 ZuckStDB)\nZuckersteuerbefreiungsordnung\n(ZuckStBefrO).\nI. Steuerbefreiung für Zucker zur                        (3) Die Vergällungsmittel müssen vor der Ver-\nHerstellung von anderen Erze_ugnissen                      gällung zollamtlich anerkannt werden. Die Aner-\nals Lebensmitteln                         kennung kann vom Hauptzollamt einem auf die\nSteuerbelange verpflichteten Betriebsangestellten\n§ 1                           übertragen werden.\nUmfang der Steuerbefreiung                      (4) Ist nach dem Gutachten einer Zolltechnischen\nPrüfungs- und Lehranstalt ein geeignetes Vergäl-\nZucker ist von der Steuer befreit, wenn er nach          lungsmittel nicht vorhanden, so kann das Haupt-\nMaßgabe der folgenden Bestimmungen zur Herstel-              zollamt im Einzelfall zulassen, daß der Zucker ohne\nlung von Pergamentpapier, Seifen oder technischer            Vergällung steuerfrei verwendet wird. Es ordnet\nMilchsäure verwendet wird.                                   dabei die erforderlichen Uberwachungsmaßnahmen\nan.\n§ 2                                (5) Der Zucker ist im Zuckerherstellungsbetrieb\noder unverzüglich nach dem Eintreffen in dem Be-\nVergällung                           trieb zu vergällen, in dem er verwendet werden\n(1) Der Zucker ist durch Vermischen mit einem            soll. Der Betriebsinhaber meldet den Zucker der\nVergällungsmittel zum menschlichen Genuß untaug-             Zollstelle zur Vergällung mit einer Anmeldung nach\nlich zu machen (zu vergällen).                               vorgeschriebenem Muster an.\n(2) Vergällungsmittel sind für 1 dz (Eigengewicht)           (6) Die Vergällung ist unter amtlicher Aufsicht\nZucker,                                                      durchzuführen. Das Hauptzollamt kann auf Antrag\nzulassen, daß der Zucker unter Aufsicht eines auf\n1. der zur Herstellung von Pergamentpapier         die Steuerbelange verpflichteten Betriebsangestell-\nverwendet werden soll                           ten vergällt wird, und das Verfahren bei solchen\n10 kg kristallisiertes Chlorkalzium oder        Vergällungen regeln. Wer Zucker vergällen will,\n5 kg wasserfreies Chlorkalzium,                hat auf seine Kosten die Vergällungsmittel und die\n2. der zur Herstellung von Seifen verwendet        zur Vergällung erforderlichen Geräte und Einrich-\nwerden soll                                     tungen zu beschaffen und die nötigen Arbeitskräfte\nz1.1 stellen.\n1 kg Seifenpulver oder\n1 kg Seifenflocken oder                                                  § 3\n5 kg Natron- oder Kalilauge oder                                   Erlaubnisschein\n10 kg kalzinierte Soda oder                         (1) Wer Zucker zu den in § 1 genannten Zwecken\n27 kg kristallisierte Soda oder                 steuerfrei verwenden will, beantragt schriftlich bei\n13 kg kalzinierte Pottasche,                    dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Zucker\n3. der zur Herstellung von technischer Milch-      verwendet werden soll, einen Erlaubnisschein. In\nsäure verwendet werden soll                     dem Antrag sind der Jahreshöchstbedarf, der Ver-\nwendungszweck, das Vergällungsmittel und bei Be-\n1 kg fein gemahlene Holzkohle.\nzug aus eine~ Herstellungsbetrieb im Erhebungs-\nWeitere Vergällungsmittel können im Einzelfall               gebiet dieser Betrieb, bei Bezug von Zucker, der in\nim Verwaltungswege zugelassen werden, sofern                 das Erhebungsgebiet eingeführt werden soll, diese\ndafür ein Bedürfnis besteht.                                 Art des Bezugs anzugeben.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1959                            653\n(2) Das rfouptzollarn t strdlt, wenn es dem Antrag            2. für die beim Erlöschen der Vergünstigung\nstattgibt, einen Erlaubnisschein aus. Der Erlaubnis-                (§ 6) oder beim Ablauf einer nach § 3 Abs. 2\nschein ist innerhalb eilws Monats nach Ablauf der                   Satz 3 gewährten Nachfrist vorhandenen\nGültigkeitsfrist zurückzugeben. Will der Erlaubnis-                 Bestände.\nscheininhaber unversteuerten Zucker nicht weiter        Sie wird im Fall der Nummer 1 sofort fällig, im\nbeziehen, so kann das Hauptzollamt auf einen vor        Fall der Nummer 2 zwei Wochen nach dem Tage,\nAblauf der Gültigkeitsfrist gestellten Antrag für die   an dem sie unbedingt geworden ist.\nsteuerfreie Verwendun·g vorhandener Restbestände\nan Zucker eine angemessene Frist gewähren; ein                                       § 6\nneuer Erlaubnissr:hein wird nicht ausgestellt. Will\nder Erlaubnisscheininhaber die Steuerbefreiung                          Erlöschen der Vergünstigung\nweiter in Anspruch nehmen, so beantragt er schrift-        (1) Die Vergünstigung, Zucker steuerfrei verwen-\nlich spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Gül-        den zu dürfen, erlischt\ntigkeitsfrist einen neuen Erlaubnisschein oder die               1. durch Widerruf,\nVerlängerung des bisherigen Erlaubnisscheins.                   2. durch Verzicht des Erlaubnisscheininhabers,\n(3) Geht der Erlaubnisschein verloren, so ist dies            3. durch Dbergabe des Verwendungsbetriebs\ndem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Das                       an einen neuen Inhaber,\nHauptzollamt erklärt den verlorengegangenen Er-                 4. durch Tod des Erlaubnisscheininhabers, bei\nlaubnisschein für ungültig und stellt auf Antrag                    juristischen Personen und Personenvereini-\neinen neuen aus.                                                    gungen ohne Rechtspersönlichkeit durch\n§ 4                                      ihre Auflösung,\n5. durch Eröffnung des Konkursverfahrens\nBezug, Verwendung und Abgabe des Zuckers\nüber das Vermögen des Erlaubnisschein-\n(1) Inhaber von Erlaubni sscheinen dürfen unver-                 inhabers,\nsteuerten Zucker unter Steuerüberwachung von                     q. durch Ablauf der Gültigkeitsfrist des Er-\ne:nem Zuckerherstellungsbetrieb beziehen. Der Er-                   laubnisscheins oder einer nach § 3 Abs. 2\nlaubnisschein ist dem Hersteller bei der Bestellung,                Satz 3 gewährten Nachfrist.\ndem Abruf oder der Abnahme vorzulegen. Der Her-\n(2) Der Erlaubnisscheininhaber oder sein Rechts-\nsteller hat auf dem Erlaubnisschein die vorgesehe-\nnachfolger hat beim Erlöschen der Vergünstigung\nnen Eintragungen vorzunc>hmen und diesen dem\nvorhandene Restbestände an unversteuert bezoge-\nInhaber alsbald zurückzugeben. Wird der Zucker\nnem Zucker zur Steuerfestsetzung anzumelden.\nnicht ordnungsmäßig weitergegeben, so gilt für den\nHersteller § 11 Abs. 3 der Durchführungsbestimmun-\ngea entsprechend.                                                                    § 7\n(2) Inhaber  von Erlaubnisscheinen dürfen auch                              Steueraufsicht\nZucker, der in das Erhebungsgebiet eingeführt ist,         (1) Betriebe, deren Inhabern Erlaubnisscheine er-\nunter Steuerüberwachung unversteuert beziehen.          teJt worden sind, unterliegen der Steueraufsicht.\n§ 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 der Durchführungsbestim-\nmungen gelten sinngemäß. Der Erlaubnisschein ist           (2) Für die Entnahme von Proben gilt § 24 der\nder Zollstelle vorzulegen, die den Zucker zur steuer-   Durchführungsbestimmungen sinngemäß.\nfreien Verwendung abfertigt.\n(3) Das Hauptzollamt kann im Bedürfnisfall auf            II. Steuerbefreiung für Futterzucker\nAntrag genehmigen, daß der unversteuert bezogene\nZucker an den Lieferer zurückgegeben oder an                  A. zur Fütterung von anderen Tieren als Bienen\neinen anderen Erlaubnisscheininhaber abgegeben\n§ 8\nwird.\nUmfang der Steuerbefreiung und Vergällung\n§ 5\n(1) Steuerfrei bleiben Rohzucker und Zuckerab-\nSteuerschuld                       läufe, die zur Fütterung von anderen Tieren als\n(1) Die Steuerschuld, die mit der Entfernung des     Bienen verwendet werden.\nZuckers aus dem Herstellungsbetrieb oder mit der           (2) Der Zucker ist im Zuckerherstellungsbetrieb\nAbfertigung des Zuckers zur steuerfreien Verwen-        oder bei einem zugelassenen Händler (§ 9) zu ver-\ndung bedingt entsteht und bei ordnungsmäßiger           gällen. Vergällungsmittel sind für 1 dz (Eigenge-\nWeitergabe des Zuckers an den Erlaubnisscheinin-        wicht) 2 kg Fischmehl, Tierkörpermehl, Fleischmehl\nhaber auf diesen übergeht, fällt weg, wenn der           oder Futterblutmehl oder 2½ kg Viehsalz.\nZucker unter Einhaltung der Obcrwachungsbestim-\nmungen zu clem im Erlaubnisschein bezeichneten             (3) § 2 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend.\nZweck verwendet wird oder untergeht.\n§ 9\n(2) Die bedingte Steuerschuld. wird unbedingt\nHandel mit vergälltem Futterzucker\n1. für Zucker, der vorschriftswidrig verwendet\noder bei dessen Verwendung den Dber-             Das Hauptzollamt kann im Einzelfall gestatten,\nwachungsbestimmungen zuwidergehandelt         daß Händler, die eine ordnungsmäßige kaufmän-\nwird,                                         nische Buchführung haben, zur Tierfütterung be-","654                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nstimmten Zucker zur Abgabe an Tierhalter beziehen.            (2) Wenn keine Bedenken bestehen, stellt das\nEs erläßt die erforderlichen Uberwachungsbestim-           Hauptzollamt einen Bezugschein aus. Es gibt dem\nmungen.                                                    Antragsteller eine Ausfertigung der geprüften Be-\nstelliste und der dazugehörigen Einzelanträge mit\n§ 10\ndem Bezugschein zurück.\nBezug und Verwendung von vergälltem\nFutterzudi;.er                                               § 15\n(l) Tierhalter dürfen ver~Jällten Futterzucker oder\nu:lt(~r Verwendung solchen Zuckers hergestellte            Bezug und Weitergabe des unversteuerten Zuckers\nFuttermittel unversteuert von einem Zuckerherstel-            (1) Inhaber von Bezugscheinen ·dürfen Zucker in\nlungsbetrieb oder einem zugelassenen Händler be-           der Zeit vom 10. Juli bis 31. Oktober jedes Jahres\nziehen, ohne im Besitz eines Erlaubnisscheins zu           von einem Herstellungsbetrieb unter Steuerüber-\nsein. Sie dürfen vergällten Futterzucker an andere         wachung unversteuert beziehen. Bei entschuldbarer\nPersonen ohne_ Genehmigung des Hauptzollamts               Dberschreitung der Bezugsfrist kann die Oberfinanz-\nnicht abgeben.                                             direktion ausnahmsweise Fristverlängerung gewäh-\n(2) Tierhalter, die zugleich eine Brennerei betrei-     ren. Der Bezugschein ist dem Lief erer bei der Be-\nben, haben jeden Bezug von vergälltem Zucker oder          stellung, dem Abruf oder der Abnahme vorzulegen.\nvon Futtermitteln, die unter Verwendung solchen               (2) Der auf Bezugschein bezogene Zucker darf an\nZuckers hergestellt sind, vor dem Verbringen auf           andere Personen als die in der Bestelliste (§ 14\nihr Grundstück der Zollstelle anzuzeigen.                  Abs. 1) genannten Imker ohne Genehmigung des\nHauptzollamts nicht abgegeben werden.\n§ 11\n(3) Bei der Weitergabe von Bienenzucker an den\nSteueraufsicht                       Imker hat der Bezugscheininhaber auf der Rechnung\nBezieher von Futterzucker oder von Futtermitteln,       haltbar zu vermerken:\ndie unter Verwendung solchen Zuckers hergestellt                  „ Unversteuerter, unvergällter Zucker; darf\nsind, unterliegen der Steueraufsicht.                             nur zur Fütterung von Bienen verwendet\nwerden. Brennereibesitzer haben den Bezug\nvon Bienenzucker vor dem Verbringen auf ihr\nB. zur Fütterung von Bienen                        Grundstück der Zollstelle anzuzeigen.\"\n§ 12                               Der Bezugscheininhaber hat die ordnungsmäßige\nUmfang der Steuerbefreiung                    Weitergabe des Zuckers durch Empfangsbestätigun-\ngen der Imker nachzuweisen, die auf der Bestelliste\nZucker darf zur Fütterung von Bienen bis zu\nabgegeben werden können.\neiner Jahresmenge von 10 kg für jedes Bienenvolk\nnach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ohne                  (4) Der Zuckergroßhändler kann den auf Bezug-\nVergällung steuerfrei verwendet werden.                    schein bezogenen Bienenzucker durch die Imker-\nvereine an die empfangsberechtigten Imker vertei-\nlea lassen. In diesem Fall haben die Imkervereine\n§ 13                            die Weitergabe des Bienenzuckers an die empfangs-\nAntragsverfahren                       berechtigten Imker nachzuweisen und ihnen einen\nMerkzettel mit dem in Absatz 3 Satz 1 vorgesehe-\nImker, die Zucker steuerfrei verwenden wollen,          nen Vermerk zu übergeben.\nübersenden einen Antrag nach vorgeschriebenem\nMuster in doppelter Ausfertigung in der Zeit vom\n1. Juli bis 20. August jedes Jahres dem zuständigen                                 § 16\nImkerverein oder einem Zuckergroßhi:indler. Bei ent-                    Verpflichtungen des Imkers\nschuldbarer Ube:rschreitung der Antragsfrist kann\ndie Oberfinanzdirektion ausnahmsweise Fristverlän-            (1) Der Imker hat das Hauptzoliamt zu benach-\ngerung gewähren. Der Imker hat die Richtigkeit             richtigen, wenn die Anzahl der zur Einwinterung\nseiner Angaben über die Anzahl der zur Einwinte-           bestimmten Bienenvölker, zu deren Fütterung er\nrung bestimmten Bienenvölker durch den zuständi-           die Verwendung unversteuerten Zuckers beantragt\ngen Imkerverein oder durch die zuständige Ge-              lnt, sich verringert. Er hat für den Zucker, den er\nmeindebehörde bescheinigen zu lassen.                      für angemeldete (§ 13). aber nicht eingewinterte\nBienenvölker bezogen hat, die Zuckersteuer zu ent-\nrichten.\n§ 14\n(2) Imker, die zugleich eine Brennerei betreiben,\nBezugschein                         haben den Bezug von unversteuertem Bienenzucker\n(1) Der Imkerverein oder der Zuckergroßhändler          vor dem Verbringen auf ihr Grundstück der Zoll-\nträgt die eingegangenen Anträge in eine Bestell-           stelle anzuzeigen.\nliste nach vorgeschriebenem Muster in doppelter                                     § 17\nAusfertigung ein und beantragt unter Beifügung\nSteuerschuld\nbeider Stücke der Bestelliste und der Einzelanträge\nbei dem zuständigen Hauptzollamt einen Bezug-                 Die Steuerschuld, die mit der Entfernung des\nschein. In dem Antrag ist der Betrieb anzugeben,           Zuckers aus dem Herstellungsbetrieb bedingt ent-\nvon dem der Zucker bezogen werden soll.                    steht und bei ordnungsmäßiger Weitergabe des","Nr. 39 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. August 1959                                655\nZuckers an den Bezugscheininhaber oder Imker auf                       (3) § 3 Abs. 2 und 3 sowie §§ 4 und 6 gelten ent-\ndiesen übergeht, fällt weg, wenn der Zucker ord-·                  sprechend.\nnungsmäßig verwendet wird oder untergeht. Sie                          (4) Der auf Erlaubnisschein bezogene Zucker\nwird unbedingt und fällig, wenn der Zucker bestim-                 darf nur im Zuckerempfangslager aufbewahrt wer-\nmungswidrig verwendet oder wenn den Uber-                          den. In dem Zuckerempfangslager und in den Räu-\nwadrnngsbestimmungen zuwidergehandelt wird.                         men, in denen der Zucker verarbeitet wird, ist eine\nBekanntmachung auszuhängen, die den Verwen-\n§ 18                                dungszweck angibt und auf die Unzulässigkeit\nSteueraufsicht                             einer anderen Verwendung hinweist.             ·\nBezieher von unversteuertem Bienenzucker un-                        (5) Der Erlaubnisscheininhaber hat über den be-\nterliegen der Steueraufsicht.                                      zogenen Zucker ein Verwendungsbuch nach vor-\ngeschriebenem Muster zu führen.\n(6) Für die Uberwachung der Ausfuhr der Fertig-\nIII. S t e u e r b e fr e i u n g f ü r Z u c k e r ,       waren gilt § 9 Abs. 2 bis 4 der Durchführungsbe-\nder zur Herstellung von Waren                               stimmungen sinngemäß.\nverwendet wird,\ndie zur Ausfuhr bestimmt sind\n§ 21\n§ 19                                                        Steuerschuld\nUmfang der Steuerbefreiung                               Für die Entstehung der bedingten Steuerschuld\nund deren Ubergang auf den Erlaubnisscheininhaber\nZucker ist von der Steuer befreit, wenn er nach                  gilc § 5 Abs. 1 sinngemäß. Die Steuerschuld des\nMaßgabe der folgenden Bestimmungen zur Herstel-                     Erlaubnisscheininhabers fällt weg, wenn der Zucker\nlung von Waren verwendet wird, die zur Ausfuhr                      unter Einhaltung der Uberwachungsbestimmungen\nbestimmt sind.                                                      zu dem im Erlaubnisschein bezeichneten Zweck ver-\n§ 20                                 wendet und die Fertigware innerhalb der vom\nBezug und Verwendung des Zuckers                          Hauptzollamt festgesetzten Frist ausgeführt wird.\nSie fällt auch weg, wenn der Zucker oder die Fertig-\n(1) Wer Zucker zur Herstellung von Waren                         waren untergehen. Die bedingte Steuerschuld wird\nsteuerfrei verwenden will, die zur Ausfuhr bestimmt                 unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 unbe-\nsind, beantragt schriftlich bei dem Hauptzollamt, in                dingt und fällig.\ndessen Bezirk der Zucker verwendet werden soll,\neinen Erlaubnisschein. In dem Antrag sind der Jah-                                             § 22\nreshöchstbedarf, der Verwendungszweck und bei                                             Steueraufsicht\nBezug aus einem Herstellungsbetrieb im Erhebungs-\ngebiet dieser Betrieb, bei Bezug von Zucker, der in                    (1) Betriebe, deren Inhabern Erlaubnisscheine er-\ndas Erhebungsgebiet eingeführt werden soll, diese                  teilt worden sind, unterliegen der Steueraufsicht.\nArt des Bezugs anzugeben. Dem Antrag sind ein                           (2) Die Betriebsräume und die Lagerräume sind\nPlan der Betriebsanlage und eine Beschreibung der                  so einzurichten, daß die Beamten des Aufsichts-\nVerarbeitung beizufügen. In dem Plan sind die                      dienstes den Gang der Verarbeitung verfolgen und\nRäume kenntlich zu machen, in denen der Zucker                     sich von dem Dbergang des Zuckers in die zur Aus-\ngelagert und verarbeitet werden soll.                              fuhr bestimmten Fertigwaren überzeugen können.\n(2) Änderungen des Verfahrens oder der Betriebs-                     (3) Für die Probeentnahme gilt § 24, für die Be-\nanlage sind dem Hauptzollamt binnen einer Woche                    standsaufnahme § 25 der Durchführungsbestimmun-\nanzuzeigen.                                                        gen sinngemäß.\nAnlage B\n(§ 15 ZuckStDB)\nZuckersteuervergü tungsordn ung\n(ZuckStVO).\n§ 1                                     l. Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig ver-\nVergütungsfähige Waren                                    mischt, aus Nr. 17.02 des Zolltarifs;\nFür nachstehende Waren wird die Zuckersteuer                         2. Waren der Nr. 17.04-B und C und der Nr. 1,.J5\nfür den darin enthaltenen versteuerten Zucker nach                        des Zolltarifs;\nMaßgabe der folgenden Bestimmungen vergütet,                           3. Schokolade und andere kakaohaltige Lebens-\nwenn die Waren im Erhebungsgebiet hergestellt                             mittelzubereitungen der Nr. 18.06-B des Zoll-\nund aus diesem ausgeführt oder in ein öffentliches                        tarifs;\nZollager oder in ein Zolleigenlager aufgenommen                        4. Zubereitungen zur Ernährung von Kindern auf\nwerden:                                                                    der Grundlage von Mehl, auch mit einem Ge-","656                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nhalt an Kakao von weniger als 50 Gewichts-                     wenn Rüben- oder Rohrzuckerlösungen mit\nhundertteilen, aus Nr. 19.02 des Zolltarifs;                   einem Reinheitsgrad von 70 v. H. oder\n5. Feine Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt                    mehr verwendet worden sind, zum Satz\nan Kakao, der Nr. 19.08 des Zolltarifs;                        von 7ho der Zuckersteuer für Rübenzucker;\n2. für Stärkezucker zum Satz von       4 /io der\n6. Zubereitungen von Pflanzen oder Pflanzen-\nteilen, und zwar                                               Zuckersteuer für Rübenzucker.\na) Früchte, Fruchtschalen, Pflanzen und Pflan-          (2) Vergütungsfähig ist die Gesamtmenge des in\nzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durch-     den Waren vorhandenen - einschließlich des in-\ntrünkt und abgetropft, glasiert oder kan-        vertierten - Zuckers. Wenn Waren Stärkesirup\ndiert), der Nr. 20.04 des Zolltarifs;            enthalten, gilt als vorhanden die Menge des für die\nb) Konfitüren,      Marmeladen,       Fruchtgelees,  Waren verwendeten flüssigen oder festen Sirups,\nFruchtpasten und Fruchtmuse, durch Kochen        soweit diese der Menge des in den Waren enthalte-\nhergestellt, aus Nr. 20.05 des Zolltarifs;       nen Siruptrockenstoffs entspricht. Bei zuckerhaltigen\nc) Fruchtsäfte (einschließlich Traubensaft), nicht   Lakritzen und Lakritzwaren aus Nr. 17.04-C des\ngegoren, ohne Zusatz von Alkohol, aus            Zolltarifs (§ 1 Nr. 2), bei Zubereitungen von Pflan-\nNr. 20.07-B des Zolltarifs;                      zen und Pflanzenteilen (§ 1 Nr. 6) und Süßholz-\nAuszug enthaltenden Waren aus Nr. 30.03 des Zoll-\n7. Pulver auf anderer Grundlage als Mehl, Stärke\ntarifs (§ 1 Nr. 9) wird die Vergütung nur für 90 v. H.\noder Malz-Extrakt zur Herstellung von Pud-\nder Gesamtmenge des in den Waren vorhandenen\nding, Süßspeisen oder ähnlichen Zubereitungen\nZuckers gewährt.\naus Nr. 21.07-B des Zolltarifs;\n8. Likör und andere alkoholische Getränke aus                                      § 4\nNr. 22.09-A-3 des Zolltarifs;                        Voraussetzungen für die Gewährung der Vergütung\n9. Arzneiwaren, gezuckert, z. B. in Form von               (1) Die Vergütung wird nur Herstellern von ver-\nDragees, Bonbons oder Pastillen; Eisenzucker,        gütungsfähigen Waren gewährt.\nArzneisirup,      Koffein-Rübenzucker-Gemische,\n(2) Der Hersteller, der die Vergütung beanspru-\nPepsin-Rübenzucker-Gemische und Brustpulver,\nchen will, hat schriftlich in doppelter Ausfertigung\ngezuckert, aus Nr. 30.03 des Zolltarifs.\nbei dem Hauptzollamt die Erteilung eines Zusage-\nscheins zu beantragen. Er hat in dem Antrag oder\n§ 2                            einer dem Antrag beizufügenden Liste die Waren,\nNicht vergüturrgsfähige Waren                 für die er die Vergütung in Anspruch nehmen will,\nDie Vergütung wird nicht gewährt                        nach Art und Beschaffenheit zu beschreiben und\nihren Zuckergehalt anzugeben. Auf Verlangen des\n1. für Waren, die wEmiger als 15 v. FL ihres Eigen-\nHauptzollamts hat er von jeder gleichartigen Ware\ngewichts an Rüben- oder Rohrzucker enthalten,\nzwei Proben einzureichen; eine dieser Proben ist\n2. für Waren, die weniger als 10 v. H. ihres Eigen-     auf Verlangen der Zollstelle in seinem Betrieb\ngewichts an Stärkezucker enthalten,                  unter amtlichem Verschluß aufzubewahren und bei\n3. für Waren, zu deren Herstellung Rüben- oder          wesentlicher Veränderung der Beschaffenheit gegen\nRohrzuckerlösungen mit einem Reinheitsgrad           eine andere Probe der gleichen Warenart auszu-\n(Zuckergehalt in der Trockenmasse) von weni-         tauschen.\nger als 70 v. H. verwendet worden sind,\n(3) Das Hauptzollamt stellt, wenn es dem Antrag\n4. für Stärkezucker, der in Gummibonbons aus            stattgibt, einen Zusageschein aus und erläßt die er-\nNr. 17.04-C des Zolltarifs enthalten ist,            forderlichen Uberwachungsbestimmungen.\n5. für stärkezuckerhaltige, rüben- oder rohrzucker-\n(4) Will der Hersteller für weitere Waren die\nfreie Waren, zu deren Herstellung andere\nVergütung beanspruchen, so gelten die Absätze 2\noptisch aktive Stoffe als Stärkezucker (z. B.\nund 3 sinngemäß. Der Ausstellung eines weiteren\nDextrine) verwendet worden sind,\nZusagescheins bedarf es jedoch nur, wenn die neu\n6. für Waren, deren Eigengewicht bei der Anmel-         hinzukommenden Waren in dem früher erteilten\ndung zur Ausfuhr oder Aufnahme in ein Zoll-          Zusageschein nicht bereits aufgeführt sind.\nlager im Einzelfall geringer als 30 kg oder,\nsofern es sich um alkoholhaltige Schokolade-\nwaren (§ 1 Nr. 3) oder alkoholische Getränke                                    § 5\n(§ 1 Nr. 8) handelt, geringer als die Mindest-             Anmeldung und lJberwachung der Ausfuhr\nmenge ist, für die gleichzeitig eine Ausfuhrver-               oder der Aufnahme in ein Zollager\ngütung für Branntweinerzeugnisse in Anspruch            (1) Der Hersteller hat die Waren, für die er\ngenommen werden kann; das Hauptzollamt               Zuckersteuervergütung beantragt, der für seinen\nkann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.\nBetrieb zuständigen Zollstelle vorzuführen und mit\neinem Begleitschein nach vorgeschriebenem Muster\n§ 3                            in doppelter Ausfertigung unter Angabe ihrer Art,\nHöhe der Vergütung                      Beschaffenheit und ihres Zuckergehalts anzumelden.\nAus der Anmeldung muß hervorgehen, an welcher\n(1) Die Vergütung wird gewährt                          Stelle die Waren in dem Antrag auf Erteilung des\n1. für Rüben- oder Rohrzucker zum vollen           Zusagescheins oder der mit diesem eingereichten\nSteuersatz;                                     Liste aufgeführt sind (§ 4 Abs. 2 Satz 2)."]}