{"id":"bgbl1-1959-32-3","kind":"bgbl1","year":1959,"number":32,"date":"1959-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/32#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-32-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_32.pdf#page=8","order":3,"title":"Neufassung des Wechselsteuergesetzes","law_date":"1959-07-24T00:00:00Z","page":536,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["536                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n1. die nähere Bestimmung der in diesem Ge-                           wie die von den Steuerpflichtigen zu er-\nsetz verwendeten Begriffe,                                        füllenden Pflichten und die Beistandspflicht\n2. die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie                            Dritter,\nden Umfang der Ausnahmen von der Be-                          8. Art und Zeit der Steuerentrichtung,\nsteuerung und der Steuerermäßigungen,                         9. die steuerfreie Einfuhr und den Umtausch\nsoweit dies zur Wahrung der Gleichmäßig-\nausländischer Wertpapiere,\nkeit der Besteuerung und zur Beseitigung\nvon Unbilligkeiten in Härtefällen erfor-                     10. das Abrechnungsverfahren,\nderlich 1st,                                                 11. Gestaltung, Herstellung, Verkauf, Verwen-\n3. die Gleichstellung überstaatlicher und                            dung, Umtausch und Ersatz von Börsen-\nzwischenstaatlicher Einrichtungen mit dem                         umsatzsteuermarken,\nBund, wenn der Bund an der über- oder                        12. Prüfungen zur Durchführung dieses Ge-\nzwischenstaatlichen Einrichtung beteiligt                         setzes,\nist,\n13. die Erstattung der Steuer.\n4. die Förmlichkeiten, von denen die Steuer-\nbefreiungen und Steuerermäßigungen ab-                    (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\nhängig zu machen sind,                                 tigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu\n5. die Zuständigkeit der Finanzämter und                  diesem Gesetz erlasse11en Durchführungsverordnung\nden Umfang der Besteuerungsgrundlagen,                 in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Da-\ntum, unter neuer Uberschrift und in neuer Para-\n6. die Umrechnunq ausländischer Währungen,                graphenfolge bekanntzumachen. Dabei dürfen Un-\n7. das Besteuerungsverfahren, insbesondere                stimmigkeiten des Wortlauts beseitigt und die in\ndie Berechnung der Steuer, die Erteilung               der Durchführungsverordnung vorgesehenen Vor-\nvon Unbedenklichkeitsbescheinigungen so-               druckmuster geändert werden.\nBekanntmachung\nder Neufassung des Wechselsteuergesetzes.\nVom 24. Juli 1959.\nAuf Grund des § 14 Abs. 2 des Wechselsteuer-\ngesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung\nverkehrsteuerrechtlicher Vorschriften vom 25. Mai\n1959 (Bundesgesetzbl. I S. 261) wird nachstehend der\nWortlaut des Wechselsteuergesetzes in der nun-\nmehr geltenden Fassung bekanntgemacht.*)\nBonn, den 24. Juli 1959.\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtz el\n•) Nach Artikel 8 des Gesetzes zur Änderung verkehrsteuerrechtlicher\nVorschriften vom 25. Mai 1959 tritt die nach Inkrafttreten dieses\nGesetzes geltende Fassung des Wechselsteuergesetzes für das Ge-\nbiet der Insel Helgoland am 1. Januar 1960 in Kraft.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1959                           537\nWechselsteuergesetz\nin der Fassung vom 24. Juli 1959\n(WStG 1959).\n§ 1                              (4) Der Steuer unterliegt auch die Aushändigung\neiner nicht zum Umlauf bestimmten Ausfertigung\nEinzelwechsel\ndurch den inländischen Verwahrer, wenn die Aus-\nDer Steuer unterliegt                                 fertigung mit einer Annahmeerklärung versehen\n1. die Aushändigung                                   und ihre Rückseite durchkreuzt ist (Absatz 3 Satz 2).\na) eines im Inland ausgestellten        Wechsels   Dies gilt nicht,\ndurch den Aussteller,                                  1. wenn dem Verwahrer eine versteuerte Aus-\nfertigung oder Abschrift des Wechsels vor-\nb) eines im Ausland ausgestellten Wechsels\ngelegt wird,\ndurch den ersten inländischen Inhaber.\n2. wenn der Wechsel im Inland zahlbar ist\nDies gilt nicht, wenn der Wechsel lediglich zur               und dem Verwahrer eine unversteuerte\nAnnahme im Inland versendet oder vorgelegt                    Ausfertigung oder Abschrift vorgelegt wird,\nwird und mit einem inländischen Indossament                   deren Rückseite so durchkreuzt ist, daß sie\nnoch nicht versehen ist;                                      zum Indossieren nicht benutzt werden kann.\n2. die Rückgabe oder anderweite Aushändigung             (5) Soll eine nicht zum Umlauf bestimmte, unver-\neines mit einem inländischen Indossament noch      steuerte Ausfertigung im Inland ohne Auslieferung\nnicht versehenen Wechsels durch den inlän-         einer versteuerten Ausfertigung bezahlt oder im\ndischen Annehmer, dem der Wechsel lediglich        Inland mangels Annahme oder Zahlung protestiert\nzur Annahme übersandt odeir vorgelegt war;         werden, so unterliegt der Steuer auch die Aushändi-\n3. die Aushändigung eines mit einer Annahme-          gung der nicht zum Umlauf bestimmten Ausferti-\nerklärung versehenen unvollständigen Wech-         gung.\nsels (§ 4 Abs. 2) durch den inländischen An-                                 § 3\nnehmer.\nWechselabschriften\n§ 2\nDie Vorschriften des § 2 Abs. 2 und 5 gelten ent-\nAusfertigung mehrerer Stücke eines Wechsels          sprechend für Wechselabschriften, die mit einem\n(1) Wird der Wechsel in mehreren gleichen Aus-        urschriftlichen Indossament oder mit einer anderen\nfertigungen ausgestellt, die im Text der Urkunde         urschriftlichen Wechselerklärung versehen sind.\nmit fortlaufenden Nummern versehen sind, so unter-\nliegt nur die Aushändigung (§ 1) der zum Umlauf                                    § 4\nbestimmten Ausfertigung (Umlaufstück) der Steuer.                                Wechsel\n(2) Ist auf eine nicht zum Umlauf bestimmte Aus-         (1) Wechsel sind gezogene und eigene Wechsel.\nfertigung eine Wechselerklärung gesetzt, die im\nUmlaufstück nicht enthalten ist, so unterliegt der          (2) Als Wechsel im Sinne dieses Gesetzes gilt\nSleuer auch die Aushändigung der Ausfertigung            auch eine unvollständige Urkunde, wenn vereinbart\nist, daß sie vervollständigt werden darf (unvollstän-\n1. durch den Unterzeichner der Wechse,lerklä-    diger Wechsel). Diese Vereinbarung wird vermutet,\nrung, wenn sie im Inland abgegeben ist,       wenn die Urkunde als Wechsel bezeichnet ist.\n2. durch den ersten inländischen Inhaber,\nwenn die Wechselerklärung im Ausland                                     § 5\nabgegeben ist.                                                Wechselähnliche Urkunden\nEine Annahmeerklärung gilt nicht als Wechselerklä-          (1) Die für Wechsel gegebenen Vorschriften die-\nrung im Sinne dieses Absatzes.                           ses Gesetz,es gelten entsprechend für\n(3) Ist eine zum Umlauf im Inland nicht bestimmte             1. eine Anweisung über die Zahlung von\nAusfertigung dem inländischen Bezogenen lediglich                   Geld, die\nzur Annahme übersandt oder vorgelegt worden                         a) durch Indossament übertragen werden\nund hat er auf sie eine Annahmeerklärung gesetzt,                       kann oder\ndie im Umlaufstück nicht enthalten ist, so unterliegt               b) auf den Inhaber lautet oder\nder Steuer auch die Rückgabe oder anderweite\nc) an jeden Inhaber bezahlt werden kann;\nAushändigung der Ausfertigung. Dies gilt nicht,\nwenn die Ausfertigung an den inländischen Aus-                   2. einen Verpflichtungsschein über die Zah-\nsteller, den ersten inländischen Inhaber oder an                    lung von Geld, der durch Indossament\neinen inländischen Verwahrer ausgehändigt und                       übertrngen werden kann.\ndie Rückseite der Ausfertigung vorher so durch-              (2) Es macht keinen Unterschied, ob die in Ab-\nkreuzt wird, daß sie zum Indossieren nicht mehr           satz 1 bezeichneten Urkunden als Briefe oder in\nbenutzt werden kann.                                      anderer Form aus9estellt werden.","538                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n§ 6                                  2. bei einem Wechsel, der vom Ausland auf\nAusnahmen von der Besteuerung                          das Inland gezogen und im Inland zahlbar\nist.\n(1) Von der Bt!stcucrung ist ausgenommen die\nAushändigung                                                 (3) Die ermäßigte Steuer (Absatz 2) beträgt min-\ndestens 10 Pfennig. Höhere Steuerbeträge sind auf\n1. eines vom Auslund auf das Ausland ge-\nvolle 10 Pfennig nach oben abzurunden.\nzogenen Wechsels und eines im Ausland\nausgestellten ei~Jcncn Vv echsels, wenn die\n§ 9\nWechsel im Auslc1nd zahlbar sind;\nSteuerschuldner\n2. eines vom Inland c1uf das Ausland gezoge-\nnen Wechsels, wenn er nur im Ausland,            (1) Steuerschuldner ist, wer den Wechsel im Zeit-\nund zwar auf Sicht oder innerhalb von zehn    punkt der Entstehung der Steuerschuld (§§ 1 bis 3\nTagen nach dem Ausstellungstag zahlbar        des Gesetzes, § 3 Abs. 1 des Steueranpassungs-\nist und vom Aussteller unmittelbar ins        gesetzes) aushändigt.\nAusland versendet wird;                          (2) Für die Steuer haftet, wer im Inland\n3. eines Schecks, der den Vorschriften des\nScheckgesetzes entspricht;\n1. eine Wechselerklärung (Beispiele: Ausstel-\nlungserklärung, Annahmeerklärung, Indos-\n4. einer auf Sicht zahlbaren Platzanweisung,                 sament) auf den Wechsel gesetzt hat,\ndie eine Barzahlung ersetzt und kein Scheck\nist. Der Platzanweisung steht eine auf Sicht          2. den Wechsel für eigene oder fremde Rech-\nzahlbare Anweisung gleich, die an einem                  nung erwirbt, ihn veräußert, verpfändet\nNachbarort des Ausstellungsorts zahlbar                  oder als Siche<rheit annimmt,\n. ist; als Nachbarorte gelten Orte, die Ar-             3. den Wechsel zur Zahlung vorlegt, Zahlung\ntikel 88 Abs. 2 des Wechselgesetzes gemäß                darauf empfängt oder leistet oder eine\nals benachbart anzusehen sind.                           Quittung darauf setzt,\n(2) Die Ausnahme von der Besteuerung gilt nicht                4. mangels Annahme oder Zahlung Protest\nfür die Aushändigung von Schecks und Platzanwei-                     erheben läßt.\nsungen, die mit einer rechtlich wirksamen Annahme-\nerklärung versehen sind. Die Ausnahme gilt jedoch                                     § 10\nfür die Aushändigung eines bestätigten Schecks der                                 Fälligkeit\nDeutschen Bundesbank.\nDie Steuer wird mit Entstehung der Steuerschuld\n§ 7                          (§§ 1 bis 3 des Gesetzes, § 3 Abs. 1 des Steueranpas-\nsungs,ges-etzes) fällig.\nBesteuerungsgrundlage\n(1) Die Steuer wird von der Wechselsumme be-                                       § 11\nrechnet.                                                                           Erstattung\n(2) Ist in einem unvollständigen Wechsel (§ 4\nAbs. 2) die Wechselsumme nicht angegeben, so ist             Die Steuer wird auf Antrag erstattet,\ndie Steuer nach einer Summe von 10 000 Deutsche              1. wenn der ausländische Bezogene, dem der mit\nMark zu berechnen. Wird nachträglich in den Wech-                einem inländischen Indossament noch nicht ver-\ns,el eine Wechselsumme von mehr als 10 000 Deut-                 sehene Wechsel lediglich zur Annahme über-\nsche Mark eingetragen, so ist die Steuer von der                 sandt oder vorgelegt war, die Annahme ab-\nWechselsumme unter Anrechnung der bereits ge-                    gelehnt hat,\nzahlten Steuer zu berechnen.\n2. wenn der inländische Annehmer eine zum Um-\n(3) Zur Berechnung der Steuer kann der Bundes-               lauf im Inland nicht bestimmte Ausfertigung,\nminister der Finanzen durch Rechtsverordnung, die                die ihm lediglich zur Annahme übersandt oder\nnicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für                 vorgelegt war, ausgehändigt (§ 2 Abs. 3 Satz 1)\ndie in anderer als der Währung der Bundesrepublik                und die Aushändigung einer anderen Ausferti-\nDeutschland ausgedrückten Wechselsummen Mittel-                  gung der Steuer nach diesem Gesetz unter-\nwerte festsetzen Soweit dies nicht geschehen ist,                legen hat,\nwird die ausländische Währung nach dem laufenden\nKurs für Auszahlungen (Mittelkurs) zur Zeit der              3. wenn in einem unvollständigen Wechsel (§ 4\nEntstehung der Steuerschuld (§§ 1 bis 3 des Ge-                  Abs. 2) nachträglich eine Wechselsumme einge-\nsetzes, § 3 Abs. 1 des Steueranpassungsgesetzes)                 tragen wird, die niedriger ist als 10 000 Deut-\numgerechnet.                                                     sche Mark (§ 7 Abs. 2); die Steuer wird nur\ninsoweit erstattet, als sie auf den Unterschieds-\n§ 8\nbetrag entfällt.\nSteuersatz\n(1) Die Steuer beträgt 15 Pfennig für je 100 Deut-                                § 12\nsche Mark oder einen Bruchteil dieses Betrags.                   Prüfungspflicht der Behörden und Beamten\n(2) Die Steuer ermäßigt sich auf die Hälfte               (1) Behörden des Bundes, eines Landes oder einer\n1. bei einem Wechsel, der vom Inland auf das     Gemeinde und Beamte, denen eine richterliche oder\nAusland gezogen und im Ausland zahlbar        polizeiliche Gewalt anvertraut ist, müssen die ihnen\nist,                                         vorgelegten Wechsel und wechselähnlichen Urkun-"]}