{"id":"bgbl1-1959-33-3","kind":"bgbl1","year":1959,"number":33,"date":"1959-08-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/33#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-33-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_33.pdf#page=7","order":3,"title":"Verordnung über die Umstellungsrechnung der Bausparkassen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens","law_date":"1959-07-16T00:00:00Z","page":551,"pdf_page":7,"num_pages":10,"content":["Nr. 33 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1959                          551\n3. die Wartezeit für das Altersruhegeld bis      oder außerhalb des Geltungsbereichs der Verord-\nzur Vollendung des G5. Lebensjahres nur       nung vom 17. März 1945 (Reichsgesetzbl. I S. 41)\nmit den Zeiten der Nachversicherung er-       wegen § 141 Abs. 2 Satz 1 des Deutschen Beamten-\nfüllt werden kann oder                        gesetzes unter Berücksichtigung der Bundesfassung\n4. die Nachversicherung zum Zwecke der frei-\n(Bundesgesetzbl. 1950 S. 279) oder entsprechender\nwilligen Weiterversicherung beantragt wird    anderer Regelungen unterblieben ist.\nund die gesetzlichen Voraussetzungen nur\nbei Durchführung der Nachversicherung                                    § 5\nvorliegen.                                        Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\n(2) In anderen als den in Absatz 1 genannten         leitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundesge-\nFällen ist der Umfang des Verlustes, den der Aus-       setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 § 6 des\ngeschiedene und seine Hinterbliebenen durch den         Arbeiterrentenversicherungs - Neuregelungsgesetzes\nWegfall der Versorgungsanwartschaft erleiden, so-       vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 45) und\nwie eine anderweitige für den fall der Berufsunfä-      Artikel 3 § 5 des Angestelltenversicherungs-Neure-\nhigkeit und des Alters und für die Hinterbliebenen      gelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bundesge-\nvorhandene Sicherung entscheidend.                      setzbl. I S. 88) auch im Land Berlin.\n§ 3                                                       § 6\n(1) Die Entscheidung nach § 1 ist auf Antrag zu          Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März\ntreffen, in den Fällen des § 2 Abs. 2 erst nach Ein-    1957 in Kraft.\ntritt des Versicherungsfalles.\nBonn, den 28. Juli 1959.\n(2) Liegen die Voraussetzungen für die Feststel-\nlung einer besonderen Härte noch nicht vor, so ist                       Der Bundesminister\ndem Ausgeschiedenen auf Antrag eine Bescheinigung                 für Arbeit und Sozialordnung\nüber die für eine Nachversicherung in Betracht                                In Vertretung\nkommenden Zeiten und über den gewährten Entgelt                              Dr. Cl aus s e n\nzu erteilen; eine ZweH~;chrift ist dem zuständigen\nVersicherungsträger zu übersenden.                             Der Bundesminister der Finanzen\nEtz el\n§ 4                                     Der Bundesminister des Innern\nDie Vorschriften der § § 1 bis 3 gelten auch in den                        In Vertretung\nFällen, in denen die Nachversicherung innerhalb                                Dr. Anders\nVerordnung\nüber die Umstelhu.1usrechnung der Bauspa.rkassen\naus A:nla.ß der Neuordnung des Geldwesens.\nVom 16. Juli 1959.\nAuf Grund des § 1 des Gesetzes über den Erlaß         \\I\\Tertansä.tze Mindestwerte und die für die Passiven\nvon Rechtsverordnungen auf rb'n Gebiet der Neu-         zugelassenen VJ ertansätze Höchstvverte.\nordnung des Geldwesens und üher die Neufest-                (2) Soweit Absatz 1 nicht entgegensteht, dürfen\nsetzung des Nennkupitals von Ccldinstitut.en in der     Bausparkassen ihre Aktiven und ihre Passiven in\nRechtsform von Kapitalgcse!lschJ.ftr:n vom 21. April     der Umstellungsrechnung in den nach den Vor-\n1953 (BundcsgesetzbL I S. 127) verordnet die Bundes-     schriften des D-Markbilanzgesetzes zulässigen\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates:               Grenzen bewerten. Weichen sie dabei von den nach\nAbsatz 1 für die Aktiven vorgeschriebenen und\nfür die Passiven zugelassenen Wertansätzen ab,\nAbschnitt I                         so ist dies ohne Einfluß auf die Höhe des nach § 5\nAllgemeine Vorschriften                  Abs. 2 Satz 1 der Dreiundreißi.gsten Durchführungs-\nverordnung zum Umstellungsgesetz (Bausparkassen-\n§ 1                           verordnung) abzuführenden Uberschusses. Bau-\nsparkassen, die eine Ausgleichsforderung nicht in\nAllgemeine Vorschriften für den Ansatz\nAnspruch nehmen und bei der Bewertung von den\nder Aktiven uml der Pass:i.ven\nVorschriften des Absatzes 1 abweichen, haben dies\n(1) Für die Umstellungsrechnung von Bauspar-          in dem der Aufsichtsbehörde nach § 3 Abs. 3 der\nkassen, die eine Ausgleichsforderung in Anspruch         Bausparkassenverordnung in Verbindung mit § 3\nnehmen, sind die für die Aktiven vorgeschriebenen       Abs. 2 der Zweiten Durchführungsverordnung zum","552                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nUmstellungsgesetz (Bankenverordnung)         einzurei-                              § 5\nchc:nden Bericht zu erläutern.\nVerfügungsbeschränkungen\n(3) Auf Bcrnsparkassen, die eine Ausgleichsforde-        (1) Ist eine Bausparkasse in der Verfügung über\nrung nicht in Anspruch nehmen, findet § 75 des           einen Vermögensgegenstand in d·er Weise be-\nD-Markbilanzgesetzes mit der Maßgabe Anwen-\nschränkt, daß sie über ihn nur mit Genehmigung\ndung, daß an die Stelle der Wertansätze nach den\neiner Behörde oder mit Zustimmung eines Dritten\nGrundsätzen des D-Markbilanzgesetzes die nach\nverfügen kann, so rechtfertigt eine solche Ver-\nAbsatz 1 sich ergebenden Wertansätze treten\nfügungsbeschränkung für sich allein noch keine\n(4) Als Ausgleichsforderungen im Sinne der Ab-        Minderbewertung dieses Vermögensgegenstandes.\nsätze 1 bis 3 gelten nicht Sonderausgleichsforde-\n(2) Ist einer Bausparkasse die Verfügungsgewalt\nrunqen gemäß § 2 der Fünfundvierzigsten Durch-\nüber einen Vermögensgegenstand entzogen worden,\nführungsverordnung zum Umstellungsgesetz sowie\nso braucht sie diesen bis zu seiner Freigabe nur\nAusgleichsforderungen, die nicht auf § 3 Abs. 1 der\nBausparkassenverordnung beruhen.                         mit einem Merkposten anzusetzen. Wird der Ver-\nmögensgegenstand freigegeben, so ist er mit dem\nihm zukommenden Wert anzusetzen. Erlangt die\n§ 2                           Bausparkasse für einen ihr entzogenen Vermö-\ngensgegenstand einen anderen Vermögensgegen-\nRijir,kbezüglichkeit später eintretender Umstände\nstand, so gilt Satz 2 entsprechend.\nWaren die für die Bewertung von Aktiven oder\nPassiven maßgebenden Verhältnisse am 21. Juni\n1948 nicht oder nicht zuverlässig übersehbar, haben                                 § 6\nsie sich aber später geklärt, so ist dies auch dann\nzu berücksichtigen, wenn die tatsächlichen oder                Wertpapiere und unverbriefte Anteilsrechte\nrechtlichen Umstände, die zur Klärung geführt                             an Kapitalge3ellschaften\nhaben, erst nach dem 21. Juni 1948 eingetreten sind.        (1) Wertpapiere, für die ein Steuerkurswert auf\nden 31. Dezember 1948 festgesetzt worden ist, sind,\n1. soweit es sich um Stücke, .für welche die\nAbschnitt II                                  Voraussetzungen für die Erteilung einer\nAktiven                                     Lieferbarkeitsbescheinigung gegeben · wa-\nren, oder um nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des\n§ 3                                      Wertpapierbereinigungsgesetzes in Kraft\nGehietsmäßige Abgrenzung                             gebliebene Stücke handelt, mit diesen\nSteuerkurswerten anzusetzen,\n(1) Hängt die Verpflichtung, einen Vermögens-\ngegenstand in die Umstellungsrechnung einzustel-                 2. soweit es sich um der Wertpapierbereini-\nlen, davon ab, ob dieser am 21. Juni 1948 im Bun-                   gung unterliegende Girosammeldepotan-\ndesgebiet belegen war, so gelten als dort belegen                   teile oder um solche der Wertpapierbereini-\ngung unterliegende Stücke handelt, für\n1. verbriefte und unverbriefte Forderungen,                 welche die Voraussetzungen für die Er-\nwenn ein Schuldner oder ein für die In-                  teilung einer Lieferbarkeitsbescheinigung\nanspruchnahme in Frage kommender Drit-                   nicht gegeben waren, mit 70 vom Hundert\nter am 21. Juni 1948 einen Gerichtsstand                 des sich nach Nummer 1 ergebenden\nim Bundesgebiet hatte,                                   Wertes anzusetzen.\n2. Anteilsrechte an Unternehmen, die am              (2) Für Wertpapiere, für die ein Steuerkurswert\n21. Juni 1948 ihren Sitz oder Mittelpunkt     auf den 31. Dezember 1948 nicht festgesetzt worden\nder Verwaltung im Bundesgebiet hatten.        ist, die aber im Kurszettel der Bank deutscher\n(2) Hängt die Verpflichtung, einen Vermögens-         Länder vom 2. Mai 1949 (Offentlicher Anzeiger für\ngegenstand in die Umstellungsrechriung einzustel-        das Vereinigte Wirtschaftsgebiet Nr. 36 vom 7. Mai\nlen, davon ab, ob dieser am 21. Juni 1948 in einem        1949 und Nr. 55 vom 9. Juli 1949) verzeichnet sind,\nanderen Gebiet belegen war, so gilt Absatz 1 sinn-       gilt Absatz 1 unter Zugrundelegung der sich nach\ngemäß.                                                   diesem Kurszettel ergebenden Werte.\n§ 4                               (3) Für Schuldverschreibungen und Schuldbuch-\nNichtbewertungsiähige Vermögensgegenstände            forderungen, für die ein Steuerkurswert auf den\n31. Dezember 1948 nicht festgesetzt worden ist und\nSolange ein Vermögensgegenstand nicht genau           die auch im Kurszettel der Bank deutscher Länder\nbewertet werden kann, ist er mit dem Betrag an-           nicht verzeichnet sind, gilt Absatz 1 mit der Maß-\nzuset7.en, bis zu dem eine zuverlässige Bewertung         gabe, daß an die Stelle des Steuerkurswertes der\nmöglich ist. Solange eine Bewertung überhaupt            erste nach dem 20. Juni 1948 feststellbare, amtliche\nnicht möglich ist, ist er mit einem Merkposten von       oder im geregelten Freiverkehr notierte Kurs tritt.\neiner Deutschen Mark anzusetzen. Mehrere Ver-            Ist ein solcher Kurs bis zum 31. Dezember 1952\nr11.öqen:c;gegenstände derselben Art können zu ei-       nicht feststellbar, so sind Schuldverschreibungen\nnem Merkposten von einer Deutschen Mark zu-              und Schuldbuchforderungen dieser Art wie Forde-\nsammengefaßt werden.                                     rungen zu bewerten.","Nr. 33 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1959                           553\n(4) Schuldverschreibungen, für die das Bereini-         (8) § 60 des Bewertungsgesetzes vom 16. Oktober\ngungsgE!setz für deutsche Auslandsbonds vom              1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1035) in der Fassung des\n25. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 553) oder das     Artikels 8 des Gesetzes zur Änderung steuerrecht-\nGesetz zur Bereinigung der auf Reichsmark lauten-       licher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (Bundes-\nden Wertpapiere der Konversionskasse für deutsche       gesetzbl. I S. 848) gilt nicht für den Ansatz von\nAuslandsschulden vom 5. März 1955 (Bundesge-            Anteilsrechten in der Umstellungsrechnung;\nsetzbl. I S. 86) gilt und die nach diesen Gesetzen         (9) Sofern die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3\nanerkannt worden sind oder für die ein Feststel-         des Bewertungsgesetzes gegeben sind, ist zu dem\nlungsbescheid erteilt worden ist, sind mit 50 vom       Ansatz . für Anteilsrechte ein entsprechender Zu-\nHundert des Nennbetrages am 21. Juni 1948 an-           schlag zu machen.\nzusetzen. Hierzu treten 50 vom Hundert der mit\n(10) Der Bestand an eigenen Aktien ist nicht an-\nihnen für die Zeit bis zum 20. Juni 1948 verbunde-\nzusetzen.\nnen Zinsansprüche, soweit diese nach dem Ab-\nkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Aus-                                     § 7\nlandsschulden (Bundesgesetzbl. II S. 331) geltend                              Grundstücke\ngemacht werden können. Die Umrechnung auf                  Grundstücke im Bundesgebiet und in Berlin (West)\nDeutsche Mark ist unter Zugrundelegung der Wäh-         sind mit einer Deutschen Mark für je eine Reichs-\nrung vorzunehmen, auf welche die nach dem Ab-           mark des zuletzt vor dem 21. Juni 1948 festgesetz-\nkommen über deutsche Auslandsschulden zum Um-            ten Einheitswertes anzusetzen. Wertfortschreibun-\ntausch gegebenen Schuldverschreibungen lauten.           gen nach dem 20. Juni 1948 sind insoweit zu\nHandelt es sich um Schuldverschreibungen, für die        berücksichtigen, als sie im Hinblick auf die Ver-·\nder Schuldner nach § 6 der Fünfunddreißigsten           hältnisse des Grundstücks vorgenommen wurden\nDurchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz           oder werden, die am 21. Juni 1948 bestanden huben.\noder nach § 8 des Berliner Altbankengesetzes vom\n10. Dezember 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt                                    § 8\nfür Berlin S. 1483) nur wegen eines Teilbetrages in\nEinrichtungsgegenstände\nAnspruch genommen werden kann, so ist der Satz\nvon 50 vom Hundert auf diesen Teilbetrag zu be-            (1) Einrichtungsgegenstände sind\nziehen. Solange Schuldverschreibungen dieser Art                1. mit den am 31. August 1948 geltenden ge-\nnicht anerkannt sind und für sie auch ein Fest-                    wöhnlichen Wiederbeschaffungs- oder It.?r-\nstellungsbescheid noch nicht erteilt ist, brauchen                 stellungskosten für neue Gegenstände die-\nsie nur mit einem Merkposten von einer Deutschen                   ser Art oder\nMark angesetzt zu werden.                                       2. mit 120 vom Hundert, Büromaschinen mit\n(5) Für unverbriefte und für solche verbriefte                  150 vom Hundert, der tatsächlichen An-\nAnteilsrechte an Kapitalgesellschaften, für die ein                schaffungskosten\nSteuerkurswert auf den 31. Dezember 1948 nicht          unter Berücksichtigung der Restnutzungsdiiuer im\nfestgesetzt worden ist und die auch im Kurszettel        Verhältnis zur bisherigen Nutzungsdauer anzu-\nder Bank deutscher Länder nicht verzeichnet sind,        setzen.\ngilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle\n(2) Die gesamten Einrichtungsgegenstände dürfen\ndes Steuerkurswertes der vom Betriebsfinanzamt\nmit 20 vom Hundert des sich nach Absatz 1 ergeben-\nfestgestellte Vermögensteuerwert tritt.\nden Ausgangsbetrages angesetzt werden, wenn\n(6) Schuldverschreibungen und Schuldbuchforde-        mehr als 70 vom Hundert dieses Betni.ges auf\nrungen, die vor dem 21. Juni 1948 fällig waren,          Einrichtungsgegenstände entfallen, die berei.ts seit\nsind mit den Werten anzusetzen, die sich nach den        dem 1. Januar 1940 zum Betriebsvermögen der Bau-\nfür Forderungen geltenden Vorschriften ergeben.          sparkasse gehört haben.\nDas gleiche gilt für vor dem 21. Juni 1948 fällig          (3) Bei dem Ansatz der Einrichtungsgegenstände\ngewordene Ansprüche aus Zinsscheinen, deren              nach Absatz 2 sind festeingebaute Tresoranlagen,\nFälligkeit nicht nach § 2 Abs. 1 der Siebenund-         Stahl- und Panzerkammern (Betonverstärkungen der\nzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Um-              Decken, Wände und Böden, Stahlbewehrungen,\nstellungsgesetz oder nach § 10 Abs. 1 des Berliner       Panzer- und Gittertüren) nicht zu berücksichtigen.\nAltbankengesetzes hinausgeschoben worden ist,            Soweit sie nicht bei der Festsetzung des Einheits-\noder die bei einer Veräußerung von Schuldver-            wertes des Grundstücks berücksichtigt sind, sind sie\nschreibungen durch eine Bausparkasse vor dem             nach Absatz 1 anzusetzen.\n21. Juni 1948 nicht auf den Erwerber übergegangen\nsind, sowie für Ansprüche aus vor dem 21. Juni\n§ 9\n1_948 fällig gewordenen Gewinnanteilscheinen.\nUnterverzinsliche Forderungen\n(7) Soweit Wertpapiere und unverbriefte Anteils-\nrechte einstweilen mit einem Merkposten von einer          (1) Ist eine befristete Forderung unten.rerzinslich,\nDeutschen Mark angesetzt werden, ist dieser Wert         so braucht sie nur mit einem unter dern Nenn-\ndurch den Vermögensteuerwert zu ersetzen, der bei        betrage liegenden Werte angesetzt zu werden.\neiner späteren Hauptfeststellung des Einheits-              (2) Als befristete Forderung im Sinne des Ab-\nwertes erstmalig anzusetzen ist, abgezinst mit         . satzes 1 gilt eine Forderung, deren Fälligkeit auf\n3,5 vom Hundert auf den 21. Juni 1948.                   Grund einer vor dem 21. Juni 1948 getroffenPn Ver-","554                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\neinbarung oder auf Grund einer vor diesem Zeit-             (2) Laufende Pensionen im Sinne der Absätze 3\npunkt ergangenen Rechtsvorschrift oder gericht-          und 7 sind Pensionsverpflichtungen, auf Grund\nlichen Entscheidung ganz oder zum Teil frühestens        deren Versorgungsleistungen bereits am 21. Juni\nnach mehr als einem Jahr, vom Zeitpunkt der Ver-         1948 zu zahlen waren. Pensionsanwartschaften im\neinbarung oder des Erlasses der Rechtsvorschrift        Sinne der Absätze 3, 6 bis 8 und 11 sind Pensions-\noder der gerichtlichen Entscheidung an gerechnet,       verpflichtungen, auf Grund deren der Berechtigte\neintreten sollte.                                        am 21. Juni 1948 eine Versorgungsanwartschaft\n(3) Unterverzinslich im Sinne des Absatzes 1         hatte.\nsind Forderungen, wenn ihr Zinssatz nach dem                (3) Eine Rückstellung darf gebildet werden\n20. Juni 1948 durch eine gesetzliche Vorschrift, im             1. für laufende Pensionen in Höhe des ver-\nWege der Vertragshilfe, auJ Grund einer anderen\nsicherungsmathematischen Barwerts einer\ngerichtlichen Entscheidung, durch eine behördliche                  laufenden Rente, gegebenenfalls einschließ-\nMaßnahme oder durch eine von der Aufsichts-\nlich des Barwerts der Anwartschaft auf\nbehörde genehmigte ode~ sonst für die Umstellungs-\neine Witwen- und Waisenrente,\nrechnung wirksame Vereinbarung unter 3,5 vom\nHundert herabgesetzt worden ist.                                 2. für Pensionsanwartschaften in Höhe des\nversicherungsmathematischen Barwerts der\n(4) Der Minderwert einer unterverzinslichen For-                künftigen Versorgungsleistungen abzüglich\nderung ist zu errechnen als Gegenwartswert der                      des Barwerts der in den nachfolgenden\nBeträge, um die das Zinssoll bis zu den jeweiligen                  Jahren der Beschäftigung rechnungsmäßig\nFälligkeitsterminen hinter der Verzinsung von                       aufzubringenden gleichbleibenden Jahres-\n3,5 vom Hundert zurückbleibt. Der Gegenwartswert                    beträge. Diese Jahresbeträge (fiktive gleich-\nist unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von                       bleibende Jahresprämien) sind auf den\n3,5 vom Hundert zu errechnen.                                       Zeitpunkt der Entstehung der Pensions-\nverpfli~htung (Pensionszusage) zu berech-\nnen.\nAbschnitt III\n(4) Bei der Berechnung der Werte nach Absatz 3\nPassiven\nist der Teil der Pensionsverpflichtung zugrunde zu\n§ 10                            legen, der nach § 1 Abs. 2 der Achtunddreißigsten\nAusstehende Kapitaleinlagen                  Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz\nberücksichtigt werden darf. Dabei ist ein Rechnungs-\nEine Verpflichtung zur Leistun~ von ausstehen-        zinsfuß von 3,5 vom Hundert anzuwenden.\nden Kapitaleinlagen oder vor, Nachschüssen darf\nnur insoweit berücksichtigt werden, als sie am              (5) Ist eine Pensionsverpflichtung von der Höhe\n21. Juni 1948 zum Ausgleich einer Uberschuldung          der Dienstbezüge des Berechtigten oder von Ver-\ndiente oder für eingezogene Anteile bestand.             gleichsbezügen abhängig, so dürfen bei der Be-\nrechnung der Rückstellung bei privaten Bauspar-\n§ 11                            kassen die Dienstbezüge oder Vergleichsbezüge\nnach dem Stande vom 1. Juli 1949 und bei öffent-\nRückstellungen\nlich-rechtlichen Bausparkassen die Bezüge nach drm\n(1) Rückstellungen dürfen gebildet werden, so-       Stande vom 1. Oktober 1949 zugrunde gelegt wer-\nweit der Grund für eine Verbindlichkeit, deren           den. Dagegen dürfen spätere Erhöhungen der Dienst-\nHöhe am 21. Jum 1948 noch nicht feststand, bereits       oder Vergleichsbezüge nur insoweit berücksichtigt\nam 21. Juni 1948 gegeben war.                            werden, als sie sich aus einer in dem nach Satz 1\n(2) Rückstellungen dürfen auch für die Kosten        maßgebenden Zeitpunkt geltenden Besoldungs-,\neiner     zweckentsprechenden      Rechtsverteidigung    Tarif- oder Betriebsordnung oder aus· einer ver-\nwegen einer Verbindlichkeit gebildet werden, die         traglichen Vereinbarung ergeben. Ist eine Pensions-\nin die Umstellungsrechnung einzustellen wäre. Das        verpflichtung von der Höhe der Leistungen aus der\ngleiche gilt für die Kosten einer nicht mutwilligen      Sozialversicherung an den Berechtigten abhängig,\noder einer auf Vernnlt1sslmg der Aufsichtsbehörde        so ist diesen                dus Gesetz über die An-\ndurchgeführten Rechtsverfol~Jung we~ren eines Ver-       passung von Leistungen der Sozialversicherung an\nmögcnswcri:cs, der in die Umstellungsrechnung ein-       das veränderte Lohn- und Preisgefüge und über\nzustellen würe.                                          ihre finanzielle Sicherstellung (Sozialversicherungs-\n§ 12                            Anpassungsgesetz) vom 17. Juni 1949 (WiGBl. S. 99)\nzugrunde zu legen.\nPensionsrü.ckstellungen\n(6) Soweit die Höhe von Pensionsanwartschaften\n(1) Für eine Pensionsverpilichtung darf eine Rück-\nvon der Dauer der Betriebs- oder Berufsangehörig-\nstellung gebildet werden, wenn der Begünstigte\nkeit abhängt, ist zu ermitteln, in welchem Verhältnis\nam 21. Juni 1948 einen Rechtsanspruch auf eine Ver-\nsorgungsleistung hatte oder die Bausparkasse einem       der gemäß § 1 Abs. 2 der Achtunddreißigsten Durch-\nDritten gegenüber zur Erstattung von Versorgungs-        führungsverordnung zum Umstellungsgesetz berück-\nleistungen verpflichtet war, gleichviel ob ein der-      sichtigungsfähige Teil\nartiger Rechtsanspruch auf Gesetz, Besoldungsord-                1. zu der am 21. Juni 1948 oder im Falle einer\nnung, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeits-                  späteren Beendigung der Wartezeit in\nvertrag, längerer betrieblicher Ubung oder einem                    diesem Zeitpunkt bestehenden Anwart-\nsonstigen Rechtsgrund beruht.                                       schaft","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1959                          555\n2. zu der im Endzeitpunkt der vorgesehenen                    um 20 vom Hundert, soweit sie auf die\nSteigerungen oder Minderungen bestehen-                    Zeit vom 1. April 1951 bis zum 31. De-\nden Anwartschaft                                           zember 1956 entfallen;\nsteht.                                                            b) daß von der ohne Berücksichtigung des\nEntsprechend dem sich aus diesen beiden Ver-                         Gesetzes vom 24. Dezember 1956 be-\nhältniszahlen ergebenden arithmetischen Mittel ist                   rechneten Rückstellung ausgegangen\ndie Rückstellung, die sich ohne Berücksichtigung der                 und deren Verminderung unter Berück-\nAchtunddreißigsten Durchführungsverordnung zum                       sichtigung dieses Gesetzes besonders\nUmstellungsgesetz ergeben würde, zu mindern.                         ermittelt wird; dabei kann die Vermin-\nderung zum 1.Januar 1957 für den zu\n(7) Bei den einzelnen Arten von laufenden Pen-                    diesem Zeitpunkt vorhandenen Bestand\nsionen und Anwartschaften (Alters- und Invaliditäts-                 an Versorgungsberechtigten berechnet\nrenten, Witwenrente, Waisenrente) ist das Verfah-                    und der so erhaltene Betrag mit jährlich\nren nach den Absätzen 4 bis 6 gesondert anzu-                        3,5 vom Hundert auf den 21. Juni 1948\nwenden.                                                              abgezinst werden.\n(8) Die. Absätze 1 bis 7 gelten auch bei Rückstel-\n(9) Als subsidiäre Pensionsverpflichtungen gelten\n~ung~n wegen subsidiärer Pensionsverp11ichtungen\nVerbindlichkeiten der in Absatz 1 bezeichneten Art\n1m Smne des Absatzes 9. Sie gelten mit der Maß-\ndes Inhalts, daß die Bausparkasse zu Versorgungs-\nga.be, daß\nleistungen verpflichtet ist, soweit unter Berücksichti-\n1. auch bei Anwartschaften entsprechend der      gung der in Absatz 8 genannten Rentenaufbesse-\nRegelung in Absatz 3 Nr. 1 das Verfahren     rungsgesetze der gegen einen primär Verpflichteten\nder Einmalprämie angewendet werden           gerichtete Anspruch des Versorgungsberechtigten\nkann,                                         auf einen geringeren Betrag als eine Deutsche Mark\n2. bei der Berechnung der Rückstellung von       für je eine Reichsmark des am 20. Juni 1948 gegen\ndem am 21. Juni 1948 vorhanden gewese-        den primär Verpflichteten bestehenden Anspruchs ·\nnen Bestand an Versorgungsberechtigten        lautet.\nund dem Teil der Pensionsverpflichtungen\n(10) Für die Berechnung der Pensionsrückstellung\nauszugehen ist, auf den die Berechtigten\nist das Tabellenwerk von Meissner-Meewes (Haupt-\neinen Anspruch gegen die Buusparkass8\nwerk) zugrunde zu legen, und zwar auch bei monat-\nüber den ihnen unter Berücksichtigung\nlicher Pensionszahlung. Hat eine Bausparkasse die\ndes Gesetzes über Leistungen aus vor der\nPensionsrückstellung mit einem nach anderen Be-\nWährungsreform eingegangenen Renten-\nrechnungsgrundlagen berechneten Betrage in die\nund Pensionsversicherungen (Rentenauf-\nUmstellungsrechnung eingestellt, so ist durch Schät-\nbesserungsgesetz) in der Fassung vom\nzung nach versicherungsmathematischen Grund-\n15. Februar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 118)\nsätzen zu ermitteln, wie sich die zunächst in die\nund des Gesetzes zur Aufbesserung von\nUmstellungsrechnung eingestellte Pensionsrück-\nLeistungen aus Renten- und Pensionsver-\nstellung zu dem nach dem Tabellenwerk von Meiss-\nsicherungen sowie aus Kapitalzwangsver-\nner-Meewes zu erwartenden Ergebnis verhält. Is_t\nsicherungen vom 24. Dezember 1956 (Bun-\nder zunächst in die Umstellungsrechnung einge-\ndesgesetzbl. I S. 107 4) gegen den primär\nstellte Betrag höher als das nach dem Tabellenwerk\nVerpflichteten zustehenden Anspruch hin-\nvon Meissner-Meewes zu erwartende Ergebnis, so\naus haben. Dabei darf dem Umstand Rech-\nist die bisherige Pensionsrückstellung durch Be-\nnung getragen werden, daß die in Satz 2\nrichtigung der Umstellungsrechnung um den Mehr-\ngenannten Vorschriften erst vom 1. April\nbetrag zu kürzen. Ist die zunächst in die Umstel-\n1951 oder vom 1. Januar 1957 an zu einer\nl~ngsrechnung eingestellte Pensionsrückstellung ge-\nEntlastung der Bausparkassen geführt\nrmger als das nach dem Tabellenwerk von Meiss-\nhaben. Dies kann in der Weise geschehen,\nner-Meewes zu erwartende Ergebnis, so darf die\na) daß der sich nach Satz 2 ergebende        bisher in die Umstellungsrechnung eingestellte\nBetrag wegen der für die Zeit vom         Pensionsrückstellung durch Berichtigung der Um-\n21. Juni 1948 bis zum 31. Dezember 1956   stellungsrechnung um den Unterschiedsbetrag er-\nvon der Bausparkasse pflichtmäßig ge-     höht werden.\nzahlten Versorgungsleistungen erhöht\nwird, und zwar um den Unterschieds-           (11) Handelt es sich um Pensionsverpflichtungen\nbetrag zwischen den ohne Berücksichti-    gegenüber weniger als zehn Berechtigten, so ist die\n~ung und den mit Berücksichtigung der      in dem Tabellenwerk von Meissner-Meewes be-\nm Satz 2 genannten Vorschriften, je-      rücksichtigte Wahrscheinlichkeit des Verheiratet-\nweils in den Grenzen des § 1 Abs. 2 der    seins auszuschalten. Dies kann durch ein Nähe-\nAchtunddreißigsten Durchführungsver-       rungsverfahren geschehen. In diesem Falle darf\nordnung zum Umstellungsgesetz sich         eine besondere Rückstellung wegen der Anwart-\nschaft auf Witwenrente in der Umstellungsrechnung\nergebenden Leistungen der Bauspar-\nkasse, gekürzt um 3,5 vom Hundert, so-     nach Satz 1 und 2 gebildet werden, wenn der\nBerechtigte am 21. Juni 1948 verheiratet war.\nweit sie auf die Zeit vom 1. Januar bis\nzum 31. Dezember 1949, um 7 vom Hun-          (12) Wegen Waisenrenten darf eine besondere\ndert, soweit sie auf die Zeit vom 1. Ja-   Rückstellung nach den Absätzen 3 bis 7, 10 und 11\nnuar 1950 bis zum 31. März 1951, und       gebildet werden.","556                                Burnlesgesetzblatl, Jahrgang 1959, Teil I\n(13) Hat die Dausparlrnsse sich wegen einer Pen-                                 § 14\nsion:c;vcrp11ichtung durch einen Versicberungsvertrag                        Riickerstattungs-\nin der Weise rück.gedeckt, daß aus dem Versiche-               und Wiederguhnachungsverbindlichkeiten\nrungsvertrag nur die Bausparkdssc anspruchsberech-\ntigt ist, wührcnd die /\\nsp,üdic des Versorgungs-           Rückerstattungs- und Wiedergutmachungsverbind-\nberechtigten sich ausschließlich gegen die ßarspar-      lichkeiten dürfen erst berücksichtigt werden, wenn\nkasse richten, so darf die Bauspurkasse wegen ihrer      ihr Umfang durch Entscheidung oder Vergleich\nVerpflichtung gegenüber dem Versorgungsberech-           festgestellt ist.\ntigten eine Rückstellung nach den Absätzen 3 bis 7\nund 10 bis 12 bilden. Dabei hnt sie ihren Anspruch                            A b s c h n i t t IV\naus dem Versicherungsvertrag als Aktivposten in                Gemeinsame Vorschriften für Aktiven\ndie Umstellungsrechnung einzustellen, und zwar mit                            und Passiven\ndem Betrage der Prämienreserve bei dem Versiche-\nrungsunternehmen, bei dem sie sich rückgedeckt                                       § 15\nhat, auf den 21. Juni 1948 zuzüglich der mit jährlich             Forderungen und Verbindlichkeiten\n3,5 vom Hundert auf den 21. Juni 1948 abgezinsten\nin ausländischer Währung\nErhöhungen der Prämienreserve bei dem Versiche-\nrungsunternehmen auf den 1. April 1951 gemäß§ 5             (1) Für die Umrechnung des Nennbetrages von\ndes Rentenaufbesserungsgesetzes, und auf den             Forderungen und Verbindlichkeiten in ausländi-\n1. Januar 1957 gemäß § 3 des Gesetzes zur Aufbes-        scher Währung in Deutsche Mark gilt die anlie-\nserung von Leistungen aus Renten- und Pensions-          gende Tabelle.\nversicherungen sowie aus Kapitalzwangsversiche'-            (2) Ist eine Forderung oder eine Verbindlichkeit\nrungen vom 24. Dezember 1956.                            vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfüllt\nworden, so ist sie zum Erfüllungskurs in Deutsche\n§ 13                           Mark umzurechnen. Der Erfüllung einer Forderung\nRückstellungen für Verpflichtungen             oder Verbindlichkeit steht ihre Umwandlung in\nauf Grund des Gesetzes zur Regelung             eine auf Deutsche Mark lal!tende Forderung oder\nder Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131       Verbindlichkeit gleich.\ndes Grundgegehes foHenden Personen\n§ 16\n(1) Für Ruhegehälter, Witwen- und Waisen-\nGeldwertschuldverhältnisse\ngelder, Ubergangsgehälter, Ubergangsbezüge und\nUnterhaltsbeiträge, die eine Bausparkasse auf Grund         (1) Für Forderungen und Verbindlichkeiten, die\nder §§ 63, 82 des Gesetzes zur Regelung der Rechts-      nicht auf einen bestimmten Geldbetrag lauten, son-\nverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgeset-        dern nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses in\nzes fall enden Personen in der Fassung vom 11. Sep-      deutscher Währung in Höhe des Wertes einer be-\ntember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 129G) zu zahlen        stimmten Menge von Edelmetallen, Waren, Wert-\nhat, darf eine Rückstellung gemäß § 12 gebildet          papieren oder ausländischen Zahlungsmitteln oder\nwerden. Dabei ist die Staffel des § 1 Abs. 2 der         von Sach- und Dienstleistungen zu erfüllen sind, ist\nAchtunddreißigsten Durchführungsverordnung zum            der Wert anzusetzen, der diesen Gegenständen\nUmstellungsgesetz auf die Höhe des Anspruchs nach         oder Leistungen als Aktivposten in der Umstel-\ndem Stande vom 1. April 1951 zu beziehen und die          lungsrechnung beizulegen wäre.\nzu diesem Stichtag errechnete Rückstellung auf den          (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der\n21. Juni 1948 mit jährlich 3,5 vom Hundert abzu-         Wert einer bestimmten Menge Feingold geschuldet\nzinsen.                                                   wird. In diesem Falle ist der Betrag in Deutscher\n(2) Soweit Leistungen dieser Art auf Grund des        Mark anzusetzen, der sich nach den Vorschriften\nin Berlin (West) ergnngenen Gesetzes zur Regelung         des Umstellungsgesetzes für den durch den 'Preis\nder Rechtsverhältnisse von Personen, die am 8. Mai        von 2790 Reichsmark für ein Kilogramm Feingold\n1945 im öffentlichen Dienst· standen oder versor-         bestimmten Reichsmarkbetrag ergibt.\ngungsberechtigt waren, vom 13. Dezember 1951 (Ge-\nsetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1149) in                                    § 17\nder Fassung des Gesetzes zur Ubernahme des Zwei-                           Durchlaufende Kredite\nten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Rege-\nDurchlaufende Kredite aus Treuhandgeschäften\nlung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131\nsind auf der Aktivseite und auf der Passivseite mit\ndes Grundgesetzes fallenden Personen vom 28. Ok-\ndem gleichen Betrage anzusetzen und bei der Be-\ntober 1957 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin\nrechnung des vorläufigen Eigenkapitals nach § 4\nS. 1655) zu erbringen sind, tritt an die Stelle des\nAbs. 1 A d Satz 2 der Bausparkassenverordnung in\n1. April 1951 der 1. Oktober 1951.\nder Fassung des § 1 Nr. 2 der Vierundvierzigsten\n(3) Für Entlassungsgelder, die gemäß § 71 b des      Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz\nGesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der        von den Verbindlichkeiten abzusetzen.\nunter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-\nsonen von einer Bausparkasse gezahlt worden sind,                                    §\" 18\ndarf in der Umstellungsrechnung eine Rückstellung\nWertberichtigungen\nin Höhe des gezahlten Betrages, abgezinst mit jähr-\nlich 3,5 vom Hundert auf den 21. Juni 1948, gebildet       Falls eine Forderung mit einem unter dem Nenn-\nwerden.                                                  betrag liegenden Wert eingestellt werden darf,","Nr. 33 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1959                           557\nkann dies auch in der Weise geschehen, daß auf                    2. Posten in sie eingestellt worden sind, die\nder Aktivseite der Nennbetn1g der Forderung und                       nicht einbezogen werden dürfen oder nicht\nauf der Passivseile ein entsprechender Wertberich-                    einbezogen zu werden brauchen, oder\ntigungsposten angesetzt wird.                                     3. Posten in sie mit einem nicht mehr berech-\ntigten Merkposten oder mit einem unzu-\n§ 19                                        treffenden Betrag auf Grund einer Bewer-\ntung, die von den für die Umstellungsrech-\nAbgrenzungsposten\nnung geltenden Vorschriften abweicht, oder\n(1) Als Abgrenzungspostlm sind anzusE1tzen                         auf Grund einer unzutreffenden Berech-\n1. auf der Aktivseite                                          nung eingestellt worden sind.\na) Ausgaben vor dem 21. Juni 1948, soweit        (2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 ge-\nsie Aufwand für eine Zeit nach dem         geben, so muß die Urnslellungsrechnung berichtigt\n20. Juni 1948 darstellen,                  werden, wenn die Berichtigung eine Verminderung\nb) Einnahmen nc1ch dem 20. Juni 1948, so-     der Ausgleichsforderung oder eine Erhöhung des\nweit sie Ertrug für eine Zeit vor dem      nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der Bausparkassenverordnung\n21. Juni 1948 darstellen;                  abzuführenden Uberschusses zur Folge hat. Sie darf\nberichtigt werden, wenn die Berichtigung eine Er-\n2. auf der Passivseite                            höhung der Ausgleichsforderung oder eine Vermin-\na) Einnuhmcn vor dem 21. Juni 1948, so-       derung des nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der Bausparkas-\nweit sie Ertrag für eine Zeit nach dem     senverordnung abzuführenden Uberschusses zur\n20. Juni 1948 darstellen,                  Folge hat.\n, b) Ausgaben nach dem 20. Juni 1948, so-\nweit sie Aufwand für eine Zeit vor dem\n21. Juni 1948 darstellen.                                          Abschnitt V\n(2) Auf der Aktivseite sind die Abgrenzungs-                               Sch l ußvorschriften\nposten mit den Beträgen anzusetzen, um die sich\n§ 21\nnach dem 20. Juni 1948 die Ausgaben tatsächlich\nVP-rmindern oder die Einnahmen tatsächlich erhö-            Die Nummern 1 bis 6 und 8 bis 53 der Richt-\nhen. Auf der Pas'.~ivseite sind die Abgrenzungs-         linien zur Erstellung des Reichsmarkabschlusses\nposten mit den Beträgen anzusetzen, um die sich          und der Umstellungsrechnung der Bausparkassen\nnach dem 20. Juni 1948 die Einnahmen tatsächlich         (RBK) vom 25. November 1949 (Bundesanzeiger\nvermindern oder die Ausgaben tatsächlich erhöhen.        Nr. 4 vom 6. Januar 1950) unter Berücksichtigung\nder ersten Änderung vom 2. November 1950 (Bun-\n(3) Für anteilige Zinsen gilt Absatz 1 auch dann,\ndesanzeiger Nr. 219 vom 11. November 1950) und\nwenn sie nicht in einem als Rechnungsabgrenzung\nder zweiten Änderung vom 22. Oktober 1951 (Bun-\nbezeichneten Posten ausgewiesen werden.\ndesanzeiger Nr. 212 vom 1. November 1951) werden\n(4) Absatz 1 gilt auch für Löhne und Gehälter für     aufgehoben.\neinen am 21. Juni 1948 laufenden Zeitabschnitt.\n§ 22\nNach dem 20. Juni 1948 gezahlte, anteilig zu berech-\nnende Sondervergütungen, auf die der Empfänger              Diese Verordnung findet sinngemäß Anwendung\neinen Anspruch hatte, dürfen mit einer Deutschen         auf Bausparkassen der in der Anordnung über die\nMark für je zehn Reichsmark des auf die Zeit bis         Bausparkassen mit Sitz außerhalb des Währungs-\nzum 31. Mai 1948 und mit einer Deutschen Mark            gebietes aus Anlaß der Neuordnung des Geldwe-\nfür je eine Reichsmark des auf die Zeit vom 1. bis       sens vom 25. November 1949 (Bundesanzeiger Nr. 3\nzum 20. Juni 1948 entfallenden Betrages als passi-       vom 5. Januar 1950) bezeichneten Art.\nver Abgrenzungsposten angesetzt werden. Vor dem\n21. Juni 1948 gezahlte Vergütungen dieser Art sind                                     § 23\nmit einer Deutschen Mark für je eine Reichsmark\nBerlin-Klausel\ndes auf die Zeit nach dem 20. Juni 1948 entfallen-\nden Betrages als aktiver Abgrenzungsposten anzu-            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nsetzen.                                                  Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n(5) Nachzahlungsverpflichtungen nach § 5 des          gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 9 des Gesetzes\nWährungsgesetzes können in voller Höhe als Pas-          über den Erlaß von' Rechtsverordnungen auf dem\nsivposten angesetzt werden.                              Gebiet der Neuordnung des Geldwesens und über\ndie Neufestsetzung des Nennkapitals von Geld-\ninstituten in der Rechtsform von Kapitalgesellschaf-\n§ 20\nten vom 21. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 127)\nBerichtigung der Umstellung3redmung              im Land Berlin mit folgenden Maßgaben:\n(1) Die Umstellungsrechnung unterliegt der Be-        1. § 1 Abs. 2 und 3 sind in folgender Fassung anzu-\nrichtigung (§ 3 Abs. 3 der Bausparkassenverordnung       wenden:\nin Verbindung mit § 3 Abs. 6 der Bankenverord-                  ,, (2) Soweit Absatz 1 nicht entgegensteht,\nnung), soweit                                                dürfen Bausparkassen ihre Aktiven und ihre\n1. Posten in sie nicht eingestellt worden sind,       Passiven in der Umstellungsrechnung in den\ndie einbezogen werden müssen oder dürfen,         nach den Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes\noder                                              des Landes Berlin zulässigen Grenzen bewerten.","558                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nBauspdrkassc)n, die eine Ausgleichsforderung                f) in § 19 Abs. 5 an die Stelle der Worte „nach\nnicht in Anspruch nehmen und bei der Bewer-                     § 5 des Währungsgesetzes\" die Worte „nach\ntung von den Vorschriften des Absatzes 1 ab-                    Abschnitt VI Ziffer 18 Buchstabe (d) der Ver-\nweichen, haben dies in dem der Aufsichtsbehörde                 ordnung der Kommandanten des französischen,\nnach Artikel 6 Abs. l b d--er Durchführungsbestim-              britischen und amerikanischen Sektors von\nmung Nr. 7 zur Vicr1en Verordnung zur Neu-                      Groß-Berlin vom 24. Juni 1948 (Verordnungs-\nordnung des Geldwesens (Umstellungsergän-                       blatt für Groß-Berlin I S. 363)\",\nzungsverordnung) einzureichenden Bericht zu er-             g) in § 20 Abs. 1 an die Stelle der Worte ,, (§ 3\nläutern.                                                       Abs. 3 der Bausparkassenverordnung in Ver-\n(3) Auf Bauspurkassen, die eine Ausgleichs-                  bindung mit § 3 Abs. 6 der Bankenverord-\n11\nforderung nicht in Anspruch nehmen, findet § 75                 nung)     die Worte ,, (Artikel 7 Abs. 3 der\ndes D-Mmkbilanzgeselzes des Landes Berlin mit                   Durchführungsbestimmung Nr. 7 zur Vierten\nder Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der                    Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens\nWerlansülze nach den Grundsätzen des D-Mark-                    [Umstell ungserg änzungsverordn ung])\",\nbi.lanzgcsetzcs des Landes Berlin die nach Ab-             h) in § 21 an die Stelle der Worte „Richtlinien\nsatz l sich C)rqebenden W crtansätze treten.\"                  zur Erstellung des Reichsmarkabschlusses und\nder Umstellungsrechnung der Bausparkassen\n§ 1 Abs. 4 findet keine Anwendung.\n(RBK) vom 25. November 1949 (Bundesanzei-\n2. § 20 Abs. 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:                ger Nr. 4 vom 6. Januar 1950) unter Berück-\n,, (2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1              sichtigung der ersten Änderung vom 2. No-\ngegeben, so muß die Umstellungsrechnung berich-                vember 1950 (Bundesanzeiiger Nr. 219 vom\ntigt werden, wenn die Berichtigung eine Ver-                    11. November 1950) und der zweiten Ände-\nminderung der Ausgleichsforderung zur Folge                     rung vom 22. Oktober 1951 (Bundesanzeiger\nhat. Sie darf berichtigt werden, wenn die Berich.:             Nr. 212 vom 1. November 1951)\" die Worte\ntigung eine Erhöhung der Ausgleichsforderung                    ,,Richtlinien des Aufaichtsamtes für das Ver-\nzur Folge hat.\"                                                 sicherungswesen in Berlin zur Erstellung des\nReichsmarkabschlusses und der Umstellungs-\n3. Es treten                                                       rechnung der Bausparkassen (BRBK) vom\na) in § 6 Abs. 3 und 4, §§ 7, 9 Abs. 3, § 12 Abs. 9             22. Februar 1951 (vgl. Bekanntmachung im\nund § 19 Abs. 1, 2 und 4 an die Stelle der                Verordnungsblatt für Berlin II S. 371) unter\nWorte „20. Juni 1948\" die Worte „24. Juni                 Berücksichtigung der ersten Änderung vom\n1948\",                                                    18. Dezember 1952 (Bundesanzeiger Nr. 9 vom\nb) in §§ 2, 3, 6 Abs. 4, 6 und 7, §§ 7, 9 Abs. 2,               15. Januar 1953)    11\n,\n§§ 10, 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, 2, 6, 8, 11 und 13,    i) in § 22 an die Stelle der Worte „Anordnung\n§ 13 Abs. 1 und 3 und § 19 Abs. 1 und 4 an               über die Bausparkassen mit Sitz außerhalb\ndie Stelle der Worte „21. Juni 1948\" die                   des Währungsgebietes aus Anlaß der Neu-\nWorte „25.Juni 1948\",                                      ordnung des Geldwesens vom 25. November\n1949 (Bundesanzeiger Nr. 3 vom 5. Januar\nc) in § 12 Abs. 4, 6 und 8 und § 13 Abs. 1 an die\n1950)\" die Worte „Anordnung zur Erstreckung\nStelle der Worte ,, § 1 Abs. 2 der Achtunddrei-\nder Durchführungsbestimmungen Nr. 7 und\nßigsten Durd1führunusverordnung zum Um-\nNr. 8 zur Umstellungsergänzungsverordnung\nstellungsgesetz\" die Worte „Artikel 8 Abs. 1 A\nauf die Bausparkasse Deutsche Baugemein-\nBuchstabe c der Durchführungsbestimmung\nschaft Aktiengesellschaft vom 28. April 1951\nNr. 7 zur Vierten Verordnung zur Neuord-\n(Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin\nnung des Geldwesens (Umstellungsergän-\nS. 360) und in der Anordnung zur Erstreckung\nzungsverordnung)\",\nvon Durchführungsbe,stimmungen zur Umstel-\nd) in § 12 Abs. 6 an die Stelle der Worte „ohne                lungsergänzungsverordnung über Bauspar-\nBerücksichtigung       der    Achtunddreißigsten          kassen auf die Offentliche Bausparkasse für\nDurchführungsverordnung zum Umstellungs-                   die Mark Brandenburg vom 27. Juni 1951\ngesetz\" die Worte „ohne Berücksichtigung der               (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin\nDurchführungsbestimmung Nr. 7 zur Vierten                 s. 519)\".\nVerordnung zur Neuordnung des Geldwesens\n§ 24\n(Umstellungsergänzungsverordnung)        11\n,\nGeltung im Saarland\ne) in§ 17 an die Stelle der Worte ,,§4 Abs.1 Ad\nSatz 2 der Bausparkassenverordnung in der             Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.\nFassung des § 1 Nr. 2 der Vierundzwanzig-\nsten Durchführungsverordnung zum Umstel-            Bonn, den 16. Juli 1959.\nlungsgesetz\" die Worte „Artikel 8 Abs. 1\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nA d Satz 2 der Durchführungsbestimmung\nLudwig Erhard\nNr. 7 zur Vierten Verordnung zur Neuord-\nnung des Geldwesens_ (Umstellungsergän-                  D e r B u n d e s m i n i s te r für W i r t s c h a f t\nzungsverordnung) in der Fassung des Arti-                               Ludwig Erhard\nkels 6 Nr. 20 der Durchführungsbestimmung\nNr. 13     zur   Umstellungsergänzungsverord-            Der Bundesminister der Finanzen\nnung\",                                                                            Etz e 1","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1959                   559\nAnlage\n(zu § 15)\nUmrechnungstabelle\nfür ausländische Währungen\nzur Erstellung der Umstellungsrechnung der Bausparkassen\nnach dem Stichtage von Ende Dezember 1953\nLand                        Währung                      DM\nAgypten                   1 Agypt. Pfund                            12,06\nÄthiopien              100 Athiop. Dolla'rs                        169,05\nAfghanistan            100 Afghanis                                 24,84\nArgentinien            100 Argent. Pesos                            30,11\nAustralischer Bund        1 Austral. Pfund                           9,41\nBelgien                100 Belg. Francs                              8,359\nBelgisch-Kongo         100 Kongo Francs                              8,359\nBolivien               100 Bolivianos                                2,21\nBrusilien              100 Cruzeiros                                10,77\nBulgarien              100 Lewa                                     61,77\nCeylon                 100 Ceylon Rupien                            88,20\nChile                  100 Chilen. Pesos                             3,82\nCosta Rica             100 Costa Rica Colones                       74,80\nDänemark               100 Dän. Kronen                              60,365\nDominikan. Republik    100 Dominikan. Pesos                        420,00\nEcuador                100 Sucres                                   27,86\nEstland\nFinnland               100 Finnmark                                  1,83\nFrank_reich            100 Französ. Francs                           1,1912\nGriechenland            100 Drachmen                                 0,01\nGroßbritannien              Pfund Sterling                          11,679\nHongkong                100 Hongkong Dollars                        73,50\nGuatemala               100 Quetzales                              420,00\nHonduras (Republik)     100 Lempiras                               210,00\nIndische Union          100 Indische Rupien                         88,20\nIrak                      1 Irak-Dinar                              11,679\nIran                    100 Rials                                    5,19\nIrland                      Ir. Pfund                               11,679\n///\nIsland                  100 Isländ. Kronen                          25,79\nItalien                 100 Ital. Lire                               0,672\nJapan                   100 Yen                                       1, 17\nJugoslawien             100 J ugosl. Dinar                            1,40\nKanada                    1 Kanad. Dollar                             4,31\nKolumbien               100 Kolumb. Pesos                          165,19\nKroatien\nKuba                    100 Kuban. Pesos                           420,00","560                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nLund                                 Währung                                   DM\nLettland\nLitauen\nLuxemburg                        100 Luxemb. Francs                                          8,359\nMexiko                           100 Mexik. Pesos                                           48,55\nNeuseeland                          1 Neuseeländ. Pfund                                     11,679\nNicaragua                        100 Cordobas                                               84,00\nNiederlande                      100 Holländ. Gulden                                       110,03\nNorwegen                         100 Norweg. Kronen                                         58,36\nOsterreich                       100 Schilling                                              16,15\nPakistan                         100 Pakistan. Rupien                                      126,95\nPanama                           100 Balboas                                               420,00\nParaguay                         100 Guaranis                                               28,00\nPeru                             100 Soles                                                  21,08\nPolen                            100 Zlote                                                 105,00\nPortugal                         100 Escudos                                                14,61\nRumänien                         100 Lei                                                    37,50\nSalvador                         100 Colones                                               168,00\nSchweden                         100 Schwed. Kronen                                         80,65\nSchweiz                          100 Schweizer Franken                                      95,62\nSerbien\nSlowakei\nSpanien                          100 Pesetas                                                10,78\nSüdafrikan. Union                     Südafrikan. Pfund                                     11,679\nTschechoslowakei                 100 Tschechoslow. Kronen                                   58,33\nTürkei                           100 Türkische Pfund                                       150,00\nUngarn                           100 Forint                                                 35,78\nUruguay                          100 Uruguayische Pesos                                    138,61\nVenezuela                        100 Bolivares                                             125,37\nVereinigte Staaten\nvon Amerika (USA)                1 Dollar                                                 4,20\nHeraus q e b er : Der Bundesmm1ster de, Justiz - Ver I a q : Bundesanzeiqer-Verlags-GmbH„ Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nD.is Bundesqesetzblatt erscheint :n zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II\nLaufend er Bezug nm durch die Post - Bez u q s p r <! 1 s, vierteljährlich für Teil I und Teil II je DM 5,- zuzüglich Zustellgebühr.\nEin z e Ist ü c k e je anqefanqene 24 Sei tPn DM 0.40 qeqen Voremsendunq des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKöln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nPrp1s dieser Ausgabe DM 0.40 zuzüglich Versandqebühr DM 0.10"]}