{"id":"bgbl1-1959-37-2","kind":"bgbl1","year":1959,"number":37,"date":"1959-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/37#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-37-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_37.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1959-08-05T00:00:00Z","page":622,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["622                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nVerordnung_\nzur Änderung der Körperschaftsteuer-Durchführu.ngsverordnung.\nVom 5. August 1959.\nAuf Grund der §§ 23 und 23 a Abs. 1 des Körper-                §§ 43 und 44,\nschaftsteucrgesdzes in der Fassung vom 18. Novem-                   § 47,\nber 1958 (Bundesgesetzbl. T S. 747) verordnet dif'                  § 49,\nBundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:\n§ 50 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und 5, Abs. 2 und 5,\nArtikel l                                   § 50a Abs. 4 bis 7,\n§ 52 Abs. 11.\nDie Körpersdwfls tcu er-Du rc:hf ührungsverordnung\n(KStDV 1955) vorn 23. Dezember 1955 (Bundesge-                    § 7 a des Einkommensteuergesetzes ist auf\nsetzbl. I S. 853) wird wie folgt geändert und ergänzt:            solche Körperschaften anzuwenden, deren\n1. In § 2 erhält die Uberschrift die folgende Fas-               Mitglieder oder Gesellschafter während des\nsung:                                                         Wirtschaftsjahrs, für das die Bewertungs-\nfreiheit in Anspruch genommen wird, zu dem\n„Versorgungsbetriebe, Verkehrsbetriebe                   in § 7 a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuer-\nund Hafenbetriebe\".                          gesetzes bezeichneten Personenkreis ge-\n2. In § 3 wird· hinter dem Wort „von\" das Wort                   hören. Liegen,, nicht bei allen Mitgliedern\n,,inländischen\" eingefügt.                                    oder Gesellschaftern die Voraussetzungen\ndes § 7 a Abs. 1 Satz 1 des Einkommen-\n3. § 15 erhält die folgc!nd(~ Fassung:                           steuergesetzes vor, so gilt § 7 a des Einkom-\n,,§ 15                              mensteuergesetzes mit der Maßgabe, daß. Be-\nwertungsfreiheit von Aktiengesellschaften\nAnwendung einkommensteuerrechtlicher\nnicht, von anderen Körperschaften nur in\nVorschriften                             Höhe des Hundertsatzes in Anspruch genom-\nBei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer                 men werden kann, mit dem die Mitglieder\nsind anzuwenden                                               oder Gesellschafter, die die Voraussetzungen\n1. die folgenden Vorschriften des Einkommen-                  des § 7 a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuer-\nsteuergesetzes:                                           gesetzes erfüllen, an der Körperschaft betei-\nligt sind. Die Höchstgrenze der Abschreibung\n§ 2 Abs. 2 bis 4, Abs. 5 Ziff. 1 und 3, Abs. 6           nach § 7 a Abs. 1 Satz 1 des Einkommen-\nZiff. 1 Satz 1 und Ziff. 2,                            steuergesetzes für die Körperschaft beträgt\n§ 3 Ziff. 8 Satz 1, Ziff. 11 Satz 1, Ziff. 18, 21,       auch in diesem Fall 100 000 Deutsche Mark.\n25, 26, 27, 28, 41, 42, 44, 45 und 47,\nDie für die Anwendung des § 7 a des Ein-\n§ 3 a,                                                   kommensteuergesetzes getroffene Regelung\n§ 3b,                                                    gilt entsprechend für die Anwendung des § 7 e\n§§ 4 bis 7 c,                                              des Einkommensteuergesetzes.\n§ 7 d EStG 1957,                                         § 50 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und 5, Abs. 2, 4 und\n§§ 7 e und 8,                                             5 und § 50 a Abs. 4 bis 7 des Einkommen-\n§ 9 Ziff. 1 bis 3 und 6,                                 steuergesetzes gelten entsprechend im Fall\ndes § 2 Abs. 2 des Gesetzes;\n§ 10 Abs. 1 Ziff. 6,\n§ 10 d,                                               2. die folgenden Vorschriften der Einkommen-\nsteuer-Durchführungsverordnung:\n§ 11,\n§ 13 Abs. 1 und 2,                                       §§ 1 und 2,\n§ 14 Abs. 1,                                             §§ 5 bis 23,\n§ 15,                                                      § 25,\n§ 16 Abs. 1 bis 3,                                         § 27,\n§ 17Abs.1,2und5,                                           § 53,\n§ 18 Abs. 1, 2 und 3 Satze 1 bis 3,                        § 56 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 bis 5,\n§§ 20 bis 25,                                               § 58,\n§ 29 Abs. 1, 2 und 4,                                      § 60,\n§ 30,                                                    §§ 68 a bis 68 g,\n§ 31 Abs. 1,                                               § 69,\n§ 34 c Abs. 1 Si:itze 2 und 3, Abs. 2 bis 4                § 73 Abs. 1 und 3,\nund 6,                                                   § 73 a Abs. 2 und 3,\n§ 35,                                                    §§ 73 b bis 73 i,","Nr. 37 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1959                             623\n§§ 74 bis 77,                                        8 .. § 30 erhält die folgende Fassung:\n§§ 79 bis 82,                                                                       ,,§ 30\n§ 82a,                                                              Lebensversicherungsgesellschaften,\n§ 84 Abs. 2, 3, 5 bis 7.\"                                         Krankenversicherungsgesellschaften,\nZentralkassen\n4. Hinter§ 16 wird ckr folgende§ l6a eingefügt:\nDie Ermäßigung der Körperschaftsteuer für\n\"§ 16 a                               die berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen\nVom Kc1lenderjahr abweichendes                      (§ 19 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 des Gesetzes) tritt\nWirtschaftsjahr                            auch bei der Besteuerung nach § 6 Abs. 4 des\nGesetzes, nach § 17 Abs. 2 und nach § 34 Satz 2\nIn den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Ge-\nein.\"\nsetzes ist\n1. § 11 Ziff. 5 des Gesetzes auf die Ausgaben im         9. § 31 wird wie folgt geändert:\nKalenderjahr zu beziehen;\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n2. bei Anwendung des § 211 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2\nHalbsatz 2 des Lastenausgleichsgesetzes vom               b) Der folgende Absatz 2 wird angefügt:\n14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) von                    ,, (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn\nden Leistungen im Kalenderjahr auszugehen.\"                   die Genossenschaft an einem steuerpflichti-\ngen Unternehmen beteiligt ist. Das gilt nicht\n5. § 26 erhält die folgende Fassung:                                 bei einer geringfügigen Beteiligung an einer\nKapitalgesellschaft oder einer Genossen-\n,,§ 26\nschaft. Eine Beteiligung an einer Kapitalge-\nFördcrunq staatspolitischer Zwecke                       sellschaft ist geringfügig, wenn der Nenn-\n(1) Ausguben zur Förderung staatspolitischer                   wert der Beteiligung 4 vom Hundert des\nZwecke können nur abgezogen werden, wenn                          Nennkapitals der Kapitalgesellschaft nicht\nsie an eine durch be'.;ondere Rechtsverordnung                    übersteigt. Eine Beteiligung an einer Genos-\nder Bundesreoierung mit Zustimmung des Bun-                       senschaft ist geringfügig, wenn das Stimm-\ndc~srates anerkannte juristische Person gegeben                   recht 4 vom Hundert aller Stimmrechte und\nwcrd(~n, die nach ihrer Satzung und tatsäch-                      das Geschäftsguthaben 10 vom Hundert der\nlichen Geschäftsführung                                           Summe aller Geschäftsguthaben nicht über-\nsteigen.\"\n1. ausschließlich    staatspolitische Zwecke\nverfolgt und                                 10. In § 33 werden ersetzt\n2. weder eine politische Partei ist noch              a) das Wort „Steuer\" durch das Wort „Körper-\nihre Mittel für die unmittelbare oder\nschaftsteuer\" und\nmittelbme Unterstützung oder Förde-\nrung politischer Pa.rteien verwendet.              b) die Worte „ein Drittel\" durch die Worte\n,, 19 vom Hundert des Einkommens\".\nStaatspolitische Zwecke im Sinn dieser Vor-\nschrift sind solche, die auf eine allgemeine För-       11. In § 34 werden die Worte „ein Drittel\" durch,\nderung des demokratischen Staatswesens im                     die Worte \"19 vom Hundert des Einkommens\"\nGeltungsbereich des Grundgesetzes und in Ber-                 ersetzt.\nlin (West) gerichtet sind; hierzu gehören nicht\nBestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteres-          12. § 35 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nsen staatspolitischer Art verfolgen oder die auf\na) In Satz 3 werden die Worte „ vor Abzug aller\nden kommunalpolitischen Bereich beschränkt                                                     II\nWarenrückvergütungen gestrichen.\nsind.\n(2) Die Empfängerin der Zuwendungen muß                    b) Der folgende Satz wird angefügt:\nbestätigen, daß sie den ihr zugewendeten Be-                      „Uberschuß im Sinn des Satzes 3 ist das um\ntrag und ihre übrigen Mittel nur für staatspoli-                  den Gewinn aus Nebengeschäften geminderte\ntische Zwecke (Absatz 1), nicht aber für die un-                  Einkommen vor Abzug aller Warenrückver-\nmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder                     gütungen und vor Berücksichtigung des Ver-\nFörderung politischer Parteien verwendet.\"                        lustabzugs.\"\n6. Hinter § 27 und dem Gesetzeshinweis „Zu § 19\ndes Gesetzes\" wird der folgende § 27 a einge-                                      Artikel 2\nfügt:                                                      (1) Die Vorschriften des Artikels 1 sind vorbe-\n,,§ 27 a                       haltlich der Absätze 2 bis 4 erstmals für den Ver-\nPersonenbezogene Kapitalgesellschaften            anlagungszeitraum 1958 anzuwenden.\nBei Anwendung des § 19 Abs. 1 Ziff. 2 des               (2) Die Vorschriften des Artikels 1 Ziff. 4 sind\nGesetzes sind eigene Anteile als Anteile zu be-         erstma.ls für den Veranlagungszeitraum 1957 anzu-\nhandeln, die nicht einer natürlichen Person ge-         wenden.\nhören.\"                                                    (3) Die Vorschriften des Artikels 1 Ziff. 5 sind\n7. In § 28 Abs. 1 werden die Worte ,,§ 19 Abs. 2           erstmals auf Ausgaben anzuwenden, die nach dem\nZiff. 1\" durch die Worte ,,§ 19 Abs. 2\" ersetzt.       23. Juni 1958 geleistet worden sind.","624                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n(4) Die Vorschriften des Artikels 1 Ziff. 9 sind         Artik(~l 15 des Gesetzes zur Neuordnung von\nerstmals für den V eranlngungszeitraum 1959 anzu-           Steuern vom 16. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. I\nwenden.                                                     S. 373) und\nArtikel 3                             Artikel 3 des Gesetzes über die Verlängerung von\nErmächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnun-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-         gen zur Durchführung des Körperschaftsteuer-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-              gesetzes und des Gewerbesteuergesetzes vom\nsetzbl. I S. 1) in Verbindung mit                           30. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 314)\n§ 5 des Einkommensteuer- und Körpcrschaftsteuer-.\nauch im Land Berlin.\nAnderungsgcsetzes 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 411),\n§ 2 Dritter Teil des Gesetzes zur Anderung steuer-\nlicher Vorschriften und zur SidH:rung der Haus-                             Artikel 4\nhaltsführung vom 24. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I         Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ns. 413),                                               kündung in Kraft.\nBonn, den 5. August 1959.\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nBlank\nDer Bundesminister der Finanzen\nE tz e 1"]}