{"id":"bgbl1-1959-39-1","kind":"bgbl1","year":1959,"number":39,"date":"1959-08-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/39#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-39-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_39.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Zuckersteuergesetzes","law_date":"1959-08-19T00:00:00Z","page":645,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["645\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1959                 Ausgegeben zu Bonn am 22. August 1959                                         Nr. 39\nTag                                               Inhalt:                                          Seite\n19.8.59   Neufassung des Zuckersteuergesetzes                                                         645\n19. 8.59  Durchführungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz ................................... .      647\n17.8.59   Verordnung zur Durchführung der §§ 4 und 5 des Soldatenversorgungsgesetzes (Ausbildung\nund Weiterbildung der Unteroffiziere und Mannschaften auf Zeit für das spätere Berufs-\nleben) ............................................................................... .    657\nBekanntmachung\nder Neufassung des Zuckersteuergesetzes.\nVom 19. August 1959.\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Än-\nderung von Verbrauchsteuergesetzen (Verbrauch-\nsteueränderungsgesetz) vom 10. Oktober 1957 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1704) wird nachstehend der Wort-\nlaut des Zuckersteuergesetzes in der Fassung\nbekanntgemacht, die sich durch das Verbrauch-\nsteueränderungsgesetz ergibt.\nBonn, den 19. August 1959.\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtz el\nZuckersteuergesetz (ZuckStG)\nin der Fassung vom 19. August 1959.\nSteuergegenstand und Geltungsbereich                sind. Dem Stärkezucker wird im Sinne dieses Ge-\nsetzes der aus zellulosehaltigen Stoffen gewonnene\n§ 1                               Zucker gleichgestellt.\n(1) Zucker (Rübenzucker, Stärkezucker und Zucker             (4) Wo in diesem Gesetz von Zucker ohne nähere\nvon der chemischen Zusammensetzung dieser Zuk-               Bezeichnung die Rede ist, sind darunter sämtliche\nkerarten), der im Geltungsbereich dieses Gesetzes            nach Absatz 1 bis 3 der Zuckersteuer unterliegende\nmit Ausnahme der Zollausschlüsse (Erhebungs-                 Erzeugnisse zu verstehen.\ngebiet) hergestellt oder in das Erhebungsgebiet ein-\n§ 2\ngeführt wird, unterliegt einer Abgabe (Zuckersteuer).\nDie Zuckersteuer ist Verbrauchsteuer im Sinne der               Der Bundesminister der Finanzen kann bestim-\nReichsabgabenordnung.                                        men, daß bei der Einfuhr von Zuckerwaren und\nzuckerhaltigen ·waren in das Erhebungsgebiet außer\n(2) Als Rübenzucker gilt der aus Rüben gewon-             dem Eingangszoll die Zuckersteuer von dem in den\nnene feste und flüssige Zucker, einschließJich der            Wa.ren enthaltenen Zucker zu e,rheben ist.\nRübensäfte, der Füllmassen und der Zuckerabläufe,\nund zwar ohne Rücksicht darauf, ob bei der Her-                                   Steuersätze\nstellung andere zuckerhaltige Stoffe oder Zucker\nmitverwendet worden sind.                                                             § 3\n(3) Als Stärkezucker giH der aus Sttirke gewon-              (1) Die Abgabe von Zucker mit Ausnahme des\nnone Sirup und foste Zucker, und zwar o!:me Rück-            Stärkezuckers beträgt 10 DM für einen Doppelzent-\nsicht danrnf, ob bei dc~r TI-:~rs1c)l1m11J a.ndcire zuckm-   ner Eigengewicht. Was unter Eigengewicht zu ver-\nhaltige Stoffe oder Zucker mitverwendet worden               stehen ist, bestimmen die Zollvorschriften.","646                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n(2) Rübenzucker-(Rohrzucker-)abläufe, Rübensäfte                                § 6\n(Rübensirup, Rübenkraut und Rübenkreude) und                              Steuererklärung\nandere Rübenzuckerlösungen und Mischungen dieser\nErzeugnisse bleiben bei einem Reinheitsgrad (Zuk-           Der Steuerschuldner hat die Zuckermengen, für\nkergehalt in der Trockenmasse) von weniger als           die in einem Monat eine Steuerschuld entstanden\n70 vom Hundert von der Zuckersteuer frei.                ist, bis zum fünften Tage des nächsten Monats der\nZollstelle zur Steuerfestsetzung schriftlich anzu-\n(3) Die aus gekochten und zerkleinerten frischen    melden.\nRüben oder getrockneten vollwertigen Rüben-\nschnitzeln im Preßverfahren, auch unter Zusatz von                                  § 7\nBraunkohle, jedoch ohne chemische Reinigung herge-\nstellten Rübensäfte unterliegen bei einem Reinheits-                           Fälligkeit\ngrad von 70 bis 95 vom Hundert einer Steuer in Höhe         (1) Der Steuerschuldner hat die Steuer bis zum\nvon 3/10 der Zuckersteuer. Die Anwendung dieses          letzten Werktag des Monats zu entrichten, der auf\nSteuersatzes wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß      den Monat folgt, in dem die Steuerschuld entstan-\ndas rübensafthaltige Wasser, das bei dem das Preß-       den ist.\nverfahren vorbereitenden Kochen oder Dämpfen der            (2) Zahlungsaufschub ist unzulässig.\nRüben anfällt, den weichgekochten Rüben, Rüben-\nschnitzeln odc~r dem Preßsaft zugesetzt wird.\n(4) Die übrigen in Absatz 2 genannten Erzeug-          Steuerschuld bei Einfuhr in das Erhebungsgebiet\nnisse unterliegen bei einem Reinheitsgrad von 70\nbis 95 vom :Hundert einer Steuer in Höhe von 6/10                                   § 8\nder Zuckersteuer, bei einem Reinheitsgrad von mehr          (1) Bei Einfuhr von Zucker, Zuckerwaren und\nals 95 vom Hundert einer Steuer in Höhe von 7/10         zuckerhaltigen Waren in das Erhebungsgebiet gelten\nder Zuckersteuer.                                        für die Entstehung der Steuerschuld, für die Person\n(5) Stärkezucker unterliegt bei einem Reinheits-     des Steuerschuldners, für die persönliche Haftung,\ngrad (Dextrosegehalt in der Trockenmasse) von            für den für die Bemessung der Steuerschuld maß-\nmehr als 95 vom Hundert einer Steuer in Höhe von         gebenden Zeitpunkt, für die Fälligkeit und die Til-\n9\n/10, im übrigen Piner Steuer in Höhe von 4 /10 der\ngung der Steuerschuld und für das Steuerverfahren\nZuckersteuer.                                            die Vorschriften für Zölle entsprechend. Zahlungs-\naufschub ist unzulässig\n(6) Abläufe der Stärkezuckerherstellung, die sich\n(2) Die in Absatz 1 genannten Waren sind von\nnach Aussehen, Geruch und Geschmack als solche\nder Steuer befreit, wenn sie unter Voraussetzungen\nkennzeichnen und einen Kochsalzgehalt in der\nin das Erhebungsgebiet eingeführt werden, unter\nTrockenmasse von 1,5 vom Hundert oder mehr be-\ndenen nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 bis 38 des Zollgesetzes\nsitzen, bleiben bei einem Reinheitsgrad (Dextrose-\nEinfuhrzoll nicht erhoben wird.\ngehalt in der Trockenmasse) von weniger als 74\nvom Hundert von der Zuckersteuer frei.\nSteuerbefreiung und Steuervergütung\nSteuerschuld bei Herstellung im Erhebungsgebiet                                  § 9\n§ 4                               (1) Zucker darf nach näherer Bestimmung des\nEntstehung der Steuerschuld,                   Bundesministers der Finanzen unversteuert\nSteuerschuldner                                1. ausgeführt werden, und zwar auch über\n(1) Die Steuerschuld entsteht dadurch, daß Zucker               ein Ausfuhrlager,\naus dem Herstellungsbetrieb entfernt oder zum Ver-               2. zur weiteren Verarbeitung in einem Her-\nbrauch innerhalb des Betriebs entnommen wird, und                   stellungsbetrieb verbracht,\nzwar im Zeitpunkt der Entfernung oder der Ent-                   3. zur Fütterung von Tieren (einschließlich\nnahme des Zuckers.                                                  der Bienen in Höhe von 10 kg jährlich je\n(2) Steuerschuldner ist der Inhaber des Herstel-                Volk) verwendet werden.\nlungsbetriebs (Hersteller).\n(2) Der Bundesminister der Finanzen kann von\n§ 5                            der Steuer befreien\nErmittlung der Zuckermenge bei                          1. Zucker, der zur Herstellung von anderen\nHerstellung zuckerhaltiger Waren                             Erzeugnissen als Lebensmitteln verwendet\nwird,\nWerden in einem Zuckerherstellungsbetrieb oder               2. Rübensäfte und Mischungen von Rüben-\nin einem mit ihm räumlich verbundenen, nicht auf\nsäften mit anderen Stoffen, die in Haushal-\nZuckerherstellung gerichteten Betrieb (Nebenbetrieb)                tungen ausschließlich zum eigenen Gebrauch\naus Zucker zuckerhaltige Waren hergestellt, so kann\nbereitet werden.\nder Bundesminister der Finanzen bestimmen, daß\ndie steuerpflichtigen Zuckermengen aus den Fertig-          (3). Der Bundesminister der Finanzen kann be-\nwaren nach dem Ausbeuteverhältnis ermittelt wer-         stimmen, daß bei der Ausfuhr von Erzeugnissen, zu\nden, und daß die Steuerschuld erst mit der Entfer-       deren Herstellung Zucker verwendet worden ist, die\nnung der Fertigwaren aus dem Herstellungsbetrieb         Steuer für die verwendete Zuckermenge erlassen\noder aus dem Nebenbetrieb entsteht.                      oder vergütet wird."]}