{"id":"bgbl1-1959-32-4","kind":"bgbl1","year":1959,"number":32,"date":"1959-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/32#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-32-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_32.pdf#page=11","order":4,"title":"Neufassung des Versicherungsteuergesetzes","law_date":"1959-07-24T00:00:00Z","page":539,"pdf_page":11,"num_pages":4,"content":["Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1959                            539\nden (§ 5) daru11f prüfen, ob die Wechselsteuer ent-               2. die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie\nrichtet ist.                                                         den Umfang der Ausnahmen von der Be-\nsteuerung und der Steuerermäßigungen,\n(2) Die gleiche Vcrpllicbtung haben :Notare, Post-\nsoweit dies zur Wahrung der Gleichmäßig-\nbeamte und andere 13c)c:1mle, die Wechselproteste\nkeit der Besteuerung und zur Beseitigung\naufnehmen. Sie müssen auf der nüch dem Wechsel-\nvon Unbilligkeiten in Härtefällen erforder-\ngcsc~t.z zurückzubehaltenden Abschrift des Protestes\nlich ist,\nvermerken, \\vclchc~ \\!Vcchsclslcuer zu der protestier-\nten Urkunde) enlrich tct ist. Ist keine Steuer entrich-           3. die Zuständigkeit der Finanzämter und\ntet, so ist dies zu vermerken.                                       den Umfang der Besteuerungsgrundlage,\n4. die Umrechnung fremder Währungen, so-\nweit nicht nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Mittel-\nwerte festgesetzt werden,\n§ 13\n5. das Besteuerungsverfahren, insbesondere\nStrafbestimmung für Kommissionäre und Vermittler                     die Berechnung der Steuer sowie die von.\nWenn Kommissionäre, Makler oder sonstige Ver-                     den Steuerpflichtigen zu erfüllenden Pflich-\nmittler vorsätzlich Geschäfte über Wechsel, für die                  ten und die Beistandspflicht Dritter,\ndie Wechselsteuer hinterzoucn ist, abschließen oder               6. Art und Zeit der Steuerentrichtung,\nvermitteln, so gilt die gleiche Strafe wie für Hi_nter-           7. Gestaltung, Herstellung, Verkauf, Verwen-\nziehung.                                                             dung, Umtausch und Ersatz von Wechsel-\nsteuermarken,\n§ 14                                     8. die Erstattung der Steuer.\nErmächtigungen                            (2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nmächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-\nzu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsbestim-\nstimmung des Bundesrates Vorschriften durch\nmungen in der jeweils geltenden Fassung mit\nRechtsverordnungen zu erlassen über\nneuem Datum, unter neuer Uberschrift und in neuer\n1. die nähere Bestimmung der        in   diesem    Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Un-\nGesetz verwendeten Begriffe,                    stimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\nBekanntmachung\nder Neufassung des Versicherungsteuergesetzes.\nVom 24. Juli 1959.\nAuf Grund des § 12 Abs. 2 des Versicherung-\nsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur .Än-\nderung verkehrsteuerrechtlicher Vorschriften vom\n25. Mai 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 261) wird nach-\nstehend der Wortlaut des Versicherungsteuerge-\nsetzes in der nunmehr geltenden Fassung bekannt-\ngemacht.\nBonn, den 24. Juli 1959.\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel","540                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nVersicherungsteuergesetz\nin der Fassung vom 24. Juli 1959\n(VersStG 1959).\n§ 1                            Gutschriftanzeige über den Gewinnanteil dem Ver-\nsicherungsnehmer mit der Prämienrechnung vorge-\nGegenstand der Steuer                    legt wird.                       ·\nDer Steuer unterliegt die Zahlung des Versiche-\nrungsentgelts auf Grund eines durch Vertrag oder                                      § 4\nauf sonstige Weise entstandenen Versicherungsver-\nhältnisses,                                                           Ausnahmen von der Besteuerung\n1. wenn der Versicherungsnehmer bei der jewei-             Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zah-\nligen Zahlung des Versicherungsentgelts            lung des Versicherungsentgelts\nseinen Wohnsitz (Sitz) oder seinen gewöhn-\n1. für eine Rückversicherung;\nlichen Aufenthalt im· Inland hat, oder\n2. wenn ein Gegenstand versichert ist, der zur             2. für eine Versicherung, die bei Vereinigungen\nZeit der Begründung des Versicherungsverhält-            öffentlich-rechtlicher Körperschaften genommen\nnisses im Inland war.                   ·                wird, um Aufwendungen der öffentlich-recht-\nlichen Körperschaften für Ruhegehalt und\nHinterbliebenenversorgung ihrer Mitglieder\nauszugleichen;\n§ 2\nVersidlerungsyerträge                       3. für eine Unfallversicherung nach der Reichs-\nversicherungsordnung, soweit sie nicht auf\n(1) Als Versicherungsvertrag im Sinne dieses Ge-             §§ 843, 1029, 1198 beruht;\nsetzes gilt auch eine Vereinbarung zwischen meh-\nreren Personen oder Personenvereinigungen, solche            4. für eine Versicherung nach dem Gesetz über\nVerluste oder Schäden gemeinsam zu tragen, die                  Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-\nden Gegenstand einer Versicherung bilden können.                rung;\n(2) Als Versicherungsvertrag gilt nicht ein Ver-          5. für eine Versicherung,· durch die Ansprüche\ntrag, durch den der Versicherer sich verpflichtet, für          auf Kapital-, Renten- oder sonstige Leistungen\nden Versicherungsnehmer Bürgschaft oder sonstige                im Falle des Erlebens, der Krankheit, der Be-\nSicherheit zu leisten.                                          rufs- oder Erwerbsunfähigkeit, des Alters, des\nTodes oder in besonderen Notfällen begründet\nwerden. Dies gilt nicht für die Unfallversiche-\n§ 3                                  rung, die Haftpflichtversicherung und sonstige\nSachversicherungen; Nummer 3 bleibt unbe-\nVersidlerungsentgelt\nrührt;\n(1) Versicherungsentgelt im Sinne dieses Ge-\n6. für eine Versicherung bei einer Lohnaus-\nsetzes ist jede Leistung, die für die Begründung und\ngleichskasse, die von Tarifvertragsparteien er-\nzur Durchführung des Versicherungsverhältnisses\nrichtet worden ist, um Arbeitnehmer bei Ar-\nan den Versicherer zu bewirken ist (Beispiele: Prä-\nbeitsausfällen zu unterstützen;\nmien, Beiträge, Vorbeiträge, Vorschüsse, Nach-\nschüsse, Umlagen, außerdem Eintrittsgelder, Ge-              7. für eine Vereinbarung im Sinne des § 2 Abs. 1,\nbühren für die Ausfertigung des Versicherung-                    soweit sie die Gewährung von Rechtsschutz\nscheins und sonstige Nebenkosten). Zum Versiche-                 oder von Unterstützungen bei Streik, Aussper-\nrungsentgelt gehört nicht, was zur Abgeltung einer               rung oder Maßregelung durch einen Berufs-\nSonderleistung des Versicherers oder aus einem                   verband zum Gegenstand hat;\nsonstigen in der Person des einzelnen Versiche-\nrungsnehmers liegenden Grund gezahlt wird (Bei-              8. für eine Versicherung, die von einem der nach-\nspiele: Kosten für die Ausstellung einer Ersatz-                 stehend bezeichneten Versicherungsnehmer ge-\nurkunde, Mahnkosten).                                            nommen wird:                   ·\na) bei der Bundesrepublik Deutschland be-\n(2) Wird auf die Prämie ein Gewinnanteil ver-\nglaubigte diplomatische Vertretungen außer-\nrechnet und nur der Unterschied zwisch·en Prämie\ndeutscher Staaten,\nund Gewinnanteil an den Versicherer gezahlt, so ist\ndieser Unterschiedsbetrag Versicherungsentgelt. Das              b) Mitglieder der unter Buchstabe a bezeich-\ngleiche gilt, wenn eine Verrechnung zwischen Prä-                    neten diplomatischen Vertretungen und\nmie und Gewinnanteil nicht möglich ist und die                       Personen, die zum Geschäftspersonal dieser","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1959                        541\nVertretungen gehören und der inländischen        (4) Pfennigbeträge von 5 Pfennig oder mehr sind\nGerichtsbarkeit nicht unterliegen,            auf 10 Pfennig nach oben, Pfennigbeträge von we-\nniger als 5 Pfennig auf 10 Pfennig nach unten ab-\nc) in der Bundesrepublik Deutschland zuge-\nzurunden.\nlassene konsularische Vertretungen außer-\ndeutscher Staaten, wenn der Leiter der Ver-      (5) In ausländischer Währung ausgedrückte Be-\ntretung Angehöriger des Entsendestaates       träge werden nach den für die Wechselsteuer gel-\nist und außerhalb seines Amtes in der         tenden Vorschriften umgerechnet.\nBundesrepublik Deutschland ·keine Erwerbs-\ntätigkeit ausübt,\nd) in der Bundesrepublik Deutschland zugelas-                               § 6\nsene Konsularvertreter (Generalkonsuln,                             Steuersatz\nKonsuln, Vizekonsuln, Konsularagenten)\nund Personen, die zum Geschäftspersonal          (1) Die Steuer beträgt 5 vom Hundert des Ver-\ndieser Konsularvertreter gehören, wenn sie    sicherungsentgelts; dies gilt nicht für die in Ab-\nAngehörige des Entsendestaates sind und       satz 2 bezeichneten Versicherungen.\naußerhalb ihres Amtes in der Bundesrepu-\nblik Deutschland keine Erwerbstätigkeit          (2) Bei der Hagelversicherung und bei der im\nausüben.                                      Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genom-\nmenen Versicherung von Glasdeckungen über\nDie Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn Ge-       Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden beträgt die\ngenseitigkeit gewährt wird;                       Steuer für jedes Versicherungsjahr 20 Pfennig für\nje 1000 Deutsche Mark der Versicherungsumme oder\n9. für eine Versicherung von Vieh, wenn die Ver„      einen Teil davon.\nsicherungsumme 7500 Deutsche Mark nicht\nübersteigt. Hat ein Versicherungsnehmer bei                                 § 7\ndemselben Versicherer mehrere Viehversiche-                          Steuerschuldner\nrungen abgeschlossen, so gilt die Ausnahme\nvon der Besteuerung nur, wenn die versi-             (1) Steuerschuldner ist der Versicherungsnehmer.\ncherten· Beträge zusammen die Freigrenze          Für die Steuer haftet der Versicherer. Er hat die\nnicht übersteigen.                                Steuer für Rechnung des Versicherungsnehmers zu\nentrichten. Ist die Steuerentrichtung einem zur Ent-\ngegennahme des Versicherungsentgelts Bevollmäch-\n§ 5                          tigten übertrngen, so haftet auch der Bevollmäch-\nSteuerberechnung                    tigte für die Steuer.\n(1) Die Steuer wird für die einzelne Versiche-           (2) Hat der Versicherer im Inland keinen Wohn-\nrung berechnet, und zwar                                sitz (Sitz), ist aber ein Bevollmächtigter zur Ent-\n1. regelmäßig                                    gegennahme des Versicherungsentgelts bestellt, so\nhaftet auch dieser für die Steuer. In diesem Fall\nvom Versicherungsentgelt,                  hat der Bevollmächtigte die Steuer für Rechnung\n2. bei der Hagelversicherung und bei der im      des Versicherungsnehmers zu entrichten.\nBetrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei       (3) Hat der Versicherer im Inland weder seinen\ngenommenen Versicherung von Glasdek-         Wohnsitz (Sitz) noch einen Bevollmächtigten zur\nkungen über Bodenerzeugnissen gegen          Entgegennahme des Versicherungsentgelts, so hat\nHagelschaden                                 der Versicherungsnehmer die Steuer zu entricht~n.\nvon der Versicherungsumme und für\njedes Versicherungsjahr.                      (4) Im Verhältnis zwischen d·em Versicherer und\ndem Versicherungsnehmer gilt die Steuer als Teil\n(2) Bei Versicherungen, für die die Steuer vom       des Versicherungsentgelts, insbesondere, soweit es\nVersicherungsentgelt zu berechnen ist, darf der         sich um dessen Einziehung und Geltendmachung im\nVersicherer die Steuer vom Gesamtbetrag der an          Rechtsweg handelt.\nihn gezahlten Versicherungsentgelte berechnen,\nwenn er die Steuer in das Versicherungsentgelt                                    § 8\neingerechnet hat. Hat der Versicherer die Steuer                               Fälligkeit\nin das Versicherungsentgelt nicht eingerechnet, aber\nin den Geschäftsbüchern das Versicherungsentgelt           Die Steuer wird, soweit nichts anderes bestimmt\nund die Steuer in einer Summe gebucht, so darf          wird, zwei Wochen nach Entstehung der Steuer-\ner die Steuer von dem Gesamtbetrag dieser Summe         schuld (§ 1 des Gesetzes, § 3 Abs. 1 des Steuer-\nberechnen.                                              anpassungsgesetzes) fällig.\n(3) Für die Hagelversicherung und für die im\nBetrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genom-                                  § 9\nmene Versicherung von Glasdeckungen über Boden-\nerzeugnissen gegen Hagelschaden darf das Finanz-                         Erstattung der Steuer\namt dem Versicherer gestatten, die Steuer von der          (1) Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum\nGesamtversicherungsumme aller von ihm über-             Teil zurückgezahlt, weil die Versicherung vorzeitig\nnommenen Versicherungen zu berechnen.                    aufhört oder das Versicherungsentgelt oder die","542                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nVersicherungsurnme herabgesetzt worden ist, so                    keit der Besteuerung und zur Beseitigung\nwird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als                von Unbilligkeiten in Härtefällen erforder-\nsie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu                 lich ist,\nerheben gewesen wäre.\n3. die Zuständigkeit der Finanzämter und\n(2) Die Steuer wird nicht erstattet                            den Umfang der Besteuerungsgrundlage,\n1. bei Erstattung von Prämienreserven,                  4. das   Besteuerungsverfahren, insbesondere\n2. wenn die Prärnienrückgewähr ausdrücklich                die  Berechnung der Steuer sowie die von\nversichert war.                                         den  Steuerpflichtigen zu erfüllenden Pflich-\nten  und die Beistandspflicht Dritter,\n§ lO                                 5. Art und Zeit der Steuerentrichtung,\nSteueraufsicht                            6. die Steuerberechnung bei Einrechnung der\n(1) Die Versicherer und solche Personen, die ge-               Steuer in das Versicherungsentgelt,\nwerbsmäßig Versicherungen vermitteln oder er-                  7. die Steuerberechnung nach der Versiche-\nmächtigt sind, für den Versicherer Zahlungen ent-                 rungsleistung,\ngegenzunehmen, unterliegen der Steueraufsicht.                 8. die Festsetzung der Steuer in besonderen\n(2) Der Steueraufsicht unterliegen auch diejeni-               Fällen in Pauschbeträgen. Dies gilt insbe-\ngen Personen und Personenvereinigungen, die Ver-                  sondere dann, wenn die Feststellung der\nsicherungsverträge im Sinne des § 2 Abs. 1 ge-                    Steuerbeträge mit Schwierigkeiten und\nschlossen haben.                                                  Kosten verbunden wäre, die zur Höhe der\nSteuer in keinem angemessenen Verhältnis\n§ 11                                    stehen würden,\nErmächtigungen                              9. die Erstattung der Steuer.\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-\nstimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu             (2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nerlassen über                                            mächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der\nzu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsbestim-\n1. die nähere Bestimmung der in diesem Ge-\nmungen in der jeweils geltenden Fassung mit\nsetz verwendeten Begriffe,                     neuem Datum, unter neuer Uberschrift und in neuer\n2. die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie         Paragraphenfolge bekanntzumachen. Dabei dürfen\nden Umfang der Ausnahmen von der Be-           Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigt und die\nsteuerung und der Steuerermäßigungen,          in den Durchführungsbestimmungen vorgesehenen\nsoweit dies zur Wahrung der Gleichmäßig-       Vordruckmuster geändert werden."]}