{"id":"bgbl1-1959-30-4","kind":"bgbl1","year":1959,"number":30,"date":"1959-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/30#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-30-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_30.pdf#page=41","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten, Vierten und Fünften Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes","law_date":"1959-07-22T00:00:00Z","page":505,"pdf_page":41,"num_pages":6,"content":["Nr. ]0 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1959                              505\nVerordmmg zur Änderung der Ersten, zweiten, Vierten und Fünften Verordnung\nzur Durchführung des Altsparergesetzes.\nVom 22. Juli 1959.\nAuf Grund des § 2 Abs. 3, des § 2 a Abs. 2, des                      das Kreditinstitut, bei dem im Zeitpunkt der\n§ 9 Abs. 1 und 2, der§§ 10 a, 13, 17, 18 Abs. 1 und 8,                 Einführung der Deutschen Mark der ablösbare\ndes § 19 Abs. 5, des § 23 Abs. 6, des § 27 Abs. 2 und                  Kapitalanspruch verwahrt oder verwaltet wor-\ndes § 31 Abs. 1 dC's Altsparergesetzes in der Fas-                     den ist. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht\nsung vom 1. April 1959 (Blrnclesgesetzbl. I S. 169)                    gegeben, gilt ein vom Entschädigungsberech-\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des                       tigten gewähltes Kreditinstitut als Institut im\nBundesrates:                                                           Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes.\n§ 1                                         (10) Uber Entschädigungsansprüche in den\nFällen des § 3 Nr. 4 entscheidet das Aus-\nÄnderung der 1. ASpG-DV                                          11\ngleichsamt.\nDie Erste Verordnung zur Durchführung des Alt-\nc) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 11.\nsparergesetzes vom 6. November 1953 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 1512) in der Fassung                                 d) In Absatz 11 (neu) werden die Worte „Ab-\nsätzen 1 bis 8\" ersetzt durch die Worte „Ab-\nder Zweiten Verordnung zur Durchführung des\nAltsparergesetzes vom 9. Juli 1954 (Bundesge-                       sätzen 1 bis 9   11\n•\nsetzbl. I S. 190).                                          4. Nach § 9 werden folgende §§ 9 a, 9 b und 9 c\nder Vierten Verordnung zur Durchführung des                    eingefügt:\nAltsparergesetze:s vom 6. Mai 1957 (Rundesge-                                              ,,§ 9 a\nsetzbl. I S. 428) und\nForm der Entschädigungsgutschrift bei ablösbaren\nder Fünften V crord nung zur Durchführung des                  Kapitalansprüchen im Sinne des § 2 b Abs. 1 Nr. 1\nAltsparergesetzes vorn 2. August 1958 (Bundes-                                          des Gesetzes\ngesetzbl. J S. 574)\n(1) Beruht der Entschädigungsanspruch auf\nwird wie folgt geündert:                                          einer Sparanlage im Sinne des § 2 b Abs. 1 Nr. 1\n1. a) § 1 erhält folgende Fassung:                                des Gesetzes, wird die Entschädigungsgutschrift\n„Bei Anwendung des § 9 Abs. 1 und des                 derart erteilt, daß dem Entschädigungsberechtig-\n§ 10 a des Gesetzes wird vermutet, daß die               ten an Stelle der Ausgabe einer Schuldverschrei-\naus der Anlage zu dieser Verordnung ersicht-             bung der Anteil an einer für die Wertpapier-\nlichen, nach dem 31. Dezember 1939 aufgeleg-             sammelbank eingetragenen Sammelschuldbuch-\nten Wertpapierarten dem Gläubiger im Um-                 forderung (Entschädigungsschuld) verschafft wird;\ntausch für eine vor dem 1. Januar 1940 aus-              beruht der Entschädigungsanspruch auf einer\ngegebene       Schuldverschreibung von        dem         Forderung, die in einem Schuldbuch als Einzel-\nSchuldner ausgehändigt worden sind.         11             schuldbuchforderung oder im Hinterlegungsbuch\n(§ 30 Nr. 2 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes\nb) Die Anlag(~ wird nach Anlage A dieser Ver-\nordnung erg~inzt.                                         vom 5. November 1957 -               Bundesgesetzbl. I\nS. 1747) eingetragen ist, so wird die Entschädi-\n2. An § 3 wird nach einem Komma folgende Num-                      gungsgutschrift in der Form einer Einzelschuld-\nmer 4 angefügt:                                                buchforderung        (Entschädigungsschuld)    erteilt.\n,,4. des § 24 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 des Ge-              Schuldner der Entschädigungsschuld ist\nsetzes.\"                                                         1. der Bund, soweit sich der ablösbare Ka-\n3. § 4 wird wie folgt ergänzt:                                                pitalanspruch im Sinne des § 2 b Abs. 1\nNr. 1 des Gesetzes gegen das Deutsche\na) An Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:\nReich oder das ehemalige Land Preußen\n,,Ist die Altsparanlage eine Schuldbuchforde-                        richtete,\nrung im Sinne des § 2 b Abs. 1 Nr. 2 des Ge-\n2. die Deutsche Bundesbahn, soweit sich\nsetzes oder bestand der Anspruch aus einer\nder ablösbare Kapitalanspruch im Sinne\nfestgeschriebenen Schuldverschreibung nicht\ndes § 2 b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ge-\ngegen ein Institut, so gilt als für die Bearbei-\ngen die Deutsche Reichsbahn richtete,\ntung des Entschädignngsanspruchs zuständiges\nInstitut diejenige Stelle, welche von dem                         3. die Deutsche Bundespost, soweit sich der\nLandesausgleichsamt, in dessen Bereich der                           ablösbare Kapitalanspruch im Sinne des\nSchuldner seinen Sitz hat, im Einvernehmen                           § 2 b Abs. 1 Nr. 1 des c_;esetzes gegen\nmit dem Schuldner bestimmt wird.\"                                    die Deutsche Reichspost richtete.\nb) Folgende Absätze 9 und 10 werden eingefügt:                    (2) Ohne Eintragung in das Schuldbuch werden\n,, (9) In den Fällen des § 2 b Abs. 2 Satz 2           Beträge unter 50 Deutsche Mark sowie diejenigen\ndes Gesetzes gilt als für die Bearbeitung des             Beträge in bar getilgt, die von dem Betrag\nEntschädigungsanspruchs zuständiges Institut              einer Entschädigungsgutschrift nach Abzug von","506                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n50 Deutsche Mark oder des höchstmöglichen un-              Gesetzes, gilt hinsichtlich der Form der Entschä-\ngebrochenen Vi0Jfdch0n von 50 Deutsche Mark               digungsgutschrift § 8 mit der Maßgabe, daß der\nverbleiben.                                               Entschädigungsberechtigte in Höhe des Nenn-\n(3) § 35 Abs. 5 des Allgemeinen Kriegsfolgen-          betrags der Entschädigungsgutschrift Schuldver-\ngesetzes gilt sinngem~iß.                                 schreibungen erhält, deren Schuldner die Deut-\nsche Girozentrale - Deutsche Kommunalbank -\nin Düsseldorf/Berlin ist. § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt\n§ 9 b                          entsprechend.\nBearbeitung des Enlschädigungsanspruchs bei ab-\nlösbaren Kapj lulansprüchen im Sinne des § 2 b                                     § 11 b\nAbs. 1 Nr. J des Gesetzes                    Bearbeitung des Entschädigungsanspruchs bei\n(1) Für die Bcurlwilun~J dc)s Entschädigungs-          Ansprüchen geg_enüber Ländern, Gemeinden und\nanspruchs auf Cruncl f•iner Spc:Uanlage im Sinne          Gemeindeverbänden aus Schuldverschreibungen\ndes § 2 b Abs. 1 Nr. 1 cfos Cesetzes gilt, soweit                        und Schuldbuchforderungen\nes sich nic:hl um Einzc!lschulclbuchforcforungen             Beruht der Entschädigungsanspruch auf einer\n(§ 14 Abs. 1 Sc1tz :3 des Gesetzes) handelt, § 9          Sparanlage im Sinne des § 2 b Abs. 1 Nr. 2 des\nAbs. 1 Satz 1 sinngemäß; an die Stelle des Schuld-        Gesetzes, gilt § 11 entsprechend mit der Maß-\nnerinstitu ts tri lt die Bu ncksschuldenverwaltung.        gabe, daß an die Stelle der Industriekreditbank\nDie Bundesschulden verwallung veranlaßt bei der            AG. die Deutsche Girozentrale -- Deutsche Kom-\nWertpapiersc1rnrneibcrnk eine Gutschrift zugunsten         munalbank -- tritt.\"\ndes entscheidenden c;e]dinstituts. Nach Eingang\nder Gutschrift gibt da1; entscheidende Geldinstitut     6. § 12 wird wie folgt geändert:\ndem Entschäcligunqslwrechti~1ten die Erteilung der         a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nEntschädigungsgulschriJt (§ 9 a Abs. 1) bekannt.\n„Ausstattung der Schuldverschreibungen nach\n(2) Die Bundesschuldenverwaltung weist das                         §§ 8, 10 und 11 a dieser Verordnung\"\nInstitut auf Bedenken ~Jcgen die Erteilung der\nEnlschädigungsgutschrift hin. In diesem Fall gibt          b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\ndas Institut die ßearbeilung des Entschädigungs-                  ,, (1) Die   Schuldverschreibungen    werden\nanspruchs an das Aus~1leichsarnt ab, sofern es den             vom 1. Januar 1953 ab mit 4 vom Hundert\nBedenken nicht Rechnung trägt.                                 nachträglich jeweils zum 1. Juli und zum 2. Ja-\nnuar durch Barzahlung verzinst. Die Zinsen,\n(3) Beruht der En1schädigungsanspruch auf ei-\nwelche bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Ent-\nner Einzelschuldbuchforderung, gilt im Falle des\nschädigungsgutschrift erteilt wird, fällig ge-\n§ 9 a Abs. l Satz l zweiter Halbsatz die Eintra-\nworden sind, werden in diesem Zeitpunkt, die\ngung in das Schuldbuch als Entschädigungsgut-\nschrift.                                                       später fälligen Zinsen durch Einlösung von\nKupons m bar gezahlt. Depotgutschriften (§ 8\n§ 9  C                              Abs. 2, § 10 Abs. 1 Satz 2 und § 11 a) werden\nentsprechend durch Barzahlung verzinst.\"\nAusstc1ttung der Entschädigungsschuld nach § 9 a\ndieser Verordnung                        c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n(1) Die   Entschädigungsschuld im Sinne des                    ,, (4) Die Aussteller von Schuldverschreibun-\n§ 9a Abs. 1 wird vorn 1. Januar 1953 ab mit                    gen nach §§ 8, 10 und 11 a sind verpflichtet,\n4 vom Hundert nachträglich jeweils zum 1. Juli                 die Börsenzulassung dieser Schuldverschrei-\neines jeden Jahres durd1 Barzahlung verzinst; in               bungen unverzüglich nach der Ausgabe an\nden Fällen des § 9 a Abs. 2 werden die Zinsen                  allen denjenigen deutschen Wertpapierbörsen\nbei Tilgung fällig und zahlbar.                                zu beantragen, an denen die der Entschädi-\n(2) Zur Tilgung der Entschädigungsschuld stellt             gung zugrunde liegenden Schuldverschreibun-\nder zur Ablösung Verpflichtete jährlich minde-                 gen zum amtlichen Handel und zur Notierung\nstens die! Beträge bereit, die den vom Ausgleichs-             zugelassen sind. Der Bundesminister für Wirt-\nfonds nach § 323 Abs. 7 des Lastenausgleichs-                  schaft. gibt im Einvernehmen mit dem Bundes-\ngesetzes ben~ilzustellenden Beträgen entsprechen.             minister der Finanzen die für die Beurteilung\nDie Entschädigungsschuld wird vom 1. April 1960               der einzuführenden Schuldverschreibungen\nab durch Ziehung von Auslosungsgruppen und                     (§§ 8, 10 und 11 a) wesentlichen Angaben be-\nderen Einlösung jeweils am 1. Juli getilgt.\"                  kannt; die Schuldverschreibungen gelten im\nSinne des § 40 des Börsengesetzes als Schuld-\n5. Nach § 11 werden folgende §§ 11 a und 11 b ein-               verschreibungen, deren Verzinsung und Rück-\ngdügt:                                                        zahlung vom Bund gewährleistet sind. In den\n,, § l l a                            Fällen des § 10 ist die Industriekreditbank\nAG., in den Fällen des § 11 a die Deutsche\nForm der Entschädigungsgutschrift bei Ansprü-\nGirozentrale --- Deutsche Kommunalbank --,\nchen gegenüber Ländern, Gemeinden und Ge-\nverpflichtet, die Zulassung der nach diesen\nmeindeverbänrfon aus Schuldverschreibungen und\nVorschriften ausgegebenen Schuldverschrei-\nSchuld bu chfordernngen\nbungen unverzüglich nach ihrer Ausgabe an\nBeruht der Entschädigungsc:mspruch auf einer               allen deutschen Wertpapierbörsen zu beari-\nSparanlage im Sinne des § 2 b Abs. 1 Nr. 2 des                tragen.\"","Nr. 30 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1959                            507\nd) Absatz 5 erhält folgende Fassung:                                              § 4\n,, (5) Die Ausgabe der Schuldverschreibun-                      Änderung der 5. ASpG-DV\ngen (§§ 8, 10 und 11 a) gilt als nach § 795 des\nDie Fünfte Verordnung zur Durchführung des Alt-\nBürgerlichen Gesetzbuchs genehmigt.\"\nsparergesetzes vom 2. August 1958 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 574) wird wie folgt geändert:\n§ 2\n1. Hinter § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:\nÄnderung der 2. ASpG-DV\n,,§ 3 a\nDie Zweite Verordnung zur Durchführung des\nDen Industrieobligationen und verwandten\nAltsparergesetzes vorn 9. Juli 1954 (Bundesge-\nSchuldverschreibungen gleichgestellte\nsetzbl. I S. 190) in der Fassung\nGeldanlagen\nder Vierten Verordnung zur Durchführung des\nDen Sparanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4\nAltsparergesetzes vom 6. Mai 1957 (Bundesge-\ndes Gesetzes werden auf Reichsmark lautende\nsetzbl. I S. 428),\nSchuldverschreibungen der Konversionskasse für\nder Verordnung zur Anderung der Zweiten Ver-              deutsche Auslandsschulden in Berlin gleichge-\nordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes            stellt, wenn sie nach dem Regelungsangebot der\nvom 26. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 660) und          Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom\nder Fünften Verordnung zur Durchführung des               25. April 1955 (Bundesanzeiger Nr. 83 vom\nAltsparergesetzes vom 2. August 1958 (Bundes-             30. April 1955) oder nach diesem Regelungsan-\ngesetzbl. I S. 574)                                       gebot in Verbindung mit § 104 des Allgemeinen\nwird in § 7 wie folgt getindert:                             Kriegsfolgengesetzes vom 5. November 1957\n(Bundesgesetzbl. I S. 1747) geregelt sind.\"\na) In Absatz 1 Satz 3 werden in der Klammer die\nWorte ,,§§ 8 und 10 der 1. ASpG-DV\" ersetzt           2. An § 5 Abs. 1 wird nach einem Komma die fol-\ndurch die Worte §§ 8, 10 und ll a der 1.ASpG-\n11\ngende Nummer 6 angefügt:\nDV\".                                                      „6. die Lieferbarkeitsbescheinigung im Falle des\nb) An Absatz 3 Nr. 1 wird fol~1cnder Halbsatz an-                  § 8 Abs. 1 für einen Rechtsvorgänger des im\ngefügt:                                                        Zeitpunkt der Einführung der Deutschen\nMark berechtigten Gläubigers aus der Schuld-\n„in den Fällen d(!S § 2 b Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes\nverschreibung oder bei Veräußerung nach\nerstmals ab l. Januar 1959,\".\ndem Zeitpunkt der Einführung der Deut-\nschen Mark für einen Rechtsnachfolger aus-\n§ 3                                                          11\ngestellt worden ist.\nÄnderung der 4. ASpG-DV\n3. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden in der Klammer\nDie Vierte Verordnung zur Durchführung des Alt-           hinter den Worten ,,§ 3 Abs. 2\" die Worte ein-\nsparergesetzes vom 6. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I            gefügt „und 3\".\nS. 428) in der Fassung der Fünften Verordnung zur\n4. In § 9 Abs. 3 werden hinter den Worten ,,§ 2\nDurchführung des Altsparergesetzes vom 2. August\nAbs. 1 Nr. 3 und 4\" die Worte eingefügt „sowie\n1958 (Bundesgeselzbl. I S. 574) wird wie folgt ge-\ndes § 2 b Abs. 1 \".\nändert:\n5. § 10 wird wie folgt geändert:\n1. § 4 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 8 werden die Worte „im Falle\na) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\ndes § 3 Abs. 2\" ersetzt durch die Worte „in\n„Die Entschädigungsanträge in den Fällen des              den Fällen des § 3 Abs. 2 und 3\".\n§ 4 Abs. 7 des Gesetzes werden von den in\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „im\n§ 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes bezeichneten\nFalle des § 3 Abs. 2\" ersetzt durch die Worte\nInstituten, in den Fäll_en des § 14 Abs. 1 Satz 3\n,, in den Fällen des § 3 Abs. 2 und 3\".\ndes Gesetzes von der Bundesschuldenverwal-\ntung entgegengenommen.\"                           6. § 11 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\nb) In Absatz 1 Satz 2 werden hinter dem Wort              „3. gegen den Dbernehmer oder Erben eines\n„entscheidet\" und nach einem Komma die                     Gutes oder Vermögens als Abfindung eines\nWorte eingefügt:                                           Dritten oder eines Miterben im Zusammen-\nhang mit der Ubernahme oder dem Erbfall,\".\n„soweit nicht die Bundesschuldenverwaltung\nzuständig ist,\".                                  7. § 13 wird wie folgt geändert:\n2. § 5 Satz 1 erhäll folgende Fassung:                        a) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 eingefügt:\n,,Die Entschädigungsanträge der Versorgungs-                  „Bei Einzelschuldbuchforderungen erteilt die\nkc1ssen im Sinne des § 4 Abs. 6 des Ges<>,tzes                Bescheinigung die Schuldenverwaltung. 11\nwerden von clc:!n nach § 14 Abs. 1 Satz 2 des Ge-        b) Absatz 3 Satz 3 (neu) erster Halbsatz erhält\nselzes zuständigen Instituten, in den Fällen des              folgende Fassung:\n§ 14 Abs. 1 Salz 3 des Gesetzes von der Bundes-               „Die Bescheinigung darf nur dem nach § 14\nschuldenverwaltung entgegengenommen und be-                   Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zuständigen In-\narbeitet.\"                                                    stitut, in den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 3 des\n3. Die Anlage 3 wird nach Anlage B dieser Ver-                    Gesetzes de,r Bundesschuldenverwaltung und\nordnung ergänzt.                                              nur insoweit erteilt werden,\".","508                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n8. § 14 wird wie folgt geändert:                            gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Alt-\na) In Absatz 2 wenlün hinter den Worten „eines          sparergesetzes, Artikel VI des Vierten und § 15\nauf Grund\" die Worte eingefügt „des § 24             des Acht,en Gesetzes zur Änderung des Lastenaus-\nAbs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 des Cesetzes, \".         gleichsgesetzes sowie § 3 des Zweiten Gesetzes\nb) In Absatz 3 Satz 1 werdPn hinter den Worten          zur Änderung des Altsparergesetzes vom 4. Februar\n,.§ 2 Abs. 1 :Nr. 3 und 4\" die Worte eingefügt       1959 (Bundesgesetzbl. I S. 29) auch in Berlin (West).\n,,sowie des § 2 b Abs. 1 Nr. 2\".\n§ 5\n§ 1\nErgänzung der Anlagen 1 und 2 des Gesetzes\nNichtanwendung im Saarland\n(1) Die Anlage 1 des Gesetzes wird nach Anlage\nC dieser Verordnung ergänzt.                                  Diese Verordnung gilt nicht im Saarland,\n(2) Die Anlage 2 des Gesetzes wird nach Anlage\nD dieser Verordnung ergänzt.\n§ 8\n§ 6\nAnwendung in Berlin (West)                                         Inkrafttreten\nDie,se Verordnung gilt nach § 14 de,s Drltten               Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-            kündung in Kraft.\nBonn, den 22. Juli 1959.\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Familien- und Jugendfragen\nDr. Wuermeling\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtz el","Nr. 30 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1959                          509\nAnlage A\n(zu § 1 Nr. 1 Buchstabe b)\nUrn!~iuschemissicnen\nKenn-\nD. Deutsche fü~ichsbahn                            Nummer\nSchuldverschreibun~wn der 4 °/oigen Anleihe der Deutschen Reichsbahn von 1940      10 024\n3½ 0/o Schutzanweisungen der Deutschen Reichsbahn von 1041                         10 050\n3½ 0/o Schatzanweisungen der Deutschen Reichsbahn von 1944                         10 053\nE. Deut.sehe Reichspost\n4 0/o     Schatzanweisungen der D.eutschen Reichspost von 1940                     10 023\n3½ 0/o Schatzanweisungen der Deutschen Reichspost von 1944                         10 056\nF. Länder\nBaden\n3 1/2 0/o Badische Staatsanleihe von 1941                                          10 301\nG. Gemeindeverbände\nProvinzialverband der Provinz Schleswig-Holstein, Kiel\n- jetzt: Landesregierung Schleswig-Holstein, Ministerium für Finanzen -\n4 0/o     SchuldverschreibungQn, Ausgabe 1941                                      13 415\nH. Gemeinden\nBonn, Stadt\n4 °/o     Anleihe von 1942, Ausgabe 16                                              15 322\nErnden, Stadt\n4 °/o    Stadtanleihe von 1941                                                     15 831\nKoblenz, Stadt\n4 0/o    Anleihe von 1942                                                          16 602\nAnlage B\n(zu § 3 Nr. 3)\nKriegsgeschädigte Geldinstitute\nErgänzung des Abschnitts B - Raiffeisen-Kreditgenossenschaften -\nSpar- und Kreditbank Vluyn e.G.m.b.H., Vluyn Krs. Moers\nAnlage C\n(zu § 5 Abs. 1)\nKommunalobligationen und verwandte Schuldve:rsch:reibungen\nSchuldverschreibungen, die von den nachstehend aufgeführten Schuldnern ausgegeben\nworden sind:\nMecklenburger Bank, Schwerin\nSitz für die Geschäftstätigkeit im Währungsgebiet: Tossens/Oldbg.","51.0                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nAnlage D\n(zu § 5 Abs. 2)\nIndustrieobligationen und verwandte Schuldverschreibungen\nSchuldverschreibungen, die von den nachstehend aufgeführten Schuldnern ausgegeben\nworden sind:\nDeutsche Niles Werke G.m.b.H., Düsseldorf\n(Firma gelöscht)\nEvangelische Gemeinde Kettwig, Kettwig\nGesamtverband der katholischen Kirchengemeinden, Wiesbaden\nRömisch-Katholische Gesamtkirchengemeinde, Freiburg i. Br."]}