{"id":"bgbl1-1959-38-1","kind":"bgbl1","year":1959,"number":38,"date":"1959-08-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/38#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-38-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_38.pdf#page=1","order":1,"title":"Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu §§ 1628 und 1629 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs","law_date":"1959-08-05T00:00:00Z","page":633,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["633\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1959                    Ausgegeben zu Bonn am 20. August 1959                                                                                                               Nr. 38\nTag                                                                       Inhalt:                                                                                         Seite\n5. 8. 59 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu §§ 1628 und 1629 Abs. 1 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  633\n15. 8. 59 Dreiundzwanzig,ste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechts-\nverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Orts-, Land- und\nInnungskrankenkassen, Einrichtungen der gesetzlichen Versicherung- Sozialversicherung -\nmit Körperschaftsrechten in Böhmen und Mähren und in anderen fremden Staaten, soweit\nsie die Krankenversicherung durchführten, Reichsverbände der Orts-, Land-, Betriebs- und\nInnungskrankenkassen, Kassenverbände, Versorgungskasse der Träger der Reichs,versiche-\nrung in Berlin) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      634\n15. 8. 59 Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechts-\nverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Landesversiche-\nrungsanstalten, Gemeinschaftsstelle der Landesversicherungsanstalten und entsprechende\nEinrichtungen der gesetzlichen Versicherung - Sozialversicherung - mit Körperschaftsrech-\nten in Böhmen und Mähren und in anderen fremden Staaten, soweit sie die Aufgaben der\nLandesversicherungsanstalten durchführten) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               639\n15. 8. 59 Fünfundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechts-\nverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per,sonen . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         643\n13. 8. 59  Berichtigung zu dem Gesetz zur Einführung von Bundesrecht im Sa,arland vom 30. Juni 1959                                                                           644\nIn Teil II Nr. 34, ausgegeben am 5. August 1959, sind veröffentlicht: Bekanntmachung über den Geltungsbereich\ndes Abkommens über den Zollwert der Waren (Inkrafttreten für Dänemark). - Bekanntmachung über den Geltungs-\nbereich des Ubcreinkommens Nr. 98 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Anwendung der Grundsätze\ndes Vereinigungsrechles und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich\ndes Ubereinkommens Nr. 45 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Beschäftigung von Frauen bei Unter-\ntagarbeiten in Bergwerken jeder Art. - Bekanntmachung zu dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Anwendung des Uberleitungsvertrages\nim Saarland. - Bekanntmachung zu dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Französischen Republik über die Anwendung des Vertrags über die Rechte und Pflichten auslän-\ndischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland, des Finanzvertrags und des Abkommens\nüber die steuerliche Behandlung der Streitkräfte und ihrer Mitglieder im Saarland und über die Bedingungen, unter\ndenen die Zuständigkeit der Entschädigungskommission im Saarland beendet wird. - Bekanntmachung über den\nGeltungsbereich des Abkommens über deutsche Auslandsschulden (Erstreckung auf Niederländisch Neu-Guinea). -\nBekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über deutsche Auslandsschulden (Erstreckung auf die\nNiederländischen Antillen).\nEntscheidung des Bundesve:r:fassungsgerichts\nzu§§ 1628 und 1629 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.\nAus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts                                           setzes vom 26. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 297)\nvom 29. Juli 1959 - 1 BvR 205/58 - 1 BvR 332/58                                           nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:\n- 1 BvR 333/58 - 1 BvR 367/58 - 1 BvL 27/58 -                                                  § 1628 und § 1629 Abs. 1 des Bür.gerlichen Ges,etz-\n1 BvL 100/58 - in den verbundenen Verfahren\nbuchs in der Fassung des Gleichberechtigungs-\nI. über Verfassungsbeschwerden gegen §§ 1628                                               gesetzes vom 18. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I\nund 1629 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs                                         _S. 609) sind nichtig.\nin der Fassung des Gleichberechtigungsgeset-\nzes vom 18. juni 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 608),                                     Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß\nII. wegen verfassungsrechtli eher Prüfung des                                          § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesver-\n§ 1629 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in                                     fassungsgericht Gesetzeskraft.\nder Fassung des Gleichberechtigungsgesetzes\nvom 18. Juni 1957                                                                 Bonn, den 5. August 1959.\nauf Antrag\nder Amtsgerichte Kiiln und Bensherg                                                                  Der Bundesminister der Justiz\nwird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das                                                                               In Vertretung\nBundesverfassungsgericht in der Fassung des Ge-                                                                                         Strauß"]}