{"id":"bgbl1-1959-34-1","kind":"bgbl1","year":1959,"number":34,"date":"1959-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/34#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-34-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_34.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland","law_date":"1959-07-25T00:00:00Z","page":561,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["561\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1959                     Ausgegeben zu Bonn am 4. August 1959                                                                       Nr. 34\nTag                                               lnhalt:                                                                          Seite\n25. 7.59    Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland . . .                                 561\n28. 7.59    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Artikel 8 Abs. 6 Satz 1 des Finanzvertrages\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 1955 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   564\nVerordnung zur Durchführung\ndes Gesetzes zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland.\nVom 25. Juli 1959.\nAuf Grund des § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Siche-                                                   § 2\nrung von Ersparnissen im Saarland vom 30. Juni                  (1) Eine Sparanlage gilt als für die begünstigten\n1959 (Bundesgesetzbl. I S. 367) verordnet die Bun-           Zwecke gebunden, wenn das Vermögen des Berech-\ndesregierung:                                                tigten am 19. Dezember 1958 nach der Satzung oder\nder Verfassung oder einer sonst getroffenen ver-\n§ 1                             bindlichen Regelung für diese Zwecke zu verwen-\nden war.\n(1) Natürlichen Personen im Sinne von § 2 des\nGesetzes werden gleichgestellt                                  (2) Zugunsten der Einrichtungen der Wohlfahrts-\npflege im Sinne des § 8 der Gemeipnützigkeitsver-\n1. die in der Anlage 1 aufgeführten Versor-\nordnung wird vermutet, daß ihr Vermögen in vollem\ngungseinrichtungen,                              Umfange für die begünstigten Zwecke gebunden\n2. Körperschaften,Personenvereinigungen,An-          war. Die Spitzenverbände der freien Wohlfahrts-\nstalten und Vermögensmassen, die _am             pflege (Centralausschuß für die Innere Mission der\n19. Dezember 1958 nach ihrer Satzung oder        Deutschen Evangelischen Kirche einschließlich des\nsonstigen Verfassung und nach ihrer tat-         Hilfswerks der Evangelischen Kirchen in Deutschland,\nsächlichen Geschäftsführung ausschließlich       Deutscher Caritas-Verband e. V., Deutscher Pµritä-\nund unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen      tischer Wohlfahrtsverband e. V., Deutsches Rotes\noder mildtätigen Zwecken dienten, mit Aus-       Kreuz, Arbeiterwohlfahrt Hauptausschuß e. V., Zen-\nnahme der Körperschaften, Personenverei-         tralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e. V.),\nnigungen und Anstalten, die Versicherungs-       der Verband Deutscher Wohltätigkeitsstiftungen,\ngeschäfte im Sinne des Versicherungsauf-         der Deutsche Blindenverband e. V. und der Bund\nsichtsgesetzes betreiben, der Träger der         der Kriegsblinden Deutschlands e. V., ihre Unter-\nSozialversicherung, der betrieblichen Wit-       gliederungen und angeschlossenen Einrichtungen\nwen-, Waisen-, Sterbe-, Kranken'.\" und Un-       und Anstalten gelten als Einrichtungen der Wohl-\nterstützungskassen und der sonstigen             f~h.rtspflege im Sinne des Satzes 1.\nbetrieblichen Hilfskassen und Vermögens-\nmassen.                                             (3) Die Vermutung des Absatzes 2 wild nicht da-\ndurch ausgeschlossen, daß aus dem Vermögen der\n(2) Die Gleichstellung nach Absatz 1 beschränkt           Unterhalt und die Versorgung der zur Durchführung\nsich auf Sparanlagen, die im Sinne der §§ 2 und 3            der satzungsmäßigen oder verfassungsmäßigen\nfür Zwecke der Versorgung oder der Unterstützung             Zwecke tätigen Personen zu bestreiten waren.\nnatürlicher Personen (begünstigte Zwecke) gebun-\nden waren. Als Versorgung gilt die Alters- und                  (4) Das Vermögen von Pfründenstiftungen und\nInvalidenversorgung für einen bestimmter. Kreis na-          gleichartigen Einrichtungen gilt als für die begün-\ntürlicher Personen einschließlich der Versorgung der         stigten Zwecke gebunden. Entsprechendes gilt für\nWitwen und Waisen. § 2 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1              das Vermögen von Stiftungen, Legaten und ähn-\nbleibt unberührt. Al,s Unterstützung gilt die Sorge          lichen Vermögensmassen, sofern diese überwiegend\nfür bedürftige oder minderbemittelte Personen.               dazu bestimmt wareri, Hilfe in Fällen der Not zu\nermöglichen.\n(3) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 und\ndes Absatzes 2 sind im übrigen die Begriffsbestim-\n§ 3\nmungen der §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsge-\nsetzes und der Gemeinnützigkeitsverordnung vom                  Diente das Vermögen des Berechtigten am 19. De-\n24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592) maß-           zember 1958 nur teilweise den begünstigten Z'>vek-\ngebend.                                                      ken, so gilt folgendes:","562                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n1. Waren bestimmte Sparanlagen abgrenzbar für              Sparanlagen bis zur Höhe des zwanzigfachen\ndie begünstigten Zwecke festgelegt, gelten sie         Jahresbetra.ges der in den Jahren 1953 bis 1958\nals für diese Zwecke gebunden.                          durchschnittlich für die Unterstützung natürli-\n2. Waren aus dem Vermögen auch die Aufwen-                cher Personen aufgewendeten Beträge als für\ndungen zur Versorgung eines bestimmten Per-            Zwecke der Unterstützung natürlicher Perso-\nsonenkreises zu bestreiten, sind zu dem Ver-           nen gebunden anzusehen.\nmögen gehörige, nicht im Sinne der Nummer 1\nabgrenzbare Sparanlagen bis zur Höhe einer                                  § 4\nnach versicherungsmathematischen Grundsätzen         Die Leistung nach § 5 des Gesetzes wird in den\nzu ermittelnden Rückstellung als für Zwecke       Fällen des § 1 Abs. 1 nur auf Antrag gewährt. Uber\nder Versorgung natürlicher Personen gebunden\ndie Anträge entscheidet die Oberfinanzdirektion\nanzusehen; der Berechnung der Rückstellung\nSaarbrücken.\nist eine von der Vollendung des 65. Lebens-\njahres ab oder im Falle der Erwerbsunfähig-                                 § 5\nkeit zu gewährende jährliche Rente im Betrag\nvon 360 000 Franken zugunsten des nach den           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nVerhältnissen am 19. Dezember 1958 in die         1eitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\nVersorgung einbezogenen Personenkreises nach      setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 23 des Gesetzes\nMaßgabe der Tabelle in Anlage 2 zugrunde zu       zur Sicherung von Ersparnissen im Saarland auch\nlegen.                                            im Land Berlin.\n3. Waren aus dem Vermögen auch die Aufwen-\n§ 6\ndungen zur Unterstützung natürlicher Personen\nzu bestreiten, sind zu dem Vermögen gehörige,        Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 6. Juli\nnicht im Sinne von Nummer 1 abgrenzbare           1959 in Kraft.\nBonn, den 25. Juli 1959.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtz el","Nr. 34 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1959            563\nAnlage t\n(zu § 1 Abs. 1)\n1. Eiscnbahnversicherungsanstalt Abteilung B Saar-\nbrücken\n2. Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des\nSaarlandes hinsichtlich der Zusatzversorgungs-\nkasse\n3. Versorgungsanstalt der Oberpostdirektion Saar-\nbrücken\n4. Ärztekammer des Saarlandes hinsichtlich ihres\nVersorgungswerks\n5. Anwaltskammer des Saarlandes hinsichtlich ihres\nVersorgungswerks\n6. Architektenkammer des Saarlandes hinsichtlich\nihres Versorgungswerks\n7. Kammer der Steuerberater und Helfer in Steuer-\nsachen für das Saarland hinsichtlich ihres Versor-\ngungswerks\nB. Notarkammer des Saarlandes hinsichtlich ihrer\nVersorgungseinrichtung\nAnlage 2\n(zu § 3 Nr. 2)\nTabelle\nfür die Ermittlung der Höhe der im Sinne des § 3\nNr. 2 für die begünstigten Zwecke gebundenen\nRückstellungen\nAltersgruppe             Rückstellung\n1948                     ffrs\n20 bis  24 Jahre             460 000\n25 bis  29 Jahre             600 000\n30 bis  34 Jahre             740 000\n35 bis  39 Jahre             940 000\n40 bis  44 Jahre           1 180 000\n45 bis  49 Jahre          1 460 000\n50 bis  54 Jahre           1 840 000\n55 bis  59 Jahre          2 260 000\n60 bis  64 Jahre          2 820 000\n65 bis  69 Jahre          3 160 000\n70 bis  74 Jahre          2 640 000\n75 bis  79 Jahre          2 160 000\n80 bis  84 Jahre           1720000\n85 bis  89 Jahre           1340000\n90 bis  94 Jahre           1 020 000\n95 bis  99 Jahre             760 000\n100 Jahre             640 000"]}