{"id":"bgbl1-1959-38-3","kind":"bgbl1","year":1959,"number":38,"date":"1959-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/38#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-38-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_38.pdf#page=7","order":3,"title":"Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Landesversicherungsanstalten, Gemeinschaftsstelle der Landesversicherungsanstalten und entsprechende Einrichtungen der gesetzlichen Versicherung - Sozialversicherung - mit Körperschaftsrechten in Böhmen und Mähren und in anderen fremden Staaten, soweit sie die Aufgaben der Landesversicherungsanstalten durchführten)","law_date":"1959-08-15T00:00:00Z","page":639,"pdf_page":7,"num_pages":4,"content":["Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1959                            639\nVierundzwanzigste Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen\n(Landesversicherungsanstalten, Gemeinschaftsstelle der Landesversicherungsanstalten und\nentsprechende Einrichtungen der gesetzlichen Versicherung - Sozialversicherung - mit\nKörperschaftsrechten in Böhmen und Mähren und in anderen fremden Staaten, soweit\nsie die Aufgaben der landesverskherungsanstalten durchführten).\nVom 15. August 1959.\nAuf Grund des § 61 Abs. 3 in Verbindung mit                  2. Die Mittel für die Aufwendungen zugun-\nden Nummern 10 und 12 der Anlage A zu§ 2 Abs. 1                    sten der Angehörigen der Abteilung Kran-\ndes Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse                   kenversicherung der Landesversicherungs-\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden                  anstalten und der Gemeinschaftsstelle der\nPersonen in der Fassung vom 11. September 1957                     Landesversicherungsanstalten in Berlin, so-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1296) verordnet die Bundes-                  weit deren Versorgungsausgaben von der\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                          Abteilung Krankenversicherung der Lan-\ndesversicherungsanstalten zu tragen waren,\n§ 1                                    sowie der Hinterbliebenen solcher Personen\nFür die Unterbringung und Versorgung der An-                    werden von den in der Anlage zu § 1\ngehörigen der in Abschnitt I der Anlage zu dieser                  dieser Verordnung in Abschnitt II unter den\nVerordnung aufgeführten Einrichtungen (Herkunfts-                  Nummern 1 und 3 bezeichneten Aufnahme-\neinrichtungen) sind entsprechende Einrichtungen im                 einrichtungen nach dem Verhältnis der Zahl\nSinne des § 61 Abs. 1 des Gesetzes die in Ab-                      der Mitglieder der gesetzlichen Kranken-\nschnitt II der gleichen Anlage aufgeführten Einrich-               kassen im Bezirk der einzelnen Landes-\ntungen (Aufnahmeeinrichtungen). ·                                  versicherungsanstalten bzw. der Träger der\ngesetzlichen Krankenversicherung in Berlin\nzu der Gesamtzahl der vorstehend bezeich-\n§ 2\nneten Mitglieder aufgebracht. Die in § 2\n(1) .Die Mittel, die für die Zahlung der in Kapitel I           Abs. 3 der Dreiundzwanzigsten Verord-\nund III des Gesetzes vorgesehenen Versorgungs-                     nung zur Durchführung des Gesetzes vom\nbezüge, Kapitalabfindungen, Beihilfen, Unterstüt-                  15. August 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 634)\nzungen und Entlassungsgelder an die Angehörigen                    geregelte Erstattungspflicht der dort bezeich-\nder Herkunftseinrichtungen und die Hinterbliebenen                 neten Krankenkassen bleibt unberührt.\nsolcher Personen sowie für die Zuschüsse gemäß\n§ 18 a Abs. 4 des Gesetzes und für die Nachversiche-\n(2) Die Aufnahmeeinrichtungen können durch\nrung (§ § 72, 72 a, 72 b des Gesetzes) erforderlich      schriftliche Vereinbarung einen anderen Vertei-\nsind, werden von den Aufnahmeeinrichtungen ge-           lungsschlüssel bestimmen.\nmeinsam aufgebracht. Zu diesen Mitteln gehören              (3) Die Aufnahmeeinrichtungen sind auch zur Zah-\nauch die Verwalt1.mgskosten, die dem Treuhänder          lung von Vorschüssen zu den gemeinsamen Mitteln\n(§ 7 dieser Verordnung) bei der Durchführung sei-        verpflichtet.\nner Aufgaben entstehen. Für das Verhältnis, in dem\n§ 3\ndie Aufnahmeeinrichtungen einander zur Aufbrin-\ngung der Mittel verpflichtet sind, gilt vorbehaltlich       (1) Die Zahlungen nach Kapitel I und III des Ge-\ndes Absatzes 2 folgendes:                                setzes an die Angehörigen der Herkunftseinrichtun-\n1. Die Mittel für die Aufwendungen zugun-        gen werden von derjenigen Aufnahmeeinrichtung\nsten der Angehörigen der Abteilung Inva-      geleistet, in deren Bereich der Zahlungsempfänger\nlidenversicherung der Landesversicherungs-    seinen Wohnsitz hat. Handelt es sich um Empfän-\nanstalten und der Gemeinschaftsstelle der     ger von Hinterbliebenenbezügen, die in Bereichen\nLandesversicherungsanstalten in Berlin, so-   verschiedener Aufnahmeeinrichtungen wohnen, so\nweit deren Versorgungsausgaben von der        ist für alle Beteiligten diejenige Aufnahmeeinrich-\nAbteilung Invalidenversicherung der Lan-      tung zuständig, in deren Bereich die Witwe oder,\ndesversicherungsanstalten zu tragen waren,    wenn eine solche nicht vorhanden ist, die jüngste\nsowie der Angehörigen der Zentral-Sozial-     bezugsberechtigte Person (Waise, schuldlos geschie-\nversicherungsanstalt i'n Prag werden von      dene Ehefrau) ihren Wohnsitz hat. In Zweifelsfällen\nden in der Anlage zu § 1 dieser Verord-       bestimmt der Treuhänder(§ 7 dieser Verordnung) die\nnung in Abschnitt II unter den Nummern        zuständige Aufnahmeeinrichtung. Nach § 18 a Abs. 4\n1 und 2 bezeichneten Aufnahmeeinrichtun-      des Gesetzes bewilligte Zuschüsse werden von der\ngen nach Maßgabe des Verhältnisses der        Aufnahmeeinrichtung geleistet, die zuletzt für die\nEinnahmen aus den Rentenversicherungs-        Zahlung des Dbergangsgehalts zuständig war. Sämt-\nbeiträgen der Arbeiter der einzelnen Lan-     liche Zahlungen sind der Aufnahmeeinrichtung aus\ndesversicherungsanstalten zu den gesamten     den in § 2 dieser Verordnung bezeichneten Mitteln\nBeitragseinnahmen aller Landesversiche-       zu erstatten.\nrungsanstalten aufgebracht; Entsprechendes       (2) Die nach Absatz 1 zuständige Aufnahmeein-\ngilt für die Hinterbliebenen dieser Per-      richtung vertritt die Gesamtheit der Aufnahmeein-\nsonen.                                        richtungen in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten","640                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nund als Driltschu ldncr in PUindungssachen. Die Pro-      rechenbaren Angehörigen der Herkunftseinrichtun-\nzeßkoslen sind c1us den in § 2 dieser Verordnung           gen, die bei einer Aufnahmeeinrichtung beschäftigt\nbczejchnclcn Miltcln zu erstatten.                         werden, ist zu berücksichtigen.\n(3) § 59 des C]esdu!s gilt sinng<=~mäß.\n§ 6\n(4) Die oberste Dienstbehörde (§ 13 Abs. 1 dieser\n(1) Ist der Pflichtanteil an den Planstellen (§ 4\nVerordnung) kann im Einvernehmen mit dem Treu-\ndieser Verordnung) nicht erfüllt, so gilt § 15 Abs. 1\nhänder (§ 7 dieser Verordnung) die sich aus den Ab-\ndes Gesetzes entsprechend; die Meldung erfolgt an\nsätzen 1 und 2 ergebenden Aufgaben einer anderen\nden Treuhänder(§ 7 dieser Verordnung). Eine hiernach\nAufnahmeeinrichtung oder dem Treuhänder übertra-\nder Unterbringung gemäß § 61 Abs. 1 des Gesetzes\ngen. Die Anordnung ist im Bundesanzeiger bekannt-\nvorbehaltene Planstelle darf nur in entsprechender\nzumachen.\nAnwendung des § 16 des Gesetzes mit einer ande-\n§ 4                             ren Person als einem an der Unterbringung nach\n§ 61 Abs. 1 des Gesetzes teilnehmenden oder gemäß\n(1) Die den Aufnahmeeinrichtungen durch § 61\n§ 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf den Pflichtanteil an-\nAbs. 1 des Gesetzes gemeinsam auferlegte Unter-\nrechenbaren Angehörigen der Herkunftseinrichtun-\nbringungspflicht zugunsten der an der Unterbrin-\ngen besetzt werden. Uber die anderweitige Besetzung\ngung teilnehmenden Angehörigen der Herkunfts-\neiner Planstelle ist der Treuhänder (§ 7 dieser Ver-\neinrichtungen ist von den einzelnen Aufnahmeein-\nordnung) zu unterrichten.\nrichtungen nach Maßgabe des Verhältnisses\n(2) Bei Zuwiderhandlungen gegen Absatz 1 ist\n1. ihres   Besoldungsaufwandes zum Besol-\nin entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 2 des\ndungsaufwand aller Aufnahmeeinrichtun-\nGesetzes ein Betrag zu den gemeinsamen Mitteln\ngen und\n(§ 2 dieser Verordnung) zu zahlen. § 5 Abs. 2 dieser\n2. der Zahl ihrer Beamtenplanstellen zur Zahl      Verordnung, ist entsprechend anzuwenden.\nder Beamtenplanstellen aller Aufnahme-             (3) Die Planstelle einer Aufnahmeeinrichtung, die\neinrichtungen zu erfüllen.\nmit einem zwar nicht an der Unterbringung teilneh-\n(2) Die Aufnahmeeinrichtungen können durch               menden, aber nach § 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf\nschriftliche Vereinbarung einen anderen Vertei-             den Pflichtanteil an den Planstellen (§ 4 dieser Ver-\nlungsschlüssel bestimmen.                                   ordnung) anrechenbaren Angehörigen der Her-\nkunftseinrichtungen besetzt ist, ist zu berücksich-\ntigen.\n§ 5\n§ 7\n(1) Besetzt eine Aufnahmeeinrichtung, die ihren\nPflichtanteil am Besoldungsaufwand (§ 4 dieser Ver-            ( 1) Die  Aufnahmeeinrichtungen bestellen zur\nordnung) nicht erfüllt, nicht mindestens ein Drittel       Durchführung der von ihnen gemeinsam zu erfüllen-\nder im Laufe des Rechnungsjahres außerhalb des             den Verpflichtungen sowie zur gerichtlichen und\nBereichs der Mangelberufe frei werdenden oder neu-         außergerichtlichen Wahrnehmung der Rechte der\ngeschaffenen Beamtenplanstellen oder Stellen für           Gesamtheit gegenüber säumigen Aufnahmeeinrich-\nAngestellte mit an der Unterbringung teilnehmen-           tungen durch Mehrheitsbeschluß eine natürliche\nden oder gemäß § 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf den          oder juristische Person oder einen aus mehreren\nPflichtanteil anrechenbaren Personen der Herkunfts-        Personen bestehenden Ausschuß, der mit Stimmen-\neinrichtungen, so gilt § 17 Abs. 1 des Gesetzes sinn-      mehrheit beschließt, zum Treuhänder. Solange ein\ngemäß; die Zahlungen sind zu den gemeinsamen               Treuhänder nicht bestellt ist, werden dessen Ge-\nMitteln (§ 2 dieser Verordnung) zu entrichten. Man-        schäfte vom Verband Deutscher Rentenversiche-\ngelberufe im Sinne des Satzes 1 sind solche Lauf-          rungsträg,er e. V. wahrgenommen. Der Treuhänder\nbahnen oder Berufsgruppen bei den Aufnahmeein-             kann zur Durchführung seiner Aufgaben Beauf-\nrichtungen oder Teile von ihnen, für die die Bun-          tragte bestellen.\ndesausgleichsstelle (§ 25 des Gesetzes) allgemein             (2) Die Aufnahmeeinrichtungen haben dem Treu-\nauf Zeit oder Dauer das Fehlen geeigneter Bewer-           händer di,e ihm zur Durchführung seiner Aufgaben\nber aus dem Kreis der an der Unterbringung teil-           dienlich erscheinenden Auskünfte zu erteilen. Die\nnehmenden oder auf die Pflichtanteile anrechenbaren        Prüfungsberichte (§ 10 dieser Verordnung) sind\nPersonen feststellt.                                       außer der für die Aufnahmeeinrichtung zuständigen\n(2) Die Beitragsverpflichtung der Aufnahmeein-          Aufsichtsbehörde auch dem Treuhänder zu über-\nrichtungen, die ihre11 Pflichtanteil am Besoldungs-        senden.\naufwand (§ 4 dieser Verordnung) erfüllen, vermin-\ndert sich um die Summe der von den säumigen Auf-                                       § 8\nnahmeeinrichtungen nach Absatz 1 zu zahlenden                 (1) Die Aufnahmeeinrichtungen können schriftlich\nBe~räge; die Aufteilung dieser Summe erfolgt _in           vereinbaren, daß der Treuhänder auch· die Maßnah-\ndem nach § 2 Abs. 1 oder 2 dieser Verordnung gel-          men trifft, die nach § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 dieser\ntenden Verhältnis.                                         Verordnung Vereinbarungen der Aufnahmeeinrich-\n(3) Die Besoldung (Vergütung) für die zwar nicht        tungen vorbehalten sind.\nan der Unterbringung teilnehmenden, aber nach                 (2) Der Treuhänder fertigt die Vereinbarungen\n§ 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf den Pflichtanteil arn       und Beschlüsse der Aufnahmeeinrichtungen aus und\nBesoldungsaufwand (§ 4 dieser Verordnung) an-              stellt die zu leistenden Beiträge (§ 2 dieser Verord-","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1959                             641\nnung), die Pflichtanteile und ihre Erfüllung (§ 4              Gesetzes) nicht erfüllt ist, darf eine gemäß § 15\ndieser Verordnung) und die Beträge nach § 5 Abs. 1             des Gesetzes der allgemeinen Unterbringung\nund nach § 6 Abs. 2 dieser Verordnung fest.                    vorbehaltene Planstelle mit einer Person, die\n(3) Der Treuhänder hat den Aufnahmeeinrichtun-              weder an der Unterbringung teilnimmt (§§ 11,\ngen Rechnung zu ieg,en. Die Aufnahmeeinrichtungen              52, 52 a, 54 Abs. 2 Satz 1, §§ 54 a, 54 b, 55 des\nkönnen für die Durchführung der ihm nach dieser                Gesetzes) noch auf den Pflichtanteil anrechen-\nVerordnung obliegenden Aufgaben durch Mehr-                    bar ist (§ 52 b Abs. 2, § 53 Abs. 1 letzter Satz,\nheitsbeschluß eine Geschäftsanweisung erlassen;                 § 54 Abs.4, §§ 54 b, 55, 71 a des Gesetzes,\ndiese bedarf der Genehmigung durch den Bundes-                 § 22 c des Gesetzes zur Regelung der Wieder-\nminister des Innern.                                            gutmachung nationalsozialistischen Unrechts\nfür Angehörige des öffentlichen Dienstes in der\n(4) Der Treuhänder untersteht hinsichtlich der Ge-          Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 1955\nsetzmäßigkeit seiner Geschäftsführung im Rahmen                -   Bundesgesetzbl. I S. 820), nur unter den\ndieser Verordnung der Aufsicht des Bundesministers              in § 16 des Gesetzes pezeichneten Vorausset-\ndes Innern.                                                     zungen besetzt werden.\n§ 9\n(1) § 27 des Gesetzes gilt hinsichtlich der in dieser                            § 12\nVerordnung geregelten Verpflichtungen der Auf-              (1) Bei der Anwendung des § 72 Abs. 11 des Ge-\nnahmeeinrichtungen aus § 61 Abs. 1 des Gesetzes          setzes auf die Angehörigen der Herkunftseinrich-\nentsprechend. Die dort vorgesehenen Maßnahmen            tungen tritt an die Stelle des Bundes die Gesamtheit\nkönnen nur auf schriftliches Ersuchen des Treuhän-       der Aufnahmeeinrichtungen.\nders getroffen werden. Dem Ersuchen sind die er-\nforderlichen Nachweise (§ 8 Abs. 2 dieser Verord-            (2) Im Verhältnis zu der Gesamtheit der Auf-\nnung) beizufügen.                                        nahmeeinrichtungen gilt die einzelne Aufnahme-\neinrichtung als anderer Dienstherr im Sinne der\n(2) Für die Einziehung ausstehender Beträge           §§ 18 a, 20 a und 42 des Gesetzes. Die Aufnahme-\neiner Aufnahmeeinrichtung (§§ 2, 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2    einrichtungen können mit Zustimmung des Bundes-\ndieser Verordnung) gelten § 28 Satz 1 des Gesetzes       ministers des Innern eine andere Regelung schrift-\nund vorstehender Absatz 1 Satz 2 entsprechend.           lich vereinbaren. Uber die Zusicherung eines\n(3) Ausstehende Beträge einer Aufnahmeeinrich-        Zuschusses gemäß § 18 a Abs. 4 des Gesetzes\ntung kann der Treuhänder bei der Uberweisung der         entscheidet an Stelle des Bundesministers des Innern\nihr zu erstattenden Beträge verrechnen.                  die nach § 13 dieser Verordnung zu_ständige oberste\nDienstbehörde.                          \"\n§ 10                              (3) Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 2, der\nDie für die einzelnen Aufnahmeeinrichtungen zu-       §§ 21, 22, 24, 24 b, 24 c, 24 d, 24 e, des § 35 Abs. 3,\nständigen Rechnungsprüfungsbehörden (§ 26 des Ge-        des § 36 Abs. 1 Nr. 4, der §§ 37, 37b Abs. 2, des\nsetzes) überwachen auch die Erfüllung der in dieser      § 45 Abs. 2, der §§ 73, 74 des Gesetzes und des\nVerordnung geregelten Verpflichtungen aus § 61           § 158 des Bundesbeamtengesetzes gilt die Beschäf-\nAbs. 1 des Ges-etzes.                                    tigung eines Angehörigen der Herkunftseinrichtun-\ngen bei einer Aufnahmeeinrichtung ohne Rücksicht\n§ 11                          auf deren Rechtsnatur als Verwendung im öffent-\nDie Aufnahmeeinrichtungen sind von der allge-         lichen Dienst.\nmeinen Unterbringungspflicht nach § 11 des Ge-                                      § 13\nsetzes grundsätzlich befreit. Stellt jedoch der Bun-        (1) Oberste Dienstb€hörde im Sinne des § 60 des\ndesminister des Innern fest, daß nur eine teilweise      Gesetzes ist für die Angehörigen der Herkunfts-\nBefreiung von der allgemeinen Unterbringungs-            einrichtungen der Bundesminister für Arbeit und\npflicht gerechtfertigt ist, so gilt für das Verhältnis   Sozialordnung. Er kann seine Befugnisse auf eine\nder allgemeinen Unterbringungspflicht zu der be-         andere Dienststelle übertragen. Die Anordnung ist\nsonderen Unterbringungspflicht nach § 61 Abs. 1 des      im Bundesanzeiger bekanntzumachen.\nGesetzes folgendes:\n(2) Die Befugnisse zur Festsetzung und Regelung\n1. Ein von einer Aufnahmeeinrichtung wegen            der Versorgungsbezüge können auch auf den Treu-\nNichterfüllung der in den §§ 12, 14 Abs, 2 des    händer oder auf Aufnahmeeinrichtungen übertragen\nGesetzes bezeichneten Pflichten nach § 17         werden.\nAbs. 1 des Gesetzes zu zahlender Gesamtbetrag\nvermindert sich um den Betrag, den sie für den                               § 14\ngleichen Zeitraum gemäß § 5 Abs. 1 dieser            (1) Die oberste Dienstbehörde hat den Treuhänder\nVerordnung zahlt. Außerdem ist der Betrag         vor ihren Entscheidungen zu hören. Entscheidungen\nabzusetzen, den die Aufnahmeeinrichtung als       auf Grund von Kannvorschriften des Gesetzes und\nihren Anteil an der gemeinsamen Versorgungs-      des Bundesbeamtengesetzes sind von der obersten\nlast nach § 2 dieser Verordnung für den           Dienstbehörde im Benehmen mit dem Treuhänder\ngleichen Zeitraum aus eigenen Mitteln auf-        zu treffen.\nbringt.\n(2) In Fällen, in denen bei Anwendung des Ge-\n2. Solange der allgemeine Pflichtanteil von zwan-     setzes der Bundesminister der Finanzen mitwirkt,\nzig vom Hundert der Planstellen (§ 13 des         tritt an dessen Stelle der Treuhänder.","642                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n§ 15                                                      § 18\n(1) Soweit nach den Vorschriften über die Wäh-        (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 5\nrungsumstellung im Bundesgebiet und nach den           Abs. 1, des § 6 Abs. 1 und 2, des § 8 Abs. 2, der §§ 11\nentsprechenden im Land Berlin geltenden Vor-           und 12 Aibs. 2 und 3 sowie der Anwendung des § 18 a\nschriften eine Herkunftseinrichtung Versorgungs-       des Gesetzes (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 4 und § 12\nbezüge zahlt, bleiben diese Versorgungsempfänger       Abs. 2 dieser Verordnung) mit Wirkung vom 1. April\nfür die Berechnung der gemeinsamen Versorgungs-        1951 in Kraft.\nlast und der Beiträge der Aufnahmeeinrichtungen          (2) Hinsichtlich der in Absatz 1 ausgenommenen\n(§ 2 dieser Verordnung) außer Betracht. Die nach       Vorschriften gilt folgendes:\nSatz 1 gezahlten Bezüge werden den Empfängern\nauf die Versorgungsbezüge nach § 3 dieser Ver-                1. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2,\nordnung angerechnet.                                             § 11 sowie § 12 Abs. 2 und 3 dieser Ver-\nordnung treten mit Wirkung vom 1. Sep-\n(2) Soweit die bei einer Herkunftseinrichtung                 tember 1957 in Kraft;\nfür Versorgungszahlungen vorhandenen Mittel\n(Absatz 1) in die nach § 2 dieser Verordnung be-             2. für die Zeit vom 1. April 1951 bis 31. August\nzeichneten gemeinsamen Mittel eingebracht oder                   1957 finden an Stelle der in Nummer 1 be-\nzur Fortführung der Versorgungszahlungen einer                   zeichneten Vorschriften § 5 Abs. 1, § 6\nAbs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 §§ 11 und 12 Abs. 2\noder mehreren Aufnahmeeinrichtungen übertragen\nwerden, scheiden die Versorgungsempfänger dieser                 der Einundzwanzigsten Verordnung zur\nHerkunftseinrichtung für die Berechnung der ge-                  Durchführung des Gesetzes zur Regelung\nmeinsamen Versorgungslast und der Beiträge (§ 2                  der Rechtsverhältnisse der unter Artikel\ndieser Verordnung) aus.                                          131 des Grundgesetzes fallenden Personen\nvom 29. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 448)\nentsprechende Anwendung. Für µen glei-\n§ 16                                    chen Zeitraum ist § 12 Abs. 3 dieser Ver-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten                   ordnung in folgender Fassung anzuwenden:\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-                    ,, (3) Für die Anwendung des § 20 Abs. 1\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel IV des               Nr. 2, der §§ 21, 22, 35 Abs. 3, des § 37\nErsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur                    Abs. 3, des § 37 b Abs. 2, des § 45 Abs. 2,\nRegelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel                der §§ 73, 74 des Gesetzes und des § 158\n131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom                     des Bundesbeamtengesetzes (für die Zeit\n19. August 1953 .(Bundesgesetzbl. I S. 980) und Ar-              vom 1. April 1951 bis 31. August 1953 an\ntikel VII des Zweiten Gesetzes zur Änderung des                  seiner Stelle des § 127 des Deutschen Be-\nGesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der                 amtengesetzes) gilt die Beschäftigung eines\nunter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-               Angehörigen der Herkunftseinrichtungen\nsonen vom 11. September 1957 (Bundesgesetzbl. I                  bei einer Aufnahmeeinrichtung ohne Rück-\nS. 1275) mit Wirkung vom 1. Oktober 1951 auch im                 sicht auf deren Rechtsnatur als Verwen-\nLand Berlin.                                                     dung im öffentlichen Dienst.\"\n(3) Soweit Vorschriften dieser Verordnung die\n§ 17\nAnwendung des § 18 a des Gesetzes betreffen, tre-\nDiese Verordnung gilt nicht im Saarland.            ten sie mit Wirkung vom 1. April 1958 in Kraft.\nBonn, den 15. August 1959.\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft\nBalke\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder"]}