{"id":"bgbl1-1959-33-1","kind":"bgbl1","year":1959,"number":33,"date":"1959-08-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/33#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-33-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_33.pdf#page=1","order":1,"title":"Elftes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (11. ÄndG LAG)","law_date":"1959-07-29T00:00:00Z","page":545,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["545\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1959                       Ausgegeben zu Bonn am 1. August 1959                                                                                                             Nr. 33\nTag                                                                       Inhalt:                                                                                          Seite\n29. 7. 59     Elftes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (11. Ä.ndG LAG) . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      545\n28. 7. 59     Verordnung über die Durchführung der Nachversicherung in Härtefällen (Nachversicherungs-\nHärte-Verordnung - NHV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 550\n16. 7. 59     Verordnung über die Umstellungsrechnung der Bausparkassen aus Anlaß der Neuordnung\nd·es Geldwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   551\nElftes Gesetz\nzur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (11. Ä.ndG LAG).\nVom 29. Juli 1959.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                        (2) Der Bund wird ermächtigt, für Kredite\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                            nach Absatz 1 in entsprechender Höhe gegen-\nüber dem Kreditgeber oder, falls dieser sich die\nMittel selbst im Kreditwe,ge beschafft, gegen-\nARTIKEL I\nüber dessen Gläubigern Sicherheitsleistungen zu\nÄnderung von Gesetzen                                                           übernehmen.\"\n§ 1                                                          3. In § 12 wird an Absatz 7 folgender Satz an-\ngefügt:\nÄnderung des Lastenausgleichsgesetzes\n„Ein Schaden, der einem nach dem 31. März\nDas Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952                                                  1952 im Vertreibungsgebiet Verstorbenen tat-\n(Bundesgesetzbl. I S. 446) in der Fassung der dazu                                                sächlich bereits entstanden war, kann als Ver-\nergangenen Anderungs,gesetze wird wie folgt ge-                                                   treibungsschaden von den Erben nicht geltend\nändert:                                                                                           gemacht werden, es sei denn, daß diese als\n1. § 5 wird wie folgt geändert:                                                                  nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten oder\nals Kinder des Verstorbenen erst nach dessen\na) An Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                                                  Tod ausgesiedelt worden sind.\"\n„Ferner trägt der Ausgleichsfonds die aus                                         4. In § 39 Abs. 1 Nr. 1 erhält Satz 3 'folgende\neiner Kreditaufnahme (§ 7 Abs. 1 und § 324                                              Fassung:\nAbs. 4) sowie die aus der Ausgabe von\n„Ein Kriegssachschaden, der der Schiffahrt\nSchuldverschreibungen und der Eintragung\naußerhalb des Geltungsbereichs des Grundge-\nvon Schuldbuchforderungen (§ 252 Abs. 2)\nsetzes einschließlich Berlin (West) entstanden\nsich ergebenden Aufwendungen.                  11\nist, gilt jedoch als in diesem Gebiet entstanden,\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                                                          wenn es sich nicht um einen Vertreibungs-\n,, (3) Für die Verbindlichkeiten des Sonder-                                            schaden oder Ostschaden handelt, das Schiff\nvermögens Ausgleichsfonds haftet der Bund                                              zur Zeit der Entstehung des Schadens in einem\nnur mit dem Sondervermögen; dieses haftet                                               Schiffsregister im Geltungsbereich des Grund-\nnicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des                                          gesetzes oder in Berlin eingetragen war und\nBundes.\"                                                                                der Schiffseigner zu dieser Zeit seine Geschäfts-\nniederlassung oder seinen Wohnsitz im Gel-\n2. § 7 erhält folgende Fassung:\ntungsbereich des Grundgesetzes, in Berlin\n,,§ 7                                                            (West} oder im Vertreibungsgebiet hatte;\".\nAufnahme von Krediten und Ubernahme                                              5. § 230 wird wie folgt geändert:\nvon Sicherheitsleistungen                                                   a) In Absatz 2 erhält Nr. 1 folgende Fassung:\n(1) Der Ausgleichsfonds ist mit Zustimmung                                                      ,, 1. spätestens sechs Monate nach dem Zeit-\nder Bundesregierung berechtigt, zur Vorfinan-                                                              punkt, in dem er die zur Zeit unter frem-\nzierung von Ausgleichsleistungen, soweit diese                                                             der Verwaltung stehenden deutschen Ost-\nnicht in Rentenleistungen bestehen, Kredite bis                                                            gebiete oder das Gebiet desjenigen Staa-\nzur Höhe von 5 Milliarden Deutsche Mark auf-                                                               tes, aus dem er vertrieben oder ausge-\nzunehmen.                                                                                                  siedelt worden ist, verlassen hat, oder\".","546                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nb) An Absatz 2 wird folgender Satz 2 ang,efügt:                    bei Bezug von Versichertenrenten 21 DM\n„Bei der Frist nach Nummer 1 werden solche                         monatlich,\nZeiten nicht mitgerechnet, in denen ein Ver-                   bei Bezug von Hinterbliebenementen, die\ntriebener nach Verlassen eines der in § 11                         nicht Waisenrenten sind, 16 DM mo-\nAbs. 2 Nr. 3 bezeichneten Staaten, aus dem                         natlich,\ner vertrieben oder ausgesiedelt worden ist,\nin einem anderen der dort bezeichneten                         bei Bezug von Waisenrenten 8 DM mo-\nStaaten sich aufgehalten hat, ferner nicht                         natlich.\nsolche Zeilen, in denen er oder ein mit ihm                    Bei vergleichbaren sonstigen Versor-\nausgesiedeller Familienangehöriger im An-                      gungsbezügen     werden      entsprechende\nschluß an die Aussiedlung erkrankt und in-                     Freibeträge in Höhe von 15 DM, 12 DM\nfolgedessen zur Forlsetzung der Reise außer-                   und 6 DM monatlich gewährt, sofern nicht\nstande war, sowie solche Zeiten, in denen er                   bereits Nr. 2 Buchstabe a, b, d und e oder\noder ein mit ihm ausgesiedelter Familien-                      Nr. 4 eine Regelung enthält.\"\nangehöriger in der sowjetischen Besatzungs-          d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nzone oder im sowjetisch besetzten Sektor\nvon Berlin aus Gründen, die er nicht zu ver-                 ,, (3) Durch Rechtsverordnung kann Näheres\ntreten hat, gewaltsam festgehalten worden                 über die Abgrenzung und Berechnung der\nist.\"                                                     Einkünfte und Freibeträge bestimmt werden.\nHierbei können ferner die jeweiligen Ver-\n6. In § 252 wird Absatz 2 wie folgt geändert:                     änderungen, die sich bei den Renten aus den\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Bar-                       gesetzlichen Rentenversicherungen aus An-\nzahlung\" die Worte eingefügt „bis zu einem                laß von Veränderungen der aHgemeinen Be-\nGesamtbetrag von 2 Milliarden Deutsche                    messungsgnindlage über das Erste Renten-\nMark\".                                                    anpassungsgesetz vom 21. Dezember 1958\n(Bundesgesetzbl. I S. 956) hinaus für den Per-\nb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Umfange\"                    sonenkreis der Empfänger von Unterhalts-\ndie Worte eingefügt „im Rahmen der in\nhilfe ergeben, durch angemessene Verände-\nSatz 1 festgelegten Höchstgrenze\".\nrung der Freibeträge nach Absatz 2 Nr. 6\n7. In § 258 Abs. 4 erhält Satz 2 folgende Fassung:                Satz 1 berücksichtigt werden.\"\n,,Die Anrechnung wird jedoch vor dem in Satz ~       10. In § 268 wird an Absatz 1 folgender Satz an-\nfestges,etzten Zeitpunkt vorgenommen, wenn                 gefügt:\nund soweit der Anspruch auf Hauptentschädi-\ngung nach § 278a Abs. 4 und 6, § 283 Nr. 3 so-             „Werden einmalige Ausgleichsleistungen nach\nwie § 283 a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 erfüllt werden        diesem Gesetz, dem Währungsausgleichsgesetz\nkann.\"                                                    und Altsparergesetz oder Nachzahlungen an\nKriegsschadenrente sowie einmalige Entschädi-\n8. In § 265 wird Absatz 2 wie folgt geändert:                gungsleistungen wegen erlittener Haft oder\na) In Satz 1 werden die Worte „solange sie\"               wegen Freiheitsentz,iehung nach dem Kriegs-\nersetzt durch die Worte „sofern sie bei An-          gefangenenentschädigungsgesetz, dem Häftlings-\ntragstellung\".                                       hilfegesetz und dem Bundesentschädigungsge-\nsetz gewährt, so erhöht sich die Vermögens-\nb) Folg,enp.er Satz wird angefügt:\ngrenze auf die Dauer von 5 Jahren um den aus-\n,,Die Gleichstellung mit einem Erwerbs-              gezahlten Betrag dieser Leistungen.\"\nunfähigen endet, wenn die Zahl der nach\nSatz 1 und 2 berücksichtigten Kinder unter       11. In § 269 werden ersetzt\nzwei sinkt.\"                                          a) in Absatz 1 die Worte „120 Deutsche Mark\"\ndurch die Worte „ 140 Deutsche Mark\",\n9. § 267 wird wie folgt geändert:\nb) in Absatz 2 die Worte „60 Deutsche Mark\"\na) In Absatz 1 werden ersetzt                                 durch die Worte „70 Deutsche Mark\"\ndie Worte „ 120 Deutsche Mark\" durch die                  und die Worte „42 Deutsche Mark\" durch\nWort,e „ 140 Deutsche Mark\",                              die Worte „47 Deutsche Mark\".\ndie Worte „60 Deutsche Mark\" durch die\nWorte „70 Deutsche Mark\",                         12. In § 273 wird Absatz 5 wie folgt geändert:\ndie Worte „42 Deutsche Mark\" durch die                a) Die Worte „vor dem 1. Januar 1893 (eine\nWorte „47 Deutsche Mark\".                                 Frau vor dem 1. Januar 1898)\" werden er-\nsetzt durch die Worte „vor dem 1. Januar\nb) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b werden die\n1898 (eine Frau vor dem 1. Januar 1903)\".\nWorte „von 40 bis 50 v. H. = 10 DM monat-\nlich\" ersetzt durch die Worte „von 30 bis             b) Folgender Halbsatz wird nach einem Semi-\n50 v. H. = 15 DM monatlich\".                              kolon angefügt:\n,, über diesen Zeitpunkt hinaus wird die Un-\nc) In Absatz 2 erhält Nr. 6 folgende Fassung:                 terhaltshilfe in entsprechender Anwendung\n,,6. Renten aus den gesetzlichen Rentenver-               der Vorschriften über die Unterhaltshilfe auf\nsicherungen sind mit den um folgende                 Lebenszeit gewährt, wenn der Endgrundbe-\nFreibeträge gekürzten Beträgen als Ein-              trag der Hauptentschädigung (Nr. 2) 5 600\nkünfte anzusetzen:                                   Deutsche Mark erreicht.\"","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1959                             547\n13. In § 274 Abs. 2 werden die Worte „zuzüglich                     „nach den Absätzen 1 bis 3\" 1 ferner werden\n50 vom Hundert\" ersetzt durch die Worte „zu-                   nach den Worten „ dieser Ansprüche\" die\n~✓.üglich 80 vom Hundert\".                                     Worte eingefügt „über den Mindesterfül-\nlungsbetrag (Absatz 4) hinaus\".\n14. In § 275 Abs. 1 werden die Worte „65 Deutsche\nMark\" ersetzt durch die Worte „72 Deutsche             18. In § 280 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „6 vom\nMark\".                                                    Hundert\" ersetzt durch die Worte „8 vom Hun-\ndert\".\n15. § 276 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird an Satz 3 nach einem Semi-        19. In § 282 Abs. 4 werden die Worte \"vor dem\nkolon folgender Halbsatz angefügt:                   1. Januar 1895 (eine Frau vor dem 1. Januar\n1900)\" ersetzt durch die Worte „vor .dem 1. Ja-\n,, ist in den genannten Vorschriften bestimmt,\nnuar 1898 (eine Frau vor dem 1. Januar 1903) \".\ndaß Lcüstungen nach anderen Gesetzen vor-\nr;eh on, so uilt dies nicht im Verhältnis zur\nKrankenversorgung nach diesem qesetz.\"            20. § 283a wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 werden hinter dem Wort „ist\"\nb) In Absatz 4 Satz 5 werden die Worte „45                     die Worte eingefügt „vorbehaltlich der Num-\nDeutsche Mürk\" ersetzt durch die Worte                    mern 2 bis 4 und des Absatzes 2\".\n,,54 Deutsche Mark\".\nb) In Nummer 2 Satz 1 werden hinter dein Wort\n16. In § 277 Abs. 1 werden die Worte „240 Deutsche                  „Hauptentschädigung\" die Worte eingefügt\nMark\" ersetzt durch die Worte „300 Deutsche                    ,, über die nach Nummer 3 erfüllbaren Be-\nMark\".                                                         träge hinaus\".\n17. § 278a wird wie folgt geändert:                            c) Nummer 3 erhält folgende Fassung:\na) In Absatz 4 wird Satz 1 durch folgende Sätze                „3. Ohne Rücksicht darauf, ob Unterhaltshilfe\nersetzt:                                                         und Entschädigungsrente gezahlt werden,\n,,Ohne Rücksicht darauf, ob die Unterhalts-                      ruhen oder eingestellt sind, werden An-\nhilfe gezahlt wird, ruht oder eingestellt ist,                   sprüche auf Hauptentschädigung, auf\nwerden Ansprüche auf Hauptentschädigung,                         welche die geleisteten Zahlungen anzu-\nauf die nach den Absätzen 1 bis 3 anzu-                         rechnen sind, mit dem nach § 278a Abs. 4\nrechnen ist, bei Grundbeträgen                                   sich ergebenden Mindesterfüllungsbetrag\nerfüllt. Uber den Mindesterfüllungsbetrag\nvon 2 000 bis 2 999 Deutsche Mark                                hinaus können die Ansprüche auf Haupt-\nin Höhe von 300 Deutsche Mark,                      entschädigung, solange Unterhaltshilfe\nund Entschädigungsrente gezahlt werden\nvon 3 000 bis 3 999 Deutsche Mark\noder ruhen, nur insoweit erfüllt werden,\nin Höhe von 400 Deutsche Mark,                      als sie die Summe\nvon 4 000 bis 4 999 Deutsche Mark                                a) des durch die Unterhaltshilfe vorläufig\nin Höhe von 550 Deutsche Mark,                          in Anspruch genommenen Betrags\n(§ 278a Abs. 4),\nvon 5 000 bis 5 599 Deutsche Mark                                b) des durch die Entschädigungsrente vor-\nin Höhe von 700 Deutsche Mark,                          läufig in Anspruch genommenen Be-\nvon 5 600 bis 6 530 Deutsche Mark                                    trags (§ 283 Nr. 3) und\nin Höhe des 4 900 Deutsche Mark                     c) des Mindesterfüllungsbetrags (§ 278a\nübersteigenden Teils des Grundbe-                       Abs. 4)\ntrags,                                              übersteigen.\"\nvon mehr als 6 530 Deutsche Mark                      d) An Nummer 4 wird nach einem Semikolon\nin Höhe von 25 vom Hundert des               folgender Halbsatz angefügt:\nGrundbetrags                                 ,, wurde jedoch der Anspruch auf Hauptent-\nerfüllt (Mindesterfüllungsbetrag); ist nach               schädigung nicht über den Mindesterfüllungs-\nAbsatz 2 auf mehrere Grundbeträge der                     betrag hinaus erfüllt, ist die Entschädigungs-\nHauptentschädigung anzurechnen, so ist der                rente von dem Betrag zu berechnen, um den\nMindesterfüllungsbetrag aus der Summe die-                der nach § 266 Abs. 2 sich ergebende Grund-\nser Grundbeträge zu berechnen und im Ver-                 betrag die in § 278 Abs. 1 bestimmten Sperr-\nhältnis der Grundbeträge zueinander aufzu-                beträge übersteigt.\"\nteilen. Uber den Mindesterfüllungsbetrag              e) Der bisherige, nach Buchstaben a bis d ge-\nhinaus können die Ansprüche auf Haupt-                    änderte Wortlaut wird Absatz 1; folgender\nentschädigung, solange die Unterhaltshilfe                Absatz 2 wird angefügt:\ngezahlt wird oder ruht, nur insoweit erfüllt                  ,, (2) Das Nähere über die Erfüllung von\nwerden, als offensichtlich eine Uberzahlung               Ansprüchen auf Hauptentschädigung neben\nder Hauptentschädigung nicht zu erwarten                  der Weitergewährung von Unterhaltshilfe\nist.  II\nund Entschädigungsrente sowie über die Zu-\nb) In Absatz 5 werden die Worte „nach den                      erkennung von Unterhaltshilfe und Entschä-\nAbsätzen 1 und 2\" ersetzt durch die Worte                  digungsrente nach teilweiser Erfüllung der","548                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nAnsprüche auf Hauptentschädigung wird              2. In § 7 erhält Satz 2 folgende Fassung:\ndurch Rechtsverordnung bestimmt. Dabei                „Nicht festgestellt werden Verluste an\nkönnen insbesondere auch Bestimmungen\n1. barem Geld,\ngetroffen werden über die Auswirkungen\nvorausgegangener oder nachfolgender Er-                   2. Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen,\nfüllung von Hauptentschädigung auf den                    3. Gegenständen aus edlem Metall, Schmuck-\nMindesterfüllungsbetrng, über die Reihen-                       gegenständen und sonstigen Luxusgegen-\nfolge der Anrechnung von Zahlungen an                           ständen,                             ·\nKriegsschadenrente und Erfüllungsbeträgen                 4. Kunstgegenständen und Sammlungen,\nauf die Hauptentschädigung sowie über die             es sei denn, daß diese Wirtschaftsgüter zum\nFolgen der Ausübung des Wahlrechts nach               Betriebsvermögen gehören oder als eigene Er-\n§ 263 Abs. 3.\"                                        zeugnisse der Berufsausübung oder der wissen-\nschaftlichen Forschung durch Rechtsverordnung\n21. § 292 wird wie folgt geändert:                                 (§ 15 Abs. 2) den Gegenständen der Berufsaus-\na) In Absatz 2 Nr. 1 und in Absatz 4 Nr. 1 wer-              übung oder d~r wissenschaftlichen Forschung\nden jeweils die Worte „45 Deutsche Mark\"              gleichgestellt sind.\"\nersetzt durch die Worte „54 Deutsche Mark\".       3. In § 8 Abs. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:\nb) Absatz 5 erhält folgende Fassung:                           ,,Ein Kriegssachschaden; der der Schiffahrt außer-\n,, (5) Soweit der Landesfürsorgeverband            halb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes\nTuberkulosehilfe gewährt und zu den hier-             einschließlich Berlin (West) entstanden ist, gilt\nfür entstehenden Aufwendungen das Ein-                jedoch als in diesem Gebiet entstanden, wenn\nkommen des Kranken oder Genesenen und                 es sich nicht um einen Vertreibungsschaden\nseines von ihm nicht getrennt lebenden Ehe-           oder Ostschaden handelt, das Schiff zur Zeit der\ngatten heranziehen darf, finden die Ab-               Entstehung des Schadens in einem Schiffsregister\nsätze 3 und 4 entsprechende Anwendung.                im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in\nFür die Geltungsdauer der Verordnung über             Berlin· eingetragen war und der Schiffseigner zu\ndie Tuberkulosehilfe vom 8. September 1942            dieser Zeit seine Geschäftsniederlassung oder\n(Reichsgesetzbl. I S. 549) finden die Absätze 3       seinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Grund-\nund 4 entsprechende Anwendung, soweit                 gesetzes, in Berlin (West) oder im Vertreibungs-\nwirtschaftliche Tuberkulosefürsorge gewährt           gebiet hatte.\"\nworden ist.\"\n4. In § 15 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1;\nfolgender Absatz 2 wird angefügt:\n22. An § 294 wird nach einem Semikolon folgender\nHalbsatz angefügt:                                                 ,, (2) Durch Rechtsverordnung wird bestimmt,\n,, § 244 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.\"              ob und in welchem Umfang Verluste an Erzeug-\nnissen der Berufsausübung oder der wissenschaft-\n23. In § 303 Abs. 1 werden die Worte „in Verbin-                   lichen Forschung den Verlusten an Gegenständen\ndung damit\" gestrichen.                                        gleichgestellt werden, die für die Berufsausübung\noder die wissenschaftliche Forschung erforderlich\n24. In § 345 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „durch                 sind, und nach welchen Grundsätzen in diesen\nBeschluß\" ersetzt durch die Worte „nach § 337\".                Fällen die Schadensberechnung durchzuführen\nist. Hierbei können Pauschsätze und Höchst-\nbeträge festgelegt werden.\"\n§ 2\n§ 3\nÄnderung des Feststellungsgesetzes\nÄnderung des Währungsausglekhsgesetzes\nDas Feststellungsgesetz in der Fassung vom\n14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 534) und der                In § 2 Abs. 1 des Gesetzes über einen Währungs-\ndazu ergangenen Änderungsgesetze wird wie folgt                ausgleich für Sparguthaben Vertriebener in der\ngeändert:                                                      Fassung vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I\nS. 546) und der dazu ergangenen Anderungsgesetze\n1. An § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:                    wird Nummer 2 wie folgt geändert:\n,, (4) Durch Rechtsverordnung können ferner            a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:\nBeteiligungsrechte an Familienstiftungen, deren\n„a) spätestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt, in\nEigentum bei Auflösung auf die Familienmitglie-\ndem er die zur Zeit unter fremder Verwal-\nder übergegangen wäre oder nach den Vorschrif-\ntung stehenden deutschen Ostgebiete oder\nten über das Erlöschen der Familienfideikom-\ndas Gebiet desjenigen Staates, aus dem er\nmisse und sonstiger gebundener Vermögen hätte                            vertrieben oder· ausgesiedelt worden ist,\nübergehen können, den Beteiligungen im Sinne\nverlassen hat, oder\".\nder Absätze 1 und 2 gleichgestellt werden. Hier-\nbei kann Näheres über die Abgrenzung des Be-                       b) Fol,gender Satz 4 wird ·eingefügt:\ngriHs der Familienstiftung und über die Scha-                            „Bei der Frist nach Buchstabe a werden\ndensberechnung in Zweifelsfällen bestimmt wer-                           solche Zeiten nicht mitgerechnet, in denen\nden.\"                                                                    ein Vertriebener nach Verlassen eines der","Nr. 33 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. August 1959                                        549\nin § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichs-            verlassen haben; hierbei werden solche Zei-\ngesetzes bezeichneten Staaten, aus dem er              ten nicht milgerechnet, in denen ein Vertrie-\nvc)rtricbcn oder ausg(~siedelt worden ist, in          bener nach Verlassen eines der in § 11 Abs. 2\neinem anderen der dort bezeichneten Staa-             Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes bezeichne-\nten sich anfDC!hallen hat, ferner nicht solche         ten S!:c_aten, aus dem er vertrie1)2n oder aus-\nZeilen, in de:ncn er oder ein mit ihm aus-             g,esiedelt worden ist, in einem anderen der\ngesiedelter fami]ie11<mgehörigcr im An-                dort bezeichneten Staaten sich aufgehalten\nschluß an die Aussiedlung erkrankt und in-             hat, ferner nicht solche Zeiten, in denen er\nfolgedessen zur Fortsetzung der Reise                  oder ein mit ihm ausgesiedelter Familien-\naußerstande war, sowie solche Zeiten, in               angehöriger im Anschluß an die Aussiedlung\ndenen er oder ein mit ihm ausgesiedelter               erkrankt und infol,gedessen zur Fortsetzung\nFamilienangehöriger in der sowjetischen                 der Reise außerstande war, sowie solche\nBesatzungszone oder im sowjetisch besetz-               Zeiten, in denen er oder ein mit ihm aus-\nten Sektor von Berlin aus Gründen, die er              gesiedelter Familienangehöriger in der so-\nnicht zu vertreten hat, gewaltsam festgehal-           wjetischen Besatzungszone oder im sowje-\nten worden ist.\"                                        tisch besetzten Sektor von Berlin aus Grün-\nden, die er nicht zu vertreten hat, gewaltsam\n§ 4                                  festgehalten worden ist; oder\".\nÄnderung des Bundesvertriebenengesetzes\n§    10 des Bundesvertriebonengesetzes in der\nFassung vom 14. August 1957 (Bundesg esetzbl. I 1\nARTIKEL II\nS. 1215) wird wie folgt geändert:                                Uberleitungs- und Schlußvorschriften\na) In Absatz 2 erhält Nummer 2 folgende Fassung:\n§ 6\n„2. spätestens 6 Monate nach dem Zeitpunkt, in\ndem er die zur Zeit unter fremder Verwal-           Dbergangsregehmg bei der Kriegsschadenrente\ntung stehenden deutschen Ostgebiet,e oder           (1) An Personen, die erst -auf Grund dieses Ge-\ndas Gebiet desjenigen Staates, aus dem er        setzes Kriegsschadenrente beantragen können, wird\nvertrieben oder ausgesiedelt worden ist, ver-    bei Antragstellung bis zum 31. März 1960 Kriegs-\nlassen hat, oder\".                               schadenrente mit Wirkung vom 1. Juni 1959 ab ge-\nb) An Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:            währt, frühestens Jedoch von dem Ersten des Mo-\n,,Bei der Frist nach Nummer 2 werden solche Zei-     nats ab, in dem d!e Voraussetzungen für die Ge-\nten nicht mitgerechnet, in denen ein Vertriebener    währung von Kriegsschadenrente                                 sind.\nnach Verlassen eines der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 be-        (2) Die Gewährung einer           c\"''+.'u~Lr,c7',,\"~\"'~'~~ nach\nzeichneten Staaten, aus dem er vertrieben oder       § 12 Abs. 3 des Achten Gesetzes zur                              des\nausuesiedelt worden ist, in einem anderen der        Lastenausgleichsgesetzes (Gesetz nach § 246 Abs. 3\ndort bezeichneten Staaten sich aufgehalten hat,      LAG - 8. AndG LAG) vom 26. Juli 1957 (Bundes-\nferner nicht solche Zeiten, in denen er oder ein     gesetzbl. I _S 809) steht der Gewährung eines Min-\nmit ihm ausgesiedelter Familienangehöriger im        desterfüllungsbetrags nac~1 § 278 a Abs. 4 des Lasten-\nAnschluß an die Aussiedlung erkrankt und in-         ausgleichsgesetzes nicht . entgegen.\nfolgedessen zur Fortsetzung der Reise außer-\nstande war, sowie solche Zeiten, in denen er                                     § 7\noder ein mit ihm aw;g(~siedelter Familienange-\nhöriger in der sowjetischen Besatzungszone oder                        Anwendung in Berlin\nim sowjetisch besetzten Sektor von Berlin aus           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nGründen, die er nicht zu vertrc~ten hat, g,ewalt-    und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberl.eitungsgeset-\nsam festgE~halten worden ist.\"                       zes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch\nim Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund\n§ 5                           dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land\nBerlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nÄnderung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes\nDas Allgemeine Kriegsfolgengesetz vom 5. No-\n§ 8\nvember 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747) wird wie\nfolgt geändert:                                                           Anwendung im Saarland\nIn § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 33 Abs. 2 Nr. 2 und § 72           Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten mit Aus-\nAbs. 3 Nr. 3 erhält jeweils Buchstabe a folgende          nahme der §§ 4 und 5 nicht im Saarland.\nFassung:\n„ a) Als Vertriebene (Aussiedler) gemäß § 11                                       § 9\nAbs. 2 Nr. 3 des Lastenaus,gleichsgesetzes\nspätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt,                             Inkrafttreten\nin dem sie die zur Zeit unter fremder Ver-          (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nwaltung stehenden deutschen Ostgebiete oder      kündung in Kraft. Die Vorschriften der §§ 1 bis 3\ndas Gebiet desjenigen Staates, aus dem sie       sind, vorbehaltlich des Absatzes 2, mit Wirkung\nvertrieben oder ausgesiedelt worden sind,        vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes"]}