{"id":"bgbl1-1959-32-1","kind":"bgbl1","year":1959,"number":32,"date":"1959-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/32#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-32-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_32.pdf#page=1","order":1,"title":"Dritte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Dritte Ausnahmeverordnung zur StVZO)","law_date":"1959-07-18T00:00:00Z","page":529,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["529\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1959                    Ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1959                                                                             Nr. 32\nTag                                             Inhalt:                                                                                Seite\n18. 7.59  Dritte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nOrdnung (Dritte Ausnahmeverordnung zur StVZO) ................................... , ..                                          529\n24. 7.59  Neufassung des Kapitalverkehrsteuergesetzes .......................... ·-· ...... ; ....... .                                   530\n24.7.59   Neufassung des Wechselsteuergesetzes ................................................ .                                         536\n24. 7.59  Neufassung des Versicherungsteuerg~setzes ............................................ .                                        539\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeige1r . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   543\nDritte Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n(Dritte Ausnahmeverordnung zur StVZO).\nVom 18. Juli 1959.\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrs-         Scheinwerfern dürfen nur die nach ihrer Bauart\ngesetzes wird nach Anhören der zuständigen ober-          dafür bestimmten Glühlampen verwendet werden.\nsten Landesbehörden vero: dnet:                              (6) Das Teilfernlicht muß - außer bei Verwen-\ndung als Lichthupe - -so geschaltet sein, daß es nur\n§ 1                             zusammen mit dßm Abblendlicht brennen kann. Die\nEinschaltung des Teilfernlichts muß dem Fahrzeug-\n(1) Die Scheinwerfer an mehrspurigen Kraftfahr-        führer sinnfällig angezeigt werden.\nz,eugen dürfen abweichend von § 50 der Straß.en-\nverkehrs-Zulassungs-Ordnung so beschaffen sein,              (7) Der Lichtkegel des Teilfernlichts muß nach\ndaß ein Teilfernlicht zur Beleuchtung des rechten         links eine deutlich ausgeprägte Hell-Dunkel-Grenze\nTeils der Fahrbahn eingeschaltet werden kann.            haben. Der am weitesten nach links liegende Teil\nder Hell-Dunkel-Grenze muß in 10 m Entfernung\n(2) Das Teilfernlicht darf durch die in § 50 Abs. 2    vor dem Fahrzeug 10 cm rechts von der zur Fahr-\nder Straßenverkehrs - Zulassungs - Ordnung vorge-         zeuglängsachse parallelen Vertikalebene durch die\nschriebenen Scheinwerfer oder durch einen dieser          Scheinwerfermitte liegen.\nScheinwerfer ode,r durch bis zu zwei besondere\nScheinwerfer erzeugt werden.                                                                             § 2\n(3) Die Vorschriften des § 49 a Abs. 3 und des            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n§ 50 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\nOrdnung, soweit darin angeordnet ist, daß paar-           setzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Ge-\nweise angebrachte Scheinwerfer gleich stark leuch-        setzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom\nten müssen, gelten nicht, wenn nur ein Scheinwerfer       19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832) und mit\neines Scheinwerferpaares für Teilfernlicht verwendet      Artikel 9 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem\nwird.                                                     Gebiete des Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflicht-\n(4) Besondere Scheinwerfer für Teilfernlicht dür-      rechts vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 710)\nfen - abweichend von § 50 Abs. 3 Satz 1 der               auch im Land Berlin.\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - höher als                                                           § 3\n1 m über der Fahrbahn angebracht sein.\nDie·se Verordnung gilt nicht im Saarland.\n(5) Die Leistungsaufnahme von Glühlampen für\nTeilfernlicht darf die in § 50 Abs. 4 Satz 1 der\n§ 4\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung festgelegten\nWerte übersteigen, wenn die Glühlampen in amt-               Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nlich genehmigter Bauart ausgeführt sind. In den           kündung in Kraft.\nBonn, den 18. Juli 1959.\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm"]}