{"id":"bgbl1-1959-30-3","kind":"bgbl1","year":1959,"number":30,"date":"1959-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/30#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-30-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_30.pdf#page=39","order":3,"title":"Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes (SparPDV)","law_date":"1959-07-22T00:00:00Z","page":503,"pdf_page":39,"num_pages":2,"content":["Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1959                          503\nVerordnung\nzur Durchfü.hrung des Spar-Prämiengesetzes\n(SparPDV).\nVom 22. Juli 1959.\nAuf Crund des § 1 Abs. 2 und des § 6 des Spar-       so Hegt eine völlige Unterbrechung der Einzahlungen\nPräm ienneset:ws vom 5. Mai 1959 (F3undesgesetzbl. I     vor. Werden die laufenden Sparraten in geringerer\nS. 241) verordnet die Bundc.',H:gü~rung :zur Durch-      als der vertraglich vereinbarten Höhe geleistet und\nführung dC's § 1 dieses Ce:-;ctzes rnH Zust.iinmung      die unterbliebenen Einzahlungen nicht fdstgerecht\nrles Bundesrni(!S:                                       nachgeholt, so liegt eine teilweise Unterbrechung\n§ 1                          der Einzahlungen vor.\nAHge1:neine Spilrverlräge                   (2) Nicht rechtzeitig             Sparraten können\n(1) Allgemeine    Sparverträqe im Sinne des § 1      innerhalb eines halben Jahres, spätestens aber bis\ni\\bs. 2 Nr. 1 des Ccsetzes sind Verträge mit einem       zum Schluß des Kalenderjahrs, in dem sie nach dem\nKreditinstitut, in denen sich der Prämiensparer zur      Sparvertrag zu entrichten waren, nachgeholt werden.\nFestlegung einmali9er Sp,nbeiträgQ bis zum Ablauf        Ausgeschlossen ist jedoch eine Nachholung inner-\nder Festlegungspflicht vcrpllichl.cl; beide Parteien     halb des letzten halben Jahres vor Ablauf der Fest-\nmüssen auf eine vorzeitige Aufh0.b11ng des Vertra9s      le9ungsfrist (§ 2 Abs. 2).\nverzichten.                                                 (3) Bei einer völligen Unterbrechung gilt jede vor\n(2) Die Festlegung:;frist endet nach Ablauf von      der Unterbrechung entrichtete Einzahlung als auf\nfonf Jahren seit Beginn des Taqc~s, an dem die Spar-     Grund eints allgemeinen Sparvertrags geleistet; die\nbc)iträge als eingezahlt gelten. Sparbeiträge, die vor   Festlegungsfrist bemißt sich nach § 1 Abs. 2. Das\n·c1ern 1. Juli des KalEmderjahrs geleistet worden sind,   gleiche gilt bei einer teilweisen Unterbrechung für\ngelten als am 1. Januar und Sparbeiträge, die nach       den Teil der vereinbarten Sparraten, der nicht bis\ndem 30. Juni de~; Kalenderjahrs geleistet worden         zum Ende der fünfjährigen Einzahlungsverpflichtung\n::,ind, als am 1. Juli dieses Kalenderjahrs eingezahlt.  in gleichbleibender Höhe geleistet worden ist. Für\nden in gleichbleibender Höhe geleisteten Teil de•r\n§ 2                          Sparraten bemißt sich die Fest.legungsfrist nach § 2\nSparverträge mit festgelegten Sparraten          Abs. 2.\n(1) Sparverträge mit festgelegten Sparraten im                                  § 4\nSinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes sind Ver-        Festlegungsfrist im Fall der teilweisen Rückzahlung,\nträge mit einem Kreditinstitut, in denen sich der             Abtretung oder Beleihung bei Sparverträgen\nPrämiensparer verpflichtet, für die Dauer von fünf                     mit festgelegten Sparraten\nJahren laufend, jedoch mindestens vierteljährlich,\nder Höhe nach gleichbleibende Sparraten einzuzah-           (1) Werden vor Ablauf der sich aus § 2 Abs. 2\nlen und bis zum Ablauf der Festlegungsfrist festzu-      ergebenden Frist die auf Grund eines Sparvertrags\nlegen; beide Parteien müssen auf eine vorzeitige         mit fest,gelegten Sparrnten geleisteten Einzahlungen\nAufhebung des Vertrags verzichten.                       zum Teil zurückgezahlt, so ist für die nicht zurück-\n(2) Die Festlegungsfrist endet für alle auf Grund    gezahHen Einzahlungen § 3 Abs. 3 Satz 1 entspre-\neines Vertrags geleisteten Sparraten gleichzeitig        chend anzuwenden. Die zuletzt geleisteten Einzah-\nnach Ablauf von sechs Jahren seit Beginn des Tages,      lungen gelten als zuerst zurückgezahlt.\nan dem die erste Sparrate als eingezahlt gilt. Wird         (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Ansprüche\ndie erste Sparrate vor dem l. Juli des Kalenderjahrs     aus dem Sparvertrag nur zum Teil abgetreten oder\ngeleistet, so gilt sie als am l. Januar, und wird sie    beliehen werden.\nnach dem, 30. Juni des Kalenderjahrs geleistet, so\n§ 5\ngilt sie als am 1. Juli dieses Kalenderjahrs einge-\nzahlt.                                                   Sparverträge über den Ersterwerb von Wertpapieren\n(3) Liegt eine völlige Unterbrechung der Einzah-                         (Anteilscheinen)\nlungen vor (§ 3 Abs. 1 Satz 1) oder werden Einzah-          (1) Sparbeiträge im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des\nlungen ganz oder zum Teil zurückgezahlt oder An-         Gesetzes sind die an oder über ein Kreditinstitut\nsprüche aus dem Sparvertrag ganz oder zum Teil           geleisteten Aufwendungen für den unmittelbaren\nabgetreten oder beliehen, so sind spätere Einzah-        oder mittelbaren Ersterwerb\nlungen nicht prämitcnbegünstigt.\n1. von Aktien, festverzinslichen Schuldver-\nschreibungen (einschließlich Wandelanlei-\n§ 3\nhen und Gewinnobligationen) und Renten-\nFestlegungsfrist im Fall der Unterbrechung                  verschreibungen, wenn diese Wertpapiere\nder Einzahlungen bei Sparverträgen                      von den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a des\nmit festgelegten Sparraten                          Gesetzes bezeichneten Körperschaften oder\n(1) Werden die laufenden Sparraten (§ 2 Abs. 1)                Unternehmen ausgegeben werden. Als\nnicht oder nicht rechtzeitig geleistet und nicht inner-            Schuldverschreibungen gelten auch Schuld-\nhalb der in Absatz 2 bezeichneten Frist nachgeholt,                bucheintrngungen, bei denen der Gläubiger","504                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nverlan~JCll kann, daß ihm an Stelle seiner                   vermerk in das Schuldbuch eintragen und\nSdrnldbuchforderung eine Schuldverschrei-                    dem Kreditinstitut darüber eine Bescheini-\nbung erteilt wircl;                                          gung erteilen.\n2. von J\\n teil scheinen an einem Sonderver-                 4. Lautet die Schuldbuchforderung auf den\nrnüqcm, die von den in§ 1 Abs. 2 Nr. 3 Buch-                 Namen einer Wertpapiersammelbank, so\nsta bc b des Ccsetzes bezeichneten Kapital-                  muß das Kreditinstitut einen Sperrvermerk\nanla~JC~JC)scl lschnltcn ausgegeben werden.                  in das Kundenkonto eintragen.\nAufwendungen für clen Ersterwerb sind auch solche\nfür den Erwerb ncuausgc-:~Jclwner Wertpapiere (An-\nteilscheine:) von einem Kredilinstitut (Bankenkonsor-                                  § 6\ntium), wenn dieses die Wcrtpctpiere vom Emittenten                      Ubertragung von Sparverträgen\nin eigenem Numen und für <:i~Jene Rechnung mit der                       auf ein anderes Kreditinstitut\nVerp11ichtung übernommen hat, diese weiterzuver-\nSparverträge (§§ 1, 2 und 5) können während\näußern, und der Prtimiensparer die Wertpapiere\nihrer Laufzeit auf ein anderes Kreditinstitut über-\ninnerhalb einer Frist von sechs Monaten erwirbt.\ntragen werden, wenn sich diese~ gegenüber dem\nFür den Anfang dieser Frist ist der Tag maßgebend,\nPrämiensparer und dem Kreditinstitut, mit dem der\nan dem die Bezugs- oder Zeichnungsfrist zu laufen\nVertrag abgeschlossen worden ist, verpflichtet, in\nbeginnt oder, falls eine solche nicht in Betracht\ndie Rechte und Pflichten aus dem Vertrag einzu-\nkommt, die Wertpapiere zum freihändigen Verkauf\ntreten. Das Kreditinstitut, auf das der Vertrag über-\ngestellt worden sind.\ntragen worden ist, hat die Ubertragung dem für den\n(2) Nicht zu    den Aufwendungen für den Erst-            Prämiensparer zuständigen Finanzamt (§ 3 Abs. 4\nerwerb gehören Kosten, die durch den Erwerb ent-             des Gesetzes) unverzüglich anzuzeigen.\nstanden sind, besonders berechnete Stückzinsen\nsowie Aufwendungen, die für den Erwerb von Be-\nzugsrechten geleistet worden sind.                                                     § 7\n(3) Die Wertpapiere (Anteilscheine) müssen in                               Anwendungsbereich\ndem Kalenderjahr, in dem sie erworben worden\nDiese Verordung ist erstmals auf Sparbeiträge\nsind, für die Dauer von fünf Jahren auf den Namen\nanzuwenden, die auf Grund von Verträgen geleistet\ndes Prämiensparers festgelegt werden. Die Fest-\nwerden, die nach dem 9. Mai 1959 abgeschlossen\nlegungsfrist beginnt, wenn die Wertpapiere vor dem\nworden sind.\n1. Juli des Kalenderjahrs festgelegt worden sind,\nmit dem 1. Januar und, wenn sie nach dem 30. Juni\n§ 8\ndes Kalenderjahrs festgelegt worden sincl, mit dem\n1. Juli dieses Kalenderjahrs.                                              Anwendung im Land Berlin\n(4) Die Festlegung ist wie folgt vorzunehmen:                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n1. Erwirbt der Prümiensparer effektive Stücke,        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\nso miissen diese in das Depot des Kredit-          setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 9 des Gesetzes\ninstituts, das die Aufwendungen entgegen-          auch im Land Berlin.\ngenommen hat (Absatz 1 Satz 1), gegeben\nwerden. Das Kreditinstitut muß auf dem                                       § 9\nStreiH)<llld des Depots und in den Depot-                         Anwendung im Saarland\nbüchern einen Sperrvermerk anbringen.\nDiese Verordnung gilt in Verbindung mit § 10\nEntsprechendes gilt für den Fall der Dritt-\ndes Gesetzes im Saarland vom Ende der Ubergangs-\nverwuhrung.\nzeit nach Artikel 3 des Saarvertrages vom 27. Ok-\n2. Werden die ·werlpapiere (Anteilscheine)            tober 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 1587) an.\nbei einer Wertpapiersammelbank in Sam-\nmelverwahrung gegeben, so muß das Kre-\nditinstitut einen Sperrvermerk in das                                       § 10\nKunclenkonto einl:rngen.\nInkrafttreten\n3. Erwirbt der Prämi ensparer Schuldbuch-\nfordenm~Jen auf den eigenen Namen, so                 Diese Verorclnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nmuß cliP Schuldenverwaltung einen Sperr-           kündung in Kraft.\nBonn, den 22. Juli 1959.\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister für Familien- und Jugendfragen\nDr. Wuermeling\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtz el"]}