{"id":"bgbl1-1959-37-3","kind":"bgbl1","year":1959,"number":37,"date":"1959-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/37#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-37-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_37.pdf#page=5","order":3,"title":"Neufassung der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1959-08-05T00:00:00Z","page":625,"pdf_page":5,"num_pages":7,"content":["Nr. 37 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1959                             625\nBekanntmachung der Neufassung\nder Körperschaitsteuer-Durchführungsverordnung.\nVom 5. August 1959.\nAuf Grund des § 23 a Abs. 2 des Körperschaft-\nste11ergesetzes in der Fassung vom 18. November\n1!158 (Bundesgesetzbl. I S. 747) wird nachstehend der\nWort] aut der Körperschaftsteuer-Durchführungs-\nverordmmg unter Berücksichtigung der Verordnung\nzur Andenmg der Körperschaftsteuer-Durchfüh-\nnmqsverordnung vom 5. August 1959 (Bundesge-\nsetzb1. I S. 622) bekanntgemacht.\nBonn, den 5. August 1959.\nDer Bundesminister der Finanzen\nE tz e 1\nKörperschaitsteuer-Durchführungsverordn ung\nin der Fassung vom 5. August 1959\n(KStDV 1958).\nZu § 1 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes                                                       § 3\n§ 1                                       Land- oder forstwirtschaftliche Betriebe\nBetriebe gewerblicher Art                          Land- oder forstwirtschaftliche Betriebe von in-\nvon Körperschaften des öffentlichen Rechts             ländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts\n(1) Zu den Betrieben gewerblicher Art von Kör-             sind steuerfrei.\nperschaften des öffentlichen Rechts gehören alle\nEinrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaft-                                        § 4\nlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen oder                                 Hoheitsbetriebe\nanderen wirtschaftlichen Vorteilen dienen. Die Ab-\nsicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich.               Betriebe von Körperschaften des öffentlichen\n(2) Die Einrichtung ist als Betrieb gewerblicher          Rechts, die überwiegend der Ausübung der öffent-\nArt nur dann steuerpflichtig, wenn sie sich innerhalb         lichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe), gehören\nder Gesamtbetätigung der Körperschaft wirtschaft-            nicht zu den Betrieben gewerblicher Art. Eine Aus-\nlich heraushebt. Diesf~ wirtschaftliche Selbständigkeit·     übung der öffentlichen Gewalt ist insbesondere an-\nkann in einer besonderen Leitung, in einem geschlos-         zunehmen, wenn es sich um Leistungen handelt, zu\nsenen Geschäftskreis, in der Buchführung oder in             deren Annahme der Leistungsempfänger auf Grund\neinem ähnlichen auf eine Einheit hindeutenden Merk-          gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflich-\nmal bestehen. Daß die Bücher bei einer anderen Ver-          tet ist. Hierher gehören z. B. Forschungsanstalten,\nwaltung geführt werden, ist unerheblich.                     Wetterwarten, Schlachthöfe, Friedhöfe, Anstalten\nzur Lebensmitteluntersuchung, zur Desinfektion, zur\n(3) Als Verpachtung eines Betriebs gewerblicher           Leichenverbrennung, zur Müllbeseitigung, zur Stra-\nArt ist jede entgeltliche Uberlassung von Einrich-           ßenreinigung und zur Abführung von Abwässern\ntungen, Anlagen oder Rechten anzusehen, die beim             und Abfällen.\nVerpächter einen Betrieb gewerblicher Art darstel-\nlen würden.\n§  5\n§ 2                                                       Rechtsform\nVersorgungsbetriebe, Verkehrsbetriebe und                   (1) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch dann\nHafenbetriebe                          unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine\nZu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch            Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.\ndie Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung                 (2) Betriebe, die in eine privatrechtliche Form ge-\nmit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öf-            kleidet sind, werden nach den für diese Rechtsform\nfentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.             geltenden Vorschriften besteuert.","626                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n§ 6                                   stimmt sein. Zu den Zugehödgen im Sinn dieser\nöHentlich-rechtliche Versicherungsanstalten                   Bestimmung rechnen auch deren Angehörige\n(§ 10 des Steueranpassungsgesetzes).\nOffenthch-rec:htliche Versicherungsanstalten sind\n2.   Die Mehrzahl der Personen, denen die Leistun-\nauch dann unbcsch rünk t steuerpflichtig, wenn sie mit\ngen der Kasse zugute kommen sollen (Lei-\nZwangs- ocfor Monopolrechten ausgestattet sind.\nstungsempfänger), darf sich nicht aus dem Un-\nternehmer oder dessen Angehörigen und bei\nZu § 4 Abs. 1 ZiH. 6 des Gescties                                   Gesellschaften nicht aus den Gesellschaftern\n§ 7                                   oder deren Angehörigen zusammensetzen.\nDurchführung der Steuerbefreiung                   3.   Bei Auflösung der Kasse darf ihr Vermögen\nsatzungsmäßig nur den Leistungsempfängern\nFür die Durchfür1runq d1,r Sl.(:1wrlwfreiung gelten              oder deren Angehörigen zugute kommen oder\n§§ 17 bis 19 clc~; Stc:nc:ri:lrtpassunq:::;qesetzcs vom             für ausschließlid1 gemeinnützige oder mild-\n16. Oktober 1D34 (Rcid1sr;c,;clzbl. J S. 925) in der                tatige Zwecke verwendet werden.\nFassung der Anlc1qc l der Vcrordnunq zur Änderung\n4.   Es muß sichergestellt sein, daß der Betrieb der\nder Ersten Verordnung zur Durchführung des Kör-\nKasse nach dem Geschäftsplan und nach Art und\nperschaflsteuergl'setzcs vom 16. Oktober 1948\nHöhe der Leistungen eine soziale Einrichtung\n(WiGDl. S. 181) 1 ) und die V<:rordnung zur Durch-                  darstellt.\nführung der §§ 17 bis 19 des Steueranpi.lssungsge-\nsctzes (Gcmeinnüt.zigkcii.svcrordnungj vom 24. De-             5.  Außerdem müssen bei Kassen mit Rechtsan-\nzember 1953 (Bunclesgcsetzbl. I S. 1592).                          spruch der Leistungsempfänger die Vorausset-\nzungen des § 10, bei Kassen ohne Rechtsan-\nspruch der Leistungsempfänger die Vorausset-\n§ 8\nzungen des § 11 erfüllt sein.\nWohnungs- und Siedlungsunternehmen\nVon der Körperschaftstcucr sind befreit                                              § 10\n1. Wohnungsunternehmen, solange sie auf Grund\ndes Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im            Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger\nWohnungswesen vom 29. Februar 1940 -- WGG                (1) Rechtsfähige Pensionskassen und ähnliche\n- (Reichsgesetzbl. I S. 433) und der das Gesetz      rechtsfähige Kassen, die den Leistungsempfängern\nergänzenden Vorschrifü:n als gemeinnützig an-        einen Rechtsanspruch gewähren, müssen als Ver-\nerkannt sind;                                        sicherungsunternehmen nach dem Gesetz über die\n2. Unternehmen, solange sie als Organe der              Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunter-\nstaatlichen Wohnungspolitik (§ 28 WGG) an-           nehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931\nerkannt sind;                                         (Reichsgesetzbl. I S. 315) oder als öffentlich-recht-\n3. die von den zustbndigen Landesbehörden be-           liche Versicherungsanstalt beaufsichtigt werden.\ngründeten oder anerkannten gemeinnützigen\n(2) Der Betrieb einer in Absatz 1 bezeichneten\nSiedlunusunternchmen im Sinn des Reichssied-         Kasse stellt eine soziale Einrichtung im Sinn des § 4\nlungsgesetzes und im Sinn der Bodenreform-\n· Abs. 1 Ziff. 7 des Gesetzes insbesondere dann nicht\ngesetze der Länder;\ndar, wenn\n4. die von den obersten Landesbehörden zur Aus-\ngabe von Heimstätten zugelassenen gemein-                    1. der Arbeitslohn der Mehrzahl der Leistungs-\nnützigen Unternehmen• im Sinn des Rcichsheim-                    empfänger den Betrag von 9000 Deutsche\nstä tten geset:zes.                                              Mark jährlich übersteigt oder\n2. die jeweils erreichten Rechtsansprüche der\nLeistungsempfänger vorbehaltlich des Ab-\nZu § 4 Abs. 1 Ziff. 7 des Gesetzes\nsatzes 3 die folgenden Beträge übersteigen:\nPensionskassen und ähnliche Kassen                             als Pension 6000 Deutsche Mark jährlich,\nals Witwengeld 4800 Deutsche Mark jährlich,\n§ 9\nals Waisengeld 1800 Deutsche Mark jährlich\nAllgemeines                                   für jede Waise oder\nRechtsfähige Pensionskassen und ähnliche rechts-                    als Sterbegeld 800 Deutsche Mark als Gesamt-\nfähige Kassen (rechtsfähige Witwen-, Waisen-,                          leistung.\nSterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und son-\nstige rechtsfähige I-Iilfskassen für Fiille dm Not oder         (3) Die jeweils erreichten Rechtsansprüche der Lei-\nArbeitslosigkeit) sind von der Körperschaftsteuer          stungsempfänger dürfen in nicht mehr als 10 vom\nunter den foluenden VoraussctzLmrien befreit:               Hundert aller Fälle auf höhere als die in Absatz 2\nZiff. 2 bezeichneten Beträge gerichtet sein. Dies gilt\n1. Die Kasse muß für Zugehöri~;,e oder frühere Zu-       in nicht mehr als 2 vom Hundert aller Fälle für Pen-\ngehörige eines einzelnen wirtschaftlichen Ge-         sion, Witwengeld und Waisengeld uneingeschränkt.\nschäftsbetriebs oder mehrerer wirtschaftlich          Im übrigen dürfen die Rechtsansprüche die folgen-\nmiteinander verbundener Cesch/ift.sbetriebe be-       c.en Beträge nicht übersteigen:\n1                                                           als Pension 12 000 Deutsche Mark jährlich,\n) Im Land Berlin: Gesetz- und VcrorcJmrn9sblatt für\nBerlin 1952 S. 1128.                                     als Witwengeld 6000 Deutsche Mark jährlich,","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1959                               627\nals Waisengeld 2400 Deutsche Mmk jährlich für            Wirtschaftsverbände, Bauernvereine und Hausbesit-\njede Waise,                                         zervereine) gehören, wenn ihr Zweck nicht auf einen\nals Sterbegeld 1200 Deutsche Milfk als Gesamt-           wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.\nleistung.\nZu § 4 Abs. 1 Ziff. 8 und 9 des Gesetzes\n§ 11\n§ 14\nKassen ohne Rechtsanspruch d0-r Leistungsempfänger\nWirtschaftlicher Geschäftsbetrieb,\nRechtsfähige Unter:::;tützungskassen und sonstige                      Vermögensverwalhmg\nrechtsfähige Hilfskassen für Fälle der Not oder Ar-\n(1) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine\nbeitslosigkeit, die den Leistungsempfängern keinen\nselbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Ein-\nRechtsanspruch gewähren, müssen die folgenden\nnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt\nVoraussetzungen erfüllen:\nwerden und die über den Rahmen einer Vermögens-\n1. Die ausschl icßliche und unmittelbare Ve.rwen-    verwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu er-\ndung dc)s Vermö~Jens und der Einkünfte der        zielen, ist nicht erforderlich.\nKasse muß satzungsmäßig und tatsächlich für\ndie Zweck:e dm Kasse daumnd gesichert sein.          (2) Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor,\nwenn Vermögen genutzt wird, z.B. Kapitalvermögen\n2. Die Zugehörigem des Betriebs (§ 9 Ziff. 1) dür-   verzinslich angelegt, unbewegliches Vermögen ver-\nfen zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen      mietet oder verpachtet wird.\nZuschüssen nicht verpflichtet sein.\n3. Den Zugehörigen des Betriebs (§ 9 Ziff. 1) oder    Zu §§ 5 bis 'l und 20 des Gesetzes\nden Arbeitnehmervertretungen des Betriebs                                     § 15\nmuß satzungsmäßig und tatsächlich das Recht\nAnwendung einkommensteuerrechtlicher\nzustehen, an der Verwaltung sämtlicher Beträge,\ndie der Kasse zufließen, beratend mitzuwirken.\nVorschriften\n4. Die laufenden Leistungen und das Sterbegeld          Bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer sind\ndürfen die in § 10 Abs. 2 und 3 bezeichneten       anzuwenden\nBeträge nicht übersteigen.                           1. die folgenden Vorschriften des Einkommen-\nsteuergesetzes:\n§ 12                                § 2 Abs. 2 bis 4, Abs. 5 Ziff. 1 und 3, Abs. 6\nZiff. 1 Satz 1 und Ziff. 2,\nKleinere Versicherungsvereine                     § 3 Ziff. 8 Satz 1, Ziff. 11 Satz 1, Ziff. 18, 21, 25,\nKleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitig-                 26, 27, 28, 41, 42, 44, 45 und 47,\nkeit im Sinn des § 53 des Gesetzes über die Beauf-             § 3a,\nsichtigung der privaten Versicherungsunternehmun-              § 3b,\ng,en und B~usparkassen sind von der Körperschaft-             §§ 4 bis 7 c,\nsteuer befreit,                                               §§ 7 d EStG 1957,\n1. wenn ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt             §§ 7 e und 8,\nder letzten drei Wirtschaftsjahre einschließlich         § 9 Ziff. 1 bis 3 und 6,\ndes im Veranlagungszeitraum endenden Wirt-               § 10 Abs. 1 Ziff. 6,\nschaftsjahrs die folgenden Jahresbeträge nicht           § 10d,\nüberstiegen haben:.                                      § 11,\n§ 13 Abs. 1 und 2,\na) 250 000 Deutsche Mark bei Versicherungs-\n§ 14 Abs. 1,\nvereinen, die die Lebensversicherung oder\n§ 15,\ndie Krankenversicherung betreiben,\n§ 16 Abs. 1 bis 3,\nb) 50 000 Deutsche Mark bei allen übrigen Ver-           § 17 Abs. 1, 2 und 5,\nsicherungsvereinen, oder                             § 18 Abs. 1, 2 und 3 Sätze 1 bis 3,\n2. wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbe-          §§ 20 bis 25,\ngeldversicherung beschränkt, sie kein höheres           § 29 Abs. 1, 2 und 4,\nSterbegeld als 500 Deutsche Mark als Gesamt-            § 30,\nleistung gewähren und im übrigen die Voraus-            § 31 Abs. 1,\nsetzungen des § 9 Ziff. 3 erfüllen.                      § 34c Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 bis 4 und 6,\n§ 35,\n§§ 43 und 44,\nZu § 4 Abs. 1 Ziif. 8 des Gesetzes                             § 47,\n§ 13                                § 49,\n§ 50 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und 5, Abs. 2 und 5,\nBeruli'sverhände                          § 50a Abs. 4 bis 7,\nohne öffenW.ch-rechtlichen Charakter                 § 52 Abs. 11.\nZu den von der Körpcrschaftsteuer befreiten Be-             § 7a des Einkommensteuergesetzes ist auf\nrufsverbündcn ohne öffentlich-rechtlichen Charakter            solche Körperschaften anzuwenden, deren Mit-\nkönnen Berufsverbände der Arbeitgeber und der                  glieder oder Gesellschafter während des Wirt-\nArbeitnehmer (z. B. Arbeitgeberverbände und Ge-                schaftsjahrs, für das die Bewertungsfreiheit in\nwerkschaften) und andere Berufsverbände _(z. B.                Anspruch genommen wird, zu dem in§ 7a Abs. 1","628                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nSatz 1 des Einkommensteuergesetzes bezeich-                                   § 17\nneten Personenkreis gehören. Liegen nicht bei\nKrankenversicherungsunternehmen\nallen Mitgliedern oder Gesellschaftern die Vor-\naussetzungen des § 7a Abs. 1 Satz 1 des Ein-           (1) Bei Versicherungsunternehmen, die das Kran-\nkommensteuergesetzes vor, so gilt § 7a des         kenversicherungsgeschäft allein oder neben anderen\nEinkommensteuergesetzes mit der Maßgabe,           Versicherungszweigen nach einem von der Ver-\ndaß Bewertungsfreiheit von Aktiengesellschaf-      sicherungsauf sich ts behörde genehmigten technischen\nt(m nicht, von anderen Körperschaften nur in       Geschäftsplan im Sinn der §§ 11 und 12 des Ver-\nHöhe des Hundertsatzes in Anspruch genom-           sicherungsaufsichtsgesetzes betreiben, sind Bei-\nmen werden kann, mit dem die Mitglieder oder       tragsrückerstattungen, die auf Grund des Geschäfts-\nGesellschafter, die die Voraussetzungen des         ergebnisses gewährt werden und aus dem Kranken-\n§ 7a Abs. 1 Satz l des Einkommensteuergesetzes     versicherungsgeschäft stammen, abzugsfähig; Zu-\nerfüllen, an der Körperschaft beteiligt sind. Die   führungen zu Rücklagen für solche Beitragsrück-\nHöchstgrenze der Abschreibung nach § 7a Abs. 1      erstattungen sind nur insoweit abzugsfähig, als die\nSatz 1 des Einkommensteuergesetzes für die          ausschließliche Verwendung der Rücklagen für die-\nKörperschart betr~iut uuch in diesem Fall           sen Zweck durch Satzung, Versicherungsbedingun„\n100 000 Deutsche Marle                             gen oder durch geschäftsplanmäßige Erklärung ge-\nsichert ist.\nDie für die Anwendunu des § 7a des Einkom-\nmensteuergesetzes getroffene Regelung gilt             (2) Bei den in Absatz 1 bezeichneten Versicherungs-\nentsprechend für die Anwendung des § 7e des         unternehmen sind für das Krankenversicherungs-\nEinkommensteuergesetzes.                            geschäft mindestens 5 vom Hundert des nach den\n§ 50 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und 5, Abs. 2, 4 und 5\nVorschriften des Einkommensteuergesetzes und des\nund § 50a Abs. 4 bis 7 des Einkommensteuer-         Körperschaftsteuergesetzes ermittelten Gewinns zu\ngesetzes gelten entsprechend im Fall des § 2        versteuern, von dem der bei dem Krankenversiche-\nAbs. 2 des Gesetzes;                                rungsgeschäft für die Versicherten bestimmte Anteil\nnoch nicht abgezogen ist.\n2. die folgenden Vorschriften der Einkommen-\nsteuer-Durchführungsverordnung:                                                § 18\n§§ 1 und 2,\nBeschränkt steuerpflichtige Versicherungs-\n§§ 5 bis 23,\nunternehmen\n§ 25,\n§ 27,                                                  (1) Bei beschränkt steuerpflichtigen Versicherungs-\n§ 53,                                               unternehmen ist für die Berechnung des inländi-\n§ 56 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 bis 5,                   schen steuerpflichtigen Einkommens von dem techni-\n§ 58,                                               schen Ergebnis im inländischen Versicherungsge-\n§ 60,                                               schäft auszugehen, wenn für das inländische Ver-\n§§ 68a bis 68g,                                      sicherungsgeschäft eine steuerlich einwandfreie ge-\n§ 69,                                               sonderte Ermittlung des Inlandeinkommens möglich\n§ 73 Abs. 1 und 3,                                  ist. Hinzuzurechnen ist der dem Inlandgeschäft ent-\n§ 73a Abs. 2 und 3,                                 sprechende Anteil an den Vermögenserträgen des Ge-\n§§ 73b bis 73i,                                      samtunternehmens, abzuziehen ist der dem inländi-\n§§ 74 bis 77,                                        schen Versicherungsgeschäft entsprechende Anteil an\n§§ 79 bis 82,                                        den Generalunkosten des Gesamtunternehmens, so-\n§ 82a,                                              weit diese Anteile nicht im technischen Ergebnis des\n§ 84 Abs. 2, 3, 5 bis 7.                            inländischen Versicherungsgeschäfts enthalten sind.\n(2) Wenn für das inländische Versicherungsge-\n§ 16                          schäft eine steuerlich einwandfreie gesonderte Er-\nEinkünHc aus Gewerbebetrieb                  mittlung des Inlandeinkommens nicht möglich ist,\nso ist als inländisches steuerpflichtiges Einkommen\nBei Steuerpflichtigen, die nach den Vorschriften\nder dem Verhältnis der inländischen Prämienein-\ndes Handelsgesetzbuchs zur Führung von Büchern\nnahme zur Gesamtprämieneinnahme entsprechende\nverpflichtet sind, sind alle Einkünfte als Einkünfte\nTeil des ausgewiesenen Gewinns des Gesamtunter-\naus Gewerbebetrieb zu behandeln.\nnehmens zugrunde zu legen.\n§ 16a                             (3) Dem nach den Absätzen 1 und 2 berechneten\nBetrag sind die nicht abzugsfähigen Ausgaben hinzu-\nVom Kalenderjahr abweichendes\nzurechnen.                  ·\nWirtschaftsjahr\n§ 19\nIn den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes\nist                                                                   Verdeckte Gewinnausschüttungen\n1. § 11 Zift. 5 des Gesetzes auf die Ausgaben im          Bei der Ermittlung des Einkommens sind verdeckte\nKalenderjahr zu beziehen;                           Gewinnausschüttungen zu berücksichtigen.\n2. bei Anwendung des § 211 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2\nHalbsatz 2 des Lastenausgl~ichsgesetzes vom            Beispiele:\n14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) von         1. Ein Gesellschafter führt Vorstandsgeschäfte und\nden Leistungen im Kalenderjahr auszugehen.                 erhält dafür ein unangemessen hohes Gehalt.","Nr. 37 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1959                            629\n2. Eine Gesellschaft zahlt an einen Gesellschafter                                § 22\nbesondere Umsatzvergütungen neben einem an-                            Vermögensmitteilung\ngemessenen Gehalt.\nEntfällt ein nach§ 9 Abs. 1 des Gesetzes außer An-\n3. Ein GesellschaJter erhült ein Darlehen von der       satz bleibender Gewinnanteil auf eine Beteiligung an\nGesellschaft zinslos oder zu einem außerge-          einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und\nwöhnlich geringen Zinsfuß.                           übersteigt dieser Gewinnanteil 8 vom Hundert des\n4. Ein Gesellschafter erhült von der Gesellschaft       eingezahlten Nennbetrags dieser Beteiligung, so hat\nein Darlehen, obwohl schon bei der Darlehns-         das Finanzamt das bei der letzten Veranlagung zur\nhingabe mit der Uncinbringlichkeit gerechnet         Vermögensteuer festgestellte Vermögen der Gesell-\nwerden muß.                                          schaft mit beschränkter Haftung oder das Verhältnis\ndieses Vermögens zum eingezahlten Stammkapital\n5. Ein Gesellschafter gibt der Gesellschaft ein Dar-\n(Nennkapital) dem schachtelbegünstigten Gesell-\nlehen zu einem außer~Jewöhnlich hohen Zins-\nschafter auf Anfrage mitzuteilen, soweit dies für die\nfuß.\nZwecke der besonderen Körperschaftsteuer nach § 9\n6. Ein Gesellschafter liefert an die Gesellschaft       Abs. 3 des Gesetzes erforderlich ist.\nWaren oder erwirbt von der Gesellschaft Waren\nund sonstige Wirtschaftsgüter zu ungewöhn-\nlichen Preisen oder erhält besondere Preisnach-                                § 23\nlässe und Rabatte.                                   Ubergangsregelung für die besondere KörperschaH-\n7. Ein Gcsellsclrnfter verkuuft Aktien an die Ge-              steuer im Sinn des § 9 Abs. 3 des Gesetzes\nsellsd1uft zu einem höheren Preis als dem Kurs-          (1} Für Gewinnanteile, die bei der ausschüttenden\nwert, oder die Gesellschaft verkauft Aktien an       Kapitalgesellschaft Gewinnausschüttungen für Wirt-\neinen Gesellsdwfter zu einem niedrigeren Preis       schaftsjahre darstellen, die vor dem 1. Januar 1955\nals dem Kurswert.                                    enden, ist die besondere Körperschaftsteuer nicht zu\n8. Eine Gesellschaft übernimmt zum Vorteil eines        erheben.\nGesellschafters eine Schuld oder sonstige Ver-           (2) Die Gewinnanteile im Sinn des § 9 Abs. 3 Satz 1\npflichtungen, wie Bürgschaften.                      des Gesetzes, die bei der ausschüttenden Kapital-\n9. Eine Gesellschaft verzichtet auf Rechte, die ihr     gesellschaft Gewinnausschüttungen für ihr vom Ka-\neinem Gesellschafter gegenüber zust,ehen.            lenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr 1954/1955\ndarstellen, werden nur mit dem Teil angesetzt. der\n10. Ein Dritter, der nicht nur für die Gesellschaft,\nbei der ausschüttenden Kapitalgesellschaft dem Ver-\nsondern auch für einen Gesellschafter persön-\nhältnis der auf das Kalenderjahr 1955 entfallenden\nlich tätig ist, erhält düfür eine Gesamtvergütung,\nUmsätze des Wirtschaftsjahrs 1954/1955 zu den ge-\nwelche die Gesellschaft unter Unkosten ver-\nbucht.                                               samten in diesem Wirtschaftsjahr erzielten Umsätzen\n(§ 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes) entspricht. Fallen\nZu § 8 Abs. 1 des Gesetzes                                  diese Gewinnanteile in dem vom Kalenderjahr ab-\nweichenden Wirtschaftsjahr 1954/1955 an, so ist\n§ 20\nSatz 1 nur auf Antrag und mit der Maßgabe anzu-\nMitgliederbeiträge                    wenden, daß der der besonderen Körperschaftsteuer\n(1) Mitgliederbeitrüge im Sinn des § 8 Abs. 1 des        unterliegende Teil der Gewinnanteile dem Veranla-\nGesetzes sind Beitrüge, die die Mitglieder einer Per-       gungszeitraum 1955 zuzurechnen ist. Das für die Ver-\nsonenvereinigung lediglich in ihrer Eigenschaft als        anlagung der ausschüttenden Kapitalgesellschaft zu-\nMitglieder nach den Satzungen zu entrichten ver-            ständige Finanzamt hat das nach Satz 1 maßgebende\npflichtet sind.                                             Umsatzverhältnis dem schachtelbegünstigten Gesell-\nschafter auf Anfrage mitzuteilen.\n(2) Bei Versicherungsunternehmen ist die Vor-\nschrift des § 8 Abs. 1 des Gesetzes auf Leistungen             (3) Gewinnausschüttungen gelten als für das Wirt-\nder Mitglieder, die ein Entgelt für die Ubernahme           schaftsjahr vorgenommen, auf dessen Gewinn sich\nder Versicherung darstellen, nicht anzuwenden.              der Gewinnverteilungsbeschluß bezieht.\nZu § 9 des Gesetzes\nZu § 11 Ziff. 2 des Gesetzes\n§ 21\nSchachtelgesellschaften                                             § 24\nDie Vergünstigung für Schachtelgesellschaften                      Versicherungstechnische Rücklagen\nnach § 9 des Gesetzes kommt nur für solche Aktien,             (1) Zuführungen zu versicherungstechnischen Rück-\nKuxe oder Anteile in Betracht, die der unbeschränkt         lagen (§ 11 Ziff. 2 des Gesetzes) sind insoweit abzugs-\nsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaft, dem unbe-           fähig, als es sich bei diesen Rücklagen um echte\n. schränkt steuerpflichtigen Versicherungsverein auf         Schuldposten oder um Posten handelt, die der Rech-\nGegenseitigkeit oder dem Betrieb einer inländischen        nungsabgrenzung dienen. Dabei dürfen die Rück-\nKörperschaft des öffentlichen Rechts ununterbrochen         lagen den Betrag nicht übersteigen, der zur Sicher-\nseit mindestens zwölf Monaten vor dem für die Er-          stellung der Verpflichtungen aus den am Bilanzstich-\nmittlung des Gewinns maßgebenden Schlußstichtag            tag bestehenden Versicherungsverträgen erforder-\ngehört haben.                                              lich ist.","630                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n(2) Für die Abzugsfähigkeit der Zuführungen zu                                      § 26\nRücklagen zum Ausgleich des schwankenden Jahres-\nFörderung staatspolitischer Zwecke\nbedarfs sind insbesondere folgende Voraussetzungen\nerforderlich:                                                 (1)    Ausgaben zur Förderung staatspolitischer\nZwecke können nur abgezogen werden, wenn sie an\n1. Es muß nacl1 den Erfahrungen in dem betref-\neine durch besondere Rechtsverordnung der Bundes-\nfenden Versicherungszweig mit 'erheblichen\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates an-\nSchwankungen des Jahrcsbedarft:; zu rechnen\nerkannte juristische Person gegeben werden, die\nsein.\nnach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäfts-\n2. Die Schwankungen des Jahresbedarfs dürfen         führung\nnicht durch die Prämien ausgeglichen werden.             1. ausschließlich staatspolitische Zwecke ver-\nSie müssen aus den am Bilanzstichtag be-                    folgt und\nstehenden Versicherungverträgen herrühren\n2. weder eine politische Partei ist noch ihre Mit-\nund dürfen nicht durch Rückversicherungen\ntel für die unmittelbare oder mittelbare Unter-\ngedeckt sein.\nstützung oder Förderung politischer Parteien\nverwendet.\nZu § 11 Ziff. 5 des Gesetzes                               Staatspolitische Zwecke im. Sinn dieser Vorschrift\n§ 25                           sind solche, die auf eine allgemeine Förderung des\ndemokratischen Staatswesens im Geltungsbereich\nFörderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser,       des Grundgesetzes und in Berlin (West) gerichtet\nwissenschaftlicher und der als besonders förderungs-       sind; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur be-\nwürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke              stimmte Einzelinteressen ·staatspolitischer Art ver-\n(1) Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige,         folgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich\nkirchliche, religiöse und wissenschaftliche Zwecke im      beschränkt sind.\nSinn des § 11 Ziff 5 des Gesetzes gelten §§ 17 bis            (2) Die Empfängerin der Zuwendungen muß bestä-\n19 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober            tigen, daß sie den ihr zugewendeten Betrag und ihre\n1934 (Rei.chsgesetzbl. I S. 925) in der Fassung der An-    übrigen Mittel nur für staatspolitische Zwecke (Ab-\nlage 1 der Verordnung zur Anderung der Ersten Ver-         satz 1), nicht aber für die unmittelbare oder mittel-\nordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuer-           bare Unterstützung oder Förderung politischer Par-\ngesetzes vom 16. Oktober 1948 (WiGBL S. 181) 1) und        teien verwendet.\ndie Verordnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19\ndes Steueranpassungsgesetzes (Gemeinnützigkeits-                                       § 27\nverordnung) vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetz- .                Uberleitungsvorschrift zum Spendenabzug\nblatt I S. 1592).\n(1) Soweit geme'innützige Zwecke vor dem 1. Juli\n(2) Gcmcinnütziue Zwecke der in Absatz 1 bezeich-       1951 1) als besonders förderungswürdig anerkannt\nneten Art müssen außerdem durch Anordnung der              worden sind, bleiben die Anerkennungen aufrecht-\nBundesregierunu, die der Zustimmung des Bundes-            erhalten .\n. rates bedarf, allgemein als besonders förderungs-\nwürdig anerkannt worden sein.                                 (2) Soweit Zweck und Form von Zuwendungen vor\ndem 1. Juli 1951 1 ) als steuerbegünstigt anerkannt\n(3) Zuwendungen für die in den Absätzen 1 und 2         worden sind, bleiben die Anerkennungen aufrecht-\nbezeichneten Zwecke sind nur dann abzugsfähig,             erhalten.\nwenn\n1. der Empfänger der Zuwendungen eine Kör-\nZu § 19 des Gesetzes\nperschaft des öffentlichen Rechts oder eine\nöffentliche Dienststelle (z. B. Universität, For-                             § 27a\nschungsinstitut) ist und bestätigt, daß der zu-            Personenbezogene Kapitalgesellschaften\ngewendete Betrag zu einem der in den Ab-\nsätzen 1 oder 2 bezeichneten Zwecke verwen-          Bei Anwendung des§ 19 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes\ndet wird, oder                                    sind eigene Anteile als Anteile zu behandeln, die\nnicht einer natürlichen Person gehören.\n2. der Empfänüer der Zuwendungen eine in § 4\nAbs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes bezeichnete Körµer-\nschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-                                   § 28\nmasse ist und bestätigt, daß sie den zugewen-\nSteuersatz für Kreditanstalten\ndeten Betrag nur für ihre satzungsmäßigen\nZwecke verwendet.                                     (1) Langfristige Kredite im Sinn des § 19 Abs. 2\ndes Gesetzes sind nur solche Kredite, die nicht bin-\n(4) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des         nen vier Jahren rückzahlbar sind.\nBundesrates durch Anordnung Ausgaben im Sinn des\n§ 11 Ziff. 5 des Gesetzes als steuerbegünstigt auch           (2) Kreditanstalten des öffentlichen Rechts, die sich\nanerkennen, wenn die Voraussetzungen des Ab-               auf die in § 5 des Hypothekenbankgesetzes genann-\nsatzes 2 oder des Absatzes 3 nicht gegeben sind.           ten Geschäfte beschränken, sind wie reine Hypothe-\nkenbanken zu behandeln.\n1)  Im Land Berlin: Gesetz- und Verordnungsblatt für\nBerlin 1952 S.112ß.                                    1) Im Land Berlin: 22. August 1951.","Nr. 37 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1959                             631\n§ 29                          fangsbilanz sind alle Wirtschaftsgüter des Anlage-\nBerücksichtigungsfähige Ausschüttungen            vermögens mit den Teilwerten, höchstens jedoch mit\nden sich aus Absatz 2 ergebenden Höchstwerten an-\nAusschüttungen au I Grund ein~~s Beschlusses, durch     zusetzen.\nden der Gewinn eines bestimmten Wirtschaftsjahrs\nverteilt wird, können nur bcrücksichtigungsfähige             (2) Höchstwerte sind\nAusschüttungen diPscs Wirtschaftsjahrs sein.                       1. für Wirtschaftsgüter, die am 21. Juni 1948\nvorhanden waren, die Wertansätze, die nach\ndem D-Markbilanzgesetz vom 21. August\n§ 30\n1949 (WiGBl. S. 279) in der Fassung des\nlebensversichernngsgesellschaften, Kranken-                      Dritten     D-Markbilanzergänzungsgesetzes\nversicherungsgesellschaften, Zentralkassen                      vom 21. Juni 1955 (Bundesgesetzbl. I\nDie :Ermäßigung der Körpcrschaftsteucr für die                     S. 297) 1) in der Eröffnungsbilanz in Deut-\nberücksichtigungsfähigen Ausschüttungen (§ 19                         scher Mark für den 21. Juni 1948 höchstens\nAbs. 1 Ziff. 1 und 2 des Gesetzes) tritt auch bei der                 zulässig waren,\nBesteuerung nach § 6 Abs. 4 des Ccsetzes, nach § 17               2. für Wirtschaftsgüter, die nach dem 21. Juni\nAbs. 2 und nach § 34 Satz 2 ein.                                      1948 angeschafft oder hergestellt worden\nsind, die Anschaffungs- oder Herstellungs-\nZu § 23 des Gesetzes                                                  kosten,\nvermindert um die Absetzungen für Abnutzung oder\nGenossenschaften                       Substanzverringerung (§ 7- des Einkommensteuer-\n§ 31                          gesetzes).\nlandwirtschaftliche Nutzungs- und                                          § 33\nVerwertungsgenossenschaften\nKreqitgenossenschaften\n(1) Genossenschaften sind von der Körperschaft-\nDie Körperschaftsteuer wird auf 19 vom Hundert\nsteuer befreit, wenn sich für Geschäftsbetrieb be-        des Einkommens ermäßigt bei Kreditgenossen-\nschränkt                                                  schaften, die Kredite ausschließlich an ihre Mitglie-\n1. auf die gemeinschaftliche Benutzung land-        der gewähren. § 35 ist nicht anwendbar.\nund forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtun-\ngen oder Betriebsgegenstände (z. B. Dresch-\ngenossenschaften,        Pfluggenossenschaften,                              § 34\nZuchtgenossenschaften) oder                                              Zentralkassen\n2. auf die Bearbeitung oder die Verwertung der         Die Körperschaftsteuer der Zentralkassen wird auf\nvon den Mitgliedern selbst gewonnenen            19 vom Hundert des Einkommens ermäßigt, wenn\nland- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse,     Kredite ausschließlich an ihre Mitglieder gewährt\nwenn die Bearbeitung oder die Verwertung         werden und sie sich auf ihre eigentlichen genossen-\nim Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt   schaftlichen Aufgaben beschränken. Das gilt auch für\n(z. B. Molkereigenossenschaften, Winzerge-       die Zentralen, die in Form einer Kapitalgesellschaft\nnossenschaften, Brennereigenossenschaften,       betrieben· werden. § 35 ist nicht anwendbar.\nViehverwertungsgenossenschaften, Eierver-\nwertungsgenossensch af tep).\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Ge-                                    § 35\nnossenschaft an einem steuerpflichtigen Unterneh-                           W arenrückvergü tun gen\nmen beteiligt ist. Das gilt nicht bei einer geringfügigen\n(1) \"\\i\\Tarenrückvergütungen sind solche Vergü-\nBeteili9ung an einer Kapitalgesellschaft oder einer\ntungen, die unter Bemessung nach der Höhe des\nGenossenschaft. Eine Beteiligung an einer Kapital-\nWarenbezugs bezahlt sind. Nachzahlungen der Ge-\ngesellschaft ist gerinufügig, wenn der Nennwert der\nnossenschaft für Lieferungen otler Leistungen und\nBeteiligung 4 vom Hundert des Nennlrnpitals der           Rückzahlungen von Unkostenbeiträgen sind wie\nKapitalgesellschaft nicht übersteigt. Eine Beteiligung\nWarenrückvergütungen zu behandeln. Die Höhe der\nan einer Genossenschaft ist geringfügig, wenn das\nWarenrückvergütungen kann auch durch Beschluß\nStimmrecht 4 vom Hundert aller Stimmrechte und\nder Mitgliederversammlung und nach Ablauf des\ndas Geschäftsguthaben 10 vom Hundert der Summe            Wirtschaftsjahrs festgesetzt werden.\naller Geschäftsguthaben nicht übersteigern.\n(2) Warenrückvergütungen an Nichtmitglieder\n§ 32                          sind Betriebsausgaben. Warenrückvergütungen an\nMitglieder gelten nur insoweit als Betriebsausgaben,\nSteuerliche Anfangsbilanz                 als die dafür verwendeten Beträge im Mitgliederge-\nbeim Eintritt in die Steuerpflicht           schäft erwirtschaftet sind. Zur Feststellung dieser\n(1) Wird eine Genossenschaft, die bisher nach § 31     Beträge ist der Uberschuß\nkörperschaftsteuerfrei war, steuerpflichtig, so kann\nsie auf den Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem die       1) Im Land Berlin: D-Markbilanzgesetz_ vom_ 12., Augu~t\nSteuerpflicht begründet worden ist, eine von den             1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlm Teil I S. 329) m\nder Fassung des Dritten D-Markbilanzergänzungsgeset-\nW,ertansätzen in der Handelsbilanz abweichende               zes vom 21. Juni 1955 (Gesetz- und Verordnungsblatt\nsteuerliche Anfongsbilanz aufstellen. In dieser An-          für Berlin S. 453)."]}