{"id":"bgbl1-1959-36-2","kind":"bgbl1","year":1959,"number":36,"date":"1959-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/36#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-36-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_36.pdf#page=3","order":2,"title":"Durchführungsbestimmungen zum Leuchtmittelsteuergesetz","law_date":"1959-08-04T00:00:00Z","page":615,"pdf_page":3,"num_pages":6,"content":["Nr. 36 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1959                         615\nDurchführungsbestimmungen zum Leuchtmittelsteuergesetz (leuchtmStDB).\nVom 4. August 1959.\nAuf Grund des § 1 Abs. 3, des § 8 Abs. 2, der       behandeln, gehören nicht zum Herstellungsbetrieb,\n§§ 9, 10 Abs. 2 und des § 13 des Leuchtmittelsteuer-   sofern das Hauptzollamt dieses Bedürfnis anerkannt\ngesctzes in der Fassung vom 22. Juli 1959 (Bun-         hat.\ndesgesetzbl. I S. 613) in Verbindung mit Artikel 129       (4) Die Arbeitsstätte eines Heimarbeiters gilt als\nAbs. 1 des Grundgesetzes wird hiermit verordnet:       Teil des Herstellungsbetriebs, für dessen Inhaber\nder Heimarbeiter arbeitet, wenn der Heimarbeiter\nZu §§ 1 und 13 Nr. 1 des Gesetzes                      nur für diesen Auftraggeber tätig ist, die Rohstoffe\n§ 1                          von diesem Auftraggeber geliefert erhält, die her-\ngestellten Leuchtmittel nicht verkaufsfertig macht\nSteuergegenstand und Steuersätze\nund die Leuchtmittel nicht für eigene Rechnung her-\n(l) Hergestellt sind Leuchtmittel, sobald sie ge-   stellt.\nbraucbsfertig sind.\nZu § 4 des Gesetzes\n(2) Herstellung ist auch eine Nachbearbeitung,\n§ 4\ndurch die der Wert der Leuchtmittel erhöht wird,\ndie Wiederherstellung ~Jcbrc.rnchter, verbrauchter                            Steuerwert\noder unbrauchbar gewordener Leuchtmittel und das          Soweit der Hersteller einen listenmäßigen Klein-\nErneuern einzelner Teile von Leuchtmitteln.            verkaufspreis, Listengrund.preis oder Kleinhändler-\n(3) Zu e-iner EnUadunqslampe gehören das den        preis nicht festgesetzt hat oder soweit er Leucht-\nDampf oder das Gas enthaltende Gefäß, seine Be-        mittel ohne Einschaltung des Handels an Endver-\nstandteile, die der Lichterzeugung und der Er-         braucher liefert, ist Steuerwert der Herstellerpreis\nhöhung der Leuchtwirkung dienen, und der Elektro-      zuzüglich der im Handel üblichen Spannen. Rabatte,\ndenraum.                                               Nachlässe und dergleichen bleiben hierbei unbe-\n(4) Leuchtmittel, die der Steuer unterliegen, sind   rücksichtigt.\nauch Entladungslampen (Leuchtröhren einschließlich     Zu § 5 des Gesetzes\nder Leuchtstoffröhren) für Werbezwecke.\n§ 5\nSteueranmeldung\n§ 2\nDer Hersteller (Steuerschuldner) meldet die zu\nBesondere Anordnungen für die Freihäfen\nversteuernden Leuchtmittel der Zollstelle nach vor-\nIn den Freihäfen ist der Verbrauch_ von unver-      geschriebenem Muster zur Steuerfestsetzung an und\nsteuerten Leuchtmitteln verboten. Dies gilt nicht,     errechnet in der Anmeldung den Steuerbetrag.\nsoweit Leuchtmittel auch im Erhebungsgebiet von\nder Steuer befreit sind oder in den Freihäfen als      Zu § 7 des Gesetzes\nSchiffsbedarf unverzollt verbraucht werden dürfen.                                § 6\nSonderbestimmungen für die Einfuhr\nZu § 3 des Gesetzes\n(1) Leuchtmittel, die in das Erhebungsgebiet ein-\n§ 3                          geführt werden, sind, wenn sie nach den jeweils\nHerstellungsbetrieb                  geltenden zollrechtlichen Vorschriften nicht zu den\nvon der Gestellung befreiten Waren gehören, vor-\n(1) Der Herstellungsbetrieb umfaßt die baulich\nzuführen und unter Angabe von Art, Menge und\nzueinander gehörenden Anlagen und Räume, in\nSteuerwert schriftlich anzume,lden. Die Anmeldung\nde,nen die Leuchtmittel hergestellt oder gelagert\nzur Steuerfestsetzung ist in der schriftlichen Zoll-\nwerden.\nanmeldung oder mit dem nach § 5 vorgeschriebe-\n(2) Zu dem Herstellungsbetrieb gehören auch         nen Muster abzugeben. Im Reiseverkehr ist münd-\nRäume am gleichen Ort, in denen Leuchtmittel her-      liche Anmeldung zulässig.\ngeste1lt oder gelagert werden, sofern sie das\n(2) Im Interzonenverkehr hat die Uberweisung\nHauptzollamt als Teil des Herstellungsbetriebs be-\nnach §§ 9 bis 11 der Interzonenüberwachungsver-\nsonders zugelassEm hat.\nordnung vom 9. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 439)\n(3) Einzelne Räume, die nach Absatz 1 Bestand-      die gleiche Wirkung wie eine Abfertigung im Zoll-\nteil des Herstellungsbetriebs wären, bei denen aber    anweisungsverfahren nach den Vorschriften des\nein Bedürfnis besteht, sie als nicht dazugehörig zu    Zollrnchts.","616                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nZu § 8 des Gesetzes                                      verzüglich in seinen Betrieb aufzunehmen und in\n§ 7                            seiner Betriebsbuchhaltung anzuschreiben. Der Ver-\nsender hat die geprüfte Versendungsanmeldung als\nAusfuhr\nAllgemeine Bestimmungen                    Beleg zu dem Ausgangslagerbuch aufzubewahren.\n(1) Ausfuhr im Sinne des Gesetzes und dieser             (2) Für die Versendung innerhalb seines Bezirks\nBestimmungen ist die Ausfuhr u.us dem Erhebungs-         kann das Hauptzollamt im Einzelfall ein verein-\ngebiet. Der Ausfuhr steht die Abfertigung zu einem       fachtes Verfahren zulassen. Der Oberbeamte des\nZollverkehr gleich.                                      Aufsichtsdienstes kann in Fällen, in denen öfter\nVersendungen an den gleichen Empfänger vor-\n(2) Sollen Leuchtmittel allS einem Herstellungs-      kommen, die nachträgliche Abgabe von Sammel-\nbetrieb unversteuert ausgeführt werden, so hat der       anmeldungen in längstens monatlichen Zeitab-\nHersteller bei der Zollstelle einen Leuchtmittelbe-      schnitten gestatten. In der Sammelanmeldung sind\ngleitschein nach vorgeschriebenem Muster in dop-         die Sendungen nach der Zeitfolge einzeln aufzu-\npelter Ausfertigung einzureichen.                        führen.\n(3) Auf die Abfertigung der Leuchtmittel und auf         (3) Der Empfänger unterliegt hinsichtlich der un-\ndie Behandlung der Begleitscheine finden die Vor-        versteuert bezogenen Leuchtmittel der Steuerauf-\nschriften des Zollrechts entsprechend Anwendung.         sicht. Er hat sich mindestens vierzehn Tage vor der\nDie Begleitscheine werden von der Zollstelle aus-        ersten Bestellung der Leuchtmittel bei dem für\ngefertigt, zu deren Bezirk der Betrieb gehört. Sie       seinen Betrieb zuständigen Hauptzollamt schriftlich\nkönnen von jeder Grenzzollstelle, Grenzkontroll-         anzumelden. Das Hauptzollamt erläßt die erforder-\nstelle oder von jeder Zollstelle erledigt werden, die    lichen Uberwachungsmaßnahmen.\nzur Abfertigung zu dem beantragten Zollverkehr\nbefugt ist.                                                 (4) Für den Wegfall der mit der Entfernung aus\n·dem Herstellungsbetrieb bedingt entstandenen\n(4) An die Stelle des Begleitscheins kann nach        Steuerschuld, die mit der ordnungsmäßigen Weiter-\nAnordnung des Hauptzollamts eine vereinfachte           gabe der Leuchtmittel auf den Empfänger überge-\nAnmeldung treten, wenn die Zollstelle des Versen-        gangen ist, gilt § 7 Abs. 6 sinngemäß.\nders auch den Ausgang überwacht oder die Leucht-\nmittel zu dem beantragten Zollverkehr abfertigt.                                   § 9\nDas Hauptzollamt kann ferner Erleichterungen zu-\nErleichterungen bei der Ausfuhr durch die Post\nlassen, wenn in Seestädten hergestellte Leucht-\noder Eisenbahn\nmittel am gleichen Ort in ein Seeschiff verladen\nwerden, das in das Zollausland ausgeht.                     Das Hauptzollamt kann auf Antrag widerruflich\ngenehmigen, daß bei der unmittelbaren Ausfuhr\n(5) Der Hersteller hat die Leuchtmittel im Aus-\nvon Leuchtmitteln aus dem Erhebungsgebiet durch\ngangslagerbuch von den als steuerfrei eingetrage-\ndie Post oder Eisenbahn, jedoch nicht bei der Aus-\nnen Mengen abzusetzen und zur Versteuerung\nfuhr in die Freihäfen, von der Ausfertigung von\nanzuschreiben, wenn die Ausfuhr oder die Abferti-\nBegleitscheinen abgesehen wird, wenn folgendes\ngung zu einem Zollverkehr unterbleibt oder die\nVerfahren eingehalten wird:\nLeuchtmittel nicht fristgemäß wiedergestellt werden.\nDies gilt nicht, wenn die Leuchtmittel innerhalb der        1. Der Versender trägt die Leuchtmittel vor ihrer\nGestellungsfrist untergehen.                                   Entfernung aus dem Ausgangslager in ein\n„Post- und Eisenbahnausgangsbuch\" ein und\n(6) Die Steuerschuld, die durch die Entfernung\nkennzeichnet die Pack.stücke mit einem Zettel,\nder Leuchtmittel aus dem Herstellungsbetrieb be-\nauf dem die Nummer des Post- und Eisenbahn-\ndingt entstanden ist, fällt weg, wenn die Leucht-\nausgangsbuchs und Name und Wohnort des\nmittel ordnungsgemäß aus dem Erhebungsgebiet\nVersenders zu vermerken ist. Für das Post-\nausgeführt oder zu einem Zollverkehr abgefertigt\nund Eisenbahnausgangsbuch sowie für die.sen\nwerden oder innerhalb der in dem Begleitschein\nZettel sind die vorgeschriebenen Muster zU\nvorgeschriebenen Gcstellungsfrist untergehen.\nverwenden. Die Begleitpapiere tragen den-\nselben Vermerk.\n§ 8\n2. Die Dienststellen der Post oder Eisenbahn be-\nAusfuhr über einen anderen Betrieb\nstätigen den Empfang der Packstücke unter\n(1) Leuchtmittel können von einem Herstellungs-             Beidrüdrnng ihrns Dienststempels in dem Post-\nbetrieb unversteuert an einen im Erhebungsgebiet               und Eisenbahnausgangsbuch. Sie führen die\ngelegenen Betrieb versandt werden, um dort in                  Packstücke der für den Versender zuständigen\nFahrzeuge oder Geräte, die zur Ausfuhr bestimmt                Zollstelle vor, wenn die Ausfuhr unterbleibt.\nsind, eingebaut, solchen Fahrzeugen oder Geräten\nals Ersatz beigepackt oder an die Bezieher solcher                                § 10\nFahrzeuge oder Geräte nachgeliefert zu werden.\nDer Hersteller hat die Leuchtmittel dem für den\nVersendung in einen anderen Herstellungsbetrieb\nEmpfänger zuständigen Oberbeamten des Aufsichts-            (1) Die Versendung der unversteuerten Leucht-\ndienstes mit einer Vcrsendungsanmcldung nach             mittel von einem Herstellungsbetrieb in einen\nvorgeschriebenem Muster anzumelden. Die Ver-             anderen hat der Inhaber des abgebenden Betriebs\nsendungsanmeldung ist spätestens am vierten              (Vers,ender) eiern für den Empfänger zuständigen\nWerktage nach der Entfernung aus dem Betrieb ab-         Oberbeamten des Aufsichtsdienstes mit einer Ver-\nzusenden. Der Empfänger hat die Leuchtmittel un-         sendungsanmeldung (§ 8 Abs. 1) anzumelden. Die","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1959                         617\nV ersendungsanme l dung ist sp~i testens am vierten                             § 12\nWerktage nach der EnliNnung der Leuchtmittel aus           Steuerbefreiung nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes\ndem Betrieb u bzusendcn. Der Empfänger hat die\nLeuchtmiltel unverzüglich in seinen Herstellungs-          (1) Elektrische Glühlampen, deren Lichtstrom\nbetrieb aufzunelnnen und in dc~m Ausgangslager-         (Leuchtwirkung) durch lichtdämpfende Mittel auf\nbuch (§ 21) i:lnzuschreiben. Der Versender hat die      10 Lumen und darunter herabgesetzt ist, sind nur\ngeprüfte Versendungsanmeldung als Beleg zum             dann nach § 8 Abs. 2 Buchstabe a des Gesetzes von\nAusgangslugerbudi aufzubcwuhren.                        der Steuer befreit, wenn der Lichtstrom durch Glas-\nkolben gemildert wird, die in der Glasmasse oder\n(2) Für die Versendunu innerhalb seines Bezirks     durch Bedeckung der Innenoberfläche des Glaskol-\nkann das Huuptzollmnt im Einzelfall efo verein-\nbens lichthemmend gemacht sind.\nfoditcs Verfahren zulassen. Für die Abguhe von\nSmnmelanmeldungen an Stcl:e einer einzelnen Ver-           (2) Als Leistungsaufnahme in Watt gilt diejenige\nsendungsanmeldung gilt § 8 Abs. 2.                      elektrische Leistung, die die Lampen bei der Span-\nnung und der Lichtleistung, für die sie bestimmt\n(3) Der Versender hat die Leuchtmittel im Aus-\nsind, aufweisen.\ngangslagerbuch von den als steuerfrei eingetrage-\nnen lv1engen abzusetzen und zur Versteuerung\nanzuschreiben, wenn die Leuchtmittel nicht in den      Zu § 9 des Gesetzes\nBetrieb des Empfängers aufgenommen werden. Dies                                  § 13\ngilt nicht, wenn die Leuchtmittel c1n den Empfänger            Erstattung der Steuer für unbrauchbare,\nvor der Aufnahme in dessen Betrieb ordnungsmäßig                    nicht verbrauchte Leuchtmittel\nweitergegeben werden oder auf dem Weg zum\nEmpfänger untergehen.                                     Dem Hersteller wird für nicht verbrauchte Leucht-\nmittel, die er von seinen Abnehmern oder aus\n(4) Die Steuerschuld, die durch die Entfernung      eigenen Lagern außerhalb des Herstellungsbetriebs\nder Leuchtmittel aus dem Herstellungsbetrieb be-        als unbrauchbar zurücknimmt, nach Ablauf jedes\ndingt\" entstanden ist, fällt weg, wenn die Leucht-      Rechnungsjahres ohne besondere Prüfung ein\nmittel nach ordnungsmäßiger Versendung in den           Pauschbetrag in Höhe von 1 v. H. der von ihm im\nBetrieb des Empfängers aufgenommen werden oder          Rechnungsjahr gezahlten Leuchtmittelsteuer erstat-\nwlihrend der Beförderung untergehen.                    tet. Die Oberfinanzdirektion kann den Betrag auf\nbis zu 5 v. H. der gezahlten Steuerbeträge erhöhen,\n§ 11                          wenn nachgewiesen wird, daß die Leuchtmittel-\nVerbringen von Leuchtmitteln               steuer für solche Rücknahmen 1 v. H. der ins,gesamt\nin einen HersteHungsbetdeb nach Einfuhr          im letzten Rechnungsjahr gezahlten Leuchtmittel-\n(1) In das Erhebungsgebiet eingeführte Leucht-       steuer entsprechend überstiegen hat.\nmittel dürfen auch im Anschluß an einen Zollver-\nkehr oder an die Ab1crti~Jung nach § 6 der Inter-                                § 14\nzonenüberwachungsverordnung unversteuert zur\nweiteren Bearbeitung in einen Herstellungsbetrieb      Erstathmg der Steuer bei Zurücknahme brauchbarer\nverbracht oder, wenn die Vorausselzungen des § 14              Leuchtmittel in den Herstellungsbetrieb\nAbs. 1 vorliegen, in den Herstellungsbetrieb zu-           (1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet, sofern\nrückgebracht werden.                                    in den Herstellungsbetrieb zurückgenommen wer-\n(2) Der Zollbeleiligte oder der Abfertigungs-       den\nbcteiligtP hat in der Anmeldung (§ 6 Abs. 1) die               a) ungebrauchte Leuchtmittel, soweit sie nicht\nunversteuerte AbJassung der Leuchtmittel in den                   unter § 13 fallen;\nHerstellungsbetrieb schriftlich zu beantragen, Er              b) Hochspannungs-Entladungslampen (Leucht-\nhat. der Zollstelle orlcr Crenzkontrollstelle zugleich            röhren) für Werbezwecke, die innerhalb\nüber die zu versendenden Leuchtmittel eine Ver-                   eines Monats nach der Entfernung aus\nsendungsanmeldung (§ 8 Abs. 1) zu übergeben, die                  dem Herstellungsbetrieb in diesem erst-\nan den für den Empfänger zuständigen Oberbeam-                    malig kostenlos ausgebessert werden sol-\nten des Aufsichtsdienstes zu richten ist.                         len.\n(3) Das Hauptzolli:nnl kann im Einzelfall ein ver-  Voraussetzung ist, daß das in den Absätzen 2 und 3\neinfachtes Verfahren zulassen, wenn die Zollstelle,    vorgeschriebene Verfahren beachtet wird.\ndie die Leuchtmittel   zum   freien Verkehr abfertigt,     (2) Der Hersteller schreibt die Leuchtmittel im\nauch für den Herstellungsbetrieb zuständig ist.        Ausgangslagerbuch an und beantragt die Erstattung\n(4) Der Empfänger hat die Leuchtmittel unverzüg-     der Steuer mit einer Nachwe,isung nach vorge-\nlich in den Herstellungsbetrieb aufzunehmen und         schriebenem Muster. Diese ist mit den Belegen bis\nim Ausgangslagerbuch anzuschreiben.                    zum fünfzehnten Werktag des auf die Zurücknahme\n(5) Die Steuerschuld, die mit der unversteuerten    folgenden Monats der Zollstelle einzureichen. Uber\nAblassung der Leuchtmittel zur weiteren Bearbei-        den Antrag entscheidet das Hauptzollamt.\ntung in einen Herstellungsbetrieb bedingt entstan-         (3) Das Hauptzollamt trifft die erforderlichen\nden ist, füllt weg, wenn die Leuchtmittel ordnungs-    Uberwachung smaßnahmen. Es kann insbesondere\n1\nmäßig zur weiteren Bearbeitung in einen Herstel-       anordnen, daß die zurückgenommenen Leuchtmittel\nlungsbetrieb aufgenommen werden oder während            erst nach zollamtlicher Prüfung aus dem Herstel-\nder Beförderung untergehen.                            lungsbetrieb wieder entfernt werden dürfen.","618                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nZu §§ 10 und 11 des Gesetzes                                                         § 18\n§ 15                                            Betriebseinrichtung\nAnmeldung des Herstellungsbetriebs                   (1) Der Herstellungsbetrieb muß so eingerichtet\nsein, daß die Beamten des Aufsichtsdienstes den\n(1) Wer Leuchtmittel im Sinne des Ges,etzes her-         Gang der Herstellung und den weiteren Verbleib\nstellen will, hat die nach § 191 der Reichsabgaben-         der steuerbaren Erzeugnisse in dem Betrieb verfol-\nordnung vorgeschriebene Anmeldung drei Wochen               gen können.\nvor der Eröffnung des Betriebs der Zollstelle in\ndoppelter Ausfertigung einzureichen. Die Anmel-                (2) In den Fällen de,s § 3 Abs. 2 bis 4 erläßt das\ndung hat zu enthalten                                       Hauptzollamt die etwa erforderlichen Uberwachungs-\nbestimmungen.\n1. einen Lageplan des Herstellungsbetriebs,\n§ 19\n2. eine Beschreibung der Betriebs- und Lager-\nräume und der damit in Verbindung stehen-                       Vorlage von Mustern\nden oder unrnittelhar daran angrenzenden           Der Hersteller hat auf Verlangen des Hauptzoll-\nRäume,                                          amts Muster der in seinem Betrieb hergestellten\n3. eine AufzJhlung und Beschreibung der her-        Leuchtmittel und Muster der verwendeten Um-\nzustellenclc~n Erzeugnisse.                     schließungen bei der Zollstelle zu hinterlegen. Aus\nden Mustern muß zu ersehen sein, in welcher Weise\n(2) Wenn Heimarbeiter für einen angemeldeten            die vorgeschriebenen Bezeichnungen angebracht\nBetrieb tätig werden, hat der Hersteller Namen,             werden.\nArbeitsstätte und Art der Arbeit der Heimarbeiter\nder Zollstelle in doppelter Ausfertigung anzuzeigen.                                  § 20\n(3) Das Hauptzollamt kann für den Inhalt der                                 Ausgangslager\nAnme]dung im einzelnen Fall weitergehende Anord-               (1) Der Hersteller hat die in dem Betrieb her-\nnungen treffen.           '\ngestellten steuerbaren Leuchtmittel am Tag der\n(4) Die zweite Ausfertigung der Anmeldung wird           Herstellung auf ein Ausgangslager zu bringen. Der\ndem Hersteller zurückgegeben. Er hat die Anmel-             Oberbeamte des Aufsichtsdienstes kann Ausnahmen\ndung und weitere c1n ihn übersandte amtliche                zulassen.\nSchriftstücke zu einem Belegheft zu vereinigen,                (2) Das Ausgangslager muß sei gelegen und ein-\ndas nach AnordnunrJ des Oberbeamten des Auf-                gerichtet sein, daß die Leuchtmittel übersichtlich\nsichtsdienstes zu führen und aufzubewahren ist.             ein- und ausgelagert werden können. Die Leucht-\nmittel sind so zu lagern, daß Bestandsaufnahmen\nmöglich sind. Die näheren Anordnungen trifft der\n§ 16\nOberbeamte des Aufsichtsdienstes.\nAnzeige über Änderungen                        (3) Die als Ausgangslager dienenden Räume sind\ndurch eine Tafel mit der Aufschrift „Ausgangs-\n(1)  Der Hersteller hat jede Änderung der nach\nlager für Leuchtmittel\" kenntlich zu machen. Wenn\n§ 15     angemeldeten Betriebsverhältnisse binnen\nfür die Lagerung abgesonderte Räume nicht vor-\neiner    Woche der Zollstelle in doppelter Ausferti-\ngung    anzuzeigen.                                         h,.nden sind, sind die betreffenden Teile der Be-\ntriebsräume durch Tafeln mit entsprechenden Auf-\n(2) Einen Wechsel im Besitz des Herstellungs-            schriften kenntlich zu machen.\nbetriebs hat der neue Besitzer der Zollstelle binnen\n(4) Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes kann\neiner Woche in doppelter Ausfertigung anzuzeigen.\nbei Bedarf die Einrichtung von Ausgangslagern an\nmehreren Stellen des Herstellungsbetriebs gestat-\nten, wenn dadurch die Steueraufsicht nicht beein-\n§ 17\nträchtigt wird.\nAnzeige der Eröffnung und der Einstellung                                       § 21\ndes Betriebs\nAusgangslagerbuch\n(1) Der Hersteller hat der Zollstelle schriftlich\nDer Hersteller hat über den Zu- und Abgang der\nanzuzeigen\nLeuchtmittel im Ausgangslager ein Ausgangslager-\n1. die erstmc1lige Eröffnung des Betriebs min-      buch nach vorgeschriebenem Muster zu führen. Die\ndestens eine \\,Voche vorher; in der Anzeige     Zugänge und Abgänge auf dem Ausgangslager\nmuß die Angabe enthalten sein, ob und mit       müssen spätestens am folgenden Arbeitstag einge-\nwelchen regelmäßigen Unterbrechungen ge-        tragen werden. Der Oberbeamte des Aufsichts-\narbeitet und welche Betriebszeit im all-        dienstes kann in Betrieben mit ordnungsmäßiger\ngemeinen eingehalten wird,                      kaufmännischer Buchführung die Anschreibungen in\n2. die Einstellung und das Ruhen des Betriebs       einer Summe am Schluß bestimmter Zeiträume, aber\ninnerhalb von 24 Stunden.                       spätestens am Ende eines jeden Monats widerruf-\nlich zulassen. Wenn mehrere Ausgangslager zuge-\n(2) Das Hauptzollamt kann im einzelnen Fall              lassen worden sind (§ 20 Abs. 4), kann der Ober-\nnähere Anordnungen treffen und Ausnahmen zu-                beamte des Aufsichtsdienstes die Führung mehrerer\nlassen.                                                     Ausgangslagerbücher anordnen.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1959                         619\n§ 22                             (3) Von der Kennzeichung sind befreit\nFührung und Aufbewahrung der Steuerbücher                1. Leuchtmittel,  die   zur Ausfuhr bestimmt\nsind,\nDer Hersteller hat in die Bücher, die für Zwecke\nder Steueraufsicht geführt werden, nach näherer               2. Leuchtmittel, die in eingehenden Beförde-\nAnordnung alle Vorgänge einzutragen, die für die                 rungsmitteln angebracht sind oder als Vor-\nSteueraufsicht in Betracht kommen und für die                    rats- oder Ersatzlampen mitgeführt werden,\nSteuerschuld bedeutsam sind. Er hat die Bücher                3. Leuchtmittel, die in eingeführte Maschinen\nordnungsmäßig aufzurechnen und abzuschließen. Die                oder sonstige Geräte eingebaut sind oder\nSteuerbücher und die Anschreibungen, die für inner-              an die Bezieher solcher Maschinen oder\nbetriebliche Zwecke geführt werden und als Hilfs-                Geräte nachgeliefert werden,\noder Vorbücher zu den Steuerbüchern zugelassen                4. Leuchtmittel, die in einzelnen Stücken ein-\nsind, sind nach näherer Anordnung des Ober-                      geführt werden\nbeamten des Aufsichtsdienstes aufzubewahren und\nden Beamten des Aufsichtsdienstes jederzeit zu-                  a) als Muster, zur Ansicht oder zu Ver-\ngänglich zu machen.                                                  suchs- oder Vergleichszwecken,\nb) in anderen Fällen, wenn sie nicht zum\n§ 23                                        Handel oder zur gewerblichen Verwen-\nVerbringen von leuchhnitteln                            dung bestimmt sind.\naus dem Ausgangslager in den Betrieb\nund Vernichtung von Leuchtmitteln                                      § 26\n(1) Sollen Leuchtmittel aus dem Ausgangslager                        Leuchtmittelhändler\nin die übrigen Räume des Herstellungsbetriebs\nverbracht oder während der Lagerung im Ausgangs-          Wer sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf von\nlager vernichtet werden, so hat der Hersteller dies    Leuchtmitteln befaßt, hat den Beamten des Auf-\nmindestens 24 Stunden vorher dem Oberbeamten          sichtsdienstes auf Verlangen diese Waren vorzu-\nde.:; Aufsichtsdienstes anzuzeigen. Die Vernichtung    zeigen und ihnen die Herkunft der Leuchtmittel\nder Leuchtmittel ist amtlich zu beaufsichtigen. Der    durch Vorlage von Urkunden nachzuweisen.\nHersteller hat die Leuchtmittel im Ausgangslager-\nbuch als steuerfreien Abgang anzuschreiben.                                      § 27\n(2) Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes kann\nProbeentnahme\nim Einzelfall Ausnahmen zulassen.\nDer Hersteller hat den Beamten des Steuerauf-\nsichtsdienstes auf ihr Verlangen und nach ihrer\n§ 24\nnäheren Bestimmung Proben von den in dem Be-\nBehandlung der im Ausgangslauer zugrunde         trieb hergestellten Leuchtmitteln gegen Empfangs-\ngegangenen Leuchtmittel                 bescheinigung zu Untersuchungszwecken unentgelt-\nlich zu überlassen.\n(1) Wenn im Ausgangslager Leuchtmittel zu-\ngrunde gegangen sind, hat der Hersteller dies dem                                §  28\nOberbeamten des Aufsichtsdienstes unverzüglich\nBestandsaufnahme\nanzuzeigen.\n(1) In jedem Herstellungsbetrieb ist im Kalender-\n(2) Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes kann\nAusnahmen zulassen.                                    jahr mindestens eine Bestandsaufnahme unter Lei-\ntung des Oberbeamten des Aufsichtsdienstes vor-\n§ 25\nzunehmen.\nKennzeichnung der Leuchtmittel                (2) Den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme be-\nstimmt der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes unter\n(1) Leuchtmittel, die aus einem Herstellungs-      möglichster Berücksichtigung der Betriebsverhält-\nbetrieb entfernt oder zum Verbrauch innerhalb des     nisse. Wenn diese es zulassen, ist die Bestandsauf-\nBetriebs entnommen oder die in das Erhebungs-          nahme unvermutet vorzunehmen. Der Hersteller hat\ngebiet eingeführt werden, müssen mit Namen und         eine Bestandsanmelduri,g vorzulegen, wenn der Zeit-\nSitz oder mit einem Unterscheidungszeichen des         punkt der Bestandsaufnahme mit ihm vereinbart\nHerstellungsbetriebs gekennzeichnet sein. Unter-       worden ist.\nscheidungszeichen sind der Zollstelle anzuzeigen.\n(3) Zu der Bestandsaufnahme ist der Hersteller\n(2) Wenn die Kennzeichnung auf den Leucht-         oder ein Vertreter zuzuziehen.\nmitteln selbst nicht oder nur mit unverhältnismäßig\n(4) Der Oberbeamte des Aufsichtsdienstes fertigt\nhohen Kosten angebracht werden kann, sind die\nüber die Bestandsaufnahme eine Niederschrift. Darin\nLeuchtmittel mit einer festgeschlossenen Umschlie-\nsind die Ursachen von Fehl- oder Mehrmengen zu\nßung zu versehen und die Kennzeichnung ist auf\nerörtern. Dem Hersteller oder seinem Vertreter ist\ndieser anzubringen.\nGelegenheit zur Stellungnahme zu dem Ergebnis\nWenn Umschließungen mehr als ein Leuchtmittel       der Bestandsaufnahme zu geben; seine Erklärungen\nenthalten, ist auf der Umschließung auch der Inhalt    sind in die Niederschrift aufzunehmen. Diese ist\nnach Art und Menge anzugeben.                         ihm zur Unterschrift vorzulegen.","620                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n(5) Der Hersteller hat die in dem Betrieb geführ-                                                     § 30\nten Steuerbücher nach dem Ergebnis der Bestands-                                                     Land Berlin\naufnahme zu berichtigen.\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n§ 29                                     leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 4 des Ge-\nBetriebsleiter\nsetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen\n(1) Ein Betriebsleiter zur Erfüllung der dem Her-                      (Verbrauchsteueränderungsgesetz) vom 10. Oktober\nsteller obliegenden Verpflichtungen ist auch dann                         1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1704) auch im Land Berlin.\nzu bestellen, wenn der Hersteller den Betrieb nicht\nvollständig selbst leitet. Ein Betriebsleiter kann\n§ 31\nauch für bestimmte Aufgaben bestellt werden.\nInkrafttreten\n(2) Bei Bedarf können mehrere Betriebsleiter be-\nstellt werden.                                                               (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1959\n(3) Die Bestellung des Betriebsleiters ist dem                         in Kraft.\nHauptzollamt schriftlich in doppelter Ausfertigung                           (2) Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Verord-\nanzuzeigen. Der vorgeschlagene Betriebsleiter hat                         nung zur Durchführung des Leuchtmittelsteuerge-\ndie Anzeige zum Zeichen des Einverständnisses mit                         setzes vom 9. Mai 1942 (Reichsministerialblatt S.112)\nzu unterschreiben.                                                        außer Kraft.\nBonn, den 4. August 1959.\nDer Bundesminister der Finanzen\nE tz el\nDruckfehlerberichtigung\nIn § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung\ndes Spar-Prämiengesetzes vom 22. Juli 1959 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 503) muß es statt \"bis zum Ablauf\nder Festlegungspflicht\" richtig „bis zum Ablauf der\nFestlegungsfrist\" heißen.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. -        Verlag , Bundesanze1qer-Verlaqs-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II\n1\nLauf an der Bezug nur durch die Post. - Bezugspreis: vierteljährlich für Teil J und Teil U je DM 5,- zuzügli ch Zustellgebühr.\nBin :r; e l stücke Je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voremsendunq dt>s erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt\"\nKöln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10."]}