{"id":"bgbl1-1959-31-1","kind":"bgbl1","year":1959,"number":31,"date":"1959-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/31#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-31-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_31.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Tuberkulosehilfe","law_date":"1959-07-23T00:00:00Z","page":513,"pdf_page":1,"num_pages":12,"content":["513\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1959                      Ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1959                                                                              Nr. 31\nTag                                              [nhalt:                                                                                 Seite\n23. 7.59   Gesetz über die Tuberkulosehilfe                                                                                                 513\n24.7.59    Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten .......... .                                          525\n24.7.59    Zehntes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (10. ÄndG LAG) ............. .                                          526\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   527\nGesetz über die Tuberkulosehilfe.\nVom 23. Juli 1959.\nDer Bunde,st,a,g hat mit Zustimmu1ng de,s Bundes-                  2. stationäre Beobachtung zur Feststellung\nrates das folgende Gesetz be,s,chloss,en:                                    der Notwendigkeit stationärer Behand-\nlung oder zur Klärung diagnostischer oder\nERSTER ABSCHNITT                                          therapeutischer Fragen,\nGegenstand der Tuberkulosehilfe                            3. ambulante Behandlung einschließlich der\nhierzu notwendigen Kontrolluntersuchun-\n§ 1\ngen und der Arznei-, Verband- und Heil-\nAnspruch auf Tuberkulosehilfe                                  mittelversorgung,\n(1) Zur Förderung und Sicherung der Heilung Er-                    4. Versorgung mit Körperersatzstücken so-\nkrankteir und zum Schutz de:r Allgemeinheit gegen                            wie mit orthopädischen und anderen Hilfs-\ndi,e Ubertragung deir Tuberkulos·e werden als Tuber-                         mitteln im Zusammenhang mit der·Heiilbe-\nkulos,eihi1fe                                                                handlung,\n1. Heilbehandlung,                                           5. häusliche Pflege,\n2. Eingliederungshilfe,                                      6. notfalls Behandlung in Kur- und Bade-\n3. wirtschaftliche Hilfe,                                           orten.\n4. vorbeugende Hilfe                                  (2) Die stationäre Behandlung schließt die gleich-\nnach Maßgabe di.es,es Gesetzeis g·ewährt. Soweit die       ze1itige Behandlung anderer Erkrankungen e1in; s,i,e\nerforderliche Hilfe anderweitig gesetzlich sicherge-       schließt auch die zahnärztliche Behandlung und\nstellt oder nach den wirtschaftlichen und persön-          die Versorgung mit Zahnersatz ein, soweit diese\nlichen Ve,rhältniss,en im Einzelfall nicht erforderlich    für di,e Vorbereiitung oder Durchführung der statio-\nist, besteht kein Anspruch auf Tuberkulosehilfe.           nären Behandlung erforderlich sind. Zur stationären\n(2) Soweit nach Absatz 1 kein Anspruch be,steht         Behandlung gehören auch Maßnahmen zur Erhal-\noder der Anspruch noch nicht festgestellt ist, ist         tung oder Wi,ederherstellung der Erwerbsfähigke1it.\nTuberkulosehilfe unverzüglich zu gewähren, wenn\nGrund zu der Annahme besteht, daß andernfalls die                                                          § 3\nnotwendigen Maßnahmen nicht rechtzeitig durch-\nEingliederungshilfe\ngeführt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die\nZuständigkeit einer zur Gewährung der Hilfe ver-               Die Hilfe zur Eingliederung in das Arbeitsleben\npflichteten Stelle nichl rechtzeitig geklärt werden        umfaßt\nkann oder nicht anerkannt ist oder w2nn die Prü-               1. Hilfe zur Schulbildung,\nfung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhält-\nnisse im Einzelfall nicht rechtzeitig durchgeführt             2. Hilfe zur Berufsausbildung, -fortbildung oder\nwerden kann.                                                       -umschulung oder zur Befähigung für eine an-\n(3) Uber Art und Maß der Leistungen ist nach                    dere Tätigkeit,\npflichtmäßigem Ermessen zu entscheiden.                        3. Hilfe zur Unterbringung im Beruf oder in\neiner anderen Tätigkeit,\n§ 2                                4. nachgehende Hilfe,\nHeilbehandlung\nsoweit die Erkrankung besondere Maßnahmen er-\n(1) Die Heilbehandlung umfaßt                           fordert, im Zusammenhang mit Maßnahmen nach\n1. stationäre Krankenhaus- und Heilstätten-       Nummer 1 oder 2 auch die Versorgnng mit\nbehandlung einschließlich der Dauer-          ersatzstücken sowie mit orthopädischen und ande-\nbehnndlun g,                                  ren Hilfsmitteln.","514                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n§ 4                             4. die unehelichen Kinder eines männlichen\nKranken oder Genesenen, wenn seine Vater-\nWirtschaitliche Hilie\nschaft oder seine Unterhaltspflicht anerkannt\n(1)  Die wirtschaftliche Hilfe umfaßt                        oder festgestellt ist,\n1. Lebensunterhalt für den Kranken oder            5. die unehelichen Kinder einer Kranken oder\nGenesenen und seine Familienangehö-                  Genesenen,\nrigen,\n6. die     Pflegekinder,    die Stiefkinder und die\n2. Taschengeld für den Kranken oder Ge-\nnesenen während der stationären Behand-              Enkel,\nlung und der stationären Eingliederungs-        7. Verwandte des Kranken oder Genesenen und\nmaßnahmen,                                           se1ines Ehegatten in der aufsteigenden Linie,\n3. Ergänzung von I:-fausrat, Bekleidung und        8. Adoptiveltern, Stiefeltern und Pflegeeltern,\nHeizung für den Kranken oder Genesenen\nund seine tuberkulosegefährdeten oder           9. Geschwister,\n-bedrohten Familienangehörigen.              wenn der Kranke oder Genesene oder sein nicht\n(2) Die wirtschaftliche Hilfe ist nach dem Be-       getrennt lebende.r Ehegatte bis zur Erkrankung\ndürfnis des Einzelfalles auszudehnen auf                Unterhalt gewährt hat, wenn seine geisetzliche Un-\nterhaltspflicht nach diesem Zeitpunkt entsteht oder\n1. besondere Ernährung für den Kranken          wenn ihnen in häuslicher Gemeinschaft mit dem\noder Genesenen und seine tuberkulosege-      Kranken oder Genesenen oder seinem nicht ge-\nfährdeten oder -bedrohten Familienange-      trennt lebenden Ehegatten Unterstützung nach den\nhörigen,                                     fürsorgerechtlichen Vorschriften gewährt wurde. Di,e\n2. Beihilfen zur Haltung von Ersatzkräften      unter Nummern 7 bis 9 genannten Personen gelten\nim Haushalt oder Kleinbetrieb,               nur dann als Familienangehörige, wenn Srie mit dem\n3. Mitwirkung bei der Wohnungsbeschaf-          Kranken oder Genesenen in häuslicher Gemein-\nfung.                                        schaft leben oder bis zur Erkrankung g,elebt haben.\nDie wirtschaftliche Hilfe kann nach dem Bedürfnis\ndes Ei])zelfalles ausgedehnt werden auf Beihilfen\noder Darlehen zur Verbesserung der Wohnverhält-\nZWEITER ABSCHNITT\nnisse und auf Beihilfen für den Besuch naher An-\ngehöriger während der stationären Behandlung und              Aufgaben der Landesfürsorgeverbände\nder stationären Eingliederungsmaßnahmen.\n(3) Die wirtschaftliche Hilfe ist ferner auszudeh-                                 § 7\nnen auf sonstigen nach fürsorgerechtlichen Grund-                         Sachliche Zuständigkeit\nsätzen notwendigen Lebensbedarf des Kranken oder\nGenesenen und seiner Familienangehörigen.                  Tuberkulosehilfe wird von dem Landesfürsorge-\nverband gewährt, soweit §§ 21 bis 24 nichts anderes\n§ 5                          bestimmen.\nVorbeugende Hilfe                                                   § 8\n(1) Die vorbeugende Hilfe umfaßt alle Maßnah-                          örtliche Zuständigkeit\nmen, die geeignet sind, tuberkulosegefährdete oder         (1) Ortlich zuständig ist der Landesfürsorgever-\n-bedrohte Personen gegen die Ubertragung der            band, in dessen Bereich der Kranke oder Genesene\nKrankheit oder eine erneute Erkrankung wider-\nseinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.\nstandsfähig zu machen.\n(2) Tritt die Behandlungsbedürftigkeit während\n(2) Vorbeugende Hilfe ist für Minderjährige und      des Aufenthalts in einer Anstalt (§ 9 Abs. 1 der\nihre Mütter zu gewähren, wenn sie in Wohngemein-        Verordnung über die Fürsorgepflic~t) oder bei der\nschaft mit einem Kranken leben, der an einer an-        Entlassung aus einer solchen Anstalt ein, so ist der\nsteckungsfähigen Tuberkulose leidet. Sie kann auch      Landesfürsorgeverband zuständig, der es unmittel-\nfür andere minderjährige oder volljährige tuber-        bar vor der Aufnahme in die Anstalt gewesen wäre.\nkulosegefährdete oder -bedrohte Personen aus der        Hat der Kranke unmittelbar vor der Aufnahme kei-\nUmgebung eines an einer aktiven, behandlungs-           nen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich\nbedürftigen Tuberkulose leidenden Kranken und           dieses Gesetzes gehabt oder ist ein solcher nicht\nfür den Genesenen gewährt werden.                       zu ermitteln, so ist der Landesfürsorgeverband zu-\nständig, in dessen Bereich sich der Kranke unmit-\n§ 6                           telbar vor der Aufnahme in die Anstalt tatsächlich\nFamilienangehörige                     aufgehalten hat.\nFamiUenangehörige im Sinne des Gesetzes sind             (3) Ist kein Landesfürsorgeverband nach Absatz 1\noder 2 zuständig oder zu ermitteln, so ist der Lan-\n1. der Ehegatte,                                     desfürsorgeverband zuständig, in dessen Bereich\n2. die ehelichen und die für ehelich erklärten       sich der Kranke oder Genesene tatsächlich aufhält.\nKinder,                                              (4) Andern sich nach der Feststellung der Be-\n3. die an Kindes Statt angenommenen Kinder,          handlungsbedürftigkeit durch einen amtlich bestell-","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1959                        515\nten Arzt die die Zuständigkeit begründenden Um-           1. steuerpflichtige Einkünfte des Kranken oder\nstände, so bleibt die bisherige Zuständigkeit bis            Genesenen und seines nicht getrennt lebenden\nzur Beendigung der eingeleiteten Heilbehandlung              Ehegatten, soweit sie während der Heilbehand-\nbestehen, jedoch nicht über den Ablauf des dritten           lung oder der Eingliederungsmaßnahmen\nauf die Entlassung aus der stationären Behandlung            monatlich den Betrag von 660 Deutsche Mark\nfolgenden Monats hinaus; im Falle des Absatzes 3             übersteigen; dieser Betrag erhöht sich für\ngilt dies nur bis zur Ermittlung des nach Absatz 1            jeden tatsächlich überwiegend unterhaltenen\noder 2 zuständigen Landesfürsorgeverbandes.                  Familienangehörigen um 60 Deutsche Mark,\njedoch insgesamt höchstens um 50 vom Hun-\n(5) In Fällen der Umsiedlung innerhalb des Gel-            dert;\ntungsbereichs dieses Gesetzes und der Aufnahme\nvon Deutschen aus Gebieten außerhalb des Gel-            2. Einsparungen an häuslichen Aufwendungen\ntungsbereichs dieses Gesetzes ist der Landesfür-             während der stationären Behandlung und der\nsorgeverband vom Zeitpunkt der Umsiedlung oder               stationären Eingliederungsmaßnahmen, es sei\ndes Eintreffens im Geltungsbereich dieses Gesetzes            denn, daß im Haushalt des Kranken oder\nan örtlich zuständig, in dessen Bereich der Kranke           Genesenen mindestens ein minderjähriges\noder Genes,ene s,einen gewöhnlichen Aufenthalt               Kind lebt;\nnimmt. Begründet er im Aufnahmeland keinen ge-           3. Vermögen des Kranken oder Genesenen und\nwöhnlichen Aufenthalt, bestimmt die von der Lan-              seines nicht getrennt lebenden Ehegatten, es\ndesregierung bestimmte Behörde den örtlich zustän-            sei denn, daß der Verbrauch oder die Verwer-\ndigen Landesfürsorgeverband. In Fällen der Rück-              tung eine nicht nur vorübergehende Beein-\nführung von Evakuierten ist vom Zeitpunkt der                trächtigung der Lebensführung verursachen,\nRückführung an der Landesfürsorgeverband des                  die Schaffung einer angemessenen wirtschaft-\nAusgangsortes (§§ 1 und 6 des Bundesevakuierten-              lichen Existenz, die Einrichtung eines ange-\ngesetzes) örtlich zuständig. Solange der hiernach zu-         messenen Hausstandes oder eine Berufsaus-\nständige Landesfürsorgeverband noch nicht fest-               bildung gefährden, eine angemessene Alters-\nsteht, ist der Landesfürsorgeverband zuständig, in            versorgung schmälern oder aus anderen Grün-\ndessen Bereich sich der Krnnke oder Genesene tat-             den eine Härte bedeuten würde;\nsächlich aufhält.                                        4. Leistungen Dritter auf gesetzlicher oder ver-\ntraglicher Grundlage für Kosten der Heil-\n(6) In dringenden Fällen sind unaufschiebbare\nbehandlung und der Eingliederung in das Ar-\nMaßnahmen, die außerhalb des gewöhnlichen Auf-\nbeitsleben sowie Ansprüche auf solche Lei-\nenthalts des Kranken erforderlich werden, von dem\nstungen.\nLandesfürsorgeverband zu treffen, in dessen Be-\nreich sich der Kranke tatsächlich aufhält.                                      § 12\nEingliederungsplan\n§ 9                             (1) Die Hilfe zur Eingliederung in das Arbeits-\nAntrag                         leben soll dem Kranken oder Genesenen die\nDberwindung der Auswirkungen der Erkrankung\nDer Landesfürsorgeverband gewährt Tuberkulose-\nnach Möglichkeit erleichtern.\nhilfe auf Antrag, in dringenden Fällen von Amts\nwegen.                                                    (2) Der Landesfürsorgeverband hat, wenn Ein-\ngliederungsmaßnahmen nach § 3 Nr. 1 oder 2 er-\n§ 10                          forderlich sind, möglichst frühzeitig einen Einglie-\nKostenbeitrag                      derungsplan aufzustellen. Er hat hierbei insbeson-\ndere den Kranken, den behandelnden Arzt, das\n(1) Der Landesfürsorgeverband kann verlangen,\nGesundheitsamt und im Hinblick auf die spätere\ndaß der Kranke oder Genesene und sein nicht\nEingliederung in das Erwerbsleben die zuständige\ngetrennt lebender Ehegatte nach Maßgabe des § 11\nDienststelle der Bundesanstalt für Arbeitsvermitt-\neinen Beitrag zu den Aufwendungen für die Heil-\nlung und Arbeitslosenversicherung zu beteiligen.\nbehandlung und für die Eingliederung in das Ar-        Ist eine Körperbehinderung im Sinne des Körper-\nbeitsleben leisten.\nbehindertengesetzes oder die drohende Gefahr\n(2) Der Anspruch auf Kostenbeitrag verjährt         einer solchen wahrzunehmen, hat der Landesfür-\nnach vier Jahren vom Ablauf des Jahres an, in          sorgeverband auch den Landesarzt zu beteiligen.\ndem die Hilfe gewährt worden ist.\n§ 13\n§ 11\nSchulbildung\nBerücksichtigung der wirtschaiUichen Verhältnisse\nDem Kranken oder Genesenen ist während der\nbei Heilbehandlung und Eingliederungshilfe\nstationären Behandlung und im Anschluß hieran\nBei der Prüfung, ob Heilbehandlung und Einglie-     Hilfe zur Aufnahme der erstrebten, zur Fortsetzung\nderungshilfe nach den wirtschaftlichen und persön-     der begonnenen oder zur Aufnahme einer anderen\nlichen Verhältnissen im Einzelfall zu gewähren         angemessenen Schulbildung zu gewähren, soweit\nsind, und bei der Festsetzung des Kostenbeitrages      die Schulbildung durch die Erkrankung beeinträch-\nhat der Landesfürsorgeverband angemessen zu be-        tigt oder verzögert ist. Die Hilfe muß seinen Kräf-\nrücksichtigen                                          ten und seiner Eignung entsprechen. Sie ist minde-","516                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nstens im Rahmen der c1llgemeinen gesetzlichen Be-                                § 16\nstimmungen über die Schulpflicht zu gewähren,                            Nachgehende Hilfe\nnotfalls auch über das volksschulpflichtige Alter\nhinaus; die Bestimmungen über die Ermöglichung            Der Landesfürsorgeverband soll nach der Beendi-\ndes Schulbesuchs im Rc1hmen der allgemeinen - gung der Heilbehandlung und nach der Unterbrin-\nSchulpflicht bleiben unberührt.                        gung im Beruf oder in einer anderen Tätigkeit die\nerzielten Ergebnisse, insbesondere das Verbleiben\ndes Eingegliederten im Arbeitsleben, nach Möglich-\nkeit sichern.\n§ 14\n§ 17\nBerufsausbildung, -fortbildung und -umschulung\nLeistungen der wirtschaftlichen Hilfe\n(1) Dem Krnnken oder Genesenen ist Hilfe zu\nqewähren                                                  (1) Art, Höhe und Dauer der Le1istungen der wirt-\nschaftlichen Hilfe s:ind unter Berücks,ichtigung der\na) zur Berufsausbildun~J, wenn infolge der     beisonderen Bedürfrnisse des Kranken oder Ge-\nErkrnnkung die erstrebte Ausbildung nicht   n~senen so zu bemessen, daß der Erfolg der Heiil-\nohne besondere Maßnahmen durchgeführt       behandlung gesichert, die Einglied,erung in das\nwerden kann oder das Ausbildungsziel        Arbeitsl,eben ermöglicht und die angemess,ene Er-\ngeändert werden muß,                        ziehung und Berufsausbildung Unterhaltsberechtiig-\nb) zur Berufsfortbildung, wenn hierdurch die    ter nicht gefährdet werden. Leistungen für Familien-\nAufnahme einer Tätigkeit im bisherigen      dngehörige, die nicht in häuslicher Geme,inschaft\noder in einem dem früheren verwandten       mit dem Kranken oder Genesenen gelebt haben,\nBeruf ermöglicht wird, ,                    sollen nicht höher sein als die ihnen von dem Kran-\nken oder Genesenen vor der Erkrankung durch-\nc) zur Berufsumschulung, wenn infolge der\nschrnittlich gewährten Leistungen.\nErkrankung die Ausübung des bisherigen\noder eines dem früheren verwandten Be-         (2) Den Familienangehörigen sollen andere Per-\nrufes nicht mehr möglich ist.               sonen gleichgestellt werden, wenn der Kranke\noder Genesene ihnen gegenüber zur Gewährung\nDie Hilfe muß den Kräften und der Eignung des          des Unterhalts aus rechtlichen oder sittlichen Grün-\nKranken oder Genesenen entsprechen. Bei der            den verpflichtet ist oder wenn sie in \\,Vohngeme in-1\nAuswahl des Berufes soll möglichst auf einen Be-       schaft mit dem Kranken leben, der an einer anst,ek-\nrufswunsch Rücksicht genommen werden. Zur              kungsfähigen Tuberkulose leidet.\nBerufsfortbildung kann auch eine Hilfe gewährt\nwerden, die den Aufstieg im Beruf zum Ziele hat.          (3} Wirtschaftliche HUfe nach Maßgabe des Ab-\nsatzes 1 soll, soweit angemessen, auch während der\n(2) Können mangels Eignung oder infolge der         Dauer einer Ubergangszeit gewährt werd.en, ins-\nErkrankung :tvfoßnahmen nach Absatz 1 nicht durch-     be1sondere währernd einer EinarbeHungszeH, bei\ngeführt werden, ist Hilfe zur Befähigung für eine      Teilzeit- oder Lekhtarbeit und beim Bezuge von\nandere geeignete Tätigkeit zu gewähren.                Arbeitslosengeld oder Unterstützung aus der\nArbeiitslosenhilfe, jedoch in der Reg,el nicht über\n(3) Während der stationären Behandlung soll dem\ndtie Dauer von zwe1i Jahren nach de1r Beendigung der\nKranken die Erhaltung und Erweiterung der beruf-\nHeilbßhandlung oder der Eingliederungsmaßnahmen\nlichen Kenntnisse ermöglicht werden.\nnach § 3 Nr. 1 und 2 hinaus.\n(4) Die Einleitung von Maßnahmen der Berufs-\nausbildung, -fortbildung oder -umschulung hat im                                 § 18\nBenehmen mit der Bundesanstalt für Arbeitsvermitt-\nlung und Arbeitslosenversicherung zu erfolgen.                    Leistungen für den Lebensunterhalt\n(1) Bei der Prüfung, ob nach den wirtschaftlichen\nVerhältniss,en im Einz•elf all Le1i•stungen für den Le-\nbensunterhalt erforderLich s1ind, ist das Einkommen des\n§ 15                          Kranken oder Genesenen, seines nicht getrennt leben-\nUnterbringung im Beruf                  den Ehegatten und derjenigen Familienangehö-\nrigen zu berücksichtigen, für die Leistungen\n(1) Der Landesfürsorgeverband hat unbeschadet       benötigt werden; dies gilt insbesondere hin-\nder Zuständigkeit der Bundesanstalt für Arbeits-       sichtlich der Barleistungen der Träger de_r ge-\nvermittlung und Arbeitslosenversicherung durch         setzlichen Kranken- und Rentenversicherungen und\nHilfe zur Unterbringung im Beruf oder in einer an-     der Versorgungsbehörden. Lebt ein minderjähriger\nderen Tätigkeit darauf hinzuwirken, daß der Ge-        Kranker oder Genesener im elterlichen Haushalt, so\nnesene einen Platz im Arbeitsleben erhält, der den     ist auch das Einkommen der Eltern zu berücksichti-\ngesundhcütlichen Erfordernissen entspricht.            gen. Das Vermögen des Kranken oder Genesenen\nund se,ine1s nicht getrennt Lebenden Ehegatten ist\n(2) Arbeitswilligen Kranken, deren Eingliede-\nnach Maßgabe des § 11 Nr. 3 zu berücksichtigen.\nrung in das allgemeine Arbeitsleben in absehbarer\nZeit nicht möglich ist, soll Gel~gcnheit zur Aus-         (2) Di,e Bedarfssätze für den l,aufenden Lebens-\nübung einer geeigneten Tätigkeit gegeben werden,       unterhalt (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) - außer der Beiihilfe\nsoweit ihr Gesundheitszustand dies zuläßt.             für Unterkunft - sollen nicht geringer als das Ein-","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1959                            517\ne1inhalbfache der Richts~itze der öffentlichen Für-    versicherung nur insoweit bewirken, als sie die in\nsorge sein. Mehrbc~cL:Jrf, der nicht auf der Erkran-   den §§ 2 bis 5 bezeichneten Leistungen betreffen\nkung an Tuberkulose beruht, ist nach fürsorgerecht-    und nicht nur zur Ergänzung gewährt werden.\nlichen Grundsätzen anzuerkennen.\n(3) Als Einkommen im Sinne des Absatzes 1 gilt                                § 20\ndas gesamte Einkommen, besonders Bezüge in Geld                              Uberzahlung\noder Geldeswert aus gegenwärtigem oder früherem\nEin Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht empfan-\nArbeits- oder Dienstverhältnis und aus Unterhalts-\ngener Leistun~Jen kann gegen den Anspruch auf\noder Rentenansprüchen öffentlicher oder privater\nLeistungen der wirtschaftlichen Hilfe nur dann auf-\nArt nach Absetzunu der Aufwendungen für Steuern,\ngerechnet werden, wenn der Kranke. oder Genesene\nBeiträge zur Sozialversicherung oder privaten Ver-\noder der Familienangehörige die Uberzahlung durch\nsicherung oder ähnlichen Einrichtungen in angemes-\nwissentlich falsche Angaben oder absichtliches Ver-\nsenem Umfanq sowie der mit der Erzielung des Ein-\nschweigen wesentlicher Veränderungen herbei-\nkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.\ngeführt hat.\n§ 8 b der Reichsgrundsütze über Voraussetzung, Art\nund Maß der öffentlichen Fürsorge vom 4. Dezember\n1924 (Reichsgesetzbl. I S. 765) ist sinngemäß an-                       DRITTER ABSCHNITT\nzuwenden.\nAufgaben anderer Träger der Tuberkulosehilfe\n§ 19\n§ 21\nErsatzansprüche\nOffentlicher Dienst\n(1)  Der Landcsfürsorueverband, der nach diese·rn\n(1) Tuberkulosehilfe nach § 1 Abs. 1 wird\nGesetz Hilfe gewährt, kann, wenn der Berechtigte\nfür die Zeit, für die ihm Hilfe gewährt wird, An-             a) Personen, die im Dienst des Bundes oder\nsprüche gegen einen Dritten auf Leistungen zur                    einer bundesunmittelbaren Körperschaft,\nDeckung des Lebensbedarfs hat, durch schriftliche                 Anstalt oder Stiftung des öff entlid1en\nAnzeige an den Dritten bewirken, daß diese An-                    Rechts stehen, von dem Dienstherrn,\nsprüche zum Ersatz uuf ihn übergehen. Die schrift-            b) Versorgungsempfängern des öffentlichen\nliche Anzeige an den Dritten bewirkt den Ubergang                 Dienstes, deren Versorgungsbezüge der\ndes Anspruchs für die Zeit seit dem Beginn der                    Bund oder eine bundesunmittelbare Kör-\nTuberkulosehilfe bis zu ihrer Beendigung. Der                     perschaft, Anstalt oder Stiftung des öf f ent-\nUbergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß                   liehen Rechts trägt, von dem Träger der\nder Anspruch der Pfändung nicht unterworfen ist.                  Versorgungslast\n(2) Der Landesfürsorgeverband soll den Uber-.       gewährt. Die Tuberkulosehilfe wird auch für den\nuang von Ansprüchen nur bewirken zum Ersatz sei-       Ehegatten und für die kinderzuschlagberechtigten\nner Aufwendungen für die wirtschaftliche Hilfe und     Kinder gewährt, sofern diese nicht selbst einen An-\nzum Ersatz der Aufwendungen für die Heilbehand-        spruch auf Tuberkulosehilfe ge.gen einen in Satz 1\nlung und für die Eingliederungsrnaßnahmen, soweit      bezeichneten Leistungsträger haben. -Kommen für\nder Kranke oder Genesene bei rechtzeitiger Erfül-      einen Kranken oder Genesenen (Satz 1 oder 2)\nlung des Anspruchs einen Beitrag nach Maßgabe          mehrere Leistungsträger nach Satz 1 oder ein Lei-\ndes § 11 zu leisten hätte.                             stungsträger nach Satz 1 und ein Leistungsträger\nnach einer entsprechenden Landesregelung (Ab-\n(3) Zum Ersatz der Kosten der Heilbehandlung\nsatz 5) in Betracht, so richtet sich der Anspruch\nund der Eingliederung·smaßnahmen darf der Landes-\ngegen denjenigen Dienstherrn oder Träger der Ver-\nfürsorgeverband e1i111en nach bürgerlichem Recht Un-\nsorgungslast, der die höheren Dienst- oder Ver-\nterhaltspflichtigen nur insoweit in Anspruch neh-\nsorgungsbezüge zahlt.\nmen, als dessen steuerpflichtige Einkünfte die in\n§ 11 Nr. 1 genannte Verdienstgrenze übersteigen           (2) Absatz 1 gilt nicht für\noder sein Vermögen in entsprechender Anwendung                a) Ehrenbeamte und Beamte, die ein ihre\ndes § 11 Nr. 3 verwertbar ist. Ist der Kranke oder                Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchen-\nGenesene minderjährig oder lebt er im elterlichen                 des Amt bekleiden oder vorübergehend\nHaushalt, so sind die steuerpflichtigen Einkünfte                 für nicht länger als ein Jahr verwendet\nnicht getrennt lebender Eltern gemeinsam zu be-                   werden,\nrücksichtigen.\nb) andere Personen, die für weniger als die\n(4) Für die Vergangenheit kann der Landes-                    Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen\nfürsorgeverband einen nach bürgerlichem Recht                     Arbeitszeit oder aushilfsweise beschäftigt\nUnterhaltspflichtigen außer. unter den Voraus-                   werden,\nsetzungen des § 1613 des Bürgerlichen Gesetzbuchs              c) Personen, die auf Grund der Wehrpflicht\nnur in Anspruch nehmen, wenn er ihm von der Ge-                   Wehrdienst oder zivilen Ersatzdienst\nwährung der Tuberkulosehilfe unverzüglich Mit-                    leisten,\nteilung gemacht hat. § 91 Abs. 2 des Bundesvertrie-\nd) Versorgungsempfänger, die ausschließlich\nbenengesetzes und § 19 Abs. 2 des Bundesevakuier-\nBeschädigtenversorgung nach dem Dritten\ntengesetzes gelten entsprechend.\nTeil    des  Soldatenversorgungsgesetzes\n(5) Der Landesfürsorgeverband kann den Uber-                  oder ausschließlich Ubergangsgeld, Abfin-\ngang von Ansprüchen gegen eine private Kranken-                  dungsrente, Ubergangsbeihilfe oder Uber-","518                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\ngc1n~Jsgcbührnisse erhalten, es sei denn,            (2) Die Familienangehöd.gen haben in den Fällen\ndaß der Dienstherr gleichzeitig Berufs-         des Absatzes 1 Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe\nfördernng ~1r~w ührt; clie:s gilt auch, wenn    nach § 1 nur, wenn der Kranke vor der Unter-\nrneh rere d ic:~;er Leistunqcn nebeneinander    bringung mit ihnen zusammengelebt hat und wenn\ngewiihrt werden.                                 anzunehmen ist, daß die Erkrankung in diesem\nZeitpunkt bereits bestanden hat. Dies gilt jedoch\n(3)    §§ 9 bis '.20 gelten sinn9ernäß.                    nicht über den Ablauf des sechsten auf die An~\n(4) Ist die Erkrankung auf einen Dienst- oder               staltsaufnahme folgenden Monats hinaus.\nArbeitsunfall zurückzuführen oder ist der Dienst-\nherr zur freien I--Ieilfürsorge verpflichtet, so gilt                                       § 24\nneben den hierfür maßgebendPn Vorschriften dieses                                       Haftvollzug\nGesetz nur, soweit es weitergehende Ansprüche\n(1)    Befindet sich ein Kranker in Untersuchungs-\ngewährt.\nhaft oder wird eine Freiheitsstrafe, die Unterbrin-\n(5) Die Länder sind verpflichtet, die Gewährung            gung in einem Arbeitshaus oder Asyl oder die\nder Tuberkulosehilfe für                                      Sicherungsverwahrung gegen ihn vollzogen, so ge-\na) die in ihrem Dienst, im Dienst der Ge-           währt ihm die Vollzugsbehörde während der Ver-\nmeinden und der Gemeindeverbände so-             wahrung die Heilbehandlung nach § 2.\nwie sonstiger der Aufsicht der Länder                 (2) Die Familienangehörigen haben in den Fällen\nunterstehender Körperschaften, Anstalten        des Absatzes 1 Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe\nund Stiftungen des öffentlichen Rechts         · nach § 1 nur, wenn der Kranke vor dem Beginn der\nstehenden Personen,                             Verwahrung mit ihnen zusammengelebt hat und\nb) die Versorgungsempfänger des öffent-               wenn anzunehmen ist, daß die Erkrankung in\nlichen Dienstes, deren Versorgungsbezüge         diesem Zeitpunkt bereits bestanden hat, in den\nein Land, eine Gemeinde, ein Gemeinde-           Fällen des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, der Un-\nverband oder eine sonstige der Aufsicht          terbringung in einem Arbeitshaus oder Asyl und\ndes Landes unterstehende Körperschaft,           der Sicherungsverwahrung jedoch nicht über den\nAnstalt oder Stiftung des öffentlichen           Ablauf des sechsten auf den Beginn der Verwah-\nRechts trägt,                                    rung folgenden Monats hinaus.\nsowie für ihre Ehegatten und für die kinderzuschlag-\nberechtigten Kinder durch den Dienstherrn oder den\nTräger der Versorgungslast unter Berücksichtigung                                  VIERTER ABSCHNITT\nder Grundsätze der Absätze 1 bis 4 zu regeln.\nZusammenarbeit der zur Bekämpfung\n(6) Die Länder können Bestimmungen erlassen                         der Tuberkulose verpflichteten Stellen\nüber die Aufbringung der den Gemeinden, den Ge-\nmeindeverbänden und sonstigen ihrer Aufsicht                                                § 25\nunterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stif-                          Beteiligung des Gesundheitsamtes\ntungen des öffentlichen Rechts entstehenden Kosten.\n(1) Der Berec.ihtigte hat den Antrag auf Tuber-\nkulosehilfe nach § 9 bei dem Gesundheitsamt oder\n§ 22                           bei der Gemeinde, in der er seinen gewöhnlichen\nAufenthalt hat, zu stellen. Anträge auf Leistungen\nDeutsche Bundesbahn\nanderer zur Gewährung von Maßnahmen der Tuber-\nDie Deutsche Bundesbahn ist über die Verpflich-            kulosebekämpfung verpflichteter Stellen können bei\ntung nach § 21 hinaus ermächtigt, die in §§ 2                   dem Gesundheitsamt oder bei der Gemeinde, in\nbis 5 bezeichneten Leistungen den Betriebsange-                der der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt\nhörigen und ehemaligen Betriebsangehörigen mit                hat, gestellt werden. Die Gemeinde hat den Antrag\nVersorgungsbezügen der Deutschen Bundesbahn                    unverzüglich an das Gesundheitsamt weiterzuleiten.\noder ihrer Versicherungsträger sowie deren Fa-                 Das Gesundheitsamt hat den Antrag unverzüglich\nmilienangehörigen zu gewähren. Dies gilt nicht, so-            mit seiner Stellungnahme der zuständigen Stelle\nweit die erforderliche Hilfe anderweitig, bei Ver-             zuzuleiten.\nsicherten oder Rentnern durch einen anderen Trä-\n(2) Die Einleitung von Maßnahmen der Tuberku-\nger der Sozialversicherung als die Bundesbahn-\nlosebekämpfung durch eine anderweitig gesetz-\nVersicherungsanstalt, gesetzlich sichergestellt ist.\nlich oder nach §§ 21 bis 24 verpflichtete Stelle\nhat im Benehmen mit dem Gesundheitsamt zu er-\n§ 23                            folgen.\nAnstaltspflege                              (3) Stellt der Berechtigte den Antrag nicht, so\nkann das Gesundheitsamt die erforderliche Hilfe bei\n(1) Ist ein Krnnker weigen Goisteskrankhe1it, Ge,i-\nder zuständigen Stelle beantragen.\nstesschwäche, Epilepsie, Suchtkrankheit oder auf\nGrund des § 42 b oder des § 42 c des Strafgesetz-                                           § 26\nbuchs auf öffentliche Kosten in AnstaltspflegP unter-                             Arbeitsgemeinschaften\ngebracht, so gewährt der für diese Unterbringung\nzuständige Kostenträger während der Unterbrin-                       (1) Die an der Bekämpfung der Tuberkulose be-\ngung auch die Heilbehandlung nach § 2.                          teiligten Stellen sollen mit dem Ziel. diese Auf-","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1959                           519\ngabe gemeinsam zu .erfüllen, Arbeitsgemeinschaften                               § 28\nzur Abstimmung ihrer Maßnahmen und Verwal-                         Ubemahme der Heilbehandlung\ntungsverfahren bilden.                                               und der Eingliederungshilfe\n(2) Die Arbeits~Jemeinschaften sollen insbeson-        (1) Der örtlich zuständige L·andesfürsorgeverband\ndere den Bettenausgleich und das Verfahren der         ist verpflichtet, auf Antrag· einer zur Gewährung\nSchnelleinweisung re9eln.                              von Maßnahmen der Tuberkulosebekämpfung ver-\n(3) Die in Absatz 1 genannten Stellen können ein    pflichteten Stelle die Durchführung der Heilbehand-\nVerfahren vereinburen, durch das Streitigkeiten        lung und der Eingliederungshilfe auf Rechnung der\nzwischen ihnen von Schiedsstellen geregelt werden.     beantragenden Stelle zu übernehmen.\n(4) Der Landesfürsorgeverband ist gehalten, die         (2) Der Vereinbarung der Beteiligten bleibt vor-\nBildung der Arbeitsgemeinschaft anzustreben, so-       behalten, ob und in welcher Höhe Verwaltungs-\nfern in seinem Bereich keine Arbeitsgemeinschaft       kosten zu erstatten sind.\nbesteht oder innerhalb von sechs Monaten nach\nder Verkündung diese,s Gesetzes zustande kommt.\nFUNFTER ABSCHNITT\n§ 27                                           Sonstige Vorschriften\nWechsel der Zuständigkeit                                          § 29\n(1) Gewährt der Landesfürsorgeverband Leistun-               Pflichten des Kranken, des Genesenen\ngen der Tuberkulosehilfe nach § 1 Abs. 2, § 8 Abs. 5                 und der Familienangehörigen\nSatz 4 oder Abs. 6 an Stelle einer anderen zur Ge-\nwährung der Hilfe verpflichteten Stelle, so hat er         (1) Die zur Gewährung von Leistungen für die\ndie für zuständig erachtete Stelle unverzüglich über   Bekämpfung der Tuberkulose zuständigen Stellen\ndie von ihm eingeleiteten Maßnahmen zu unter-          und das Gesundheitsamt haben den Kranken oder\nrichten. Diese Stelle kann schon vor Klärung der       Genesenen und seine Familienangehörigen zu be-\nZuständigkeit die weiteren Maßnahmen selbst            raten, sie über das zur Förderung und Sicherung\ndurchführen. Die zustiindige Stelle hat die dem        der Heilung, zur Durchführung der Pflege und zur\nLandesfürsorgeverband bis zur Ubernahme entstan-       Vermeidung der Ansteckung erforderliche Verhal-\ndenen Kosten zu erstatten. Für die Erstattungs-        ten in geeigneter Weise aufzuklären, notfalls\nansprüche gegen die Träger der gesetzlichen Kran-       ihnen Weisungen zu erteilen. Der Kranke oder\nkenversicherung finden §§ 1531 bis 1543 der            Genesene und seine Familienangehörigen sind\nReichsversichenmgsorclnung entsprechende Anwen-        verpflichtet, den genannten Stellen die für die Be-\ndung.                                                  kämpfung der Tuberkulose erforderlichen Aus-\nkünfte zu erteilen und ihren Weisungen Folge zu\n(2) Der Landesfürsorgeverband ist nicht verpflich-\nleisten. Der Kranke ist jedoch nicht verpflichtet, sich\ntet, Kosten für eine Maßnahme zu übernehmen, die\neiner Heilbehandlung, die mit einer erheblichen Ge-\nnicht von ihm veranlaßt oder genehmigt ist, es sei\nfahr für Leben und Gesundheit verbunden ist, oder\ndenn, daß die Maßnahme von einer zur Gewährung\neiner Operation, die einen erheblichen Eingriff in\nvon Leistungen zur Bekämpfung der Tuberkulose\ndie körperliche Unversehrtheit bedeutet, zu unter-\nverpflichteten Stelle eingeleitet ist und bei recht-\nziehen. Bei Einweisung in eine Heilstätte sind be-\nzeitiger Antragstellung nach den Richtlinien des\nrechtigte Wünsche des Kranken zu würdigen.\nLandesfürsorgeverbandes zu gewähren war.\n(3) Ändern sich nach der Feststellung der Behand-      (2) Verstößt der Kranke, der Genesene oder ein\nlungsbediirftigkeit durch einen amtlich bestellten      Familienangehöriger in grober Weise oder beharr-\nArzt die die Zuständigkeit begründenden Umstände,      lich gegen eine nach Absatz 1 erteilte Weisung\nso bleibt die bü;herige Zuständigkeit bis zur Be-       oder gefährdet er vorsätzlich oder grobfahrlässig\nendigung der Heilbehandlung bestehen. Dies gilt         andere Personen, den Erfolg der Heilbehandlung\njedoch nicht in den Fällen des Absatzes 1 und der§§ 23  oder einer Eingliederungsmaßnahme, so können die\nund 24, im übrigen nicht über den Ablauf des drit-      Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe oder die Bar-\nten auf die Entlassung aus der stationären Behand-      leistungen der Versicherungsträger, mit Ausnahme\nlung folgenden Monats hinaus. Unberührt bleiben         von Renten, auf Zeit ganz oder teilweise versagt\ndie Vorschriften und Bestimmungen über die zeit-        werden, wenn das Verhalten trotz schriftlichen Hin-\nliche Begrenzung der Leistungspflicht in der gesetz-    weises auf diese Folge fortgesetzt wird.\nlichen Krankenversicherung. In den Fällen des § 21          (3) Die Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe kön-\ngeht mit dem Wechsel· des Dienstherrn oder des          nen ferner ganz oder teilweise versagt werden,\nTrägers der Versorgungslast die Zuständigkeit auf       wenn der Berechtigte trotz schriftlichen Hinweises\nden neuen Dienstherrn oder Träger der Versor-           auf diese Folge keiner Erwerbstätigkeit, Berufs-\ngungslast über; bei Beendigung des Dienstverhält-        ausbildung, -fortbildung oder -umschulung nach-\nnisses bleibt die bisherige Zuständigkeit über den      geht, solange hierfür unter Berücksichtigung aller\nin Satz 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkt hinaus bis       wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse\nzur Beendigung der Berufsförderungsmaßnahmen            kein verständlicher Grund vorliegt.\nbestehen, zu deren Gewährung der Dienstherr at1-f\nGrund anderer gesetzlicher Vorschriften verpflich-          (4) Im übrigen bleiben die Vorschriften unbe-\ntet ist oder während der Dienstzeit verpflichtet war.  rührt, die die Träger der gesetzlichen Rentenver-","520                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nsicherungen für die Maßnahmen zur Erhaltung, Bes-                 (6) Versicherte sowie Rentner bi3 zur Voll-\nserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähig-                  endung des fünfundsechzigsten Lebensjahres\nkeit erlassen.                                                  erhalten Ubergangsgeld\n§ 30                                         a) für die Dauer ihrer stationären Heil-\nbehandlung nach Absatz 3 und ihrer\nVerpflichtungen Dritter\nBerufsförderung nach Absatz 4,\nDie Verpflichtungen Dritter zur Gewährung von\nLeistungen zur Deckung des Lebensbedarfs werden                        b) für die Dauer ihrer ambulanten\ndurch Ansprüche oder Leistungen auf Grund dieses                          Heilbehandltmg nach Absatz 3 oder\nGesetzes nicht berührt. Entgegenstehende Verein-                          für die Dauer ihrer Krankenpflege\nbarungen sind unwirksam.                                                  nach vorausgegangener stationärer\nHeilbehandlung nach Absatz 3\n§ 31                                            nur bei Arbeitsunfähigkeit im Sinne\nder sozialen Krankenversicherung,\nÄnderung der Reichsversicherungsordnung,                              längstens für zwei Jahre,\ndes Angestelllenversicherungsgesetzes und\ndes Reichsknappschaftsgesetzes                            c) für ihren Ehegatten oder für ihre\nKinder für die Dauer der stationä-\n1. a) Hinter § 1244 der Reichsversicherungsordnung                         ren Heilbehandlung nach Absatz 3\nwird folgender § 1244 a eingefügt:                                 zur Bestreitung ihrer persönlichen\n,,§ 1244 a                                     Bedürfnisse, soweit diese nicht\n(1) Sind Versicherte, Rentner, ihre Ehe-                         durch    Sachleistungen befriedigt\ngatten oder ihre Kinder an aktiver behand-                          werden.\nlungsbedürftiger Tuberkulose erkrankt, so                Die Gewährung von Ubergangsgeld ist für\nhaben Versicherte und Rentner für sich, für              die Dauer der stationären Heilbehandlung\nihren Ehegatten oder für ihre Kinder An-                 und der ambulanten Heilbehandlung oder\nspruch auf die Maßnahmen nach §§ 1236                    Krankenpflege nach vorausgegangener sta-\nbis 1244 wegen dieser Erkrankung nach Maß-               tionärer Heilbehandlung nicht von den in\ngabe folgender Vorschriften.                             § 1236 Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzun-\n(2) Versichert im Sinne dieser Vorschrift             gen abhängig. Der Anspruch auf Ubergangs-\nist derjenige, für den in den der Feststellung           geld ruht während ambulanter Behandlung,\nder Behandlungsbedürftigkeit vorausgegan-                solange Anspruch auf Krankengeld gegen\ngenen vierundzwanzig Kalendermonaten Bei-                einen Träger der sozialen Krankenversiche-\nträge für wenigstens sechs Kalendermonate                rung besteht, es sei denn, daß der Renten-\nfür eine versicherungspflichtige Beschäftigung           versicherungsträger die HeilbehaD.Q.lung nach\noder Tätigkeit entrichtet sind oder der die              § 1239 übernommen hat. § 1242 gilt nur für\nWartezeit nach § 1246 Abs. 3 erfüllt hat. Ehe-           die Dauer der Gewährung von Ubergangs-\ngatte im Sinne dieser Vorschrift ist der nicht-          geld.\nversicherte Ehegatte, wenn der Versicherte                  (7) Beruht die Erkrankung auf einem\noder der Rentner ihn überwiegend unter-                  Arbeitsunfall, einer Berufskrankheit oder\nhalten hat. Kinder im Sinne dieser Vorschrift            einer Schädigung im Sinne des Bundesversor-\nsind nichtversicherte Kinder, für die Kinder-            gungsgesetzes oder eines Gesetzes, das das\nzuschuß gewährt wird oder bei Rentenbezug                Bundesversorgungsgesetz für entsprechend\nzu gewähren wäre.\nanwendbar erklärt, gelten die vorstehenden\n(3) Versicherte und Rentner erhalten für              Vorschriften nicht. Sie gelten ferner nicht für\nsich, für ihren Ehegatten oder für ihre Kinder           diejenigen Personen, die nach § 1229 Abs. 1\nHeilbehandlung, auch wenn die in § 1236                  Nr. 2 bis 5 versicherungsfrei oder gemäß\nAbs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen                   §§ 1230, 1231 Abs. 1 von der Versicherungs-\nnicht erfüllt sind. Besteht Anspruch auf Kran-           pflicht befreit sind, sowie für ihre Ehegatten\nkenpflege oder Familienkrankenpflege gegen               und Kinder, die bei der Feststellung der Be-\neinen Träger der sozialen Krankenversiche-               handlungsbedürftigkeit in keiner versiche-\nrung, ruht der Anspruch auf Heilbehandlung               rungspflichtigen Beschäftigung standen. Bei\nnach Satz 1 für die Dauer der ambulanten                 Unterbringung in Anstaltspflege und bei\nBehandlung. Für die Dauer der stationären                Haftvollzug im Sinne der §§ 23, 24 des Ge-\nHeilbehandlung bleibt § 1239 Satz 2 bis 4                setzes über die Tuberkulosehilfe vom 23. Juli\nunberührt.                                               1959 (Bundesgesetzbl. I S. 513) entfällt der\n(4} Versicherte und Rentner erhalten für             Anspruch auf Heilbehandlung nach Absatz 3.\nihre Person bis zur Vollendung des sechzig-                 (8) Die in Absatz 1 genannten Personen\nsten Lebensjahres Berufsförderung und nach-             haben keinen Anspruch gegen den Renten-\ngehende Maßnahmen, auch wegen der Folgen                versicherungsträger auf Ergänzung von Haus-\nder Erkrankung.                                         rat, Bekleidung und Heizung, auf besondere\n(5) Uber Art und Maß der Leistungen ent-             Ernährung, auf Beihilfen zur Haltung von\nscheidet der Rentenversicherungsträger nach              Ersatzkräften im Haushalt oder Kleinbetrieb\npflichtmäßigem Ermessen.                                und auf Hilfe bei der Wohnungsbeschaffung.","Nr. 31 - Ta,g der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1959                          521\n(9) Anspruch auf Maßnahmen nach den                     (5) Uber Art und Maß der Leistungen ent-\nvorstehenden Vorschriften besteht nur, so-               scheidet der Rentenversicherungsträger nach\nweit die Betreuten im Geltungsbereich dieses             pflichtmäßigem Ermessen.\nGesetzes behandelt oder beruflich gefördert                 (6) Versicherte sowie Rentner bis zur Voll-\nwerden können oder ndchgehende Maßnah-                   endung des fünfundsechzigsten Lebensjahres\nmen unmittelbar mhcll l<!n können.\";                     erhalten Ubergangsgeld\nb) § 1299 der Reichsversicherungsordnung wird                       a) für die Dauer ihrer stationären Heil-\nfolgender Satzteil angefügt:                                        behandlung nach Absatz 3 und ihrer\n,,Beträge, die der Träger der Rentenversiche-                       Berufsförderung nach Absatz 4,\nnmg einer anderen zur Bekämpfung der                             b) für die Dauer ihrer ambulanten\nTuberkulose v<.~rpflichtf~ten Stelle wegen der                      Heilbehandlung nach Absatz 3 oder\ndem Versicherten oder dem Rentner gewähr-                           für die Dauer ihrer Krankenpflege\nten, dem Ubergangsgeld oder der Rente ent-                          nach vorausgegangener stationärer\nsprechenden Geldleistungen zu erstatten                              Heilbehandlung nach Absatz 3\nhat.\";                                                              nur bei Arbeitsunfähigkeit im Sinne\nc) in § 1541 der Reichsversicherungsordnung                            der sozialen Krankenversicherung,\nwerden hinter dem Wort „Familienunter-                               längstens für zwei Jahre,\nhalts\" ein Komma und die Worte „die Lan-                         c} für ihren Ehegatten oder für ihre\ndesfürsorgeverbände als Träger der Tuber-                            Kinder für die Dauer, der stationä-\nkulosehilfe\" eingefügt.                                              ren Heilbehandlung nach Absatz 3\nzur Bestreitung ihrer persönlichen\n2. a) Hinter § 21 des Angestelltenversicherungs-                           Bedürfnisse, soweit diese nicht\ngeselzes wird folgender § 21 a eingefügt:                            durch   Sachleistungen befriedigt\n,,§ 21 a                                       werden.\nDie Gewährung von Ubergangsgeld ist für\n(1) Sind Versicherte, Rentner, ihre Ehe-\ndie Dauer der stationären Heilbehandlung\ngatten oder ihre Kinder an aktiver behand-\nund der ambulanten Heilbehandlung oder\nlungsbedürftiger Tuberkulose erkrankt, so\nKrankenpflege nach vorausgegangener sta-\nhaben Versicherte und Rentner für sich, für\ntionärer Heilbehandlung nicht von den in\nihren Ehegatten oder für ihre Kinder An-\n§ 13 Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzun-\nspruch auf die Maßnahmen nach §§ 13\ngen abhängig. Der Anspruch auf Ubergangs-\nbis 21 wegen dieser Erkrankung nach Maß-\ngeld ruht während ambulanter Behandlung,\ngabe folgender Vorschriften.\nsolange Anspruch auf Krankengeld gegen\n(2) Versichert im Sinne dieser Vorschrift             einen Träg.er der sozialen Krankenversiche-\nist derjenige, für den in den der Feststellung            rung besteht, es sei denn, daß der Renten-\nder Behandlungsbedürftigkeit vorausgegan-                 versicherungsträger die Heilbehandlung nach\ngenen vierundzwanzig Kalendermonaten Bei-                 § 16 übernommen hat. § 19 gilt nur für die\nträge für wenigstens sechs Kalendermonate                 Dauer der Gewährung von Ubergangsgeld.\nfür eine versicherungspflichtige Beschäftigung\n(7) Beruht die Erkrankung auf einem\noder Tätigkeit entrichtet sind oder der die\nArbeitsunfall, einer Berufskrankheit oder\nWartezeit nach § 23 Abs. 3 erfüllt hat. Ehe-\neiner Schädigung im Sinne des Bmidesversor-\ngatte im Sinne dieser Vorschrift ist der nicht-\ngungsgesetzes oder eines Gesetzes, das das\nversicherte Ehegatte, wenn der Versicherte\nBundesversorgungsgesetz für entsprechend\noder der Rentner ihn überwiegend unter-\nanwendbar erklärt, gelten die vorstehenden\nhalten hat. Kinder im Sinne dieser Vorschrift\nVorschriften nicht. Sie gelten ferner nicht für\nsind nichtversicherte Kinder, für die Kinder-\ndiejenigen Personen, die nach § 6 Abs. 1\nzuschuß gewährt wird oder bei Rentenbezug\nNr. 2 bis 6 versicherungsfrei oder gemäß §§ 7,\nzu gewähren wäre.\n8 Abs. 1 von der Versicherungspflicht befreit\n(3) Versicherte und Rentner erhalten für              sind, sowie für ihre Ehegatten und Kinder,\nsich, für ihren Ehegatten oder für ihre Kinder           die bei der Feststellung der Behandlungs-\nHeilbehandlung, auch wenn die in § 13 Abs. 1              bedürftigkeit in keiner versicherungspflichti-\nund 2 genannten Voraussetzungen nicht                     gen Beschäftigung standen. Bei Unterbringung\nerfüllt sind. Besteht Anspruch auf Kranken-              in Anstaltspflege und bei Haftvollzug im\npflege oder Familienkrankenpflege gegen                   Sinne der §§ 23, 24 des Gesetzes über die\neinen Träger der sozialen Krankenversiche-               Tuberkulos·ehilfe vom 23. Juli 1959 (Bundes-\nrung, ruht der. Anspruch auf Heilbehandlung              gesetzbl. I S. 513) entfällt der Anspruch auf\nnach Satz 1 für die Dauer der ambulanten Be-             Heilbehandlung nach Absatz 3.\nhandlung. Für die Dauer der stationären Heil-               (8) Die in Absatz 1 genannten Personen\nbehandlung bleibt § 16 Satz 2 bis 4 unberührt.           haben keinen Anspruch gegen den Renten-\n(4) Versicherte und Rentner erhalten für             versicherungsträger auf Ergänzung von Haus-\nihre Person bis zur Vollendung des sechzig-              rat, Bekleidung und Heizung, auf besondere\nsten Lebensjahres Berufsförderung und nach-              Ernährung, auf Beihilfen zur Haltung von\ngehende Maßnahmen, auch wegen der Folgen                 Ersatzkräften im Haushalt oder Kleinbetrieb\nder Erkrankung.                                          und auf Hilfe bei der Wohnungsbeschaffung.","522                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, T~il I\n(9) Anspruch auf Maßnahmen nach den                    (6) Versicherte sowie Rentner bis zur Voll-\nvorstehenden Vorschriften besteht nur, so-             endung des fünfundsechzigsten Lebensjahres\nweit die ßetreuten im Geltungsbereich dieses           erhalten Ubergangsgeld\nGesetzes behandelt oder beruflich gefördert                    a) für die Dauer ihrer stationären Heil-\nwerden können oder n<1chgehende Maßnah-                           behandlung nach Absatz 3 und ihrer\nmen unmittelbar erhalten können.\";                                Berufsförderung nach Absatz 4,\nb) § t'B des Angestelltenversicherungsgesetzes                    b) für  die Dauer ihrer ambulanten\nwird folgender Satzteil angefügt:                                 Heilbehandlung nach Absatz 3 oder\n,,Beträge, die der Träger der Rentenversiche-                     für die Dauer ihrer Krankenpflege\nrung einer anderen zur Bekämpfung der Tu-                         nach vorausgegangener stationärer\nberkulo~e verpflichteten Stelle wegen der                         Heilbehandlung nach Absatz 3\ndem Versicherten oder dem Rentner gewähr-                         nur bei Arbeitsunfähigkeit im Sinne\nten, dem Ubergangsgeld oder der Rente ent-                        der sozialen Krankenversicherung,\nsprechenden Geldleistungen zu erstatten hat.\"                     längstens für zwei Jahre,\nc) für ihren Ehegatten oder für ihre\n3. a) Hinter § 43 des Reichsknappschaftsgesetzes\nKinder für die Dauer der stationä-\nwird folgender § 43 a eingefügt:                                  ren Heilbehandlung nach Absatz 3\nzur Bestreitung ihrer persönlichen\n,,§ 43a                                       Bedürfnisse, soweit diese nicht\n(1) Sind Versicherte,  Rentner, ihre Ehe-                      durch    Sachleistungen befriedigt\ngatten oder ihre Kinder an aktiver behand-                        werden.\nlungsbedürftiger Tuberkulose erkrankt, so              Die Gewährung von Ubergangsgeld ist für\nhaben Versicherte und Rentner für sich, für            die Dauer der stationären Heilbehandlung\nihren Ehegatten oder für ihre Kinder An-               und der ambulanten Heilbehandlung oder\nspruch auf die Maßnahmen nach §§ 35 bis 43             Krankenpflege nach vorausgegangener sta-\nwegen dieser Erkrankung nach Maßgabe                   tionärer Heilbehandlung nicht von den in\nfolgender Vorschriften.                                § 35 Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzun-\ngen abhängig. Der Anspruch auf Ubergangs-\n(2) Versichert im Sinne dieser Vorschrift           geld ruht während ambulanter Behandlung,\nist derjenige, für den in den der Feststellung         solange Anspruch auf Krankengeld gegen\nder Behandlungsbedürftigkeit vorausgegan-              einen Träger der sozialen Krankenversiche-\ngenen vierundzwanzig Kalendermonaten Bei-              rung besteht, es sei denn, daß der Renten-\nträge für wenigstens sechs Kalendermonate              versicherungsträger die Heilbehandlung nach\nfür eine versicherungspflichtige Beschä_ftigung        § 38 übernommen hat. § 41 gilt nur für die\noder Tätigkeit entrichtet sind oder der die            Dauer der Gewährung von Ubergangsgeld.\nWartezeit nach § 49 Abs. 1 erfüllt hal. Ehe-\ngatte im Sinne dieser Vorschrift ist der nicht-           (7) Beruht die Erkrankung auf einem\nversicherte Ehegatte, wenn der Versicherte             Arbeitsunfall, einer Berufskrankheit oder\noder der Rentner ihn überwiegend unter-                einer Schädigung im Sinne des Bundesversor-\nhalten hat. Kinder im Sinne dieser Vorschrift          gungsgesetzes oder eines Gesetzes, das das\nsind nichtversicherte Kinder, für die Kinder-          Bundesversorgungsgesetz für entsprechend\nzuschuß gewährt wird oder bei Rentenbezug              anwendbar erklärt, gelten die vorstehenden\nzu gewähren wäre.                                      Vorschriften nicht. Sie gelten ferner nicht für\ndiejenigen Personen, die gemäß § 32 Abs. 1\n(3) Versicherte und Rentner erhalten für            bis 5 von der Versicherungspflicht befreit\nsich, für ihren Ehegatten oder für ihre Kinder         sind, sowie für ihre Ehegatten und Kinder,\nHeilbehandlung, auch wenn die in § 35 Abs. 1           die bei der Feststellung der Behandlungs-\nund 2 genannten Voraussetzungen nicht                  bedürftigkeit in keiner versicherungspflichti-\nerfüllt sind. Besteht Anspruch auf Kranken-            gen Beschäftigung standen. Bei Unterbringung\npflege oder Familienkrankenpflege gegen                in Anstaltspflege und bei Haftvollzug im\neinen Träger der sozialen Krankenversiche-             Sinne der §§ 23, 24 des Gesetzes über die\nrung, ruht der Anspruch auf Heilbehandlung             Tuberkulosehilfe vom 23. Juli 1959 (Bundes-\nnach Satz 1 für die Dauer der ambulanten               gesetzbl. I S. 513) entfällt der Anspruch auf\nBehandlung. Für die Dauer der stationären              Heilbehandlung nach Absatz 3.\nHeilbehandlung bleibt § 38 Satz 2 bis 4 un-\n(8) Die in Absatz 1 genannten Personen\nberührt.\nhaben keinen Anspruch gegen den Renten-\n(4) Versicherte und Rentner erhalten für            versicherungsträger auf Ergänzung von Haus-\nihre Person bis zur Vollendung des sechzig-            rat, Bekleidung und Heizung, auf besondere\nsten Lebensjahres Berufsförderung und nach-           Ernährung, auf Beihilfen zur Haltung von\ngehende Maßnahmen, auch wegen der Folgen              Ersatzkräften im Haushalt oder Kleinbetrieb\nder Erkrankung.                                        und auf Hilfe bei der Wohnungsbeschaffung.\n(5) Uber Art und Maß der Leistungen ent-               (9) Anspruch auf Maßnahmen nach den\nscheidet der Rentenversicherungsträger nach            vorstehenden Vorschriften besteht nur, so-\npflichtmäßigem Ermessen.                              weit die Betreuten im Geltungsbereich dieses","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1959                           523\nGesetzes behandelt oder beruflich gefördert        (3) Die Bundesregierung kann in Fällen von\nwerden können oder nachgehende Maßnah-          grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeu-\nmen unmittelbar erhalten können.\";              tung für\n1. die Gewährung von Leistungen in den\nb) § 90 des Reichsk1rnppschaftsgesetzes      wird               Fällen der stationären Dauerbehandlung\nfolgender Satzteil angefügt:                                nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes,\n,,Beträge, die der TrJger der Rentenversiche-               § 1244 a der Reichsversicherungsordnung,\nrung einer anderen zur Bekämpfung der Tu-                   § 21 a des Angestelltenversicherungsge-\nberkulose verpflichteten Stelle wegen der                   setzes und § 43 a des Reichsknappschafts-\ndem v·ersicherten oder dem Rentner gewähr-                  gesetzes,\nten, dem Ubergangsgeld oder der Rente ent-               2. den Vollzug\nsprechenden Geldleistungen zu erstatten\na) der Eingliederungshilfe,\nhat.\"\nb) der wirtschaftlichen Hilfe hinsichtlich\nder in § 4 Abs. 2 vorgesehenen Lei-\nstungen,\n§ 32\nc) der vorbeugenden Hilfe\n.Änderung des Körperbehindertengesetzes            Einzelweisungen erteilen.\n§ 10 Buchstabe a des Gesetzes über die Fürsorge\nfür Körperbehinderte und von einer Körperbehin-                                     § 35\nderung bedrohte Personen vom 27. Februar 1957\nKostentragung\n{Bundesgesetzbl. I S. 147) erhält folgende Fassung:\n(1)  Der Bund trägt\n„a) steuerpflichtige Einkünfte der in § 1 Abs. 1\noder 2 gemmnten Person und ihres nicht ge-                  a) zur Hälfte die Aufwendungen, die den\ntrennt lebenden Ehegatten, soweit sie wäh-                    Landesfürsorgeverbänden entstehen\nrend der Dauer des I--Jeilverfahrens monatlich                  1. durch die Gewährung von Leistungen\nden Betrag von 660 Deutsche Mark überstei-                         in den Fällen der stationären Dauer-\ngen; dieser Betrag erhöht sich für jede tatsäch-                   behandlung nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1,\nlich überwiegend unterhaltene Person um\n2. durch den Vollzug der § § 3, 4 Abs. 2\n60 Deutsche Mark, jedoch insgesamt höchstens\nund§ 5;\num 50 vom l-Iundert;\".\nb) in vollem Umfang die Aufwendungen, die\nden Trägern der gesetzlichen Rentenver-\nsicherungen durch die Gewährung der sta-\n§ 33                                      tionären Dauerbehandlung in den Fällen\nVerhältnis zur Fürsorgepflichtverordnung;                       des § 1244 a der Reichsversicherung,sord-\nObertragbarkeit                                 nung, des § 21 a des Angestelltenversiche-\nrungsgesetzes und des § 43 a des Reichs-\n(1) Die Tuberkulosehilfe ist keine Leistung im                     knappschaftsgesetzes entstehen;\nSinne der Verordnung über die Fürsorgepflicht vom\nc) in den ersten zwei Jahren nach Inkraft-\n13. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 100); jedoch\ntreten dieses Gesetzes die Hälfte der\nfinden §§ 27 und 28 dieser Verordnung bei der\nAufwendungen, die den Landesfürsorge-\nGewährung der Tuberkulosehilfe entsprechende\nverbänden durch den Vollzug des § 2\nAnwendung.\nentstehen, soweit diese Aufwendungen\n(2) Der Anspruch auf Tuberkulosehilfe ist nicht                   nicht bereits von Buchstabe a Nr. 1 erfaßt\nübertragbar.                                                         werden.\nDie pe,rsönl,ichen und sächlichen Verwaltungskosten\n§ 34                          bleiben hierbei außer Ansatz. Der knappschaftlichen\nRentenversicherung werden die Aufwendungen vom\nRechtsverordnungen; Verwaltungsvorschriften\nBund im Rahmen des § · 128 des Reichsknappschafts-\n(1)   Die Bundesregierung kann mit Zustimmung          gesetzes erstattet.\ndes Bundesrates durch Rechtsverordnung Bestim-\nmungen treffen über                                           (2) Als stationäre Dauerbehandlung im Sinne des\nAbsatzes 1 gilt die stationäre Behandlung vom Be-\n1. Inhalt und Umfang der in §§ 2 bis 5 ge-      ginn des zweiten Jahres an, solange bei dem\nnannten Leistunuen,                          Kranken Bakterien nachweisbar sind. Die Dauer\n2. Voraussetzungen, Art und Umfang der          ,einer früheren stationären Beh1mdlung ist nicht zu\nBerücksichtigung von Einkommen und           berücksichtigen, wenn der Zeitraum zwischen der\nVermögen(§§ 10, 11, 17, 18, 21, 22).         Entlassung und der erneuten Aufnahme mehr als\nsechs Monate betragen hat.\n(2) Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung\ndes Bundesrates die zur Durchführung dieses Ge-              (3) § 10 Nr. 1 des Gesetzes über die Eingliede-\nsetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvor-        rung des Saarlandes vom 23. Dezember 1956 (Bun-\nschriften.                                               desgesetzbl. I S. 1011) bleibt unberührt.","524                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n§ 36                            vertrages vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II\nDhergangsvorschriften                     S. 1587) in entsprechender Anwendung des § 5\nAbs. 1 Satz 1 der Dritten Verordnung über die Er-\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auch       höhung der Unterhaltsansprüche und sonstigen\nauf Kranke und Genesene Anwendung, deren Be-              Beträge in gerichtlichen Angelegenheiten vom\nhandlungsbedürftigkeit bereits vor Inkrafttreten des      7. März 1951 (Amtsblatt des Saarlandes S. 441)\nGesetzes festgestellt worden ist.                         umzurechnen.\n(2) Befindet sich ein Kranker beim Inkrafttreten           (3) Soweit dieses Gesetz auf Vorschriften ver·-\ndieses Gesetzes in stationtirer Behandlung, die ihm       weist oder Leistungen und Behörden anführt, die\nvon einer Stelle gewährt wird, die nach den Vor-          im Saarland nicht bestehen, wird das Saarland er-\nschriften dieses Ct~setzcs nicht mehr zuständig wäre,     mächtigt, durch Gesetz oder im Rahmen des Ar-\nso ist die gewährende Stelle bis zur Beendigung           tikels 80 des Grundgesetzes durch Rechtsverord-\nder stationären Behandlung oder bis zur Ubernahme         nung zu bestimmen, welche Vorschriften, Leistun-\nder Maßnahmen durch die nach diesem Gesetz zu-            gen oder Behörden an deren Stelle treten.\nständige Stelle zur Betn:uunrJ des Kranken und sei-\n(4) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und\nner Familiencmgehörigen verpflichtet, jedoch nicht\nHamburg werden ermächtigt, die Vorschriften d,ie-\nüber den Ablauf des sechsten auf das Inkrafttreten\ns,es Gesetzes über die Zuständigkeiit von Behörden\ndes Gesetzes folgenden Monats hinaus.\n(§ 25) dem besonderen Verwaltungsaufbau ihre1\n(3) Solange Leistungen von der in Absatz 2 be-         Länder anzupassen.\nzeichneten Stelle weitergewährt werden, sind An-\nsprüche gegen die in §§ 21 und 22 genannten\nStellen und nach den in § 31 bezeichneten Vor-                                       § 38\nschriften ausgeschlossen.\nInkrafttreten\n§ 37                                (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des dritten\nauf seine Verkündung folgenden Monats in Kraft.\nLänder-Klausel\n(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge-\n(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13            setzes treten die Verordnung über Tuberkulose-\nAbs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-        hilfe vom 8. September 1942 (Reichsgesetzbl. I\nnuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land            S. 549) und das Gesetz Nr. 448 de,s Saarlandes über\nBerlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses          die Gewährung einer ,staatlichen Tuberkulosehilfe\nGesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin            vom 25. Januar 1955 (Amtsblatt des Saarlandes\nnach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.                S. 161.) mit ihren Durchführungsbestimmungen außer\n{2) Beträge in Deutscher Mark, die in diesem Ge-        Kraft. Wo in gesetzlichen Bestimmungen die Ver-\nsetz erwähnt werden, sind im Saarland bis zum              ordnung über Tuberkulosehilfe genannt ist, tritt\nEnde der Ubergangszeit nach Artikel 3 des Saar-            an ihre Stelle dieses Gesetz.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit v.erkündet.\nBonn, den 23. Juli 1959.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Familien- und Jugendfragen\nDr. Wuermeling\nFür den Bundesminister des Innern\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtz e 1\nFür den Bundesminister für Arbeit- und Sozialordnung\nDer Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nDr. Oberländer"]}