{"id":"bgbl1-1959-32-2","kind":"bgbl1","year":1959,"number":32,"date":"1959-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/32#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-32-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_32.pdf#page=2","order":2,"title":"Neufassung des Kapitalverkehrsteuergesetzes","law_date":"1959-07-24T00:00:00Z","page":530,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["530                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung des Kapitalverkehrsteuergesetzes.\nVom 24. Juli 1959.\nAuf Grund des § 38 Abs. 2 des Kapitalverkehr-\nsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur\nÄnderung verkehrsteuerrechtlicher Vorschriften\nvom 25. Mai 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 261) wird\nnachstehend der Wortlaut des Kapitalverkehr-\nsteuergesetzes in der nunmehr geltend\\!n Fassung\nbekanntgemacht.\nBonn, den 24. Juli 1959.\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel\nKapitalverkehrsteuergesetz\nin der Fassung vom 24. Juli 1959\n(KVStG 1959).\n§ 1                               3. freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an\nEinleitung                               eine :inländische Kapitalgesellschaft, wenn das\nEntgelt in der Gewährung erhöhter Gesell-\nKapitalverkehrsteuern im Sinne dieses Gesetzes              schaftsrechte besteht (Beispiel: Zuzahlungen\nsind                                                           bei Umwandlung von Aktien in Vorzugsaktien);\n1. die Gesellschaftsteuer,                               4. die folgenden freiwilligen Leistungen eines\n2. die Wertpapiersteuer,                                    Gesellschafters an eine inländische Kapital-\ngesellschaft:\n3. die Börsenumsatzsteuer.\na) Zuschüsse,\nb) Verzicht auf Forderungen,\nc) Uberlassung von Gegenständen an die Ge-\nTEIL I\nsellschaft zu einer den Wert nicht erreichen-\nGesellschaftsteuer                                den Gegenleistung,\nd) Ubernahme von Gegenständen der Gesell-\n§ 2                                      schaft zu einer den Wert übersteigenden\nGegenstand der Steuer                              Gegenleistung.\nDer Gesellschaftsteuer unterliegen                          Voraussetzung ist, daß die Leistungen geeignet\nsind, den Wert der Gesellschaftsrechte zu er-\n1. der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer             höhen;\ninländischen Kapitalgesellschaft durch den\nersten Erwerber;                                      5. die Veräußerung eigener Gesellschaftsrechte\ndurch eine inländische Kapitalgesellschaft, wenn\n2. Leistungen, die von den Gesellschaftern einer             ihr die Gesellschaftsrechte unentgeltlich oder\ninländischen Kapitalgesellschaft auf Grund               zu einer ihren Wert nicht erreichenden Gegen-\neiner im Gesellschaftsverhältnis begründeten             leistung überlassen worden sind;\nVerpflichtung bewirkt werden (Beispiele: wei-\ntere Einzahlungen, Nachschüsse, Zubußen). Der         6. die Zuführung von Anlage- oder Betriebskapital\nLeistung eines Gesellschafters steht es gleich,          durch eine ausländische Kapitalgesellschaft an\nwenn die Gesellschaft mit eigenen Mitteln die            ihre inländische Niederlassung, auch wenn sie\nVerpflichtung des Gesellschafters abdeckt;               rechtlich selbständig ist; ist die Niederlassung","Nr. 32 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1959                            531\neine Kapitalgesellschaft im Sinne des§ 5 Abs.1,               ihrem Anteil für die Schulden der Vereini-\nso gelten die Vorschriften der Nummern 1 bis 5                gung haften und ihre Anteile an Dritte\nund des§ 3.                                                   übertragen können.\n(3) Kapitalgesellschaften gelten als inländische,\n§ 3                           wenn sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im\nGesellsdlafterdarlehen                  Inland haben.\n(1) Der Gesellschaftsteuer unterliegt auch die            (4) Als ausländische Kapitalgesellschaften gelten\nGewährung . von Darlehen an eine inländische             Gesellschaften, die den Kapitalgesellschaften (Ab-\nKapitalgesellschaft durch einen Gesellschafter, wenn     satz 1 und 2) entsprechen und weder ihre Geschäfts-\ndie Darlehnsgewährung eine durch die Sachlage            leitung noch ihren Sitz im Inland haben.\ngebotene Kapitalzuführung ( Beispiele: Kapitaler-\nhöhung, weitere Einzahlungen, Zubußen) ersetzt.\n§ 6\n(2) Als Darlehen eines Gesellschafters gilt auch\ndas Darlehen eines Dritten, wenn ein Gesellschafter                           Gesellschaftsrechte\ndafür Sicherheit leistet. Darlehen, die der Ehegatte        (1) Als Gesellschaftsrechte an Kapitalgesellschaf-\neines Gesellschafters gewährt, gelten als Darlehen       ten gelten\ndes Gesellschafters.                                             1. Aktien, Kuxe und sonstige Anteile,\n(3) Der Gewährung von Darlehen steht es gleich,               2. Genußrechte,\nwenn der Gesellschafter gestundete Forderungen                   3. Forderungen, die eine Beteiligung am Ge-\nDritter gegen die Gesellschaft erwirbt oder Forde-                  winn der Gesellschaft gewähren,\nrungen, di:e ihm selbst gegen die Gesellschaft zu-\nstehen, stundet.                                                 4. Anteile der Kommanditisten an einer Kom-\nmanditgesellschaft, wenn zu den persönlich\n(4) Ausgenommen ist die Gewährung von Dar-                       haftenden Gesellschaftern der Kommandit-\nlehen,                                                              gesellschaft eine Kapitalgesellschaft gehört.\n1. wenn sie in Schuldverschreibungen verbrieft\n(2) Als Gesellschafter gelten die Personen, denen\nsind, die unter die Wertpapiersteuer fallen,\ndie in Absatz 1 bezeichneten Gesellschaftsrechte\n2. wenn ihre Hingabe oder Sicherstellung in       zustehen.\nöffentlichen Kredit- oder Bürgschaftspro-\ngrammen vorgesehen ist oder\n§ 1\n3. wenn sie von einem Gesellschafter im\nRahmen seines Gewerbes zu marktüblichen                    Ausnahmen von der Besteuerung\nBedingungen gegeben werden.                      (1) Von der Besteuerung ausgenommen sind die\nin den §§ 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorgänge bei\ninländischen Kapitalgesellschaften,\n§ 4\nDoppelgesellschafter                          1. die nach der Satzung und nach ihrer tat-\nsächlichen Geschäftsführung ausschließlich\nDie Steuerpflicht wird nicht dadurch ausgeschlos-\nund unmittelbar gemeinnützigen oder mild-\nsen, daß Leistungen (§ 2) nicht von Gesellschaftern\ntätigen Zwecken dienen,\nbewirkt werden, sondern von Personenvereinigun-\ngen, an denen die Gesellschafter als Mitglieder oder             2. die der Versorgung der Bevölkerung mit\nGesellschafter beteiligt sind. Den Leistungen steht                 Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem\ndie Gewährung von Darlehen (§ 3) gleich.                            öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb\ndienen (Versorgungsbetriebe), wenn die\nAnteile an der Gesellschaft ausschließlich\n§ 5\ndem Bund, einem Land, einer Gemeinde,\nKapitalgesellschaften                            einem Gemeindeverband oder einem Zweck.-\n(1) Kapitalgesellschaften sind                                   verband gehören und die Erträge der Ge-\nsellschaft ausschließlich diesen Körper-\n1. Aktiengesellschaften,\nschaften zufließen,\n2. Kommanditgesellschaften auf Aktien,\n3. deren Hauptzweck die Verwaltung des\n3. Gesellschaften mit beschränkter Haftung,                  Vermögens für einen nicht rechtsfähigen\n4. Kolonialgesellschaften,                                  Berufsverband ist, wenn ihre Erträge jm\n5.  bergrechtliche Gewerkschaften.                            wesentlichen aus dieser Vermögensverwal-\ntung herrühren und ausschließlich dem Be-\n(2) Als Kapitalgesellschaften im Sinne dieses Ge-                 rufsverband zufließen und wenn der Zweck\nsetzes gelten auch                                                   des Berufsverbands nicht auf einen wirt-\n1. die Reichsbank,                                           schaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.\n2. andere juristische Personen, wenn sie Er-         (2) Fallen die in Absatz 1 bezeichneten Voraus-\nwerbszwecke verfolgen und die Mitglieder       setzungen für die Ausnahme von der Besteuerung\nihre Anteile an dem Vermögen der juristi-      nachträglich fort, so werden damit die Rechtsvor-\nschen Person an Dritte übertragen können,      gänge steuerpflichtig, die sich innerhalb der letzten\n3. Personenvereinigungen, die Erwerbszwecke        fünf Jahre vor dem Fortfall der Voraussetzungen\nverfolgen, wenn alle Mitglieder nur mit        ereignet haben und noch nicht versteuert sind.","532                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n§ 8                                   2. bei Zubußen an inländische bergrechtliche\nSteuermaßstab                                  Gewerkschaften, soweit die Zubußen zur\nBeseitigung von Schäden der folgenden Art\nDie Steuer wird berechnet                                          erforderlich sind:\n1. beim Erwerb von Gesellschaftsrechten(§ 2 Nr. 1),                a) Be1rgwerkschäden (Schäden, die durch\nUnglücksfälle oder durch Naturereig-\na) wenn die Gegenleistung in Geld besteht,\nvom Geldbetrag.\nnisse  an dem von der Gewerkschaft be-\ntriebenen Bergwerk entstanden sind),'\nZur Ge,genleistung gehören auch die von                    b) Bergschäden (Schäden, die durch den\nden Gesellschaftern übernommenen Kosten                       Betrieb des Bergwerks entstanden sind\nder Gesellschaftsgründung oder Kapital-                       und zu deren Ersatz der Bergwerksbe-\nerhöhung, dagegen nicht die Gesellschaft-                     sitzer als solcher verpflichtet ist).\nsteuer, die für den Erwerb der Gesellschafts-\nrechte zu entrichten ist;\nb) wenn die Gegenleistung nicht in Geld be-                                     § 10\nsteht (Sacheinlagen),                                                Steuerschuldner\nvom Wert der Gegenleistung.\n(1) Steuerschuldner ist die Kapitalgesellschaft.\nAls Wert der Gegenleistung gilt mindestens\nder Wert der Gesellschaftsrechte;                  (2) Für die Steuer haften\nc) wenn eine Gegenleistung nicht zu bewirken                 1. beim Erwerb von Gesellschaftsrechten\nist,                                                            der Erwerber,\nvom Wert der Gesellschaftsrechte;\n2. bei Leistungen\n2. bei Leistungen (§ 2 Nr. 2 bis 4)                                     wer die Leistung bewirkt,\nvom Wert der Leistung;                           3. bei der Veräußerung eigener Gesellschafts-\n3. bei der Veräußerung von eigenen Gesellschafts-                  rechte\nrechten (§ 2 Nr. 5)                                                  der Erwerber,\nvon dem bei der Veräußerung erzielten            4. bei der Gewährung von Darlehen\nPreis abzüglich des Entgelts, das die\nder Gesellschafter, der das Darlehen\nGesellschaft für den Erwerb der Rechte\ngewährt oder für das Darlehen Sicher-\nentrichtet hatte;\nheit leistet.\n4. bei der Zuführung von Anla.ge- oder Betriebs-\nkapital an inländische Niederlassungen aus-\nländischer Kapitalgesellschaften (§ 2 Nr. 6)\nTEIL II\nvom Wert des Anlage- oder Betriebs-\nkapitals;                                                    Wertpapiersteuer\n5. bei der Gewährung von Darlehen und dem\n§ 11\nErwerb und der Stundung von Forderungen\n(§ 3)                                                                  Gegenstand der Steuer\nvom Wert des Darlehens oder der For-\n(1) Der Wertpapiersteuer unterliegen\nderung.\n1. der Erwerb verzinslicher Forderungsrechte\ngegen einen inländischen S.chuldner durch\n§ 9                                      den ersten Erwerber, wenn die Forderungs-\nrechte in Schuldverschreibungen verbrieft\nSteuersatz                                   sind;\n(1) Die Steuer beträ,gt 2,5 vom Hundert.                       2. der Erwerb verzinslicher Forderungsrechte\ngegen einen ausländischen Schuldner auf\n(2) Die Steuer ermäßigt sich auf 1 vom Hundert\nGrund der ersten Veräußerung im Inland,\n1. beim Erwerb von Gesellschaftsrechten, bei                  wenn die Forderungsrechte in Schuldver-\nder Veräußerung eigener Gesellschafts-                    schreibungen verbrieft sind und sich die\nrechte und bei Leistungen, soweit sie erfor-              Schuldverschreibungen im Inland befinden;\nderlich sind\n3. der Erwerb von Gesellschaftsrechten an\na) zur Deckung der Dberschuldung einer                    einer ausländischen Kapitalgesellschaft auf\ninländischen Kapitalgesellschaft,                     Grund der ersten Veräußerung im Inland,\nb) zur Deckung eines Verlustes am Grund-                  wenn die Gesellschaftsrechte in Wertpapie-\nkapital einer inländischen Aktiengesell-              ren (einschließlich Zwischenscheinen) ver-\nschaft oder Kommanditgesellschaft auf                 brieft sind und sich die Wertpapiere im\nAktien oder am Stammkapital einer                     Inland befinden.\ninländischen Gesellschaft mit beschränk-      (2) Dem Erwerb von Forderungsrechten und Ge-\nter Haftung;                                sellschaftsrechten steht der Erwerb ,eines Pfand-","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1959                          533\nrechts oder Zurückbehaltungsrechts an den Wertpa-                 einem Gemeindeverband oder einem Zweck-\npieren (Schuldverschreibungen lind verbrieften Ge-                verband gehören und die Erträge des\nsellschaftsrechten) gleich.                                       Unternehmens ausschließlich diesen Kör-\n(3) Als erste Veräußerung im Inland (Absatz 1                  perschaften zufließen,\nNr. 2 und 3) gilt es nicht, wenn das der Veräuße-              3. gegen\nrung zugrunde liegende Geschäft durch Briefwech-\nsel, Telegramm, Fernsprecher oder Funkspruch                      a) inländische öffentlich-rechtliche Kredit-\nzwischen einem Ort des Inlands und einem Ort des                      anstalten,\nAuslands zustande gekommen ist. Dagegen gilt als                  b) inländische      Hypothekenbanken    und\nerste Veräußerung im Inland die Ausgabe eines                         Schiffspf andbriefbanken,\nWertpapiers im Inland an einen im Ausland be-\nc) inländische Eisenbahngesellschaften,\nfindlichen Erwerber.\nd) Wohnungsunternehmen, die als ge-\n(4) Als erste Veräußerung im Inland gilt es\nmeinnützig oder als Organe der staat-\naußerdem nicht, wenn ein inländischer Kommissio-\nlichen Wohnungspolitik anerkannt sind,\nnär, der für Rechnung eines inländischen Kommit-\ntenten ein Wertpapier durch ein im Ausland abge-                  e) die Industriekreditbank     Aktiengesell-\nschlossenes Geschäft erworben hat, in Ausführung                      schaft.\ndes Kommissionsgeschäfts das Wertpapier dem in-\n(2) Fallen die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten\nländischen Kommittenten übereignet.\nVoraussetzungen für die Ausnahme von der Be-\nsteuerung nachträglich fort, so wird damit der Er-\n§ 12                          werb der Forderungsrechte steuerpflichtig, der in-\nnerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Fortfall\nSchuldverschreibungen                  der Voraussetzungen stattgefunden hat und noch\n(1) Als Schuldverschreibungen gelten Wertpa-         nicht versteuert ist.\npiere, in denen verzinsliche Forderungsrechte ver-\nbrieft sind, wenn die Wertpapiere                                                   § 14\n1. auf den Inhaber lauten oder                                          Steuermaßstab\n2. durch Indossament übertragen werden kön-         (1) Die Steuer wird berechnet\nnen oder\n1. beim Erwerb von Forderungsrechten\n3. in Teilabschnitten ausgefertigt sind oder\nvom Nennbetrag der Schuldverschrei-\n4. mit Zinsscheinen (Rentenscheinen) ver-                     bung.\nsehen sind.\nBei Rentenverschreibungen, in denen ein\n(2) Den Schuldverschreibungen stehen Rentenver-                Nennbetrag nicht angegeben ist, tritt an\nschreibungen und Zwischenscheine über Einzahlun-                  die Stelle des Nennbetrags das Fünfund-\ngen auf die Wertpapiere und solche Schuldbuchein-                 zwanzigfache der Jahresrente;\ntragungen gleich, bei denen der Gläubiger verlangen\n2. beim Erwerb von Gesellschaftsrechten an\nkann, daß ihm an Stelle seiner Schuldbuchforderung\neiner ausländischen Kapitalgesellschaft\neine Schuldverschreibung erteilt wird.\na) regelmäßig vom Erwerbspreis,\n(3) Als Schuldverschreibungen gelten auch im In-\nland ausgestellte Schuldscheine, wenn sie über                     b) vom Wert der Wertpapiere, wenn er\nTeile eines Gesamtdarlehens ausgestellt sind.                         den Erwerbspreis übersteigt,\nc) vom Nennbetrag der Wertpapiere,\n§ 13                                        wenn er sowohl den Erwerbspreis als\nauch den Wert · der Wertpapiere über-\nAusnahmen von der Besteuerung                               steigt.\n(1) Von der Besteuerung ausgenommen ist der                    Bei nicht voll bezahlten Gesellschafts-\nErwerb von Forderungsrechten                                      rechten wird dem Erwerbspreis (Buch-\n1. gegen den Bund, ein Land, eine inländische               stabe a) und dem Wert der Wertpapiere\nGemeinde, einen Gemeindeverband, einen                   (Buchstabe b) der Betrag der ausstehenden\nZweckverband, gegen sonstige öffentlich-                 Einzahlungen hinzugerechnet.\nrechtli ehe Körperschaften, denen durch Ge-\n(2) In ausländischer Währung ausgedrückte Be-\nsetz oder Satzung die Erfüllung wasser-\nträge werden nach den für die Wechselsteuer\nwirtschaftlicher Aufgaben übertragen ist,\ngeltenden Vorschriften umgerechnet. Lautet ein\noder gegen den Umschuldungsverband\nWertpapier auf mehrere Währungen, so ist die\nDeutscher Gemeinden,\nWährung maßgebend, die den höchsten Steuerbetrag\n2. gegen inländische Unternehmen, die der        ergibt.\nVersorgung der Bevölkerung mit Wasser,\nGas, Elektrizität oder Wärme, dem öffent-                                 § 15\nlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb                                   Steuersatz\ndienen (Versorgungsbetriebe), wenn die\nAnteile am Unternehmen ausschließlich            Die Steuer beträgt 2,5 vom Hundert. Sie wird\ndem Bund, einem Land, einer Gemeinde,         für jedes Wertpapier besonders berechnet.","534                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n§ 16                                       einem Dritten abschließt (Ausführungsge-\nSteuerschuldner                                  schäft) als auch das Abwicklungsgeschäft\nzwis~hen dem Kommissionär und seinem\n(1) Steuerschuldner ist der, von dem       der Er-                Kommittenten;\nwerber das Wertpapier erwirbt.\n3. bei Geschäften für gemeinschaftliche Rech-\n(2) Für die Steuer haftet jeder Erwerber des                       nung die Abrechnung zwischen den Betei-\nWertpapiers.                                                          ligten.\n§ 19\nTEIL III                                                 Wertpapiere\n(1) Als Wertpapiere gelten\nBörsen umsa lzs teuer\n1. Schuldverschreibungen (§ 12),\n§ 17                                   2. Dividendenwerte.\nGegenstand der Steuer                      (2) Als     Dividendenwerte gelten Aktien, Kuxe\n(1) Der Börsenumsatzsteuer unterliegt der Ab-          und andere Anteile an inländischen und ausländi-\nschluß von Anschaffungsgeschäften über Wertpa-            schen Kapitalgesellschaften, Zertifikate über Shares,\npiere, wenn die Geschäfte im Inland oder unter Be-        Aktienanteile, Genußscheine (einschließlich der\nteiligung wenigstens eines Inländers im Ausland           Zwischenscheine über ·diese Werte).\nabgeschlossen werden.                                        (3) Den Dividendenwerten stehen Bezugsrechte\n(2) Inländer sind Personen, die im Inland ihren        auf Dividendenwerte gleich.\nWohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt, eine ge-\nwerbliche Niederlassung oder eine ständige Ver-\n§ 20\ntretung haben. Soweit Personen Geschäfte durch\nihre ausländische Niederlassung abschließen, gelten                              Geschäftsarten\nsie nicht als Inländer.                                      ( 1) Händlergeschäfte sind Anschaffungsgeschäfte,\n(3) Geschäfte, die durch Briefwechsel, Telegramm,      bei denen alle Vertragsteilnehmer Händler sind.\nFernsprecher oder Funkspruch zwischen einem Ort              (2) Kundengeschäfte sind Anschaffungsgeschäfte,\ndes Inlands und einem Ort des Auslands zustande           bei denen nur ein Vertragsteil inländischer Händler\ngekommen sind, gelten als im Ausland abgeschlos-\nist.\nsen.\n(3) Privatgeschäfte sind alle übrigen Anschaf-\n§ 18                           fungsgeschäfte.\nAnschaffungsgeschäfte\n§ 21\n(1) Anschaffungsgeschäfte sind entgeltliche Ver-\nHändler\nträge, die auf den Erwerb des Eigentums an Wert-\npapieren gerichtet sind.                                     Händler sind\n(2) Anschaffungsgeschäfte sind auch                       1. die Deutsche Bundesbank,\n1. Geschäfte, die das Einbringen von Wert-           2. die Kreditanstalt für Wiederaufbau,\npapieren in eine Kapitalgesellschaft oder         3. der Umschuldungsverband Deutscher Gemein-\neine andere Personenvereinigung zum Ge-               den,\ngenstand haben;                                   4. Kreditinstitute, auf die die Vorschriften des\n2. Geschäfte, durch die bei der Auseinander-             Gesetzes über das Kreditwesen Anwendung\nsetzung    einer   Kapitalgesellschaft  mit           finden, sowie vergleichbare ausländische Kre-\nihren Gesellschaftern, bei der Auflösung              ditinstitute,\neiner anderen Personenvereinigung oder            5. Kursmakler im Si,nne des § 30 des Börsenge-\nbeim Ausscheiden eines Gesellschafters aus            setzes, an der Börse zugelassene Makler sowie\neiner Personen-Vereinigung den Gesell-                vergleichbare ausländische Makler.\nschaftern Wertpapiere aus dem Vermögen\nder Gesellschaft überwiesen werden;\n§ 22\n3. bedingte oder befristete Anschaffungsge-\nschäfte;                                                    Ausnahmen von der Besteuerung\n4. die Versicherung von Wertpapieren gegen           Von der Besteuerung ausgenommen sind\nVerlosung, wenn der Versicherungsfall             1. Händlergeschäfte mit Ausnahme der Geschäfte\neintritt.                                             über Anteile an Gesellschaften mit beschränk-\n(3) Als Anschaffungsgeschäfte gelten                          ter Haftung,\n1. bei Tauschgeschäften sowohl die Verein-           2. Geschäfte, die die Zuteilung von Wertpapieren\nbarung über die Leistung als auch die Ver-            an den ersten Erwerber zum Gegenstand\neinbarung über die Gegenleistung;                     haben,\n2. bei Kommissionsgeschäfteri sowohl das             3. die Annahme von Schuldverschreibungen des\nGeschäft, das der Kommissionär zur Aus-               Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines\nführung des Kommissionsauftrags mit                   Gemeindeverbandes oder eines Zweckver-","Nr. :32 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1959                         535\nbancles, wenn die Schuld vcrschreibungen zur                  2. bei Anschaffungsgeschäften über andere\nEnlrichl.ung ölfontlichcr Abgubcn an Zahlungs                    Schuldverschreibungen und über Dividen-\nStatt hingegeben werden,                                          denwerte\n4. Anschaffungsgeschäfle über Schatzanweisun-                                                  2,5 vom Tausend.\ngen des Bundes oder eines Landes, wenn die                (2) Die Steuer ermäßigt sich bei Anschaffungs-\nSchatzanweisungen spätestens binnen vier               geschäften, die im Ausland abgeschlossen werden,\nJahren seit dem Tag des Geschäftsabschlusses           auf die Hälfte, wenn nur der eine Vertragsteil In-\nfällig werden,                                         länder ist.\n5. Tauschgeschäfte über W erlpapiere der gleichen             (3) Die  Steuer ist bei Anschaffungsgeschäften\nGattung, wenn der Austausch Zug um Zug                 über Anteile an Gesellschaften mit beschränkter\nohne andere Gegenleistung geschieht. Dies               Haftung und bei Privatgeschäften über andere\ngilt auch, wenn die ausgetauschten Wertpa-             Wertpapiere auf 10 Pfennig nach oben abzurunden.\npiere verschiedene Zinszahlungstage haben\nund der Unterschiedsbetrag der Zinsen durch                                        § 25\nZuzahlung ausgeglichen wird.\nSteuerschuldner\nSteuerschuldner sind bei Kundengeschäften die\n§ 23                             Händler, bei Privatgeschäften die Vertragsteile als\nSteuermaßstab                          Gesamtschuldner.\nDie Steuer wird berechnet\n1. regelmäßig\nTEIL IV\nvon dem vereinbarten Preis.\nGemeinsame Vorschriften\nKosten, die durch den Abschluß des Geschäfts\nentstehen, und Stückzinsen, soweit sie bei Ge-                                     § 26\nschäften über Schuldverschreibungen besonders\nberechnet werden, sind dem Preis nicht hinzu-            Verhältnis der Kapitalverkehrsteuern zueinander\nzurechnen. Bei Stellgeschäften wird das Stell-             Unterliegt ein Rechtsvorgang der Gesellschaft-\ngeld dem Kaufpreis hinzugerechnet;                      steuer und der Börsenumsatzsteuer oder der Wert-\n2. wenn ein Preis nicht vereinbart ist,                    papiersteuer und der Börsenumsatzsteuer, so wird\nvon dem mittleren Börsen- oder Marktpreis,           die Börsenumsatzsteuer neben der Gesellschaft-\nder für das Wertpapier am Tag des Ge-                steuer oder Wertpapiersteuer erhoben.\nschäf tsa bschl usses gilt;\n3. wenn es sowohl an einer Preisvereinbarung                                          § 27\nals auch an einem Börsen- oder Marktpreis                                      Fälligkeit\nfehlt,\nDie Steuer wird zwei Wochen nach Entstehung\nnach dem Wert des Wertpapiers;                       der Steuerschuld fällig.\n4. wenn einem Vertragsteil ein Wahlrecht oder\ndie Befugnis, innerhalb gewisser Grenzen den                                       § 28\nUmfang der Leistung zu bestimmen, zuge-\nPauschalierung und Ablösung\nstanden worden ist,\n(1) Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann\nnach dem höchstmöglichen Wert des Ge-                das Finanzamt von der genauen Ermittlung des\ngenstandes.\nSteuerbetrages absehen und die Steuer in einem\nPauschbetrag festsetzen.\n§ 24\n(2) Die Wertpapiersteuer für den Erwerb verzins-\nSteuersatz                          licher Forderungsrechte gegen einen ausländischen\n(1) Die Steuer beträgt                                     Schuldner sowie für den Erwerb von Gesellschafts-\nrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft\n1. bei   Anschaffungsgeschäften über Schuld-          (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3) kann von dem ausländischen\nverschreibungen des Bundes, eines Lan-            Schuldner oder der ausländischen Kapitalgesellschaft\ndes, einer inländischen Gemeinde, eines           auf Antrag für eine bestimmte Reihe von Wert-\nGemeindeverbandes, eines Zweckverban-             papieren gleicher Gattung durch Zahlung eines\ndes, des Umschuldungsverbandes Deutscher          Ablösungsbetrages im voraus entrichtet werden.\nGemeinden, der inländischen öffentlich-           Der Ablösungsbetrag ist nach dem Verhältnis des\nrechtlichen Kreditanstalten, der inländi-         Aufkommens an Kapitalverkehrsteuern im letzten\nschen Hypothekenbanken, der inländischen          vorangegangenen Rechnungsjahr auf die Länder\nSchiffspfandbriefbanken, der inländischen         aufzuteilen.\nEisenbahngesellschaften, der Wohnungs-\n§ 29\nunternehmen, die als gemeinnützig oder\nals Organe der staatlichen Wohnungspoli-                               Ermächtigungen\ntik anerkannt sind, und der Industriekredit-         (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-\nbank Aktiengesellschaft                           stimmung des Bundesrates Vorschriften durch\n1 vorn Tausend,    Rechtsverordnungen zu erlassen über"]}