{"id":"bgbl1-1959-35-1","kind":"bgbl1","year":1959,"number":35,"date":"1959-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/35#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-35-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_35.pdf#page=1","order":1,"title":"Bundesrechtsanwaltsordnung","law_date":"1959-08-01T00:00:00Z","page":565,"pdf_page":1,"num_pages":45,"content":["565\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1959                   Ausgegeben zu Bonn am 6. August 1959                                                                                                  Nr. 35\nTag                                                           [nhal t:                                                                                       . Seite\n1. 8. 59 Bundesrechtsanwaltsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     565\n27.7.59   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 9 des Tierzucht-\ngesetzes vom 7. Juli 1949 und zu §§ 13 und 28 der niedersächsischen Verordnung zur Durc:h-\nführung des Tierzuchtgesetzes vom 24. Mai 1951 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       610\n28.7.59   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Gesetz zur Errichtung einer Stiftung\n\"Preußischer Kulturbesitz\" und zur Dbertragung von Vermögenswerten des ehemaligen\nLandes Preußen auf die Stiftung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          611\nHinweis auf Verkündung,en im Bundesanzeiger..........................................                                                                  612\nBundesrechtsanwaltsordnung.\nVom 1. August 1959.\nInhaltsübersicht\nERSTER TEIL                                                                                  §\nDer Rechtsanwalt\nStellung des Rechtsanwalts in ,der Rechtspflege .................................. .\nBeruf des Rechtsanwalts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     2\nRecht zur Beratung und Vertretung                                                                                                           3\nZWEITER TEIL\nDie Zulassung des Rechtsanwalts\nErster Abschnitt\nDie Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n1. Allgemeine Voraussetzung\nFähigkeit zum Richteramt                                                                                                                    4\nFreizügigkeit                                                                                                                               5\n2. Erteilung, Erlöschen und Zurücknahme der\nZulassung zur Rechtsanwaltschat t\nAntrng auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        6\nVersagung der Zulassung zur Rechts.anwaltscha.ft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          7\nEntscheidung über den Antrng . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            8\nAblehnendes Gutachten der Rechtsanwaltskammer in bestimmten Fällen . . . . . . . . . . .                                                    9\nAussetzung des ZulassungsverfaG:uens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                10\nAntmg geigen einen aiblehnenden Bescheid der Landesjustizverwaltung                                                                      11\nUrkunde über die Zulassung ...................................... .                                                                       12\nErlöschen der ZulassunrJ . . . . . . . . . ........................ , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           13\nZurücknahme der Zulassung aus zwingenden Gründen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    14\nZurücknahme ,der Zulassung aus anderen Gründen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1.5\nRück:nahmeverfügung                                                                                                                       16\nErlöschen der Befugnis zur Fühmng der Berufsbeizeichnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   17","566                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n§\nZ w e i t e· r A b s c h n i t t\nDie Zulassung bei einem Gericht\nLokalisierung                                                                                                                                18\nAnLraq auf Zulassung bei einem Gericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     19\nVer!;a,gung der Zulussung                                                                                                                    20\nAntrag m1f qerichllichc Entschei,dung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                21\nErstreckung der Zulassung auf auswärUge Kammern für Handelssachen . . . . . . . . . . . .                                                    212\nGJeichzcilige ZulassuncJ bei dem Amts- und Landgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   23\nGleichzeitige Zulassung bei einem anderen Landgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  24\nAusschließlichkeit clcr Zulassung bei dem Oberlandesgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      25\nVerei1rliqung des Rechtsanwalts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            26\nVvohnsitz und Kanzlei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    27\nZweigstelle und SprecMage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          28\nAusnahmen von der Resideruzpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 29\nZustellungsbevollmächti,gter                                                                                                                 30\nEintragung in die Liste der Rechtsianwälte                                                                                                   31\nAufnahme der Tätigkeit als Rechtsanwalt                                                                                                      32\nWechs,el der Zulassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     33\nErlöschen der Zulassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      34\nZurücknahme der Zlllassung                                                                                                                   35\nLöschung in der Anwaltsliste                                                                                                                 36\nDritter Abschnitt\nDas Verfahren bei Anträgen auf gerichtliche\nEntscheidung in Zulassungssachen\nForm der Anträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37\nAntrag bei einem ablehnenden Gutachten der Rechtsanw.aHsk,ammer                                                                              38\nAn trag bei Bescl1ei,rfon und Verfügungen der Larndesjustizverwaltung                                                                        39\nVerfahren vor dem Ehrengerichtshof                                                                                                           40\nEntscheichmg des Ehrengerichtshofes                                                                                                          41\nSofortige Beschwerde                                                                                                                         42\nDRITTER TEIL\nDie Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts\nAllgemeine BerufspflichL . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     43\nMHteilung der Ablehnung eines Auftrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       44\nVersagung der Berufstäti,g:keit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          45\nRechtsanwälte in ·ständigen Dienstverhältnissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          4,6\nRechtsanwülte im öffentlichen Dienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 47\nPflicht zur Ubernahme der Prozeßvertretung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         48\nPflichtverteidigung in Strafsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             49\nHandakten des Rechtsanwalts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            50\nV,erjährung von Ersatzansprüchen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               51\nVertretung des Prozeßbevollmächtigten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    52\nBest-ellung eines allgemeinen Vertreters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   53\nRechlsihandlungen des Vertreters nach ,deim Tode des Rechtsanwalts . . . . . . . . . . . . . . .                                             54\nBestcfäin9 eines Abwicklers der Kanzle-i . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   55","Nr. 35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1959                                                                        567\n§\nBesondere! Pnich lr,n gegenüher ,dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer . . . . . . . . . . .                                             56\nOrdnunqssl.rafon bei Verletzung der bei;onderen Pflichten ... .                                                                         57\nEinsicht in die Personalakten ................................ .                                                                        58\nAuS!bildung von Referend.men        ..................................................                                                  59\nVIERTER TEIL\nDie Rechtsanwaltskammern\nErster Abschnitt\nAllgemeines\nZusammensebzung und Sitz der Rechts,anwaltskammer                                                                                       60\nBildung einer weiteren Rechtsanwaltskammer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      61\nStellung ,der RechtsanwaHskammer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            62\nZweiter Abschnitt\nDie Organe der Rechtsanwaltskammer\n1. Der Vorstand\nZusammensetzung des Vorstandes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              63\nW ah1en zum Vorstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  64\nVoraussetzungen der Wählbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             65\nAusschluß von der Wähl1barkeit                                                                                                          66\nRecht zur Ablehnung der Wahl                                                                                                            67\nWahlperiude                                                                                                                             68\nVorzeitiges Ausscheiden eines Vorntan,dsmit,gliedes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         69\nSitJzungen des Vorstandes     ......................................................                                                    70\nBeschlußfähigkeit des Vorstiandes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         71\nBeschlüsse ,des Vorstandes                                                                                                              72\nAuf,gaben des Vorstandes                                                                                                                73\nRügerecht des Vorstandes                                                                                                                74\nEhrenamtliche Tätigkeit des Vor.st,andes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              75\nPflicht der Vorstandsmitglieder zur V,erschwiege1nheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          76\nAbteilungen des Vorstarndes                                                                                                             77\n2. Das Präsidium\nZusammensetzung und Wahl                                                                                                                78\nAuf,gaben des Präsi,diums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79\nAufgaben des Präsidenten                                                                                                                80\nBerichte über ,die Täti,gkeit der Kammer und ülber Wahlergebnisse . . . . . . . . . . . . . . . .                                       81\nAuf,ga1ben des Schriftführers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   82\nAufga,ben des Schatzmeistiers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     83\nEinziehung rückständiger Beiträ,ge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          84\n3. Die Versammlung der Kammer\nEinberufung der Vers,ammlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        85\nEinladung urud Einberufungsfrist                                                                                                        86\nAnkündi,gung der Tagesor,dnung                                                                                                          87\nWahlen und Beschlüsse der Kammer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                88\nAufgaben der K ammerversammLung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               89","568                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n§\nDritter Abschnitt\nDie Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen\nVora<U.ssetzungen rder Nichti,gkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  90\nVerfahren vor dem Ehrengerichtshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           91\nFUNFTER TEIL\nDas Ehrengericht, der Ehrengerichtshof\nfür Rechtsanwälte\nund der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen\nErster Abschnitt\nDas Ehrengericht\nBiLdung des Ehrengerichts                                                                                                            92\nBesetzung des Ehrengerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  93\nErnennung der Mitglieder ,des Ehrengerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                94\nRechts,stellung der Mitglieder des Ehrengerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 95\nBesetzung der Kammern des Ehrengerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                96\nGeschäftsverteilung                                                                                                                  97\nGeschäftsste,11,e und Geschäftsor,dnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        98\nAmts- und Rechtshilfe                                                                                                                9;9\nZweiter Abschnitt\nDer Ehrengerkhtshoi für Rechtsanwälte\nBildung des Ehrengerichtshofes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100\nBese bzung des Ehrengerich tshofe.s . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101\nBeste.Llung von Berufsrichtern zu Mitgliedern rdes Ehrengerichtshofes . . . . . . . . . . . . . . 102\nErnennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Ehrengerichtshofes ............. 103\nBes,etzung der Senate des Ehrengerichtshofos . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 104\nGeschäft.sverteiltmg und Geschäftsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105\nDritter Abschnitt\nDer Bundesgerichtshof in Anwaltssachen\nBesetzung ,des Senats für AnwaHssachen ........................................ 106\nRechts,anwälte als Beisitzer ..................................................... 107\nVor,aussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung ........ 108\nEnthebung vom Amt des Beisitzers .............................................. 109\nStellung der Redüsanwälte als Beisitzer und Pflicht zur Verschwiegenheiit ......... 110\nR,eihenfol,ge der Teilnahme an den Sitzungen .................................... 111\nEhrenamtliche Täti,gkeit der Rechtsanwälte ,als Beisitrzer                                                                          112\nSECHSTER TEIL\nDie ehrengerichtliche Bestrafung\nBestrafun,g wegen Pflichtverletzung ............................................. 113\nEhrengerichtliche Strafen ....................................................... 114\nZulässi,gkeit der Bestrafung                                                                                                        115\nSIEBENTER TEIL\nDas ehrengerichtliche Verfahren\nErster Abschnitt\nAllgemeines\nVorschriften für das Verf.ahren                                                                                                     116\nKeine Verhaftung des Beschuldigten ............................................ 117\nVerhältnis des e.hrengerichtlich€n Verfahrens zum strafgerichtlichen Verfahren ..... 118","Nr. 35 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1959                                                          569\n§\nZweiter Abschnitt\nDas Verfahren im ersten Rechtszug\n1. Allgemeine Vorschriften\nZuständiqkeit                                                                                                              11'9\nMitwirkung der Sl,aatsanwaltschaft .............................................. 120\n2. Die Einleitung des Verfahrens\nEinleitung des eihrengerichllichen Verfahrens .................................... 1Q.1\nGerichlliche Entschei,dung über die Einleitung ,des Verfahrens ..................... 122\nFnt•schcirlung über den Antrag auf Eröflinung der ehrr,ngerichtlichen Voruntersuchung 123\nBestellung des Unt,ersuchun.qsrichters ............................................ 124\nVernehmung des Beschuldigten ................................................. 125\nTeilnahme an Beweiserheihun~ien ................................................ 126\nAnhörunq vor Schluß der ehrengerichUichen Voruntersuchung .................... 127\nSchluß der ehren9ericht.lichen Voruntersuchung                                                                             128\nAnträge der SLilülsanwaltschaft nach Schluß der ehrengerichtlichen Voruntersuchung 129\nInhalt .der Amchu ldigungsschrift ................................................ 130\nEntschei,dun,g über tliie Eröiffnung des Hauptverfahrens vor dem ßhrengericht ....... 131\nRechtskraftwirkung eines ,ablehnenden Beschlusses .............................. 132\nZustellung des faöffnungsbeschlusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133\n3. Die Hauptverhandlung vor dem Ehrengericht\nHauplve;rhandlung trotz Ausbleibens des Beschuldi,gten ..........................                                          13,4\nNichtöffenlliche 1-I.auptverhandlung .............................................. 135\nBerichterstatter in der Hauptverhandlung ........................................ 136\nBeweis-aufnahme durch ,einen beauftragten oder ersuchten Richter ................. 137\nVerlesen von Protokollen ...................................................... 13'8\nEntschei•dung des Ehrengerichts .................................................                                          13,9\nProtoko11führer                                                                                                            140\nAusfertigung der Entscheidungen .............................................. 14-1\nDritter Abschnitt\nDie Rechtsmittel\n1. Die Rechtsmittel gegen Entscheidungen des\nEhrengerichts und gegen Verfügungen\ndes Untersuchungsrichters\nBeschwerde                                                                                                                 142\nBerufung                                                                                                                   143\nMitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Eihrengcrich tshof .................... ; 144\n2. Das Rechtsmittel gegen Entscheidungen\ndes Ehrengerichtshofes\nRevision                                                                                                                   145\nEinlegung der Revision und Verfiahren ........................ • . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146\nMitwirkung der Staatsanwaltsch,aft vor d,errn Bundes gerichtshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147\n1","570                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n§\nVierter Abschnitt\nDie Sicherung von Beweisen\nAnonl11 im;r der Beweissicherung ................................................ 148\nVl!r!dhtt'n                                                                          149\nFünfter Abschnitt\nDas Berufs- und Vertretungsverbot\nVcHililssr~Lzung des Verbotes .................................................... 150\nMiinrlliche Verhrrn,dlunri  ........................................................ 151\nAri,;lirnrnung über das Verbot ................................................... 152\nVcrlJOL im Anschluß an die Hauptverhandlung ................................... 153\nZustc!llung de·s Best:hlusses ..................................................... 154\nWirkunqen des Verbotes ...................................................... , 155\nZuwiclerlrnncllungen gegen das Verbot ........................................... 156\nBC:~sc:h werde .................................................................... 157\nAußl'rkrafllreten des Verbotes .................................................. 158\nArufhehung des Verbotes ....................................................... 159\nMit1 eilung dc!s Verhotes ............. : .......................................... 160\nBeslel1unq eines Vertreters ..................................................... 161\nACHTER TEIL\nDie Rechtsanwaltschaft be.i dem\nBundesgerichtshof\nErster Abschnitt\nAllgemeines\nEntsprechende Anwendung von Vorschriften ..................................... 16.2\nZustänfügkeH ,des Bundesministers ,der Justiz und des Dundes,geridltshofes           1&3\nZweiter Abschnitt\nDie Zulassung als Rechtsanwalt bei dem\nBundesgerichtshof\nBesondere Voraussetzung .für die Zuliassunig .......... , .......................... 164\nWahlüusschuß für Rechtsanwälte bei dem Burndesg,eriditshof ...................... 165\nVorschlagslisten für die Wahl .................................................. 166\nPrüfun,g des Wahlausschusse,s ................................................... 1,67\nEntscheidung des Wahlausschusses .............................................. 168\nMitteilung des Wahlcrgebni·sses ................................................ 169\nEn lscheidung über den Antrng auf Zrula·s·sung .................................... 170\nAusschlicßlichk elt der Zulassung ................................................ 171\n1\nDritter Abschnitt\nDie besonderen Rechte und Pflichten der\nRechtsanwäJle bei dem Bundesgerichtshof\nBeschränkung des Au flrelens vor anderen Gerichten ............................. 172\nBestellun9 eine~ Vertr,etePs und eines Abwicklers der Kianzlei                       173\nVierter Abschnitt\nDie Rechtsanwaltskammer bei dem\nBundesgerichtshof\nZusammensetzung und Vorst,an,d ................................................ 174","Nr. 35 -            Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1959                                                                          571\nNEUNTER TEIL\nDie Bundesrechtsanwaltskammer\nErster Abschnitt\nAllgemeines\nZusammenseLzu IHJ unid Silz der Bundesrechtsanwaltskammer                                                                                                175\nSt,eIIun~J der Bunclcsrechtsanwallskammer ........................................ 17,6\nAuf,~Ja;ben ,der Bnnclesrechtsanwa1tskammer ...................................... 177\nBeiLräqe zur Buncfosrechlsanwaltskarnmer ....................................... 178\nZweiter Abschnitt\nDie Organe der Bundesrechtsanwaltskammer\n1. Das Präsidium\nZus,ammenset.zung des Präsidiums ....................................... : ....... 17 9                                                                    1\nW,ahlen zum Präsi,clium ................................•........................ 18'0\nRecht zur Ablehnung der Wahl ................................................. 181\nWahlperiode uncJ vorzeitig,es Ausschei,den ....................................... 182\nEhrenamtliche Tti li,gkeit des Präsi,diums ......................................... 18,3\nPflicht ,der Mil,gl ieder des Präsiidiums zur Verschwiegelllheit ....................... 1'84\nAufgaben des Präsi-clenten ...................................................... 185\nAuf,gaben ,des Sc:hatzmeisters ................................................... 186\n· 2. Die Hauptversammlung\nVersammlung der Mitglie,der ................................................... 187\nVertreter der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung .................. 18i8\nEinberufung der Ila.uptversammlung ............................................. 18,9\nBeschlüsse ·der Ifouptvers,ummlung .............................................. 190\n3. Die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen\nVoraussc!lzun~}'ell der Nichti~Jkeit und Verfahren vor dem Bundesgerichtshof .••.•.. 191\nZEHNTER TEIL\nDie Kosten in Anwaltssachen\nErster Abschnitt\nDie Gebühren der Justizverwaltung\nGe1bühren für die ZulasSLtng zur Recht,sanwaltschaft und die Z1Ulassung bei einem\nGeri.ch 1 • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • 192\nGc1liühr für die Be:stcllunu eines Vertreters ...................................... 193\nI;~ifüqkeil, Ermi.ißi~Jung oder Erlaß ider Gebühren ................................. 194\nZweiter Abschnitt\nDie Kosten in dem ehrengerichtlichen Verfahren\nCc1bührcnfreiheil.. i\\uslar1cn .................................................... 195\nKosten bei !\\ntrür1,c,n auf Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens ............ 196\nKoslcnp!licht cJps Verur!(:il!en ................................................. 197\nHaftung der Rcchlsanwciltskammer .............................................. 198\nf<eslselzung ,der Kosten des Verfahrens vor dem Ehreng,ericht ..................... 199","572                                 ßundcsgesdzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n§\nDritter Abschnitt\nDf P Kosten des Verfahrens bei Anträgen auf gericht-\nliche Untscheidung in Zulassungssachen\n11nd über lNahlen und ßescMüsse\n1\\11w{-t1-cl1111q (k:·                                                                                      200\nKoslc•np(!icht rk,s !\\nlr,ucrs!()llers und der Rechtsanwaltskammer ................... 201\nCr,lliihr für d;is Verfahren                                                                                202\n203\nELPTER TEIL\nDie Vollstreckung der ehrengerichtlichen\nStrafen und der Kosten\nVol]--;!rt'ckunq der chrengerichtlichen Straf.en ..................................... 204\nBeitreibung der Kosten ......................................................... 205\nZWOLFTER TEIL\nUbergangs- und Schlußvorschriften\nErster Abschnitt\nUbergangsvorschriiten\nAnwc1rl er diensl\n1\n205\nSchwclH·11rlc! AnlrLiqe auf Zulassung                                                                       207\nBewr;rlwr mit ßr!l~ihirJung zum höheren Verwaltungs,dienst ........................ 208\nUbcr:1,il1nw rlc'r Verwaltungsrcchlsräte in ,die Rechtsanwaltschaft ...... .                                209\nAntr:iqc! von Re,1rnlen im Warlesland und von Beamlen zur Wie,derv,erwendung ... 210\nUnlrnrHh LI ichl! V (!lll rleilunrien                                                                       211\nNachho 1cn der Zulass unq lwi einem Gericht .............. , ...................... 212\n1\n8<)frr·iu11t1 vou der Resi,denzp!licht ............................................... 213\nVer1blci1ll'll im 1\\1ni des Vorstandes                                                                      214\nBr,sl l>hr'ii\\Jlr:ihcn von R0ch i sanwal lskammern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ................ 215\nEin r;cli I i111q clc•r U1 rcnw~richle                                                                      216\nErslnuliqr; ßr~rufunq von <1nwaltlichen Beisilzern                                                          217\nUlwrle11 un9 chrcn,qerich1Jicher Verfahren ........................................ 218\n/\\uflwh11nq oder fin,denmg Phrenrwrichtlicher Verurteilungen ..................... 219\nEinberufung der Nsten Hauptversammlung der Burndesrechtsanwaltskammer ...... 220\nBu ndesrech lsi.ln,v c1Jtskamrner als Aufnahmeeinrichtung ............................ 221\nBesrmdr•rc' Vorvhriften für das Saarland ........................................ 222\nZweiter Abschnitt\nSchlußvorschrHten\nErgün1.L)nde Vorschriften über den Rechts-schutz .................................. 223\nUbertrnuung von Befugnissen auf nachgeordnete Behörden ....................... 224\nAuflrclen der RC'chl.sanwälte vor Gerichten und Behör,den der Länder ............. 225\nGleid11:ci Ligc z,u,lassung hei dem Land- und Oberlandes,gericht .................... 226\nGleichwili9e Zuldssung bei dem obersten Landes,gericht .......................... 227\nBestimmung ,des zLLsl.änidigen Ehrengerichts oder des zuständigen Ehrengerichtshofes\ndurch rL1s oberste Lan,desqericht ................................................. 228\nVerfahren bei Z11slellungen                                                                                 229","Nr. '.35 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1959                                                                513\n§\nAnde:run~J der Zivllprozeßo:rdnun~J .............................................. 230\nAnclc)JLHJ,rf des Gest:L1,c.s ge-gen Wettbewerbsbeschränkungen ...................... 231\nAu llicliun~J von Vor:'chriflen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232\nBe~;onrlcrc Vorschri[Lf'!l über die Fähirgkeit zurm Richteramt ........................ 23'3\nBc,sof].(lerc landcsrechtliche Beschränkungen für den Zugan,g zur R,ecbtsc1nws'1ltschaft 234\nVerweisirnqen in anderen Vorschri,ften ........................................... 235\nGeltun~1 in Berlin ............................................................. . 236\nlnkraJttrel<'n    ................................................................... 237\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                   ZWEITER TEIL\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\nDie Zulassung des Rechtsanwalts\nERSTER TEIL                                                                          ERSTER ABSCHNITT\nDie Zulassung zur RechtsanwaltschaH\nDer Rechtsanwalt\n§ 1\n1. Allgemeine Voraussetzung\nSteHung des Rechts.Jnwaits in der Rechtspflege                                                                             § 4\nDer Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ                                                       Fähigkeit zum Richteramt\nder Rechtspflege.                                                             Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen\nwerden, wer die Fähigkeit zum Richteramt nach\n§ 2\nden Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes\nerlangt hat.\nBeruf des Rechtsanwalts\n§ 5\n(1) Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus.\nFreizügigkeit\n(2) Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.\n\\Ver in einem deutsc!1en Land die Fähigkeit zum\nRichteramt erlangt hat (§ 4), kann auch in jedem\n§ 3\nanderen deutschen Land die Zulassung zur Rechts-\nanwaltschaft beantragen.\nRecht zur Beratung und Vertretung\n(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhän-\ngige Berater und Vertreter in allen Rechts-\n2. Erteilung, Erlöschen\nangelegenheiten.\nund Zurücknahme der Zulassung\n(2) Sein  Recht, in Rechtsangelegenheiten aller                                             zur Rechtsanwaltschaft\nArt vor Gerichten, Schieds~Jcrichten oder Behörden\naufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz be-                                                                            § 6\nschränkt werden.                                                              Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n(3) Jedermann hat        im Rahmen der gesetzlichen\n(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird auf\nVorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegen-\nAntrag erteilt.\nheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner\nWahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten                              (2) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz\noder Behörden vertreten zu lassen                                        bezeichneten Gründen abgelehnt werden.","514                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n§ 7                              (4) Die Landesjustizverwaltung kann annehmen,\ndaß der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Versa-\nVersagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft           gungsgründe nicht vorzubringen habe, wenn er\nDie Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu ver-      innerhalb von zwei Monaten weder das Gutachten\nsagen,                                                   erstattet noch Hinderungsgründe mitgeteilt hat.\n1. wenn der Bewerber nach der Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts ein Grundrecht ver-                                 § 9\nwirkt hat;                                        Ablehnendes Gutachten der Rechtsanwaltskammer\nin bestimmten Fällen\n2. wenn der Bewerber infolge strafgerichtlicher\nVerurteilung die Fähi~Jkeit zur Bekleidung            (1) Erstattet der Vorstand der Rechtsanwalts-\nöffentlicher Ämter nicht besitzt;                 kammer das Gutachten dahin, daß bei dem Bewerber\nein Grund vorliege, aus dem die Zulassung zur\n3. wenn der Bewerber durch rechtskräftiges Ur-        Rechtsanwaltschaft nach den Nummern 5 bis .8 des\nteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen    § 7 zu versagen sei, so setzt die Landesjustizver-\nist;                                              waltung die Entscheidung über den Antrag auf Zu-\n4. wenn der Bewerber in einem Dienststrafver-         lassung zur Rechtsanwaltschaft aus und stellt dem\nfahren durch rechtskräftiges Urteil mit der Ent-  Bewerber eine beglaubigte Abschrift des Gutachtens\nfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege        zu. Die Landesjustizverwaltung kann jedoch über\nbestraft worden ist;                              den Antrag entscheiden, wenn er bereits aus einem\nder in Satz 1 nicht angeführten Versagungsgründe\n5. wenn der Bewerber sich eines Verhaltens            abzulehnen ist.\nschuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erschei-\nnen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts aus-          (2) Der Bewerber kann innerhalb eines Monats\nzuüben;                                           nach der Zustellung des Gutachtens bei dem Ehren-\ngerichtshof für Rechtsanwälte den Antrag auf ge-\n6. wenn der Bewerber die freiheitliche demokra-        richtliche Entscheidung stellen. Zuständig ist der\ntische Grundordnung in strafbarer Weise be-        Ehrengerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in\nkämpft;                                           dessen Bezirk der Bewerber als Rechtsanwalt zuge-\nlassen werden will.\n7. wenn der Bewerber infolge eines körperlichen\nGebrechens oder wegen Schwäche seiner geisti-          (3) Stellt der Bewerber den Antrag auf gericht-\ngen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf eines    liche Entscheidung nicht, so gilt sein Antrag auf Zu-\nRechtsanwalts ordnungsmäßig auszuüben;             lassung zur Rechtsanwaltschaft als zurückgenommen.\n8. wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die            (4) Stellt das Gericht auf einen Antrag nach Ab-\nmit dem Beruf eines Rechtsanwalts oder mit        satz 2 rechtskräftig fest, daß der von dem Vorstand\ndem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht ver-      der Rechtsanwaltskammer angeführte Versagungs-\neinbar ist;                                        grund nicht vorliegt, so hat die Landesjustizverwal-\ntung über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsan-\n9. wenn der Bewerber infolge gerichtlicher An-         waltschaft unter Beachtung der Rechtsauffassung des\nordnung in der Verfügung über sein Vermögen       Gerichts zu entscheiden. Stellt das Gericht fest, daß\nbeschränkt ist;                                   der von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer\nangeführte Versagungsgrund vorliegt, so gilt der\n10. wenn der Bewerber Richter oder Beamter ist,\nAntrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als ab-\nes sei denn, daß er die ihm übertragenen Auf-\ngelehnt, sobald die Entscheidung die Rechtskraft er-\ngaben ehrenamtlich wahrnimmt.\nlangt hat.\n§ 10\n§ 8\nAussetzung des Zulassungsverfahrens\nEntscheidung über den Antrag                    (1) Die Entscheidung über den Antrag auf Zu-\n(1) Uber den Antrag auf Zulassung zur Rechts-         lassung zur Rechtsanwaltschaft kann ausgesetzt\nanwaltschaft entscheidet die Landesjustizverwaltüng.      werden, wenn gegen den Bewerber wegen des\nVerdachts einer strafbaren Handlung ein Ermitt-\n(2) Vor der Entscheidung holt die Landesjustiz-       lungsverfahren oder ein strafgerichtliches Verfah-\nverwaltung von dem Vorstand der Rechtsanwalts-           ren schwebt.\nkammer, in deren Bezirk der Bewerber zugelassen\n(2) Die Entscheidung über den Antrag ist auszu-\nwerden will (§ 18), ein Gutachten ein. In dem Gut-       setzen, wenn gegen den Bewerber die öffentliche\nachten soll zu allen Versagungsgründen, die in der\nKlage wegen einer strafbaren Handlung, welche die\nPerson des Bewerbers vorliegen können, gleichzeitig\nUnfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur\nStellung genommen werden.\nFolge haben kann, erh'.)ben ist.\n(3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer soll             (3) Uber den Antrag auf Zulassung zur Rechtsan-\ndas Gutachten unverzüglich erstatten. Kann er das        waltschaft ist jedoch zu entscheiden, wenn er bereits\nGutachten nicht innerhalb von zwei Monaten vor-          unbeschadet des Ergebnisses des Ermittlungsverfah-\nlegen, so hat er der Landesjustizverwaltung die          rens oder des Ausganges des strafgerichtlichen Ver-\nHinderungsgründe rechtzeitiq mitzuteilen.                 fahrens abzulehnen ist.","Nr. 35 -- Tag der Al!,sgabe: Bonn, den 6. August 1959                          575\n§ 11                                    5. wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus\nAntrag gegen einen a.h!ehncmlen Bescheid\nder Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der\nder tam!csjustizverwaHung\nLandesjustizverwaltung gegenüber schrift-\nlich verzichtet hat\n(1) Der Bcsclwid,     durch den die Landesjustiz-\nverwaltung die Znlc1ssunq zur Rechtsanwaltschaft                   6. wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder\nversagt, ist mit Grün(kn zu versehen. Er ist dem                      Beamten auf Lebenszeit ernannt wird und\nBewerber zuzustellen                                                  nicht auf die Rechte aus der Zulassung\nzur Rechtsanwaltschaft verzichtet;\n(2) Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der\nBewerber innerhalb eines Monuts nach der Zustel-                   7. wenn    die Zulassung des Rechtsanwalts\nlung bei drm1 Eh ren~Jerich lsliof für Rechtsanwälte                  bei einem Gericht auf Grund des § 35 Abs. 1\nden Antrag auf gc'richtlichl) Entscheidung stellen.                   zurückgenommen wird.\nZuständig ist der Ehrenqerid1l:shof bei dem Ober-\nlandesgericht, in dessen Bezirk der Bewerber erst-             (2) Von    der Zurücknahme der Zulassung zur\nmals als Rechtsanwalt zugelassen werden will.               Rechtsanwaltschaft kann abgesehen werden, wenn\ndie Gründe des Absatzes 1 Nr. 3 oder des § 7 in\n(3) Hat die Landesjustizverwaltung einen Antrag          dem Zeitpunkt, in dem der Sachverhalt bekannt\nauf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ohne zurei-            wird, nicht mehr bestehen.\nchenden Grund innerhalb von drei Monaten nicht\nbeschieden, so kann der Bewerber den Antrag auf\ng,erichtliche Entscheidung stellen.\n§ 15\n§ 12                             Zurücknahme der Zulassung aus anderen Gründen\nUrkunde über die Zulassung                      Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann zu-\n(1) Der Bewerber erhält über die Zulassung zur           rückgenommen werden,\nRechtsanwaltschaft eine von der Landesjustizver-               1. wenn     der Rechtsanwalt infolge gerichtlicher\nwaltung ausgdertigtc~ Urkunde                                     Anordnung in der Verfügung über sein Ver-\n(2) Die Zulassung zur R(xhtsanwaltschaft wird.                  mögen beschränkt wird oder wenn er in Ver-\nwirksam mit der /\\nshiindiqung ch~r Urkunde.                       mögensverfall geraten ist und dadurch die\nInteressen der Rechtsuchenden gefährdet sind;\n(3) Nach der Zulussung ist der Bc~werber berech-\ntigt, die      Berufshcwichnung      „Rechtsanwalt\"    zu      2. wenn     der Rechtsanwalt eine Tätigkeit aus-\nführen.                                                            übt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts\noder mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft\n§ 13                                    nicht vereinbar ist.\nErlöschen der Zulassung\nDie Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlischt,\nwenn durch ein rechtskri:iftiges Urteil auf Aus-                                        § 16\nschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt ist.                            Rüdmahmeverfügung\n(1) Die Zurücknahme der Zulassung zur Rechts-\n§ 14\nanwaltschaft wird von der Justizverwaltung des\nZurücknahme der Zulassung                    Landes verfügt, in dem der Rechtsanwalt zugelassen\naus zwingenden Gründen                      ist.\n(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu-\n(2) Vor der Zurücknahme der Zulassung sind der\nrückzunehmen,\nRechtsanwalt und der Vorstand der Rechtsanwalts-\n1. wenn zu der Zeit, als die Zulassung erteilt      kammer zu hören.\nwurde, nicht bekannt war, daß Umstände\nvorlagen, aus denen sie hätte versagt               (3) Die Rücknahmeverfügung ist mit Gründen zu\nwerden müssen;                                   versehen. Sie ist dem Rechtsanwalt zuzustellen.\n2. wenn der Rechtsanwalt nach der Entschei-\ndung des Bundesverfassungsgerichts ein              (4) Ge,gen die Zurücknahme der Zulassung zur\nGrundrecht verwirkt hat;                         Rechtsanwaltschaft kann der Rechtsanwalt inner-\nhalb eines Monats nach der Zustellung der Ver-\n3. wenn der Rechtsanwalt infolge straf-\nfügung bei dem Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte\ngerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit\nden Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.\nzur Bekleidung öffentlicher Amter ver-\nZuständig ist der Ehrengerichtshof bei dem Ober-\nloren hat;\nlandesgericht, in de,ssen Bezirk der Rechtsanwalt\n4. wenn der Rechtsanwalt infolge eines kör-         zugelassen ist.\nperlichen Gebrechens oder wegen Schwä-\nche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig         (5) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat\nist, den Beruf eines Rechtsanwalts ord-          aufschiebende Wirkung. Ist es im öffentlichen Inter-\nnungsmäßig auszuüben, und sein weiteres          esse geboten, so kann der Ehrengerichtshof anord-\nVerbleiben in der Rechtsanwaltschaft die         nen, daß die Verfügung der Landesjustizverwaltung\nRechtspflege gefährdet;                          zu vollziehen sei.","576                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n§ 17                                     Richter oder Beamter auf Lebenszeit an-\nErlöschen der Befugnis zur Führung                       gestellt war;\nder Berufsbezeichnung                          2. wenn der Ehegatte des Bewerbers an diesem\nGericht tatig ist, auch wenn die Ehe nicht\n(1) Mit dem Erlöschen oder der Zurücknahme der                  mehr besteht;\nZulassung zur Rechtsanwaltschaft erlischt die Befug-\nnis, die Berufsbezeicr.nung „Rechtsanwalt\" zu füh-              3. wenn der Bewerber mit einem Richter dieses\nren. Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem Zu-                 Gerichts in gerader Linie verwandt, ver-\nsatz, der auf die frühere Berechtigung hinweist, ge-               schwägert oder durch Annahme an Kindes\nführt werden.                                                      Statt verbunden, in der Seitenlinie bis zum\ndritten Grade verwandt oder bis zum zwei-\n(2) Die Landesjustizverwaltung kann eiriem Rechts-\nten Grade verschwägert ist, auch wenn die\nanwalt, der wegen hohen Alters oder wegen kör-\nEhe, durch welche die Schwägerschaft be-\nperlicher Leiden auf die Rechte aus der Zulassung\ngründet ist, nicht mehr besteht;\nzur Rechtsanwaltschaft verzichtet, die Erlaubnis er-\nteilen, sich weiterhin Rechtsanwalt zu nennen. Sie              4. wenn der Bewerber bei einem Oberlandes-\nhat vorher den Vorstand der Rechtsanwaltskammer                    gericht zugelassen werden will, ohne daß\nzu hören.                                                          er bereits fünf Jahre lang bei einem Land-\n(3) Die Landesjustizverwaltung kann eine Erlaub-                oder Amtsgericht als Rechtsanwalt tätig ge-\nnis, die sie nach Absatz 2 erteilt hat, zurücknehmen,              wesen ist\nwenn nachträglich Umstände eintreten, die bei einem         (2) Die Zulassung darf nicht deshalb versagt\nRechtsanwalt das Erlöschen oder die Zurücknahme          werden, weil bei dem im Antrag bezeichneten Ge-\nder Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach sich zie-      richt ein Bedürfnis für die Zulassung weiterer\n. hen würden. Vor der Zurücknahme der Erlaubnis            Rechtsanwälte nicht besteht.\nhat sie den früheren Rechtsanwalt und den Vor-\nstand der Rechtsanwaltskammer zu hören.\n§ 21\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung\nZWEITER ABSCHNITT\n(1) Der Bescheid, durch den die Zulassung bei\nDie Zulassung bei einem Gericht                   einem Gericht versagt wird, ist mit Gründen zu ver-\nsehen. Er ist dem Bewerber zuzustellen\n§ 18\n(2) Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der\nLokalisierung                      Bewerber innerhalb eines Monats nach der Zustel-\n(1) Jeder Rechtsanwalt muß bei einem bestimmten       lung bei dem Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte\nGericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugelassen      den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Zu-\nsein.                                                    ständig ist der Ehrengerichtshof bei dem Oberlandes-\n(2) Die erste Zulassung bei einem Gericht wird        gericht, in dessen Bezirk der Bewerber als Rechts-\nzugleich mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft        anwalt zugelassen werden will\nerteilt.                                                    (3) § 11 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.\n(3) Der Rechtsanwalt kann auf die Rechte aus der\nZulassung bei einem Gericht nur verzichten, um bei\n§ 22\neinem anderen Gericht zugelassen zu werden.\nErstreckung der Zulassung\n§  19                              auf auswärtige Kammern für Handelssachen\nAntrag auf Zulassung bei einem Gericht               Die Zulassung bei einem Landgericht erstreckt sich\nauch auf die Kammern für Handelssachen, die ihren\n(1) Di.e Zulassung bei einem Gericht wird auf An-     Sitz an einem anderen Ort als dem ihres Landgerichts\ntrag erteilt.                                            haben.\n(2) Ober den Antrag entscheidet die Landesjustiz-                               §  23\nverwaltung. Vor der Entscheidung ist der Vorstand\nder Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk der Be-                         Gleichzeitige Zulassung\nwerber als Rechtsanwalt zugelassen werden will,·                    bei dem Amts- und Landgericht\nzu hören.                                                    Der bei einem Amtsgericht zugelassene Rechts-\n(3) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz      anwalt ist auf seinen Antrag zugleich bei dem\nbezeichneten Gründen abgelehnt werden.                   Landgericht zuzulassen, in dessen Bezirk das Amts-\ngericht seinen Sitz hat.\n§ 20\nVersagung der Zulassung                                            § 24\n(1) Die Zulassung bei dem im Antrag bezeichne-                        Gleichzeitige Zulassung\nten Gericht kann versagt werden,                                     bei einem anderen Landgericht\n1. wenn der Bewerber innerhalb der letzten          (1) Ein bei einem Landgericht zugelassener Rechts-\nfünf Jahre in dem Bezirk des Landgerichts,    anwalt ist auf seinen Antrag zugleich bei einem an-\nin dem er zugelassen werden will, als         deren an demselben Ort befindlichen Landgericht","Nr. 35 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1959                          577\noder bei einem benachbarten Landgericht zuzulassen,                                § 28\nwenn die Landesjustizverwaltung nach gutachtlicher                    Zweigstelle und Sprechtage\nAnhörung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer\nallgemein festgestellt hat, daß die gleichzeitige Zu-      (1) Der Rechtsanwalt darf weder eine Zweigstelle\nlassung unter den besonderen örtlichen Verhält-         einrichten noch auswärtige Sprechtage abhalten. Die\nLandesjustizverwaltung kann dies jedoch gestatten,\nnissen der Rechtspflege dienlich ist.\nwenn es nach den örtlichen Verhältnissen im Inter-\n(2) Die Zulassungen bei dem benachbarten Land-      esse einer geordneten Rechtspflege dringend gebo-\ngericht können allgemein zurückgenommen werden,         ten erscheint. Der Vorstand der Rechtsanwaltskam-\nwenn die in Absatz 1 genannte Voraussetzung weg-        mer ist vorher zu hören.\ngefallen ist.\n(2) Die Erlaubnis kann widerrufen werden. Vor\n§  25                        dem Widerruf sind der Rechtsanwalt und der Vor-\nstand der Rechtsanwaltskammer zu hören.\nAussdllteßlidlkeit der Zulassung\nbei dem Oberlandesgeridlt                  (3) Der Bescheid, durch den die Erlaubnis versagt\noder widerrufen wird, ist mit Gründen zu versehen.\nDer bei einem Oberlandesgericht zugelassene         Er ist dem Rechtsanwalt zuzustellen. Gegen einen\nRedltsanwalt darf nicht zugleich bei einem anderen      solchen Bescheid kann der Rechtsanwalt innerhalb\nGericht zugelassen sein.                                eines Monats nach der Zustellung bei dem Ehren-\ngerichtshof für Rechtsanwälte den Ant-rag auf ge-\n§  26                        richtliche Entscheidung stellen. Zuständig ist der\nEhrengerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in\nVereidigung des Redltsanwalts             dessen Bezirk der Rechtsanwalt zugelassen ist.\n(1) Alsbald nach der ersten Zulassung hat der\nRechtsanwalt in einer öffentlichen Sitzung des Ge-\nrichts, bei dem er zugelassen ist, folgenden Eid zu                               § 29\nleisten:                                                          Ausnahmen von der ResidenzpDidlt\n.Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und        (1) Im Interesse der Rechtspflege oder zur Ver-\nAllwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung    meidung von Härten kann die Landesjustizverwal-\nzu wahren und die Pflichten eines Rechtsan-    tung einen Rechtsanwalt von den Pflichten des § 27\nwalts gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir    befreien. Der Vorstand 9-er Rechtsanwaltskammer\nGott helfe.•                                   ist vorher zu hören.\n(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung        (2) Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn\ngeleistet werden                                        es im Interesse einer geordneten Rechtspflege erfor-\n(3) Bei der Eidesleistung soll der Schwörende die   derlich ist. Vor dem Widerruf sind der Rechtsanwalt\nrechte Hand erheben.                                   und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu\nhören.\n(4) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer\nReligionsgesellschaft, an Stelle des Eides andere Be-      (3) Der Bescheid, durch den ein Antrag auf Be-\nteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Rechts-     freiung abgelehnt oder eine Befreiung nur unter\nanwalt, der Mitglied einer solchen Religionsgesell-     Auflagen erteilt oder eine Befreiung widerrufen\nschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.           wird, ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Rechts-\nanwalt zuzustell.en. Gegen einen solchen Bescheid\n(5) Uber die Vereidigung ist ein Protokoll aufzu-   kann der Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach\nnehmen, das auch den Wortlaut des Eides zu ent-        der Zustellung bei dem Ehrengerichtshof für Rechts-\nhalten hat. Das Protokoll ist von dem Rechtsanwalt      anwälte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung\nund dem Vorsitzenden des Gerichts zu unterschrei-       stellen. Zuständig ist der Ehrengerichtshof bei dem\nben. Es ist zu den Personalakten des Rechtsanwalts      Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Rechtsan-\nzu nehmen.                                             walt zugelassen ist.\n§ 27                            (4) § 11 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.\nWohnsitz und Kanzlei\n(1) Der Rechtsanwalt muß innerhalb des Ober-                                  § 30\nlandesgerichtsbezirks, in dem er zugelassen ist.                      Zustellungsbevollmädltigter\nseinen Wohnsitz nehmen.\n(1) Ist der Rechtsanwalt von der Pßicht, eine\n(2) Der Rechtsanwalt muß an dem Ort des Ge-         Kanzlei zu unterhalten, befreit, so muß er an dem\nrichts, bei dem er zugelassen ist, eine Kanzlei ein-    Ort des Gerichts, bei dem er zugelassen ist, einen\nrichten. Ist er gleichzeitig bei mehreren Gerichten,    dort wohnhaften ständigen Zustellungsbevollmäch-\ndie ihren Sitz an verschiedenen Orten haben, zu-        tigten bestellen; ist der Rechtsanwalt gleichzeitig\ngelassen, so hat er seine Kanzlei am Ort des Ge-        bei mehreren Gerichten, die ihren Sitz an verschie-\nrichts der ersten Zulassung einzurichten. Die Lan-     denen Orten haben, zugelassen, so rpuß er den Zu-\ndesjustizverwaltung kann bestimmen, daß benach-         stellungsbevollmächtigten am Ort des Gerichts, an\nbarte Orte im Sinne dieser Vorschrift als ein Ort       dem die Kanzlei einzurichten wäre (§ 27 Abs. 2\nanzusehen sind.                                         Satz 2), bestellen.","578                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n(2) An den Zustellungshevollmächtigten kann auch         (3) Der Antrag kann nicht deshalb abgelehnt\nvon Anwalt zu Anwalt(§§ 198, 212 a der Zivilprozeß-      werden, weil der Rechtsanwalt die Zulassung zur\nordnung) wie an den Rechtsanwalt selbst zugestellt       Rechtsanwaltschaft in einem anderen deutschen Land\nwerden.                                                   erhalten hat.\n(3) Ist ein Zustellungsbevollmachllgter entgegen         (4) Die bisherige Zulassung (§ 18 Abs. 1) wird\nAbsatz 1 nicht bestellt, so kann die Zustellung durch    von der Landesjustizverwaltung, die sie erteilt hat,\nAufgabe zur Post bewirkt werden (§§ 175, 192, 213        erst zurückgenommen, wenn der Rechtsanwalt bei\nder Zivilprozeßordnung). Das gleiche gilt, wenn eine     dem anderen Gericht zugelassen ist.\nZustellung an den Zustellungsbevollmächtigten am\nOrt des Gerichts nicht ausführbar ist.\n§ 34\nErlöschen der Zulassung\n§ 31\nDie Zulassung bei einem Gericht erlischt\nEintragung in die Liste der Rechtsanwälte\n1. wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft er-\n(1) Bei jedem Gericht der ordentlichen Gerichts-\nloschen ist (§ 13);\nbarkeit wird eine List,e der bei ihm zugelassenen\nRechtsanwälte geführt.                                       2. wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu-\nrückgenommen ist (§§ 14 bis 16).\n(2) Der Rechtsanwalt wird in die Liste eingetra-\ngen, nachdem er vereidigt ist (§ 26), seinen Wohn-\nsitz genommen und eine Kanzlei eingerichtet hat                                     § 35\n(§ 27). Ist der Rechtsanwalt von den Pflichten des\nZurücknahme der Zulassung\n§ 27 befreit worden (§ 29 Abs. 1), so wird er einge-\ntragen, sobald er vereidigt ist.                             (1) Die Zulassung bei einem Gericht kann zurück-\ngenommen werden,\n(3) In der Liste sind der Zeitpunkt der Zulassung\nund der Vereidigung, der Wohnsitz und die Kanzlei                1. wenn der Rechtsanwalt nicht binnen drei\ndes Rechtsanwalts sowie die Erlaubnis, auswärtige                   Monaten nach der ersten Zulassung bei\nSprechtage abzuhalten oder eine Zweigstelle ein-                    einem Gericht den Eid nach § 26 leistet;\nzurichten, zu vermerken. In den Füllen des§ 29 Abs .1            2. wenn der Rechtsanwalt nicht binnen drei\nwird der Inhalt der Befreiung vermerkt.                             Monaten seit seiner Zulassung bei einem\n(4) Der Rechtsanwalt erhält über seine Eintragung                Gericht seiner Pflicht nachkommt, seinen\nin die Liste eine Bescheinigung.                                    Wohnsitz in dem Oberlandesgerichtsbezirk\nzu nehmen und an dem nach § 27 bestimm-\n(5) Verlegt der Rechtsanwalt seinen Wohnsitz                     ten Ort seine Kanzlei einzurichten;\noder seine Kanzlei, so hat er dies der Landesjustiz-\nverwaltung und dem Gericht, bei dem er zugelassen                3. wenn der Rechtsanwalt nicht binnen drei\nist, zur Eintragung in die Liste unverzüglich anzu-                 Monaten eine ihm bei der Befreiung nad1\nzeigen.                                                             § 29 Abs. 1 gemachte Auflage erfüllt;\n4. wenn der Rechtsanwalt nicht binnen drei\n§ 32\nMonaten, nachdem er von der Pflicht, eine\nAufnahme der Tätigkeit als Rechtsanwalt                      Kanzlei zu unterhalten, befreit worden\n(§ 29 Abs. 1) oder der bisherige Zustellungs-\n(1) Mit der Eintragung in die Liste der Rechts-                  bevollmächtigte weggefallen ist, einen Zu-\nanwälte beginnt die Befugnis, die Anwaltstätigkeit                  stellungsbevollmächtigten bestellt;\nauszuüben.\n5. wenn der Rechtsanwalt seinen Wohnsitz\n(2) Die rechtliche Wirksamkeit von Handlungen,                   innerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks\ndie der Rechtsanwalt vorher vorgenommen hat,                        oder seine Kanzlei aufgibt, ohne daß er\nwird hierdurch nicht berührt.                                       von den Pflichten des § 27 befreit worden\nist;\n§ 33                                   6. wenn die Voraussetzungen, unter denen\nWechsel der Zulassung                               die Zulassung bei einem Gericht nach § 20\nAbs. 1 Nr. 2 oder 3 versagt werden kann,\n(1) Der Rechtsanwalt kann auf seinen Antrag be1                  erst nach der Zulassung eingetreten sind.\neinem anderen Gericht der ordentlichen Gerichtsbar-\nkeit zugelassen werden, wenn er auf die Rechte aus           (2) Die Zulassung wird von der Landesjustizver-\nder bisherigen Zulassung verzichtet. Der Verzicht         waltung zurückgenommen. Vor der Zurücknahme\nist der Landesjustizverwaltung ge9enüber, welche          sind der Rechtsanwalt und der Vorstand der Rechts-\ndie Zulassung erteilt hat, schriftlich zu erklären.       anwaltskammer zu hören. Die Rücknahmeverfügung\nist mit Gründen zu versehen. Sie ist dem Rechtsan-\n(2) Die Entscheidung über den Antrag auf ander-        walt zuzustellen. Gegen die Zurücknahme der Zu-\nweitige Zulassung kann ausgesetzt werden, wenn            lassung kann der Rechtsanwalt innerhalb eines Mo-\ngegen den Rechtsanwalt ein ehren9erichtliches Ver-        nats nach der Zustellung der Verfügung bei dem\nfahren, ein Ermittlungsverfahren wegen des Ver-           Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte den Antrag auf\ndachts einer strafbaren Handlung oder ein straf-          gerichtliche Entscheidung stellen. Zuständig ist der\ngerichtliches Verfahren schwebt.                          Ehrengerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1959                          579\ndessen Bezirk er als Rechtsanwalt zugelassen ist.         werden, daß die Landesjustizverwaltung innerhalb\nDer Antrag hat aufschiebende Wirkung. Ist es im           von drei Monaten einen Bescheid nicht erteilt hat.\nöffentlichen Interesse geboten, so kann der Ehren-            (2) Der Antragsteller muß den Bescheid oder die\ngerichtshof anordnen, daß die Verfügung der Landes-       Verfügung, gegen die er sich wendet, bezeichnen.\njustizverwaltung zu vollziehen sei.                       Er muß ferner angeben, inwieweit der angefochtene\nBescheid oder die angefochtene Verfügung aufgeho-\n§ 36                          ben und zu welcher Amtshandlung die Landesjustiz-\nLöschung in der Anwaltsliste                verwaltung verpflichtet werden soll. Wird der Antrag\nauf gerichtliche Entscheidung darauf gestützt, daß\n(1) Der Rechtsanwalt wird in der Liste der zuge-\ndie Landesjustizverwaltung innerhalb von drei Mo-\nlassenen Rechtsanwälte (§ 31) außer im Falle des\nnaten einen Bescheid nicht erteilt hat, so ist die\nTodes gelöscht,\nbeantragte Amtshandlung zu bezeichnen. Die zur\n1. wenn die Zulassung bei einem Gericht er-       Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und\nloschen ist (§ 34);                            die Beweismittel sollen im einzelnen angeführt wer-\n2. wenn die Zulassung bei einem Gericht zu-        den.\nrückgenommen ist (§ 33 Abs. 4, § 35).              (3) Soweit die Landesjustizverwaltung ermächtigt\n(2) Rechtshandlungen, die der Rechtsanwalt vor         ist, nach ihrem Ermessen zu befinden, kann der An-\nseiner Löschung noch vorgenommen hat, sind nicht          trag nur darauf gestützt werden, daß die gesetzlichen\ndeshalb unwirksam, weil er zur Zeit der Vornahme          Grenzen des Ermessens überschritten seien oder\nder Handlung die Anwaltstätigkeit nicht mehr aus-         daß von dem Ermessen in einer dem Zweck der Er-\nüben oder vor dem Gericht nicht mehr auftreten            mächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch\ndurfte: Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die        gemacht worden sei.\nvor der Löschung des Rechtsanwalts ihm gegenüber\nnoch vorgenommen worden sind.                                                       § 40\nVerfahren vor dem Ehrengerichtshof\nDRITTER ABSCHNITT\n(1) Der Ehrengerichtshof teilt den Antrag auf ge-\nrichtliche Entscheidung dem Antragsgegner mit und\nDas Verfahren bei Anträgen                     fordert ihn auf, sich innerhalb einer von dem Vor-\nauf gerichtliche Entscheidung                   sitzenden bestimmten Frist zu äußern. Einen Antrag\nauf gerichtliche Entscheidung bei einem ablehnenden\nin Zulassungssachen                       Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltska~mer\nteilt der Ehrengerichtshof auch der Landesjustizver-\n§  37                         waltung mit.\nForm der Anträge                          (2) Der Ehrengerichtshof entscheidet über den An-\nDer Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist bei       trag auf Gruryl mündlicher Verhandlung. Einer sol-\ndem Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte schriftlich        chen bedarf es jedoch nicht, wenn die Beteiligten\neinzureichen.                                             ausdrücklich auf sie verzichten.\n§ 38                              (3) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffent-\nlich. Vertretern der Landesjustizverwaltung, dem\nAntrag bei einem ablehnenden Gutachten\nPräsidenten des Oberlandesgerichts oder seinem\nder Rechtsanwaltskammer\nBeauftragten, den Beamten der Staatsanwaltschaft\n(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist       bei dem Oberlandesgericht und Mitgliedern oder\nbei einem ablehnenden Gutachten des Vorstandes            Vertretern des Vorstandes der Rechtsanwalts-\nder Rechtsanwaltskammer (§ 9) gegen die Rechts-           kammer ist der Zutritt zu der Verhandlung gestattet.\nanwaltskammer zu richten.                                 Der Ehrengerichtshof kann nach Anhörung der Be-\n(2) Der Antragsteller muß das Gutachten, gegen         teiligten auch andere Personen als Zuhörer zulas-\ndas er sich wendet, bezeichnen. Der Antrag geht          sen. Auf Verlangen des Antragstellers muß, auf An-\ndahin, festzustellen, daß der von dem Vorstand der       trag eines anderen Beteiligten kann die Offentlich-\nRechtsanwaltskammer angeführte Versagungsgrund           keit hergestellt werden; in diesem Fall sind die\nnicht vorliegt. Die zur Begründung des Antrags die-      Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über\nnenden Tatsachen und die Beweismittel sollen im          die Offentlichkeit sinngemäß anzuwenden.\neinzelnen angeführt werden.                                   (4) Auf das Verfahren sind im übrigen die Vor-\n(3) An dem Verfahren kann sich die Landes-             schriften des Gesetzes über die Angelegenheiten\njustizverwaltung beteiligen.                              der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzu-\nwenden.\n§ 39\nAntrag bei Bescheiden und Verfügungen                                        § 41\nder Landesjustizverwaltung                           Entscheidung des Ehrengerichtshofes\n(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ge-            (1) Der Ehrengerichtshof entscheidet über den An-\ngen einen Bescheid oder eine Verfügung der Lan-           trag durch Beschluß, der mit Gründen zu versehen\ndesjustizverwaltung ist gegen die Landesjustizver-        ist. Zu einer dem Antragsteller nachteiligen Ent-\nwaltung zu richten. Das gleiche giH für Anträge           scheidung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der\nauf gerichtliche Entscheidung, die darauf gestützt       Stimmen erforderlich.","580                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n(2) Hält der Ehrengerichtshof den Antrag auf ge-       Vorstand der Rechtsanwaltskammer angeführte Ver•\nrichtliche Entscheidung bei einem ablehnenden Gut-        sagungsgrund nicht vorliegt.\nachten des Vorslirndes der Rechtsanwaltskammer\n(§ 38) für begründet, so stellt er fest, daß der von          (4) Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Frist\ndem Vorstand der Rechtsanwaltskammer angeführte            von zwei Wochen bei dem Ehrengerichtshof schrift-\nVers:igun~Jsgrund nicht vorliegt Weist er den An-         lich einzulegen. Sie hat aufschiebende Wirkung.\ntrag als unbegründet zurück, so stellt er zugleich            (5) Uber die sofortige Beschwerde entscheidet der\nfest, daß der von dem Vorstand der Rechtsanwalts-         Bundesgerichtshof.\nkammer angeführte Versaguugsgr und vorliegt\n(6) Auf das Verfahren vor,dem Bundesgerichtshof\n(3) Hält der Ebrengcrichlshof den Antrag, durch\nist § 40 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Im\nden ein Bescheid oder eirrn Verfügunn der Landes-\nübrigen gelten die Vorschriften des Gesetz,es über\njustizverwaltung angefochten wird (§ 39), für begrün-     die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-\ndet, so hebt er den Bescheid oder die Verfügung auf.       keit sinngemäß.\nRichtet sich der Antrag gegen einen ablehnenden\nBescheid und ist die Sache zur Entscheidung reif,\nso spricht der Ehrengerichtshof zugleich die Ver-\npflichtung der Landesjustizverwaltung aus, die be-                             DR ITTER TEIL\nantragte Amtshandlung vorzunehmen; ist die Sachf~\nnoch nkht zur Entscheidung reif, so spricht er zugleich           Die Rechte und Pflichten\ndie Verpflichtung der Landesjustizverwaltung aus,\nden Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauf-                          des Rechtsanwalts\nfassung des Gerichts zu bescheiden.\n§ 43\n(4) Hält der Ehrengerichtshof den Antragsteller\nAllgemeine Berufspflicht\ndadurch für beschwert, daß die Landesjustizverwal-\ntung ihm ohne zureichenden Grund einen Bescheid               Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft\nnicht erteilt hat, so spricht ·er die Verpflichtung der    auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des\nLandesjustizverwaltung aus, ihn zu bescheiden.             Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche\ndie Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig\n(5) Der Ehrengerichtshof stellt einen Beschluß, der\nzu erweisen.\nüber einen Antrag nach § 38 ergangen ist, der Lan-\ndesjustizverwaltung auch dann zu, wenn sie sich                                       § 44\nan dem Verfahren nicht beteiligt hat.\nMitteilung der Ablehnung eines Auftrags\nDer Rechtsanwalt, der in seinem Beruf -in An-\n§ 42                           spruch genommen wird und den Auftrag nicht an-\nnehmen will, muß die Ablehnung unverzüglich\nSofortige Beschwerde ,\nerklären. Er hat den Schaden zu ersetzen, der aus\n(1) Dem Antragsteller steht gegen die Entschei-         einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung\ndung des Ehrengerichtshofes die sofortige Be-              entsteht.\nschwerde zu, wenn der Ehrengerichtshof sein Be-\ngehren auf                                                                           § 45\n1. Feststellung, daß der in dem Gutachten des                   Versagung der BerufstäUgkeit\nVorstandes der Rechtsanwaltskammer an-\ngeführte Versagungsgrund nicht vorliegt,          Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden,\n2. Zulassung zur Rechtsanwaltschaft,                  1. wenn er durch ein ihm zugemutetes Verhalten\nseine Berufspflichten verletzen würde;\n3. Aufhebung der Zurücknahme der Zulassung\nzur Rechtsanwaltschaft,                           2. wenn er eine andere Partei in derselben Rechts-\nsache bereits im entgegengesetzten Interesse\n4. Zulassung bei einem Gericht oder\nberaten oder vertreten hat;\n5. Aufhebung der Zurücknahme der Zulassung\nbei einem Gericht                                 3. wenn er in derselben Rechtssache bereits als\nRichter, Schiedsrichter, Staatsanwalt oder als\nzurückgewiesen hat.\nAngehöriger des öffentlichen Dienstes tätig\n(2) Der Landesjustizverwaltung steht die sofor-                geworden ist;\ntige Beschwerde zu, wenn der Ehrengerichtshof in              4. wenn es sich um den Rechtsbestand oder urn\nden Fällen des Absatzes 1 einen Bescheid oder eine                die Auslegung einer Urkunde handelt, die er\nVerfügung der Landesjustizverwaltung aufgehoben                   oder ein mit ihm zu gemeinschaftlicher Berufs-\nhat. Die Landesjustizverwaltunrr kann ferner die                  ausübung verbundener Rechtsanwalt als Notar\nsofortige Beschwerde selbständig erheben, wenn                    aufgenommen hat.\nder Ehrengerichtshof über einen Antrag nach § 38\nentschieden hat, auch wenn sie sich an dem Ver-\nfahren des ersten Rechtszuges nicht beteiligt hat                                    § 46\n(3) Der Rechtsanwaltskammer steht die sofortige           Rechtsanwälte in ständigen Dienstverhältnissen\nBeschwerde zu, wenn der Ehrengerichtshof auf einen            Der Rechtsanwalt darf für einen Auftraggeber,\nAntrag nach § 38 festgestellt Jrnt, daß der von dem        dem er auf Grund eines ständigen Dienst- oder","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den .6. August 1959                         581\nöhnlichcn Beschiiftigun~Jsverhältnisses seine Arbeits-    wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist.\nzeit und -kraft iitwrwiP.gr~nd zur Verfügung stellen      Dies gilt nicht, soweit die Vorenthaltung der Hand-\nmuß, vor C(:richlcn oder Schiedsgerichten nicht in        akten oder einzelner Schriftstücke nach den Um-\nseiner Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig werden.         ständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger\nGeringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen\n§ 47\nTreu und Glauben verstoßen würde.\nRechtsanwäHe im üHentlichen Dlenst                (2) Der Rechtsanwalt hat die Handakten auf die\nDauer von fünf Jahren nach Beendigung des Auf-\n(1) Rechtsanwälte, die als Richter oder Beamte\ntrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erliscnt\nverwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu          jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraumes,\nsein, oder die vorübergehend als Angestellte im           wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber aufgefor-\nöffentlichen Dienst tätig sind, dürfen ihren Beruf        dert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und\nals Rechtsi:mwdl t nicht ,rnsübcn, es sei denn, daß       der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs\nsie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlid.1         Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nach-\nwahrnehm(~n. Die Landesjustizverwaltung kann je-\ngekommen ist.\ndoch dem Rechtsanwalt auf seinen Antrag einen\nVertreter bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf         (3) Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift\nselbst auszuüben, wenn die Interessen der Rechts-         gehören alle Schriftstücke, die der Rechtsanwalt aus\npflege dadurch nicht gefährdet werden.                    Anlaß seiner beruflichen TätigkeH von dem Auf-\ntraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch\n(2) Bekleidet ein Rechtsanwalt ein öffentliches\nnicht für den Briefwechsel zwischen dem Rechtsan-\nAmt, ohne in das Beamtenverhältnis berufen zu             walt und seinem Auftraggeber und für die Schrift-\nsein, und darf er nach den für das Amt maßgeben-          stücke, die diieser bereits in Urschrift oder Abschrift\nden Vorschriften den Beruf als Rechtsanwalt nicht         erhalten hat.\nselbst ausüben, so kann die Landesjustizverwaltung\nihm auf seinen Antrag einen Vertreter bestellen.                                     § 51\n(3) Vor der Entscheidung über Anträge nach Ab-                    Verjährung von Ersatzansprüchen\nsatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist der Vorstand der\nDer Anspruch des Auftraggebers auf Schadens-\nRechtsanwaltskammer zu hören.\nersatz aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt\nbestehenden Vertragsverhältnis verjährt in drei\n§ 48                         Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch\nPflicht zur Obernahme der Prozeßvertretung          entstanden ist, spätestens jedoch in drei Jahren\nnach der Beendigung des Auftrags.\n(1) Der Rechtsanwalt muß im gerichtlichen Ver-\nfahren die Vertretung einer Partei übernehmen,\n1. wenn er der Partei auf Grund des § 115                                    § 52\nAbs. 1 Nr. 3, des § 116 Abs. 1 oder des\nVertretung des Prozeßbevollmächtigten\n§ 116 a der Zivilprozeßordnung, des § 11 a\ndes Arbeitsgerichtsgesetzes oder auf Grund       (1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte ge-\nanderer gesetzlicher Vorschriften zur vor-    boten ist, kann der zum Prozeßbevollmächtigten\nläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer      bestellte Rechtsanwalt die Vertretung nur auf einen\nRechte beigeordnet ist;                       Rechtsanwalt übertragen, der selbst in dem Ver-\n2. wenn er der Partei auf Grund des § 78 a        fahren zum Prozeßbevollmächtigten bestellt werden\nder Zivilprozeßordnung beigeordnet ist;       kann.\n3. wenn er der Partei auf Grund der §§ 668,          (2) Der bei dem Prozeßgericht zum Prozeßbevoll-\n679, 686 der Zivilprozeßordnung als Ver-      mächtigten bestellte Rechtsanwalt darf in der münd-\ntreter beigeordnet ist.                       lichen Verhand_lung einem Rechtsanwalt, der nicht\n(2) Der Rechtsanwalt kann beantragen, die Bei-\nselbst zum Prozeßbevollmächtigten bestellt werden\nordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe          kann, die Ausführung der Parteirechte in seinem\nvorliegen.                                                Beistand überlassen.\n§ 49                                                    § 53\nPflichtverteidigung in Strafsachen                   Bestellung eines allgemeinen Vertreters\n(1) Der Rechtsanwalt muß          in Strafsachen eine      (1) Der Rechtsanwalt muß für seine Vertretung\nVerteidigung übernehmen, wenn er nach den Vor-            sorgen,\nschriften der Strafprozeßordnung zum Verteidiger\nbestellt ist.                                                     1. wenn er länger als eine Woche daran ge-\nhindert ist, seinen Beruf auszuüben;\n(2) § 48 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.\n2. wenn er sich länger als eine Woche von\nseiner Kanzlei entfernen will.\n§ 50\n(2) Der Rechtsanwalt kann den Vertreter selbst\nHandakten des Rechtsanwalts\nbestellen, wenn die Vertretung die Dauer eines\n(1) Der Rechtsanwalt kann seinem Auftraggeber           Monats nicht überschreitet und wenn sie von einem\ndie Herausgabe der Handakten verweigern, bis er            bei demselben Gericht zugelassenen Rechtsanwalt","582                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nübernommen wird. In anderen Fällen wird der Ver-         ist er auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen.\ntreter auf Antrag des Rechtsanwalls von der Landes•      Ihm stehen die anwaltlichen Befugnisse zu, die der\njustizverwallunq bestellt.                               verstorbene Rechtsanwalt hatte. Der Abwickler\n(3)  Die Landes.1ustizverwaltung kann dem Rechts-     gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von\nanw,i]t auf seinen Antrag von vornherein für alle        der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die\nBehinderungsfolle, die w:ihrend eines Kalender-          Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise ge-\njahres eintreten können, einen Vertreter bestellen.      sorgt hat. Er hat seine Bestellung dem Gericht an-\nzuzeigen, bei dem der verstorbene Rechtsanwalt zu-\n(4) Die    Landesjustizverwaltung soll die Ver-       gelassen war.\ntretung einem Rcchtsan walt übertragen. Sie kann\n(3) Der Abwickler ist auf eigene Rechnung tätig.\naucb andere Pcirsonen, welche die Fähigkeit zum\nRichteramt erlimgt haben, uder Referendare, die          Ihm stehen die Gebühren und Auslagen zu, soweit\nseit mindeste11.s zwei Jahren im Vorbereitungsdienst      sie noch nicht vor seiner Bestellung erwachsen sind.\nbeschäftigt sincl, zu Vertretern bestellen.               Er muß sich jedoch die an den verstorbenen Rechts-\nanwalt g,ezahlten Vorschüsse anrechnen lassen. Ab-\n(5) In den Fällen des Absatzes 1 kann die Landes-    weichende Vereinbarungen bedürfen der Genehmi-\njustizverwaltung den Vertreter von Amts wegen           gung des V orstandf~s der Rechtsanwaltskammer.\nbestellen, wenn der Rechtsanwalt es unterlassen             (4) Der  Abwickler ist berechtigt, Kostenforde-\nhat, eine Maßfü1hme nach Absatz 2 Satz 1 zu treffen      rungen des verstorbenen Rechtsanwalts im eigenen\noder die Bestellung eines Vertreters nach Absatz 2       Namen für Rechnung der Erben geltend zu machen.\nSatz 2 zu beantragen. Der Vertreter soll jedoch erst\nbestellt werden, wenn der Rechtsanwalt vorher auf-           (5) Die Bestellung kann widerrufen werden.\ngefordert worden ist, den Vertreter selbst zu bestel-        (6) Ein Abwickler kann auch für die Kanzlei. eines\nlen oder einen Antrag nach Absatz 2 Satz 2 ein-          früheren Rechtsanwalts bestellt werden, dessen Zu-\nzureichen, und die ihm hierfür gesetzte Frist frucht-,   lassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen oder zu-\nlos verstrichen ist.                                     rückgenommen ist\n(6) Der Rechtsanwalt hat die Bestellung des Ver-\ntreters in den Fällen der Absätze 2 und 3 dem                                      § 56\nGericht anzuzeigen, bei dem er zugelassen ist. In                           Besondere PflicMen\ndem Fall des Absatzes 5 ist auch der Vertreter ver-      gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer\npflichtet, seine Bestellung dem Gericht anzuzeigen.\nIn Aufsichts- und Beschwerdesachen hat der\n(7) Dem Vertreter stehen die anwaltlichen Befug-      Rechtsanwalt dem Vorstand der Rechtsanwalts-\nnisse des Rechtsanwalts zu, den er vertritt              kammer oder einem beauftragten Mitglied des\nVorstandes Auskunft zu geben und auf Verlangen\n(8)  Die Bestellung kann widerrufen werden.\nseine Handakten vorzulegen, es sei denn. daß er\ndadurch seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit\nverletzen würde. Er ist verpflichtet, vor dem Vor-\n§ 54                          stand der Rechtsanwaltskammer oder einem beauf ..\nRechtshandlungen des Vertreters              tragten Mitglied des Vorstandes zu erscheinen.\nnach dem Tode des Rechtsanwalts               wenn er zu seiner Anhörung geladen wird.\nIst ein Rechtsanwalt, für den ein Vertreter be-\nstellt ist, gestorben, so sind Rechtshandlungen, die\nder Vertreter vor der Löschung des Rechtsanwalts                                  §  57\nnoch vorgenommen hat, nicht deshalb unwirksam,                               Ordnungsstrafen\nweil der Rechtsanwalt zur Zeit der Bestellung des                bei Verletzung der besonderen Pflichten\nVertreters oder zur Zeit der Vornahme der Ha.nd·\nlung nicht mehr gelebt hat Das gleiche gilt für             (1)  Um einen Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner\nRechtshandlungen, die vor der Löschung des Rechts-       Pflichten nach § 56 anzuhalten, kann der Vorstand\nanwalts dem Vertreter gegenüber noch vorgenom-           der Rechtsanwaltskammer gegen ihn Ordnungs~\nmen worden sind.                                         strafen bis zum Gesamtbetrage von fünfhundert\nDeutsche Mark festsetzen. Die Ordnungsstrafe kann\n§ 55                          zu wiederholten Malen festgesetzt werden.\nBestellung eines Abwicklers der Kanzlei             (2) Die Ordnungsstrafe      muß  vorher schriftlich\nangedroht werden.\n(1) Ist ein Rechtsanwalt gestorben, so kann die\nLandesjustizverwaltung einen Rechtsanwalt oder              (3) Die Androhung und die Festsetzung der Ord--\neine andere Person, welche die Fähigkeit zum Rich-       nungsstrafe sind dem Rechtsanwalt zuzustellen.\nterarn t erlangt hat, zum Abwickler der Kanzlei be-         (4) Gegen die Androhung und gegen die Fest~\nstellen. Vor der Bestellung ist der Vorstand der         setzung der Ordnungsstrafe kann der Rechtsanwalt\nRechtsanwaltskammer zu hören. Der Abwickler soll         Beschwerde erheben.\nhöchstens auf die Dauer eines .Jahres bestellt\n{5) Die Beschwerde wird bei dem Vorstand der\nwerden.\nRechtsanwaltskammer schriftlich eingelegt Uber\n(2) Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden         die Beschwerde entscheidet der Ehrengerichtshof für\nAngelegenheiten abzuwickeln. Er führt die laufen-        Rechtsanwälte Zuständig ist der Ehren9erichtshof\nden Aufträge fort; innerhalb der ersten sechs Monate     bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die","Nr. :-is -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1959                        583\nRechtsanwultskamrner ihren Silz hat. Im übrigen             anwaltskammer errichten, wenn in dem Bezirk mehr\nsind die Vorschriften der Strafprozeßordnung über            als fünfhundert Rechtsanwälte zugelassen sind. Be-\ndie Beschwt~rck anzuwenden. DiP Entscheidung des             vor die weitere Rechtsanwaltskammer errichtet\nEhrengerichtshofes kann nicht cmqefochten werden.            wird, ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu\n(6)  Die Ordnungsstrafe fließt der Rechtsanwalts-        hören. Die Landesjustizverwaltung ordnet an, wel-\nkammer zu Sie wird auf Grund einer von dem                  cher Kammer die bei dem Oberlandesgericht zuge-\nSchatzmeister erteilten. mit der Bescheinigung der           lassenen Rechtsanwälte angehören und wie sich die\nVollstrc~ckbarkeit versehenem, beglaubigten Ab-              Landgerichtsbezirke auf die Kammern verteilen.\nschrift des Pr!stsetzungsbescheides nach den Vor-               (2) Die Landesjustizverwaltung bestimmt den Sitz\nschriften beiqetrieben, die für die Vollstreckung            der weiteren Kammer.\nvon Urteilen in bürger]ich(~n Rechtsstreitigkeiten\nc_relten.\n§ 58\n§ 62\nEinsicht in dif? Personalakten\nStellung der Rechtsanwaltskammer\n( 1) Der Rechtsanwalt hat das Recht. die über ihn\nqdührten Personalakten einzusehen                              (1) Die Rechtsanwaltskammer ist eine Körper-\nschaft des öffentlichen Rechts.\n(2) Der Rechtsanwalt kann das Recht auf Einsicht\nin seine Personalakten nur persönlich oder durch                (2) Die Landesjustizverwaltung führt die Staats-\neinen anderen bevollrnächtiqt(~n Rechtsanwalt aus-           aufsicht über die Rechtsanwaltskammer. Die Aufsicht\nüben.                                                        beschränkt sich darauf, daß Gesetz und Satzung\nbeachtet, insbesondere die der Rechtsanwalts-\n(3) Bei der Einsichtnahme darf der Rechtsanwalt\nkammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden.\noder der von ihm bevollmächtigte Vertreter sich\neine Aufzeichnung über den Inhalt der Akten oder\nAbschriften einzelner Schriftstücke fertigen.\n§  59\nZWEITER ABSCHNITT\nAusbildung von Referendaren\n( 1) Der Rechtsanwalt hat den Referendar, der im            Die Organe der Rechtsanwaltskammer\nVorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist, in den\nAufgaben eines Rechtsanwalts zu unterweisen, ilin                             1. Der Vorstand\nanzuleiten und ibm Geleqenheit zu praktischen\nArbeiten zu geben                                                                     § 63\n(2) Auf den Referendar, der unter Beistand des                      Zusammensetzung des Vorstandes\nRechtsanwalts die Ausführung der Parteirechte\n(1) Die Rechtsanwaltskammer hat einen Vorstand.\nübernimmt, ist § 157 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeß-\nordnung nicht anzuwenden. Das gleiche gilt, wenn                (2) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern.\nder Referendar den Rechtsanwalt in Fällen vertritt,          Die Versammlung der Kammer kann eine höhere\nin denen eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt            Zahl festsetzen.\nnicht geboten ist\n(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.\nVIERTER TEIL\n§ 64\nDie Rechtsanwaltskammern\nWahlen zum Vorstand\nERSTER ABSCHNITT\n(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von\nAllgemeines                             der Versammlung der Kammer gewählt.\n§  60                                (2) Das Nähere bestimmt die     Geschäftsordnung\nZusammensetzung                           der Kammer.\nund Sitz der Rechtsanwaltskammer\n(1) Die Rechtsanwälte, die in dem Bezirk eines                                     § 65\nOberlandesgerichts zugelassen sind, bilden eine\nRechtsanwaltskammer                                                     Voraussetzungen der Wählbarkeit\n(2) Die Rechtsanwaltskammer hat ihren Sitz am               Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gewählt\nOrt des Oberlandesgerichts.                                  werden,\n1. wer Mitglied der Kammer ist;\n§ 61\n2. wer das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet\nBildung einer weiteren Rechtsanwaltskammer                     hat und den Beruf eines Rechtsanwalts seit\n(1) Die Landesjustizverwaltung kann in dem Be-                  mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung\nzirk eines Oberlandesgerichts eine weitere Rechts-                  ausübt.","584                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n§  65                                (3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird\n/\\usi;ch!nß von der Wfihlharkeit\nfür den Rest seiner Amtszeit in der nächsten Ver-\nsammlung der Kammer ein neues Mitglied gewählt.\nZum MiLglH~d d(~S VorsLirndc~s lrnnn nicht gewählt           Die Versammlung der Kammer kann von der Ersatz-\nwerden ein J;:r'.chlsdnwcilt,                                    wahl absehen, wenn die Zahl der Mitglieder des\nl. dc1     infol~JC ucrichtlicher Anordnung in der           Vorstandes nicht unter sieben herabsinkt und wenn\nVerfiinrn1q 1iiJr•r S(~in Vcrrniiqen beschränkt ist;     der Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglie-\ndes nicht mehr als ein Jahr betragen hätte.\n2. 9cgen den ein clnengcrichtlichcs Verfahren\ncinqelei1et ist;                                              (4) Ist gegen ein Mitglied des Vorstandes eine\n3. ocqcn den die öffentliche Klage wegen einer               öffentliche Klage im Sinne des § 66 Nr. 3 erhoben\nslrafbi:H<~n llandlunq, welche die Unfähigkeit           oder ein ehrengerichtliches Verfahren eingeleitet, so\nzur ßc,kl eidung öffentl i clwr Amter zur Folge          ruht seine Mitgliedschaft im Vorstand, bis das Ver-\nhuben kann, erhoben ist;                                 fahren erledi,gt ist.\nA. der in den letztem fünf Jahren in einem ehren-\ngerichtlichen Verfahren mit einem Verweis                                            § 70\noder einer Geldbuße bestraft worden ist.\nSitzungen des Vorstandes\n(1) Der Vorstand wird durch den Präsidenten ein-\n§  67\nberufen.\nRecht zur Ablehnung der Wahl\n(2) Der Präsident muß eine Sitzung anberaumen,\nDie Wahl zum Mitglied              des Vorstandes   kann     wenn drei Mitglieder des Vorstandes es schriftlich\nablehnen,                                                        beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der\n1. wer das fünfundsechzigste             Lebensjahr voll-    behandelt werden soll\nendet hat;\n(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des\n2. wer in clan letzlen vier Jahren Mitglied des              Vorstandes.\nVorstandes gewesen ist;\n§ 71\n3 wer durch           Krankheit     oder  Gebrechen   be-\nhindert ist                                                           Beschlußfähigkeit des Vorstandes\n§ 68                                ·Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens\ndie Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.\nWahlperiode\n(1) Die Mitglieder des          Vorstandes werden auf\nvier Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.                                             § 72\n(2) Alle zwei ,Juhre scheidet die Hälfte der Mit-                            Beschlüsse des Vorstandes\nglieder aus, bei ungerader Zahl zum ersten Mal die\n(1) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit ein-\ngrößere Zahl. Die zum erslen Mal ausscheidenden\nfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Das gleiche gilt für\nMitglieder werden durch das Los bestimmt.\ndie von dem Vorstand vorzunehmenden Wahlen. Bei\n(3) ·wird die Zahl der Mitglieder des Vorstandes              Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden\nerhöht, so ist für clie neu eintretenden Mitglieder,            de11 Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los.\ndie mit dem Ablauf des zweitem Jahres ausscheiden,\nAbsatz 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.                            (2) Ein Mitglied darf in eigenen Angelegenheiten\nnicht mitstimmen. Dies gilt jedoch nicht für Wahlen.\n(4) Findet die Wahl, die auf Grund der Erhöhung\nder Zahl der Mitglieder des Vorstandes erforderlich                 (3) Ober die Beschlüsse des Vorstandes und über\nwird, gleichzeitig mit einer Neuwahl statt, so sind              die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzu-\nbeide Wahlc:n getrennt vorzunehmen.                              nehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schrift-\nführer zu unterzeichnen ist.\n§ 69\n§ 73\nVorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes\n(1) Ein Rechtsanwalt scheidet als Mitglied des Vor-                           Aufgaben des Vorstandes\nstandes aus,                                                        (1) Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz zuge-\n1. wenn er nicht mehr Mitglied der Kammer              wiesenen Aufgaben zu erfüllen. Er hat die Belange\nist oder seine Wählbarkeit aus den in § 66          der Kammer zu wahren und zu fördern.\nNr. 1 und 4 angegebenen Gründen verliert;\n(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere,\n2. wenn er sein Amt niederlegt.\n1. die Mitglieder de;r Kammer in Fragen der\n(2) Der Rechtsanwalt hat die Erklärung, daß er das\nBerufspflichten zu beraten und zu belehren;\nAmt niederlege, dem Vorstand gegenüber schriftlich\nabzugeben Die Erklärung kann nicht widerrufen                             2. auf Antrag bei Streitigkeiten unter den\nwerden                                                                       Mitgliedern der Kammer zu vermitteln;","Nr. J5 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1959                         585\n3. auf   Antrag     bei     Streitigkeiten  zwischen   gemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätig-\nMitgliedern der Kammer und ihren Auf-               keit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekosten-\ntra~rnchern zt1 verrn i l!Pl n;                     vergütung.\n4. die   Erfüllung      der    den Mitgliedern der                               § 76\nKmnrncr oblicqenden Pflichten zu über-\nPflicht der VorstandsmitgH.eder\nwadwn und dcis Recht d<!r Rü~F' zu hand-\nzur Verschwiegenh-Bit\nhaben;\n(1) Die Mitglieder des Vorstandes haben - auch\n5. Rechtsanwi_iltc für die Ernennung zu Mit-\nnach dem Ausscheiden aus dem Vorstand - über\ngliedern des Ehrengerichts und des Ehren-           die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit\ngerichtshofes vorzuschlagen;\nim Vorstand über Rechtsanwälte, Bewerber und\n6. Vorschläge gemäß §§ 107 und 166 der Bun-            andere Personen bekannt werden, Verschwiegen-\ndes rechtsarrw al t.s k amm nr vorzulegen;          heit gegen jedermann zu bewahren. Das gleiche gilt\n7. der Versammlung der Kammer über die\nfür Rechtsanwälte, die zur Mitarbeit _herangezogen\nVerwallung des Vermögens jährlich Rech-             werden, und für Angestellte der Rechtsanwalts-\nnung zu legen;                                      kammer.\n(2) In gerichtlichen Verfahren dürfen die in Ab-\n8. Gutachten zu erstatten, die eine Landes-\njustizverwaltung, ein Gericht oder eine             satz 1 bezeichneten Personen über solche Ange-\nlegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vor-\nVerwaltungsbehörde des Landes anfordert;\nstand über Rechtsanwälte, Bewerber und andere\n9. bei der Ausbildung der Referendare mitzu-           Personen bekannt geworden sind, ohne Genehmi-\nwirken;                                             gung nicht aussagen.\n10 die crnwr1ltlichen Mitglieder der juristischen          (3) Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vor-\nPrü lunqsaussch üsse vorzuschlaucm.                 stand der Rechtsanwaltskammer nach pflichtmäßigem\n(3) Der Vorstand kann die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3           Ermessen. Die Genehmigung soll nur versagt wer-\nden, wenn Rücksichten auf die Stellung oder die Auf-\nbezeichneten Anfgabr~n einzelnen Mitgliedern des\nVorstandes iföprtrngen                                        gaben der Rechtsanwaltskammer oder berechtigte\nBelange der Personen, über welche die Tatsachen\nbekannt geworden sind, es unabweisbar erfordern.\n§ 74                              § 28 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfas-\nRU.gerecht des Vorstandes                      sungsgericht bleibt unberührt.\n(1} De, Vorstc1nd kann das Verhalt,~n eines\nRechtsanwalts. durch das dieser ihm obliegende\nPflichten verletzt hal. rügen, wenn die Schuld des                                      § 77\nRechtsanwalts gering ist und ein Antrn~i auf Ein-                           Abteilungen des Vorstandes\nleitung eines ehrengcrichtlichen Verfahrens nicht\nerforderlich ersdwin1                                             ( 1) Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bil-\nden, wenn die Geschäftsordnung der Kammer es zu-\n(2) Dfü- Rügerccht erlischt, sobald das ehren-              läßt. Er überträgt den Abteilungen die Geschäfte,\nqcrichtliche Vprfahr(•n qr~qPn den Rechtsrrnwalt ein-          die sie selbständig führen\ngeleitet ist\n(2) Jede Abteilung muß aus mindestens drei Mit-\n(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist der Rechts-            gliedern des Vorstandes bestehen. Die Mitglieder\nanwalt zu hör-Pn.                                              der Abteilung wählen aus ihren Reihen einen Ab-\n(4) Der Bescheid des Vorstandes, durch den das              teilungsvorsitzenden, einen Abtei 1ungsschriftführer\nVerhalten cl(~S Rechtsanwalts qerüqt wird, ist zu              und deren Stellvertreter\nbeqrün:lPn [r ic.;t d(:m Recht~;,-rn walt zuzustellen.            (3) Vor Beginn des Kalenderjahres setzt der Vor-\nEine Absch fl ,ks Bf!SclH·ir!E)S ist der S!i«1lscrnwalt-       stand die Zahl der Abteilungen und ihre Mitglieder\nscha ft bei ckrn                         t mi!zn               fest, überträgt den Abteilungen die Geschäfte und\nbestimmt die Mitglieder der einzelnen Abteilungen.\n(5) Ce9en den Bescheid kann der Rechtsanwalt\nJedes Mitglied des Vorstandes kann mehreren Ab-\nbinnen zwei Wochen nnch der Zustellung bei dem\nteilungen angehören. Die Anordnungen können im\nVorstand Einspruch erheben. über den Einspruch\nLaufe des Jahres nur geändert werden, wenn dies\nentscheide!! der Vorstand, Absatz 4 ist entsprechend\nwegen Uberlastung der Abteilung oder infolge\nanzuwend(~n. v\\lircl der Einspruch zurückgewiesen.\nWechsels oder dauernder Verhinderung einzelner\nso kann der Rechlsanwalt binncm zwei Wochen\nMitglieder der Abteilung erforderlich wird.\nnach der Zust<,ll11ng bei dem Ehrengericht beantra-\ng:-m, die ebrengerichtlichc Voruntersucbung gegen                 (4) Der Vorstand kann die Abteilungen ermäch-\nihn zu eröffnen (§ 121 Abs. 3).                                tigen, ihre Sitzungen außerhalb des Sitzes der Kam-\nmer abzuhalten.\n§ 75                                  (5) Die Abteilungen besitzen innerhalb ihrer Zu-\nständigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstandes.\nEhrenarntliche nitigkeit des Vorstandes\n(6) An Stelle der Abteilung entscheidet der Vor-\nDie Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätig-              stand, wenn er es für angemessqn hält oder wenn\nkeit unentgeltlich aus. Sie erhr1lten jedoch eine an-          die Abteilung oder ihr Vorsitzender es beantragt.","586                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n2. Das Präsidium                                                  § 83\n§ 7B                                        Aufgaben des Schatzmeisters\nZusammensetzung und Wahl                        (1} Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen\n(1) Der Vorstand     wfihll  aus seiner Mitte ein     der Kammer nach den Weisungen des Präsidiums.\nPräsidium                                                 Er ist berechtigt, \"Geld in Empfang zu nehmen.\n(2) Das Prkisidium besteht aus                            (2) Der Schatzmeister überwacht den Eingang der\nl. dem Präsidenten,                               Beiträge.\n2. dem Vizepräsidenten,                                                     § 84\n3. dem Schriflführer,\nEinziehung rückständiger Beiträge\n4. dem Schatzmeister.\n(3) Der Vorstand kann die Zahl der Mitglieder des         (1) Rückständige Beiträge werden auf Grund der\nPräsidiums erhöhen                                        von dem Schatzmeister ausgestellten, mit der Be-\nscheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zah-\n(4)  Die Wahl des Präsidiums findet alsbald nach       lungsaufforderung nach den Vorschriften beigetrie-\njeder ordentlichen Wahl des Vorstandes statt. Schei-      ben, die für die Vollstreckung von Urteilen in\ndet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, so wird     bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten.\nfür den Rest seiner Amtszeit innerhalb von drei\nMonaten ein neues Mitglied gewählt.                            (2) Die Zwangsvollstreckung darf jedoch erst\nzwei Wochen nach Zustellung der vollstreckbaren\n§ 79\nZahlungsaufforderung beginnen.\nAufgaben des Präsidiums                      (3) Auf Einwendungen, die den Anspruch selbst\nbetreffen, ist die beschränkende Vorschrift des § 767\n(1) Das Präsidium erledigt die Geschäfte des Vor-      Abs. 2 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.\nstandes, die ihm durch dieses Gesetz oder durch Be-        Für Klagen, durch die Einwendungen gegen den\nschluß des Vorstandes übertragen werden.                   Anspruch selbst geltend gemacht werden, ist ent-\n(2) Das Präsidium beschließt über die Verwaltung       sprechend dem Wert des Streitgegenstandes das\ndes Kammervermögens. Es berichtet hierüber dem             Amtsgericht oder das Landgericht zuständig, bei\nVorstand jedes Vierteljahr.                                dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen\nGerichtsstand hat.\n§  80\nAufgaben des Präsidenten\n(1) Der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich             3. Die Versammlung der Kammer\nund außergerichtlich.\n(2) Der Präsident vermittelt den geschäftlichen                                  § 85\nVerkehr der Kammer und des Vorstandes. Er führt                        Einberufung der Versammlung\ndie Beschlüsse des Vorstandes und der Kammer aus.\n(1) Die Versammlung der Kammer wird durch\n(3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Vor-       den Präsidenten einberufen.\nstandes und in der Versammlung der Kammer den\nVorsitz.                                                       (2) Der Präsident muß die Versammlung der\n(4) Durch die Geschäftsordnungen des Vor-               Kammer einberufen, wenn ein Zehntel der Mit-\nstandes und der Kammer können ihm weitere Auf-              glieder es schriftlich beantragt und hierbei den\ngaben übertragen werden.                                   Gegenstand angibt, der in der Versammlung be-\nhandelt werden soll.\n§ 81                              (3) Wenn die Geschäftsordnung der Kammer\nBerichte über die Tätigkeit der Kammer           nichts anderes bestimmt, soll die Versammlung am\nund über Wahlergebnisse                   Sitz der Rechtsanwaltskammer stattfinden.\n(1) Der Präsident erstattet der Landesjustizver-\nwaltung jährlich einen schriftlichen Bericht über                                    § 86\ndie Tätigkeit der Kammer und des Vorstandes.                           Einladung und Einberufungsfrist\n(2) Der Präsident zeigt das Ergebnis der Wahlen\n(1) Der Präsident beruft die Versammlung der\nzum Vorstand und zum Präsidium alsbald der\nKammer schriftlich oder durch öffentliche Einladung\nLandesjustizverwaltung und der Bundesrechts-\nin den Blättern ein, die durch die Geschäftsordnung\nanwaltskammer an.\nder Kammer bestimmt sind.\n§  82\n(2) Die Ve,rsammlung ist mindestens zwei Wo-\nAufgaben des Schriftführers                 chen vor dem Tage, an dem sie stattfinden soll,\nDer Schriftführer führt das      Protokoll über die    einzuberufen. Der Tag, an dem die Einberufung ab-\nSitzungen des Vorstandes und         über die Versamm-     gesandt oder veröffentlicht ist, und der Tag der Ver-\nlungen der Kammer. Er führt          den Schriftwechsel    sammlung sind hierbei I').icht mitzurechnen.\ndes Vorstandes, soweit es sich       nicht der Präsident      (3) In dringenden Fällen kann der Präsident die\nvorbehält                                                  Versammlung mit kürzerer Frist einberufen.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1959                          587\n§ fl7                                7. die Ausbildung und Prüfung der Lehrlinge\nin Anwaltskanzleien zu regeln.\nt\\.nkiindigung dn Tagesordnung\n(1) Bei der Einberufung der Kammer ist der Ge-             (3) Die Kammer gibt sich eine Geschäftsordnung.\ngenstand, über den in der Versammlung Beschluß\ngefaßt werden soll, anzuqPhen\n(2) Uber Cegenstünde, ueren Verhandlung nicht\nordnungsmi.ißig angekündigt ist, dürfen keine Be-                            DRITTER ABSCHNITT\nschlüsse gefaßt werden.\nDie Nichtigkeit\nvon Wahlen und Beschlüssen\n§ SB\n§ 90\nWahlen und Beschlüsse der Kammer\nVoraussetzungen der Ni.chtigkeit\n(1) Die Vorm1ssetzungen, unter demm die Ver•·\n(1) Wahlen oder Beschlüsse des Vorstandes, des\nsamrnlung beschlußfähig ist, werden durch die Ge-\nPräsidiums oder der Versammlung der Kammer\nschäftsordnung der Kammer geregelt.\nkann der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte auf\n(2) Die Mitglieder können ihr Wahl- oder Stimm-         Antra.g der Landesjustizverwaltung für ungültig\nrec..ut nur persönlich ausüben.                            oder nichtig erklären, wenn sie unter Verletzung\ndes Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen\n(3) Die ßesölüsse der Versammlung werden mit            oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz\neinfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Das gleiche gilt         oder der Satzung nicht vereinbar sind.\nfür die von der Kammer vorzunehmenden Wahlen\nBei Stimmengleichheit qibt die Stimme des Vor-                (2) Den Antrag kann auch ein Mitglied der Kc,m-\nsitzenden den Ausschlaq, bei Wahlen entscheidet            mer stellen, hinsichtlich eines Beschlusses jedoch nur\ndas Los                                                    dann, wenn es durch den Beschluß in seinen Rechten\nverletzt ist.\n(4) Ein Mitglied darf in eigenen Angelegenheiten\nnicht mitstirnmen. Dies qilt iedoch nicht für Wahlen.\n§ 91\n(5) Uber die Beschlüsse der Kammer und über                      Verfahren vor dem Ehrengerichtshof\ndie Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll auf-\nzunehrnen, dc1s von dem Vorsitzenden und dem                  (1) Der Antrag, eine Wahl für ungültig oder einen\nSchriftführer zu unterzeichnen ist.                        Beschluß für nichtig zu erklären, ist schriftlich zu\nstellen und gegen die Rechtsanwaltskammer zu\nrichten. Ist der Präsident oder ein anderes Mitglied\ndes Vorstandes der Antragsteller, so wird die Kam-\n§ 89                          mer durch ein Mitglied vertreten, das der Präsident\ndes Ehrengerichtshofes aus den Mitgliedern der\nAuffg~ben der Kamme:rversamm!ung\nKammer besonders bestellt.\n(1) Die Versnmmlung der Kammer hat die ihr\n(2) In dem Antrag sind die, Gründe anzugeben,\ndurch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.\naus denen die Wahl für ungültig oder der Beschluß\nSie hat Angelegenheiten, die von allgemeiner Be-\nfür nichtig zu erklären sei. Die Beweismittel sollen\ndeutung für die Rechtsanwaltschaft sind, zu erörtern.\nim einzelnen angeführt werden.\n(2) Der Versammlung obliegt insbesondere,                  (3) Ein Mitglied der Kammer kann den Antrag\n1. den Vorstcmd zu wählen;                        nur innerhalb eines Monats nach der vVahl oder der\nBeschlußfassung stellen.\n2. die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags\nzu bestimmen;                                     (4) Der    Ehrengerichtshof teilt den Antrag der\nRechtsanwaltskammer mit und fordert sie auf, sich\n3. Fürsorgeeinrichtungen für Rechtsanwälte         innerhalb einer von dem Vorsitzenden bestimmten\nund deren Hinterbliebe.ne zu schaffen;         Frist unter Beifügung der Vorgänue zu äußern.\n4. die Mittel zu bewilligen, die erforderlich         (5) Der    Ehrengerichtshof entscheidet über den\nsind, um den Aufwand für die gemein-          Antrag durch Beschluß, der mit Gründen zu ver-\nschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten;   sehen ist.\n5. Richtlinien für die Aufwandsentschädiqung          (6) Gegen die Entscheidung des Ehrengerichts-\nund die Reisekostenvergütung der Mitglie-      hofes findet die sofortige Beschwerde nur statt,\nder des Vorstandes und des Ehrnngeridlts       wenn er sie in seinem Beschluß zugelassen hat. Der\naufzustellen;                                 Ehrengerichtshof darf die sofortige Beschwerde nur\nzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung\n6. die Abrechnung des Vorstandes über die\nhat. Uber die sofortige Beschwerde entscheidet der\nEinnahmen und Ausgaben der Kammer so-\nBundesgerichtshof\nwie über die Verwaltung des Vermögens\nzu prüfen und über die Entlastung zu be-          (7) Auf das Verfahren ist § 40 Abs. 2 und 4 anzu-\nschließen;                                    wenden.","588                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nFUNFTER TEIL                         nicht gleichzeitig dem Vorstand der Rechtsanwalts·\nkarnmer angehören oder bei der Rechtsanwalts·\nDas Ehrengericht, der Ehren-                       kammer im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein.\ngerichtshof für Rechtsanwälte                           (4) Die Mitglieder des Ehrengerichts werden für\nund der Bundesgerichtshof                        die Dauer von vier Jahren ernannt; sie können\nnach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden.\nin Anwaltssachen\n§ 95\nERSTER ABSCHNITT\nRechtsstellung\nDas Ehrengericht                                    der Mitglieder des Ehrengerkhts\n(1) Die Mitglieder des Ehrengerichts haben als\n§ 92                            solche während der Dauer ihres Amtes alle Rechte\nBildung des Ehrengerichts                 und Pflichten eines Berufsrichters. Ihr Amt ist ein\nEhrenamt. Sie erhalten von der Rechtsanwaltskam-\n(1) Für   den Bezirk der Rechtsanwaltskammer          mer eine Entschädi,gung für den mit ihrer Tätigkeit\nwird ein Ehrengericht errichtet. Es hat seinen Sitz      verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenver-\nan demselben Ort wie die Rechtsanwaltskammer.            gütung.\n(2) Bei dem Ehrengericht werden nach Bedarf              (2) Ein Mitglied des Ehrengerichts ist auf Antrag\nmehrere Kammern gebildet. Die Zahl der Kammern          der Landesjustizverwaltung seines Amtes zu ent-\nbestimmt die Landesjustizverwaltung. Der Vor-           heben, wenn nachträglich ein Umstand eintritt, der\nstand der Rechtsanwaltskammer ist vorher zu\nseiner Ernennung entgegensteht. Uber den Antrag\nhören.\nentscheidet der Ehrengerichtshof. Vor der Entschei-\n(3) Die Aufsicht über das Ehrengericht führt die     dung sind der Rechtsanwalt und der Vorstand der\nLandesjustizverwaltung.                                 Rechtsanwaltskammer zu hören. Die Entscheidung\nist endgültig.\n§ 93\nBesetzung des Ehrengerichts                                           § 96\n(1) Das Ehrengericht wird mit der erforderlichen            Besetzung der Kammern des Ehrengerichts\nAnzahl von Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern            Die Kammern des Ehrengerichts entscheiden in\nbesetzt. Sind mehrere Vorsitzende ernannt, so wird      der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich\neiner von ihnen zum geschi:iftsleitcnden Vorsitzen-     des Vorsitzenden.\nden bestellt.\n(2) Die Landesjustizverwaltung hat den Vorstand                                 § 97\nder Rechtsanwaltskammer vor der Ernennung der                              Geschäftsverteilung\nVorsitzenden und der Bestellung des geschäftslei-\nFür die Geschäftsverteilung bei dem Ehrengericht\ntenden Vorsitzenden zu hören.\ngelten §§ 62 bis 67, 69 und 70 Abs. 1 des Gerichts-\nverfassungsgesetzes entsprechend.\n§ 94\nErnennung                                                    § 98\nder Mitglieder des Ehrengerichts                       Geschäftsstelle und Geschäftsordnung\n(1) Zu Mitgliedern des Ehrengerichts können nur          (1) Bei dem Ehrengericht wird eine Geschäfts-\nRechtsanwälte ernannt werden. Sie müssen der            stelle eingerichtet.\nRechtsanwaltskammer angehören, für deren Bezirk\n(2) Die erforderlichen Bürokräfte, die Räume und\ndas Ehrengericht gebildet ist.\ndie Mittel für den sonstigen sächlichen Bedarf stellt\n(2) Die Mitglieder des Ehrengerichts werden von      die Rechtsanwaltskammer zur Verfügung.\nder Landesjustizverwaltung ernannt. Sie werden              (3) Die Dienstaufsicht über die Geschäftsstelle\nder Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand         führt der Vorsitzende des Ehrengerichts; im Fall\nder Rechtsanwaltskammer der Landesjustizverwal-         des § 92 Abs. 2 obliegt die Aufsicht dem geschäfts-\ntung einreicht. Die Landesjustizverwaltung be-          lei tenden Vorsitzenden.\nstimmt, welche Zahl von Mitgliedern erforderlich\nist; sie hat vorher den Vorstand der Rechtsanwalts-         (4) Der Geschäftsgang bei dem Ehrengericht wird\nkammer zu hören. Die Vorschlagsliste des Vorstan-       durch eine Geschäftsordnung geregelt, die von den\ndes der Rechtsanwaltskammer muß mindestens die          Mitgliedern des Ehrengerichts beschlossen wird.\nHälfte mehr als die erforderliche Zahl von Rechts-      Sie bedarf der Bestätigung durch die Landesjustiz-\nanwälten enthalten.                                     verwaltung.\n§ 99\n(3) Zum Mitglied des Ehrengerichts kann nur ein\nRechtsanwalt t!rnannt werden, der in den Vorstand                         Amts- und Rechtshilfe\nder Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann                (1) Die Ehrengerichte haben       sich   gegenseitig\n(§§ 65, 66). Die MitgliPder des Ehrengerichts dürfen    Amts- und Rechtshilfe zu leisten.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1959                         589\n(2) Auf Ersuchen    haben auch andere Gerichte                                 § 103\nund Vcrwal: unqsliehörden dem Ehrengericht Amts-                   Ernennung von Rechtsanwälten\nund Rccht.shill(! zu lcisi.cn. Die gleiche Verpflich-            zu Mitgliedern des Ehrengerichtshofes\ntung haben die Ehn'niwrichte g(!qPnüber anderen\n(1) Diejenigen Mitglieder des Ehrengerichtshofes,\n(;(~richten und HPhilnfon.\ndie Rechtsanwälte sind, werden von der Landes-\n(3) Bei den Chrenrierich ten können die Rechts-       justizverwaltung für die Dauer von vier Jahren er-\nhilf cersuchen durch ein einzelnes Mitglied erledigt     nannt.\nwerden.\n(2) Für die Ernennung von Rechtsanwälten zu\nMitgliedern des Ehrengerichtshofes und für die Stel-\nlung der anwaltlichen Mitglieder des Ehrengerichts-\nZWlJITI.m /\\BSCIJNITT                  hofes gelten §§ 94 und 95 Abs. 1 entsprechend. Die\nDer Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte                 anwaltlichen Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig\ndem Ehrengericht angehören. Für die Enthebung\n§ 100\nvom Amte ist § 95 Abs. 2 mit der Maßgabe anzu-\nwenden, daß an die Stelle des Ehrengerichtshofes\nBildung des Ehrengerichtshofes               der Erste Zivilsenat des Oberlandesgerichts oder\n(l) Der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte wird       des obersten Landesgerichts tritt, bei dem der Ehren-\nbei dem Oberlandesgericht errichtet. § 92 Abs. 3 ist     gerichtshof errichtet ist.\nentsprechend anzuwenden.                                    (3) In den Fällen des § 61 und des § 100 Abs. 2\n(2) Bestehen in einem Land mehrere Oberlandes-        soll die jeweiEge Zahl der anwaltlichen Mitglieder\ngerichte, so kann die Landesregierung durch Rechts-      verhältnismäßig der Mitgliederzahl der einzelnen\nverordnung den Ehrengerichtshof für die Bezirke          Rechtsanwaltskammern entsprechen.\naller oder meh r<>rer Oberlandesgerichte bei einem          (4) Die anwaltlichen Mitglieder erhalten aus der\noder einigen der Oberlandesgerichte oder bei dem         Staatskasse für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen\nobersten Landesgericht errichten, wenn eine solche       Aufwand eine Entschädigung sowie eine Reise-\nZusammenlegung der Rechtspflege in Anwalts-              kostenvergütung. Als Aufwandsentschädigung wird\nsachen, insbesondere der Sicherung einer einheit-        für jeden Sitzungstag das Eineinhalbfache des in\nlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Vorstände       § 28 Abs. 2 Satz 1 der Bundesgebührenordnung für\nder beteiligten Rechtsanwaltskammern sind vorher         Rechtsanwälte bestimmten Betrages gewährt. Auf\nzu hören.                                                die Reisekostenvergütung ist § 28 Abs. 1 der Bundes-\n(3)  Durch Vereinbarung der beteiligten Länder        gebührenordnung für Rechtsanwälte entsprechend\nkönnen die Aufgaben, die in diesem Gesetz dem            anzuwenden. Die Fahrtkosten sind auch dann zu\nEhrengerichtshof für Rechtsanwälte zugewiesen            ersetzen, wenn der Ehrengerichtshof an dem Ort\nsind, dem hiernach zuständigen Ehrengerichtshof          tagt, an dem das anwaltliche Mitglied seinen Wohn-\neines Landes anch für das Gebiet eines anderen           sitz hat.\nLandes übertragen werden.                                                           § 104\nBesetzung der Senate des Ehrengerichtshofes\nDie Senate des Ehrengerichtshofes entscheiden in\n§ 101                          der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich\nBesetzunn des Ehrengerichtshofes              des Vorsitzenden. Als Beisitzer wirken zwei weitere\nanwaltliche Mitglieder und zwei Berufsrichter mit.\n(1) Der Ehrengerichtshof wird mit einem Präsi-\ndenten, der erforderlichen Anzahl von weiteren\n§ 105\nVorsitzenden sowie mit Rechtsanwälten und Berufs-\nrichtern als weiteren Mitgliedern besetzt.                     Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung\n(1) Für die Geschäftsverteilung bei dem Ehren-\n(2)  Bei dem Ehrengerichtshof können nach Be-\ngerichtshof gelten §§ 62 bis 67, 69 und 70 Abs. 1\ndarf mehrere Senate gebildet werden. Die nähere\nAnordnung trifft die Landesjustizverwaltung. Der         des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.\nVorstand der Rechtsanwaltskammer ist vorher zu              (2) Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäfts-\nhören.                                                   ordnung geregelt, die von den Mitgliedern des\n(3) Zum Präsidenten des Ehrengerichtshofes und        Ehrengerichtshofes zu beschließen ist; sie bedarf\nzu Vorsitzenden der Senate sind anwaltliche Mit-         der Bestätigung durch die Landesjustizverwaltung.\nglieder des Ehrengerichtshofes zu bestellen. § 93\nAbs. 2 gilt sinngemäß.\nDRITTER ABSCHNITT\n§ 102\nDer Bundesgerichtshof in Anwaltssachen\nBestellung von Berufsrichtern\nzu Mitgliedern des Ehrengerichtshofes                                      § 106\nDie Mitglieder des Ehrengerichtshofes, die Be-               Besetzung des Senats für Anwaltssachen\nrufsrichter sind, werden von der Landesjustizver-           (1) Für Angelegenheiten, die in diesem Gesetz\nwaltung aus der Zahl der ständigen Mitglieder des        dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, wird bei\nOberlande~gerichts für die Dauer von vier Jahren         dem Bundesgerichtshof ein Senat für Anwalts-\nbestellt.                                                sachen gebildet. Der Senat gilt, soweit auf das Ver-","590                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang- 1959, Teil I\nfahren die Vorschriften des Ccsetzes über die An-                1. wenn nachträglich bekannt wird, daß er\ngcleuenheitcn de1 Jrciwilliqe:n Gerichtsbarkeit ent-                nicht hätte zum Beisitzer berufen werden\nsprechend anzuwenden shd, als Zivilsenat und,                       dürfen;\nsoweit für das Verfuhren die Vorschriften der                    2. wenn    nachträglic..½. ein Umstand eintritt,\nStrdfprozcßordnnng entsprecl1<!nd gelten, als Straf-\nwelcher der Berufung zum Beisitzer ent-\nscniJt iDJ Sinne der ~§ 1~12 und 13fi des Gerichtsver-\ngegensteht;\nfassungsgesetzes.\n(2) Der Senat b•!steht aus clem Präsidenten des               3. wenn der Rechtsanwalt seine Amtspflicht\nBundesgerjchlshofes sowie dn,i Mitgliedern des Bun-                 als Beisitzer grob verletzt.\ndesgerichtshofes und drei Rech tsanwLi Iten als Bei··       (2) Uber den Antrag entscheidet ein Zivilsenat\nsitzern. Den Vorsitz führt der Präsldent des Bundes-     des Bundesgerichtshofes. Bei der Entscheidung\ngerichtshofes oder in\"seiner Vertretung ein Senats-      dürfen die Mitglieder des Senats für Anwaltssachen\nprtisident, der nach § 62 Abs. 2 Sa.tz 2, § 1:11 des     nicht mitwirken.\nGerichtsverfass1mgs9csetzes bestimmt wird.\n(3) Vor der Entscheidung ist der Rechtsanwalt zu\n§ 107\nhören.\nRechtsanwälte als Beisitzer                                             § 110\n(1) Die Beisitzer aus den Reihen der Rechts-                  SteHung der Rechtsanwälte als Beisitzer\nanwälte werden von dem Bm1desminister der Justiz                     und Pflicht zur Verschwiegenheit\nauf die Dauer von vier Jahren berufen. Sie können\n(1) Die Rechtsanwälte haben in der Sitzung, zu\nnach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden.\nder sie als Beisitzer herangezogen werden, alle\n(2) Die anwaltlichen Beisitzer werden der Vor-\nRechte und Pflichten eines Richters.\nschlagsliste entnommen, die das Präsidium der\nBundesrechtsanwaltskammer auf Grund von Vor~                (2) Die Rechtsanwälte haben über Angelegen-\nschlä,gen der Rechtsanwaltskammern dem Bundes-           heiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit als Beisitzer\nminister der Justiz einreicht. Im übrigen gilt § 94 · bekannt werden, Verschwiegenheit gegen jeder-\nAbs. 2 Satz 3 entsprechenrl. Die Vorschlagsliste soll    mann zu bewahren. § 76 ist entsprechend anzuwen-\nminde.stens die doppelte Zu hl v0n Rechtsanwälten        den. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der\nenthalten.                                               Präsident des Bundesgerichtshofes.\n(3) Scheidet ein anwali.licher Beisitzer vorzeitig\naus, so wird für cl('n Rest seiner Amtszeit ein i'.Jach-\n§ 111\nfolger berufen.\n(4) Die anwaltlichen Beisitzer werden vor ihrer             Reihenfolge  der  Teilnahme    an den Sitzungen\nersten Dienstleistunq durch den Vorsitzrmden des            Die zu Bc!isitzem berufenen Rechtsanwälte sind zu\nSenats eidlich verpflichtet. Der Eid lautet:             den einzelnen Sitzungen in der Reihenfolge einer\n„Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und       Liste heranzuziehen, die der Vorsitzende des S2nats\nAllwissenden, die richt(:rl1chen Pflichten ge-    nach Anhörung der beiden ältesten der zu Beisit-\nwiss(:nhüfl. zu erfüllen und meine Stimme zern berufenen Rechtsanwälte vor Beginn des Ge-\nnach bestem \\Nissen und Ge·wissen r1bzu-          schäftsjahres aufstellt.\ngeben.\"\n§ 26 Abs. 2 bis 4 und Abs. 5 Satz 1 und 2 gilt ent-                                   §  112\nsprechend.                                                                Ehrenamtliche Tätigkeit\nder Rechtsanwälte als Beisitzer\n§ 10B\nVoraussetzungen                          Das Amt eines anwa.ltlichen Beisitzers ist ein\nfür die Berufung zum Beisitzer               Ehrenamt. Für die Aufwandsentschädigung, die\nund Recht zur Ablehnung                   Reisekostenvergütung oder die Fahrtkostenentschä-\n(1) Zurn Beisitzer kann nur ein Rechtsanwalt be-      digung gilt § 103 Abs. 4 entsprechend.\nrufen werden, der in den Vorstand der Rechts-\nanwaltskammer gewühlt wercfon kann (§§ 65, 66).\n(2) Die Beisitzer dürfen nicht gleichzeitig dem\nVorstand der Rechtsanwaltskammer, dem Ehrenge-\ngericht oder dem Ehrengerichtshof angehören oder                              SECHSTER TEIL\nbei der Rechtsanwaltskammer im Haupt- oder Ne-\nbenberuf tätig sein.\nDie ehrengerichtliche Bestrafung\n(3) Die Übernahme des Bcisitzeramtes kann aus                                      § 113\nden in § 67 angeführten Gründen abgelehnt werden.\nBestrafung wegen Pflichtverletzung\n§ 109                               (1) Ein Rechtsanwalt, der seine Pflichten schuld-\nEnthebung vom Amt des Beisitzers               haft :verletzt, wird ehrengerichtlich bestraft.\n(1) Ein Rechtsanwalt ist auf Antrag des Bundes-           (2) Ein Rechtsanwalt kann ehrengerichtlich nicht\nministers der Justiz seines Amtes als Beisitzer zu        bestraft werden, wenn er zur Zeit der Tat der an-\nentheben,                                                 waltlichen Ehrengerichtsbarkeit nicht unterstand.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1959                         591\n§ 114                         gerichtlichen Verfahren erhoben, so kann gegen\nEhrengerichtliche Strafen               ihn ein ehrengerichtliches Verfahren zwar ein-\ngeleitet, es muß aber bis zur Beendigung des ·straf-\n(1) Die ehrengerichtlic:hen Strafen sind             gerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. Ebenso\n1. Warnung,                                     muß ein bereits eingeleitetes ehrengerichtliches Ver-\n2. Verweis,                                     fahren ausgesetzt werden, wenn während seines\nLaufes die öffentliche Klage im strafgerichtlichen\n3. Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche\nVerfahren erhoben wird. Das ehrengerichtliche Ver-\nMark,\nfahren kann fortgesetzt werden, wenn im straf-\n4. Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft.     gerichtlichen Verfahren aus Gründen nicht verhan-\n(2) Die ehrengerichtlichen Strafen des Verweises     delt werden kann, die in der Person des Beschuldig-\nund der Geldbuße können nebeneinander verhängt          ten liegen.\nwerden.                                                    (2) Wird der Rechtsanwalt in dem strafgericht-\nlichen Verfahren freigesprochen, so kann wegen der\nTatsachen, die Gegenstand der strafgerichtlichen\n§ 115\nUntersuchung waren, ein ehrengerichtliches Verfah-\nZulässigkeit der Bestrafung               ren nur dann eingeleitet oder fortgesetzt werden,\n(1) Sind seit der Pflichtverletzung, die keine       wenn diese Tatsachen, ohne daß sie den Tatbestand\nschwerere ehrengerichtliche Strafe als Warnung,         eines Strafgesetzes erfüllen, eine Verletzung der\nVerweis oder Geldbuße gerechtfertigt hätte, mehr        Pflichten des Rechtsanwalts enthalten.\nals fünf Jahre vergangen, so ist eine ehrengericht-        (3) Für die Entscheidung im ehrengerichtlichen\nliche Bestrafung nicht mehr zulässig.                   Verfahren sind die tatsächlichen Feststellungen des\n(2) Der Einleitung eines ehrengerichtlichen Ver-     strafgerichtlichen Urteils bindend, auf denen die\nfahrens gegen einen Rechtsanwalt steht es nicht         Entscheidung des Strafgerichts beruht. In dem\nentgegen, daß der Vorstand der Rechtsanwalts-           ehrengerichtlichen Verfahren kann ein Gericht je-\nkammer ihm bereits wegen desselben Verhaltens           doch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen\neine Rüge erteilt hat (§ 74).                           beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder\nübereinstimmend bezweifeln; dies ist in den Grün-\nden der ehrengerichtlichen Entscheidung zum Aus-\ndruck zu bringen.\nSIEBENTER TEit\nZWEITER ABSCHNITT\nDas ehrengerichtliche Verfahren                            Das Verfahren im ersten Rechtszug\nERSTER ABSCHNITT\n1. Allgemeine Vorschriften\nAllgemeines\n§ 119\n§ 116                                               Zuständigkeit\nVorschriften für das Verfahren                 (1) Für das ehrengerichtliche Verfahren ist im\nersten Rechtszug das Ehrengericht für Rechtsanwälte\nFür das ehrengerichtliche Verfahren gelten die ·\nzuständig.\nnachstehenden Vorschriften. Ergänzend sind das\nGerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozeßord-          (2) Die örtliche Zuständigkeit des Ehrengerichts\nnung sinngemäß anzuwenden.                              bestimmt sich nach dem Sitz der Rechtsanwaltskam-\nmer, welcher der Beschuldigte zur Zeit der Einlei-\ntung des Verfahrens angehört.\n§ 117\nKeine Verhaftung des Beschuldigten\n§ 120\nDer Beschuldigte darf zur Durchführung des                     Mitwirkung der Staatsanwaltschaft\nehrengerichtlichen Verfahrens weder vorläufig fest-\ngenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden.            Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht,\nEr kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens         in dessen Bezirk das Ehrengericht seinen Sitz hat\nüber seinen Geisteszustand in eine Heil- oder           (§ 119 Abs. 2), nimmt in den Verfahren vor dem\nPflegeanstalt gebracht werden.                          Ehrengericht die Aufgaben der Staatsanwaltschaft\nwahr.\n§ 118\n2. Die Einleitung des Verfahrens\nVerhältnis des ehrengerichtlichen Verfahrens\nzum strafgerichtlichen Verfahren                                      § 121\n(1) Ist gegen einen Rechtsanwalt, der einer Ver-          Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens\nletzung seiner Pflichten beschuldigt wird, wegen           (1) Das ehrengerichtliche Verfahren wird da-\ndesselben Verhaltens die öffentliche Klage im straf-    durch eingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft bei","592                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\ndem Eliren(wr ic11t <\\r:LWl:dcr beantragt, die ehren-                     (2) Die erforderliche Anzahl von Untersuchungs-\ngcrid1tlidw Voinn!(!rs1idrnn~J zu eröffnen, oder                       richtern wird von der Landesjustizverwaltung auf\nci ne; /\\J1sd1u lcl i q rHic;s.,-;ch r ift einreicht.                  die Dauer eines Geschäftsjahres bestellt; sie müs-\n(2) Die S!a,i lc,dll w<11 i!;chaft S(Jl i von dem Antrag,           sen als Richter in dem Bezirk des Oberlandesge-\ndit\\ clnem1c~rid11iidw Vonmtcrsuchunu zu eröffnen,                     richts angestellt sein, in dem das Ehrengericht sei-\nubsi :1wn und soq l,:icli cl ie /\\. nsc:huidi9ungsschrift ein-         nen Sitz hat.\nreichen, wenn d<,r S<1chvPrhalt c:infach liegt und be-\nrci ts hinrciclH'nd q(:k I;i rt ersdwint.                                                       § 125\n(Tl Das t-lH('tH 1,:ridJt!ichc V(•rfahrnn wird auch                             Vernehmung des Besd:m]digten\ndadurd1 cinqei(!iLel, clc1ß ein Rcchlsanwalt selbst bei\nDer Beschuldigte ist zu Beginn der ehrengericht-\ndem [hrenqc:rich t lw,mtraqt, die ehren gerichtliche\nlichen Voruntersuchung zu laden und, falls er er-\nVornntersuchunq q(:qcn ihn zu eröffnen, damit er\nscheint, zu vernehmen, auch wenn er bereits wäh-\nsich von dPm VNdach t einer Pflichtverletzung rei-\nrend der Vorermittlungen gehört worden ist. Kann\nniqen kann. An dem weiteren Verfahren ist die\ner aus zwingenden Gründen nicht erscheinen und\nStrial.sanwaltschalt beteiligt, wie wenn sie selbst\nhat er dies rechtzeitig mitgeteilt, so ist er erneut zu\nden Antrag gestell1 hdtte.\nladen.\n§ 122                                                       § 126\nGerid1Uiche Entscheidung\nTeilnahme an Beweiserhebungen\nüber die Einleitung des Verfahrens\n(1) Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag des                       (1) Die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte und\nVorstandes der Rechtsanwaltskammer, gegen einen                        sein Verteidiger sind von allen Terminen, die zum\nRechtsanwalt das ehrengerich1.liche Verfahren ein-                     Zwecke der Beweiserhebung anberaumt werden,\nzuleiten, keine Folge oder verfügt sie die Einstel-                    vorher zu benachrichtigen Sie können an den\nlung des Verfoh rens, so hat sie ihre Entschließung                    Beweiserhebungen teilnehmen.\ndem Vorstand der Rechtsanwclltskammer unter An-                           (2) Der Untersuchungsrichter kann den Beschul-\ngabe der Gründe mitzuteilen                                            digten von der Teilnahme an einem Termin aus-\n(2) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer kann                       schließen, wenn zu befürchten ist, daß ein Zeuge in\ngegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft binnen                       seiner Gegenwart die Wahrheit nicht sagen werde.\neines Monats nach der Bekanntmachung bei dem                           Der Beschuldigte ist über das Ergebnis dieser\nEhrengerichtshof für Rechtsanwälte die gerichtliche                    Beweiserhebungen zu unterrichten.\nEntscheidung beantragen. Der Antrag muß die Tat-\nsachen, welche die Einleitung des ehrengerichtlichen\nVerfahrens beqrü nden sol1en, und die Beweismittel                                            _ § 127\nan~Jeben.                                                                               Anhörung vor Schluß\n(3) Auf das Verfahren vor dem Ehrengerichtshof                              der ehrengerichtlkhen Voruntersuchung\nsind §§ 173 bis 175 dc)r Strafprozeßordnung ent-\n(1) Hält der Untersuchungsrichter den Zweck der\nsprechend anzn wenden\nehrengerichtlichen Voruntersuchung für erreicht, so\nhat er der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldig-\nten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu\n§ 123\näußern. Dem Beschuldigten ist auf Verlangen Ein-\n:Entscheidung                             sicht in die Akten zu gewähren.\nüber den Antrag auf ErüHnung\nder ehrengerkhUkhen V orun1ers1uhun~                             (2) Beantra9t die Stacltsünwaltscba ft oder der Be·\nschuldigte, die Voruntersuchunu zu ergänzen, so\n(l) Das     Ehrcn(wrichl               kann    d('n Antrag, die\nhat der Untersuchungsrichter, wenn er dem Antrag\nehrengericl1tlidH~ Voruntersuchung zu eröffnen, so-\nnicht stattgeben will. die Enl scheidung des Ehren-\nwohl aus rechtlichen als auch aus tats~ichlichen\ngerichts einzuholen.\nGründen durch Bc:schluß ablehnen.\n(3) Gegen den Beschluß des Ehri:::riw,richts, durch\n(2) Gegen den Beschluß, durch den der Antrag\nauf Eröffnung der Voruntersuchung abgelehnt wird,                      den ein Antrag auf Ergänzung der Voru-;:itersuchung\nsteht der Stc:wtsanwaltschafi die sofortige Be-                        abgelehnt wird, ist die sofortige ßc>schvverde zu-\nschwerde zu.                                                           lässig.\n(3) Gegen den Beschluß, durch den die ehrenge-\nrichtliche Voruntersuchung eröffnet wird, steht                                                 § 128\ndem Beschuldigten die sofortige Beschwerde nur                             Schluß der ehrengerichfüchen Vorunil:'.rsudmng\nwegen örtlicher Unzuständigkeit des Ehrengerichts\nzu.                                                                       (1) Nach Schluß der ehrengerichtlichen Vorunter-\nsuchung übersendet der Untersuchungsrichter die\n§ 124                              Akten der Staatsanwaltschaft zur Stellung ihrer\nBestellung des Untersuchungsrichters                         Anträge,\n(1) Mit der Führung der ehrengerichtlichen Vor-                        (2) Von dem Schluß der Voruntersuchung ist der\nuntersuchung wird ein Richter beauftragt.                              Beschuldigte in Kenntnis zu setzen.","Nr. ]5 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1959                         593\n§ 129                                      3. Die Hauptverhandlung\nAntrü9e der Staa!:r,;,unvaH~chaft\nvor dem Ehrengericht\nnach Schluß der ehrcngcrichUichen Voruntersudmng                                     § 134\n(1) I-Iüt (!ine dnenDcrichtlid1e Voruntersuchung                tfouptverhandlung trotz Ausbleibens\nstatt~Jefunden, so reicht die StaJtsanwaltschaft bei                          des Beschuldigten\ndem Ehrcnqericht (:irw !\\nscrrn!diq1mrissc::hrift ein.        Die Hauptverhandlung kann gegen einen Be-\n(2) Die Stac1tscrnwcJHsd1iJH kann auch beantragen,    schuldigten, der nicht erschienen ist, durchgeführt\nden Bcschuldiqlcn außer Verfo!qung zu setzen oder          werden, wenn er ordnungsmäßig geladen und in\ndas Vcrfahn!n vorlü.ufi~J cinzustnllen.                   der Ladung darauf hingewiesen ist, daß in seiner\nAbwesenheit verhandelt werden kann. Eine öffent-\nliche Ladung ist nicht zulässig.\n§ 130\n§ 135\nInhalt der Anschuldigungsschrift                        Nichtöffentliche Hauptverhandlung\n(1) In der Anschulcligungsschrift      (§ 121 Abs. 1,     (1) Die Hauptverhandlung vor dem Ehrengericht\n§ 129 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie § 208 Abs. 2 der       ist nicht öffentlich. Auf Antrag de,r Staatsanwalt-\nStrafprozeßordnung) ist die dem Beschuldigten zur         schaft kann, auf Antrag des Beschuldigten muß die\nLast gelegte Pflichtverletzung unter Anführung der        Offentlichkeit hergestellt werden; in diesem Fall\nsie begründenden Tatsachen zu bezeichnen. Ferner          sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgeset-\nsind die Beweismittel anzugeben, wenn in der              zes über die Offentlichkeit sinngemäß anzuwenden.\nHauptverhandlung Beweise erhoben werden sollen.\n(2) Zu nichtöffentlichen Verhandlungen ist Ver-\n(2) In den Fällen des § 121 Abs. 1 und des § 129      tretern der Landesjustizverwaltung, dem Präsiden-\nAbs. 1 enthält die Anschuldigungsschrift den An-          ten des Oberlandesgerichts oder seinem Beauf-\ntrag, das Hauptverfahren vor dem Ehrengericht zu          tragten, den Beamten der Staatsanwaltschaft bei\neröffnen.                                                 dem Oberlandesgericht und den Rechtsanwälten im\nBereich der Rechtsanwaltskammer der Zutritt ge-\n§ 131                           stattet. Das Ehrengericht kann nach Anhörung der\nBeteiligten auch andere Personen als Zuhörer zu-\nEntscheidung über die Eröffnung              lassen.\ndes Hauptverfahrens vor dem Ehrengericht\n(1) In dem Beschluß, durch den das Ehrengericht                                   § 136\ndas Hauptverfahren eröffnet, ist die dem Beschul-\nBerichterstatter in der Hauptverhandlung\n. digten zur Last gelegte Pflichtverletzung unter\nAnführung der sie begründendem Tatsachen zu be-               (1) In der Hauptverhandlung trägt nach dem Ver-\nzeichnen.                                                 lesen des Eröffnungsbeschlusses ein Berichterstatter\nin Abwesenheit der Zeugen die Ergebnisse des bis-\n(2) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren\nherigen Verfahrens vor.\neröffnet worden ist, kann von dem Beschuldigten\nnicht angefochten werden.                                     (2) Der Berichterstatter wird von dem Vorsitzen-\nden ernannt.\n(3) Der Beschluß, durch den die Eröffnung des\nHauptverfahrens abgelehnt wird, ist zu begründen.                                    § 137\nGegen den Beschluß steht der Staatsanwaltschaft die              Beweisaufnahme durch· einen beauftragten\nsofortige Beschwerde zu.                                                    oder ersuchten Richter\nDas Ehrengericht kann eines seiner Mitglieder\nbeauftragen, Zeugen oder Sachverständige zu ver-\n§ 132                           nehmen. Es kann auch ein anderes Ehrengericht oder\nRechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses          das Amtsgericht um die Vernehmung ersuchen. Der\nZeuge oder Sachverständige ist jedoch auf Antrag\nIst die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen      der Staatsanwaltschaft oder des Beschuldigten in der\nnicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann       Hauptverhandlung zu vernehmen, es sei denn, daß\nder Antrag auf Einleitung des ehrengerichtlichen          er voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptver-\nVerfahrens nur auf Grund neuer Tatsachen oder             handlung verhindert ist oder ihm das Erscheinen\nBeweismittel und nur innerhalb von fünf Jahren,           wegen großer Entfernung nicht zugemutet werden\nseitdem der Beschluß rechtskräftig geworden ist,          kann.\nerneut gestellt werden.                                                              § 138\nVerlesen von Protokollen\n§ 133                              (1) Das    Ehrengericht beschließt nach pflicht-\nZustellung des Eröffnungsbeschlusses             mäßigem Ermessen, ob die Aussage eines Zeugen\noder eines Sachverständigen, der bereits in dem\nDer Beschluß über die Eröffnung des Hauptver-          ehrengerichtlichen oder in einem anderen gesetzlich\nfahrens ist dem Beschuldigten spätestens mit der           geordneten Verfahren vernommen worden ist, zu\nLadung zuzustelJen.                                        verlesen sei.","594                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n(2) Bevor der Gerichtsbeschluß er(Jeht, kann der                        DRITTER ABSCHNITT\nStaatsanwalt oder der Beschuldigte beantragen, den                          Die Rechtsmittel\nZeugen oder Sachverständigen in der I-Iuuptverhand-\nlung zu vernehmen. Einern solchen Antrag ist zu                     1. Die Rechtsmittel gegen\nentsprechen, es sei denn, daß der Zeuge oder Sach-           Entscheidungen des Ehrengerichts\nverständige voraussichtlich am Erschf!inen in der                    und gegen Verfügungen\nHauptverhandlung verhinckrt ist oder ihm das Er-                  des Untersuchungsrichters\nscheinen wegen großer Entfr)rnunq nicht zugemutet\nwerden kann. Wird dem Antrag stattgegeben, so darf                                          § 142\ndas Protokoll über die frühen=~ Vernehmung nicht                                      Beschwerde\nverlesen werden.\nSoweit Beschlüsse des Ehrengerichts und Ver-\n(3) Ist ein Zeuge oder Sachverständiger      durch    fügungen des Untersuchungsrichters mit der Be-\neinen beauftragten oder ersuchten Richter vernom-         schwerde angefochten werden können, ist für die\nmen worden (§ 137), so kann der Verlesung des             Verhandlung und Entscheidung über dieses Rechts-\nProtokolls nicht widersprochen werden. Der Staats-       mittel der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte zu-\nanwalt oder der Beschuldigte kann jedoch der Ver-         ständig.\nlesung widersprechen, wenn ein Antrag gemäß § 137                                           § 143\nSatz 3 abgelehnt worden ist und Gründe für eine\nBerufung\nAblehnung des Antrags jetzt nicht mehr bestehen.\n(1) Gegen das Urteil des Ehrengerichts ist die\nBerufung an den Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte\nzulässig.\n§ 139\n{2) Die Berufung muß binnen einer Woche nach\nEntscheidung des Ehrengerichts               Verkündung des Urteils bei dem Ehrengericht\n(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf          schriftlich eingelegt werden. Ist das Urteil nicht in\ndie Beratung folgenden Verkündung des Urteils.            Anwesenheit des Beschuldigten verkündet worden,\nso beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung.\n(2) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurtei-\nlung oder Einstellung des Verfahrens.                        (3) Die Berufung kann nur schriftlich gerechtfer-\ntigt werden.\n{3) Das ehrengerichtliche Verfahren      ist, abge-\nsehen von dem Fall des § 260 Abs. 3         der Straf-       (4) Auf das Verfahren sind im übrigen neben\nprozeßordnung, einzustellen, wenn die       Zulassung     den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die\nzur Rechtsanwaltschaft erloschen oder        zurückge-    Berufung §§ 134, 135, 137 bis 139 dieses Gesetzes\nsinngemäß anzuwenden.\nnommen ist (§§ 13 bis 16).\n§ 144\nMitwirkung der Staatsanwaltschaft\nvor dem Ehrengerichtshof\n§ 140\nDie Aufgaben der Staatsanwaltschaft in den Ver-\nProtokollführer                      fahren vor dem Ehrengerichtshof werden von der\n(1) In   der Hauptverhandlung vor dem Ehren-           Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder\ndem obersten Landesgericht wahrgenommen, bei\ngericht werden die Aufgaben des Protokollführers\ndem der Ehrengerichtshof errichtet ist.\nvon einem Rechtsanwalt wahrgenommen.\n(2) Der   Vorsitzende der Kammer des Ehren-\ngerichts verpflichtet den Protokollführer vor der\n2. Das Rechtsmitte 1\ngegen Entscheidungen\nersten Dienstleistung durch Ifondschlag auf die\ndes Ehrengerichtshofes\ngewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten eines\nProtokollführers.                                                                           § 145\nRevision\n(3) Der Protokollführer hat über die Angelegen-\nheit·en, die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt wer-           (1) Gegen ein Urteil des Ehrengerichtshofes ist\nden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewah-           die~ Revision an den Bundesgerichtshof zulässig,\nren. § 76 ist entsprechend anzuwenden. Die Cern-Jh-              1. wenn das Urteil auf Ausschließung aus der\nmigung zur A ussauc· l:rteiH der Vorsitzende der                    Rechtsanwaltschaft lautet;\nKammer des Ehreng(:riclils.                                      2. wenn der Ehrengerichtshof entgegen einem\nAntrag der Staatsanwaltschaft nicht auf\nAusschließung erkannt hat;\n§ 141                                  3. wenn der Ehrengerichtshof sie in dem Ur-\nteil    ,,,-,,o,,'-..1-L hat.\nAusfertigung der Entscheidungen\n(2) Der Ehrengerichtshof darf die Revision nur\nAusfertig1rngen und Ausziige der Entscheidungen        zulässen, wenn er über Rechtsfragen oder Fragen\ndes Ehrengericb ls werden von de;n Vorsitzenden           der anwaltlichen Berufspflichten entschie.den hat,\nder Kammer des Ehn·nqeridi1s c·rldH                       die von grundsätzlicher Bedeutung sind.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1959                          595\n(3) Die Nichtzula~sunq der Revision kann selb-                                    § 149\nständig durch Bcschwerck innerhalb eines Monats                                      Verfohren\nnach Zustellung des Urteils angefochten werden. Die\nBeschwerde ist: bei dem Ehn:ngerichtshof einzulegen.              (1) Der Untersuchungsrichter hat von Amts wegen\nIn der ße':chwPrcl(?i:chLilt muß die grundsätzliche           alle Beweise zu erheben, die eine Entscheidung dar-\nRech tsfrayc ,1u :r! rück! i eh liczeichnet W(~rden.          über begründen können, ob das eingestellte Ver-\nfahren zur Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft\n(4) Die Beschwerde h('.inmt die Rechtskraft des          geführt hätte. Den Umfang des Verfahrens bestimmt\nUrteils.                                                      der Untersuchungsrichter nach pflichtmäßigem Er-\n(5) \\Vird der Dci;chw0rd(~ nidü abgeholfen, so ent-\nmessen, ohne an Anträge gebunden zu sein; seine\nscheidet der Bnndesqericht ;Jrnf durch Beschluß. Der\n0\nVerfügungen können insoweit nicht angefochten\nwerden.\nBeschluß be<la rf keiner Bcgriindun~:L wenn die Be-\nschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewie-                   (2) Zeugen sind, soweit nicht Ausnahmen vorge·\nsen wird. Mit Ablehnung der Beschwerde durch den              schrieben oder zugelassen sind, eidlich zu verneh-\nBundesgerichtshof wird das Urteil rechtskräftig.              men.\nWird der Beschwerde stal:Lqe,geben, so beginnt mit\nZustPllunq des Hesd1wPrticc',bescheides die Revisions-            (3) Die Staatsanwaltschaft und der frühere Be-\nfri st.                                                       schuldigte sind an dem Verfahren zu beteiligen. Ein\nAnspruch auf Benachrichtigung von den Terminen,\n§ 146                           die zum Zwecke der Beweissicherung anberaumt\nEink~!Jung der Revision und Verfahren               werden, steht dem früheren Beschuldigten nur zu,\nwenn er sich im Inland ,mfhält und seine Anschrift\n(1) Die Revision ist binnen einer Woche bei dem           dem Ehrengericht angezeigt hat.\nEhrengerichtshof schriftlich einzulegen. Die Frist\n14) Erachtet der Untersuchungsrichter den Zweck\nbeginnt mil der Verkündung des Urteils. Ist das\nUrteil nicht in i\\nwcscnhei.t des Beschuldigten ver-           des Verfahrens für erreicht, so übersendet er die\nkündPt worden, so be~J innt für diesen die Frist mit           Akten dem Ehrengericht.\nder Zustellung\n(2)  SE~itens des Beschuldiuten können die Revi-                           FUNFTER ABSCHNITT\nsionsantr,'ige und deren Bc,rründung nur schriftlich\nangebracht werden,                                                   Das Berufs- und Vertretungsverbot\n§ 150\n(3)   Auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof\nsind im übriqcn neben den Vorschriften der Straf-                           Voraussetzung des Verbotes\nprozeßordnung üh<::!r die Revision §§ 135 und 139                 (1) Ist gegen einen Rechtsanwalt das ehrengericht-\ndieses Gesetzes sinngemi.iß anzuwenden.                        liche Verfahren eingeleitet, so kann gegen ihn\ndurch Beschluß ein Berufs- oder Vertretungsverbot\n§ 147                           verhängt werden, wenn zu erwarten ist, daß gegen\nihn auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft\nMitwirkung der Staatsanwaltschaft                erkannt werden wird.\nvor dem Bundesgerichtshof\n(2) Für die Verhandlung und Entscheidung ist\nDie Aufgaben der Staatsanwaltschaft in den Ver-\ndas Gericht zuständig, dem der Antrag der Staats-\nfahren vor dein Rundesgcricbtshof werden von dem\nanwaltschaft auf Einleitung des ehrengerichtlichen\nGeneralbundesanwalt wahrgenommen.\nVerfahrens vorliegt oder vor dem das ehrengericht-\nliche Verfahren anhängig ist.\nVIERTER ABSCHNITT                                                 § 151\nDie Sc.che.rung von Beweisen                                       Mündliche Verhandlung\n(1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder\n§ 148                           Vertretungsverbot verhängt wird, kann nur auf\nGrund mündlicher Verhandlung ergehen.\nAnordnung der Beweissicherung\n(2) Auf die Ladung und die mündliche Verhand-\n(1) Wird ein (~hrengerichtliches Verfahren gegen          lung sind die Vorschriften entsprechend anzuwen-\nden Be~:;chuidir3U•n Pingest.rllt, Wf~il seine Zulassung      den, die für die Hauptverhandlung vor dem erken-\nzur Rechtsanv !t.schnfl crlosc11f'n oder zurückgenom-\n1\nnenden Gericht maßgebend sind; soweit sich nicht\nmen ist, so kann in der Entscheidung zugleid1 auf             aus den folgenden Vorschriften etwas anderes er-\nAntraq der Sto,1tsanwaltschaft die Sicherung der Be-          gibt\nwelsEc! angeordrwt werden, wenn zu erwarten Ist, daß\nauf Aussch1ießunq aus der Rechtsanwaltschaft er-                 (3) In der Ladung ist die dem Rechtsanwalt zur\nkannt worden wäre. Die Anordnung kann nicht an-              Last gelegte Pflidltverletzung durch Anführung der\ngefochten werden.                                             sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen; ferner\nsind die Beweismittel anzugeben. Dies ist jedoch\n(2} Die Beweise werden von dem Untersuchungs-             nicht erforderlich. wenn dem Rechtsanwalt die An-\nrichter (§ 124) aufgenornmc::n.                              schuldigungsschrift bereits mitgeteilt worden ist.","596                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n(4) Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt                                      § 157\ndas Gericht nach pflichtmäßigem Ermessen, ohne an\nBeschwerde\nAnträge der Stcrntsanwaltschaft oder des Beschuldig-\nten gebunden zu sein.                                       (1) Gegen den Beschluß, durch den das Ehrenge~\nricht oder der Ehrengerichtshof ein Berufs- oder\n§ 152\nVertretungsverbot verhängt, ist die sofortige Be-\nAbstimmung über das Verbot                  schwerde zulässig. Die Beschwerde hat keine auf-\nZur Verhängung des Berufs- oder Vertretungs-          schiebende Wirkung.\nverbotes ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der             (2) Gegen den Beschluß, durch den das Ehrenge-\nStimmen erforderlich.                                    richt oder der Ehrengerichtshof es ablehnt, ein\nBerufs- oder Vertretungsverbot zu verhängen, steht\n§ 153\nder Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.\nVerbot im Anschluß an die Hauptverhandlung\n(3) Uber die sofortige Beschwerde entscheidet, so-\nHat das Gericht auf Ausschließung aus der Rechts-    fern der angefochtene Beschluß von dem Ehrenge-\nanwaltschaft erkannt, so kann es im unmittelbaren       richt erlassen ist, der Ehrengerichtshof, und sofern\nAnschluß an die Hauptverhandlung über die Ver-          er vor dem Ehrengerichtshof ergangen ist, der Bun-\nhängung des Berufs- oder Vertretungsverbotes ver-       desgerichtshof. Für das Verfahren gelten neben den\nhandeln und entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn      Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Be-\nder Beschuldigte zu der Hauptverhandlung nicht er-      schwerde § 151 Abs. 1. 2 und 4 sowie §§ 152 und 154\nschienen ist.                                           dieses Gesetzes entsprechend.           ·\n§ 154\nZustellung des Beschlusses                                            § 158\nDer Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er ist                   Außerkraittreten des Verbotes\ndem Beschuldigten zuzustellen.                              Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer\nKraft,\n§ 155                               1. wenn ein nicht auf Ausschließung lautendes\nWirkungen des Verbotes                           Urteil ergeht;\n2. wenn der Beschuldigte außer Verfolgung ge-\n(1) Der Beschluß wird mit der Verkündung wirk-\nsetzt wird.\nsam.\n(2) Der   Rechtsanwalt, gegen den ein Berufs-                                   § 159\nverbot verhängt ist, darf seinen Beruf nicht ausüben\nAufhebung des Verbotes\n(3) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Vertretungs-\nverbot verhängt ist, darf nicht vor einem Gericht,          (1) Das Berufs- oder Vertretungsverbot wird auf-\nvor Behörden oder einem Schiedsgericht in Person        gehoben, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen\nauftreten, Vollmachten oder Untervollmachten er-        für seine Verhängung nicht oder nicht mehr vorlie-\nteilen und mit Gerichten, Behörden, Schiedsgerichten,   gen.\nRechtsanwälten oder anderen Vertretern in Rechts-           (2) Uber die Aufhebung entscheidet das Gericht,\nsachen schriftlich verkehren.                           bei dem das ehrengerichtliche Verfahren anhängig\n(4) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Berufs- oder     ist\nVertretungsverbot verhängt ist, darf jedoch seine           (3) Beantragt der Beschuldigte, das Verbot aufzu-\neigenen Angelegenheiten, die Angelegenheiten sei-       heben, so kann eine erneute mündliche Verhandlung\nnes Ehegatten und seiner minderjährigen Kinder          angeordnet werden. Der Antrag kann nicht gestellt\nwahrnehmen, soweit nicht eine Vertretung durch          werden, solange über eine sofortige Beschwerde\nAnwälte geboten ist.                                    des Beschuldigten nach § 157 Abs. 1 noch nicht ent-\nschieden ist. Gegen den Beschluß, durch den der\n(5) Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des\nAntrag abgelehnt wird, ist eine Beschwerde nicht\nRechtsanwalts wird durch das Berufs- oder Ver-\nzulässig.\ntretungsverbot nicht berührt. Das gleiche gilt für\nRechtshandlungen, die ihm gegenüber vorgenommen\n§ 160\nwerden.\nMitteilung des Verbotes\n§ 156\n(1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Ver-\nZuwiderhandlungen gegen das Verbot              tretungsverbot verhängt wird, ist alsbald der Landes-\n(1) Ein Rechtsanwalt, der einem gegen ihn er- '      justizverwaltung und dem Präsidenten der Rechtsan-\ngangenen Berufs- oder Vertretungsverbot wissent-        waltskammer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen.\nlich zuwiderhandelt, wird mit der Ausschließung             (2) Eine beglaubigte Abschrift der Formel dieses\naus der Rechtsanwaltschaft bestraft, sofern mcht        Beschlusses ist ferner dem Gericht, bei dem der Be-\nwegen besonderer Umstände eine mildere Strafe           schuldigte zugelassen ist, und dem Amtsgericht am\nausreichend erscheint.                                  Wohnsitz des Beschuldigten mitzuteilen. Gehört der\n(2) Gerichte oder Behörden sollen einen Rechts-      Rechtsanwalt zugle ich einer Notarkammer an, so ist\n1\nanwalt, der entgegen einem Berufs- oder Vertre-         eine beglaubigte Abschrift auch dem Vorstand der\ntungsverbot vor ihnen auftritt, zurückweisen.           Notarkammer zu übersenden.","Nr. 35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1959                        597\n(3) Tritt das Berufs- oder Vertretungsverbot außer    Bundesgerkhtshof. Der Generalbundesanwalt beim\nKraft oder wird es aufgehoben oder abgeändert, so        Bundesgerichtshof nimmt die Auf,gaben der Staats-\nsind die Absötze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.        anwaltschaft wahr.\n. § 161\nZWEITER ABSCHNITT\nBestellung eines Verlrel<~rs\n(1) Für den Rechtsanwalt, gegen den ein Berufs-              Die Zulassung als Rechtsanwalt\noder Vertretungsverbot verhän9t ist, wird im Fall                  bei dem Bundesgerichtshof\ndes Bedürfnisses von der Landesjustizverwaltung ein\n§ 164\nVertrnter bestellt. Vor der Bestellung sind der Vor-\nsicrnd der Rcchlsanwaltskammer und der Rechtsan-              Besondere Voraussetzung für die Zulassung\nwalt zu hören. Der Rochtsanwalt kann einen geeig-           Bei dem Bundesgerichtshof kann als Rechtsanwalt\nneten Vertreter vorschlagen.                             nur zugelassen werden, wer durch den Wahlausschuß\n(2) § 53 Abs. 1 und 7 ist entsprechend anzuwenden.    für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof be-\nnannt wird.\n{]) Ein Rechtsanwalt, dem die Vertretung über-\ntragen wird, kann sie nur aus einem wichtigen                                      § 165\nGrund ablehnen. Uber die Ablehnung entscheidet                     Wahlausschuß für Rechtsanwälte\ndie Landesjustizverwaltung. Vor der Entscheidung                        bei dem Bundesgerichtshof\nist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören.\n(1) Der Wahlausschuß besteht aus dem Präsiden-\n(4) Der Vertreter führt sein Amt unter eigener        ten und den Senatspräsidenten der Zivilsenate des\nVerantwortung, jedoch für Rechnung und auf Kosten        Bundesgerichtshofes sowie aus den Mitgliedern des\ndes Vertretm1cn. An Weisungen des Vertretenen            Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer und des\nist er nicht gebunden.                                   Präsidiums der Rechtsanwaltskammer bei dem Bun-\ndesgerichtshof.\n(5) Der Vertretene hat dem Vertreter eine ange-\nmessene Vergütung zu zahlen. Auf Antrag des Ver-            (2) Den Vorsitz in dem Wahlausschuß führt der\ntretenen oder des Vertreters setzt der Vorstand der      Präsident des Bundesgerichtshofes Er beruft den\nRechtsanwaltskammer die Vergütung fest. Der Ver-         Wahlausschuß ein\ntreter ist befugt, Vorschüsse auf die vereinbarte           (3) Die Einladung muß die Tagesordnung für die\noder festgesetzte Ver,gütung zu entnehmen. Für die       Sitzung des Wahlausschusses enthalten und den\nfestgesetzte Vergütung haftet die Rechtsanwalts-         Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Sitzung\nkammer wie ein Bürge.                                    zugehen\n(4) Die Sitzungen sind nicht öffentlich\n(5) Ober jede Sitzung wird ein Protokoll aufge-\nnommen.\nACHTER TEIL                                                   § 166\nVorschlagslisten für die Wahl\nDie Rechtsanwaltschaft\nbei dem Bundesgerichtshof                            (1) Die Wahl findet auf Grund von Vorschlags-\nlisten statt.\nERSTER ABSCHNITT                          (2) Vorschlagslisten können -einreichen\n1. die Bundesrechtsanwaltskammer auf Grund\nAllgemeines                                    von Vorschlägen der Rechtsanwaltskam-\nmern,\n§ 162\n2. die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundes-\nEntsprechende Anwendung von Vorschriften                     gerichtshof.\nfür die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichts-       (3) In die Vorschlagslisten kann nur aufgenom-\nhof gelten der Erste bis Siebente Teil dieses Geset-     men werden, wer das fünfunddreißigste Lebensjahr\nzes, soweit sich nicht aus den nachstehenden Vor-        vollendet hat und den Beruf des Rechtsanwalts seit\nschriften_ etwas Besonderes ergibt.                      mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.\n§ 163                                                    § 167\nZuständigkeit des Bundesministers der Justiz                      Prüfung des \\VahJausschusses\nund des Bundesgerkht.shofes 1                 (1) Der Wahlausschuß prüft, ob der Vorgesd1la-\nSoweit nach den Vorschriften des Ersten bis Sie-      gene die sachlichen und persönlichen Voraussetzun-\nbenlcn Teils dieses Cesetzes der L:mdesjustizver-        gen für die Tätigkeit als Rechtsanwalt bei dem Bun-\nwal t.ung A-ufgaben zugewiesen sind, tritt an deren      desgerichtshof besitzt.\nStell(! der Bundesminister der Jusliz. An die Stelle        (2) Zur Vorbereitung der Wahl bestellt der Wahl-\ndes Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte tritt der       ausschuß zwei seiner Mitglieder als Berichterstatter.","598                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n§ 168                          Bundesve,rfassungsgericht auftreten. Das Recht, vor\nEntscheidung des Wahlausschusses             internationalen oder gemeinsamen zwischenstaat-\nlichen Gerichten aufzutreten, wird hierdurch nicht\n(1) Der Wahlausschuß ist beschlußfähig, wenn die\nberührt.\nMehrzahl sowohl der dem Bundesg,erichtshof ange-\nhörenden Mitglieder als auch der Mitglieder der            (2) In dem Verfahren vor dem ersuchten Richter\nPräsidien der Bundesrechtsanwaltskammer und der         dürfen sie auch vor einem anderen Gericht auftreten,\nRechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof           wenn das Ersuchen von einem der in Absatz 1 ge-\nanwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmen-     nannten Gerichte ausgeht.\nmehrheit. Die Abstimmung ist geheim.\n§ 173\n(2) Der   Wahlausschuß benennt aus den Vor-\nschlagslisten die doppelte Zahl von Rechtsanwälten,                   Bestellung eines Vertreters\ndie er für die Zulassung bei dem Bundesgerichtshof                 und eines Abwicklers der Kanzlei\nfür angemessen hält.                                       (1) Kann der Rechtsanwalt in den Fällen, in denen\n(3) Durch die Benennung wird für den Bewerber        seine Vertretung nach § 53 Abs. 1 erforderlich wird,\nein Anspruch auf Zulassung als Rechtsanwalt bei         sie nicht selbst regeln, so wird der Vertreter von\ndem Bundesgerichtshof nicht begründet.                  dem Bundesminister der Justiz bestellt.\n(2) Der Bundesminister der Justiz kann zum Ver-\n§ 169\ntreter nur einen Rechtsanwalt bestellen, der das fünf-\nunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und den\nMitteilung des Wahlergebnisses               Beruf des Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren\n(1) Der Vorsitzende des     Wahlausschusses teilt    ohne Unterbrechung ausübt.\ndas Ergebnis der Wahlen dem Bundesminister der             (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Bestellung\nJustiz mit                                              eines Abwicklers der Kanzlei (§ 55).\n(2) Die Anträge der vom Wahla:usschuß benann-\nten Rechtsanwälte, sie beim Bundesgerichtshof zu-\nzulassen, sind der Mitte,i1ung beizufügen.                               VIERTER ABSCHNITT\nDie Rechtsanwaltskammer\n§ 170                                     bei dem Bundesgerichtshof\nEntscheidung über den Antrag auf Zulassung                                  § 174\n(1) Uber den Antrag auf Zulassung als Rechts-                    Zusammensetzung und Vorstand\nanwalt bei dem Bundesgerichtshof entscheidet der\n(1) Die Rechtsanwälte, die bei dem Bundesgerichts-\nBundesminister der Justiz\nhof zugelassen sind, bilden die Rechtsanwaltskam-\n(2) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulas-      mer bei dem Bundesgerichtshof.\nsung kann ausgesetzt werden, wenn einer der in\n(2) Die Zahl der Mitglieder des Vorstandes wird\n§ 33 Abs. 2 bezeichneten Gründe vorliegt.\ndurch die Geschäftsordnung der Kammer festgesetzt.\n(3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bei         § 63 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.\ndem Bundesgerichtshof ist nur dann zu hören, wenn\ngegen die Zulassung Bedenken bestehen.\n(4) Für die Zulassung gelten § 20 Abs. 1 Nr. 2\nund 3 und § 166 Abs. 3 entsprechend.\nNEUNTER TEIL\n§ 171                          Die Bundesrechtsanwaltskammer\nAusschließlichkeit der Zulassung\nERSTER ABSCHNITT\nEin Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof darf\nnicht zugleich bei einem anderen Gericht zugelassen                         Allgemeines\nsein.\n§ 175\nZusammensetzung und Sitz\nDRITTER ABSCHNITT                                  der Bundesrechtsanwaltskammer\n(1) Die Rechtsanwaltskammern werden zu einer\nDie besonderen Rechte und Pflichten                Bundesrech tsan wal tskammer zusammengeschlossen.\nder Rechtsanwälte\n(2) Der Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer wird\nbei dem Bundesgerichtshof                    durch ihre Satzung bestimmt.\n§ 172\n§ 176\nBeschränkung des Auftretens vor anderen Gerichten\nStellung der Bundesrechtsanwaltskammer\n(1) Die bei dem Bunde,sgerichtshof zugelassenen\nRechtsanwälte dürfen nur vor dem Bundesgerichts-           (1} Die Bundesrechtsanwaltskammer ist eine Kör-\nhof, den anderen oberen Bundesgerichten und dem         perschaft des öffentlichen Rechts.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1959                         599\n(2) Der Bundesminister der Justiz führt die Staats-                      ZWEITER ABSCHNITT\naufsicht über die Bundesrechtsanwaltskammer. Die\nAufsicht beschränkt sich darauf, daß Gesetz Und\nDie Organe\nSatzung beachtet, insbesondere die der Bundes-                  der Bundesrechtsanwaltskammer\nrechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben er-\nfüllt werden.                                                             1. Das Präsidium\n§ 179\n§ 177                                    Zusammensetzung des Präsidiums\n(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat ein Prä-\nAufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer\nsidium.\n(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die ihr             (2) Das Präsidium besteht aus\ndurch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.\n1. dem Präsidenten,\n(2) Der Kammer obliegt insbesondere,                           2. drei Vizepräsidenten,\n1. in Fragen, welche die Gesamtheit der                   3. dem Schatzmeister.\nRechtsanwaltskammern angehen, die Auf-           (3) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.\nfassung der einzelnen Kammern zu er-\nmitteln und im Wege gemeinschaftlicher\nAussprache die Auffassung der Mehrheit                                  § 180\nf estzu stellen;                                               Wahlen zum Präsidium\n2. die a.llgemeine Auffassung über Fragen            (1) Das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskam-\nder Ausübung des Anwaltsberufs in Richt-      mer wird von der Hauptversammlung aus ihrer\nlinien festzustellen;                         Mitte gewählt.\n(2) Das Nähere bestimmt die Satzung der Kammer.\n3. Richtlinien für die Fürsorgeeinrichtungen\nder Rechtsanwaltskammern (§ 89 Abs. 2\nNr. 3) aufzustellen;                                                    § 181\nRecht zur Ablehnung der Wahl\n4. in allen die Gesamtheit der Rechtsanwalts-\nkammern berührenden Angelegenheiten die          Die Wahl zum Mitglied des Präsidiums kann ab-\nAuffassung der Bundesrechtsanwaltskam-        lehnen,\nmer den zuständigen Gerichten und Behör-         1. wer das fünfundsechzigste Lebensjahr voll-\nden gegenüber zur Geltung zu bringen;                endet hat;\n2. wer in den letzten vier Jahren Mitglied des\n5. die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern               Präsidiums gewesen ist.\ngegenüber Behörden und Organisationen\nzu vertreten;\n§ 182\n6. Gutachten zu erstatten, die eine an der              Wahlperiode und vorzeitiges Ausscheiden\nGesetzgebung beteiligte Behörde oder Kör-         (1) Die Mitglieder des Präsidiums werden      auf\nperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht   vier Jahre gewählt.\nanfordert;\n(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird\n7. die berufliche Fortbildung der Rechtsan-      für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied ge-\nwälte zu fördern;                             wählt.\n(3) Ein Rechtsanwalt scheidet als Mitglied des\n8. Richtlinien für die Lehrlingsausbildung in\nPräsidiums vorzeitig aus,\nAnwaltskanzleien aufzustellen.\n1. wenn er als Mitglied des Vorstandes der\nRechtsanwaltskammer, die er bisher ver-\ntreten hat, ausscheidet;\n§ 178\n2. wenn er sein Amt niederlegt.\nBeiträge zur Bundesrechtsanwaltskammer             Der Rechtsanwalt hat die Erklärung, daß er das Amt\nniederlege, dem Präsidium gegenüber schriftlich ab-\n(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer erhebt von\nzugeben. Die Erklärung kann nicht widerrufen\nden Rechtsanwaltskammern Beiträge, die zur Deckung\nwerden.\ndes persönlichen und sächlichen Bedarfs bestimmt\nsind.                                                                              § 183\nEhren~mtliche Tätigkeit des Präsidiums\n(2) Die Höhe der Beiträge wird von der Haupt-\nversammlung festgesetzt.                                    Die Mitglieder des Präsidiums üben ihre Tätig-\nkeit unentgeltlich aus. Si,e erhalten jedoch eine an-\nt3) Die Hauptversammlung kann einzelnen wirt-         gemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätig-\nschaftlich schwächeren        Kammern Erleichterungen    keit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekosten-\ngewähren.                                                vergütung.","600                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n§ 184                                                  § 189\nPflicht der Mitglieder des Präsidiums                    Einberufung der Hauptversammlung\nzur Verschwiegenheit                      (1) Die Hauptversammlung wird durch den Präsi-\nDie Mitglieder des Präsidiums haben über die An-      denten schriftlich einberufen. Der Präsident muß die\ngelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Prä-     Hauptversammlung einberufen, wenn mindestens\nsidium bekannt werden, Verschwiegenheit gegen            drei Rechtsanwaltskammern es schriftlich beantragen\njedermann zu bewahren. Das gleiche gilt für An-          und hierbei den Gegenstand angeben, der in der\ngestellte der Bundesrechtsanwaltskammer. § 76 ist        Hauptversammlung behandelt werden soll.\nentsprechend anzuwenden                                     (2) Bei der Einberufung ist der Gegenstand, über\nden in der Hauptversammlung         Beschluß gefaßt\n§ 185                          werden soll, anzugeben.\nAufgaben des Präsidenten                     (3) Die Hauptversammlung     ist mindestens drei\nWochen vor dem Tage, an dem sie zusammentreten\n(1) Der Präsident vertritt die Bundesrechtsanwalts-   soll, einzuberufen. Der Tag, an dem die Einberufung\nkammer gerichtlich und außergerichtlich                  abgesandt ist, und der Tag der Hauptversammlung\n(2) Der Präsident vermittelt den geschäftlichen       sind hierbei nicht mitzurechnen.\nVerkehr de·r Bundesrechtsanwaltskammer und des              (4) In dringenden Fällen kann der Präsident die\nPräsidiums. Er führt die Beschlüsse des Präsidiums       Hauptversammlung mit kürzerer Frist einberufen.\nund der Hauptversammlung der Kammer aus.                 Die Vorschrift des Absatzes 2 braucht hierbei nicht\n(3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Prä·      eingehalten zu werden.\nsidiums nnd in der Hauptversammlung den Vorsitz.                                  § 190\n(4) Der Präsident erstattet dem Bundesminister                   Beschlüsse der Hauptversammlung\nder Justiz jährlich einen schriftlichen Bericht über\n(1) Jede Rechtsanwaltskammer hat eine Stimme\ndie Tätigkeit der Bundesrechtsanwaltskammer und\ndes Präsidiums. Er zeigt ihm ferner das Ergebnis der        (2) Die Voraussetzungen, unter denen die Haupt-\nWahlen zum Präsidium an.                                 versammlung beschlußfähig ist, werden durch die\nSatzung geregelt.\n(5) Durch die Satzung der Kammer können dem\n(3) Die Beschlüsse der Hauptversammlung wer-\nPräsidenten weitere Aufgaben übertragen werden,\nden, soweit nicht die Satzung etwas anderes vor-\nschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Das\ngleiche gilt für die von der Hauptversammlung vor-\n§ 186\nzunehmenden Wahlen. Bei Stimmengleichheit gibt\nAufgaben des Schatzmeisters                die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei\n(1) Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der      Wahlen entscheidet das Los.\nBundesrechtsanwaltskammer nach den Weisungen                (4) Beschlüsse,  welche die einzelnen Rechtsan-\ndes Präsidiums. Er ist berechtigt, Geld in Empfang zu    waltskammern wirtschaftlich belasten, kann die\nnehmen.                                                  Hauptversammlung nur einstimmig fassen. Dies gilt\njedoch nicht für die Beschlüsse, durch welche die\n(2) Uber die Einnahmen und Ausgaben sowie über\nHöhe der Beiträge der Rechtsanwaltskammern sowie\ndie Verwaltung des Vermögens hat er jährlich der\ndie Höhe der Aufwandsentschädigung und der\nHauptversammlung Rechnung zu legen.\nReisekostenvergütung für die Mitglieder des Präsi-\ndiums festgesetzt werden.\n(5) Uber die Beschlüsse der Hauptversammlung\nund über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Pro-\n2. Die Hauptvers am m 1u n g                   tokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und\nvon einem Vizepräsidenten als Schriftführer zu\n§ 187\nunterzeichnen ist.\nVersammlung der Mitglieder\nDie Bundesrechtsanwaltskammer faßt ihre Be-                   3. Die Nichtigkeit von Wahlen\nschlüsse regelmäßig auf Ha.uptversammlungen.                              und Beschlüssen\n§ 191\n§ 188                            Voraussetzungen der Nichtigkeit und Verfahren\nvor dem Bunde<.igerichtshof\nVertreter der Rechtsanwaltskammern\ni.n der Hauptversamn1!ung                    (l) Wahlen oder Beschlüsse des Präsidiums oder\nder Hauptversammlung kann der Bundesgerichtshof\n(1) Die Rechtsanwaltskammern werden in der            auf Antrag des Bundesministers der Justiz für un-\nHauptversa.mrnlung durch ihre Präsidenten vertreten.     gültig oder nichtig erklären, wenn sie unter Ver-\n(2) Der   Präsident einer Rechtsanwaltskammer         letzung des Gesetzes oder der Satzung zustand•~\nkann durch ein andc~rcs Vorstandsmitglied vertreten      gekommen oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem\nwerden.                                                  Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar sind.","Nr. 35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1959                         601\n(2) Den Antrag kann auch eine Rechtsanwalts-                                    § 196\nkammc~r stc!ll<~n, hinsichtlich eines Beschlusses je-\nKosten\ndoch nur dirnn, wenn sie durch den Resch]uß in\nbei Anträgen auf Einleitung\nihren Recht(~n ver] dzt ist\ndes ehrengerichtlichen Verfahrens\n(3) Im übrigen ist. § 91 t!nlsprechend anzuwenden.\n(1) Einern Rechtsanwalt, der einen Antrag, die\nehrengerichtliche Voruntersuchung gegen ihn zu\neröffnen, zurücknimmt (§ 74 Abs. 5, § 121 Abs. 3),\nZ EI INTER TEIL                       sind die durch dieses Verfahren entstandenen\nKosten aufzuerlegen.\nDie Kosten in Anwaltssachen\n(2) Wird ein Antrag des Vorstandes der Rechts-\nERSTER ABSCHNITT                        anwaltskammer auf gerichtliche Entscheidung in\nDie Gehühren der Justizverwaltung                    dem Fall des § 122 Abs. 2 verworfen, so sind die\ndurch das Verfahren über den Antrag veranlaßten\n§ 192                          Kosten der Rechtsanwaltskammer aufzuerlegen.\nGebühren für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\nund die Zulassung bei einem Gericht\n(1) Für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft                                     § 197\n(§§ 6, 12) und die erste Zulassung bei einem Ge-\nKostenpflicht des Verurteilten\nricht. (§ 18 Abs. 2, § 19) wird eine Gebühr von vier-\nzig Deutsche Mark erhoben, gleichviel ob der                   (1) Dem Beschuldigten, der in dem ehrengericht-\nRechtsanwalt bei einem oder zugleich bei mehreren          lichen Verfahren verurteilt wird, sind zugleich die\nGerichten zugelassen wird.                                 in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder\n(2)  Für jede weitere Zulassung bei einem Gericht      teilweise aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das\nwird eine Gebühr von zwanzig Deutsche Mark be-             ehrengerichtliche Verfahren wegen Erlöschens oder\nsönders erhoben.                                           Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\neingestellt wird und n\"!.ch dem Ergebnis des bis-\n(3) Wird die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft          herigen Verfahrens eine ehrengerich tliche Bestra-\noder die Zulassung bei einem Gericht versagt oder          fung gerechtfertigt gewesen wäre; zu den Kosten\nwird der Antrag (§§ 6, 19) zurückgenommen, so be-          des ehrengerichtlichen Verfahrens gehören in die-\nträgt die Gebühr zehn Deutsche Mark. Das gleiche\nsem Fall auch diejenigen, die in einem anschließen-\ngilt in den Fällen des § 9 Abs. 3 und 4.                   den Verfahren zum Zwecke der Beweissicherung\n(§§ 148, 149) entstehen.\n§ 193\nGebühr für die Bestellung eines Vertreters             (2) Dem Beschuldigten, der in dem ehrengericht-\nlichen Verfahren ein Rechtsmittel zurückgenommen\n(1) Für die Bestellung eines Vertreters (§§ 47, 53     oder ohne Erfolg eingelegt hat, sind zugleich die\nAbs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 5, §§ 161, 173 Abs. 1) wird      durch dieses Verfahren entstandenen Kosten auf-\neine Gebühr von fünf Deutsche Mark erhoben.                zuerlegen. Hatte das Rechtsmittel teilweise Erfolg,\n(2) Für die Bestellung eines Abwicklers einer          so kann dem Beschuldigten ein angemessener Teil\nKanzlei (§§ 55, 173 Abs. 3) wird eine Gebühr nicht         dieser Kosten auferlegt werden.\nerhoben.\n(3) Für die Kosten, die durch einen Antrag auf\n§ 194                           Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges\nFälligkeit, Ermäßigung oder Erlaß der Gebühren          Urteil abgeschlossenen Verfahrens verursacht wor-\nden sind, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.\n(1) Die Gebühren nach §§ 192 und 193 werden\nmit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amts-\nhandlung fällig. Sie können schon vorher einge-\nfordert werden.                                                                      § 198\n(2) Aus Billigkeitsgründen kann von der Erhe-                     Haftung der Rechtsanwaltskammer\nbung der Gebühren ganz oder teilweise abgesehen\nwerden.                                                       (1) Kosten,   die weder dem Beschuldigten noch\neinem Dritten auferlegt oder von dem Beschuldigten\nnicht eingezogen werden können, fallen der Rechts-\nZWEITER ABSCHNITT                        anwaltskammer zur Last, welcher der Beschuldigte\nangehört.\nDie Kosten\nin dem ehrengerichtlichen Verfahren                      (2) In dem Verfahren vor dem Ehrengericht haftet\ndie Rechtsanwaltskammer den Zeugen und Sachver-\n§ 195                           ständigen für die ihnen zustehende Entschädigung\nin dem gleichen Umfang, in dem die Haftung der\nGebührenfreiheit. Auslagen\nStaatskasse nach der Strafprozeßordnung begründet\nFür das ehrengerichtlicbe Verfahren werden keine        ist. Bei weiterer Entfernung des Aufenthaltsorts der\nGebühren, sondern nur die baren Auslagen nach den          geladenen Personen ist ihnen auf Antrag ein Vor-\nVorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben.           schuß zu bewilligen.","602                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n§ 199                              (3) Für das Beschwerdeverfahren wird die gleiche\nGebühr wie im ersten Rechtszug erhoben.\nFestsetzung der Kosten des Verfahrens\nvor dem Ehrengericht                        (4) Wird ein Antrag oder eine Beschwerde zu-\nrückgenommen, bevor das Gericht entschieden hat,\n(1) Die Kosten, die der BE~!,chuldigte in dem Ver-    so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte der\nfo.hrPn vor dem Ehrengericht zu tragen hat, werden        volJen Gebühr. Das gleiche gilt, wenn der Antrag\nvon dem Vorsitz.enden der Kamnwr des Ehrenge-             oder eine Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen\nrichts durch Beschluß festgc~sdzi:.                       wird.\n(2) Gegen den Pestsetzungsbeschluß kann der Be-                               § 203\nschuldigte binnen einer Notfrist von zwei Wochen,                    Entscheidung über Erinneru!lgen\ndie mit der Zustellung des Et-'.schlusses beginnt, Er-\ninnerung einh!<J(~n- Uber die Erinnerung entscheidet         (1) Uber Einwendungen und Erinnerungen gegen\ndas Ehrengericht, dessen Vorsitzender den Beschluß       den Ansatz von Kosten entscheidet stets der Ehren-\nerlassen hat. C<'qcn die Entscheid:rnu des Ehren-         gerichtshof für Rechtsanwälte.\ngerichts kann der Beschuldigte sofortige Beschwerde          (2) Die Entscheidung des Ehrengerichtshofes kann\neinlegen.                                                 nicht angefochten werden.\nDRITTER ABSCilNITT\nDie Kosten des Verfahrens bei\nAnträgen auf gerichtliche Entscheidung                                       ELFTER TEIL\nin Zula.ssu:ngssachen und über Wahlen\nund Beschlüsse                                       Die ·vollstreckung\n§ 200\nder ehrengerichtlichen Strafen\nAnwendung der Kostenordnung                                  und der Kosten\nIn den Verfahren, die bei Anträgen auf gericht-                                § 204\nliche Entscheidung in Zulassungssachen und bei An-\nVollstreckung\nträgen, Wahlen für ungültig oder Beschlüsse für\nder ehrengerichtlichen Strafen\nnichtig zu erkli:ircn, stattfinden (§§ 37 bis 42, 91,\n191), werden Gebühren und Auslagen nach der                  (1) Die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft\nKostenordnung in der Passung der Anlage 2 zu              (§ 114 Abs. 1 Nr. 4) wird mit der Rechtskraft des\ndem Artikel XI § 7 des Gesetzes zur Anderung              Urteils wirksam. Der Verurteilte wird auf Grund\nund Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom          einer beglaubigten Abschrift der Urteilsformel, die\n26. Juli 1957 (Bundt~sgesetzbl. I S. 861, 960) erhoben.   mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehen ist,\nJedoch ist § 8 Abs. 2 und 3 der Kostenordnung nicht       in der Liste der Rechtsanwälte gelöscht.\nanzuwenden.                                                  (2) Warnung und Verweis (§ 114 Abs. 1 Nr. 1\n§ 201\nund 2) gelten mit der Rechtskraft des Urteils als\nvollstreckt.\nKostenpflicht des Antragstellers\n(3) Die Geldbuße (§ 114 Abs. 1 Nr. 3) wird auf\nund der Rechtsanwaltskammer\nGrund einer von dem Vorsitzenden der Kammer des\n(1) Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung     Ehrengerichts erteilten, mit tler Bescheinigung der\nzurückgenommen, zurückgewiesen oder als unzuläs-          Rechtskraft versehenen beglaubigten Abschrift der\nsig verworfen, so sind die Kosten des Verfahrens          Entscheidungsformel nach den Vorschriften voll-\ndem Antragsteller aufzuerlegen.                           streckt, die für die Vollstreckung von Urteilen in\n(2) Wird einem Antrag auf gerichtliche Entschei-      bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. Sie fließt\nder Rechtsanwaltskammer zu.\ndung stattgegeben, so sind im Fall des § 38 die\nKosten des Verfahrens der Rechtsanwaltskammer                (4) Die Beitreibung der Geldbuße wird nicht da-\naufzuerlegen; im Fall des § 39 werden Gebühren            durch gehindert, daß der Beschuldigte nach rechts-\nund Auslagen nicht erhoben.                               kräftigem Abschluß des Verfahrens aus der Rechts-\nanwaltschaft ausgeschieden ist.\n(3)  Wird einem Antrag, eine Wahl für ungültig\noder    einen Beschluß für nichtig zu erklären (§§ 91,\n191),   stattgegeben, so sind die Kosten des Verfah-                               § 205\nrens    der Rechtsanwaltskammer aufzuerlegen.                             Beitreibung der Kosten\n(1) Die Kosten, die in dem Verfahren vor dem\n§ 202                           Ehrengericht entstanden sind, werden auf Grund\nGebühr für das Verfahren                  de:; Festsetzungsbeschlusses (§ 199) entsprechend\n§ 204 Abs. 3 beigetrieben.\n(1) Für   das gerichtliche Verfahren des ersten          (2) Die Kosten, die vor dem Ehrengerichtshof\nRechtszuges wird die volle Gebühr erhoben.                oder dem Bundesgerichtshof entstanden sind, wer-\n(2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30         den nach den Vorschriften eingezogen, die für die\nAbs. 2 der Kostenordnung. Er wird von Amts wegen          Beitreibung der Gerichtskosten gelten, Die vor dem\nfestgesetzt.                                              Ehrengerichtshof entstandenen Kosten hat die für","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1959                         603\ndas Ober landesger ich t zuständige Vollstreckungs-     Preußische Gesetzsammlung S. 163 - in der Fas-\nbehörde beizutreiben, bei dem der Ehrengerichts-        sung der Gesetze vom 11. Januar 1932 - Preußische\nhof errichtet ist.                                      Gesetzsammlung S. 9 - , vom 4. Oktober 1933 -\n(3) § 204 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.        Preußische Gesetzsammlung S. 367 -         und vom\n19. April 1937 -        Preußische Gesetzsammlung\nS. 61), kann seine Zulassung zur Rechtsanwalt-\nschaft beantragen. Den Verwaltungsrechtsräten\nZWOLFTER TEIL                       steht im Land Hessen gleich, wer nach den Grund-\nsätzen der in Satz 1 angeführten Vorschriften die\nUbergangs-                         vorläufige Genehmigung zum Auftreten vor den\nund Schlußvorschriften                        Verwaltungsgerichten erhalten hat.\n(2) Wer in den Ländern Niedersachsen, Nordrhein-\nERSTER ABSCHNITT                     Westfalen und Schleswi,g-Holstein vor dem 1. Januar\nUbergangsvorschriften                      1958 einen Antrag auf Zulassung als Verwaltungs-\nrechtsrat gestellt hat, kann seine Zulassung zur\n§ 206                         Rechtsanwaltschaft beantragen, wenn dem früheren\nAntrag nach den in Absatz 1 Satz 1 angeführten\nAnwärterdienst\nVors.chriften häUe stattgegeben werden müssen.\nEin Anwärter- oder Probedienst, der nach den         Vor der Entscheidung über den Antrag auf Zulas-\nbisher geltenden Vorschriften abgeleistet wird,         sung zur Rechts.anwaltschaft ist der Präsident des\nendet mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.            Oberveirwaltungsgerichts, in dessen Beziirk der An-\ntrag auf Zulassung als Verwaltungsrechtsrat gestellt\n§ 207                         war, zu hören.\nSchwebende Anträge auf Zulassung                 (3) Anträge nach den Absätzen 1 und 2 müssen\ninnerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten\n(1) Anträge auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft,\ndieses Gesetzes gestellt werden. Sie können nur bei\ndie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes einer nicht mehr\nder Justizverwaltung des Landes eingereicht werden,\nzuständigen Stelle vorliegen, sind an die nunmehr\nin dem der Bewerber bei Inkrafttreten dieses Ge-\nzur Entscheidung berufene Behörde abzugeben.\nsetzes seinen Wohnsitz hat.\n(2) Anhängige gerichtliche oder ehrengerichtliche\nVerfahren, die im Zusammenhang mit der Zulassung            (4) Die Anträge können nicht deshalb abgelehnt\noder mit der Ablehnung eines Antrags auf Zulassung      werden, weil die Voraussetzung des § 4 nicht ge-\nzur Rechtsanwaltschaft eingeleitet worden sind, wer-    geben ist.\nden eingestellt. Gebühren und Auslagen werden                                    § 210\nnicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden\nnicht erstattet.                                                 Anträge von Beamten im Wartestand\nund von Beamten zur Wiederverwendung\n(3) Nach der Einstellung des Verfahrens sind die\nAkten der Landesjustizverwaltung vorzulegen. Diese          Bewerbern, die als Beamte in den Wartestand ver-\nhat ohne Rücksicht auf die voraufgegangene Ab-          setzt worden sind oder die als Beamte zur Wieder-\nlehnung über den Antrag nach §§ 6 ff. zu ent-           verwendung gelten (§ 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Re-\nscheiden.                                                gelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131\n(4) Für Anträge auf Zulassung bei einem weiteren     des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fas-\noder einem anderen Gericht gilt Absatz 1 ent-           sung vom 11. September 1957 - Bundesgesetzbl. I\nsprechend.                                              S. 1297), kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\naus den Gründen des§ 7 Nr. 10 nicht versagt werden.\n§ 208\nBewerber mit Befähigung\nzum höheren Verwaltungsdienst                                        § 211\nBewerbern, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes                  Unbeachtliche Verurteilungen\nberechtigt sind, auf Grund der vorgeschriebenen\nBei der Entscheidung über einen Antrag auf Zu-\nPrüfungen hauptamtlich ein Richteramt an einem\nlassung zur Rechtsanwaltschaft darf eine Verurtei-\nGericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit\nlung als Versa,gungsgrund (§ 7 Nr. 2 bis 4) nicht\nzu bekleiden, kann die Zulassung zur Rechtsanwalt-\nschaft nicht deshalb versagt werden, weil die Vor-       berücksichtigt werden, wenn sie in der Zeit vom\naussetzung des § 4 nicht gegeben rst.                    30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 ergangen ist\nund ausschließlich oder überwie,gend auf rassischen,\npolitischen oder religiös·en Gründen beruht.\n§ 209\nUbernahme der Verwaltungsrechtsräte\n§ 212\nin die Rechtsanwaltschaft\nNachholen der Zulassung bei einem Gericht\n(1) Wer seine Zulassung als Verwaltungsrechts-\nrat vor dem 1. Januar 1958 erhalten hat und bei In-        (1) Ist ein Rechtsanwalt, der bei Inkrafttreten\nkrafttreten dieses Gesetzes noch als solcher zuge-      dieses Gesetzes in dessen Geltungsbereich seinen\nlassen ist (Preußisches Gesetz über die Vertretung      Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat und hier\nvor den Verwaltungsgerichten vom 25. Mai 1926 -         weiter anwaltlich tätig sein will, noch nicht bei","604                                             Bund(~sqesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\neinem Ct~:idi! i:n Cr:1111            H',1:ic:!1 diese,, Cesetzes                             § 215\nz~,q,;,is:;c'.n, si1 lul t'r diP::t' Z1r!ds:~1111g (§ 1fl Abs. 1)\nBestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern\niniw:hcilb vo:, cl:('i Mmw!cn nc1d1 Inkrafttreten die-\nscc; C:esct:1.cs Zll hc,rntr<1cJE'll. \\\"/('1111 r>r sie innerhalb       Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bundes-\netrH,::; Jcihrcs nichl <'rwirk!, f'r!i:-:d1t die Zulassung           rechtsanwaltsordnung bestehenden Rechtsanwalts-\nznr RPcllts,111w;:!lsd1:ii!; i\\l jcdC\\ch in diesem Zeit-              kammern, deren Sitz sich nicht am Sitze eines Ober-\npunkt ein Vc: Lihn'.n nach §§ .rn !f. anbi:ingig, so                  landesgerichts befindet, bleiben bestehen, insoweit\nerli!,cht die Zu:2-1\\:-;un~J z11r Rcch!scrnwaltschaft erst            nicht eine dieser Kammern innerhalb von sechs\nmit der rcchlsk r~ifligen /\\h!C'lrnmi~J dc~s Antrags auf              Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre\nZulassung b0i c,i:1orn CPridll.                                       Auflösung beschließt.\n(2) Absatz 1 ~Jilt cnlsprccl1('tHI, wenn ein Rechts-\nanwalt erst nach Jnkraftlretu1 diPses Gesetzes sei-                                            § 216\nnen Woh nsi lz oder ständig(,n Aufenthalt in dessen                               Einrichtung der Ehrengerichte\nGellun~Jsbereich nimmt. Der Lauf der in Absatz 1\nbezeichnPl.en Fristen befJinnt mit dem Zeitpunkt, in                     Die Ehrengerichte (§§ 92 ff.) sind innerhalb von\ndem er den Wohnsitz begründet oder den ständigen                      drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Ge-\nAufenthalt nimmt.                                                     setzes einzurichten.\n(3) Ein Rechtsanwalt, der im Geltungsbereich die-                                          § 217\nses Gesetzes seinen Wohnsitz ,oder stä_ndigen Auf-                      Erstmalige Berufung von anwaltlichen Beisitzern\nenthalt bat und dort noch nicht bei einem Gericht\nzugelassen ist, gehört, solange er die Zulassung bei                     Bei der ersten Besetzung des bei dem Bundes-\neinem Gericht noch nicht erwirkt hat oder seine                       gerichtshof gebildeten Senats für Anwaltssachen\nZulassung zur Rechtsanwaltschaft gem_äß Absatz 1                      wird die Hälfte der anwaltlicben Beisitzer (§ 107\noder Absatz 2 noch nicht erloschen ist, der Rechts-                   Abs. 2) nur auf die Dauer von zwei Jahren berufen.\nanwaltskammer an, in deren Bezirk er seinen\nWohnsitz oder sUindigen Aufenlha]t hat. Er ist je-\ndoch nicht verpflichtet, während dieser Zeit Beiträge                                          § 218\nan d.ie Rechtsanwaltskammer zu zahlen.                                       Oberleitung ehrengerichfücher Verfahren\n(1) Ehrengerichtliche Verfahren, die im Zeitpunkt\ndes Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisher\n§ 213                                  geltenden Vorschriften im ersten Rechtszug an-\nhängig sind, gehen in der Lage, in der sie sich be-\nBefreiung von der Residenzpflkhl\nfinden, auf die neu zu bildenden Ehrengericht über.\n(1) Rechtsanwälte oder Bewerber, die sich in der\nDie besondere Vorschrift über die Einstellung\nZeit vorn 30 Jan u ur 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus                    ehrengerichtlicher Verfahren, die im Zusammenhang\nrussischen, politi.-,chcn oder reJiniös~?n Gründen in                 mit der Ablehnung eines Antrags auf Zulassung zur\ndas Ausland begeben mußten und dort noch an„                          Rechtsanwaltschaft eingeleitet worden sind (§ 207\nAbs. 2), bleibt unberührt.\nsüssig sind, w0,rdcn von dPn Pllicht0n dPs ~ 27 be-\nfreit.                                                                   (2) Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die\nvor Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündeten\n(2) Ist einem Bewerber in den Füllen des Absat-                   ehrengerichtlichen Entscheidungen richtet sich nach\nzes 1 nicht zuzunrnl.en, daß er nach der Zulassunr- zur               den bisher ueHenden Vorschrifü~n, R0chtsmittel, die\nRechtsanwaltschaft alsbald zur Vereidiqung vor dem                    bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch eingelegt wer-\nGericht erscheint. bei dem er zuqelc1s'.,en ist, so kann              den können, sind nunmehr bei den nnch diesem Ge-\ner den Eid (§ 26) auch vor eirwm dc~u1sche11 Konsul                   setz zuständigen Stellen einzulegen. Solange die neu\nlE!isten, der zur Abnahme von Eiden lwfuqt ist. Um                    zu bildenden Ehrengerichte r10ch nkht eingerichtet\ndie Vereidigun~J h,11 das Cericht den Konsul zu er-                   sind, können die Rechtsmittel unmittelbar bei dem\nsuchen. Im übriS:Jen ist § 26 enlsprcchend anzu-                      Ehrengerichtshof für Rechtsanv-.1älte eingelegt wer-\nwenden.                                                               den.\n(3) Ehrengerichtliche Verfahren, die im Zeitpunkt\n§ 214                                  des Inkrafttretens di~se:~ Gesetzes nach den bisher\ngeltenden Vorschriften im zweiten Rechtszug an-\nVerblefüen im Amt des Vorstandes                         hängig sind, gehen in der Lage, in der sie sich be-\nfinden, auf den Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte\n(1) Mitglieder des Vorstandes elner Rechtsan-\nüber.\nwaltskammer, die nach den bisher geltenden Vor-\nschriften gewtihlt worden sind, bleiben für den                          (4) An die Stelle einer im Zeitpunkt des Inkraft-\nRest ihrer Wahlperiode im Amt.                                        tretens dieses Gesetzes zulässigen Anfechtung\nehrengerichtlicher Entscheidungen vor den Verwal-\n(2) Die Versammlung der Kammer kann jedoch                        tungsgerichten tritt unbeschadet der Vorschrift des\ndie bisherige Zahl der Vorstandsmitglieder herab-                     Absatzes 2 die Berufung an den Ehrengerichtshof\nsetzen. Die Mitglieder, die auf Grund eines solchen                   für Rechtsanwälte. Sie ist nur zulässig, wenn sie\nBeschlusses ausscheiden, werden durch das Los be-                     innerhalb von drei Monaten nach dem Inkraft-\nstimmt.                                                               treten dieses Gesetzes eingelegt wird.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1959                           605\n(:5) /\\nfechl.lmosvc:rfc1hren, die vor den Verwal-     vertrages vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II\ntun~1sqeridll(•n a'.1hfinu;g sind, gehen in der Lage,     S. 1587) in entsprechender Anwendung des § 5\nin der si(• sich h-fi1:den, i:JUl den Ehrengerichtshof    Abs. 1 Satz 1 der Dritten Verordnung über die Erhö-\nfür R<xl1ü;;rnwUte ülH!r. Al1f Jas Verfahren finden        hung der Unterhaltsansprüche und sonstiger Beträge\ndie Vo;~scJui lt(m iilwr dir: Berufung (§ 143 Abs. 4       in gerichtlichen Angelegenheiten vom 7. März 1951\nund§ 1LJ'1) /\\nw(!nri11ng.                                 (Amtsblatt des Saarlandes S. 441) umzurechnen.\n(2) \\,'\\Tährend der Geltungsdauer des Gesetzes\n§ 219                         Nr. 178 - Justizkostengesetz - vom 20. April 1950\n(Amtsblatt des Saarlandes S. 657) in der Fassung der\nAuihebung oder Änderung\nGesetze Nr. 411 vom 10. April 1954 (Amtsblatt des\nehrenuerid1Uicher Verurteilungen\nSaarlandes S. 519), Nr. 421 vom 7. Juli 1954 (Amts-\n(1) Ehrengericht.liehe Urteile, die in der Zeit vom     blatt des Saarlandes S. 991) und Nr. 521 vorn 9. Juli\n30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 ergangen sind,         1956 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1054) treten an\nkönnen auf Antrag aufgehobcm oder geändert wer-            die Stelle der nach diesem Gesetz anzuwendenden\nden, wenn sie ausschließlich oder überwiegend auf          kostenrechtlichen Vorschriften (Kostenordnung, Ge-\nrassischen, politischen oder religiösen Gründen            richtskostengesetz,     Bundesgebührenordnung      für\nberuhen.                                                   Rechtsanwälte) die entsprechenden Vorschriften\ndes Justizkostengesetzes.\n(2) Der Antrag kann von der Staatsanwaltschaft\noder von dem Betroffenen binnen Jahresfrist nach               (3) Neben den nach § 195 in Verbindung mit § 5\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt werden.          des Justizkostengesetzes zu erhebenden baren Aus-\nlagen wird in jedem Rechtszug ein Pauschsatz von\n(3) Uber den Antrag entscheidet das Ehrengericht,      400 Franken erhoben. An die Stelle der in § 20~\nin dessen Bezirk der Betroffene als Rechtsanwalt           vorgesehenen vollen Gebühr tritt ein Betrag in\noder Anwaltsassessor zugelassen war, und, falls             Höhe von 0,6 vom Hundert des Geschäftswertes;\neine solche Zuständigkeit nicht gegeben ist, das            hierbei ist § 18 des Justizkostengesetzes anzuwen-\nEhrengericht, in dessen Bezirk der Betroffene jetzt         den. Der Geschäftswert bestimmt sich nach ~ 17\nseinem Wohnsitz hat oder als Anwalt zugelassen ist          Abs. 1 des Justizkostengesetzes.\noder zugelassen werden will.                                   (4) Für Beamte zur Wiederverwendung nach § 4\n(4) Die Entscheidung (Absatz 3) kann ohne münd-        Abs. 2 des saarländischen Gesetzes zur Regelung\nliche Verhandlung ergehen. Sie kann nach den Vor-           von Dienstverhältnissen in der Fassung vom\nschriften dieses G0.setzes angefochten werden               19. Juli 1955 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1088) und\n(§§ 143, 145).                                             des Gesetzes Nr. 513 vom 9. Juli 1956 (Amtsblatt\ndes Saarlandes S. 1051) gilt § 210 entsprechend.\n§ 220\nEinberufung der ersten Hauptversammlung\nder Bundesrechtsanwaltskammer                                    ZWEITER ABSCHNITT\nDie erste Hauptversammlung der Bundesrechts-                               Schlußvorschriften\nanwaltskammer wird durch den Präsidenten der                                          § 223\nVereinigung der Rechtsanwaltskammern im Bundes-                Ergänzende Vorschriften über den Rechtsschutz\ngebiet einberufen. Er führt bis zur \\,Vahl des Präsi-\ndenten der Bundesrechtsanwaltskammer den Vorsitz               ( 1) Verwaltungsakte, die nach diesem Gesetz er-\nin der Hauptversammlung.                                   gehen, können durch einen Antrag auf gerichtliche\nEntscheidung auch dann angefochten werden, wenn\nes nicht ausdrücklich bestimmt ist. Der Antrag kann\n§ 221                         nur darauf gestützt werden, daß der Verwaltungs-\nakt den Antragsteller in seinen Rechten beeinträch-\nBundesrechtsanwa.ltskammer\ntige, weil er rechtswidrig sei. § 39 Abs. 3 ist ent-\nals Aufnahmeeinrichtung\nsprechend anzuwenden.\nDie Bundesrechtsanwaltskammer ist „entspre-                (2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist\nchende Einrichtung\" im Sinne des § 61 des Gesetzes         auch zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines\nzur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Ar-          Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund inner-\ntikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in          halb von drei Monaten nicht beschieden worden ist.\nder Fassung vorn 11. September 1957 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1297) gegenüber der Reichs-Rechtsanwalts-          (3) Zuständig für die Entscheidung ist der Ehren-\nkammer (Nummer 54 der Anlage A zu § 2 Abs. 1               gerichtshof für Rechtsanwälte. Für das Verfahren\ndes vorbezeichneten Gesetzes). Oberste Dienstbe-           gelten §§ 37, 39 bis 42, für die Kosten §§ 200 bis 203\nhörde ist der Bundesminister der Justiz.                   entsprechend.\n§ 224\n§ 222                                         Ubertragung von Befugnissen\nauf nachgeordnete Behörden\nBesondere Vorschriften für das Saarland\nDer Bundesminister der Justiz und die Landes-\n(1) Beträge in Deutscher Mark, die in diesem            justizverwaltungen können Befugnisse, die ihnen\nGesetz erwähnt werden, sind im Saarland bis zum nach diesem Gesetz zustehen, auf nachgeordnete\nEnde der Ubergangszeit nach Artikel 3 des Saar- · Behörden übertragen.","606                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n§ 225                                                     § 228\nAuftreten der Rechtsanwälte                       Bestimmung des zuständigen Ehrengerichts\nvor Gerichten und Behörden der Länder                     oder des zuständigen Ehrengerichtshofes\ndurch das oberste Landesgericht\n(1) Die Beiu9nis der Landesgesetzgebung, im Ver-           (1) Ist in einem Land ein oberstes Landesgericht\nfahren vor dem Schiedsmann oder_ vor anderen               errichtet, so bestimmt es an Stelle des Bundes-\nGüte- oder Sühnestellen den Ausschluß von Bevoll-          gerichtshofes das zuständige Ehrengericht, wenn\nmächtigten und Beiständen vorzusehen, bleibt un-           zwischen mehreren Ehrengerichten Streit über die\nberührt. Soweit nach landesrechtlichen Vorschriften        Zuständigkeit besteht oder das an sich zuständige\nBevolJmächtigte oder BeisUi.nde zurückgewiesen             Ehrengericht in einem einzelnen Fall an der Aus-\nwerden können, giJt dies nicht für Rechtsanwälte.          übung seiner Tätigkeit rechtlich oder tatsächlich ver-\n(2) Soweit     bisherige Vorschriften des Landes-       hindert ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die an\nrechts das Auftreten vor Gerichten oder Behörden           dem Streit über die Zuständigkeit beteiligten Ehren-\neines Landes nur solchen Rechtsanwälten gestatten,         gerichte oder das an der Ausübung seiner Tätigkeit\ndie bei den Gerichten dieses Landes zugelassen             verhinderte Ehrengericht innerhalb des Landes ge-\nsind, können auch bei den Gerichten eines anderen          bildet sind.\ndeutschen Landes zugelassene Rechtsanwälte auf-               (2) Für die Bestimmung des zuständigen Ehren-\ntreten.                                                    gerichtshofes für Rechtsanwälte ist Absatz 1 ent-\nsprechend anzuwenden.\n§ 226\n§ 229\nGleichzeitige Zulassung\nVerfahren bei Zustellungen\nbei dem Land- und Oberlandesgericht\nFür das Verfahren bei Zustellungen gelten die\n(1) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses          Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.\nGesetzes bei einem Oberlandesgericht und einem\nLandgericht zugelassen ist oder bei einem Land-\ngericht zugelassen und bei einem Oberlandesgericht                                   § 230\naufzutreten berechtigt ist, behält diese Zulassung                    Änderung der Zivilprozeßordnung\noder Befugnis.\nDie Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert:\n(2) Die bei den Landgerichten Berlin, Bremen und\nSaarbrücken zugelassenen Rechtsanwälte können              1. Nach § 78 wird folgende Vorschrift als § 78 a ein-\nauf Antrag gleichzeitig bei dem übergeordneten                 gefügt:\nOberlandesgericht (Kammergericht) zugelassen wer-                                   ,,§ 78a\nden, wenn sie fünf Jahre lang bei einem Amts-                       (1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte\ngericht oder Landgericht als Rechtsanwälte zugelas-              geboten ist, hat das Prozeßgericht einer Partei\nsen waren.                                                        auf ihren Antrag für den Rechtszug einen\nRechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte\n(3) In dem Land ßayern können die Rechtsan-                   beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertre-\nwälte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses                tung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die\nGesetzes bei einem Landgericht, an dessen Sitz sich              Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht\ndas übergeordnete Oberlandesgericht oder ein aus-                mutwillig oder aussichtslos erscheint. Uber den\nwärtiger Senat dieses Oberlandesgerichts befindet,               Antrag kann ohne mündliche Verhandlung ent-\nzugelassen sind und an dem Sitz dieses Landgerichts              schieden werden.\nihre Kanzlei haben, auch nach dem Inkrafttreten\ndieses Gesetzes auf ihren Antrag zugleich bei dem                   (2) Gegen den Beschluß, durch den die Bei-\nübergeordneten Oberlandesgericht zugelassen wer-                 ordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird,\nden, sofern sie ihre Kanzlei an dem Sitz des Land-               findet die Beschwerde statt.\ngerichts beibehalten haben. § 20 Abs. 1 Nr. 4 gilt                  (3) Der beigeordnete Rechtsanwalt kann die\nentsprechend.                                                    Ubernahme der Vertretung davon abhängig\nmachen, daß die Partei ihm einen Vorschuß\n§ 227                                 zahlt, der nach der Bundesgebührenordnung\nfür Rechtsanwälte zu bemessen ist.\"\nGleichzeitige Zulassung\nbei dem obersten Landesgericht\n2. § 116 erhält fol_gende Fassung:\n( 1) Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Ein-                                   .,§ 116\nführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein\noberstes Landesgericht errich Let, so gelten die bei                (1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte\nden Oberlandesgerichten dieses Landes zugelassenen               nicht geboten ist, hat das Prozeßgericht einer\nRechtsanwälte als bei (km obersten Landesgericht                 Partei, der das Armenrecht bewilligt ist, auf\nzugleich zugelassen                                              ihren Antrag einen Rechtsc1.nwalt zur vorläufig\nunentgeltlichen vVahrnehmung ihrer Rechte\n(2) Bei dem oberslcn Landesgericht wird eine Liste            beizuordnen, wenn die 'Vertretung durch einen\nder Rcchtsc1nwültc (§ '.51 Abs. 1) nicht geführt.                Rechtsanwalt erforderlich erscheint.","Nr. 35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1959                                607\n(2) Wird der armen Partei ein Rechtsanwalt             ,. Vor dem Beschwerdegericht müssen die Be-\nnach Absatz 1 nicht beigeordnet, so kann ihr               teiligten sich durch einen bei einem deutschen\nauf Antrag zur unentgeltlichen Wahrnehmung                 Gericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevoll-\nihrer Rechte ein Referendar oder ein anderer               mächtigten vertreten lassen.\"\nJustizbeamter beigeordnet werden. Die hier-                                        § 232\ndurch entsteb8nden baren Auslagen werden von\nAufhebung von Vorschriften\nder Staatskasse beslritten und als Gerichts-\nkosten in Ansatz gebracht.                              (1) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses\nGesetzes werden aufgehoben\n(3) Gegen den Beschluß, durch den die Bei-\nordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird,                     1. die Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878\nfindet die Beschwerde statt. Eine weitere Be-                       (Reichsgesetzbl. S. 177) in der Fassung des\nschwerde ist ausgeschlossen.\"                                       Gesetzes vom 22. Mai 1910 (Reichsgesetzbl.\nS. 772), der Verordnung vom 1. Juni 1920\n3. Nach § 116 werden folgende Vorschriften als                            (Reichsgesetzbl. S. 1108), des Artikels VI\n§ 116 a und § 116 b eingefügt:                                        des Gesetzes vom 11. Juli 1922 (Reichsge-\nsetzbl. I S. 573), des Gesetzes vom 9. Juli\n,,§ 116a\n1923 (Reichsgesetzbl. I S. 647), des Artikels\n( 1) Einer Partei, der das Armenrecht bewilligt                 XII der Verordnung vom 6. Februar 1924\nund der ein Rechtsanwalt nach § 115 Abs. 1                          (Reichsgesetzbl. I S. 44), des Gesetzes vom\nNr. 3 oder nach § 116 Abs. 1 beigeordnet ist,                        7. März 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 71), des\nkann das Prozeßgerich t auf Antrag einen be-                        Gesetzes vom 29. Juni 1927 (Reichsgesetz-\nsonderen Rechtsanw all zur Wahrnehmung eines                        blatt I S. 133), des Gesetzes vom 9. Juli 1927\nTermins zur Beweisaufrwhme vor dem ersuch-                           (Reichsgesetzbl. I S. 175), des Artikels 8 der\nten Richter oder zur V(~rmittlung des Verkehrs                       Verordnung       vom 30. November 1927\nmit dem Prozeßbevollmüd1tigten beiordnen,                            (Reichsgesetzbl. I S. 334), des Kapitels XIII\nwenn besondere UmsUinde dies erfordern.                             der Verordnung vom 18. März 1933 (Reichs-\n(2) Gegen den Beschluß, durch den die Bei-                      gesetzbl. I S. 109), des Gesetzes vom\nordnung eines besonderen Rechtsanwalts ab-                          20. Juli 19~ (Reichsgesetzbl. I S. 522), des\ngelehnt wird, findet die Beschwerde statt; dies                      Artikels 3 des Gesetzes vom 16. Februar\ngilt nicht, wenn das Berufungsgericht den Be-                        1934 (Reichsgesetzbl. I S. 91), des Gesetzes\nschluß erlr1sscn hat. Eine weitere Beschwerde                        vom 28. März 1934 (Reichsgesetzbl. I\nist ausqcschlossen.                                                  S. 252), des Gesetzes vom 20. Dezember\n1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1258) und des\n§ 116 b                                     Gesetzes vom 13. Dezember 1935 (Reichs-\n(1) In den Fällen des § 115 Abs. 1 Nr. 3 und\ngesetzbl. I S. 1470) sowie in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 21. Februar 1936\ndes § 78 a wird der beizuordnende Rechtsanwalt\ndurch den Vorsitzenden des Gerichts aus der                          (Reichsgesetzbl. I S. 107) als Reichs-Rechts-\nZahl der bei dem Prozeßgericht zugelassenen                         anwaltsordnung;\nRechtsanwälte ausgewählt. Irn Fall des § 116                    2. die Bekanntmachung, betreffend die Stell-\nAbs. 1 ordnet der Richter möglichst einen                           vertretung von Rechtsanwälten und die\nRechtsanwalt bei, der bei dem Prozeßgericht                          Beschlußfähigkeit der Vorstände der An-\nzugelassen isl.                                                      waltskammern, vom 9. März 1916 (Reichs-\ngesetzbl. S. 156);\n(2) Im Fall des § 116 a Abs. 1 wird der\nRechtsanwalt auf Ersuchen von dem Amtsgericht                   3. die Verordnung über die Gebühren für\nausgewählt, in dessen Bezirk die Beweisauf-                         die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom\nnahme stattfinden soll oder die Partei wohnt.                       28. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 724);\nAbsalz 1 Satz 2 gilt entsprechend.                              4. das Gesetz zur Ergänzung der Rechts-\nanwaltsordnung vom 20. Juni 1935 (Reichs-\n(3) Gegen eine Verfügung, die nach den Ab-\ngesetzbl. I S. 749);\nsätzen 1 und 2 getroffen wird, steht der Partei\n5. die Verordnung zur Ergänzung der Vor-\nund dem Rechtsanwalt die Beschwerde zu. Dem\nRechtsanwalt steht die Beschwerde auch zu,                          schriften über die Zulassung von Amts-\nwenn der Vorsitzende des Gerichts den Antrag,                       gerichtsanwälten beim übergeordneten\nLandgericht vom 30. April 1936 (Reichs-\ndie Beiordnung aufzuheben (§ 48 Abs. 2 der\nBundesrechtsanwaltsordnung), ablehnt. Die Be-                       gesetzbl I S. 406);\nschwerde ist jedoch nicht zulässig, wenn der                    6. die Verordnung über das Auftreten von\nVorsitzende des Berufungsgerichts die Verfü-                        Rechtsanwälten vor Behörden der Länder\ngung erlassen hat. Eine weitere Beschwerde ist                      vom 30. Oktober 1936 (Reichsgesetzbl. I\nausgeschlossen.\"                                                    s. 936);\n§ 231\n7. die Verordnung zur Ergänzung der Vor-\nschriften über das ehrengerichtliche Ver-\nÄnderung des Gesetzes                                   fahren gegen Rechtsanwälte vom 31. August\ngegen W eUbcwerbsbeschränkungcn                                1937 (Reichsgesetzbl. I S. 919);\n§ 67 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbe-                      8. die Verordnung über die Vertretung von\nwerbsbeschränkungen vom 27. Juli 1957 (Bundesge-                          Rechtsanwälten vom 18. September 1939\nsetzbl. I S. 1081) wird wie folgt geändert:                               (Reichsgesetzbl. I S. 1847);","608                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n9. die Verordnung zur Ergänzung der Reichs-                     Gesetzes Nr. 243 zur Änderung der Rechts-\nRechtsanwaltsordnung und        der   Reichs-              anwaltsordnung vom 30. November 1948\nnotarordnung vom 22. Januar     1940 (Reichs-              (Regierungsblatt der Regierung Württem~\ngesetzbl. I S. 223), soweit sie  sich auf die             berg-Baden 1949 S. 3) und die Verord-\nReichs-Rechtsanwaltsordnung     bezieht;                  nung Nr. 265 des Justizministeriums zur\n10. die Verordnung zur weiteren Ergänzung                       Ausführung der Rechtsanwaltsordnung\nder    Reichs-Rechtsanwaltsordnung vom                    vom 13. April 1949 (Regierungsblatt der\n24. Juni 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 333);                 Regierung Württemberg-Baden S. 207);\n11. die Verordnung zur Anderung und Ergän-·                20. die hessische Rechtsanwaltsordnung vom\nzung der Reichs-Rech lsanwaltsordnung vom                  18. Oktober 1948 (Gesetz- und Verord-\n1. März 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 123);                  nungsblatt für das Land Hessen S. 126)\nund das hessische Gesetz zur Einführung\n12. die badische Rechtsanordnung über die                       der Rechtsanwaltsordnung vom 13. De-\nAnwendung der Rechtsanwaltsordnung                         zember 1948 (Gesetz- und Verordnungs-\nvom 19. Juli 1946 (Amtsblatt der Landes-                   blatt für das Land Hessen 1949 S. 1) in der\nverwaltung Badc~n S. 43);                                  Fassung des Zweiten Gesetzes zur Ände-\n13. die Rechtsanordnung des Oberregierungs-                     rung des hessischen Gesetzes zur Einfüh-\npräsidiums Hessen--Pfalz über die Anwen-                   rung der Rechtsanwaltsordnung vom 25. De-\ndung der Rechtsanwaltsordnung vom                          zember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 865);\n31. August 1946 (Amtliche Mitteilungen               21. das württemberg-hohenzollernsche Gesetz\ndes Oberregierungspräsidiums Hessen-                       vom 22. Dezember 1948 über die Ergän-\nPfalz S. 524);                                            zung der Rechtsanwaltsordnung vom\n14. die Rechtsanordnung über die Anwendung                       1. Juli 1878 (Regierungsblatt für das Land\nder Rechtsanwaltsordnung und die Bildung                   Württemberg-Hohenzollern 1949 S. 15);\neiner Rechtsanwaltskammer vom 6. Sep-                22. §§ 1, 2 der bremischen Dritten Durchfüh-\ntember 1946 (Amtsblatt des Staatssekre-                    rungsverordnung zum Ubergangsgesetz znr\ntariats für das französisch besetzte Gebiet                 Regelung der Gewerbefreiheit vom 3. März\nWürttembergs und Hohenzollerns S. 245)                     1949 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt\nund die Rechtsanordnung des Kreispräsi-                     Bremen S. 43), soweit sie sich auf Rechts-\ndenten des Kreises Lindau vom 30. Juni                    anwälte beziehen;\n1947 (Amtsblatt des bayerischen Kreises\n23. die     Rechtsanwaltsordnung für die Bri-\nLindau Nr. 50 vom 1. Juli 1947);\ntische Zone vom 10. März 1949 (Verord-\n15. die Verordnung über die Ehrengerichte                       nungsblatt für die Britische Zone S. 80);\nbei den Rechtsanwaltskammern vom 8. Ok-\ntober 1946 (Verordnungsblatt für die Bri-             24. die Verordnung zur Einführung der Rechts-\ntische Zone 1947 S. 4; Gesetzblatt der                     anwaltsordnung für die Britische Zone\nFreien Hansestadt Bremen 1946 S.110);                      vom 10. März 1949 (Verordnungsblatt für\ndie Britische Zone S. 79);\n16. der Präsidialerlaß des Oberpräsidenten                 25. das badische Landesgesetz über die Än-\nvon Rheinland-Hessen-Nassau über die                       derung der Rechtsanwaltsordnung vom\nAnwendung der Rechtsanwaltsordnung                         28. April 1949 (Badisches Gesetz- und Ver-\nvom 18. Oktober 1946 (Amtsblatt für das\nordnungsblatt S. 251);\nOberpräsidium von Rheinland-Hessen-\nNassau und für die Regierungen in Koblenz             26. das bremische Gesetz, betreffend Uber-\nund Montabaur S. 228);                                     ga;ngsregelung für die Rechtsanwalts-\nkammer, vom 18. Juli 1950 (Gesetzblatt\n17. die bayerische Rechtsanwaltsordnung 1946                    der Freien Hansestadt Bremen S. 83);\nvom 6. November 1946 (Bayerisches Ge-\nsetz- und Verordnungsblatt S. 371) nebst              27. das Berliner Gesetz über vorläufige Maß-\nder Ausführungsverordnung Nr. 1 zur                        nahmen auf dem Gebiete des Anwalts-\nRechtsanwaltsordnung 1946 vom 9. Januar                    rechts vom 6. Mai 1952 (Gesetz- und Ver-\n1947 (Bayerisches Gesetz- und Verord-                      ordnungsblatt für Berlin S. 311);\nmmgsblatt S. 86) und Artikel 46 des bayeri-           28. das Gesetz Nr. 456 „Rechtsanwaltsordnung\nschen Gesetzes zur Ausführung des Ge-                      des Saarlandes\" vom 2. Mai 1955 (Amts-\nrichtsverfassungsgesetzes (AG GVG) vom                     blatt des Saarlandes S. 641) mit Ausnahme\n17. November 1956 (Bayerisches Gesetz-                     des § 2 in der Fassung des Gesetzes\nund Verordnungsblatt S. 249);                              Nr. 552 vom 20. Dezember 1956 (Amtsblatt\n18. die Verordnung über den Zusammen-                           des Saarlandes S. 1667) und des § 117; § 2\nschluß der Rechtsanwaltskammern in der                     verliert jedoch fünf Jahre nach Inkrafttre-\nBritischen Zone vom 25, Februar 1948 (Ver-                 ten dieses Gesetzes seine Geltung\"\nordnungsblatt für die Britische Zone S. 45);\n(2) Ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes\n19. das württemberg-badische Gesetz Nr. 222          verliert das preußische Gesetz über die Vertretung\n(Rechtsanwaltsordnung) vom 4. März 1948         vor den Verwaltungsgerichten vom 25. Mai 1926\n(Regierungsblatt der Regierung Württem-         (Preußische Gesetzsammlung S. 163) in der Fassung\nberg-Baden S. 101) in der Fassung des           der Gesetze vom 11. Januar 1932 (Preußische Ge-","Nr. 35 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1959                              609\nsetzsammlung S. 9), vom 4. Oktober 1933 (Preußische        geben, bleiben unberührt. Sie gelten auch für den\nGesetzsammlung S. 367) und vom 19. April 1937              Wechsel der Zulassung.\n(Preußische Gesetzsammlung S. 61) seine Geltung. In\ndem gleichen Zeitpunkt erlöschen die Zulassungen,                                   § 235\ndie auf Grund jenes Gesetzes erteilt sind; das gleiche\ngilt für die vorläufigen Genehmigungen, die im                      Verweisungen in anderen Vorschriften\nLand Hessen zum Auftreten vor den Verwaltungs-                Soweit in anderen Gesetzen und Verordnungen\ngerichten erteilt worden sind (§ 209 Abs. 1 Satz 2).       auf die durch dieses Gesetz aufgehobenen oder ab-\ngeänderten Vorschriften verwiesen ist, treten die\n§ 233                              entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre\nStelle.\nBesondere Vorschriften\nüber die fähigkeit zum Richteramt                                         § 236\nUnberührt bleiben die besonderen gesetzlichen                               Geltung in Berlin\nVorschriften, nach denen die Fähigkeit zum Richter-           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\namt (§ 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) Personen         des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januai 1952\nverliehen werden kann, welche die Prüfungen zur            (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nErlangung einer solchen Fähigkeit nicht im Inland\nabgelegt haben.\n§ 237\n§ 234\nInkrafttreten\nBesondere Jandesrechtliche Beschränkungen\nfür den Zugang zur Rechtsanwaltschaft                 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1959 in Kraft.\nBeschränkungen für den Zugang zur Rechtsanwalt-             (2) Die in § 100 vorgesehenen Maßnahmen kön-\nschaft, die sich aus landesrechtlichen Vorschriften        nen jedoch bereits vor dem Inkrafttreten dieses\nüber den Abschluß der politischen Befreiung er-            Gesetzes getroffen werden.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 1. August 1959.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nF ü r d e n B u n d e s k a nz 1 e r\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäffer"]}