{"id":"bgbl1-1959-36-1","kind":"bgbl1","year":1959,"number":36,"date":"1959-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/36#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-36-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_36.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Leuchtmittelsteuergesetzes","law_date":"1959-07-22T00:00:00Z","page":613,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["613\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1959                    Ausgegeben zu Bonn am 12. August 1959                                                                                   Nr. 36\nTag                                               Inhalt:                                                                                     Seite\n22. 7, 59   Neufassung des Leuchtmittelsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •   613\n4. 8. 59  Durchführungsbestimmungen zum Leuchtmittelsteuergesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    615\nBekanntmachung\nder Neufassung des Leuchtmittelsteuergesetzes.\nVom 22. Juli 1959.\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Ände-\nrung von Verbrauchsteuergesetzen (Verbrauchsteuer-\nänderungsgesetz) vom 10. Oktober 1957 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 1704) wird nachstehend der Wortlaut des\nLeuchtmittelsteuergesetzes in der Fassung bekannt-\ngemacht, die sich durch das Verbrauchsteuerände-\nrungsgesetz ergibt.\nBonn, den 22. Juli 1959.\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtz el\nLeuchtmittelsteuergesetz\n(LeuchtmStG)\nin der Fassung vom 22. Juli 1959.\nSteuergegenstand und Geltungsbereich                 (Leuchtröhren) für Werbezwecke eine                                                   Deutsche\n§ 1                               Mark je laufendes Meter Rohrlänge.\n(1) Leuchtmittel, die im Geltungsbereich dieses\nGesetzes mit Ausnahme der Zollausschlüsse (Erhe-                Steuerschuld bei Herstellung im Erhebungsgebiet\nbungsgebiet) hergestellt oder in das Erhebungsge-                                                                § 3\nbiet eingeführt werden, unterliegen einer Abgabe\nEntstehung der Steuerschuld,\n(Leuchtmittelsteuer). Die Leuchtmittelsteuer ist eine\nSteuerschuldner\nVerbrauchsteuer im Sinne der Reichsabgabenord-\nnung.                                                              (1) Die Steuerschuld entsteht dadurch, daß Leucht-\n(2) Leuchtmittel im Sinne dieses Ge-setzes sind            mittel aus dem Herstellungsbetrieb entfernt oder\n1. elektrische Glühlampen,                           zum Verbrauch innerhalb des Betriebs entnommen\n2. Entladungslampen,                                 werden, und zwar im Zeitpunkt der Entfernung oder\nder Entnahme der Leuchtmittel.\n3. Brennstifte zu elektrischen Bogenlampen,\n4. Glühkörper zur Erhöhung der Leuchtkraft                (2) Steuerschuldner ist der Inhaber des Herstel-\nvon Flammen,                                      lungsbetriebs (Hersteller).\nwenn sie nach Beschaffenheit und Zweck der Be-                                                                    § 4\nleuchtung dienen.\nS teu e rwe r_t\n(3) Der Bundesminister der Finanzen ist ermäch-\ntigt, Leuchtmittel, die geeignet sind, die in Absatz 2             (1) Als Steuerwert gilt\naufgeführten Leuchtmittel zu ersetzen, der Leucht-                         1. für elektrische Glühlampen und Entladungs-\nmittelsteuer zu unterwerfen.                                                     lampen mit Ausnahme der Hochspannungs-\nEntladungslampen (Leuchtröhren) für Wer-\nSteuersätze\nbezwecke der listenmäßige Kleinverkaufs-\n§ 2                                                  preis einschließlich Leuchtmittelsteuer, zu\nDie Steuer beträgt zehn vom Hundert des Steuer-                               dem die Leuchtmittel im Handel an Einzel-\nwerts (§ 4), für Hochspannungs-Entladungslampen                                 verbraucher abgegeben werden;","614                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n2. für Brennstifte zu elektrischen Bogenlam-                  einen Herstellungsbetrieb verbracht wer-\npen der Listengrundpreis, von dem der'                    den.\nHersteller bei seiner Preisberechnung aus-        (2) Von der Steuer befreit sind nach näherer Be-\ngeht;                                          stimmung des Bundesministers der Finanzen\n3. für Glühkörper zur Erhöhung der Leucht-                 a) Leuchtmittel, deren Lichtstrom nach dem\nkraft von Flammen der Kleinhändlerpreis,                   Ergebnis der P-rüfung durch die Physika-\ndas ist der listenmäßige Bruttopreis ein-                  lisch-Technische Bundesanstalt 10 Lumen\nschließlich Leuchtmittelsteuer, von dem der               nicht übersteigt,\nHersteller bei seiner Preisberechnung aus-\nb) elektrische Metalldrahtlampen für Span-\ngeht.\nnungen bis zu 42 Volt einschließlich, so-\n(2) Handelsnachlässe und sonstige Vergünstigun-                   weit ihre Leistungsaufnahme 15 Watt nicht\ngen, die dem Abnehmer gewährt werden, bleiben                         übersteigt,\ngegenüber dem Listenpreis, zu dem die Leuchtmit-\nc) Kohlenfadenlampen,\ntel im Handel an Einzelverbraucher abgegeben\nwerden (Absatz 1 Nr. 1), außer Betracht.                           d) Spektralkohlen.\n(3) Die Vorschriften in den Absätzen 1 und 2                               Erstattung der Steuer\ngelten auch für Leuchtmittel, die der Hersteller ohne                                   § 9\nEntgelt abgibt oder zum Verbrauch innerhalb des\nDie Steuer wird nach näherer Bestimmung des\nBetriebs entnimmt.\nBundesministers der Finanzen auf Antrag für Leucht-\n§ 5                            mittel erstattet, die der Hersteller nachweislich in\nSteuererklärung                         seinen Betrieb zurückgenommen hat.\nDer Steuerschuldner hat die Leuchtmittel, für die                              Steueraufsicht\nin einem Monat eine Steuerschuld entstanden ist,\n§ 10\nbis zum fünfzehnten Tag des nächsten Monats der\nZollstelle zur Steuerfestsetzung schriftlich anzumel-         (1) Betriebe, die Leuchtmittel herstellen, unter-\nden.                                                       liegen der Steueraufsicht.\n§6                                (2) Der Bundesminister der Finanzen ist ermäch-\ntigt, Betriebe, die gewerbsmäfög Leuchtmittel um-\nFälligkeit\nsetzen, der Steueraufsicht zu unterwerfen.\n(1) Der Steuerschuldner hat die Steuer für die im\nErhebungsgebiet hergestellten Leuchtmittel bis zum                                     § 11\nfünfzehnten Tag des dritten Monats zu entrichten,             Die Bestellung eines Betriebsleiters zur Erfüllung\nder auf den Monat folgt, in dem die Steuerschuld           der steuerlichen Verpflichtungen des Herstellers\nentstanden ist.                                            (§ 190 der Reichsabgabenordnung) wird erst wirk-\n(2) Zahlungsaufschub ist unzulässig.                    sam, nachdem das Hauptzollamt zugestimmt ha:t.\nSteuerschuld bei Einfuhr in das Erhebungsgebiet                               Durchsuchungen\n§ 7                                                        § 12\n(1) Bei der Einfuhr von Leuchtmitteln in das Er-           Wenn hinreichender Verdacht besteht, daß Leucht-\nhebungsgebiet gelten für die Entstehung der Steuer-        mittelsteuer hinterzogen worden ist, ist die Durch-\nschuld, für die Person des Steuerschuldners, für die       suchung von Betrieben und Räumen, die der Steuer-\npersönliche Haftung, für den für die Bemessung der         aufsicht unterliegen, und von anderen Räumen zu-\nSteuerschuld maßgebenden Zeitpunkt, für die Fäl-           lässi,g (§ 437 der Reichsabgabenordnung).\nligkeit und die Tilgung der Steuerschuld und für                                  Durchführung\ndas Steuerverfahren die Vorschriften für Zölle ent-\nsprechend. Zahlungsaufschub ist unzulässig.                                            § 13\n(2) Der Steuerwert für eingeführte Leuchtmittel            Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nstimmt mit dem Steuerwert nach § 4 für gleichartige        durch Rechtsverordnung\ninländische Erzeugnisse überein.                              1. die Begriffe des § 1 Abs. 1 bis 3 und des § 3\n(3) Leuchtmitfel sind von der Steuer befreit, wenn            zu erläutern, in den Freihäfen den Verbrauch\nsie unter Voraussetzungen in das Erhebungsgebiet                 von unversteuerten Leuchtmitteln zu verbieten\neingeführt werden, unter denen nach § 69 Abs. 1                  und andere Zollausschlüsse als die Freihäfen\nNr. 1 bis 38 des Zollgesetzes Einfuhrzoll nicht er-              in das Erhebungsgebiet -einzubeziehen,\nhoben wird.                                                   2. das Nähere über den Steuerwert (§ 4), die\nSteuerbefreiung                            Steuererklärung (§ 5), die Entrichtung der\n§ 8                                  Steuer (§ 6), die Einfuhr (§ 7) und die Steuer-\nbefreiungen (§ 8) anzuordnen sowie Bestim-\n(1) Leuchtmittel dürfen unversteuert unter Steuer-\nmungen über das anzuwendende Verfahren zu\naufsicht\nerlassen,\n1. ausgeführt werden,\n3. die Vorschriften zur Durchführung der Steuer-\n2. in einen anderen Herstellungsbetrieb ver-             aufsicht (§§ 10 und 11) zu erlassen und die in\nbracht werden,                                         §§ 191 und 192 der Reichsabgabenordnung vor-\n3. nach Einfuhr zur weiteren Bearbeitung in              gesehenen Bestimmungen zu treffen."]}