{"id":"bgbl1-1959-30-2","kind":"bgbl1","year":1959,"number":30,"date":"1959-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/30#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-30-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_30.pdf#page=13","order":2,"title":"Neufassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1959-07-22T00:00:00Z","page":477,"pdf_page":13,"num_pages":26,"content":["Nr. 30 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1959                             411\nBekanntmachung\nder Neufassung der Lohnsteuer-DurchHihrungsveronlnung\nVom 22. Juli 1959.\nAuf Grund des § 51 Abs. 2 des Einkommensteuer-\ngesetzes in der Fassung vom 23. September 1958 -\nEStG 1958 - (Bundesgesetzbl. I S. 672) wird nach-\nstehend der Wortlaut der Lohnsteuer-Durchfüh-\nrungsverordnung unter Berücksichtigung der Ver-\nordnung zur Anderung und Ergänzung der Lohn-\nsteuer-Durchführungsverordnung vom 22. Juli 1959\n(Bundesgesetzbl. I S. 465) bekanntgemacht.\nBonn, den 22. Juli 1959.\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel\nLohnsteuer-Durchführungsverordnung\nin der Fassung vom 22. Juli 1959\n(LStDV 1959).\nI. Arbeitnehmer, Arbeitgeber,                        (4) Arbeitnehmer ist nicht, wer Lieferungen und\nArbeitslohn                           sonstige Leistungen innerhalb der von ihm selbstän-\ndig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tä-\n(§§ 1 bis 6)                         tigkeit im Inland gegen Entgelt ausführt, soweit es\nsich um die Entgelte für diese Lieferungen und son-\n§ 1                             stigen Leistungen handelt (umsatzsteuerbare Ent-\ngelte).\nArbeitnehmer, Arbeitgeber\n(§ 1 Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 3 Ziff. 4, § 19 EStG, § 14                                   § 2\nAbs. 2 StAnpG)                                                 Arbeitslohn\n(1) Arbeitnehmer, die im Inland einen Wohnsitz                     (§ 2 Abs. 3 Ziff. 4, §§ 8, 19, 24 EStG)\noder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind,               (1) Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Ar-\nvorbehaltlich der Vorschrift des § 40 Abs. 5, unbe-        beitnehmer aus dem Dienstverhältnis oder einem\nschränkt lohnsteuerpflichtig. Arbeitnehmer, die wie        früheren Dienstverhältnis zufließen. Einnallmen sind\nPersonen behandelt werden, die ihren gewöhnlichen          alle Güter, die in Geld oder Geldes,Nert bestehen.\nAufenthalt im Inland haben (§ 38), sind ebenfalls          Es ist gleichgültig, ob es sich um einmalige oder\nunbeschränkt lohnst.euerpflichtig. Die beschränkte         laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch\nLohnsteuerpili cht richtet sich nach § 40.                 auf sie besteht und unter welcher Bezeichnung oder\nForm sie gewährt werden.\n(2) Arbeitnehnwr sind Personen, die in öff entli-\nchem oder privatem Dienst angestellt oder beschäf-            (2) Zum Arbeitslohn gehören\ntigt sind oder wmcn und die aus diesem Dienstver-                  1. Gehälter, Löhne, Provisionen, Gratifikatio-\nhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis Ar-                      nen, Tantiemen und andere Bezüge und\nbci tslohn beziehen. Arbeitnehmer sind auch die                       Vorteile aus einem Dienstverhältnis;\nRechtsnachfolger dieser Personen, soweit sie Ar-                   2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und\nbeitslohn aus dem früheren Dienstverhältnis ihres                     Waisengelder und andere Bezüge und Vor-\nRechtsvorgängers beziehen.                                            teile für eine frühere Dienstleistung, gleich-\n(3) Ein Dienstverhältnis (Absatz 2) liegt vor, wenn                gültig, ob sie dem zunächst Bezugsberech-\nder Angestellte (Bcschä.ftigte) dem Arbeitgeber                        tigten oder seinem Rechtsnachfolger zu-\n(öffentliche Körperschaft, Unternehmer, Haushalts-                    fließen. Bezüge, die ganz oder teilweise auf\nvorstand) seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der                   früheren Beitragsleistungen des Bczugsbe-\nFall, wenn die tätige Persern in der Betätigung ihres                  rechtigten oder seines Rechtsvorgängers\nberuhen, gehören nicht zum Arbeitslohn.\ngeschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeit-\ngebers steht ocler im geschäftlichen Organismus des           (3) Zum Arbeitslohn gehören auch\nArbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflich-                 1. unbeschadet der Vorschriften des, § 6 Ziff. 7\ntet ist.                                                               und 8 Entschädigungen, die dem Arbeitneh-","478                                    llundesgcsetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nmer od(:r seinem Rechtsnachfolger als Er-                         bers zur gesetzlichen Rentenversicherung\nsatz für en l~Jangenen oder entgehenden Ar-                       wie Ausgaben für die Zukunftsicherung auf\nbeitslolrn oder lür die Aufgabe oder Nicht-                       Grund gesetzlicher Verpflichtung zu be-\nausübung einer TiHigkeit gewährt werden;                          handeln;\n2. Ausgaben, die ein Arbcit~Jcber leistet, um                     3. besondere Zuwendungen, die auf Grund\neinen Aro(~itnehmer oder diesem naheste-                          des Dienstverhältnisses oder eines frühe-\nhende Personrm für den Fall der Krankheit,                        ren Dienstverhältnisses gewährt werden,\ndes Unfalls, der lnvc1lidiUit, des Alters oder                    z. B. Zuschüsse im Krankheitsfall, sofern sie\ndes Todes sicher:;ustellen (Zukunflsiche-                         nicht nach § 5 a steuerfrei sind;\nrunq), auch wenn auf die Leistungen aus                       4.  besondere Entlohnungen für Dienste, die\nder Zu k un ftsicherung kein Rechtsanspruch                       über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus\nlwsi.chl. Voraussc\\.1/llng ist, daß der Arbeit-                   geleistet werden, z.B. Entlohnung für Uber-\nnd1mer der Zukunftsichenmg ausdrücklich                           stunden, Uberschichten, Sonntagsarbeit. Die\nodc!r stillschweigend zuslimmt. Diese Aus-                        Vorschriften des § 32 a bleiben unberührt;\ngaben g(~hören nur insoweit zum Arbeits-.                      5. Lohnzuschläge, die wegen der Besonderheit\nlohn, als sie im Kalenderjahr insgesamt                           der Arbeit gewährt werden;\n312 Deutsche Mark übersteigen. Ubernimmt\n6. Entschädigungen für Nebenämter und Ne-\nder Arbeitgeber Ausgaben, die der Arbeit-\nbenbeschäftigungen im Rahmen eines\nnehmer auf Grund einer eigenen gesetzli-\nDienstverhältnisses.\nchen Verpflichtung zu leisten hat, so gehö-\nren diese Ausgaben in voller Höhe zum                     (4) Will der Arbeitgeber die auf den Arbeitslohn\nArbeitslohn. Ist bei Zukunftsicherung für             entfallende Lohnsteuer selbst tragen, so hat er sie,\nmehren~ Arbeitnehmer oder diesen nahe-                vorbehaltlich der Vorschriften des § 35 Abs. 2 und\nstehende Personen (Sammelversicherung,                der §§ 35 a, 35 b, 36 Abs. 2, aus dem Arbeitslohn zu\nPauschalversicherung) der für den einzel-             berechnen, der nach Abzug der Lohnsteuer den aus-\nnen Arbeitnehmer geleistete Teil der Aus-             gezahlten Nettobetrag ergibt.\ngaben nicht in anderer Weise zu ermitteln,\n§ 3\nso sind die Ausgaben nach der Zahl der\ngesichc~rten Arbeitnehmer auf diese aufzu-                                       Sachbezüge\nteilc:n. Nicht zum Arbeitslohn gehören Aus-                                       (§ 8 EStG)\ngalwn für die Zukunftsicherung, die auf                   (1) Zu den Gütern, die in Geldeswert bestehen,\nGrund gesetzlicher Verpflichtung geleistet            gehört insbesondere der Bezug von freier Kleidung,\nwerden, oder die nur dazu dienen, dem Ar-             freier Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kost, Depu-\nbeitgeber die Mittel zur Leistung ci 11er dem         taten und sonstigen Sachbezügen, die aus einem\nArheitnehrner zugesagtEm Versorgung zu                Dienstverhältnis gewährt werden. Für die Bewer-\nverscbaff en (Rückdeckung des Arbeitge--              tung der Sachbezüge sind die üblichen Mittelpreise\nbers). Wird 0.in Arbeitnr'hmer von der Ver-           des Verbrauchsorts maßgebend.\nsidwrunqspflicht in der                    Rcnten-        (2) Die für die Finanzverwaltung zuständigen\nversi chenmg befreit                                   obersten Landesbehörden können den Wert von be-\na) auf Grund des Artikels 2 § 1 Buchstabe b            stimmten Sachbezügen unter Berücksichtigung von\nd c s Ang estell tenv ers icherungs-N eurege-\n1                                              Durchschnittswerten festsetzen und bekanntgeben.\n1u ngsgesetzes vom 23. Februar 1957               Sie können die Festsetzung und Bekanntgabe den\n(Blrndesgesetzbl. I S. 88, 1074) oder auf        Oberfinanzdirektionen übertragen.\nGrund des Artikels 2 § 1 Buchstabe b\n§ 4\ndes     Knappsch u ftsrrmten ve,sicherungs-\nNeuregelungsgesetzes vom 21. Mai 1957            Auiwandsentscbädigungen, Reisekostenvergütungen,\n(Bundesgesetzb1. I S. 533), weil er eine           Umzugskostenvergütungen, durchlauiende Gelder,\nLebensversicherung abgeschlossen hat,                                       Trinkgelder\nund hatte der Arbeitnehmer bei Befrei-                          (§ 3 Ziff. 12, 13, 16, 50, 51 EStG)\nung von der Angestelltenversicherung                 Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören nicht\nam 30. September 1957, bei Befreiung\n1. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse ge-\nvon der Knappschaftsversicherung am\nzahlte Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder\n31. Augw;t 1957 das 50. Li::hensjahr noch\nLandesgesetz oder einer auf bundesgesetzlicher\nnoch nicht vollendet, oder\noder landesgesetzlicher Ermächhgung beruhen-\nb) auf Grund des § 7 Abs. 2 des Angestell-                   den Bestimmung oder von der Bundesregie-\ntcnversicherungsgeset:;,:es in der Fassung               rung oder einer Landesregierung als Aufwands-\ndes Artikels 1 des AngestelHenversiche-                  entschädigung festgesetzt sind und als Auf-\nrungs-NcuregclungsgesPtzes, weil er                     wandsentschädigung im Haushaltsplan ausge-\nMitglied einer öffentlich-rechtlichen Ver-               wiesen werden. Das gleiche gilt für andere Be-\nsicherungs- oder V c rso rgun gsei nrich tung ·         züge, die als Aufwandsentschädigung aus öf-\nseiner Berufsgruppe ist,                                 fentlichen Kassen an öffentliche Dienste lei-\nso si.rid Zuschüsse des Arbeitgebers zu den                  stende Personen gezahlt werden, soweit nicht\nAufwendungen des Arbeitnehmers für seine                     festgestellt wird, daß sie für Verdienstausfall\nVersicherung bis zur Höhe der dadurch                        oder Zeitverlust gewährt werden oder den Auf-\nwegfallenden Pflichtbeiträge des Arbeitge-                   wand, der dem Empfänger erwächst, offensicht-","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1959                           479\nlieh übersteigen. Offentlichen Dienst im Sinn              a) an Arbeiter,\ndies(:f Vorscliri lt leisten Personen, die sich aus-       b) an Angestellte, deren laufender Arbeitslohn\nschließlich oder überwiegend mit öffentlich-                   im letzten Kalendermonat vor der Erkran-\nrechtlichen (hoheitlichen) Aufgaben befassen.                  kung 1250 Deutsche Mark nicht überstiegen\nZu den öffentlich-rechtlichen Aufgaben gehören                 hat,\nauch die Aufgaben dN öffentlich-rechtlichen\nwenn die Zuschüsse die in § 1 Abs. 1 des Ge-\nRf~ligionsgemc!i11schaften;\nsetzes zur Verbesserung der wirtschaftlichen\n2. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reise-               Sicherung der Arbeiter im Krankheitsfalle vom\nkostenvergütungen und Umzugskostenvergü-                   26. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 649) bezeich-\ntungen;                                                    nete Höhe nicht übersteigen,\n3. die Beträge, die den im privaten Dienst ange-          2. Leistungen an Arbeitnehmer, die in Heimarbeit\nstellten Personen für Reisekosten und für                  beschäftigt sind, auf Grund des § 5 des in der\ndienstlich veranlaßte Umzugskosten gezahlt                 Ziffer 1 bezeichneten Gesetzes.\nwerden, soweit sie die durch die Reise oder den\nUmzug entstandenen Mehraufwendungen nicht                                        § 6\nübersteigen;\nSonstige steuerfreie Einnahmen\n4. die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeit-                                (§ 3 EStG)\ngeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durch-\nlaufende Gelder), und die Beträge, durch die           Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören außer-\nAuslagen des Arbeitnehmers für den Arbeit-           dem nicht\ngeber ersetzt werden (Auslagenersatz);                   1. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld\n5. Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von Drit-                 und die Stillegungsvergütung aus der gesetz-\nten gezahlt werden, ohne daß ein Rechts-                    lichen Arbeitslosenversicherung sowie die\nanspruch hierauf bestc>.ht, soweit sie 600 Deut-            Unterstützung aus der gesetzlichen Arbeits-\nsche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigen.                losenhilfe;\n2. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetz-\n§ 5                                 lichen Rentenversicherung der Arbeiter und\nAngestellten, aus der Knappschaftsversiche-\nJubiläumsgeschenke\nrung und auf Grund der Beamten-(pensions-)\n(§ 3 Ziff. 52 EStG)\ngesetze;\nZum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören außer-\n3. bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bun-\ndem nicht JubiWumsgeschenke an Arbeitnehmer, so-\ndesgrenzschutzes, der Bereitschaftspolizei der\nweit sie\nLänder und der Vollzugspolizei der Länder\n1. anläßlich eines Arbeitnehmerjubiläums gege-                 und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der\nben werden und die Höhe von                                 Kriminalpolizei des Bundes, der Länder und\na) 600 Deutsche Mark nicht übersteigen und                  Gemeinden\ndeshalb' gegeben werden, weil der Arbeit-               a) der Geldwert der ihnen aus Dienst.bestän-\nnehmer 10 Jahre bei dem Arbeitgeber be-                     den überlassenen Dienstkleidung,\nschäftigt war,\nb) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsent-\nb) 1200 Deutsche Marle nicht übersteigen und                    schädigungen für die Dienstkleidung der\ndeshalb gegeben werden, weil der Arbeit-                    zum Tragen oder Bereithalten von Dienst-\nnehmer 25 Jahre bei dem Arbeitgeber be-                     kleidung Verpflichteten und für dienstlich\nschäftigt. war,                                             notwendige Kleidungsstücke der Vollzugs-\nc) 1800 Deutsche Mark nicht übersteigen und                     beamten der Kriminalpolizei,\ndeshalb gegeben werden, weil der Arbeit-               c) Verpflegungs- und Beköst.igungszuschüsse\nnehmer 40 Jahre bei dem Arbeitgeber be-                     und der Geldwert. der im Einsatz unent-\nschäftigt war,\ngeltlich abgegebenen Verpflegung,\nd) 2400 Deutsche Mark nicht übersteigen und.                d) der Geldwert der freien ärztlichen Behand-\ndeshalb gegeben werden, weil der Arbeit-                    lung, der freien Krankenhauspflege, des\nnehmer 50 oder 60 Jahre bei dem Arbeit-.                    freien Gebrauchs von Kur- und Heilmitteln\nge ber beschäftigt war;                                     und der freien ärztlichen Behandlung er-\n2. anläßlich eines Firmenjubiläums gegeben wer-                    krankter Ehefrauen und unterhaltsberech-\nden, bei dem einzelnen Arbeitnehmer einen                       tigt.er Kinder;\nMonatslohn nicht übersteigen und deshalb ge-\n4. bei Soldaten die Geld- und Sachbezüge sowie\ngeben werden, weil die Firma 25, 50 oder ein\ndie Heilfürsorge auf Grund des § 1 Abs. 1\nsonstiges Mehrfaches von 25 Jahren bestanden\nSatz 1 des Wehrsoldgesetzes;\nhat.\n§Sa                               5. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschrif-\nten aus öffentlichen Mitteln versorgungshal-\nZuschüsse im Krankheitsfall\nber an Wehrdienst.beschädigte oder ihre Hin-\n(§ 3 Ziff. 52 EStG)\nterbliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegshinter-\nZum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören außer-               bliebene und ihnen gleichgestellte Personen\ndem nicht                                                         gezahlt werden, soweit es sich nicht um Be-\n1. Zuschüsse zum Krankengeld oder Hausgeld aus                 züge handelt, die auf Grund der Dienstzeit\nder gesetzlichen Krankenversicherung                        gewährt werden;","480                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n6. Geldrenten, Kapltah!nl.sch~idigungcn und Lei-               15. der Ehrensold, der auf Grund des Gesetzes\nsttmuen im lfoilvcrlahrc~n, die auf Grund                      über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom\ng<:sC'lz.lidwr Vorschrifl<·n zur Wiedergutma-                  26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844) gewährt\nchun~J na Uond 1~,ozicllisli sch<m Unrechts gewährt            wird;\nwr•:den. Di!: Sl.euc'.rpll:ch! von ßezügen aus             16. Leistungen nach dem Häftlingshilf egesetz in\neinc:m aus WiPclergu1nwdmnqs9ründen neu                        der Fassung vom 13. März 1957 (Bundesge-\nbeqründeten ocl(~r wiPdP1 hPqründclen Dieni;t-                 sctzbl. I S. 168);\nvc:rhü ltnis sowie von fü:,:iifJ(:n aus etm:rn frü-·\nheren Dienstverhältnis, die aus v\\/tedergut-               17. Kindergeld, das auf (-;rund des Kindergeld-\nmac:hungs~Jründen ncrn qcwöhrt odm wh:der                      qesetzes vom B. November 1954 (Bundesge-\nG(:wlihrt werden, b](~ibt unhc~rührt;                          ;;etzbl. I S. 333) und des Kindergeldergän-\n7. Abfind tm<Jen wegen En1 li1ss1rng aus e.inem\nzungsgesetzes      vom  23. Dezember 1955 (Bun-\ndesgesd.zbl. I S. 841) gezahlt wird, sowie die\nDir•ns!verhifänis auf Grund der §§ 7 und 8 des                  in § 11 des . Kindergeldanpassungsgesetzes\nKiindi(Jtmgssch11tz~wso.tzes oder des § 74 dc~s                vom 7. Januar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 17)\nBetricbsverlc1ssLm~F;qesetzes. Das gleiche r;iH                 bezeichneten Leistungen. Dabei sind das Ge-\nfür A hfindungen wenr;n Entlassung aus einem                    setz zur Anderung und Ergänzung von Vor-\nDienstverhöltnis, die in r\\inem Vergleich vor                   schriften der Kindergeldgesetze vom 27. Juli\ndc~rn ArbeitSfJericht vr'.rcinbart sind, voraus-                1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1061) und das Zweite\ngesetzt, daß die b0,zeichw•ten Vorschriften für                 Gesetz zur Anderung von Vorschriften der\nden Arbeilnehrncr gelten nnd die Abfindung                      Kindergeldgesetze vom 16. März 1959 (Bun-\nzwölf Monat.sverdienste nicht übersteigt;                       desgesetzbL I S. 153) zu beachten;\n8. Ubergangsgelder und Uberqangf;beihilfen auf\n18. das Gehalt und die Bezüge der Arbeitnehmer\nGrund gesetzlicher Vorschriften wegen Ent-\nbestimmter Vertretungen, Organisationen, Ge-\nlassung aus einem Dienstverhältnis;\nmeinschaften und Einrichtungen nach Maß-\n9. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mit-                    gabe des § 3 ZiJf. 29 bis 40 des Einkommen-\nteln einer öffentlichl~n Stiftung, die wegen                    steuergesetzes;\nHilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem\n19. Arbeitslohn der Arbeitnehmer insoweit, als\nZweck bewilligt werclPn, die Erziehung oder\nihnen ein Anspruch auf Befreiung nach den\nAusbildung, die Wissenschaft oder Kunst un-\nVerträgen zur Vermeidung der Doppelbesteue-\nmittelbar zu fördern. Darunter fallen nicht\nKinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf                    rung zusteht (§ 9 des Steueranpassungsge-\nsetzes);\nGrund der Bc~soldungsgesetze, besonderer Ta-\nrife oder ähnlicher Vorschriften gewährt                   20. die Zuwendungen, die auf Grund des Ful-\nwerden;                                                         bright-Abkommens gezahlt werden;\n10. Hei ratsbeihilfon und Geburtsbeihilf<:m, die an             21. der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendun-\nArbcitrn:hmcr von dem Arbeitgeber ge7.ahlt                      gen aus Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe,\nwerden. Ubersteigt die Heiratsbeihilfe den                      wenn es sich um Bezüge aus öffentlichen\nBetrag von 700 Deutsche Mark, die Ceburts-                      Mitteln handelt, die wegen der Bedürftigkeit\nbeihilfe den Bel:rag von 500 Deutsche Mark,                     des Künstlers gezahlt vverden;\nso ist der übersteiqende Betrag lohnsteucr-                22. die Beihilfen, die von der Deutschen For-\npflichtig;\nschungsgemeinschaft gewährt werden;\n11. Stillgeld, das der Arbeitgeber im Umfang des\n23. Bergmannsprämien nach § 4 des Gesetzes über\n§ 13 Abs. 5 des Mutterschutzqesetzes vom\nBergmannsprämien vom 20. Dezember 1956\n24. J cnrn ar 1952 (BundesgesetzbJ. I S. G9) einer\n(Bundesgesetzbl. I S. 927);\nArueitnehmerin gewtfört, die S1:illgeld aus der\ngesetzlichen Krankenversicherunq nicht erhält;              24. Leistunaen nach dem          Unterhaltssicherungs-\n12. 'N eilrnc1chtsz.uwcndunwm (Neujahrszuwendun-\ngesetz ~rom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I\ngen) des Arbeitgebers an scüne 1\\rhr~itnehmer,                  S. 1046), soweit sie nicht nach dessen § 15\nsoweit sie im einzdnen Fall insgesamt 100                       Abs. 1 Satz 2 steuerpflichtig sind.\nDeutsche l\\!lcuk nicht übersteigen. Wr~ihn,1chts-\nzuwendtmuc'.n (Neujahrszu11vendunqen) sind\nZuwendungen in Ccld, die in der Zeit vom                IL Ausschreibung der Lohnsteuerkarten\n15. Novernber eines Kalenderjcthrs bis zum                                    (§§ 7 bis 16)\n15. Januar des folgenrl.rm Kalenderjahrs aus\nAnlaß de~, Wcihnacb 1.sfestes (Neujahrstaqs)                                         § 7\ngezahlt W<'rden;                                                  Verpflichtung der Gemeindebehörde\n13. EntschädiDunnen auf Grund des Kricq:;gefun•                                und des Arbeitnehmers\ngenenentschüdiqungsqeselzes in dijr Fassun~J                                  (§§ 38, 39 EStG)\nvom 8. Dc'ZC!Tn ber 1956          (Bund0:,qQset?.bJ. I     (1) Die Gemeindebehörde hat, sov1cit i:i:n Nach-\nS. 907);\nstehenden nichts anderes bestimmt ist, auf Grund\n14. die cms öffentlichen !\\1itteln des fü1ndesprüsi-         des Ergebnisses der Personenstandsaufnahme gleid1-\nden Lcn aus sittlichnn o:lcr sozialen Gründern          zcitig mit der Anlegung der Urliste (Urkartei)\ngewt\\ ]1 r1 r~n Zn wendUP(}Cn an besonrlers ver•-       odf~r, wenn eine Personenstandsaufnahme nicht\ndi<)n lr• PcrsonPn oder ihre HinterbliehenPn;           durchgeführt wird, auf Grund der Einwohnerkartei","Nr. 30 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1959                              481\noder sonst gec~i~pwU'r Unlc·rl<Jgr)n unentgeltlich             (7) Die Steuerklasse III und die Zahl der Kinder,\nLohnsteuerk,:utcn rnil Wirk unu für das folgende            für die dem Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag zu-\nKalenderjahr für sürntlidie Arbeitnehmer auszu-             steht (§ 8), ist zu bescheinigen bei Arbeitnehmern,\nschreiben, d i<) im Z<:itpnn k 1 dc)r Personenstandsauf-    die\nnalnne od<~r an clcrn ;:m dc~c;son Stelle bestimmten               1. verheiratet sind, wenn beide Ehegatten un--\nStichtag in ihrem Bezirk ei1wn Wohnsitz oder ihren                    beschränkt steuerpflichtig sind und nicht\ngewöhnlichen AufonllwJt huben, gleichgültig, ob sie                   dauernd getrennt leben und der Ehegatte\nzu diesem Zdtp11nk I in cin<:m Dienstverhältnis                       des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn be-\nstehen oder nicht. Die für die Finanzverwaltung zu-                   zieht,\nständigen obc:rstcm Landesbehörden können im Ein-                  2. verwitwet sind und im Zeitpunkt des To-\nvernehmen mit dPm Bundesminister der Finanzen                         des ihres Ehegatten von diesem ·nicht dau-\naus Vereinfachunqsqrünclen Ansnahmen zulassen.                        ernd getrennt gelebt haben,\n(2) Die Cenwinclelwhörde hat ferner auf Antrag                     a) für das Kalenderjahr, in dem der Ehe-\nLohnsteuerkurten auszuschreiben                                          gatte verstorben ist, und für das fol-\n1. für alle Arbeitnehmer, die~ in die Urliste                    gende Kalenderjahr;\n(Urkartei) aufzunehmen waren, ohne Rück-                   b) wenn dem Arbeitnehmer ein Kinderfrei-\nsicht darauf, ob sie talsüchlich aufgenom-                    betrag für ein Kind zusteht, das aus der\nmen worden sind,                                               Ehe mit dem Verstorbenen hervorge-\n2. für die Arbeitnehmer, die in dem Gemeinde-                     gangen ist oder für das den Ehegatten\nbezirk einen Wohnsitz oder ihren gewöhn-                       auch in dem Kalenderjahr, in dem der\nlichen Aufenthalt haben, es sei denn, daß                      Ehegatte verstorben ist, ein Kinderfrei-\nnach Ziffer 1 eine andere Gemeindebehörde                     betrag (Kinderermäßigung) zustand.\nzusUindig ist.\n(8) Die Steuerklasse IV und die Zahl der Kinder,\n(3) Soweit Arbeitnehmer einen mdufachen Wohn-            für die dem Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag\nsitz haben, ist                                             zusteht (§ 8), ist zu bescheinigen bei Arbeitneh-\n1. bei verheirateten Arbeitnehmern, die nicht       mern, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten\ndauernd getrennt leben, eine Lohnsteuer-         unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd\nkarte von der Gemeindebehörde des Orts           getrennt leben und beide Ehegatten im Kalender-\nauszuschreiben, an dem ihre Familie sich         jahr Arbeitslohn beziehen. Wird für den Ehegatten\nbefindet,                                        eines Arbeitnehmers, auf dessen Lohnsteuerkarte\n2. bei unverheirateten Arbeitnehmern eine           die Steuerklasse III bescheinigt ist, im Laufe des\nLohnsteuerkarte von der Gemeindebehörde          Kalenderjahrs erstmalig eine Lohnsteuerkarte aus-\ndes Orts auszuschreiben, von dem aus sie         geschrieben, so hat die Gemeindebehörde auf dieser\nihrer Beschäftigung nachgehen.                   Lohnsteuerkarte die Steuerklasse IV einzutragen\n(4) Die Gemeindebehörde hat, ausgenommen in              und auf der Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten\nden Fällen des § 14, dem Vordruck der Lohnsteuer-           mit Wirkung von dem Tag an, von dem sein Ehe-\nkarte entsprechend jeweils in Worten die Steuer-            gatte Arbeitslohn bezieht, die Steuerklasse III in\nklasse und bei den Steuerklassen II, III und IV die         Steuerklasse IV zu ändern.\nZahl der beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen-              (9) Für die Bescheinigung der Steuerklasse und\nden Kinder nach Maßgabe der Absätze 5 bis 9 zu              bei den Steuerklassen II, III und IV die Zahl der\nbescheinigen.                                               beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigenden Kinder\n(5) Die Steuerklasse I ist zu bescheinigen bei          (Absätze 5 bis 8 und § 8) sind unbeschadet der Vor-\nArbeitnehmern, die                                          schriften des Absatzes 8 und der §§ 17 und 18 die\n1. ledig oder geschieden sind oder                · Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahrs maßge-\nbend, für das die Lohnsteuerkarte wirksam wird.\n2. verwitw<:~t sind und nicht in die Steuer-\nklasse III (Absatz 7 Ziff. 2) fallen oder           (10) Weicht die auf der Lohnsteuerkarte einge-\n3. verheiratet sind und nicht in die Steuer-        tragene Steuerklasse oder Zahl der Kinder von den\nklasse ITI oder IV (Absatz 7 Ziff. 1, Ab-        Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahrs, für das\nsatz 8) fallen,                                  die Lohnsteuerkarte gilt, zugunsten des Arbeitneh-\nmers ab, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die\nwenn sie das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet\nBerichtigung seiner Lohnsteuerkarte umgehend bei\nhaben und ihnen kein Kinderfreibetrag (§ 8) zusteht.\nder Gemeindebehörde zu beantragen. Kommt er\n(6) Die Steuerklasse II und die Zahl der Kinder,        diese· Verpflichtung nicht nach, so ist die Berichti-\nfür die dem Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag zu-           gung der Lohnsteuerkarte von der Gemeindebehörde\nsteht (§ 8), ist zu bescheinigen bei Arbeitnehmern,         von Amts wegen vorzunehmen. Der Arbeitnehmer\ndie                                                         hat zu diesem Zweck die Lohnsteuerkarte der Ge-\n1. ledig oder geschieden sind oder\nmeindebehörde auf Verlangen vorzulegen.\n2. verwitwet sind und nicht in die Steuer-\nklasse III (Absatz 7 Ziff. 2) fallen oder                                     § 8\n3. verheiratet sind und nicht in die Steuer-\nklasse III oder IV (Absatz 7 Ziff. 1, Ab-\nKinderfreibeträge für Kinder bi§ zu 18 Jahren\nsatz 8) fallen,                                       (§ 32 Abs. 2 Ziff. 1, 3 und 4, § 39 Abs. 1 EStG)\nwenn sie das 50. Lebensjahr vollendet haben oder               (1) Dem unbeschränkt lohnsteuerpflichtigen Ar-\nihnen ein Kinderfreibetrag zusteht (§ 8).                   beitnehmer (§ 1 Abs. 1) stehen für Kinder, die das","482                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Kinder-                                    § 10\nfreibeträge zu, und zwar auch dann, wenn die Kin-\nAushändigung der Lohnsteuerkarten\nder eigene Einkünfte beziehen.\n(§ 38 Abs. 2 EStG)\n(2) Kinder im Sinn dieser Vorschriften sind\n(1) Die Ausschreibung der Lohnsteuerkarten ist\n1. dH)lichc Kinder,                               so durchzuführen, daß sich die Lohnsteuerkarten\n2. eh(~liche Stiefkinder,                          spätestens am 15. November im Besitz der Arbeit-\n3. für ehelich erklärte Kinder,                    nehmer befinden.\n4. Adoptivkinder,                                     (2) Die Gemeindebehörde hat die Lohnsteuer-\n5. uneheliche Kinder (jedoch nur im Verhält-       karten sofort nach der Ausschreibung durch ihr\nnis zur leiblichen Mutter),                    Außendienstpersonal oder durch die Post den Ar-\nbeitnehmern auszuhändigen. Sie hat, sobald die\n6. Pflegekinder.\nAushändigung der Lohnsteuerkarten beendet ist,\ndies öffentlich bekanntzumachen mit der Aufforde-\n§ 9                           rung, die Ausschreibung etwa fehlender Lohnsteuer-\nKennzeid:mung der Lohnsteuerkarten              karten zu beantragen (§ 11).\n{§ 38 Abs. 2 EStG)\n§ 11\n(1) Die Lohnsteuerkarten sind von der Gemeinde-\nbehörde mit den gleichen Nummern zu versehen,                         Verpflichtung des Arbeitnehmers\nunter denen die Arbeitnehmer in der Urliste einge-                             (§ 38 Abs. 2 EStG)\ntragen sind. Wird an Stelle deJ Urliste eine Ur-               Der Arbeitnehmer hat bei der nach § 7 zuständi-\nkartei geführt, so sind die ausgegebenen Lohn-              gen Gemeindebehörde die Ausschreibung einer\nsteuerkarten laufend zu numerieren.                         Lohnsteuerkarte zu beantragen\n(2) Zum Zeichen dafür, daß für einen Arbeitneh-            1. vor Beginn des Kalenderjahrs, wenn ihm die\nmer eine Lohnsteuerkurtc ausgeschrieben ist, sind                 Lohnsteuerkarte nicht gemäß§ 10 Abs. 2 zugeht,\nin der Urliste unter der laufenden Nummer der Ver-             2. vor Beginn eines Dienstverhältnisses, wenn die\nmerk StK (Steuerkarle) und das Jah1, für das die                  Lohnsteuerkarte nicht schon gemäß Ziffer 1\nLohnsteuerkarte gilt, einzutragen. 'Wird eine Urliste             ausgeschrieben worden ist.\nnicht geführt, so ist die laufende Nummer der Lohn-\nsteuerkarte zugleich mit dem Vermerk StK in der                                        § 12\nHaushaltsliste und c1ußerdcm in der Urkartei an der\ndafür vorgeseh()ncn Stelle zugleich mit dem Jahr,           Nachträgliche Ausschreibung von Lohnsteuerkarten\nfür das die Lohnsleuerk arte gilt, einzutragen.                                ( § 38 Abs. 2 EStG)\n(1) Die Gemeindebehörde hat über Lohnsteuer-\n(3) Wird eine Urliste (Urkartei) oder eine Haus-\nkarten, die sie aussd.reibt, nachdem sie die Urlisten\nhaltsliste nicht geführt, so hat die Gemeindebehörde\noder die Hausha1tslisten (§ 9 Abs. 2) oder das Ver-\nüber die von ih1 ausgeschriebenen Lohnsteuerkar-\nzeichnis der ausgeschriebenen Lohnsteuerkarten (§ 9\nten ein Verzeichnis zu führen, das folgende Spalten\nAbs. 3) an das Finanzamt abgeliefert hat, ein Ver-\nenthalten muß:\nzeichnis der nachträglich ausgeschriebenen Lohn-\n1. Laufende Nummer,                                steuerkarten zu führen, das dem in § 9 Abs. 3 vor-\n2. Name, Vorname, Stand, Wohnort (Woh-             geschriebenen Verzeichnis entspricht.\nnung), Geburtsdatum des Arbeitnehmers,            (2) Die nach Absatz 1 ausgeschriebenen Lohn-\n3. Steuerklasse und Zahl der Kinder unter          steuerkarten hat die Gemeindebehörde den Arbeit-\n18 Jahren,                                     nehmern auszuhändigen. Die Gemeindebehörde ist\n4. Familienstand (ledig, verheiratet, verwit-      verpflichtet, dem Finanzamt eine Abschrift des nach\nwet, 9cschiedcn),                              Absatz 1 zu führenden Verzeichnisses vierteljähr-\nlich zur Ergänzung der Urliste (Urkartei) oder der\n5. Zugehörigkeit des Arbeitnehmers und\nHaushalts.listen oder des Verzeichnisses der aus9e-\nseines Ehegatten zu einer Religionsgemein-\nschriebenen Lohnsteuerkarten (§ 9 Abs. 2 und 3) zu\nschaft (Religionsgesellschaft),\nübersenden.\n6. Tag der Ausschreibung der Lohnsteuer-\n(3) Nach Ablauf des Kalenderjahrs darf mit Wir-\nkarte,\nkung für das abgelaufene Kalenderjahr eine Lohn-\n7. Bemerkungen.                                    steuerkarte nicht mehr ausgeschrieben werden.\nDas Verzeichnis ist dem Finanzamt spätestens am\n1. Dezember einzusenden.                                                               § 13\n(4) Der Tag der Ausschreibung der Lohnsteuer-                                    (entfällt)\nkarte ist auf der Lohnsteuerkarte~ zu vermerken.\n§ 14\n(5) Das Muster der Lohnsteuerkarlen wird von dem\nBundesminister der Finanzen jeweils bekanntgege-                          Mehrere Lohnsteuerkarten\nben. Die für die Finanzverwaltung zuständigen                              (§ 39 Abs. 3 Ziff. 2 EStG)\nobersten Landesbehörden und die Oberfinanzdirek-               Die Gemeindebehörde hat einem Arbeitnehmer,\ntionen sind berechtigt, Ausnahmen von den Ab-               der Arbeitslohn aus mehreren gegenwärtigen oder\nsätzen 1 bls 3 zuzulassen.                                  früheren Dienstverhältnissen gleichzeitig von ver-","Nr. 30 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1959                              483\nschiE:denen Arbeitgebern erl1c.ilt., eine zweite oder       die auf der ersten Lohnsteuerkarte eingetragen ist,\nweitere Lohnsteuerki.ule ctuszuschreiben und die            Lohnsteuer nicht erhoben wird, so hat das Finanz-\nAusschreibung dem Finanwmt rnitzutcilen. Für die            amt auf Antrag des Arbeitnehmers den Unter-\nzweiten und weiteren Lohnslctwrkarlen gibt der              schiedsbetrag auf der ersten Lohnsteuerkarte als\nBundesminister der Finanzen ein besonderes Muster           Hinzurechnungsbetrag und auf der zweit~n oder\nbekannt(§ 9 Abs. 5). Eine zw<'itt: oder weitere Lohn-       weiteren Lohnsteuerkarte oder verteilt auf diese\nsteuerkarte ist nicht ,rnszusd11<~iben, wenn der aus        Lohnsteuerkarten als steuetfreien Betrag einzu-\nmehreren Dienstverhöltnissl!n herrührende Arbeits-          tragen.\nlohn von dc~rsclbcn öffontlidicn Kasse, d. h. von              (2) Ist bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn be-\ndemselben A rlwitgchc~r, ge:·1cd1 i1 wird (§ 49 Abs. 1      ziehen und beide nach Steuerklasse IV zu besteuern\nSatz 2).                                                     sind (§ 7 Abs. 8), der Arbeitslohn eines Ehegatten in\n§ 15                             einem Lohnzahlungszeitraum des Kalenderjahrs\nWeitere Anordnun~Jen üb :~r die Lohnsteuerkarten\n1\nvoraussichtlich niedriger als der Eingangsbetrag der\n(§ 38 Abs. '.2 GSLC)                    Lohnstufe, bis zu der in Steuerklasse IV Lohnsteuer\nnicht erhoben wird, so hat das Finanzamt auf An-\n(1) Die weiteren Anordnunqcn und Bekanntma-               trag der Ehegatten den Unterschiedsbetrag auf der\ndnmgen über cfü~ Ausschreibung der LohnstE~uer-              (ersten) Lohnsteuerkarte des Ehegatten mit dem\nkarten erlass<)n die Oberfincrn1'.dirc!ktioncn.                             Arbeitslohn als Hinzurechnungsbetrag\n(2) Die Gemeinden sind vcrp!lichtet, den Anwei-           und auf der Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten\nsungen des Finanzamts zur Du I eh führung der Lohn-          als steuerfreien Betrag einzutragen. Ist der Arbeits-\nsteuer nachzukommen. Das Findnzamt kann erfor-               lohn des geringer verdienenden Ehegatten in dem\ncforlichenfalls Bandlun~Jen im Sinn dic!ser Anwei-           maßgebenden Lohnzahlungszcitraum voraussichtlich\nsungen selbst vornehmen.                                     niedriger als der auf den Lohnzahlungszeitraum ent-\nfall ende Teil des Pauschbetrags für \"\\,\\Terbungs-\n§ 16\nkosten, so tritt für die Ermitllung des Unterschieds-\nbetrags an die Stelle des tatsächlichen Arbeitslohns\nVerlust der l.ohnsteuefkarte                  der auf den Lohnzahlungszeit.raum entfallende Teil\n(§ 38 Abs. 2 ESLC)                       des Pauschbetrags für Werbungskosten. Das gilt\nVerlorene, unbrauchbar gewcndc!ne oder zerstörte          auch, wenn der geringer verdienende Ehegatte vor\nLohnsteuerkarten werden durch die nach § 7 für die           Ablauf des Kalenderjahrs aus dem Dienstverhältnis\nA usschreibnng der Lohnstcuerk arte zuständige Gt~-          ausscheidet. Der Hinzurechnungsbetrag und der\nmeindcbehördc gegen eine Cebübr von höchstens                steuerfreie Betrag sind frühestens mit Wirkung von\neiner Deutschen Mark, die der Gemeinde zufließt,             dem Tag an einzutragen, von dem an die Steuer-\nt'rsetzt. Die neu ausgcschriebcfü~ Lohnsteuerkarte           klasse IV bei beiden Ehegatten anzuwenden ist.\nist als \"Ersatz-Lohnslc!ucrka rtc\" zu kennzeichnen.             (3) Ein Antrag nach den Absätzen 1 oder 2 kann\nin einem Kalenderjahr jeweils nur einmal gestellt\nwerden. Das gilt nicht, wenn die Änderung eines\nbereits eingetragenen steuerfreien Betrags und\nIII. Änderung und Ergänzung der                        Hinzurechnungsbetrags deshalb begehrt wird, weil\nEintragungen auf der Lohnsteuerkarte                       der Arbeitnehmer aus dem zweiten oder weiteren\nDienstverhältnis ausgeschieden ist oder weil der\n(§§ 17 bis 28a)\nEhegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn\n§ 17                             mehr bezieht.\nVerbot privater Änderungen                                               § 18\n(§ 38 Abs. 2 ES1.(_;)                      Ergänzung der Lohnsteuerkarte wegen Änderung\n(1) Die   Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte                   der Steuerklasse und der Zahl der Kinder\ndürfen nicht ohne ausclrücklidH~ Befugnis durch den                        durch die Gemeindebehörde\nArbeitnehmer, den Arbeitgeber oder andere PPrSO··                        (§ 32 Abs. 2 Ziff. 1, 3, 4, Abs. 3,\nncn geändert oder ergtinzt Wf~rdcn.                                          § 39 Abs. 1 und 2 EStC)\n(2) Eintrarrimqen auf der Lohnslctwrkarte, die               (1) Weist der Arbeitnehmer nach, daß sich die\nnuch weislich unrichtig sind, ~;i nd jederzeit auf An-       auf der Lohnsteuerkarte                      Steuerklasse\ntrnq durch diP lkhönfo, dil! dil! Eintragung vorge-          oder die Zahl der noch nicht 18 Jahre alten Kinder\nnommen hat, ,.u ~1ndern.                                     zu seinen Gunsten                  hat, so ist die Lohn-\nsteuerkarte auf Antrag durch die Gemeindebehörde,\n§ 17 a                            die sie ausgeschrieben hat, entsprechend den Vor-\nschriften in § 7 Abs. 6 bis 8 zu r:rgänzen. Hat der\nVenneidunn von Härt.en bei Arbeitnehmern               Arbeitnehmer nach Ausschreibung der Lohnsteuer-\nmH nwhreren DienstvNhf4H.ntsi,en                 karte seinen Wohnsitz verlegt, so ist die Ergänzung\nund bej AnwendunH ck~r Stm1e,·ki,b5:C IV             durch die Gemeindebehörde des neuen VJoh::1sitzes\n(§ J9 Abs. 3 Zilf. :! und :3                   vorzunehmen.\n(1) Ist dei Arbeitslohn uus vincm DieusLverhält-             (2) Nach Ablauf des Kalenderjahrs kann ein An-\nnis, für das die ersle LohnsLcucrkarl(~ vorgclqJt           trag auf Ergänzung der Lohnsteuerkarte für das\nvvird, in einem Lohnzc1blui,q~~zvitrc1um des I<alcnder-                     Kalenderjahr nur noch bis spätestens\niahrs vorauss:chiJich niecl riqer als ch~r Eingangs-        31. Januar des folgenden                           gestellt\nbeirng d(~r Lohns1ufo, bis zu dc:r in der Stenerklasse,     werden.","484                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n(3) Wird auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeit-        abgelaufene Kalenderjahr nur noch bis spätestens\nnehmers nach dem Tod seines Ehegatten die Steuer-        31. Januar des folgenden Kalenderjahrs gestellt\nklasse III bescheinigt (§ 7 Abs. 7 Ziff. 2 Buchstabe a), werden.\nso ist gleichzeitig als Familienstand \"verwitwet\" zu                                § 18 b\nvermerken.\nZeitlidle Wirksamkeit\n§ 18 a                                             (§ 39 Abs. 2 EStG)\n(1) Wird die Lohnsteuerkarte eines Arbeitneh-\nErgänzung der Lohnsteuerkarte wegen Änderung\nmers geändert(§ 17) oder ergänzt(§§ 18, 18a), so ist\nder Steuerklasse und der Zahl der Kinder\nder Zeitpunkt einzutragen, von dem an die Ände-\ndurdl das Finanzamt                   rung oder Ergänzung gilt. Als Zeitpunkt kommt,\n(§ 32 Abs. 2 Ziff. 2, Abs. 3, § 39 Abs. 1 und 2 EStG)\nvorbehaltlich der Vorschrift des § 7 Abs. 8 Satz 2,\n(1) Dem unbeschränkt lohnsteuerpflichtigen Ar-        der Tag in Betracht, an dem alle Voraussetzungen\nbeitnehmer (§ 1 Abs. 1) werden Kinderfreibeträge         für die Änderung oder die Ergänzung der Lohn-\nauf Antrag gewährt                                       steuerkarte erstmalig vorhanden waren. Es darf\n1. für Kinder, die das 18. Lebensjahr voll-      jedoch kein Tag eingetragen werden, der vor dem\nendet, aber das 25. Lebensjahr noch nicht     Beginn des Kalenderjahrs liegt, für das die Lohn-\nvollendet haben, wenn sie                     steuerkarte ausgeschrieben ist. Das Finanzamt hat\nbei einer Ergänzung (§ 18 a Abs. 2) auf der Lohn-\na) im wesentlichen auf Kosten des Arbeit-     steuerkarte zu vermerken, daß die Ergänzung auf\nnehmers unterhalten und für einen Be-     Widerruf erfolgt.\nruf ausgebildet werden oder\n(2) Die Änderung oder Ergänzung der Lohnsteuer-\nb) Wehrdienst (Ersatzdienst) leisten, sofern  karte (Absatz 1, § 7 Abs. 8) gilt erstmals für den\ndie Berufsausbildung durch die Ein-       Lohnzahlungszeitraum, in den der auf der Lohn-\nberufung zum Wehrdienst unterbrochen      steuerkarte eingetragene Tag fällt, von dem an die\nworden ist und der Arbeitnehmer vor       Eintragung gilt.\nder Einberufung die Kosten des Unter-        (3) Hat die Änderung oder Ergänzung der Lohn-\nhalts und der Berufsausbildung im         steuerkarte durch Eintragung eines zurück.liegenden\nwesentlichen getragen hat;                Zeitpunkts rück.wirkende Kraft (Absatz 1, § 7 Abs. 8),\n2. für Kinder, die wegen körperlicher oder gei-  so wird zuviel einbehaltene Lohnsteuer auf Antrag\nstiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig       durch das Finanzamt erstattet; zuwenig einbehaltene\nsind, wenn dem Arbeitnehmer für die Kin-      Lohnsteuer kann das Finanzamt vom Arbeitnehmer\nder ein Kinderfreibetrag nicht zusteht und    nachfordern. Die Erstattung oder die Nachforderung\ndie Kinder im wesentlichen auf Kosten des     entfällt, soweit nach 1\\ 28 Satz 2 ein Ausgleich durch\nArbeitnehmers unterhalten werden.             den Arbeitgeber vorgenommen wird. Die Nach-\nDie Vorschriften des § 8 Abs. 2 gelten entsprechend.     forderung durch das Finanzamt unterbleibt, wenn\nder nachzufordernde Betrag 20 Deutsche Mark im\n(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1         Kalenderjahr nicht übersteigt.\nvor, so ist auf Antrag die Lohnsteuerkarte durch\ndas Finanzamt zu ergänzen. Es ist die Ste.uerklasse                                  § 19\nund Zahl der Kinder zu bescheinigen, die bei dem              Vermerk über Änderung der Lohnsteuerkarte\nArbeitnehmer nach den Vorschriften des § 7 Abs. 6                            (§ 38 Abs. 2 EStG)\nbis 8 zu bescheinigen wären, wenn die Kinder das\nIn den Fällen des § 17 Abs. 2 und der §§ 18, 18 a\n18. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten.\nhat die danach zuständige Behörde dafür zu sorgen,\n(3) Bei einem verwitweten Arbeitnehmer hat das       daß die Änderung in der Urliste (Urkartei) oder\nFinanzamt auf Antrag auf der Lohnsteuerkarte die        Haushaltsliste (§ 9 Abs. 2) oder in dem Verzeichnis\nSteuerklasse III zu bescheinigen, wenn dem Arbeit-       der ausgeschriebenen Lohnsteuerkarten (§ 9 Abs. 3)\nnehmer ein Kinderfreibetrag für ein Kind (Absatz 1)      vermerkt wird. Zu diesem Zweck. hat\ngewährt wird, für das den Ehegatten auch in dem             1. die Gemeindebehörde, wenn die bezeichneten\nKalenderjahr, in dem der Ehegatte verstorben ist,               Unterlagen bereits an das Finanzamt ab-\nein Kinderfreibetrag (Kinderermäßigung) zustand                 geliefert sind, diesem eine von ihr vorge-\noder auf Antrag zu gewähren war. § 18 Abs. 3 ist               nommene Änderung der Lohnsteuerkarte zum\nanzuwenden.\nVermerk in den Unterlagen mitzuteilen,\n(4) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 weg-         2. das Finanzamt, wenn die bezeichneten Unter-\ngefallen, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, inner-          lagen bei ihm noch nicht eingegangen sind,\nhalb eines Monats die Berichtigung seiner Lohn-                 eine von ihm vorgenommene Änderung nach\nsteuerkarte zu beantragen, es sei denn, daß die                Eingang der Unterlagen in diesen nachzutragen.\nVoraussetzungen mindestens vier Monate im Ka-\nDie Vorschrift in § 9 Abs. 5 Satz 2 ist entsprechend\nlenderjahr bestanden haben. Kommt er dieser\nanzuwenden,\nVerpflichtung nicht nach, so ist die Berichtigung von\n§ 20\nAmts wegen vorzunehmen. Der Arbeitnehmer hat\nzu diesem Zweck die Lohnsteuerkarte dem Finanz-                               Werbungskosten\namt auf Verlangen vorzulegen.                                        (§§ 9, 9a Ziff. 1, §§ 12, 40 EStG)\n(5) Nach Ablauf des Kalenderjahrs kann ein An-           (1) Weist der Arbeitnehmer nach, daß die Wer-\ntrag auf Ergänzung der Lohnsteuerkarte für das           bungskosten (Absatz 2), die beim Arbeitslohn zu","Nr. 30 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1959                            4.85\nberücksichtigen sind, :J6!J Deut.sehe Mark im Ka-                          sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und\nlenderjahr übcrs!.<\"i~;cn, so hat das lür sc~inen Wohn-                    von dem Arbeitnehmer regelmäßig für die\nsitz zuständige Pinanzc1rnt clc'.n übersteigenden Be-                      Fahrten zwischen \\Volrnung und Arbeits-\ntrng auf der Lohnsl.etwrkarlc als steuerfrei zu                            stätte benutzt wird. Die Berücksichtigung\nvermerken. füd dt~nt Antrc1g hc1t d(~r Arbeitnehmer                        von Aufwendungen für Fahrten zwischen\nnachzuweisen odn, falls das nicht möglich ist,                             Wohnung und Arbeitsstätte mit eigenem\nglaubhaft zu machen, wi('ViPI Wc!rbungskosten ihm                          Kraftfahrzeug an Stelle der Pauschbeträge\nvoraussichtlich im Kal,~ndcrjc1hr C'.n,v<1chsen werden.                    oder neben den Pauschbeträgen ist ausge-\n(2) Werbungskosten <ks Arbcit1whmers sind die                           schlossen. Der Arbeitnehmer ist verpflich-\nAufwendungen zur Erwerbung, Sicberung und Er-                              tet, unverzüglich die Berichtigung seiner\nhaltung des Arbeitslohns. \\Vcrbungsko:;ten sind                            Lohnsteuerkarte zu beantragen, wenn er\nalle Aufwendungen, die clic Ausübung des Dienstes                          das Kraftfahrzeug nicht mehr oder in\nwesentlich geringerem Umfang, als bei der\nmit sich bringt, sowc~it die Aufwendungen nicht\nnach der Verkchrsauffc1~;sun9 durch die allgemeine                         Eintragung des steuerfreien Betrags ange-\nLebensführung bcdinqt sind. Keine \\Verbungskosten                          nommen, für Fahrten zwischen Wohnung\nsind die Aufwendungen für die! Lebensführung, die                          und Arbeitsstätte verwendet. § 18 a Abs. 4\ndie wirtschaftliche odt!r gesellschaftliche Stellung                       Satz 2 und 3 gilt entsprechend;\ndes Arbeitnehmers mit sich bringt, auch wenn die                       3. Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werk-\nAufwendungen zur Förderung der Tätigkeit des                               zeuge und übliche Berufskleidung);\nArbeitnehmers gemacht werden. Als Werbungs-                            4. die Absetzungen für Abnutzung eines Wirt-\nkosten kommen insbesondere in Betracht                                     schaftsguts, dessen Verwendung oder Nut-\n1. Beitrlige zu Berufsständen und sonstigen                        zung durch den Arbeitnehmer zur Erzielung\nBerufsvcrbönden, deren Zweck nicht auf                         von Arbeitslqhn sich erfahrungsgemäß über\neinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ge-                     einen Zeitraum von mehr als einem Jahr\nrichtet ist;                                                   erstreckt.\n2. Aufwendungen             des Arbeitnehmers für\nFahrten zwischen Wohnung und Arbeits-                                           § 20a\nstätte. Hat der Arbeitnehmer aus nicht                                    Sonderausgaben\nzwingenden persönlichen Gründen seinen                     (§§ 10, 10b, 10c Ziff.1, §§ 12, 40, 52 Abs.5,\nWohnsitz an einem Ort, der mehr als                                       12, 13, 14 EStG)\n40 km von. der Arbeitsstütte entfernt liegt,\n(1) Weist der Arbeitnehmer nach, daß die Sonder-\nso sind die Aufwendungen nur insoweit\nausgaben (Absatz 2) 636 Deutsche Mark im Ka-\nWerbungskostc:n, als sie durch die Fahrten\nlenderjahr übersteigen, so hat auf Antrag das für\nbis zur Entrc~rnung von 40 km verursacht\nseinen Wohnsitz zuständige Finanzamt den über-\nwerckn. Zur Abgeltung des Abzugs der\nsteigenden Betrag auf der Lohnsteuerkarte als\nAufwendun~JPn für Fahrten zwischen Woh-\nsteuerfrei ,.,u vermerken. Bei dem Antrag hat der\nnung und Arbc~itsstätte bei Benutzung\nArbeitnehmer nachzuweisen oder, falls das nicht\neines eigenen Kraftfahrzeugs werden die\nmöglich ist, glaubhaft zu machen, wieviel Sonder-\nfolgenden Pauschhelrüge für jeden Arbeits-\nausgaben ihm voraussichtlich im Kalenderjahr er-\nta~J, an dem der Arbeitnehmer für diese\nwachsen werden. Für Ehegatten gelten die Vor-\nFahrten ein eiqenes Kraftfahrzeug benutzt,\nschriften des § 22 Abs. 2.\nfestgesetzt:\n(2) Sonderausgaben sind die folgenden Auf-\na) bei Benutzung eines\nwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch\nKraftwagens ...... 0,50 Deutsche Mark,\nWerbungskosten sind:\nb) lwi Benutzung cinc~s\n1. Schuldzinsen und auf besonderen Ver-\nKleinstkraftwagens\npflichtungsgründen beruhende Renten und\n(drei- oder vier-·\ndauernde Lasten, die nicht mit Einkünften\nr/itl riges Kraftrahr-\nin wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,\nzcuu, dessen Molor\ndie bei der Veranlagung außer Betracht\neinen Ht1braum von\nbleiben. Bei Leibrenten kann nur der An-\nnicht mehr als 500\nteil abgezogen werden, der sich aus der\nK11bik '.~f!TI tiineter\nin § 22 Ziff. 1 Buchstabe a des Einkommen-\nhat)                        0,36 Deutsche Mark,\nsteuergesetzes aufgeführten Tabelle ergibt.\nc) bei Benutzung eines                                          Für den Abzug des Anteils an Leibrenten,\nMotorrads             oder                                  die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen be-\nMotorrol1<:rs               0,22 Deutsche Mark,             gonnen haben, gelten die entsprechenden\nd) bei Benutzung eines                                          Vorschriften der Einkommensteuer-Durch-\nFahrrc1ds mit Motor 0,12 Deutsche Mark                      führungsverordnung.\nfür jeden Kilometer, den die Wohnung von                     2. Beiträge und Versicherungsprämien zu\nder Arbeitsstätte entfernt liegt. Maßgebend                     Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversiche-\nist die kürzeste benutzbare Straßenverbin-                      rungen, zu den gesetzlichen Rentenversiche-\ndung zwisd1Pn Wohnung und Arbeitsstätte.                        rungen und der Arbeitslosenversicherung,\nAw;nahmsweise kann eine andere Straßen-                         zu Versicherungen auf den Lebens- oder\nvr!rhi ndunn ,1.ugrunde gc,legt werden, wenn                    Todesfall und zu Witwen-, Waisen-, Ver-","486                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nsorffungs- und St<,rlwkassen. Beiträge und               11. Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirch-\nVerskherungsprtimiPn un solche Versiche-                     licher, religiöser, wissenschaftlicher und\nrungsunternehmen, die weder ihre Ge-                         staatspolitischer Zwecke und der als be-\nschMtslcitung noch ihren Sitz im Inland                      sonders förderungswürdig anerkannten ge-\nhaben, sind mu climn zu berücksichtigen,                     meinnützigen Zwecke bis zur Höhe von\nwenn diPsen UnLr>tT1elnncn die Erlaubnis                     insgesamt fünf vorn Hundert des Arbeits-\nzum Geschäftsh0tri1~b im lnland erteilt ist.                 lohns. Für wissenschaftliche und staats-\nFür die An:u·iqq>llid1len de:; Versicherungs-                politische Zwecke erhöht sich der Vom-\nunt(:rrwhmcns       und    des   Arbeitnehmers               hundertsatz von fünf um weitere fünf vom\ngelt,m die (!ntsprechPndcm Vorschriften                      Hundert. \\,Velche Aufwendungen der För-\nder    Cin l< o,n nwnr,te:1wr-Durchfüh runqsver-             derung der in Satz 1 bezeichneten Zwecke\nord nunq. BPilrÖq(! zu Versicherungen auf                    dienen, richtet sich nach den entsprechen-\nden LPbc:ns- odPr Todesfall ~;owie zu vVit-                  den Vorschriften der Einkommensteuer-\nwcn-, 'V\\Tc1isen-, Vc:n;orgungs- und Sterbe-                 Durcliführungsverordnung.\nkassc:n au! Crnnd von Verträ9en, die nach         Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit der in den\ndem 11, DP/.C!mlwr 1:l5B abqeschlossen wor-       Ziffern 2 bis 4 bezeichneten Aufwendungen ist, daß\nden sind, sind nur dann zu berücksichtigen,       sie weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaft-\nwenn der Vr:rl:rag bei einmaliger Beitrags-       lichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines\nleistunq zu f3ct:rinn des Vertr.-::i.qs (Einmal-  Kredits stehen. Das gilt nicht, soweit die in den\nbeitrag) fiir diP Dau<'r von mindestens zehn      Ziffern 2 und 3 bezeichneten Beiträge nach Ablauf\nJahren oclc!r bPi laufender Beitragsleistung      von fünf Jahren seit Vertragsabschluß in der beim\nfür die Dauer von mindestens fünf Jahren          Abschluß des Vertrags ursprünglich vereinbarten\nabgeschlossen worden ist.                         Höhe laufend und gleichbleibend geleistet werden.\n3. Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung              (3) Unter Absatz 2 fallen auch Sonderausgaben\nvon Baudarlehen. Beiträge an Bauspar-             für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten\nkassen, die weder ihre Ceschäftsleitung           und für diejenigen Kinder des Arbeitnehmers, für\nnoch ihren Sitz im Inland haben, sind nur         die ihm ein Kinderfreibetrag zusteht oder auf An-\ndann abzu~r-;fohig, wenn diesen Unter-            trag gewährt wird.\nnehmen die Erlaubnis zum GeschtiJtsbetrieb           (4) Für Sonderausgaben im Sinn des Absatzes 2\nim Inland erteilt ist. Für die Anzeige-           Ziff. 2 bis 4 gilt das Fol9ende:\npflichten der Bausparkasse und des Arbeit-                1. Die Aufwendungen sind zusammen bis zu\nnehmers qclten die entsprechenden Vor-                       einem Jahresbetrag von 1100 Deutsche\nschriften der Einkommenstcuer-Durchfüh-                      Mark in voller Höhe als Sonderausgaben\nnmgsverordnung.                                              zu berücksichtigen. Dieser Betrag erhöht\n4. Beiträge auf Grund von Sparvertrügen mit                     sich um 1100 Deutsche Mark für den nicht\nfestgelegten Sparraten, wenn der Vertrag                     dauernd getrennt lebenden, unbeschränkt\nvor dem 1. Jt\"muar 1958 abgeschlossen und                    steuerpflichtigen Ehegatten und um je\nmindestens die erste Einzahlung vor die-                     500 Deutsche Mark für jedes Kind im Sinn\nsem Zeitpunkt 9r:Jeistet worden ist, nach                    des § 8 Abs. 2, für das dem Arbeitnehmer\nMaßgabe der entsprechenden Vorschrif-                        ein Kinderfreibetrag zusteht oder auf An-\nten der Einl< ornmcnsteuer--Durchführungs-                   trag gewährt wird.\nverordnunq.                                               2. Vollendet der Arbeitnehmer oder sein nicht\n5. entfällt.                                                    dauernd getrennt lebender, unbeschränkt\n6. enifälll.                                                    steuerpflichtiger Ehegatte mindestens vier\nMonate vor dem Ende des _Kalenderjahrs\n7. Kirchensteuern.\ndas 50. Lebensjahr, so erhöhen sich die in\n8. Vermögensteuer.                                              Ziffer 1 bezeichneten Beträge von je 1100\n9. die nach § 211 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des La-                    Deutsche Mark auf je 2200 Deutsche Mark\nstenausgleichsgesetzes abzugsfähigen Teile                   und von je 500 Deutsche Mark auf je 1000\nder Vermögensabgabe, der Hypotheken-                         Deutsche Mark. Das gilt nicht bei Voll-\ngewinnabgabe und der Kreditgewinnabgabe                      endung des 50. Lebensjahrs nach dem 31. De-\nund die nach § 216 des Lastenausgleichs-                     zember 1963.\ngesetzes abzugsfähigen Beträge an Uber-                   3. Ubersteigen die Aufwendungen die in den\ngangsabgabe.                                                 Ziffern 1 und 2 bezeichneten Beträge, so\n10. Beiträge auf Grund der Vorschriften des                      kann der darüber hinausgehende Betrag\nKindergeldgesetzes vom 13. November 1954                     zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu 50 vom\n(Bundesgesetzbl. I S. 333) in der Fassung                    Hundert der in den Ziffern 1 und 2 bezeich-\ndes Kindergelderglinzungsgesetzes vom                        neten Beträge berücksichtigt werden.\n23. Dezember 1955 (Bundesgcsetzbl. I S. 841),\n§ 20b\ndes Gesetzes zur Änderung und Ergänzung\nvon Vorschriften der Kindergeldgesetze                 Aufwendungen, die nach dem Wohnungsbau-\nvom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1061)              Prämiengesetz prämienbegünstigt sind\nund des Zweiten Gesetzes zur Änderung                                     (§ 10 EStG)\nvon Vorschriften der Kindergeldgesetze               Im Kalenderjahr geleistete Aufwendungen im\nvorn 16. Miirz 1959 (Bundesgesetzbl. I S.153).    Sinn des § 20 a Abs. 2 Ziff. 3 und 4, die nach § 2","Nr. 30 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1959                                        487\nAbs. l Ziff. 1, 3 und 4. des Wohnungsbau-Prämien-                                         § 25\ngesetzes in der Fassun~J des Gesetzes zur Änderung\nAußergewöhnliche Belastungen\ndes Wohnnnqsbau-Prämiengesetzes vorn 24. Juli\n(§§ 33, 40 EStG)\n1958 (Bundesgesetzbl. I S. 539) zugleich prämien-\nbegünstigt sind, können als Sonderausgaben nur                (1) Erwachsen einem Arbeitnehmer zwangsläufig\nabgezogen werden, wenn für diese Aufwendungen              größere Aufwendungen als der überwiegenden\neine Pri:imie nicht beansprucht wird. Der Arbeit-         Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens-\nnehmer kann die bezeichneten Aufwendungen, die            verhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und\ner innerhalb eines Kalenderjahrs leistet, entweder        gleichen Familienstands (außergewöhnliche Be-\nnur einheitlich als Sonderausgaben geltend machen         lastung), so wird auf Antrag des Arbeitnehmers der\noder für sie eine Prämie beanspruchen; eine Ände-         Betrag, um den diese Aufwendungen die ihm zu-\nrung der getroffenen Wahl ist nicht zulässig.             mutbare Eigenbelastung (Absatz 3 und 4) über-\nsteigen, auf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei ein-\n§ 20c                           getragen.\n(entfällt)\n(2) Aufwendungen erwachsen dem Arbeitnehmer\n§ 21                           zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen,\nWerbungskosten und Sonderausgaben bei               tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht ent-\nmehreren Dienstverhältnissen                  ziehen kann und soweit die Aufwendungen den\n(§ 39 Abs. 3 Ziff. 2, § 40 EStG)              Umständen nach notwendig sind und einen ange-\nmessenen Betrag nicht übersteigen. Aufwendungen\nWeist ein Arbeitnehmer, dem eine zweite oder\ndie zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder\nweitere Lohnsteuerkarte ausgeschrieben ist, nach,\nSonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Be-\ndaß die Werbungskosten (§ 20 Abs. 2) aus dem\ntracht.\nzweiten oder weiteren Dienstverhältnis zusammen\nmit den Werbungskosten aus dem ersten Dienst-                 (3) Für die Berechnung der zumutbaren Eigen-\nverhältnis 564 Deutsche Mark im Kalenderjahr               belastung ist der voraussichtliche Jahresarbeits-\noder die Sonderausgaben (§ 20 a Abs. 2 bis 4) 636         lohn des Arbeitnehmers und gegebenenfalls seines\nDeutsche Mark im Kalenderjahr übersteigen, so hat          von ihm nicht dauernd getrennt lebenden, unbe-\ndas Finanzamt den übersteigenden Betrag, vermin-           schränkt steuerpflichtigen Ehegatten zugrunde zu\ndert jeweils um die schon bei der ersten Lohnsteuer-       legen. Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ist um\nkarte berücksichtigten Werbungskosten und Sonder-          die Werbungskosten und Sonderausgaben, bei\nausgaben, in entsprechender Anwendung der Vor-             Arbeitnehmern der Steuerklassen I, II und III min-\nschriften des § 20 Abs. 1 und des § 20 a Abs. 1 auf        destens um 1200 Deut.sehe Mark jährlich, bei Arbeit-\nder Lohnsteuerkarte als steuerfrei zu vermerken.           nehmern der Steuerklasse IV mindestens um 2400\nFür Ehegatten gelten die Vorschriften des § 22.           Deutsche Mark jährlich, zu kürzen. Außerdem sind\ndie nach §§ 25 b, 26 a in Betracht kommenden steuer-\n§ 22                            freien Beträge abzuziehen. Etwaige weitere Ein-\nWerbungskosten und Sonderausgaben bei              künfte des Arbeitnehmers und seines von ihm nicht\nEheuaUen                            dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind dem sich\n(§ 39 Abs. 3 Ziff. 3, § 40 EStG)              danach ergebenden Betrag hinzuzurechnen.\n(1) Werbungskosten eines Arbeitnehmers können              (4) Die zumutbare Eigenbelastung beträgt\nnicht bei dem Dienstverhältnis seines Ehegatten\nberücksichtigt werden.                                                                                      bei einem\nbei       Arbeitnehmer der\n(2) Sonderausgaben (§ 20 a Abs. 2 bis 4) von Ehe-                                         einem       Steuerklassen II,\ngatten, die unbeschränkt steuerpflichtig sind und                                           Arbeit-      IIl oder IV mit\nwenn sich der nach Absatz 3     nehmer\nermittelte Betrag beläuft auf             Kindnfreibeträgen für\nnicht dauernd getrennt leben, sind einheitlich fest-                                          der\nSteuer-                     3 oder\nzustellen. Weisen diese Ehegatten nach, daß die                                            klasse I   0        1 oder    mehr\nSonderausgaben höher sind als                                                                       Kinder\n- - - - - - - - - - - ! - - - - --···- - - - - - -\n2 Kinder   Kinder\n1. 636 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn\nnur einer der Ehef:ratten Arbeitslohn be-       nicht mehr als 3000 DM               6      5           3\nzieht,\nmehr als            3000 DM          7      6           4        2\n2. 1272 Deut.sehe Mark im Kalenderjahr, wenn\nbeide Ehegatten Arbeitslohn beziehen,\nvom Hundert des nach Absatz 3 ermittelten Betrags.\nso hat das Finanzamt den übersteigenden Betrag\nim Fall der Ziffer 1 auf der Lohnsteuerkarte dieses                                       § 25a\nEhegatten als steuerfrei zu vermerken,\nAußergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen\nim Fall der Ziffer 2 auf der Lohnsteuerkarte jedes\n(§§ 33 a, 40 EStG)\nEhegatten zur Hälfte als steuerfrei zu vermerken\nwenn nicht die Ehegatten eine andere Aufteilun~               (1) Erwachsen einem Arbeitnehmer zwangsläufig\nbeantragen.                                                (§ 25 Abs. 2) Aufwendungen für den Unterhalt und\n§ 23                           eine etwaige Berufsausbildung von Personen, für\n(entfällt)                        die der Arbeitnehmer einen Kinderfreibetrag nicht\nerhält, so wird auf Antrag des Arbeitnehmers der\n§ 24                           Betrag dieser Aufwendungen, höchstens jedoch ein\n(entfällt)                        Betrag von 900 Deutsche Mark im Kalenderjahr für","488                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\njede unterhaltene Person, auf der Lohnsteuerkarte         gen nicht vorliegen, ermäßigen sich die in den Ab-\nals steuerfrei eingetragen. Voraussetzung ist, daß        sätzen 1 bis 3 bezeichneten Beträge von 900 Deutsche\ndie unterhaltene Persern kein oder nur ein geringes       Mark um je ein Zwölftel. Sind die in den Absätzen\nVermögen besitzt. Hat die unterhaltene Person             1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen weggefallen,\nandere Einkünfte oder Bezüne, die zur Bestreitung         so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, innerhalb eines\ndes Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, so ver-       Monats die Berichtigung seiner Lohnsteuerkarte zu\nmindert sich der Betrag von 900 Deutsche Mark um          beantragen. § 18 a Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt ent-\nden Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den        sprechend.\nBetrag von 480 Deutsche Mark übersteigen. Werden\n(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und der\ndie Aufwendungen für eine unterhaltene Person von\nAbsätze 2 und 3 kann wegen der in diesen Vor-\nmehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei\nschriften bezeichneten Aufwendungen der Arbeit-\njedem der Teil des sich hü)rnach ergebenden Be-\nnehmer eine Steuerermäßigung nach § 25 nicht in\ntrags berücksichtigt, der seinem Anteil am Gesamt-\nAnspruch nehmen.\nbetrag der Leistungen entspricht.\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 erhöht sich auf                                  § 25b\nAntrag der Betrag von 900 Deutsche Mark um 900\nFreibeträge für besondere Fälle\nDeutsche Mark im Kalenderjahr, wenn dem Arbeit-\n( § 52 Abs. 16 EStG)\nnehmer für die auswärtige Unterbringung einer in\nder Berufsausbildung befindlichen unterhaltenen             (1) Bei Vertriebenen, Heimatvertriebenen, Sowjet-\nPerson Aufwendungen erwachsen. Absatz 1 Satz 4           zonenflüchtlingen und diesen gleichgestellten Per-\nist entsprechend anzuwenden. Für ein Kind, für das       sonen (§§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes\nder Arbeitnehmer einen Kinderfreibetrag erhält,          in der Fassung vom 14. August 1957 - Bundes-\nwird auf Antrag ein Betrag von 900 Deutsche Mark         gesetzbl. I S. 1215) sowie bei politisch Verfolgten,\nauf der Lohnsteuerkarte als steuerfrei eingetragen,      bei Arbeitnehmern, die nach dem 30. September 1948\nwenn im übrigen die Voraussetzungen des Satzes 1         aus Kriegsgefangenschaft heimgekehrt sind (Spät-\nvorliegen.                                                heimkehrer), und bei Arbeitnehmern, die den Haus-\nrat und die Kleidung infolge Kriegseinwirkung ver-\n(3) Erwachsen einem Arbeitnehmer Aufwendun-\nloren haben (Totalschaden) und dafür höchstens eine\ngen durch die Beschüftigung einer Hausgehilfin, so\nEntschädigung von 50 vom Hundert dieses Kriegs-\nwird auf Antrag des Arbeitnehmers der Betrag\nsachschadens erhalten haben, wird auf Antrag ein\ndieser Aufwendungen, höchstens jedoch ein Betrag\njährlicher Freibetrag in der folgenden Höhe auf der\nvon 900 Deutsche Mark im Kalenderjahr, auf der\nLohnsteuerkarte eingetragen:\nLohnsteuerkarte als steuerfrei eingetragen, wenn\n1. zum liaushalt des Arbeitnehmers minde-            540 Deutsche Mark beiArbeitnehmern der Steuer-\nstens drei Kinder gehören, die das 18. Le-                                klasse I,\ni\nbensjahr noch nicht vollendet haben, oder        720 Deutsche Mark bei Arbeitnehmern der Steuer-\n2. zum Haushalt des Arbeitnehmers minde-                                      klasse II, III oder IV ohne\nstens zwei Kinder gehören, die das 18. Le-                                Kinderfreibetrag,\nbensjahr noch nicht vollendet haben, und\n840 Deutsche Mark beiArbeitnehmern derSteuer-\na) der Arbeitnehmer verheiratet ist, von                                  kl9sse II, III oder IV mit\nseinem Ehegatten nicht dauernd ge-                                     Kinderfreibeträgen für ein\ntrennt lebt und beide Ehegatten er-                                    oder 2 Kinder;\nwerbstätig sind oder\nder Betrag von 840 Deutsche Mark erhöht\nb) der Arbeitnehmer unverheiratet und er-\nsich für das dritte und jedes weitere Kind, für\nwerbstätig ist oder\ndas der Arbeitnehmer einen Kinderfreibetrag\n3. der Arbcilnehrncr oder sein nicht dauernd               erhält, um je 60 Deutsche Mark.\ngetrennt lebender Ehegutte das 60. Lebens-\nSatz 1 gilt auch, wenn die bezeichneten Voraus-\njahr vollendet hat oder\nsetzungen nicht bei dem Arbeitnehmer selbst, son-\n4. der Arbeitnehmer oder sein nicht dauernd       dern bei seinem unbeschränkt steuerpflichtigen und\ngetrennt lebender Ehegatte oder ein zu        nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten vorlie-\nseinem Haushult gehöriges Kind oder eine      gen. Bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben,\nandere zu seinem Haushalt gehörige unter-      werden die nach Satz 1 steuerfreien Beträge auch\nlrnltene Person, für die eine Ermäßigung       dann nur einmal gewährt, wenn beide Ehegatten in\nnach Absatz 1 gewJhrt wird, nicht nur vor-     einem Dienstverhältnis stehen oder die bezeichne-\nübergehend körperlich hilflos oder schwer      ten Voraussetzungen bei beiden Ehegatten vor-\nkörperbeschädiqt ist oder die Beschäftigung    liegen.\neiner Hausgehilfin wegen Krankheit einer\n(2) In den in Absatz 1 bezeichneten Fällen kann\nder genannten Personen erforderlich ist.\n§ 25 für Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von\nEine Steuerermäßigung für mehr als eine Ht1us-            Hausrat und Kleidung nicht in Anspruch genommen\ngehilfin sleht dem Arbeitnehmer nur zu, wenn zu           werden.\nseinem Hctushalt mindestens fünf Kinder gehören,\n(3) Politisch Verfolgte im Sinn des Absatzes 1\ndie das lB . Lebensjahr noch nicht vollendet haben.\nsind Steuc-'!rpflichtige, die na_ch den §§ 1, 4 und 167\n(4) Für jeden vol lc:n KaJcmderrnonal, in dem die      des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fass1.mg\nin den Absül:wn 1 bis 3 Jwzc·ichnclen Voraussetzun-       des Gesetzes vom 29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I","Nf 30 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1959                                    489\nS. 559) oder nach den landesrechtlichen Vorschriften              Ergänzung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung\nAnspruch auf Enlschädigung haben. Der Nachweis                    und Arbeitslosenversicherung vom 23. Dezember\nfür die Zugehörigkeit zu der Personengruppe der                   1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1018, 1053) Anwendung\nVerfolgten ist durch Vorlage eines Bescheids oder                  findet.\neiner sonsligen Mitteilung der zuständigen Entschä-\ndigungsbehörde zu erbringen. Aus Kriegsgefangen-                      (4) Der Freibetrag wird jeweils nur für das Ka-\nschaft heimgekehrt sind diejenigen Personen, auf                   lenderjahr, in dem bei dem Arbeitnehmer oder\ndie § 1 oder § 1 a des Heimkehrergesetzes vom                      seinem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten\n19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 221) in der Fassung             die Voraussetzungen für die Gewährung eingetreten\ndes Gesetzes zur Ergänzung und Änderung des                        sind, und für die beiden folgenden Kalenderjahre\nHeimkehrergesetzes vom 30. Oktober 1951 (Bundes-                   gewährt. Die Voraussetzungen für die Gewährung\ngesetzbl. I S. 875, 994), des Zweiten Gesetzes zur                 des Freibetrags sind bei einem Steuerpflichtigen in\nÄnderung und Ergänzung des Heimkehrergesetzes                      dem Kalenderjahr eingetreten, in dem er als unbe-\nvom 17. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 931) und                 schränkt Steuerpflichtiger erstmalig zu den in Ab-\ndes Artikels X § 5 des Gesetzes zur Änderung und                   satz 1 bezeichneten Personengruppen gehört hat.\n§ 26\nKörperbeschädigte Arbeitnehmer\n(§§ 33 a, 40 EStG)\n(1) Körperbehinderte Arbeitnehmer erhalten auf Antrag wegen der Aufwendungen, die ihnen\nunmittelbar wegen ihrer Körperbeschädigung erwachsen, einen auf der Lohnsteuerkarte einzu-\ntragenden steuerfreien Pauschbetrag in folgender Höhe, wenn sie nicht höhere Aufwendungen\nnachweisen oder glaubhaft machen (§§ 20, 20 a, 25):\nBei Erwerbstätigen                     Bei Nichterwerbstätigen\ndavon entfallen auf                       davon entfallen auf\nBei einer Minderung\nGrup-         der Erwerbsföhi~kcit um\nJahres-                               außer-    Jahres-                 außer-\npe                                                       Wer-\nbetrag                   Sonder-    gewöhn-      betrag    Sonder-    gewöhn-\nbungs-\nausgaben    liehe Be-             ausgaben    liehe Be-\nkosten\nlastung                           lastung\nvom           bis         vom\nHundert                   Hundert     DM          DM           DM          DM         DM          DM         DM\n-------                                             -----\n1                     2                     3            4            5          6           7          8          9\n1        25 bis ausschließlich 35           360          72           72         216        288         72         216\n2        35 bis ausschließlich 45           480          96           96         288        384         96         288\n3        45 bis ausschließlich 55           600         120          120         360        480        120         360\n4        55 bis ausschließlich 65           720         144          144         432        576        144         432\n5         65 bis ausiSchließlich 75          840         168         168          504        672        168         504\n6        75 bis ausschließlich 85           960         192         192          576        768        192         576\n7        85 bis ausschließlich 95          1080         216         216          648        864        216         648\n8        95 bis ein,;chließlich 100        1200         240         240          720        960        240         720\n9     Blinde und besonders pfleqe-\nbeclürftiqc Kürpcrbeschäc] iqte     3600          720         720         2160       2880        720        2160\n(2) Der Kreis der körperbeschädigten Arbeitneh-               wenn beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig\nmer, die d€m Pauschbetrag in Anspruch nehmen                       sind, nicht dauernd getrennt leben und beide min-\nkönnen, wird mit Zustimmung des Bundesrates                        destens vier Monate vor dem Ende des Kalender-\ndurch die Bundesregierung bestimmt.                                jahrs das 70. Lebensjahr vollenden. Der Altersfrei-\nbetrag wird nicht dauernd getrennt lebenden, un-\n§ 26a                               beschränkt steuerpflichtigen -Ehegatten auch dann\nnur einmal gewährt, wenn beide Ehegatten in einem\nAl tersireibetrag                         Dienstverhältnis stehen.\n(§ 32 Abs. 3 Ziff. 2, § 40 EStG)\nBei einem Arbeitnehmer, der mindestens vier                                              § 26b\nMonate vor dem :Gnde des Kalenderjahrs das 70. Le-\nbensjahr vollendet, wird auf der Lohnsteuerkarte                        Verluste bei den Einkünften aus Vermietung\nein steuerfreier Betrag von 360 Deutsche Mark ein-                                       und Verpachtung\ngetragen (Altersfreibetrag). Der Altersfreibetrag                               (§ 40 Abs. 1 Ziff. 5, Abs. 2 EStG)\nwird auch dann gewährt, wenn die bezeichneten                         (1) Der Verlust bei den Einkünften aus Vermie-\nVoraussetzungen nicht bei dem Arbeitnehmer                         tung und Verpachtung, der in einem Kalenderjahr\nselbst, sondern bei seinem unbeschränkt steuer-                    bei Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen\npfüchtigen und von ihm nicht dauernd getrennt                      nach § 7 b des Einkommensteuergesetzes entsteht,\nlebenden Ehegatten vorlicgcm. Der Betrag von 360                   wird auf Antrag des Arbeitnehmers als steuerfreier\nDeulschc Mark erhöht sich auf 720 Deutsche Mark,                   Betrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.","490                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n(2) Der steuerfreie ß<~trag darf erst nach Fertig-     Eintragung gilt. Dieser Zeitraum darf sich nicht über\nstellung des Wolmgt:bfüHlcs, für das die erhöhte          den Schluß des Kalenderjahrs hinaus erstrecken. Die\nAbsetzung in Anspruch ~Jcnommen wird, ein-                Unterlagen für die Eintragung sind bei dem Finanz-\ngetragen werden. Bei der fo(:ststellung des steuer-       amt fünf Jahre aufzubewahren.\nfreien Betrags sind alle Einkünfte des Arbeitneh-            (4) Das Finanzamt kann auf der Lohnsteuerkarte\nmers und seines von ihm nicht dauernd getrennt            vermerken, daß die Eintragung (Absatz 1) ganz oder\nlebenden, unbcschr~inkt steuerpflichtigen Ehegatten       zum Teil vorläufig erfolgt, wenn in besonderen Fäl-\naus Vermietung und Verpachtung zu berück-                 len die voraussich':liche Höhe der Aufwendungen\nsichtigen.                                                im Kalenderjahr nicht oder nur schwer überblickt\n(3) Ein Antrng nach Absatz 1 kann für dasselbe         werden kann. Ergibt sich nach Ablauf des Kalender-\nWohngebäude im Kalenderjahr nur einmal gestellt            jahrs, daß die vorläufige Eintragung von der end-\nwerden.                                                    gültigen Feststellung abweicht, so wird zuviel ein-\n§ 27                            behaltene. Lohnsteuer im Wege des Lohnsteuer-\nJahresausgleichs erstattet, zuwenig einbehaltene\nArt der Berücksichtigung                  Lohnsteuer nachgefordert. Die Nachforderung unter-\n(§ 40 Abs. 2 und 3 EStG)                  bleibt, wenn der nachzufordernde Betrag 20 Deut-\n(1) Das Finanzamt hat den nach§§ 17a, 20 bis26b        sche Mark nicht übersteigt.\ninsgesamt steuerfrei bleibenden Jahresbetrag (das            (5) Nach Ablauf des Kalenderjahrs kann ein An-\nist die Summe der im Kalenderjahr insgesamt zu            trag auf Eintragung eines steuerfrei bleibenden\nberücksichtigenden Beträge) und den Betrag für            Betrags für das abgelaufene Kalenderjahr nur noch\nmonatliche, wöchentliche und tägliche Lohnzahlung         bis spätestens 31. Januar des folgenden Kalender-\nauf der Lohnsteuerkarte zu vermerken. Dabei ist           jahrs gestellt werden.\n1. der Tagesbetrag mit ½6 des Monatsbetrags,\n2. der Wochenbetrag mit dem Sechsfachen des                                   § 28\nTagesbetrags (Ziffer 1)                           Zeitpunkt der Berücksichtigung der Änderungen\nanzugeben. Bruchteile eines Deutschen Pfennig, die                            (§ 41 Abs. 3 EStG)\nsich nach Ziffer 1 ergeben können, bleiben außer             Der Arbeitgeber darf die Änderungen und Ergän-\nBetracht. Die Beträge sind für die Eintragung auf         zungen der Lohnsteuerkarte bei der Berechnung der\nder Lohnsteuerkarte in der folgenden Weise auf-           Lohnsteuer erst bei den Lohnzahlungen berücksich-\nzurunden:                                                 tigen, die er nach Vorlage der geänderten oder er-\na) der Tagesbetrag a.ut den nächsten durch        gänzten Lohnsteuerkarte leistet. In den Fällen, in\nfünf teilbaren Pfenniqbetrag,                  denen die Änderung und Ergänzung nach der Ein-\nb) der Wochenbetrag au I' den nächsten durch      tragung auf der Lohnsteuerkarte auf eine Zeit vor\nzehn teillmren Pfenniqbetrag,                  Vorlage der geänderten (ergänzten) Lohnsteuer-\nc) der Monatsbetrag crnf den nächsten vollen\nkarte zurückwirken (§§ 18b und 27 Abs. 3), ist der\nDeutsche-M ark-Betraq.                         Arbeitgeber aber berechtigt, bei den auf die Vor-\nlage der geänderten (ergänzten) Lohnsteuerkarte fol-\nDer Vermerk auf der Lohnsteuerkarte hat folgen-           genden Lohnzahlungen so viel weniger oder so viel\nden Wortlaut:                                             mehr an Lohnsteuer einzubehalten, als er bei den\n\"Für die Berechnung der Lohnsteuer sind von dem        vorhergegangenen Lohnzahlungen seit dem Tag der\ntatsächlichen Arbeits1ohn als steuerfrei abzuziehen       Rückwirkung zuviel oder zuwenig einbehalten hat.\nJahresbetrag  1  monatlich    wöchentlich    täglich                                 § 28a\nDM            DM             DM          DM\nN_achforderung von Lohnsteuer in\nbestimmten Fällen\n(§ 7 c Abs. 5, § 9 Ziff. 4, §§ 10, 33 a Abs. 4, § 40 EStG)\n(1) Ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ein auf\nDer als steuerfrei zu vermerkende Betrag ist in\nder Lohnsteuerkarte eingetragener steuerfreier Be-\nWorten einzutragen. Ob die Spalten für alle Lohn-\ntrag berücksichtigt worden, so hat das Finanzamt\nzahlungszeiträume auszufüllen sind, entscheidet das\nLohnsteuer vom Arbeitnehmer nach § 46 nachzu-\nFinanzamt nach Ermessen. Für andere als die vor-\nfordern,\nstehend bezeichneten Lohnzahlungszeiträume sind\ndie steuerfrei bleibenden Beträge nach § 32 Abs. 3                1. wenn in den Fällen des § 20 Abs. 2 Ziff. 2\numzurechnen.\"                                                        das Kraftfahrzeug in wesentlich geringe-\nrem Umfang, als bei der Eintragung des\n(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Eintragung                    steuerfreien Betrags angenommen, für Fahr-\nvon Hinzurechnungsbcträgen nach § 17 a mit der                       ten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte\nMaßgabe, daß die Beträge für die Eintragung auf                      verwendet worden ist;\nder Lohnsteuerkarte nicht aufzurunden, sondern ab-                2. wenn in den Fällen des § 20 Abs. 2 Ziff. 5\nzurunden sind.                                                       der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung\n(3) Das Finanzamt hat auf der Lohnsteuerkarte                     1957 das Darlehen während der Laufzeit\nzu vermerken, daß die Eintragung nach den Absät-                     über die Tilgungsbeträge hinaus zurück-\nzen 1 und 2 auf Widerruf erfolgt. Außerdem hat es                    gezahlt oder innerhalb von zehn Jahren\neinen bestimmten Zeitraum anzugeben, für den die                     nach der Hingabe abgetreten wird. Die ent-","Nr. :w · Tag   der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1959                         491\nsprechenden Vorschriiten der Einkommen-             IV. Vornahme des Lohnsteuerabzugs\nsteuer-Durch füh rungsverord nun~J sind an-\n(§§ 29 bis 49)\nzuwenden;\n3. vn'nn in <kn Fü lh'.n clcs § 20 a Abs. 2 Ziff. 2          A. Allgemeines(§§ 29 bis 31)\nbis 4 nach den Vorsch ri rtcn der Einkorn-                                 § 29\nrncnstctH~r-Durch liih rungsvcrordnung eine\nVorlegung und Aufbewahrung der\nNmhverstcuerunq in Betracht: kommt. Im\nLohnsteuerkarte\nFall dc~r Abtrdunn von Ansprüchen aus\n(§ 38 Abs. 2 EStG)\n<~inc,m nach tkm :ll. Dezernber 1958 abge-\nschlosscn<.:n Dc1uspi.lrvPrtn1g ist die Nach-       (1) Der Arbeitnehmer hat seine Lohnsteuerkarte\nVl~r~;leucnmg ciuszt1sel1.cn, wenn der Ab-        dem Arbeitgeber bei Beginn des Kalenderjahrs oder\ntwtende eine Erk lünrnq des Erwerbers,            des Dienstverhältnisses vorzulegen. Der Arbeit-\ndie ßausparsurnnH: oder die auf Grund            geber hat die Lohnsteuerkarte während der Dauer\neiner Beleihung <;mpfart(J('nen Beträge un-      des Dienstverhältnisses aufzubewahren, d h. minde-\nverzüglich und nn rn i Ll<\\lhar zum \\Vohnungs-    stens bis zu dem Zeitpunkt, bis zu welchem dem\nba u für dc:n /\\btrclcndcn oder dessen            Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis Arbeitslohn\nAngehörige irn Sinn <ks § 10 des Steuer-          zufließt, und zwar auch dann, wenn er vor der Be-\nanpassunus<J<:Sd:1.(:S 1'.ll verwenden, bei-      endigung des Dienstverhältnisses keinen Dienst\nbringt;                                           mehr ] eistet.\n(2) Macht der Arbeitnehmer glaubhaft, daß er\n4. soweit bei      Sonderu.us~J<-dicn im Sinn des\ndie Lohnsteuerkarte zur Vorlage bei einer Behörde\n§ 20 a Abs. 2 Ziff. 2 bis 4 die Aufwendun-\nbenötigt, so hat der Arbeitgeber ihm die Lohnsteuer-\ngen in unmit:telban:rn oder mittelbarem\nkarte vorübergehend auszuhändigen. Endet das\nw irtschaftl ichcn Zusammenhang mit der\nDienstverhältU:is vor Ablauf des Kalenderjahrs, so\nAufna.hme eines Kredits stehen;\nhat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte dem\n5. entfällt;                                          Arbeitnehmer bei Beendigung des Dienstverhält-\n6. entfällt;                                          nisses zurückzugeben. Nach Beendigung des Ka-\nlenderjahrs hat der Arbeitgeber oder, wenn der\n7. wenn in den Füllen des § 25 a Abs. 4 Satz 2\nArbeitnehmer die Lohnsteuerkarte im Besitz hat,\ndie Voraussetz1rngen für die Eintragung\nder Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte dem Finanz-\ndes steuerfreien Bdrngs weggefallen sind;\namt zu übersenden, es sei denn, daß der Arbeit-\n8. wenn in den Füllen des § 27 Abs. 4 auf             nehmer die Lohnsteuerkarte einem Antrag auf\nGrund der vorläufigen Eintragung zuwenig          Durchführun~J des Lohnsteuer-Jahresausgleichs oder\nLohnsteuer einbehalten worden ist.                einer Einkommensteuererklärung beizufügen hat;\ndie näheren Anordnungen treffen die für die Finanz-\n(2) Fü\"r die Berechnung der Nachforderung in den          verwaltung zuständigen obersten Landesbehörden\nFällen des Absatzes 1 gilt folgendes:                        im Einvernehmen mit dem Bundesminister der\n1. Wird die Nachforderung im Laufe des Ka-            Finanzen.\nlenderjahrs durchgeführt, für das der                                       §  30\nsteuerfreie Betrag auf der Lohnsteuerkarte                     Einbehaltung der Lohnsteuer\neingetragen worden ist, so ist die Lohn-                              (§§ 38, 41 EStG)\nsteuer für die maßgebenden Lohnzahlungs-\n(1) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rech-\nzeiträume neu zu beredmen. Wird die\nnung des Arbeitnehmers bei der Lohnzahlung einzu-\nNachforderung nach Ablauf des Kalender-\nbehalten. Lohnzahlungen sind auch Vorschuß- oder\njahrs durchgeführt, so wird, vorbehaltlich\nAbschlagzahlungen oder sonstige vorläufige Zah-\nder Ziffer 2, die Lohnsteuer für den Arbeits-\nlungen auf erst später fällig werdenden Arbeitslohn.\nlohn des Kalenderjahrs, für das der steuer-\nfreie Betrag auf der Lohnsteuerkarte ein-            (2) Mancher Arbeitgeber zahlt seinen Arbeitneh-\ngetragen war, nach der jeweils maßgeben-          mern den Arbeitslohn für den üblichen Lohnzah-\nden Jahreslohnstem:rtabc;lle ermittelt. Der       lungszeitraum (§ 33) nur in ungefährer Höhe aus\nUnterschied zwischen der so ermittelten           (Abschlagzahlung). Er nimmt eine genaue Lohn-\nLohnsteuer nncl der einbehaltenen Lohn-           abrechnung erst für einen längeren Zeitraum vor.\nsteuer ergibt die Nachforderung.                  Ein solcher Arbeitgeber kann den Lohnabrechnungs-\nzeitraum a1s Lohnzahlungszeitraum betrachten und\n2. Abweichend von Ziffer 1 ist im Fall des            die Lohnsteuer abweichend von der Vorschrift in\nAbsatzes l Ziff. 2 der gewährte steuerfreie       Absatz 1 erst bei der Lohnabrechnung einbehalten.\nBetrag dem Arbeitslohn im Kalenderjahr           Das Finanzamt kann im einzelnen Fall anordnen,\nder Rückzahlung oclc~r Abtretung des Dar-         daß die Lohnsteuer nach Absatz 1 einzubehalten ist.\nlehens hinzuzurechnen. Der Unterschied              (3) Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung\nzwischen der so ermittelten Lohnsteuer und        stehenden Mittel zur Zahlung des vollen verein-\nder im bezeichneten Kalenderjahr einbe-          barten Arbeitslohns nicht aus, so hat er die Lohn-\nhaltenen Lohnsteuc::!r ergibt die Nach-           steuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelan-\nforderung.                                        genden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzu-\n(3) Die Nachforderung von Lohnsteuer unter-               behalten.\nbleibt, wenn der nachzufordernde Betrag 20 Deut-               (4) Besteht der Arbeitslohn ganz oder teilweise\nsche rvrark im Kalenderjahr nicht übersteigt.               aus Sachbezügen und reicht der Barlohn zur Deckung","492                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nder unl<~r Berücksichtigunq des Werts der Sach-                         Lohnsteuer. Die nach den Ziffern 3 bis 7\nbezüge (§ 3) cinzub~-lrnltencfon Lohnsteuer nicht aus,                  gesondert einzutragenden Beträge sind da-\nso hat der Arbciln(~hmcr dem Arbeitgeber den zur                        bei nicht mitzuzählen;\nDeckung dc~r Lohnsleucr erforderlichen Betrag, so-                  3. die gezahlten Bezüge, die nicht zum steuer-\nweit er nicht durch Barlohn gc~dcckl ist, zu zahlen.                    pflichtigen Arbeitslohn gehören (steuerfreie\nSowc)it <kr Arbc~itrwhrncr dieser Vcrprlichtung nicht                   Bezüge), mit Ausnahme der Trinkgelder\nnachkornmt, hat der Arbeitgeber einen dem Betrag                        (§ 4 Ziff. 5), wenn anzunehmen ist, daß die\nim Wert cnlsprc~c:hcndcn Teil des Arbeitslohns (der                     Trinkgelder 600 Deutsche Mark im Kalen-\nSachbezti(jC) nach scinc>rn Ermessen zurüc:kzube-                       derjahr nicht übersteigen. Das Finanzamt\nhaltc~n und daraus die Lohns1:<?Lier für Rechnung des                   der Betriebstätte kann auf Antrag zulassen,\nArbcitnelnnc t-s zu d(•ckcn.                                            daß die Reisekosten (§ 4 Ziff. 1 bis 3), die\ndurchlaufenden Gelder und der Auslagen-\n(5) Der Lohnsleucrabzug darf auf Grund einer\nersatz (§ 4 Ziff. 4) und die in § 6 bezeich-\nRcgcJung zur Vcrnwitlung der Doppelbesteuerung\nneten steuerfreien Bezüge nicht angegeben\n(§ 6 Ziff. 19) nnr unterbleiben, wenn das Finanzamt,\nwerden, wenn es sich um Fälle von gerin-\nan das die Lohnsteuer abzuführen wäre (§ 41), be-\ngerer Bedeutung handelt oder wenn die\nscheinigt, daß der Empfänger der Einkünfte der\nMöglichkeit zur Nachprüfung in anderer\nLohnsteuer nicht unterliegt. Die Bescheinigung ist\nWeise sichergestellt ist;\nvom Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto (§ 31)\n4. sonstige Bezüge, die sich auf einen Zeit-\naufzubewahren.\nraum von mehr als zwölf Monaten be-\n§ 31                                       ziehen, und die davon einbehaltene Lohn-\nLohnkonto                                     steuer (§ 35 Abs. 3);\n(§ 38 Abs. 3 EStG)                            5. die gezahlten Vergütungen für Arbeit-\n(1) Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebstätte                     nehmererfindungen und die davon einbe-\n(§ 43) für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto zu                          haltene Lohnsteuer nach § 3 der Verord-\nführen.                                                                  nung über die steuerliche Behandlung der\n(2) Der Arbeitgeber hat in dem Lohnkonto das                         Vergütungen für Ar bei tnehmererfind ungen\nFolgende anzugeben:                                                      vom 6. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 388);\n1. den Namen (Vornamen und Familien-                        6. Prämien für· Verbesserungsvorschläge, so-\nnamen), den Beruf, den Geburtstag, den                       weit sie steuerfrei sind (§ 3 der Verord-\nWohnsitz, die Wohnung, die Steuerklasse                      nung über die steuerliche Behandlung von\nsowie die auf der Lohnsteuerkarte beschei-                   Prämien für Verbesserungsvorschläge vom\nnigte Zahl der Kinder, das Religionsbe-                      18. Februar 1957 - Bundesgesetzbl. I S. 33);\nkenntnis, die Nummer der Lohnsteuerkarte,                7. Bezüge, die nach einem festen Pausch-\ndie Gemeinde, die die Lohnsteuerkarte                        steuersatz (§ 35 a) oder nach besonderen\nausgeschrieben hat, und das Finanzamt, in                    Pauschsteuersätzen (§ 35 b) besteuert wor-\ndessen Bezirk die Lohnsteuerkarte ausge-                     den sind, und die darauf entfallende Lohn-\nschrieben worden ist. Die Angaben sind                       steuer, wenn der Arbeitgeber die Lohn-\nden Eintragungen auf der ersten Seite der                    steuer übernommen hat; lassen sich in\nLohnsteuerkarte zu entnehmen;                                diesen Fällen die auf den einzelnen Arbeit-\n2. den steuerfreien Jahresbetrag und den                        nehmer entfallenden Beträge nicht ohne\nMonatsbetrag (Wochenbetrag, Tagesbetrag)                     weiteres ermitteln, so sind sie in einem\nsowie den Jahrcsbetra~J und den Monats-                      Sammelkonto anzuschreiben.\nbetrag (Wochenbetrag, Tagesbetrag) des               (4) Das Lohnkonto ist beim Ausscheiden des Ar-\nIIinzurechnungsbctrngs, die auf der Lohn-         beitnehmers, spätestens am Ende des Kalenderjahrs,\nsteuerkarte eingetragen sind, und den Zeit-       aufzurechnen und bis zum Ablauf des fünften Kalen-\nraum, für den die Eintragungen gelten;            derjahrs, das auf die Lohnzahlung folgt, aufzube-\n3. bei einem Arbeitnehmer, der dem Arbeit-           wahren.\ngeber eine Bescheinigung nach § 30 Abs. 5            (5) Ein Lohnkonto braucht nicht geführt zu werden,\nVOffJClegt hat, einen Ffinweis darauf, daß        wenn der Arbeitslohn des Arbeitnehmers während\neine BE!scheinigung vorliegt, den Zeitraum,      .des ganzen Kalenderjahrs 234 Deutsche Mark mo-\nfür den die Lohnsteuerbefreiung gilt, das         natlich (54 Deutsche Mark wöchentlich, 9 Deutsche\nf'inanzamt, das -die Bescl11:~inigung ausge-      Mark täglich) nicht übersteigt, es sei denn, daß\nschrieben hat, und den Tag der Aus-               trotzdem Lohnsteuer (§§ 36 und 37 Abs. 1) oder Kir-\nschreibung.                                      chensteuer einzubehalten ist.\n(3) Der Arbeitgeber hat in dem Lohnkonto bei\njeder Lohnabrechnung über den laufenden Arbeits-                     B. Berechnung der Lohnsteuer\nlohn und über sonstige Bezüge das Folgende einzu-                                  (§ § 32 bis 40).\ntragen:                                                                                   § 32\n1. den Tag der Lohnzahlung und den Lohn-                                 Lohnsteuertabelle\nzahlungszeitraum;                                          (§ 9a Ziff. 1, § 10c Ziff. 1, § 39 Abs. 1,\n2. den gezahlten Arbeitslohn ohne jeden                                   § 41 Abs. 2 EStG)\nAbzug, getrennt nach Barlohn und Sach-               (1) Die Lohnsteuer (Jahreslohnsteuer) bemißt sich\nbC'.ZÜg(~n, tmd die davon einbehaltene            nach dem Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer im","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1959                         493\nKalcnd<~rjahr (Erh('.])1mqszcitramn) bczot~en hat. (Jah- maschinelles Verfahren anwenden, zulassen, daß die\nrcsdrbei tslolrn). Die J ahn:slobnsteucr ergibt sich aus Lohnsteuer nicht nach der für den jeweiligen Lohn-\ndc>,r Jahn_>,slohnslc\\1wrtabellc, die der Ver0rdnung     zahlungszeit.raum geltenden Lohnsteuertabelle, son-\nüber die Jc1hrcslohnsü~11ertalwlle vom 21. November      dern unmittelbar aus den Berechnungsgrundlagen für\n1958 (Bundesgcsetzbl. I S. 77]) als Anlage beigefügt     die Einkommensteuertabelle (Anhang zu Artikel 1\nist. In der Jc1hreslolrnsfP11Pr1abelle sind die Pausch-  Ziff. 40 des Gesetzes zur Änderung steuerlicher\nbeträge für Werbungskosten (564 Deutsche Mark,\nVorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Ein-\n§ 9 a Ziff. 1 des Ein komrncm;I eucrgesetzes) und für\nkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts vom\nSonderausqaben (()36 Deut.sehe Mark, § 10c Ziff. 1\n18. Juli 1958 -- Bundesgesetzbl. I S. 473) errechnet\ndes EinkommPnstcucrgc-,sct7.cs), die Kinderfreibe-\nwird. Das Verfahren kann auch für die Berechnung\nträge (§ 32 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes)\nund die Sonclcrfn:ibctrfiDe (§ ]2 Abs. 3 Ziff. 1 des     der Lohnsteuer bei der Zahlung von sonstigen Be-\nEinkorn m ens leu e rgesetzes) berück.sich tigt.         zügen (§ 35) zugelassen werden. Es muß sicherge-\nstellt sein, daß die so errechnete Lohnsteuer von der\n(2) Die l1öhe dn vom Arbeitgeber im Laufe des         nach den allgemeinen Vorschriften ermittelten Lohn-\nKalenderjdhrs einzubehaltenden Lohnsleuer richtet        steuer nur unbedeutend abweicht. Die Vorschriften\nsich nach den für den jeweiligen Lohnzahlungszeit-       über den Lohnsteuer-Jahresausgleich (§ 42 des Ein-\nraum maßgebenden Lohnsteuertabellen (§ 41 Abs. 2         kommensteuergesetzes) bleiben unberührt.\ndes Einkommensteuergesetzes). Für dit~ Aufstellung\nder Lohnsteuertabellen gilt clc1s Folgende:\n1. Für die Berechnung der Lohnstufen wird                                   § 32a\nausgegangen\nBerechnung der Lohnsteuer\na) in der Lohnstctwrtabdle für monatliche                    von bestimmten Zuschlägen\nLohnzahlungen von den Anfangsbeträ-                              (§ 34 a EStG)\ngen der Lohnstufen der Jahreslohn-\nsteuertabelle,                                Die gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge für\nSonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gehören nicht\nb) in den Lohnsleuertabellen für wöchent-      zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn der Ar-\nliche und tärJliche Lohnzahlungen von      beitslohn insgesamt 15 000 Deutsche Mark im Ka-\nden Anfangsbeirügen der Lohnstufen         lenderjahr nicht übersteigt. Bei der Feststellung, ob\nder Lohnsteuertabelle für monatliche       der Arbeitslohn 15 000 Deutsche Mark nicht über-\nLohnzahlungen, wobei Bruchteile eines      steigt, sind die gesetzlichen oder tariflichen Zu-\nPfennigs, die sich hei der Berechnung      schläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit\nergeben, auf den nächsten Pfennigbetrag    und steuerfreie Bezüge nicht mitzuzählen. Ergibt\naufzurunden sind.                          sich erst im Laufe des Kalenderjahrs, daß der Ar-\nbeitslohn im Kalenderjahr 15 000 Deutsche Mark\n2. Für die !1crcchmrng der Lohnsteuerbeträge\nübersteigen wird, so bleibt, vorbehaltlich einer ab-\nwird a usgeqangen\nweichenden Behandlung beim Lohnsteuer-Jahres-\na) in der Lohnsteuertabelle für monatliche     ausgleich, die steuerliche Behandlung nach Satz 1\nLohnzahlunqen von den Lohnsteuerbe-        für die abgelaufenen Lohnzahlungszeiträume unbe-\ntri:ig(•n der Jahn~slohnsteuertabelle, wo- rührt, es sei denn, daß die- Uberschreitung des Be-\nbei der sich erqebende Lohr_lsteuerbetrag  trags von 15 000 Deut.sehe Mark auf der Zahlung\nauf den ni:ichsten durch 10 teilbaren      von Arbeitslohn für eine zurückliegende Zeit oder\nPfonnigbetrag abzurunden ist,              auf der Zahlung von sonstigen, insbesondere ein-\nmaligen Bezügen beruht.\nb) in den Lohnsteuertabellen für wöchent-\nliche und tägliche Lohnzahlungen von\nden nicht· abgerundeten Lohnsteuerbe-                                § 32b\nträgen der Lohnsteuertabelle für monat-\nliche Lohnzahlungen, wobei Bruchteile        Steuerermäßigung bei ausländischem Arbeitslohn\neines Pfennigs, die sich bei der Berech-                         (§ 34 c EStG)\nnung ergeben, außer Ansatz bleiben.           (1) Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitneh-\n(3) Für andere als die in Absatz 2 bezeichneten       mern, die mit ihrem aus einem ausländischen Staat\nLohnzahlungszeitrtiumc ergeben sich die Lohnstu-         stammenden Arbeitslohn (ausländischer Arbeitslohn)\nfen und die Lohnsteuer aus den mit der Zahl der          in diesem Staat zu einer der deutschen Einkommen-\nArbeitstage (Wochen, Monate) vervielfachten Ta-          steuer entsprechenden Steuer herangezogen werden,\ngesbeträg(~n (Wochen beträg(m, Monatsbeträgen).          wird die gezahlte ausländische Steuer auf Antrag\nBei mehrtäqigcn Lohnzahlungszeiträumen, die nicht        auf die deutsche Lohnsteuer angerechnet, die auf\nin vollen Arbeitswochen oder in vo 11 en Arbeits-        den Arbeitslohn aus diesem Staat entfällt. Die auf\nmonaten bestehen, ist zur Feststellung der Zahl der      den ausländischen Arbeitslohn entfallende deutsche\nArbeitstage für je sieben Kalendertage ein Tag ab-       Lohnsteuer ist in der Weise zu ermitteln, daß die\nzuziehen.                                                für den Gesamtbetrag des Arbeitslohns (einschließ-\nlich des ausländischen Arbeitslohns) sich ergebende\n(4) Die Oberfinanzdirektionen können auf Antrag       deutsche Lohnsteuer im Verhältnis des ausländi-\nbei Arbeitgebern, die für die Lohnabrechnung ein         schen Arbeitslohns zum Gesamtbetrag des Arbeits-","494                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nlohns aufgeteilt wird. Die aushindische Steuer wird                                     § 33\nnur insoweit anw~rndmet, als sie auf den im Ka-\nlenderjahr bezogcnPn auslfüulisclrnn Arbeitslohn                              l.ohnzahlungszeitraum\n(§ 39 Abs. 1, Abs. 3 Ziff. 4, § 41 Abs. 2 EStG)\nentfällt. Sta11nnl. der A rbcitslohn c1us mehreren aus-\nländisd1cn Staaten, so sind die 11öchstbeträge der             (1) Lohnzahlungszeitraum ist der Zeitraum, für\nanrechcnba rc:n auslfü1d isclien Steuern für jeden ein-     den der Arbeitslohn gezahlt wird. Dies gilt auch\nzelnen auslLindisdH!ll Slcwt gesondPrt zu berechnen.        dann, wenn der Arbeitslohn nicht nach der Dauer\nDie Anreclrnung wird durch Erstattung nach Ablauf           der Arbeit, sondern z. B. nach der Stückzahl der her-\ndes Kalenderji:lh rs v o r;Jcnonrnien.                      gestellten Gegenstände berechnet wird. Maßgebend\nist, daß ein Zeitraum, für den der Arbeitslohn ge-\n(2) Ausländisclwr ;\\ rbeitslohn im Sinn des Ab-         zahlt wird, festgestellt werden kann. Dies trifft ins-\nsatzes 1 Satz 1 ist Arbeitslohn, der für eine nicht-        besondere dann zu, wenn zwischen Arbeitgeber und\nSE!lbstündige Arbci !, die in c~irwm ausländischen          Arbeitnehmer regelmäßig abgerechnet wird. Es ist\nStaat aus~Jeübt od(~r verwertet wird oder ausgeübt          nicht erforderlich, daß stets nach gleichmäßigen Zeit-\noder verwertet worden ist, oder von ausländischen           abschnitten abgerechnet wird, z.B. stets wöchentlich\nöffentlicbeu Kasse:11 mit Rücksicht auf ein gegenwär-       oder alle 10 oder 14 Tage. Wenn der Arbeitslohn\ntiges oder früheres Dienstvc!rhültnis rJewährt wird.        des einzelnen Arbeitnehmers z. B. einmal nach einer\nI'.inkünfte, die von inhindischm1 öffentlichen Kassen       Woche, das nächste Mal nach 10 Tagen abgerechnet\neinschließlich dl\\r KclSS(\\n der Deutschen Bundesbahn       wird, so ist Lohn:?.ahlungszeitraum der jeweilige\nund der DeutsclH·n Bundesbank mit Rücksicht auf             Lohnabrechnungszdtraum. Kann wegen der beson-\nein gc9enwfüti9cs oder frühcws Dienstverhältnis             deren Entlohnungsart ein Zeitraum, für den der\n9ewährt werden, ~wli.('n rrnch dann als inländische         Arbeitslohn gezahlt wird, ausnahmsweise nicht fest-\nEinkünfte, wenn die Tütigkeil in einem ausländi-            gestellt werden, so gi.lt als Lohnzahlungsze~trau:n\nschen Stc:iat ausueliht wird oder aus~1eübt worden ist.     mindestens die tatsächlich aufgewendete Arbeitszeit.\n(3) Absatz 1 is! nicht anzuwenden, wenn der aus-           (2) Steht der Arbeitnehmer während eines Lohn-\nlündische Arbeitslob n aus einen1 auslöndischen Staat       zahlungszeitraurns dauernd und derartig im Dienst\nstmnrnt, mit dem C!in J\\bkommPn zur Vermeidung              eines Arbeitgebers, daß seine Arbeitskraft nach dem\nder Doppolbcsteuenm~J besteht. Wird bei Einkünf-            Dienstverhältnis während dieses Zeitraums vollstän-\nten aus einem auslünd isdwn Staal, mit dem ein Ab-          dig oder doch hauptsächlich dem Arbeitgeber zur\nkommen zur VerrnPidunu der Doppelbesteuerung                Verfügung steht, so sind, solange das Dienstver-\nbesteht, nach den Vorschriften des Abkommens die            hältnis fortbesteht, die in den Lohnzahlungszeit-\nDoppelbesteuerung nicht beseitigt, so sind die auf          raum fallenden Arbeitstage auch dann mitzuzählen,\nden Arbeitslohn Pntiallenden ausländischen Steuern          wenn der Arbeitnehmer für einzelne Tage keinen\nvom Einkommen rwdi den Vorschriften des Ab-                 Lohn bezogen hat. Dies gilt insbesondere bei Kurz-\nsatzes 1 anzurechnen; (\\S können nur die auslän-            arbeit infolge Betriebseinschränkung so\\vie in\ndischen Steuern vom Einkommen angerechnet                   Krankheitsfällen.\nwerden, auf die sich di::ls Abkommen mit diesem\nStaat bezieht.\n§ 34\n(4) Die~  obersten Finanzbehörden der Länder\nAmvendung der Lohnsteuertabelle\nkönnen mit Zustimmung des Bundesministers der\n(§ 39 Abs. 1, § 41 Abs. 2 EStG)\nFinanzen die auf dEm ausländischen Arbeitslohn ent-\nfallende dPutsche Einkommensteuer ganz oder zum                (1) Bei Anwendung der Lohnsteuert~:bel~e u_ncl in\nTeil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen,        den Fällen des § 35 sind für die Berucks1cht1gung\nwenn es aus volksw i rtschaftlichcn Gründen zweck-          von Hinzurechnungen (§ 17 a) und von Abzü9en\nrnüßig ist oder die Anwendung des Absatzes 1 be-            (§ 27) und für die i\\nwcndung der Steuerklassen die\nsonders schwit>riq isL                                      Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte(§§ 7, 18, 18a),\nund zwar des Kalenderjahrs maßgebend, in dem\n(5) Absatz 1 ist auf unbesch ri:inkt Steuerpflichtige,\ndie An9d1tJriqc eines fremden Staates sind, nur an-                 1. bei Vorauszahlung des Arbeitslohns der\nzuwenden, wenn diesPr Staat dem deutsdHm Staats-                       Lohnzahlungszeitraum (§ 33) beginnt,\nangehörigc:n, die in seinem Cebiet ihren Wohnsitz\n2. bei Ead)iröglicher Zahlung des Arbeits-\nhaben, einP der Rerwlung des Absatzes l entspre-\nlohns der Lohnzahlungszeitraum (§ 33)\nchende Stc~UE'rV(!rqün~;tiqunfJ ricwährt.\nendet,\n(6) Fiir den l\\laclnvPis über die HöhP des auslän-              3. hei Zahlungen, die sich nicht auf einen be-\ndischem Arbcil~;lohns und. die Zahlung auslündi„                       stimmten Lohnzahlungszeitrnum des Kalen-\nscher Einkornmenslcuer sowie für den Begriff aus-                      derjahrs beziehen (einmalige Zahlun9en),\nländische Ein komrncnsteucr, für die FUle der nach-                    die Zahlung geleistet wird.\nträ9lichcn F<~stsetz1mg oder Anderung ausländischer\nEinkommensteuern und für den Abzug einer aus-                  (2) Ist auf der Lohnsteuerkarte die Sleuerk_lassr: I\nlündischcn Einkornrnenstcrn'r, die nicht der. deut-         bescheinigt, so hat der Arbei tgcber -- a~we1chend\nschen Eink ornrnenstcuer C'l lspricht, vön den Ein-         von Absatz 1         von dem Lohnzahlungszeitraum an,\nkünften aus nich!.sPlbstündiger Arbeit gelten die           in den der Tag nach der Vollendung des 50. Lebcms-\nentspreclwndc- n Von;ch riften der Einkommensteuer-\n1                                           jabrs durch den Arbeitnehmer fällt, die Steuer-\nDurchfüh rungsvc)rordnung.                                  klasse II anzuwenden.","Nr. 30 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1959                                 495\n§ 35\nBemessung der Lohnsteuer bel sonstigen Bezügen\n(§ 42 a Abs. 1 Ziff. 1 EStG)\n(1) Die Lohnsteuer von sonstigen, insbesondere einmaligen Bezügen (sonstige Bezüge) wird,\nwenn der Arbeitnehmer die Lohnsteuer trägt, nach. Maßgabe der folgenden Ziffern 1 bis 4 er-\nhoben:\n1. Die Lohnsteuer von dem sonstigen Bezug ist, vorbehaltlich der Ziffer 2, mit 20 vom\nHundert einzubehalten, wenn die Bemessungsgrundlage (Absatz 4) innerhalb der Beträge\nliegt, die sich aus der nachstehenden Ubersicht ergeben:\nBemessungsgrundlage bei Kinderfreibeträgen für\nMaßgebende                         0                  1                 2               3                4             5\nSleuerklasse                    Kinder             Kind             Kinder            Kinder         Kinder         Kinder\nDM                 DM                DM               DM              DM             DM\n~\n----------- -- - - - ~ - ---\nl                        2                  3\n'                '               6              7\nvon 2 910\nbis  9 209,99\nII                 von 3 750              5 010             6 690            8490             10 290       12 090\nbis 10 049,99         11 309,99        12 989,99         14 789,99        16 589,99     18 389,99\nIII                 von  4 620             5 520             7 200            9 000            10 800       12 600\nbis 17 210,99         18 119,99        19 799,99         21 599,99        23 399,99     25 199,99\nIV                  von 2 940              3 390             4 230            5130               6 030       6 930\nbis 15 S'.i:l,99      15 989,99        16 829,99         17 729,99        18 629,99     19 529,99\nFür das sechste und jedPs weitere Kind, für das der Arbeitnehmer einen Kinderfreibetrag erhält, erhöben\nsich die Bcträne der Spalte 1 in den Steuerklassen II und III um je 1 800 DM, in der Steuerklasse IV um\nje 900 DM.\n2. Wird der nnch dc)r Ubersicht in Ziffer 1 in                             2. In den Fällen des Absatzes 1 Ziff. 3 ist von\nBetracht kommende Eingangsbetrag nur                                    dem sonstigen Bezug Lohnsteuer nicht ein-\ndurch die Zahlung des sonstigen Bezugs                                 zubehalten.\nüberschritten, so ist die Lohnsteuer mit 20                         3. In den Fällen des Absatzes 1 Ziff. 4 ist w\"ie\nvom Hundert nur von dem Teil des son-                                  folgt zu verfahren:\nstigen Bezuqs zu erheben, der den Ein-\na) Ubersteigt die Bemessungsgrundlage\ngangsbetrag überschreitet.\nnicht 25 000 Deutsche Mark, so ist für\n3. Ist die Bemessungsgrundlage niedriger als                                      die Berechnung der Lohnsteuer die auf\nder riach der Ubersicht in Ziffer 1 in Be-                                 den sonstigen Bezug entfallende Lohn-\ntracht kommende Eingangsbetrag, so ist                                     steuer dem sonstigen Bezug einmal hin-\nvon dem sonstiuen Bezug Lohnsteuer nicht                                   zuzurechnen.\neinzubchal tcn.\nb) Ubersteigt die Bemessungsgrundlage\n4. Ubcrsteigt die Bemessungsgrundlage den in                                      25 000 Deutsche Mark, so ist § 2 Abs. 4\nBetracht kommenden Endbetrag der Uber-                                     entsprechend anzuwenden.\nsicht in Ziffer 1, so ist die Lohnsteuer von\n4. Will der Arbeitgeber auch die auf den son-\ndem sonsti~Jen Bezug mit dem Unterschieds-                              stigen Bezug etwa entfallenden Kirchen-\nbetrag zu erheben, der sich bei Anwendung                            , steuern und Arbeitnehmeranteile an den\nckr Jahres1ohnstcuertabelle auf die Bemes-                             Sozial versicherungs bei trägen übernehmen,\nsungsgrundlage einschließlich des sonstigen                            so hat er für die Berechnung der Lohn-\nBezugs und auf die Beml~ssungsgrundlage                                steuer dem sonstigen Bezug die darauf ent-\nohne den sonstigen B<~zug ergibt.                                      fallenden Beträge einmal hinzuzurechnen.\n(2) 1Jberninunt der Arbeitgeber die Lohnsteuer                              (3) Bezieht sich der sonstige Bezug auf Zeit-\nfür den sonstirien Bezug, so gilt das Folgende:                             räume, die sich auf mehr als 12, aber nicht mehr als\n1. In den FäHen des Absatzes 1, Ziff. 1 und 2                       24 Monate erstrecken, so ist bei der Ermittlung der\nerhöht sich der Vomhundertsatz von 20                         Bemessungsgrundlage die Hälfte des Bezugs, be-\nvom Hundert auf 25 vom Hundert.                               zieht er sich auf Zeiträume, die sich über mehr als","496                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n24 Monate! erst.recken, so ist ein Drittel des Bezugs                3. Auf Erholungsbeihilfen, die in bar gezahlt\nanzusc~tzcn. Die lwi der B<!rcchmmg nach Absatz 1                       werden, ist Absatz 1 nur insoweit anzu-\noclE::r Absatz 2 sich ergebend<· Lohnsteuer für den                     wenden, als der Arbeitgeber sicherstellt,\nTeilbetrag des sonstigen Bczu~JS isl. sodann rrüt dem                   daß die Beihilfen zu Erholungszwecken ver-\ndoppelten bzw. drei fcidwn Bdra~J zu erbeben.                           wendet werden.\n(4) Zur ErrnittlLmg dcir l~(•Jrle>sstrngsgrundlage ist       (J) Im Fall des Absatzes 1 Ziff. 2 beträgt der\nder voraussichUidH) J d h rcsa rlw i t.sl obn einschließlich Steuersatz 10 vom I-!undert, wenn die Aufwendun-\ndes sonstigen Jkzugs um den uur der Lohnsteuer-·             gen im Durchschnitt einen Betrag von 50 Deutsche\nkarte etwa c)ingdrc1qc~ncn steuerfreien Jc.1hrcsbetrag       Mark für jeden beteiligten Arbeitnehmer im Kalen-\nzu kürzen; J Iinzurcchnungsbclr;igP (§§ 17 a, 37) sind       derjahr nicht übersteigen; in anderen Fällen beträgt\ndem voraussidltliclwn Jahrcsatlwil~;lohn hinzuzu-            der Steuersatz 20 vom 1--Iundert der bezeichneten\nrechnen. Bei Lohnzal1 lun9en, für die der Arbeit-            Aufwendungen.\ngeber die Steuc!rabzügc oder di(! Arbeitnehmer-                 (4) Bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahres·-\nanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen ganz             ausgleichs und bei der Veranlagung eines Arbeit-\noder teilweise übernomrncn hat, sind die entspre-            nehmers zur Einkommensteuer bleiben der Arbeits-\nchenden Bruttobeträge anzusetzen. Künftige son-              lohn, der nach den Absätzen 1 bis 3 besteuert wor-\nstige Bezüge, deren Zuflicßc~n bis zum Ablauf des            den ist, und die dafür entrichtete Lohnsteuer außer\nKalenderjahrs erwartet wird, sind in die Berechnung          Betracht.\nnicht einzubeziehen. Dagegen sind die im laufenden\n§ 35b\nKalenderjahr bereits früher gewährten sonstigen\nBezüge zu berücksichtigen. Der voraussichtliche              Bemessung der Lohnsteuer nach Vomhundertsätzen\nJahresarbeitslohn kann mit dem auf einen Jahres-                         {besonderen Pauschsteuersätzen)\nbetrag umgerechneten Mehrfachen des Arbeitslohns                                   in anderen Fällen\ndes letzten Lohnzahlungszeitramns angesetzt wer-                                  (§ 42 a Abs. 2 EStG)\nden, wenn wesentliche Abweichungen nicht zu er-                 (1) Das Finanzamt kann auf Antrag des Arbeit-\nwarten sind. Steht der Arbeitnehmer nacheinander             gebers zulassen, daß die Lohnsteuer nach einem\nin mehreren Dienstverhältnissen, so ist für die Fest-        unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 32 zu\nstellung des voraussichtlichen Jahresarbeitslohns            ermittelnden besonderen Pauschsteuersatz erhoben\nder Arbeitslohn aus allen diesen Dienstverhältnis-           wird\nsen zu berücksichtigen.                                              1. von der Summe der Aufwendungen des\nArbeitgebers, wenn\na) in anderen als den in § 35 a Abs. 1 be-\n§ 35 a                                            zeichneten Fällen von einem Arbeit-\ngeber sonstige Bezüge in einer größeren\nBemessung der Lohnsteuer                                      Zahl von Fällen gewährt werden oder\nnach einem festen Vomhundertsatz\nb) Bezüge an kurzfristig beschäftigte Ar-\n(fester Pauschsteuersatz)\nbeitnehmer gezahlt werden,\nbei bestimmten sonstigen Bezügen\n(§ 42 a Abs. l Ziff. 2 EStG)                         2. von der Summe der nicht oder in zu ge-\nringer Höhe besteuerten Aufwendungen,\n(1) Die Lohnsteuer wird auf Antrag des Arbeit-                       wenn in einer größeren Zahl von Fällen\ngebers nach einem festen Pauschstcuersatz von der                       Lohnsteuer vom Arbeitgeber nachzuerheben\nSumme der Aufwendungen des Arbeitgebers erho-                           ist.\nben, wenn der Arbeitgeber in einer größeren Zahl\nDem Antrag darf in den Fällen der Ziffer 1 Buch-\nvon Fällen im Kalenderjahr\nstabe a und der Ziffer 2 nur entsprochen werden,\n1. steuerpflichtige Erholungsbeihilfen,              wenn eine Berechnung der Lohnsteuer nach den all-\ngemeinen Vorschriften schwierig ist oder einen un-\n2. steuerpflichtige Sachzuwendungen aus An-\nverhältnismäßigen Arbeitsaufwand erfordern würde.\nlaß von Betriebsveranstaltungen\n(2) Das Finanzamt kann die Anwendung der Vor-\ngewährt und sich verpflichtet, die Lohnsteuer zu\nübernehmen.                                                  schriften des Absatzes l davon abhängig machen,\ndaß der Arbeitgeber sich verpflichtet, die Lohnsteuer\n(2) Im Fall des Absatzes 1 Ziff. 1 gilt folgendes:        zu übernehmen. Ist der Arbeitgeber eine solche\nVerpflichtung eingegangen, so kann das Finanzamt\n1. Der Steuersatz beträgt 20 vom Hundert\nanordnen, daß der nach Absatz 1 besteuerte Arbeits-\nder für die Arbeitnehmer aufgewendeten\nlohn und die davon einbehaltene Lohnsteuer beim\nErholungsbeihilfen.\nLohnsteuer-J ahresa usg leich und bei einer Veranla-\n2. Uberschre:itet eine Erholungsbeihilfe zu-         gung zur EinkommePsteuer außer Betracht bleiben.\nsammen mit Erholungsbeihilfen, die im             Der Arbeitgeber hat in den Fällen der Ziffer 1\ngleichen Kalenderjahr früher gewährt wor-         Buchstabe a und der Ziffer 2 dem Antrag eine Be-\nden sind, den Betrag von 300 Deutsche             rechnung darüber beizufügen, welcher Pauschsteuer-\nMark für den Arbeitnehmer, 200 Deutsche           satz sich ergibt, wenn der durchschnittliche Jahres-\nMark für dessen Ehegatten und 100 Deut-            arbeitslol:rn der Arbeitnehmer, für die Aufwendun-\nsche Mark für jedes Kind, für das dem             gen geleistet werden, unter Anwendung der bei\nArbeitnehmer ein Kinderfreibetrag zusteht,         ihnen in Betracht kommenden Steuerklassen zu-\nso findet Absatz 1 keine Anwendung.               grunde gelegt wird.","VOil       d('lllS<::liH'il   /\\11,;•iifjt::  1 •:)l'/,,lilil VvtHl       'L.eitpunkt an gilt    lJ             L. LlllU. dj•\nAh:-;. 1 Scti·1 2).\n(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf Ar-\n(~~) l)(~r /\\rlwit~wlwr h,d. d              Lohnsteuer für den       beitnehmer, für die nach § 7 Abs. 1 Satz 2, §§ 38, 40\n/\\; :Jcilslolin          us r'.;rH'rn J )icnstverh~iltnis, für das        keine~ Lohnsteuerkarten auszuschreiben sind, nicht\nein'.: nvc~iir' od::r wcii(:lP Lohnsk11crkurtc vorgek:yt                  anzuwcmden. Dies gilt für die nach § 40 beschränkt\nwird, in lli,hc von 20 vorn [Iundcrt des Brutto-                          Steuerpflichtigen nur dann, wenn das Finanzamt\narb'.'!lslohn~: crns dr 111 ~'.WPil.cn od(•r weiteren Dienst-             dem Arbeitgeber bescheiiiigt, daß der Arbeitnehmer\nVl'riiiiltnis c'n; ubr)lialit)rl. Der Steuersatz von 20\n1\nals beschränkt lohnsteuerpflichtig zu behandeln ist.\nvom l lund(~rL crriiiht sich auf 25 vom Htmcfort, wenn                    Die Bescheinigung ist vom Arbeitgeber als Beleg\ndc:r A rlwitqdwr <li(! Lohn.',tr~ner übernimmt. Uber-                     zum Lohnkonto aufzubc~wahren.\nnimmt dc)r /\\rbcit~1ch(•r cmch die Kirchensteuern und\nd ic /\\ rbci l.rwh rncrantci Je an dPn Sozialv<:rsicherungs-\nb('.i Lri.i~Jcn, so sind dic~;c\\ fkir<lQ{! für die Berechnung                                         § 38\ndc:1 Lohn:,tcucr dc'm J\\rlwi!slolm einmal hinzuzu-                                     Im Ausland wohnha.He Beamte\nredrnen. Ein etwa auf der /Wcitl:n oder weiteren                                            (§ 14 Abs. 2 StAnpG)\nLohnslcw:rkmlc e>inrJdri.:fi('.rwr slcuerfrcicr Betrag\n(1) Deutsche öffentliche Beamte, die ihren Dienst-\nist vor i\\nwc~ndurnJ dr's ~Jt<~11e:r~;ot:;,cs von 20 vom\nort im Ausland haben, sind vvie Personen zu behan-\nIfonrl(!r\\ oder 2:) ·voni l l11ndc:rl vorn Arbeitslohn\ndeln, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem\nah,:11zi<)lwn. Die:. Vorschri llcn dc.c; § 35 sind nicht\nOrt haben, an dem sich die inländische öff entliehe\nc.mz t: wend cn.\nKasse befindet, die die Dienstbezüge zu zahlen hat.\n§ :r1                                  (2) Für die in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer\nNichtvorlegu.ng der Lohnst'.et11c)rlrnrte                   sind keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben. Die\n(i? JCJ /\\hs. J Zi IT. 1 E'.:;tq                   Lohnsteuer richtet sich nach der Steuerklasse und\nZahl der Kinder, die für den Arbeitnehmer maßge-\n(1) Leql. d(\\r ArlwilnPhnwr sci1w Lohnsteuerkarte\nbend ist (§§ 7, 8, 18, 18 a und 34). Der Arbeitnehmer\nclc:11 Arbe:ilqdier schuldlrn fl nicht vor oder verzö-\nist berechtigt, die für die Anwendung der Steuer-\n~;l:rt (!r f;chuldhaft           die Rück9abc der Lohnsteuer-\nklasse und die Berücksichtigung von Kinderfreibe-\nk;11/f:, so liat der Arbdtgd>cr für die Berechnung\nträgen maßgebenden Verhältnisse durch eine amt-\ndr)r Lohn~;tc:uer vor Anwendung der Lohnsteuer-\nliche Bescheinigung nachzuweisen.\ntahr~llc dem tatsLichlichc:m Arbeitslohn\n- -·-··---·--·----------                                             (3) vVeisen die in Absatz 1 genannten Arbeitneh-\nmonatlich               wödwntlid1                   tli~Jlich  mer nach, daß bei ihnen die Voraussetzungen vor-\nDM                          UM                       DM      liegen, unter denen nach §§ 20 bis 27· Beträge vom\nArbeitslohn steuerfrei bleiben dürfen, so stellt das\n245                          5ß                       10     für den Arbeitgeber zuständige Finanzamt auf An-\ntrag des Arbeitnehmers eine den Vorschriften des\n§ 27 entsprechende Bescheinigung aus. Auf Grund\nhinz1mircclmcn. Wird der Arbe:il.slol:m für andere\ndieser Bescheinigung darf der Arbeitgeber in erlt-\nals r1i<~ hier qtmannlen Lohnzahlm}(J;:witräume ge-\nspn~chender Anwendung des § 28 die bescheinigten\ntill1il, so sind die vorstehend 9erwnnlen\nBeträge steuerfrei lassen.\nf\\i!'.h § 32 Ahs. 3 umzuredrncn. Für den nach der\nHi n,rnrcchnun9 sieb crqelwnden Betrag ist die Lohn-\nst,,uc)r aus dc,r Slcnerklassc T cfor Lohnsteuertabelle                                               § 39·\nah:<ulese:n, bis der !\\rbci!.nchrner die Lohnsteuer-                                               (entfällt)\nkar tc dern A rbei tqebcr vorlegt oder zurückgibt\n(§ '.W).\n§ 40\n(2) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von dern\nJ\\ rhc~itslohn für den J\\1onat Januar eines Kalender-\nBeschränkt Steuerpflichtige\njahrs, übwc~ichend von der Vorschrift des Absatzes 1,                                 (§ 1 Abs. 2 und 3, §§ 49, 50 EStG)\nmll:h den Einlr,1Dunr1en c1ul ckr Lohns!Jmerkarte für                          (1) Beschränkt lohnsteuerpflichtig sind Arbeit-\nclc1s                            Kuk:ndcrjahr berechnen, wt:nn            nehmer, die im Inla~.d W(~der einen Wohnsitz noch\ndc~r /\\r\\;cilnduner die nach § '.H mc1ßgebende Lohn-                      ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie\nstc,uukMlt: für das neue Kalcndc'rjvhr bis zur Zah-                       nicht zu den nach § 38 unbeschränkt Steuerpflichti-\nlunq des /\\rheit~~lohns nicht vorgelegt hat. Einen                        gen gehören. Sie unterliegen der beschränkten\nnd( i1                       der Lohnsteuerkarte für das neue              Steuerpflicht, wenn die nichtselbständige Arbeit im.\nK,11 nndcrjdhr erfonkrlicheo. Ausgleich in der Lohn-                      Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden","498                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nist oder wenn der Arbeitslohn aus inländischen            Anwendung des § 25 b. Der Arbeitgeber hat bei der\nöffentlichen Kassen, einschließlich der Kassen der        Berechnung der Lohnsteuer die Steuerklasse und\nDeutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundes-            Zahl der Kinder anzuwenden, die nach seiner Kennt-\nbank, mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder            nis für den Arbeitnehmer maßgebend sind (§§ 7, 8,\nfrüheres Dienstverhältnis gewährt wird.                   18, 18 a und 34). Der Arbeitnehmer ist berechtigt,\n(2) Die Arbeit (Tätigkeit) ist im Inland ausgeübt,     die Verhältnisse, die für die Anwendung der Steuer-\nwenn der Arbeitnehmer im Inland persönlich tätig          klasse und für die Berücksichtigung von Kinderfrei-\ngeworden ist. Die Arbeit ist im Inland verwertet,         beträgen maßgebend sind, dem Arbeitgeber durch\nwenn sie zwar nicht im Inland persönlich ausgeübt         eine amtliche Bescheinigung nachzuweisen. Die Vor-\nwird, aber ihr wirtschaftlicher Erfolg der inländi-       schriften des Absatzes 4 Satz 3 und 4 sind anzu-\nschen Volkswirtschaft unmittelbar zu dienen be-           wenden.\nstimmt ist. Auch Einkünfte aus nichtselbständiger             (6) Der an ausländische Arbeitnehmer gezahlte\nArbeit von Schiffspersonal auf deutschen Schiffen         Arbeitslohn unterliegt nicht der Lohnsteuer, wenn\nunterliegen der beschränkten Steuerpflicht, soweit        es sich um eine Arbeitsleistung von nur vorüber-\nnicht unbeschränkte Steuerpflicht gegeben ist.            gehender Dauer während des Aufenthalts eines\ndeutschen Schiffes in einem ausländischen Hafen\n(3) Für die Erhebung der Lohnsteuer von be-\nhandelt.\nschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern gilt, un-\nbeschadet der Vorschriften des § 50 a Abs. 4 des Ein-\nkommensteuergesetzes, das Folgende:                            C. Verwendung der einbehaltenen\nLohnsteuer(§§ 41 bis 46)\n1. Unverheiratete     (ledige, verwitwete, ge-\nschiedene) beschränkt steuerpflichtige Ar-                                  § 41\nbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr nicht                       Abführung der Lohnsteuer\nvollendet haben und bei denen kein Kin-                              (§ 41 Abs. 1 EStG)\nderfreibetrag zu berücksichtigen ist, fallen        (1) Der Arbeitgeber hat die einbehaltene Lohn-\nin die SteuerklassE.~ I.\nsteuer in einem Betrag an die Kasse des Finanzamts\n2. Alle anderen beschränkt steuerpflichtigen       der Betriebstätte oder an eine von der Oberfinanz-\nArbeitnehmer fallen in die Steuerklasse II.     direktion bestimmte Kasse abzuführen. Die einbe-\n3. Für die Anwendung der Steuerklasse und          haltene Lohnsteuer darf nicht an Kassenhilfsstellen\ndie Berücksichtigung von Kinderfreibeträ-       abqeführt werden. Der Arbeitgeber muß auf dem\ngen (§§ 7, 8, 18, 18 a, 34) sind die dem Ar-    Zahlungsabschnitt angeben oder durch seine Geld-\nbeitgeber bekannten Verhältnisse des Ar-        anstalt angeben lassen: die Steuernummer, das Wort\nbeitnehmers maßgebend. Der Arbeitnehmer          ,,Lohnsteuer\" und den Zeitraum, in dem die Lohn-\nist berechtigt, diese Verhältnisse dem Ar-      steuer einbehalten worden ist. Die Namen der Ar-\nbeitgeber durch eine amtliche Bescheini-        beitnehmer, auf die der abgeführte Lohnsteuerbetrag\ngung nachzuweisen.                              entfällt, sind nicht anzugeben.\n(4) Macht ein beschränkt steuerpflichtiger Arbeit-         (2) Abweichend von Absatz 1 ist die Lohnsteuer,\nnehmer (Absatz 1) glaubhaft, daß seine Werbungs-          die von den Bezügen der Beamten und Versorgungs-\nkosten, die beim Arbeitslohn zu berücksichtigen           empfänger einer Dienststelle des Bundes durch die\nsind, 564 Deutsche Mark jährlich oder die Sonder-         Besoldungsstelle der Bundesfinanzverwaltung in\nausgaben 636 Deutsche Mark jährlich übersteigen,          Bad Godesberg einbehalten wird, an 2ine Finanz-\nso ist der übersteigende Betrag für die Lohnsteuer-       kasse des Landes abzuführen, in dem die bezeich-\nberechnung von dem Arbeitslohn abzuziehen. Die            nete Dienststelle liegt; die Finanzkasse wird durch\nVorschriften der §§ 25 bis 26 b sind nicht anwendbar,     die für die Finanzverwaltung zuständige oberste\njedoch wird beschränkt steuerpflichtigen Arbeitneh-       Landesbehörde bestimmt.\nmern, die mindestens vier Monate vor dem Ende                 (3) Die Lohnsteuer ist abzuführen\ndes Kalenderjahrs das 70. Lebensjahr vollenden,                   1. spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines\nein steuerfreier Betrag von 360 Deutsche Mark                        jeden Kalendermonats, wenn die einbehal-\njährlich gewährt (Altersfreibetrag). Die Eintragung                  tene Lohnsteuer im letzten vorangegange-\ndes steuerfreien Betrags auf der Lohnsteuerkarte                     nen Kalendervierteljahr monatlich durch-\nwird durch die Ausschreibung einer Bescheinigung                     schnittlich mehr als 100 Deutsche Mark\ndurch das Finanzamt ersetzt, die den Vorschriften                    betragen hat;\ndes § 27 entspricht. Der Arbeitnehmer muß diese                   2. spätestens am zehnten Tag nach Ablauf\nBescheinigung dem Arbeitgeber vorlegen.                              eines jeden Kalendervierteljahrs, wenn die\n(5) Die Lohnsteuer bemißt sich bei Arbeitneh-                     einbehaltene Lohnsteuer im letzten voran-\nmern, die weder einen Wohnsitz noch ihren ge-                        gegangenen Kalendervierteljahr monatlich\nwöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Ein-                    durchschnittlich mehr als 5 Deutsche Mark,\nkommensteuergesetzes, aber einen Wohnsitz oder                       aber nicht mehr als 100 Deutsche Mark be-\nihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem zum Inland                    tragen hat;\ngehörenden Gebiet haben, in dem Personen mit                      3. spätestens am zehnten Tag nach Ablauf\nWohnsitz oder gPwöhnlichem Aufenthalt im Gel-                        eines jeden Kalenderjahrs, wenn die ein-\ntungsbereich des Einkommensteuergesetzes als                         behaltene Lohnsteuer im letzten vorange-\nbeschränkt      einkommensteuerpflichtig      behandelt              gangenen Kalendervierteljahr monatlich\nwerden, nach den Vorschriften für unbeschränkt                       durchschnittlich nicht mehr als 5 Deutsche\nsteuerpflichtige Arbeitnehmer. Ausgenommen ist die                   Mark betragen hat.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1959                             499\nHat der Betrieb im letzten vorangegangenen Kalen-           steueranmeldung zu bescheinigen, daß er im An-\ndervierteljahr noch nicht bestanden, so richtet sich        meldungszeitraum keine Lohnsteuer einzubehalten\nder Zeitpunkt für die Abführung der Lohnsteuer              hatte. Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtung\ndanach, ob die einbehaltene Lohnsteuer im ersten            zur Abgabe weiterer Lohnsteueranmeldungen be-\nvollen Kalendermonat nach Eröffnung des Betriebs            freit, wenn er Arbeitnehmer, für die nach § 31 ein\nden Betrag von 100 Deutsche Mark überstiegen                Lohnkonto zu führen ist, nicht mehr beschäftigt und\n{Ziffer 1) oder nicht überstieqen {Ziffer 2) hat.           das dem Finanzamt mitteilt.\n(4) Das Finanzamt kann von einem Arbeitgeber,              (3) Das Finanzamt der Betriebstätte hat den recht-\nder die Lohnsteuer nach den Vorschriften in Absatz 3        zeitigen Eingang der Lohnsteueranmeldungen zu\nvierteljährlich oder jJhrlich abzuführen hat, monat-        überwachen. Es kann bei nicht rechtzeitigem Eingang\nliche oder v icrteljährliche Abführunu verlangen,           der Lohnsteueranmeldungen einen Zuschlag nach\nwenn das :zur Sicherstellung der richtigen Abfüh-           § 168 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung festsetzen,\nrung der Lohnsteuer erforderlich ist.                       erforderlichenfalls den Eingang der Lohnsteueran-\nmeldung nach § 202 der Reichsabgabenordnung er-\n§ 42                          zwingen.\n(entfällt)                                                    § 45\nUnregelmäßigkeiten bei der Abführung\n§ 43                                                 (§ 41 Abs. 1 EStG)\nBetriebstätte                        Bleiben die fälligen Zahlungen (§ 41) eines Arbeit-\n(§ 41 Abs. 1 EStG)\ngebers aus oder erscheinen die geleisteten Zahlun-\nBetriebstätte im Sinn dieser Verordnung ist der         gen auffallend gering und hat auch eine besondere\nBetrieb oder Teil des Betriebs des Arbeitgebers, in         Erinnerung keinen Erfolg, so hat das Finanzamt den\ndem die Berechnung des Arbeitslohns und der Lohn-           säumigen Betrieb nach §§ 50 ff. außer der Reihe zu\nsteuer vorgenommen wird und die Lohnsteuerkarten            prüfen und gegebenenfalls die Abführung der ein-\nder Arbeitrn•hmer aufbewahrt werden. Als Betrieb-           behaltenen Lohnsteuer nach §§ 325 ff. der Reichs-\nstätte gilt auch der Heimc1thafon deutscher Handels-        abgabenordnung zu erzwingen. Das Finanzamt kann\nschiffe, wenn die Reederei im Inland keine Nieder-          von einer Prüfung des Betriebs außer der Reihe\nlassung hat.                                                 absehen, die Höhe der rückständigen Lohnsteuer\n§ 44                           nach § 217 der Reichsabgabenordnung schätzen und\nden Arbeitgeber in Höhe des geschätzten Rückstan-\nLohnsteueranmeldung                     des haftbar machen (§ 46).\n(§ 41 Abs. 1 EStG)\n(1) Der Arbeitgeber hat unabhängig davon, ob\ndie einbehaltene Lohnsteuer an die Kasse des Fi-                                          §  46\nnanzamts abgeführt worden ist, der Kasse des                                             Haftung\nFinanzamts der Betriebsti:itte eine Lohnsteueranmel-                         (§ 38 Abs. 3 EStG, § 116 AO)\ndung zu übersenden\n(1) Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug\n1. bei monatlicher Abführung der Lohnsteuer\nSteuerschuldner. Der Arbeitgeber haftet aber für\n(§ 41 Abs. 3 Ziff. 1 und Abs. 4) spätestens    die Einbehaltung und Abführung der vom Arbeits-\nam zehnten Tag nach Ablauf eines jeden         lohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Ubereignet der\nKalendermonats,                                Arbeitgeber seinen Betrieb, so haftet der Erwerber\n2. bei vierteljährlicher Abführung der Lohn-      neben ihm für die Lohnsteuer, die seit dem Beyinn\nstener (§ 41 Abs. 3 Ziff. 2 und Abs. 4) spä-   des letzten vor der Ubereignung liegenden Kalen-\ntestens am zehnten Tag nach Ablauf eines       derjahrs an das Finanzamt abzuführen war.\njeden Kalenderviert(~ljahrs,\n(2) Der Arbeitnehmer (Steuerschuldner) wird nur\n3. bei jährlicher Abführung der Lohnsteuer\nin Anspruch genommen,\n(§ 41 Abs. 3 Ziff. 3) spätestens am zehnten\nTag nach Ablauf eines jeden Kalenderjahrs.            1. wenn der Arbeitslohn nicht vorschriftsmä-\nßig gekürzt worden ist,\nDer Arbeitgeber hat in der Lohnsteueranmeldung                      2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der Ar-\nnach bestem Wissen und Gewissen zu versichern,\nbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht\nwievi(~l Lohnsteuer er im Kalendermonat (Ziffer 1)\nvorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies\noder im Kalendervierteljahr (Ziffer 2) oder im Ka-                      dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt,\nlenderjahr (Ziffer 3) einbehalten hat. Die Lohn-\nsteueranmeldung ist dnrch den Arbeitgeber oder                     3. wenn der Arbeitnehmer die ihm nach § 7\ndurch eine Person, die zu seiner Vertretung recht-                      Abs. 10 und § 18 a Abs. 4 obliegende Ver-\nlich befugt ist, zu unterschreiben. Für die Lohn-                       pflichtung, die Berichtigung der Lohnsteuer-\nsteur:~ranrneldung sind die amtlichen Vordrucke zu                    . karte zu beantragen, nicht rechtzeitig er-\nvent1,'(:ndcn, die den Arbeitgebern auf Antraq durch                   füllt hat,\nda:; Pinanzamt kostenlos geliefert werden.                         4. wenn die Voraussetzungen für die Nach-\n('.~) Der Arbeitgc!rwr muß die Lohnsteueranmel-                     forderung von Lohnsteuer nach § 28 a vor-\ndung auch dann abgebcm, wPnn er in dem Anmel-                           liegen.\ndungszeitraum Lohn.sleuer nicht einzubehalten hatte.           (3) Gegen die in den Absätzen 1 und 2 genannten\nDer Arbeitgc!ber hat in diesem Fall in der Lohn-            Personen ist im Fall der Lohnsteuernachforderung","500                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Dieser muß                (2) Endet das Dienstverhältnis vor dem 31. De-\naußer der Höhe der nachgeforderten Lohnsteuer                  zember des Kalenderjahrs, so hat der Arbeitgeber\nenthalten                                                      die Lohnsteuerbescheinigung schon bei Beendigung\n1. eine Belehrung darüber, daß der Einspruch            des Dienstverhältnisses auszuschreiben. Der Vor-\nbinnen eines Monats zulässig ist und daß             druck für die Merkmale der Lohnsteuerkarte des\nder Einspruch bei dem Finanzamt einzule-             Arbeitnehmers für das folgende Kalenderjahr bleibt\ngen ist, das den Bescheid erlassen hat,              in diesem Fall unausgefüllt.\n2. die Grundlagen für die Festsetzung der                  (3) Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, daß\nLohnsteuer, soweit sie dem Steuerpflichti-           Arbeitgeber, die Aushilfskräfte beschäftigen, deren\ngen noch nicht mitgeteilt sind,                      Dienstverhältnis nur kurze Zeit dauert, von der\nAusschreibung der Lohnsteuerbescheinigung jeweils\n3. eine Anweisung, wo und wann die Steuer               nach Beendigung des Dienstverhältnisses (Absatz 2)\nzu entrichten ist (Leistungsgebot).                  für ihre Aushilfskräfte absehen. In diesem Fall ist\n(4) Eines Bescheids und eines Leistungsgebots be-           erst nach Ablauf des Ka.lenderjahrs für jede im ab-\nbedarf es nicht, wenn der nach Absatz 1 und 2 zur              gelaufenen Kalenderjahr beschäftigt gewesene Aus-\nZahlung Verpflichtete vor dem Finanzamt oder dem               hilfskraft eine besondere Lohnsteuerbescheinigung\nmit der Nachprüfung des Steuerabzugs Beauftragten               (Lohnsteuerüberweisungsblatt) dem Finanzamt der\ndes Finanzamts seine Verpflichtung zur Zahlung der             Betriebstätte einzusenden. Diese Ermächtigung be-\nLohnsteuer schriftlich anerkannt oder der Arbeit-              zieht sich nur auf die Aushilfskräfte, nicht dagegen\ngeber über die von ihm einbehaltene, aber nicht                auf die sonstigen Arbeitnehmer des Betriebs. Der\nabgeführte Lohnsteuer eine Lohnsteueranmeldung                 Arbeitgeber hat nach Ablauf des Kalenderjahrs ein\n(§ 44) abgegeben hat. Dem Erwerber eines Betriebs              Lohnsteuerüberweisungsblatt dem Finanzamt der\nist im Fall des Absatzes 1 Satz 3 ein Bescheid auch            Betriebstätte auch dann zu übersenden, wenn er für\ndann zu erteilen, wenn die Lohnsteueranmeldung                 einen vor dem 31. Dezember eines Kalenderjahrs\nvorliegt.                                                       ausgeschiedenen Arbeitnehmer entgegen der Vor:\nschrift des Absatzes 2 eine Lohnsteuerbescheinigung\nnicht ausgeschrieben hat oder wenn ihm für einen\nD. Sonstige Pflichten des Arbeitgebers                          Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte, gleichgültig aus\n( § § 4 7 b i s 4 9)                     welchen Gründen, nicht vorgelegen hat. Das Lohn-\nsteuerüberweisungsblatt hat die der Lohnsteuerbe-\n§ 47                              scheinigung entsprechenden Angaben zu enthalten.\nLohnsteuerbescheinigung                         Die näheren Anordnungen über die Ausschreibung\nund Einsendung von Lohnsteuerüberweisungsblät-\n(§ 38 Abs. 2 EStG)\ntern treffen die für die Finanzverwaltung zuständi-\n(1) Der Arbeitgeber hat unter Angabe des Orts               gen obersten Landesbehörden im Einvernehmen mit\nder Betriebstätte (§ 43) nach Ablauf des Kalender-              dem Bundesminister der Finanzen. Dabei kann an-\njahrs auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers                 geordnet werden, daß in bestimmten Fällen dann,\nfür das abgelaufene Kalenderjahr, dem Vordruck                  wenn das Dienstverhältnis vor dem 31. Dezember\nauf der zweiten Seite der Lohnsteuerkarte entspre-             des Kalenderjahrs endet, das Lohnsteuerüberwei-\nchend, zu bescheinigen, während welcher Zeit der                sungsblatt schon bei Beendigung des Dienstverhält-\nArbeitnehmer im abgelaufenen Kalenderjahr bei                   nisses auszuschreiben und einzusenden ist.\nihm beschäftigt gewesen ist und wieviel in dieser\n(4) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerbescheini-\nZeit der Arbeitslohn (einschließlich Sachbezüge) und\ngung auf Grund der Eintragungen in dem Lohnkonto\ndie davon einbehaltene Lohnsteuer (sowie gegebe-\n(§ 31) auszuschreiben.\nnenfalls Kirchenstem~r) betragen haben (Lohnsteuer-\nbescheinigung). Sonstige: ßezüqe, die sich auf einen               (5) Dem Arbeitnehmer ist jede Änderung der vom\nZeitraum von mehr als 12 Monaten beziehen (§ 35                Arbeitgeber vorgenommenen Eintragungen verboten.\nAbs. 3) und die Vergütungen für Arbeitnehmer-\nerfindungen (§ 31 Abs. 3 Ziff. 5) sowie die von den                                         § 48\nbezeichneten fü'.zi.igen und Vergütungen einbehal-\nLohnzettel\ntene Lohnsteuer sind je gesondert anzugeben.\n(§ 38 Abs. 2 EStG)\nSteuerfreie Bczü9e (§§ 4 bis 6, ]2 a) und Prämien\nfür Verbesscrung~;vorschlügc, soweit sie steuerfrei                (1) Der Arbeitgeber hat unbeschadet der Vor-\nsind (§ 31 Abs. 3 ZiH. 6), sind nicht anzugeben; Be-           schrift des § 47 nach Schluß des Kalenderjahrs auf\nzüge, die nach einem fostE~n Pi.rnschsteuersatz oder           Grund der Eintragungen im Lohnkonto einen Lohn-\nnach besonderen PauschsteuersL\\tzen besteuert wor-             zettel auszuschreiben\nden sind, und die darauf entfallende Lohnsteuer                         1. ohne besondere Aufforderung für einen\n(§ 31 Abs. 3 Ziff. 7) sind nicht anzugeben, wenn der                       Arbeitnehmer, dessen Arbeitslohn im vor-\nArbeitgeber die Lohnsteuer übernommen hat. Der                             angegangenen Kalenderjahr 24 000 Deutsche\nZeitraum, für den die besondere Besteuerung wegen                          Mark überstiegen hat. Bei einem Arbeit-\nNichtvorlegung der Lohnsteuerkarte nach § 37 vor-                          nehmer, der nur während eines 'feils des\nzunehmen war, ist zu vermerken. Der Arbeitgeber                            Kalenderjahrs bei dem Arbeitgeber beschäf-\nhat am. Schluß der Lohnsteuerbescheinigung, dem                            tigt war, ist für die Frage, ob der Arbeits-\nVordruck entsprechend, die Merkmale der Lohn-                              lohn 24 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr\nsteuerkarte des Arbeitnehmers für das folgende Ka-                         überstiegen hat, der Arbeitslohn auf einen\nlenderjahr einzutragen.                                                    vollen Jahresbetrag umzurechnen;","Nr. 30 - Ta.g der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1959                          501\n2. ohne       besondere Aufforderung für einen          (2) Wird ein Arbeitnehmer, der den Arbeitslohn\nArbeitnehmer, auf dessen Lohnsteuerkarte         im voraus für einen Zahlungszeitraum erhalten hat,\nfür das vorangegangene Kalenderjahr die          während dieser Zeit einer anderen Dienststelle über-\nSteuerklasse IV bescheinigt ist und dessen       wiesen und geht die Zahlung des Arbeitslohns auf\nArbeitslohn im vorangegangenen Kalender-          die Kasse dieser Dienststelle über, so hat die früher\njahr 10 000 Deutsche Mark überstiegen hat.       zuständige Kasse in der Lohnsteuerbescheinigung\nBei einem Arbeitnehmer, der nur während          (§ 47) den vollen von ihr gezahlten Arbeitslohn und\neines Teils des Kalenderjahrs bei dem Ar-        die p.avon einbehaltene Lohnsteuer auch dann auf-\nbeitgeber beschäftigt war, ist für die Frage,    zunehmen, wenn ihr ein Teil des Arbeitslohns von\nob der Arbeitslohn 10 000 Deutsche Mark im        der nunmehr zuständigen Kasse erstattet wird. Die\nKalenderjahr überstiegen hat, der Arbeits-       nunmehr zuständige Kasse hat den der früher zu-\nlohn auf einem vollen Jahresbetrag umzu-         ständigen Kasse erstatteten Teil des Arbeitslohns\nrechnen;                                         in die von ihr auszuschreibende Lohnsteuerbeschei-\n3. ohne besondere Aufforderung für einen             nigung nicht aufzunehmen:.\nArbeitnehmer, dessen Lohnsteuerkarte für            (3) Die Oberfinanzdirektionen können zulassen,\ndas vorangegangene Kalenderjahr als              daß die von mehreren Kassen einer Verwaltung ein-\nzweite oder weitere Lohnsteuerkarte be-          behaltene Lohnsteuer an die Kasse eines Finanz-\nzeichnet ist. In diesem Fall ist auf dem         amts, an die Oberfinanzkasse oder unmittelbar an\nLohnzettel anzugeben: ,,Mehrere Lohn-            eine übergeordnete Kasse abgeführt wird. Liegen\nsteuerkarten\";                                   die auszahlenden Kassen in mehreren Oberfinanz-\n4. auf Antra.g für einen Arbeitnehmer, dessen        bezirken eines Landes, so entscheidet die für die\nArbeitslohn im vorangegangenen Kalender-          Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbe-\njahr 24 000 Deutsche Mark nicht überstie-        hörde.\ngen hat, wenn der Arbeitnehmer zur Ein-             (4) Offentliche Kassen haben alljährlich späte-\nkommenstetwr veranlagt wird.                     stens bis zum 31. Januar dem für sie zuständigen\n(2) Im Lohnzettel sind je gesondert anzugeben            Finanzamt ein Verzeichnis der außerhalb Deutsch-\n1. der gezahlte Arbeitslohn und die davon\nlands wohnenden oder sich aufhaltenden Personen\neinbehaltene Lohnsteuer (§ 31 Abs. 3 Ziff. 2),   zu übersenden, an die sie während des abgelaufe-\nnen Kalenderjahrs regelmäßig wiederkehrende Be-\n2. die gezahlten steuerfreien Bezüge (§§ 4 bis       züge mit Rücksicht auf eine gegenwärtige oder frü-\n6, 32 a) und Prämien für Verbesserungsvor-       here Dienstleistung oder Berufstätigkeit gezahlt\nschläge, soweit sie steuerfrei sind (§ 31        haben.\nAbs. 3 Ziff. 6),\n3. sonstige Bezüge, die sich auf einen Zeitraum\nvon mehr als 12 Monaten beziehen und die\ndavon einbehaltene Lohnsteuer (§ 31 Abs. 3\nV. Nachprüfung des Lohnsteuerabzugs\nZiff. 4),                                                           (§§ 50 bis 55)\n4. die Vergütun~Jen für Arbeitnehmererfindun-\n§ 50\ngen und die davon cinbebaltcne Lohnsteuer\n(§ 31 Abs. 3 Ziff. 5).                                               Außenprüfung\nBezüge, die nach einem festen Pauschsteuersatz                                    (§ 193 AO)\noder nach besonderen Pauscbsteuersätzen besteuert              Das Finanzamt überwacht die ordnungsmäßige Ein-\nworden sind, und die cfornuf entfallende Lohnsteuer         behaltung und Abführung der Lohnsteuer durch eine\n(§ 31 Abs. 3 Ziff. 7) sind nicht anzugeben, wenn der        Prüfung (Außenprüfung) sowohl der privaten als\nArbeitgeber die Lohnsteuer übernommen hat.                  auch der öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber, die im\n(3) Der Arbeitgeber hat clie nach Absatz 1 Ziff. 1\nBezirk des Finanzamts eine Betriebstätte unterhal-\nund 2 ausgeschriebenen Lohnzettel nach näherer An-          ten. Haushaltungen, in denen nur gering entlohnte\nordnung der für die Finanzverwaltung zuständigen            Hausgehilfinnen beschäftigt werden, sind in der Re-\nobersten Landesbehörden, die im Einvernehmen mit            gel nicht zu prüfen.\ndem Bundesminister der Finanzen zu treffen ist, an                                    § 51\ndas für den Arbc!itnehmer nach seinem Wohnsitz                 Die Außenprüfung hat sich hauptsächlich darauf\n{gewöhnlichen Aufenthalt) zuständige Finanzamt zu           zu erstrecken, ob sämtliche Arbeitnehmer, auch die\nübersenden. Vordrucke zu Lohnzetteln werden den             nicht ständig beschäftigtE:~n, und alle zum Arbeits-\nArbeitgebern auf Antrag vom finanzmnt kostenlos             lohn gehörigen Einnahmen, gleichgültig in welcher\ngeliefert.\nForm sie gewährt werden, dem Steuerabzug unter-\n§ 49                           worfen werden und ob bei der Berechnung der Lohn-\nBehörden                          steuer von der richtigen Lohnhöhe ausgegangen ist.\n(§ 41 EStC)\n(1) Die Behörden und die sonstigen Körperschaf-                                    § 52\nten des öffentlichen Rechts haben - wie alle son-              (1) Für die Uberwachung und Nachprüfung des\nstigen Ar bei lgeber        die Lohnsteuer nach §§ 29 bis   Steuerabzugs ist beirrt Finanzamt eine Arbeitgeber-\n48 einzubehalten. Die öffentliche Kasse hat bei Aus-        kartei nach den Bestimmungen der Buchungsordnunq\nzahlung des Arbeitslohns die Rechte und Pflichten           für die Finanzämter oder eine Arbeitgeberliste zu\ndes Arbeitqebers im Sinn dieser Vorschriften.               führen.","502                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n(2) Die, Außenprüfung ist pla.nmäßig so zu gestal-          abzugs und der den Finanzämtern obliegenden Prü-\nten, dilß in eine 1,: von der Oberfinanzdirektion                 fung und Aufsicht dienliche Hilfe zu leisten (§ 116\nfcst>-:usc!LZ('nclen ZeiLt1bschnitl jede Betriebstätte min-        cler Reichsversicherungsordnung). Insoweit finden\ncl('::; tcn:-; <)i nma l nachqc,prüft wird. Die Oberfinanz-       die Vorschriften des § 142 der Reichsversicherungs-\ndi rc,k l.i oncn trr f!c,1 ilud1 die weiteren Anordnungen         ordnung keine Anwendung.\nüber dü, Cc:;i;il'unq tk1 Außenprüfung.\n(2) Uber die Zusammenarbeit der Finanzämter mit\n§ 53                            den Trägern der Reichsversicherung treffen die\nOberfinanzdirektionen mit diesen die näheren Ver-\nV,~rrmc:h\"ung de:: ArbeH:gehcrs                 einbarungen.\n(§§ 19], 194, 1~)5 AO)\n(1) Die Arbeitgd)er sind V('rpflichtet, den mit der\nNachprüflm~J des Steuerabzugs Beauftragten des\nFinanzamts, wenn sie einen rnit Lichtbild und Dienst-                               VI. Ubergangs-\nstempel verse}H)ncm Ausweis der zuständigen Fi-\nnanzbc~hörde vorlegen, das De treten der Geschäfts-\nund Schlußbestimmungen\nräume in den üb] ichen Geschäftsstunden zu gestat-                                   (§§ 56 bis 58)\nten und ihnen clic erforderlichen Hilfsmittel (Geräte,\nBeleuchtung) und einen angemessenen Raum oder                                               § 56\nArbeitsplatz zur ErleclirJtmg ihrer Aufgaben zur Ver-                                Anrufungsauskünfte\nfügung zu stellen.\nDas Finanzamt der Betriebstätte hat auf Anfrage\n(2) Die Arbeitgeber und ihre Angestellten haben               eines Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob\ndem Bcanflragl en des Finanzamts Einsicht in die                    und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften\nvon ihnen aufbewahrtem Lohnsteuerkarten der Ar-                    über die Lohnsteuer anzuwenden sind.\nbeitnehmer, in die noch § ]1 vorgeschriebenen Auf-\nzeichnungen und in die l.ohnbücher der Betriebe\nsowie in die Cc~schättsbücher und Unterlagen zu ge-                                         § 57\nwcthren, soweit dies nach dem Ermessen des Prü-\nZuständigkeit in besonderen Fällen\nfenden für die Fest:;tell tir19 der den Arbeitnehmern\ngezahlten V ercrü tunrF~n aller Art und für die Lohn-                 Soweit für die Zuständigkeit der Gemeindebehörde\nsteuerprüfung erforderlich ist.                                    oder des Finanzamts der Wohnsitz des Arbeitneh-\nmers maßgebend ist, ist bei Arbeitnehmern, die im\n(3) Die Arbeitucb<~r huben ferner jede zum Ver-\nInland keinen Wohnsitz haben, der Ort ihres in-\nständnis der Buchaufzcidnmngen vorn Prüfenden\nländischen gewöhnlichen Aufenthalts und bei Ar-\nverlangte Erläuterung zu gd)en.                                    beitnehmern, die im Inland weder einen Wohnsitz\n(4) Die Arbcit~Jc~ber haben auf Verlangen dem                 noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sowie\nBeaufiru.gten cles Finanzamts auch über sonstige für               bei den in § 40 Abs. 5 bezeichneten Arbeitnehmern\nden Betrieb Uitigc Personen, bei denen es bestritten               der Ort der Betriebstätte maßgebend, bei der der\nist, ob sh~ ArlwiLnehm~~r ch~s Betriebs sind, jede ge-             Arbeitnehmer beschäftigt ist.\nwünschte Aushmrt zur [7cc.;tstellur;g ihrer Steuer•-\nvcrhältnis ;e Zll (~C'.ben.\n§ 58\n§ 54\nAnwendungszeitraum\nVerpflkh'.:ung des ArbeHnehmcrs\n(1) Die Vorschriften der vorstehenden Fassung\n(§ 193 Abs. 1 Satz 2 AO)\ndieser Verordnung sind, vorbehaltlich der Vor-\n(1) Die Arbei tnchmer des Betriebs haben dem mit              schriften in Absatz 2, erstmals um:uwenden auf den\nder Prüfung Beauftraqtcn jede gewünschte Auskunft                  laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem\nüber Art und Höhe ihres Arbeitslohns zu geben und                 31. Dezember 1958 endenden Lohnzahlungszeitraum\nauf Verlangen clie etwa in ihrem Besitz befindlichen               gezahlt wird, bei sonstigen, insbesondere ein-\nLohnsteuerkarten (§ 29) sowie die Belege über be-                  maligen Bezügen auf den Arbeitslohn, der nach\nreits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen.                          dem 31. Dezember 1958 zufließt.\n(2) Der mit der Prüfung Beauftragte ist auch be-                 (2) Die Vorschriften in § 4 Ziff. 3, §§ 6, 8, 18 b\nrechtigt, von Personen, bei denen es bestritten ist,              Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 20a Abs. 1 und 3, §§ 20b, 21,\nob sie Arbeitnc'.hrner des Betriebs sind, jede Aus-               22, 25 Abs. 3 und 4, § 25 a Abs. l bis 4, § 25 b Abs. 1,\nkunft zur Feststellung ihrer Steuerverhältnisse zu                 §§ 26 a, 26 b, 30 Abs. 5, § 35 a Abs. 2 Ziff. 2, § 35 b\nverlangen.                                                        Abs. 1, § 40 Abs. 4, § 46 Abs. 2 und § 48 Abs. 1 in der\n§ 55                            Fassung dieser Verordnung sind erstmals anzuwen-\nden auf den laufenden Arbeitslohn, der für einen\nMihvh'kung der Versiche:rnngsträger\nnach dem 31. Dezember 1957 endenden Lohnzahlungs-\n(§ 189e AO)\nzeitraum gezahlt wird, bei sonstigen, insbesondere\n(1) Die Träger der Reichsversichernng haben den               einmaligen Bezügen auf den Arbeitslohn, der nach\nFinanzbehörden jedr~ zur Durchführung des Steuer-                 dem 31. Dezember 1957 zufließt."]}