{"id":"bgbl1-1959-38-2","kind":"bgbl1","year":1959,"number":38,"date":"1959-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/38#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-38-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_38.pdf#page=2","order":2,"title":"Dreiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Orts-, Land- und Innungskrankenkassen, Einrichtungen der gesetzlichen Versicherung - Sozialversicherung - mit Körperschaftsrechten in Böhmen und Mähren und in anderen fremden Staaten, soweit sie die Krankenversicherung durchführten, Reichsverbände der Orts-, Land-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, Kassenverbände, Versorgungskasse der Träger der Reichsversicherung in Berlin)","law_date":"1959-08-15T00:00:00Z","page":634,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["634                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nDreiundzwanzigste Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen\n(Orts-, Land- und Innungskrankenkassen, Einrichtungen der gesetzlichen Versicherung -\nSozialversicherung - mit Körperschaftsrechten in Böhmen und Mähren und in anderen\nfremden Staaten, soweit sie die Krankenversicherung durchführten, Reichsverbände der\nOrts-, Land-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, Kassenverbände, Versorgungskasse\nder Träger der Reichsversicherung in Berlin).\nVom 15. August 1959.\nAuf Grund des § 61 Abs. 3 in Verbindung mit              (3) Die im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser\nden Nummern 7, 12, 13 und 18 der Anlage A zu § 2         Verordnung vorhandenen Einrichtungen, die die\nAbs. 1 des Gesetzes zur Re,gelung deif Rechtsver-        Kosten für die Abteilung Krankenversicherung der\nhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzers       Landesversicherungsanstalten gemäß Abschnitt II\nfallenden Personen in der Fassung vom 11. Septem-        Artikel 2 § 1 des Gesetzes über den Aufbau der Sozi_al-\nber 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1296) verordnet die       versicherung vom 5. Juli 1934 (Reichs,gesetzbl. I\nBundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:          S 577) und der Dritten Verordnung zum Aufbau\nder Sozialversicherung vom 18. Dezember 1934\nAbschnitt I                         (Reichsgesetzbl. I S. 1266) und § 14 der Siebenten\nVe,rordnung zum Aufbau de1r Sozialversicherung\n§ 1\nvom 25. Mai 1935 (Reichsge,setzbl. I S. 694) zu tragen\nFür die Unterbringung und Versorgung der An-          haben, sowie der Träger der Krankenversicherung\ngehörig,en ·der in Abschnitt I der Anlage zt1 die ser\n1\nin Be,rlin sind gemeinsam zur Aufbringung der Mit-\nVerordnung aufgeführten Einrichtungen (Herkunfts-        tel verpflichtet, die zur Erstattung der Leistungen\neinrichtungen) sind entsprechende Einrichtungen im       e:rforderlich sind, die die Gesamtheit der Aufnahme-\nSinne des § 61 Abs. 1 des Gesetzes die in Abschnitt II   einrichtungen de!r Vierundzwanzigsten Verordnung\nder gleichen Anlage aufgeführten Einrichtungen           zur Durchführung des Gesetzes vom 15. August 1959\n(Aufnahmee;inrichtungen).                                {Bundesgesetzbl. I S. 639) nach § 61 des Gesetzes für\ndie früheren Angehöri,gen der Abteilung Kranken-\n§ 2                           versicherung der Landesversicherungsanstalten und\n(1) Die Mittel, die für die Zahlung der in Kapitel I  der Gemeiinschaftsstelle der Landesversicherungs-\nund III des Gesetzes vorgesehenen Versorgungs-           anstalten in Be,rlin, soweit deren Ve,rsorgungsaus-\nbezüge, Kapitalabfindungen, BeihiUen, Unterstüt-         gaben von der Abteilung Krankenversicherung der\nzungen und Entlassungsgelder an die Angehörigen          Landesversicherungsanstalten zu tragen waren, q.nd .\nder Herkunftseinrichtungen und die Hinterbliebenen       ihre Hinterbliebenen aufwendet. Satz 1 gilt für\nsolcher Personen sowie für die Zuschüsse gemäß           spätere Träger der gesetzlichen Krankenversiche-\n§ 18 a Abs. 4 des Gesetzes und für die Nachver-          rung jeweils entsprechend. Das Ve·rhältnis, in dem\nsicherung (§§ 72, 72 a, 72 b des Gesetzes) erforderlich  die Krankenkassen die für die Erstattung nach\nsind, werden von den unter Abschnitt II Buchsta-         Satz 1 erforderlichen Mittel aufzubringen haben,\nben f bis h der Anlage zu § 1 dieser Verordnung be-      kann durch schriftliche Vereinbarung der Verbände\nzeichneten Aufnahmeeinrichtungen gemeinsam auf-          der nach Satz 1 verpflichteten Krankenkass,en fest-\ngebracht. Das Verhältnis, in dem die Aufnahme•ein-       gele,gt werden. Solange eine solche Vereinbarung\nrichtungen einander zur Aufbringung· der Mittel ver-     nicht besteht, sind di,e Mittel von den Krankenkassen\npflichtet sind, können die Bundesverbände c;Ier Orts-,   nach dem Ve1rhältnis der Zahl ihrer Mitiglieder (ohne\nLand- und Innungskrankenkassen (im nachfolgen-           Rentner) zur Gesamtzahl der Mitglieder (ohne Rent-\nden als Spitzenverbände bezeichnet) durch schrift-       ner) aller Krankenkassen aufzubringen; hierbei sind\nliche Vereinbarung festlegen; in ihr sollen die be-      Kassen, die sich am 8. Mai 1945 lediglich an der\nsonderen Verhältnisse der Berliner Einrichtungen         Erstattung von Kosten des vertrauensärztlichen\nberücksichtigt werden. Solange eine solche Verein-       Dienstes der Abteilung Krankenversiche,rung der·\nbarung nicht b.esteht, ist jede in Satz 1 oezeichI1Jete  Landesversicherungsanstalten be,tei.Hgt haben, nur\nAufnahmeeinrichtung verpflichtet, zur Aufbringung        hinsichtlich der Versorgungsleistungen an Dienst-\nder Mittel in dem Verhältnis beizutragen, das der        angehörige die,ses Dienstes und deren Hinterblie-\nZahl ihrer Mitglieder (ohne Rentner) zur Gesamt-         bene zur Aufbringung von Mitteln verpflichtet. Die\nzahl der Mitglieder (ohne Rentner) entspricht; dabei     Erstattung ,erfolgt durch den Treuhände1r (§ 7 di,eser\nsind die Durchschnittszahlen des abgelaufenen Ka-        Verordnung) an den nach § 7 der in Satz 1 bezeich-\nlenderjahres zugrunde zu legen.                          neten Vierundzwanzi,gst,en Verordnung zur Durch-\nführung des Ges,etzes zuständigen Treuhänder so-\n(2) Zu den nach Absatz 1 gemeinsam aufzubrin-\nweit nicht zwischen der Gesamtheit der Landesver-\ng,enden Mitteln gehören auch die Verwaltungskosten,\nsicherungsanstalten und der Gesamtheit der Kran-\ndie dem Treuhänder (§ 7 dies,er Verordnung) sowie\nkenkassen hierfür etwas anderes vereinbart wird;\nden nach § 3 dieser Verordnung zuständigen Auf-\nAbsatz 2 gilt entsprechend.\nnahmeeinrichtungen bei der Durchführung ihrer\nAufgaben entstehen. Die in Absatz 1 bezeichneten\n§ 3\nAufnahmeeinrichtungen s,ind auch zur Zah~ung von\nVorschüssen zu den gemeinsamen MiHeln ver-                  (1) Die Zahlung,en nach Kapitel I und III des\npflichtet.                                               Gesetzes an die Angehörigen der Herkunftseinrich-","Nr. 38 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1959                             635\ntungen werden von dem Landesverband der Orts-           sinngemäß; die Zahlungen sind zu den gemeinsa-\nkrankenkassen geleistet, in dessen Bereich der         men Mitteln (§ 2 Abs. 1 dieser Verordnung) zu ent-\nZahlungsempfänger seinen Wohnsitz hat. Handelt          richten. Mangelberufe im Sinne des Satzes 1 sind\nes sich um Empfänger von Hinterbliebenenbezügen,       solche Laufbahnen oder Berufsgruppen bei den Auf-\ndie in Bereichen verschiedener Landesverbände          nahmeeinrichtungen oder Teile von ihnen, für die\nwohnen, so ist für alle Beteihgten der Landesver-       die Bundesausgleichsstelle (§ 25 des Gesetzes) all-\nband zuständig, in dessen Bereich die Witwe oder,       gemein auf Zeit oder Dauer das Fehlen geeigneter\nwenn eine solche nicht vorhanden ist, die jüngste       Bewerber aus dem Kreis der an der Unterbringung\nbezugsberechtigte Person (Waise, schuldlos geschie-     teilnehmenden oder auf die Pflichtanteile anrechen-\ndene Ehefrau) ihr{;!n Wohnsitz hat. In Zweifelsfällen   baren Personen feststellt.\nbestimmt der Treuhänder (§ 7 dieser Verordnung)            (2) Die Beitragsverpflichtung der Aufnahmeein-\nden zuständigen Landesverband. Nach § 18 a Abs. 4       riditungen, die ihren Pflichtanteil am Besoldungs-\ndes Gesetzes bewilligte Zuschüsse werden von dem        aufwand (§ 4 dieser Verordnung) erfüllen, vermin-\nLandesverband geleistet, der zuletzt für die Zah-       dert sich um die Summe der von den säumigen Auf-\nlung des Ubergangs-gehalts zuständig war. Sämt-        nahmeeinrichtungen nach Absatz 1 zu zahlenden\nliche Zahlungen sind dem Landesverband aus den          Beträge; die Aufteilung dieser Summe erfolgt in\nin§ 2 Abs. 1 dieser Verordnung bezeichneten Mitteln     dem nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung geltenden\nzu erstatten.                                           Verhältnis.\n(2) De,r nach Absatz 1 zuständige Landesverband         (3) Die Besoldung (Vergütung) für die zwar nicht\nvertritt die Ge-samtheit der Aufnahmeeinrichtung-en     an der Unterbringung teilnehmenden, aber nach\nin Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten und als       § 52 b Abs. 2 des Gesetze.s auf den Pflichtanteil am\nin\nDrittschuldner Pfändungssachen. Die Prozeßkosten        Besoldungsaufwand (§ 4 dieser Verordnung) an-\nsind aus den in § 2 Abs. 1 dieser Verordnung be-.       rechenbaren Angehörigen der Herkunftseinrichtun-\nzeichneten Mitteln zu erstatten.                        gen, die bei einer Aufnahmeeinrichtung beschäftigt\nwerden, ist zu berücksichtigen.\n(3) § 59 des Ges-etzes gilt sinngemäß.\n(4) Die oberste Dienstbehörde (§ 13 Abs. 1 dieser                                § 6\nVerordnung) kann im Einvernehmen mit dem Treu-\nhänder (§ 7 dieser Verordnung) die sich aus den            (1) Ist der Pflichtanteil an den Planstellen (§ 4 die-\nAbsätzen 1 und 2 ergebenden Aufgaben einer an-          ser Verordnung) nicht erfüllt, so gilt § 15 Abs. 1 des\nderen Aufnahmeeinrichtung oder dem Treuhänder           Gesetzes entsprechend; die Meldung erfolgt an den\nübertragen. Die Anordnung ist im Bunde-sanzeiger        Treuhänder (§ 7 dieser Verordnung). Eine hiernach\nbekanntzumachen.                                        der Unterbringung gemäß § 61 Abs. 1 des Gesetzes\nvorbehaltene Planstelle darf nur in entsprechender\n§ 4\nAnwendung des § 16 des Gesetzes mit einer ande-\n(1) Die den Aufnahmeeinrichtungen durch § 61         ren Person als einem an der Unterbringung nach\nAbs. 1 des Ges,etze,s gemeinsam auferlegte Unter-       § 61 Abs. 1 des Gesetzes teilnehmenden oder gemäß\nbringungspflicht zugunsten der an der Unterbrin-        § 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf den Pflichtanteil an-\ngung teilnehmenden Angehörigen der Herkunfts-           rechenbaren Angehörigen der Herkunftseinrichtun-\neinrichtungen ist von den einzelnen Aufnahmeein-        gen besetzt werden. Uber die anderweitige Beset-\nrichtungen nach einem durch schriftliche Vereinba-      zung einer Planstelle ist der Treuhänder zu unter-\nrung aller Spitzenverbände festzustellenden Vertei-     richten.\nlungsschlüssel zu erfüllen.                                (2) Bei Zuwiderhandlungen gegen Absatz 1 ist in\n(2) Solange eine solche Vereinbarung nicht be-       entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 2 des Ge-\nsteht, ist die Unterbringung von der einzelnen Auf-     setzes ein Betr-ag zu den gemeinsamen Mitteln (§ 2\nnahmeeinrichtung nach Maßgabe des Verhältnisses         Abs. 1 dieser Verordnung) zu zahlen. § 5 Abs. 2 die-\nser Verordnung ist entsprechend anzuwenden.\n1. ihres   Besoldungsaufwandes zum Besol-\ndungsaufwand aller . Aufnahmeeinrichtun-         (3) Die Planstelle einer Aufnahmeeinrichtung, die\ngen und                                       mit einem zwar nicht an der Unterbringung teilneh-\n2. der Zahl ihrer Planstellen für Beamte und     menden, aber nach § 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf\ndienstordnungsmäßige Angestellte zur Zahl     den Pflichtanteil an den Planstellen (§ 4 dieser Ver-\nderartiger Planstellen aller Aufnahmeein-     ordnung) anrechenba.ren Angehörigen der Her-\nrichtungen                                    kunftseinrichtungen besetzt ist, ist zu berücksichtigen.\nzu bewirken.\n§ 7\n§ 5\n(1) Die Spitzenverbände bestellen zur Durchfüh-\n(1) Besetzt eine Aufnahmeeinrichtun·g, die ihren     rung der von den Aufnahmeeinrichtungen gemein-\nPflichtanteil am Besoldungsaufwand (§ 4 dieser Ver-     sam zu erfüllenden Verpflichtungen sowie zur ge-\nordnung) nicht erfüllt, nicht mindestens ein Drittel    richtlichen und außergerichtlichen Wahrnehmung\nder im Laufe des Rechnungsjahres außerhalb des          der Rechte der Gesamtheit gegenüber säumigen Auf-.\nBereichs der Mangelberufe frei werdenden oder           nahmeeinrichtungen durch Mehrheitsbeschluß eine\nneugeschaffenen Beamtenpl anstellen oder Stellen        natürliche oder juristische Person oder einen aus\nfür Angestellte mit an der Unterbringung teilneh-       mehreren Personen bestehenden Ausschuß, der mit\nmenden oder gemäß § 52 b Abs. 2 des Gesetzes auf        Stimmenmehrheit beschließt, zum Treuhänder; ihm\nden Pflichtanteil anrechenbaren Personen der Her-        stehen, soweit nicht in der in § 2 Abs. 3 Satz 3 die-\nkunftseinrichtungen, so gilt § 17 Abs. 1 des Gesetzes   ser Verordnung bezeichneten Vereinbarung etwas","636                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nanderes bestimmt wird und vorbehaltlich des § 2           den (§ 26 des Gesetzes) überwachen auch die Erfül-\nAbs. 3 Satz 5 dieser Verordnung, entsprechende He-       lung der in dieser Verordnung geregelten Verpflich-\nfugnisse hinsichtlich der Durchführung des § 2 Abs. 3    tungen.\ndieser Verordnung, einschließlich der gerichtlichen\nund außergerichtlichen Vertretung gegenüber der                                      § 11\nGesamtheit der Landesversicherungsanstalten, zu.            (1) Die Aufnahmeeinrichtungen sind von der all-\nSolange ein Treuhänder nicht bestellt ist, werden        g·emeinen Unterbringungspflicht nach § 11 des Ge-\ndie in Satz 1 bezeichneten Geschäfte von dem Bun-        setzes grundsätzlich befreit. Stellt jedoch der Bun-\ndesverband der Ortskrankenkassen wahrgenommen.           desminister des Innern fest, daß nur eine teilweise\nDer Treuhänder kann zur Durchführung seiner Auf-         Befreiung von der allgemeinen Unterbringungs-\ngaben Beauftragte bestellen.                             pflicht gerechtfertigt ist, so gilt für das Verhältnis\nder allgemeinen Unterbringungspflicht zu der be-\n(2) Die in § 2 dieser Verordnung bezeichneten\nsonderen Unterbringungspflicht nach § 61 Abs. 1 des\nEinrichtungen haben dem Treuhänder die ihm zur\nGesetzes folgendes:\nDurchführung seiner Aufgaben dienlich erscheinen-\nden Auskünfte zu erteilen. Die Prüfungsberichte                   1. Ein von einer Aufnahmeeinrichtung wegen\n(§ 10 dieser Verordnung) sind dem Treuhänder zu                     Nichterfüllung der in den §§ 12, 14 Abs. 2\nübersenden.                                                          des Gesetzes bezeichneten Pflichten nach\n§ 17 Abs. 1 des Gesetzes zu zahlender Ge-\n§ 8                                       samtbetrag vermindert sich um den Betrag,\n(1) Die Spitzenverbände können schriftlich ver-                  den sie für den gleichen Zeitraum gemäß\neinbaren, daß der Treuhänder auch die Maßnahmen                      § 5 Abs. 1 dieser Verordnung zahlt. Außer-\ntrifft, die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1 die-               dem ist der Betrag abzusetzen, den die\nser Verordnung Vereinbarungen der Spitzenver-                        Aufnahmeeinrichtung als ihren Anteil an\nbände vorbehalten sind.                                              der gemeinsamen Versorgungslast nach\n§ 2 Abs. 1 dieser Verordnung für den glei-\n(2) Der Treuhänder fertigt die Vereinbarungen                    chen Zeitraum abführt.\nund Beschlüsse der in § 2 dieser Verordnung be-\nzeichneten Einrichtungen aus und stellt die zu lei-               2. Solange der allgemeine Pflichtanteil von\nstenden Beiträge (§ 2 dieser Verordnung), die Pflicht-               zwanzig vom Hundert der Planstellen\nanteile und ihre Erfüllung (§ 4 dieser Verordnung)                   (§ 13 des Gesetzes) nicht erfüllt ist, darf\nund die Beträge nach § 5 Abs. 1 und nach § 6 Abs. 2 ,                eine gemäß § 15 des Gesetzes der allgemei-\ndieser Verordnung fest.                                              nen Unterbringung vorbehaltene Planstelle\nmit einer Person, die weder an der Unter-\n(3) Die Spitzenverbände können durch Mehrheits-                  bringung teilnimmt(§§ 11, 52, 52a, 54 Abs. 2\nbeschluß eine Geschäftsanweisung für den Treuhän-                    Satz 1, §§ 54 a, 54 b, 55 des Gesetzes) noch\nder erlassen; diese bedarf der Genehmigung durch                     auf den Pflichtanteil anrechenbar ist (§ 52 b\nden Bundesminister des Innern. Der Treuhänder hat                    Abs. 2, § 53 Abs. 1 letzter Satz, § 54 Abs. 4,\nden Spitzenverbänden Rechnung zu legen. Entspre-                     §§ 54 b, 55, 71 a des Gesetzes, § 22 c des\nchendes gilt hinsichtlich der Durchführung des § 2                   Gesetzes zur Regelung der Wiedergutma-\nAbs. 3 dieser Verordnung.                                            chung nationalsozialistischen Unrechts für\n(4) Der Treuhänder untersteht hinsichtlich der Ge-               Angehörige des öffentlichen Dienstes in\nsetzmäßigkeit seiner Geschäftsführung der Aufsicht                   der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezem-\ndes Bundesministers des Innern.                                      ber 1955 - Bundesgesetzbl. I S. 820), nur\nunter den in § 16 des Gesetzes bezeich-\nneten Voraussetzungen besetzt werden.\n§ 9\n( l) § 27 des Gesetzes gilt hinsichtlich der in die-      (2) Nach § 2 Abs. 3 dieser Verordnung geleistete\nser Verordnung geregelten Verpflichtungen der in          Beiträge sind von einem für den gleichen Zeitraum\n§ 2 dieser Verordnung bezeichneten Einrichtungen\nnach § 17 Abs. 1 des Gesetzes zu zahlenden Betrag\nentsprechend. Die dort vorgesehenen Maßnahmen             abzusetzen.\nkönnen nur auf schriftliches Ersuchen des Treuhän-\n§ 12\nders getroffen werden. Dem Ersuchen sind die er-\nforderlichen Nachweise (§ 8 Abs. 2 dieser Verord-            (1) Bei der Anwendung des § 72 Abs. 11 des Ge-\nnung) beizufügen.                                         setzes auf die Angehörigen der Herkunftseinrich-\n(2) Für die Einziehung ausstehender Beträge (§§ 2,    tungen tritt an die Stelle des Bundes die Gesamtheit\n5 Abs. l, § 6 Abs. 2 dieser Verordnung) gelten § 28       der Aufnahmeeinrichtungen.\nSatz l des Gesetzes und vorstehender Absatz 1                (2) Im Verhältnis zu der Gesamtheit der Auf-\nSatz 2 entsprechend.                                      nahmeeinrichtungen gilt die einzelne Aufnahmeein-\n(3) Ausstehende Beträge einer Einrichtung (§ 2        richtung als anderer Dienstherr im Sinne der§§ 18 a,\ndieser Verordnung) kann der Treuhänder bei der            20 a und 42 des Gesetzes. Die Spitzenverbände kön-\nUberweisung der ihr zu erstattenden Beträge ver-          nen mit Zrustimmung des Bundesministers des\nrechnen.                                                  Innern eine andere Regelung schriftlich vereinbaren.\nUber die Zusicherung eines Zuschusses gemäß § 18 a\n§ 10\nAbs. 4 des Gesetzes entscheidet an Stelle des Bun-\nDie für die e.inzelnen Einrichtungen (§ 2 dieser       desministers des Innern die nach § 13 dieser Ver-\nVerordnung) zuständigen R.echnungsprüfungsbehör-          ordnung zuständige oberste Dienstbehörde.","Nr. 38 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1959                             637\n(3) Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 2, der         (2) Für die Angehörigen des Reichsverbandes der\n§§ 21, 22, 24, 24 b, 24 c, 24 d, 24 c, des § 35 Abs. 3, Betriebskrankenkassen ist oberste Dienstbehörde\ndes § 36 Abs. 1 Nr 4, der §§ 37, 37 b Abs. 2, des § 45    (§ 60 des Gesetzes) der Bundesminister für Arbeit\nAbs. 2, der §§ 73, 74 des Gesetzes und des § 158 des     und Sozialordnung. § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 dieser\nBundesbeamtengesetzes gilt die Beschäftigung eines       Verordnung finden entsprechende Anwendung. Die\nAngehörigen der Herkunftseinrichtungen bei einer         Befugnisse zur Festsetzung und Regelung der Ver-\nAufnahmeeinrichtung ohne Rücksicht auf deren             sorgungsbezüge können auch auf den Bundesver-\nRechtsnatur als V crwendung im öffentlichen Dienst.      band der Betriebskrankenkassen übertragen werden.\n§ 13\n( 1) Oberste Dienstbehörde im Sinne des § 60 des                              Abschnitt III\nGesetzes ist für die An~Jehörigen der Herkunftsein-\nrichtungen der Bundesminister für Arbeit und So-                                      § 17\nzialordnung. Er kann seine Befugnisse auf eine an-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ndere Dienststelle übertragen. Die Anordnung ist im       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nBundesanzeiger bekanntzumachen.                          blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel IV des Ersten\n(2) Die Befugnisse zur Festsetzung und Regelung       Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der\nder Versorgungsbezüge können auch auf den Treu-          Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-\nhänder oder auf Aufnahmeeinrichtungen übertragen         gesetzes fallenden Personen vom 19. August 1953\nwerden.                                                  (Bundesgesetzbl. I S. 980) und Artikel VII des Zwei-\nten Gesetzes zur Anderung des Gesetzes zur Rege-\n§ 14                          lung der Recht~verhältnisse der unter Artikel 131\n(1) Die oberste Dienstbehörde hat den Treuhän-        des Grundgesetzes fallen den Personen vom 11. Sep-\nder vor ihren Entscheidungen zu hören. Entschei-         tember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1275) mit Wirkung\ndungrm auf Grund von Kannvorschriften des Ge-            vom 1. Oktober 1951 auch im Land Berlin.\nsetzes und des Bundesbeamtengesetzes sind von der\nobersten Dienstbehörde im Benehmen mit dem Treu-\nhänder zu treffen.                                                                    § 18\n(2) In Fällen, in denen bei Anwendung des Ge-             Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nsetzes der Bundesminister der Finanzen mitwirkt,\ntritt an dessen Stelle der Treuhänder.                                                § 19\n(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 5\n§ 15                          Abs. 1, des § 6 Abs. 1 und 2, des § 8 Abs. 2, des § 11,\n(1) Soweit nach den Vorschriften über die Wäh-        § 12 Abs. 2 und 3 sowie der Anwendung des § 18 a\nrungsumstellung im Bundesgebiet und nach den ent-        des Gesetzes (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 4 und § 12\nsprechenden im Land Berlin geltenden Vorschriften        Abs. 2 dieser Verordnung) mit Wirkung vom 1. April\neine Herkunftseinrichtung Versorgungsbezüge zahlt,        1951 in Kraft.\nbleiben diese Versorgungsempfänger für die Be-               (2) Hinsichtlich der in Absatz 1 ausgenommenen\nrechnung der gemeinsamen Versorgungslast und der         Vorschriften gilt folgendes:\nBeiträge der Aufnahmeeinrichtungen nach § 2 Abs. 1\ndieser Verordnung außer Betracht. Die nach Satz 1                1. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2, § 11\ngezahlten Bezüge werden den Empfängern auf die                      sowie § 12 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung\nVersorgungsbezüge nach § 3 dieser Verordnung an-                    treten mit Wirkung vom 1. September 1957\ngerechnet.                                                          in Kraft;\n(2) Soweit die bei einer Herkunftseinrichtung für             2. für die Zeit vom 1. April 1951 bis 31. Au-\nVersorgungszahlungen vorhandenen Mittel (Ab-                        gust 1957 finden an Stelle der in Nummer 1\nsatz 1) in die nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung be-                bezeichneten Vorschriften § 5 Abs. 1, § 6\nzeichneten gemeinsamen Mittel eingebracht oder                      Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2, §§ 11 und 12 Abs. 2\nzur Fortführung der Versorgungszahlungen einer                      der Einundzwanzigsten Verordnung zur\noder mehrerer Aufnahmeeinrichtungen übertragen                      Durchführung des Gesetzes zur Regelung\nwerden, scheiden die Versorgungsempfänger dieser                    der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131\nHerkunftseinrichtung für die Berechnung der ge-                     des Grundgesetzes fall enden Personen vom\nmeinsamen Versorgungslast und der Beiträge nach                     29. Mai 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 448) ent-\n§ 2 Abs. 1 dieser Verordnung aus.                                   sprechende Anwendung. Für den gleichen\nZeitraum ist\na) § 11 Abs. 2 dieser Verordnung mit der\nAbschnitt II                                       Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle\n§ 16                                         des § 17 Abs. 1 des Gesetzes der § 14\nAbs. 2 des Gesetzes in der ursprüng-\n(1) Der Bundesverband der Betriebskrankenkas-\nlichen Fassung tritt, und\nsen ist entsprechende Einrichtung im Sinne des § 61\ndes Gesetzes gegenüber dem Reichsverband der Be-                    b) § 12 Abs. 3 dieser Verordnung in folgen-\ntriebskrankenkassen. § 9 Abs. 1 Satz 1, §§ 10, 11                       der Fassung anzuwenden:\nAbs. 1, § 12 Abs. i, Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und § 14                        ,, (3) Für die Anwendung des § 20\ndieser Verordnung gelten entsprechend.                                  Abs. 1 Nr. 2, der §§ 21, 22, 35 Abs. 3, des","638                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n§ 37 Abs. 3, des § 37 b Abs. 2, des § 45                   gen der Herkunftseinrichtungen bei\nAbs. 2, der §§ 73, 74 des Gesetzes und                     einer Aufnahmeeinrichtung ohne Rück-\ndes § 158 des Bundesbeamtengesetzes                        sicht auf deren Rechtsnatur als Verwen-\n(für die Zeit vom 1. April 1951 bis                        dung im öffentlichen Dienst.\"\n31. August 1953 an seiner Stelle des           (3) Soweit Vorschriften dieser Verordnung die\n§ 127 des Deutschen Beamtengesetzes)       Anwendung des § 18 a des Gesetzes betreffen, tre-\ngilt die Beschäftigung eines Angehöri-     ten sie mit Wirkung vom 1. April 1958 in Kraft.\nBonn, den 15. August 1959.\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Atomkernenergie und Wasserwlrtschaft\nBalke\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nAnlage\n(zu § 1)\nI.                                 k) Vereinigung der landwirtschaftlichen Kran-\nHerkunftseinrichtungen                           kenversicherungsanstalten in Prag\n1) Zentralverband der tschechischen Kranken-\n1. Krankenkassen der Reichsversicherung:                          versicherungsanstalten in Prag\na) Ortskrankenkassen                                    m) Krankenversicherungsanstalt der Metallindu-\nb) Landkrankenkassen                                          strie in Prag\nc) Innungskrankenkassen                                    n) Allgemeine Krankenversicherungsanstalt in\nPrag\n2. a) Reichsverbände der Orts-, Land- und Innungs-            o) Pensionsanstalt der Privatbeamten in Preß-\nkrankenkassen                                              burg, soweit sie die Krankenversicherung der\nb) Kassenverbände (§ 406 RVO)                                  Privatangestellten in höheren Diensten durch-\nzuführen hatte\n3. Versorgungskas,se der Träger der Reichsversiche-\nrung in Berlin                                             p) Arbeitersozialversicherungsanstalt in Preß-\nburg (Slowakei)\n4. Einrichtungen der gesetzlichen Versicherung (So-          q) Landessozialversicherungsanstalt in Ungarn\nzialversicherung) mit Körperschaftsrechten in Böh-\nr) Sozialversicherungskassen der Republik Polen\nmen und Mähren und in anderen fremden\nStaaten, insbesondere:                                     s) Zentrale Arbeiterversicherung in Jugoslawien\n(mit Bezirks- bzw. Kreisämtern)\na) Bezirkskrankenversicherungsanstalten in Böh-\nt) Sozialversicherungskassen in Rumänien\nmen und Mähren\nu) Allgemeine Krankenkassen Lettlands - und\nb) Landwirtschaftliche Krankenversicherungsan-\nderen Verbände\nstalten in Böhmen und Mähren\nv) Vereinigte Krankenkassen in Reval, Estland\nc) Genossenschafts- (Gremial-) Krankenversid1e-\nrungsanstalten in Böhmen und Mähren\nII.\nd) Krankenversicherungsanstalt der Privatange-\nstellten in Prag                                                    Aufnahmeeinrichtungen\ne) Reichsverband der deutschen Krankenversiche-       a) Bundesverband der Ortskrankenkassen,\nrungsanstalten in Prag                                 Bad Godesberg\nf) Vereinigung deutscher Krankenversicherungs-       b) Bundesverband der Landkrankenkassen, Göt-\nanstalten in Prag (Sitz Karlsbad)                      tingen\ng) Landesverband       der   Mährisch-Schlesischen    c) Bundesverband der Innungskrankenkassen, Köln\nKrankenversicherungsanstalten in Mährisch-        d) Landesverbände der Orts-, Land- und Innungs-\nOstrau                                                 krankenkassen\nh) Zentralverband der Krankenversicherungsan-         e) Kassenverbände (§ 406 RVO)\nstalten in Prag                                    f) Ortskrankenkassen\ni) Tschechoslowakische Zentrale der Kranken-         g) Landkrankenkassen\nversicherungsanstalten in Prag                    h) Innungskrankenkassen"]}