{"id":"bgbl1-1959-30-1","kind":"bgbl1","year":1959,"number":30,"date":"1959-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/30#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-30-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_30.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1959-07-22T00:00:00Z","page":465,"pdf_page":1,"num_pages":12,"content":["465\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1959                       Ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1959                                                                                                Nr.   30\nTag                                                        Inhalt:                                                                                          Seite\n22. 7.59    Verordnung zur .Ä.nderung und Ergänzung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung                                                                      465\n22. 7.59    Neufassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             477\n22.7.59     Verordnung zur Durchführung des Spar-Prämiengesetzes (SparPDV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          503\n22. 7.59    Verordnung zur Anderung der Ersten, Zweiten, Vierten und Fünften Verordnung zur Durch-\nführung des Altsparergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   505\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger ............... -. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   511\nIn Teil II Nr. 33, ,ausgegeben am 22. Juli 1959, s,ind veröffentlicht: Bek,anntmachung über den Geltung1sbereich des\nInternationalen Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente (Inkrafttreten für Jugoslawien). --\nBekanntmachung über das Inkrafttret,en der Vereinbarung vom 3. April 1952 zur Er,gän:zung des Allgemeinen Ab-_\nkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich ü:ber die Sozial,e Sicherheit vom 10. JuLi 1950,\n,der Zweiten Vereinbarung vom 18. Juni 1955 zur Ergänzung des Allgemeinen Abkommens zwischen -der Bundes-\nrnpu1blik DeutschLand und Frnnkreich über die Soziale Sicherheit vom 10. Juli 1950 sowie der Ersten, Zweiten und\nVierten Zusatzvereinbarung zu diesem Abkommen und der Fünften Zusatzvereinbarung vom 18. Juni 1955 zum\nAllgemeinen Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über die Soziale Sicherheit\nvom 10. Juli 1950 iiJber die Einbe:ziehung des Landes Berlin (Ber'1in-West) in das AUgeimeine Abkommen. - Be-\nkanntmachung über das Inkrafttreten der Vierten und Fünften Zusatzvereinbarung zum Abkommen zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über Sozia1versicherung.\n---------------------1--------------------------\nVerordnung\nzur Änderung und Ergänzung der Lohnsteuer'.\"Durchführungsverordnung.\nVom 22. Juli 1959.\nAuf Grund des § 51 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 des Ein-                           2. In § 4 Ziff. 3 wird der Klammerzusatz ,, (Tage-\nkommensteuergesetzes in der Fassung vom 23. Sep-                                    gelder und Fahrtauslagen)\" gestrichen.\ntember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 672) verordnet die\nBundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                               3. Es wird der folgende § 5 a eingefügt:\n,,§ Sa\n§ 1                                                                          Zuschüsse im Krankheitsfall\n(§ 3 Ziff. 52 EStG)\nÄnderung\nZum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören\nder Lohnsteuer-Durchführungsverordnung 1957\naußerdem nicht\nDie Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der\n1. Zuschüsse zum Krankengeld oder Haus-\nFassung vom 13. Mai 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 343)\ngeld aus der gesetzlichen Krankenversiche-\nist auch weiterhin anzuwenden. Sie wird wie folgt\ngeändert und ergänzt:                                                                         rung\na) an Arbeiter,\n1. § 2 wird wie folgt geändert:\nb) an Angestellte,\na) In Absatz 3 Ziff. 3 werden die Worte „z.B.                                                   deren laufender Arbeitslohn im letzten\nKrankenzuschüsse\" ersetzt durch die Worte                                                   Kalendermonat vor der Erkrankung\n„z. B. Zuschüsse im Krankheitsfall, sofern sie                                              1250 Deutsche Mark nicht überstiegen\nnicht nach § 5 a steuerfrei sind 11\n•\nhat,\nb) In Absatz 4 werden hinter den Worten „so                                              wenn die Zuschüsse die in § 1 Abs. 1 des\nII\nhat er sie die Worte „vorbehaltlich der Vor-                                         Gesetzes zur Verbesserung der wirtschaft-\nschriften des § 35 Abs. 2 und der §§ 35 a, 35 b,                                     lichen Sicherung der Arbeiter im Krank-\n36 Abs. 2\" eingefügt.                                                                heitsfalle vom 26. Juni 1957 (Bundes-","466                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\ngesetzbl. I S. 649) bezeichnete Höhe nicht                      nach den Verträgen zur Vermeidung der\nübersteigen,                                                    Doppelbesteuerung zusteht (§ 9 des\n2. Leistung(,n an ArbeitnehmL,r, die in Heim-                         Steueranpassungsgesetzes);\narbeit beschi:iftigl sind, auf Grund des § 5             20.    die Zuwendungen, die auf Grund des\ndes in der Ziffer 1 bezeichneten Gesetzes.\"                     Fulbright-Abkommens gezahlt werden;\n21.    der Ehrensold für Künstler sowie Zu-\n4. § 6 wird wie folgt gcündert:                                             wendungen aus Mitteln der Deutschen\nKünstlerhilfe, wenn es sich um Bezüge\na) Die Ziffer 7 erbült die folgende Fassung:                             aus öffentlichen Mitteln handelt, die\n11 7. Abfindungen wegen Entlassung aus                              wegen der Bedürftigkeit des Künstlers\neinem Dienslvc!rhültnis auf Grund der                         gezahlt werden;\n§§ 7 und 8 des Kündi~Jtrngsschutzgeset-                22.    die Beihilfen, die von der Deutschen For-\nzes oder des § 74 des Betriebsverfas-                         schungsgemeinschaft gewährt werden;\nsungsycsetzes. Das gleiche gilt für Ab-                23.    Bergmannsprämien nach § 4 des Geset-\nfindungen wegen Entlassung aus einem                          zes über Bergmannsprämien vom 20. De-\nDienstverhältnis, die in einem Vergleich                      zember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 927);\nvor dem Arbc:itsgericht vereinbart sind,\n24.    Leistungen nach · dem Unterhaltssiche-\nvorausgesetzt, dc1ß die bezeichneten Vor-\nrungsgesetz vom 26. Juli 1957 (Bundes-\nschriflcn für den Arbeitnehmer gelten\ngesetzbl. I S. 1046), soweit sie nicht nach\nund die Abfindung zwölf Monats-\ndessen § 15 Abs. 1 Satz 2 steuerpflichtig\nverdi cnste nicht übersteigt;\".\nsind.\"\nb) Die Ziffc)r 13 erhält die folgende Fassung:\n5. § 7 wird wie folgt geändert:\n1113. Entschücligun9cn auf Grund des Kriegs-\ngefongcncncn tschä d i gungsgesetzes   in        a) Absätze 4 bis 8 erhalten folgende Fassung:\nder Fassung vom 8. Dezember 1956                        11 (4) Die Gemeindebehörde hat, ausgenom-\n(ßundesgesetzbl. I S. 907); \".                       men in den Fällen des § 14, dem Vordruck\nder Lohnsteuerkarte entsprechend jeweils in\nc) Die bisherigen Ziffern 14 und 15 werden ge-                   Worten die Steuerklasse und bei den Steuer-\nstrichen.\nklassen II, III und IV die Zahl der beim Lohn-\nd) Die bisherige Ziffer      16 wird Ziffer 14.                  steuerabzug zu berücksichtigenden Kinder\nnach Maßgabe der Absätze 5 bis 9 zu be-\ne) Hinter der neuen Ziffer 14 werden die fol-                    scheinigen.\ngenden Ziffern 15 bis 24 angefügt:\n(5) Die Steuerklasse I ist zu bescheinigen\n,, 15. der Ehrensold, der auf Grund des Ge-\nbei Arbeitnehmern, die\nsetzes über Titel, Orden und Ehrenzei-\nchen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I                     1. ledig oder geschieden sind oder\nS. 844) gewährt wird;                                         2. verwitwet sind und nicht in die\nSteuerklasse · III (Absatz 7 Ziff. 2)\n16. Leistungen nach dem Häftlingshilfege-\nfallen oder\nsetz in der Fassung vom 13. März 1957\n(Bundesgesetzbl. I S. 168);                                   3. verheiratet sind und nicht in die\nSteuerklasse III oder IV (Absatz 7\n17. Kindergeld, das auf Grund des Kinder-                             Ziff. 1, Absatz 8) fallen,\ngeldgesetzes vorn 13. November 1954                  wenn sie das 50. Lebensjahr noch nicht voll-\n(Bundesgesctzbl. I S. 333) und des Kin-\nendet haben und ihnen kein Kinderfreibetrag\ndergcldergänzungsgcsetzes vom 23. De-\n(§ 8) zusteht.\nzember 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 841)\ngezahlt wird, sowie die in § 11 des Kin-                (6) Die Steuerklasse II und die Zahl der\ndergeldanpassungsgesetzes vom 7. Ja--                Kinder, für die dem Arbeitnehmer ein Kin-\nnuar 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 17) be-              derfreibetrag zusteht (§ 8), ist zu bescheini-\nzeichneten Leistungen. Dabei sind das                gen bei Arbeitnehmern, die\nGesetz zur Anderung und Ergänzung                             1. ledig oder geschieden sind oder\nvon Vorschriften der Kindergeldgesetze\n2. verwitwet sind und nicht in die\nvom 27. Juli J 957 (Bundesgesetzbl. I\nSteuerklasse III ·(Absatz 7 Ziff. 2)\nS. 1061) und das Zweite Gesetz zur Än-\nderung von Vorschriften der Kinder-                              fallen oder\ngeldgeselze vom 16. Mlirz 1959 (Bun-                          3. verheiratet sind und nicht in die\ndesgesetzbl. I S. 153) zu beachten;                              Steuerklässe III oder IV (Absatz 7\nZiff. 1, Absatz 8) fallen,\n18. das Gehalt und die Bezüge der Arbeit-\nnehmc~r bestimmter Vertretungen, Or-                 wenn sie das 50. Lebensjahr vollendet haben\ngani~;ationen, Gemeinschaften und Ein-               oder ihnen ein Kinderfreibetrag zusteht (§ 8).\nrichtungen nach Maßgabe des § 3 Ziff. 29                (7) Die Steuerklasse III und die Zahl der\nbis 40 des Einkommensteuergesetzes;                  Kinder, für die dem Arbeitnehmer ein Kin-\n19. Arbeitslohn der Arbeitnehmer insoweit,                derfreibetrag zusteht (§ 8), ist zu bescheini-\nals ibnc~n ein Anspruch auf Befreiung                gen bei Arbeitnehmern, die","Nr. 30 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1959                         467\n1. verheiratet sind, wenn beide Ehe-               zwar auch dann, wenn die Kinde-r eigene\ngatten unbeschränkt steuerpflichtig             Einkünfte beziehen.\"\nsind und nicht dauernd getrennt le-\nc) Die Absätze 2 und 4 werden gestrichen.\nben und der Ehegatte des Arbeit-\nnehmers keinen Arbeitslohn bezieht,         d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\n2. verwitwet sind und im Zeitpunkt           7. § 8 a wird gestrichen.\ndes Todes ihres Ehegatten von die-\nsem nicht dauernd getrennt gelebt        8. § 14 erhält die folgende Fassung:\nhaben,                                                                ,,§ 14\na) für das Kalenderjahr, in dem der                      Mehrere Lohnsteuerkarten\nEhegatte verstorben ist, und für                       (§ 39 Abs. 3 Ziff. 2 EStG)\ndas folgende Kalenderjahr;\nDie Gemeindebehörde hat einem Arbeitneh-\nb) wenn dem Arbeitnehmer ein Kin-           mer, der Arbeitslohn aus mehreren gegenwärti-\nderfreibetrag für ein Kind zu-          gen oder früheren Dienstverhältnissen gleich:\nsteht, das aus der Ehe mit dem          zeitig von verschiedenen Arbeitgebern erhält,\nVerstorbenen hervorgegangen ist         eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarte aus-\noder für das den Ehegatten auch         zuschreiben und die Ausschreibung dem Finanz-\nin dem Kalenderjahr, in dem der         amt mitzuteilen. Für die zweiten und weiteren\nEhegatte verstorben ist, ein Kin-       Lohnsteuerkarten gibt der Bundesminister der\nderfreibetrag (Kinderermäßigung)        Finanzen ein besonderes Muster bekannt (§ 9\nzustand.                                Abs. 5). Eine zweite oder weitere Lohnsteuer-\n(8) Die Steuerklasse IV und die Zahl der              karte ist nicht auszuschreiben, wenn der aus\nKinder, für die dem Arbeitnehmer ein Kin-                mehreren Dienstverhältnissen herrührende Ar-\nderfreibetrag zust,eht (§ 8), ist zu bescheini-          beitslohn von derselben öffentlichen Kasse, d. h.\ngen bei Arbeitnehmern, die verheiratet sind,             von demselben Arbeitgeber, gezahlt wird (§ 49\nwenn beide Ehegatten unbeschränkt steuer-                Abs. 1 Satz 2).\"\npflichtig sind und nicht dauernd getrennt\nleben und beide Ehegatten im Kalenderjahr             9. § 17 a erhält die folgende Fassung:\nArbeitslohn beziehen. Wird für den Ehe-                                          ,,§ 17 a\ngatten eines Arbeitnehmers, auf dessen                     Vermeidung von Härten bei Arbeitnehmern\nLohnsteuerkarte die Steuerklasse III .beschei-               mit mehreren Dienstverhältnissen und bei\nnigt ist, im Laufe des Kalenderjahrs erstma-                      Anwendung der Steuerklasse IV\nlig eine Lohnsteuerkarte ausgeschrieben, so                         (§ 39 Abs. 3 Ziff. 2 und 3 EStG)\nhat die Gemeindebehörde auf dieser Lohn-                    (1) Ist der Arbeitslohn aus einem Dienstver-\nsteuerkarte die Steuerklasse IV einzutragen              hältnis, für das die erste Lohnsteuerkarte vor-\nund auf der Lohnsteuerkarte des anderen                  gelegt wird, in einem Lohnzahlungszeitraum des\nEhegatten mit Wirkung von dem Tag an,                    Kalenderjahrs voraussichtlich niedriger als der\nvon dem sein Ehegatte Arbeitslohn bezieht,               Eingangsbetrag der Lohnstufe, bis zu der in der\ndie Steuerklasse III in Steuerklasse IV zu               Steuerklasse, die auf der ersten Lohnsteuerkarte\nändern.\"\neingetragen ist, Lohnsteuer nicht erhoben wird,\n. b) In Absatz 9 werden                                        so hat das Finanzamt auf Antrag des Arbeit-\naa) die Worte „bei Steuerklasse III\" durch               nehmers den Unterschiedsbetrag auf der ersten\ndie Worte „bei den Steuerklassen II, III          Lohnsteuerkarte als Hinzurechnungsbetrag und\nund IV\" und in der Klammer die Zahl„ 7\"           auf der zweiten oder weiteren Lohnsteuerkarte\ndurch die Zahl „8\" ersetzt,                       oder verteilt auf diese Lohnsteuerkarten als\nsteuerfreien Betrag einzutragen.\nbb)hinter dem Wort „Vorschriften\" die\nWorte „des Absatzes 8 und\" eingefügt.                (2) Ist bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn\nbeziehen und beide nach Steuerklasse IV zu\nc) In Absatz 10 werden die Worte „oder ist der               besteuern sind (§ 7 Abs. 8), der Arbeitslohn\nHinzurechnungsvermerk nach § 14 oder der                 eines Ehegatten in einem Lohnzahlungszeitraum\nZusatzvermerk ,z· nach Absatz 8 auf der                  des Kalenderjahrs voraussichtlich niedriger als\nLohnsteuerkarte nicht eingetragen, obwohl                der Eingangsbetrag der Lohnstufe, bis zu der in\ndie Voraussetzungen dafür vorliegen\" ge-                 Steuerklasse IV Lohnsteuer nicht erhoben wird,\nstrichen.                                                so hat das Finanzamt auf Antrag der Ehegatten\n6. § 8 wird wie folgt geändert:                                 den Unterschiedsbetrag auf der (ersten) Lohn-\nsteuerkarte des Ehegatten mit dem niedrigeren\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:                  Arbeitslohn als Hinzurechnungsbetrag und auf\n„ Kinderfreibeträge                   der Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten als\nfür Kinder bis zu 18 Jahren\".                steuerfreien Betrag einzutragen. Ist der Arbeits-\nlohn des geringer verdienenden Ehegatten in\nb) Absatz 1 erhtilt die folgende Fassung:                    dem maßgebenden Lohnzahlungszeitraum vor-\n,, (1) Dem unbeschränkt lohnsteuerpflichti-           aussichtlich niedriger als der auf den Lohnzah-\ngen Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 1) stehen für Kin-            lungszeitraum entfallende Teil des Pauschbetrags\nder, die das 18. Lebensjahr noch nicht voll-             für Werbungskosten, so tritt für die Ermitt-\nendet haben, Kinderfreibeträge zu, und                   lung des Unterschiedsbetrags an die Stelle des","468                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\ntatsächlichen Arbeitslohns der auf den Lohnzah-                     b) Wehrdienst (Ersatzdienst) leisten, so-\nlungszeitrnmn entfallend(~ Teil des Pauschbe-                           fern die Berufsausbilc;l.ung durch die\ntrags für Werbungskosten. Das gilt auch, wenn                           Einberufung zum Wehrdienst unter-\nder geringer verd iencnde Ehegatte vor Ablauf                           brochen worden ist und der Arbeit-\ndes Kalenderjahrs aus dem Dienstverhältnis aus-                         nehmer vor der Einberufung die\nsclwidel. Dc~r HinzurC'clnnmgsbetrag und der                            Kosten des Unterhalts und der Be-\nsteuerfreie BetrafJ sind frühestens mit Wirkung                         rufsausbildung im wesentlichen ge-\nvon dem Tag an einzutrngen, von dem an die                              tragen hat;\nSteuerklasse IV bei heid()Tl Ehegatten anzuwen-\n2. für Kinder, die wegen, körperlicher oder\nden ist.\ngeistiger Gebrechen dauernd erwerbs-\n(3) Ein Antrag nach den Absätzen 1 oder 2                        unfähig sind, wenn dem Arbeitnehmer\nkann in einem Kalenderjahr jeweils nur· einmal                      für die Kinder ein Kinderfreibetra.g nicht\ngestellt werden. Das gilt nicht, wenn die Ände-                     zusteht und die Kinder im wesentlichen\nrung eines bereits eingetragenen steuerfreien                       auf Kosten des Arbeitnehmers unter-·\nBetrags und Hinzurechnungsbetrags deshalb be-                       halten werden.\ngehrt wird, weil der Arbeitnehmer aus dem\nzweiten oder weiteren Dienstverhältnis ausge-           Die Vorschriften des § 8 Abs. 2 gelten entspre-\nschieden ist oder weil der Ehegatte des Arbeit-         chend.\nnehmers keinen Arbeitslohn mehr bezieht.\"\n(2) Liegen die Voraussetzungen des Absat-\nzes 1 vor, so ist auf Antrag die Lohnsteuerkarte\n10. § 18 erhält die folgende Fassung:\ndurch das Finanzamt zu ergänzen. Es ist die\n,,§ 18                          Steuerklasse und Zahl der Kinder zu bescheini-:-\nErgänzung der Lohnsteuerkarte                 gen, die bei dem Arbeitnehmer nach den Vor-\nwegen Anderung der Steuerklasse und der             schriften des § 7 Abs. 6 bis 8 zu bescheinigen\nZahl der Kinder durch die Gemeindebehörde               wären, wenn die Kinder das 18. Lebensjahr noch\nnicht vollendet hätten.\n(1) Weist der Arbeitnehmer nach, daß sich die\nauf der Lohnsteuerkarte bescheinigte Steuer-               (3) Bei einem verwitweten Arbeitnehmer hat\nklasse oder die Zahl der noch nicht 18 Jahre            das Finanzamt auf Antrag auf der Lohnsteuer-\nalten Kinder zu seinen Gunsten geändert hat,            karte die Steuerklasse III zu bescheinigen,\nso ist die Lohnsteuerkarte auf Antrag durch die         wenn dem Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag\nGemeindebehörde, die sie ausgeschrieben hat,            für ein Kind (Absatz 1) gewährt wird, für das\nentsprechend den Vorschriften in § 7 Abs. 6 bis         den Ehegatten auch in dem Kalenderjahr, in\n8 zu ergänzen. Hat der Arbeitnehmer nach Aus-           dem der Ehegatte verstorben ist, ein Kinder-\nschreibung der Lohnsteuerkarte seinen Wohn-             freibetrag (Kinderermäßigung) zustand oder auf\nsitz verlegt, so ist die Ergänzung durch die Ge-        Antrag zu gewähren war. § 18 Abs. 3 ist anzu-\nmeindebehörde des neuen ·wohnsitzes vorzu-              wenden.\nnehmen.\n(4) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1\n(2) Nach Ablauf des Kalenderjahrs kann ein           weggefallen, so ist der Arbeitnehmer verpflich-\nAntrag auf Ergänzung der Lohnsteuerkarte für            tet, innerhalb eines Monats die Berichtigung\ndas abgelaufene Kalenderjahr nur noch bis spä-          seiner Lohnsteuerkarte zu beantragen, es sei\ntestens 31. Januar des fo]gcnden Kalenderjahrs          denn, daß die Voraussetzungen mindestens vier\ngestellt werden.\nMonate im Kalenderjahr bestanden haben.\n(3) Wird auf der Lohnsteuerkarte eines Ar-           Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so ist\nbeitnehmers nach dem Tod seines Ehegatten die           die Berichtigung von Amts wegen vorzunehmen.\nSteuerklasse III bescheinigt (§ 7 Abs. 7 Ziff. 2        Der Arbeitnehmer hat zu diesem Zweck die\nBuchstabe a), so ist gleid1zeitig als Familien-         Lohnsteuerkarte dem Finanzamt auf Verlangen\nstand ,verwitwet' zu vermerken.\"                        vorzulegen.\n11. Es wird der folgende § l8 i1 eingefügt:                    (5) Nach Ablauf des Kalenderjahrs kann ein\nAntrag auf Ergänzung der Lohnsteuerkarte für\n.,§ 18 a                          das abgelaufene Kalenderjahr nur noch bis spä-\nErgänzung der Lohnsteuerkarte                 testens 31. Januar des folgenden Kalenderjahrs\nwegen Anderung der Steuerklasse und der             gestellt werden.\"\nZahl der Kinder durch das Finanzamt\n(1) Dem    unbeschränkt lolmsteuerpflichtigen    12. Der bisherige § 18 a wird § 18 b. In dem neuen\nArbeitnehmer (§ 1 Abs. 1) werden Kinderfrei-            § 18 b wird Absatz 1 wie folgt geändert:\nbeträge auf Antrag gewährt\n1. für Kinder, die das 18. Lebensjahr voll-      a) In Satz 1 wird der Klammerzusatz ,, (§§ 17,\nendet, aber das 25. Lebensjahr noch                17 a)\" durch ,, (§ 17)\" und der Klammerzusatz\nnicht vollendet haben, wenn sie                    ,,(§ 18)\" durch,,(§§ 18, 18a)\" ersetzt.\na) im wesentlichen auf Kosten des Ar-         b) In Satz 2 werden hinter den Worten „als\nbeitnehmers unterhalten und für                Zeitpunkt kommt\" die Worte ,,, vorbehalt-\neinen Beruf ausgebildet werden,                lich d.er Vorschrift des § 7 Abs. 8 Satz 2,\"\noder                                          eingefügt.","Nr. 30 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1959                                  469\nc) Satz 4 wird gestrichen.                                 d) Absatz 4 erhält die folgende Fassung:\nd) Im letzten Satz wird der Klammerzusatz ,, (§ 18                 ,. (4) Für Sonderausgaben im Sinn des Ab-\nAbs. 2)\" durch ,, (§ 18 a Abs. 2) n ersetzt.               satzeis 2 Ziff. 2 Ms 4 gilt das Folgende:\n1. Die Aufwendungen sind zusam-\n13. In § 19 Satz 1 wird die Bezeichnung ,,§ 18\" durch                             men bis zu einem Jahresbetrag\n,,§§ 18, 18 a\" ersetzt.                                                       von 1100 Deutsche Mark in voller\nHöhe als Sonderausgaben zu be-\nrücksichtigen. Dies,er B'.etrag erhöht\n14. § 20 wird wie folgt geändert:                                                 sich um 1100 Deutsche Mark für\na.) In Absatz 1 wird die Zahl „562\" durch „564\"                               den nicht dauernd getrennt leben-\nersetzt.                                                                  den, unbeschränkt steuerpflichti-\ngen Ehegatten und um je 500\nb) In Absatz 2 wird die Ziffer 5 gestridlen.\nDeutsche Mark für jedes Kind im\nSinn dies § 8 Abs. 2, für das dem\n15. § 20 a wird wie folgt gelindert:\nArbeitnehmer ein Kinderfreibetrag\na) In Absatz 1 wird die Zahl „624\" durch „636\"                                zusteht oder auf Antrag gewährt\nersetzt und folgender Satz angefügt:                                      wird.\n„Für Ehegatten gelten die Vorschriften des                            2. Volleindet der Arbeitnehmer oder\n§ 22 Abs. 2.\"                                                             sein nicht dauernd getrennt leben-\nder, unbesduänkt steuerpflichtiger\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                          Ehegatte mindestens vier Monate\na.a) In der Ziffer 2 wird der letzte Satz                                 vor dem Ende des Kalenderjahrs\ndas 50. Lebensjahr, so erhöhen s.ich\ngestrichen und der folgende Satz ange-\nfügt:                                                                die in Ziffer 1 bezeichneten Be-\nträge von je 1100 Deutsche l\\fork\n,,Beiträge zu Versicherungen auf den Le-.                            auf je 2200 Deutsche Mark und\nbens- oder Todesfall sowie zu Witwen-,                               von je 500 Deuts,che Mark auf je\nWaisen-, Versorgungs- und Sterbekassen                               1000 Deutsche Mark. Das gilt nicht\nauf Grund von Verträgen, die nach dem                                bei Vollendung des 50. Lebensjahrs\n31. Dezember 1958 abgeschlossen worden                               nach dem 31. Dezember 1963.\nsind, sind nur dann zu berücksichtigen,\nwenn der Vertrag bei einmaliger Bei-                             3. Ubersteigen die Aufwendungen\ntragsleistung zu Beginn des Vertrags                                 die in den Ziffern 1 und 2 bezeich-\n(Einmalbeitrag) für die Dauer von min-                               neten Beträge, so kann der dar-\ndestens zehn Jahren oder bei lauf end er                             über hinausgehende Betrag zur\nBeitragsleistung für die Dauer von min-                              Hälfte, höchstens jedoch bis zu 50\ndestens fünf Jahren abgeschlossen wor-                               vom Hundert der in den Ziffern 1\nden ist.\"                                                            und 2 bezekhneten Beträge be-\nrücksichtigt werden.\"\nbb) In der Ziffer 3 wird der letzte Satz ge-\nstrichen.                                     16. In § 20 b erhält der erste Satz die folg,encte\ncc) Die Ziffer 4 erhält die folgende Fassung:          Fassung:\n,,4. Beiträge auf Grund von Sparverträ-              „Im Kalenderjahr gel ei.stete Aufwendungen\n1\ngen mit festgelegten Sparraten, wenn         im Sinn des § 20 a Abs. 2 Ziff. 3 und 4, die nach\nder Vertrag vor dem 1. Januar 1958           § 2 Abs. 1 Ziff. 1, 3 und 4 des Wohnungsbau-\nabgeschlossen und mindestens die             Prämien.ge1setze1s in de,r Fassung des Gesetz,e,s\nerste Einzahlung vor diesem Zeit-            zur Änderung de,s Wohnungsbau-Prämienge-\npunkt geleistet worden ist, nach Maß-        setzes vom 24. Juli 1958 (Bunde1sg,e,setzbl. I\ngabe der entsprechenden Vorschriften         S. 539) zugleich prämienbegünstigt sind, können\nder Einkommensteuer-Durchführungs-           als Sonderausgaben nur abg,ezogen werden,\nverordnung.\"                                 wenn für diese Aufwendungen eine Prämie\nnicht beansprucht wird.\"\ndd) Ziffer 6 wird gestrichen.\nee) Im ersten Satz hinter Ziffer 11 werden         17. § 21 wird wie folgt geändert:\ndie Worte „und 6\" und die Worte ,,, so-\nweit sie nach dem 6. Oktober 1956 g:e-            a) Die Ubersduift erhält die folgende Fassung:\nleistet werden\" geistrkhen.                            ,, Werbungskosten und Sonderausgaben.\nbei mehreren Dienstverhältnissen\nff) Der letzte Satz wird gestrichen.\n(§ 39 Abs. 3 Ziff. 2, § 40 EStG) \".\ne) In Absatz 3 werd,en die Worte „für die nicht            b) Es werden die Zahl „562\" durch „564\" und\ndauernd vom Ehemann g,etrnnnt lebende                      die Zahl „624\" durch „636\" ersetzt.\nEhefrau\" durch die Worte „für den nicht\ndauernd getrennt lebenden Ehegatten\" und               c) Es wird der folgende Satz ang-efügt:\ndas Wort „Kindiererrnäßigung\" durch die                    „Für Ehe.gatten gelten die Vorschriften de·s\nWorte „ein Kinderfreibetrag\" ersetzt.                      § 22.\"","470                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n18. § 22 erhält d'ie folgende Fassung:                                     20. § 25 a wird wie folgt geändert:\n,,§ 22\na) In Absatz 1 Satz 1 werden hinter den\nWerbungskosten und Sonderausgaben                                    Worten „im Kalenderjahr\" die Worte „für\nbeii Ehegatten                                       jede unterhaltene Person\" eingefügt.\n(§ 39 Abs. 3 Ziff. 3, § 40 EStG)\nb) In den Absätzen 1 und 2 wird das Wort\n(1) Werbungskosten eine,s Arbeitnehmers\n„Kinderermäßigung\" jeweils durch die Worte\nkönnen nicht bei dem Dienstverhältnis seines\n,,einen Kinderfreibetrag\" ers:etzt.\nEhegatten berücksichtigt werden.\n(2) Sonderausgaben (§ 20 a Abs. 2 bis 4) von                           c) In den Absätzen 2 und 3 wird di,e Zahl „ 720\"\nEhegatten, die unbeschri.inkt steuerpflichtig sind                             jeweils durch die Zahl „900\" ersetzt.\nund nicht dauernd qelrennt leben, sind ein-                                d) In Absatz 4 werden die Bezeichnung „Ab-\nheitlich festzustellen. Weisen diese Ehegatten                                 sätzen 1 und 2\" durch die Bezeichnung\nnach, daß die Sonderausgaben höher sind als                                    „Absätzen 1 bis 3\" ersetzt und die Worte\n1. 636 Deutsche Mark im Ka,l,enderjahr,                            ,, und die in den Absätzen 2 und 3 bezeichne-\nwenn nur einm der Ehegatten Arbeits-                          ten Beträge von 720 Deutsche Mark\" ge-\nlohn bezieht,                                                strichen.\n2. 1272 Deutsche Mark im Kalenderjahr,\n21. In § 25b Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „als\nwenn beide Ehegatten Arbeitslohn be-\nsteuerfrei\" gestrichen und erhält der Sa,tz hinter\nziehen,\ndem Doppelpunkt die folgende Fassung:\nso hat das Finanzamt den übersteigenden Betrag\nim Fall der Ziffer 1 auf der Lohnsteuerkarte                               „540 Deutsche Mark          bei Arbeitnehmern      der\ndieses Ehegatten als stcuerfrni zu verrnerk,en,                                                        Steuerklasse I,\nim Fall der Ziffor 2 auf der Lohnsteufükarte\n720 Deutsche Mark         bei Arbeitnehmern der\njedes Dheqatten zur Hälfte a.ls st,euerfrei zu\nSteuerklasse II, III ode·r\nvennerken, wenn nicht die Ehegatten eine\nIV ohne Kinderfreibetrag,\nandere Aufteilung beantragen.\"\n19. § 25 wird wie folgt geändert:                                                 840 Deutsche Mark         bei Arbeitnehmern deir\na) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:                                                               Steuerklasse II, III oder\nIV mit Kinderfreibeträg en\n1\n,, (3) für die Berechnung der zumutbaren\nfür ein oder 2 Kinder;\nEigc!nbelastung ist der voraussichtliche Jah-\nH'SiHbt'itsluhn des /\\rheitnehrners und ge~\nder Betrag von 840 Deutsche Mark erhöht\n~Jcbcr;enf,ills seines von ihm nicht dauernd\nsich für das dritte und jedes weitere Kind,\ngelrennt lebenden, unbeschränkt steuer-\nfür das der Arbeitnehmer einen Kinder-.\npflich Ligen Ehc~Ji:ltlen zugrunde zu Ingen. Der\nfreibetrag erhält, um je 60 Deutsche Mark.\"\nvorcmssichtlid1c Jahresarbeil~;John ist um\ndie Werbungskosten und Sonderausgaben,\nbc!i Arhcitnchrnern der Steuerklassen I, II                      22. § 26 a erhält die folg-ende Fassung:\nuncl lll mindostens um 1200 Deutsche Mark\njährlich, bei Arbeil:nehmern der Steuer-                                                      ,,§ 26a\nklasse IV mindestens um 2100 Deutsche                                                     Altersfreibetrag\nMark jübrlich zu kürzen. Außerdem sind die                                           (§ 40 Abs. 1 Ziff. 3 EStG)\nnach §§ 25 b, 26 a in Betracht kommenden\nste1wrlrei,en Beträge abzuziehen. Etwaige                                Bei einem Arbeitnehmer, der minde,stens vier\nweitere Einkünfte des Arbeitnehmers und                              Monate vor dem Ende des Kalenderjahrs das\nseines von ihm nicht dauernd getrennt                                70. Lebensjahr vollendet, wird auf der Lohn-\nLebenden Ehegatten sind dem sich danach                              steuerkarte ein steue.rfreier Betrag von 360\nergebenden Betrag hinzuzurechnen.\"                                    Deutsche Mark eingetragen (Altersfreibetrag).\nDer Altersfreibetrag wird auch dann gewährt,\nb) Es wird d,(~r folgend(~ Absatz 4 angefügt:\nwenn die beze,ichneten Voraussetzungen nicht\n,, (4) Die zumutbare Eigenbelastung beträgt                      be-i dem Arbeitnehmer selbst, sondern bei sei-\nnem unbeschränkt steuerpflichtigen und von\nbc1i einem Arbeit-\nbei         nehmer der Steuer-           ihm nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten\neint~rn\nwenn sich ckr nach Ab,;atz 3      Arlwit--\nklu,;scn II, III oder IV       vorlieg,en. Der Betrag von 360 Deutsche Mark\nmit\n111rmittelte ßelrng beltiuft     nc;hmer      Kirnlcrfrcibeträqen für        erhöht sich auf 720 Deutsche Mark, wenn beide\nauf                 der\nSt<.,UCT··                       3 oder\nEhegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind,\nklasse I      0          1 oder    mehr      nicht dauernd getrennt leben und beide rnin-\nKinder     1 Kinder   Kinder\ndesterns vier Monate vor dem Ende des\nKalenderjahrs das 70. Lebensjahr vollend,en.\nnicht mehr als 3 000 DM          1       6       5             3                Der Altersfreibetrag wird nicht dauernd ge-\nmehr als                3 000 DM\ntrennt lebenden, unbeschränkt steuerpflichtigen\n7       6             4        2\nEhegatten auch dann nur einmal gewährt, wenn\nvorn Hundert des nach Absatz 3 ermittelten                                 beide Ehegatten in einem Dienstverhältnis\nBetrags.\"                                                                   stehern.\"","Nr. 30 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1959                            471\n23. Es wird der fo lgcnde § 26 b eingefügt:                             Der als steuerfrei zu vermerkende Betrag\n,,§ 26b\nist in Worten einzutragen. Ob die Spalten\nfür alle Lohnzahlungszeiträurne auszufüllen\nVerluste bei den Einkünften\nsind, entscheidet das Finanzamt nach Ermes-\naus Vermietung und Verpachtung\nsen. Für andere als die vorstehend bezeich-\n(§ 40 Abs. 1 Zilf. 5 EStG)\nneten         Lohnzahlungszeiträume    sind   die\n(1) Der Verlust bei den Einkünften aus Ver-                      steuerfrei bleibenden Beträge nach § 32\nmietung und Verpachtung, der in einem                               Abs. 3 umzurechnen.\"\nKalenderjahr bei Inanspruchnahme der erhöh-\nten Absetzungen nach § 7 b des Einkommen-                        b) Es wird der folgende Absatz 2 eingefügt:\nstcuergesdzes entsteht, wird anf Antrag des                              ,, (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Ein-\nArbeitnehmers als steuerfreier Betrag auf der                       tragung von Hinzurechnungsbeträgen nach\nLohnsteuc!rkarte cinget.ra~J(\\n.                                     § 17 a mit der Maßgabe, daß die Beträge für\ndi,e Eintragung auf der Lohnsteuerkarte nicht\n(2) Der       steucrlreie Betrag diuf erst nach\naufzurunden, sondern abzurunden sind.\"\nFcrligstellung des Wohngebüudes, für das die\nerhöhte Absetz1mg in Anspruch genommen                           c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Ab-\nwird, eingctragf\\ • wcrdc:n. Bei der Feststellung                   sätze 3 bis 5.\ndes stctwrfreicn Betrags sind alle Einkünfte                     d) In dem neuen Absatz 3 werden die vVorte\ndes Arbeitnehmers und seines von ihm nicht                           „nach Absatz 1\" durch die Worte „nach den\ndauernd         ~Jctwnnt        lebenden,      unbeschränkt         Absätzen 1 und 2\" ersetzt.\nsteuerpflichtigen Ehegatten ans Vermietung und\nVerpachtung zu bcrücksichtig(\\n.                             25. In § 28 wird der Klammerzusatz ,, (§§ 18 a und\n(3) Ein Antrag nach Absatz 1 kann für das-                    27 Abs. 2)\" durch ,, (§§ 18 b und 27 Abs. 3)\"\nselbe Wohngebäude! im Kalenderjahr nur ein-                      ersetzt.\nmcil gestellt werdc-)n.\"\n26. § 28 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n24. § 27 wird wie folgt geändert:                                    a) In der Ziffer 2 werden hinter der Bezeich-\nu) Absatz 1 (~rhüll die.~ folgende Fassung:                         nung ,,§ 20 Abs. 2 Ziff. 5\" die Worte „der\nLohnsteuer-Durchführungsverordnung 1957\"\n,,(1) Das Finanzamt hat den nach §§ 17a,\neingefügt.\n20 bis 26 b insgesamt steuerfrei bleibenden\nJahresbetrag (das ist die Summe der im                       b) In der Ziffer 3 werden die Bezeichnung\n,, § 20 a Abs. 2 Ziff. 2 bis 5\" durch ,, § 20 a\nKalenderjahr insqesarnt zu berücksichtigen-\nden Beträge) und den Betrag für monatliche,                     Abs. 2 Ziff. 2 bis 4\" ersetzt und folgender\nwöchentliche und täuliche Lohnzahlung auf                       Satz angefügt:\nder Lohnste1wrka rte zu vermerken. Dabei                         „Im Fall der Abtretung von Ansprüchen aus\nist                                                             einem nach dem 31. Dezember 1958 abge-\n1. der Tagesbetrag mit 1 /in des Mo-                  schlossenen Bausparvertrag ist die Nach-\nnatsbetrags,                                     versteuerung auszusetzen, wenn der Ab-\ntretende eine Erklärung des Erwerbers, die\n2. de1 WocbenbE~trag mit dem Sechs-\nBausparsumme oder die auf Grund einer\nfadwn des Taqesbdrags (Ziffer 1)                 Beleihung empfangenen Beträge unverzüg-\nanzugeben.           Bruchteile      eines   Deutschen          lich und unmittelbar zum vVohnungsba~ für\nPfennig, die sich nach Ziffer 1 ergeben kön-                    den Abtretenden oder dessen Angehörige\nnen, bleiben außer Betracht. Die Beträge                        im Sinn des § 10 des Steueranpassungs-\nsind für die Eintragung auf der Lohnsteuer-                     gesetzes zu verwenden, beibringt.\"\nkarte in der folgenden Weise aufzurunden:                    c) In der Ziffer 4 wird di,e Bezeichnung ,, § 20 a\na) der Tugesbctr(1g auf den nächsten                 Abs. 2 Ziff. 2 bis 6\" durch ,, § 20 a Abs. 2\ndurch fünf lc)i lbiJ ren Pfennigbetrag,         Ziff. 2 bis 4\" ersetzt.\nb) der Wochcnbetrcig auf den näch-                d) Die Ziffern 5 und 6 werden gestrichen.\nstc'n durch zehn teilbaren Pfennig-          e) In der Ziffer 8 wird die Bezeichnung ,, § 27\nbel.rag,                                        Abs. 3\" durch ,,§ 27 Abs. 4\" ersetzt.\nc) der Monatsbelrag auf den näch-\nsten vollen Dc~utschc-Mark-Betrag.      27. In § 29 Abs. 2 wird Satz 3 gestrichen.\nDer Vermerk auf der Lohnsteuerkarte hat\nJolgench!n Wortlaut:                                    28. In § 30 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort\n,,Doppelbesteuerung\" die Worte ,,(§ 6 Ziff. 19)\"\n„Für die Ben~chnunu der Lohnsteuer sind                   eingefügt.\nvon dem tatsächlichen Arbeitslohn als steuer-\nfrei abzuziehen                                         29. § 31 wird wie folgt geändert:\nJc1hrcsbetrag    1   morrnllich       wöchentlich      täglich       a) In Absatz 2\nDM                  DM              DM              DM             aa) werden in der Ziffer 1 die Worte „den\netwa eingetragenen Zusatzvermerk ,z·\n(bei Steuerklasse III auch die Zahl der","472                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nauf der Lohnsteuerkarte bescheinigten                                zahlungen, wobei Bruchteile eines\nKinder)\" durch die Worte „die auf der                                 Pfennigs, die sich bei der Berech•\nLohnsteuerkarte bescheinigte Zahl der                                nung ergeben, auf den nächsten\nKinder\" ersetzt,                                                      Pfennigbetrag aufzurunden sind.\nbb) erhält die Ziffer 2 die folgende Fassung:                        2. Für die Berechnung der Lohnsteuer•\n„2. den steuerfreien Jahresbetrag und                             beträge wird ausgegangen\nden Monatsbetrag (Wochenbetrag,                               a) in der Lohnsteuertabelle für mo-\nTagesbetrag) sowie den Jahresbe-                                 natliche Lohnzahlungen von den\ntrag und den Monatsbetrag (Wochen-                              Lohnsteuerbeträgen der Jahres-\nbetrag, Tagesbetrag) des Hinzurech-                             lohnsteuertabelle, wobei der sich\nnungsbetrags, die auf der Lohnsteuer-                            ergebende Lohnsteuerbetrag auf\nkarte eingetragen sind, und den Zeit-                           den nächsten durch 10 teilbaren\nraum, für den die Eintragungen gel-                             Pfennigbetrag abzurunden ist,\nten;\".\nb) in den Lohnsteuertabellen für wö-\nb) In Absatz 5 werden                                                         chentliche und tägliche Lohnzah-\nlungen von den nicht abgerunde-\naa) die Zahl       .169\" durch \"234 •, die Zahl\nten Lohnsteuerbeträgen der Lohn-\n,.39\" durch „54\" und die Zahl „6,50\"\nsteuertabelle    für    monatliche\ndurch „9\" ersetzt,\nLohnzahlungen, wobei Bruchteile\nbb) die Worte \"' 3,25 Deutsche Mark halb-                                  eines Pfennigs, die sich bei der\ntäglich\" gestrichen.                                                 Berechnung ergeben. außer An-\nsatz bleiben.\"\n30. § 32 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\na) Die Absätze 1 und 2 erhalten die folgende                      ,. (4) Die Oberfinanzdirektionen können auf\nFassung:                                                   Antrag bei Arbeitgebern, die für die Lohn-\n.,(1) Die Lohnsteuer (Jahreslohnsteuer) be-             abrechnung ein maschinelles Verfahren an-\nmißt sich nach dem Arbeitslohn, den der Ar-               wenden, zulassen, daß die Lohnsteuer nicht\nbeitnehmer im Kalenderjahr (Erhebungszeit-                 nach der für den jeweiligen Lohnzahlungs-\nraum) bezogen hat (Jahresarbeitslohn). Die                zeitraum geltenden Lohnsteuertabelle, son-\nJahreslohnsteuer ergibt sich aus der Jahres-              dern unmittelbar aus den Berechnungsgrund-\nlohnsteuertabelle, die der Verordnung über                lagen für die Einkommensteuertabelle (An-\ndie Jahreslohnsteuertabelle vom 21. Novem-                hang zu Artikel I Ziff. 40 des Gesetzes zur\nber 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 773) als An-               Anderung steuerlicher Vorschriften auf dem\nlage beigefügt ist. In der Jahreslohnsteuer-              Gebiet der Steuern vom Einkommen und Er-\ntabelle sind die Pauschbeträge für Wer-                   trag und des '/erfahrensredlts vom 18. Juli\nbungskosten (564 Deutsche Mark, § 9 a Ziff. 1             1958 - Bundesgesetzbl. I S. 473) errechnet\ndes Einkommensteuergesetzes) und für Son-                 wird. Das Verfahren kann auch für die Be-\nderausgaben (636 Deutsche Mark, § 10 c                    rechnung der Lohnsteuer bei der Zahlung von\nZiff. 1 des r:;inkommensteuergesetzes), die                sonstigen Bezügen (§ 35) zugelassen werden.\nKinderfreibeträge (§ 32 Abs. 2 des Einkom-                Es muß sichergestellt sein, daß die so errech-\nmensteuergesetzes) und die Sonderfrei-                    nete Lohnsteuer von der nach den allgemei-\nbeträge (§ 32 Abs. 3 Ziff. 1 des Einkommen-               nen Vorschriften ermittelten Lohnsteuer nur\nsteuergesetzes) berücksichtigt.                           unbedeutend abweicht. Die Vorschriften über\nden Lohnsteuer-Jahresausgleich (§ 42 des\n(2) Die Höhe der vom Arbeitgeber im                    Einkommensteuergesetzes) bleiben unbe-\nLaufe des Kalenderjahrs einzubehaltenden                  rührt.•\nLohnsteuer richtet sich nach den für den je-\nweiligen Lohnzahlungszeitraum maßgeben-\nden Lohnsteuertabellen (§ 41 Abs. 2 des Ein-       31. § 34 wird wie folgt geändert:\nkommensteuergesetzes). Für die Aufstellung             a) Der bisherige Text wird Absatz 1. In dem\nder Lohnsteuertabellen gilt das Folgende:                 neuen Absatz 1 wird die Bezeichnung\n1. Für die Berechnung der Lohnstufen               .,(§ 14)\" durch.,(§ 17a)\" ersetzt und werden.\nwird ausgegangen                               die Worte \"' des Zusatzvermerks ,z· (§ 7\nAbs. 8, § 17 a)\" gestrichen.\na) in der Lohnsteuertabelle für mo-\nnatliche Lohnzahlungen von den          b) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:\nAnfangsbeträgen der Lohnstufen                  \"(2) Ist auf der Lohnsteuerkarte die Steuer-\nder J ahreslohnsteuertabelle,               klasse I bescheinigt, so hat der Arbeitgeber\nb) in den Lohnsteuertabellen für               - abweichend von Absatz 1 - von dem\nwöchentliche und tägliche Lohn-             Lohnzahlungszeitraum an, in den der Tag\nzahlungen von den Anfangsbe-                nach der Vollendung des 50. Lebensjahrs\nträgen der Lohnstufen der Lohn-             durch den Arbeitnehmer fällt, die Steuer-\nsteuertabelle für monatliche Lohn-          klasse II anzuwenden.\"","Nr. 30 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1959                                       473\n32. § 35 crhüli die fol~J(·nde Fassung:\n,,§ 35\nBemessung der Lohnsteuer bei sonstigen Bezügen\n( § 42 a Abs. 1 Ziff. 1 EStG)\n(1) Di(: Lohnste:rn:r von sonstigen, insbesondere einmaligen Bezügen (sonstige Bezüge) wird,\nwenn dC'r /\\ rbcitn(drnwr die Lohnsteuer trägt, nach Maßgabe der folgenden Ziffern 1 bis 4\nerhoben:\n1. Die Lolmslcucr von dem sonstigen Bezug ist, vorbehaltlich der Ziffer 2, mit 20 vom\nHundert einzubehalten, wenn die Bemessungsgrundlage (Absatz 4) innerhalb der\nI3Ptri.ige lic:rJt, die sich aus der nachstehenden Ubersicht ergeben:\nBemessungsgrundlage bei Kinderfreibeträgen für\nMaßqebende                    0                  1                 2                  3               4                  5\nSteuerklasse\nKinder              Kind             Kinder           Kinder            Kinder             Kinder\nDM                 DM               DM                 DM               DM - .. -~- ---\nDM----\n-·--     -\n1                       2                  3                 4                  5               6                  7\nvon    2 910\nbis    9 209,99\nII            von    3 750               5 010             6 690             8 490          10 290             12 090\nbis   10 049,99            11 309,99         12 989,99        14 789,99        16 589,99          18 389,99\nIII           von     4 620               5 520             7 200             9 000          10 800             12 600\nbis   17219,99             18 119,99         19 799,99        21 599,99        23 399,99         25 199,99\nIV            von     2 940               3 390             4 230             5 130           6 030              6 930\nbis   15 539,99            15 989,99         16 829,99        17 729,99        18 629,99          19 529.99\nFür das sechste und jedes weitere Kind, für das der Arbeitnehmer einen Kinderfreibetrag erhält, erhöhen\nsich die Belrü~Je der Spa 1te 7 in den Steuerklassen II und III um Je 1800 DM, in der Steuerklasse IV um\nje 900 DM.\n2. Wird der nach der Ubersicht in Ziffer 1                            1. In den Fällen des Absatzes 1 Ziff. 1\nin Betracht kommende Eingangsbetrag                                  und 2 erhöht sich der Vomhundertsatz\nnur durch die Zahlung des sonstigen                                  von 20 vom Hundert auf 25 vom Hun-\nBezugs überschritten, so ist die Lohn-                               dert.\nsteuer mit 20 vom Hundert nur von\ndem Teil des sonstigen Bezugs zu er-                             2. In den Fällen des Absatzes 1 Ziff. 3 ist\nheben, der den Eingangsbetrag über-                                  von dem sonstigen Bezug Lohnsteuer\nschreitet.                                                           nicht einzubehalten.\n3. Ist clie Bemessungsgrundlage niedriger\n3. In den Fällen des Absatzes 1 Ziff. 4 ist\nals der nach der Ubersicht in Ziffer 1 in                            wie folgt zu verfahren:\nBetracht komm<~nde Eingangsbetrag, so\nist von dem sonstigen Bezug Lohnsteuer                               a.) Ubersteigt die Bemessungsgrundlage\nnicht einzubehalten.                                                      nicht 25 000 Deutsche Mark, so ist\n4. Ubersteigt die Bemessungsgrundlage                                         für die Berechnung der Lohnsteuer\nden in Betracht kommenden Endbetrag                                       die auf den sonstigen Bezug entfal-\nder Obersicht in Ziffer 1, so ist die                                     lende Lohnsteuer dem sonstigen Be-\nLohnsteuer von dem sonstigen Bezug                                        zug einmal hinzuzurechnen.\nmit dem Unterschiedsbetrag zu erheben,\nb) Ubersteigt die Bemessungsgrundlage\nder sich bei Anwendung der Jahres-\n25 000 Deutsche Mark, so ist § 2\nlohnsteuertabelle auf die Bemessungs-\nAbs. 4 entsprechend anzuwenden.\ngrundlage einschließlich des sonstigen\nBezugs und auf die Bemessungsgrund-                              4. Will der Arbeitgeber auch die auf den\nla~Jc ohne den sonstigen Bezug ergibt.                               sonstigen Bezug etwa entfa11enden Kir-\n(2) Ubernimmt der Arbeitgeber die Lohn-                                        chensteuern und Arbeitnehmeranteile\nsteuer für den sonstigen Bezug, so gilt das Fol-                                  an den Sozialversicherungsbeiträgen\ngende:                                                                            übernehmen, so hat er für die Berech-","414                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nnunq dc!r Lohnskuer dem sonstigen Be-             beitgebern, so ist die Lohnsteuer von jedem Ar-\nZll~J  die clara1tl entfallenden Beträge           beitslohn gesondert zu berechnen, es sei denn,\ncinn1c1l hinzu:;.urcchnen.                        daß der Arbeitslohn aus derselben öffentlichen\nKasse, d. h. von demselben Arbeitgeber gezahlt\n(3) Bezieht sich dc~r sonsti~J(~ Bezug auf Zeit-\nwird (§ 49 Abs. 1 Satz 2).\nräume, die sich auf mehr als 12, aber nicht mehr\nals 24 Monate erslrecken, ~;o ist bei der Ermitt-               (2) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für\nlung dr!r BPmPs:-;unc1snnmcllctoe die Hälfte des              den Arbeitslohn aus einem Dienstverhältnis, für\nBezugs, bezieht er sich auf Zeitri:i.u mc, die sich           das eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarte\nüber mehr als 24 Monate t·rstrcckcn, so ist ein               vorgelegt wird, in Höhe von 20 vom Hundert\nDrittel d(~s BezrnJs c_ll1zuscl1.c:n. Die bei der Be-         des Bruttoarbeitslohns aus dem zweiten oder\nrcchn ung nach J\\ bsalz 1 od<'r Absatz 2 sich er-             weiteren Dienstverhältnis einzubehalten. Der\ngebende Lohnsteuer für dt'.ll Teilbelrag des son-             Steuersatz von 20 vom Hundert erhöht sich auf\nstigen Jk:-:uqs i~,I sodann mit dem doppelten                 25 vom Hundert, wenn der Arbeitgeber dif~\nbzw. dreifadic:n Bel.rdg zu f'rhcben.                         Lohnsteuer übernimmt. Ubernimmt der Arbeit-\ngeber auch die Kirchensteuern und die Arbeit-\n(4) Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage                nehmeranteile an den Sozialversicherungsbei--\nist der vornussichtliche Jahresarbeitslohn ein-               trägen, so sind diese Beträge für die Berechnung\nschließlich des sonstiuen Bezuus um den auf der               der Lohnsteuer dem Arbeitslohn einmal hinzu•\nLohnstcw:rkarte dwa einw!traqmwn steuer-                      zurechnen. Ein etwa auf der zweiten oder weite-\nfreien Jahreshetrau zu kürzen; Hinzurechnungs-                ren Lohnsteuerkarte eingetragener steuerfreier\nbeträge (§§ 17 a, :17) sind dem voraussichtlichen             Betrag ist vor Anwendung des Steuersatzes von\nJahresarbeitslohn hinzuzurechnen. Bei Lohnzah-                20 vom Hundert oder 25 vom Hundert vom Ar-\nlungen, für die der Arbeitgeber die Steuer-                   beitslohn abzuziehen. Die Vorschriften des § 35\nabzüge oder die Arbeitnehmeranteile an den                    sind nicht anzuwenden.\"\nSozialversid1erungsbeitri:iuen ganz oder teil-\nweise üb<:rnommen hat, sind die entsprechen-\nden Bruttobetrüqe anzusetzen. Künftige sonstige           36. § 37 wird wie folgt geändert:\nBezüge, deren Zufließen bis zum Ablauf des                    a) In Absatz 1 werden die Zahl „ 182\" durch\nKalenderjahrs erwartet wird, sind in die Be-                      „245\", die Zahl .,42\" durch „56\" und die Zahl\nrechnung nicht einzubeziehen. Dagegen sind die                     „7\" durch „10\" ersetzt sowie die Worte\nim laufenden Kalenderja.hr bereits früher ge-                     \"halbtäglich DM 3,50\" gestrichen.\nwährten sonstigen Bezüge zu berücksichtigen.\nDer voraussichtliche Jahre:-;arbeitslohn kann mit             b) In Absatz 2 letzter Satz wird der Klammer-\ndem auf einen Jahresbetrag umgerechneten                          zusatz ,,.(§ 27 Abs. 2 Sätze 2 und 3)\" durch\nMehrfachen des Arbeitslohns des letzten Lohn-                     ,, (§ 27 Abs. 3 Satz 2 und 3)\" ersetzt.\nzahlungszeitraums angesetzt werden, wenn we-\nsentliche Abweichungen nicht zu erwarten sind.            37. § 38 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nSteht der Arbeitnehmer nacheinander in meh-\nreren Dienstverhältnissen, so ist für die Fest-               a) Satz 2 erhält die folgende Fassung:\nstellup.g des voraussichtUchen Jahresarbeits-                     11 Die Lohnsteuer richtet sich nach der Steuer-\nlohns der Arbeitslohn aus allen diesen Dienst-                    klasse und Zahl der Kinder, die für den Ar-\nverhältnissen zu berücksichtigen.\"                                beitnehmer maßgebend sind (§§ 7, 8, 18, 18 a\nund 34).\"\n33. In § 35 a Abs. 2 ZUf. 2 wird das Wort „Kinder-                 b) In Satz 3\nermäßigung\" durch die Worte „ein Kinderfrei-\naa) werden die Worte ,, , im Fall des § 8 a\nbetrag\" ersetzt.\nAbs. 2 verpflichtet,\" gestrichen,\nbb) wird das V✓ ort „Steuerklassen\" durch die\n34. § 35 b Abs. 1 wird wie folgt qeänderl:                                     Worte „Steuerklasse und die Berücksich-\ntigung von Kinderfreibeträgen\" ersetzt.\na) In Ziffer 1 Buchstabe b wird das Wort „aus-\nhilfsweise\" durch „kurzfristig\" ersetzt.\n38. § 40 wird wie folgt geändert:\nb) Im letzten Satz werden die Worte „nach § 32\"\na) In Absiatz 1 wird de~ letzte Satz gestrichen.\ndurch die Worte „nach den allgemeinen Vor-\nschriften\" ersetzt.                                      b) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:\n,, (3) Für die Erhebung der Lohnsteuer von\nbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern\n35. § 36 erhält die folgende Fassung:                                  gilt, unbeschadet der Vorschriften des § 50 a\nAbs. 4 des Einkommensteuergesetzes, das\n,,§ 36\nFolgende:\nMehrere Dienstverhältnisse\n1. Unverheiratete (ledige, verwitwete,\n(§ 39 Abs. 3 Ziff. 2 EStG)\ngeschiedene) beschränkt steuer_:\n(l) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn aus                                 pflichtige Arbeitnehmer, die das 50.\nmehreren gegenwärtigen oder früheren Dienst-                                     Lebensjahr nicht vollendet haben\nverhältnissen gleichzeitig von verschiedenen Ar-                                 und bei denen kein Kinderfreibe-","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1959                            475\ntrng zu berücksichtigen ist, fallen   40. § 48 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nin die Steuerklasse L\na) Die Ziffern 2 und 3 erhalten die folgende\n2. Al lc   anderen beschränkt steuer-            Fassung:\npflid1 tigen Arbeitnehmer fallen in\ndie Stc~uerklassc II.                         „ 2. ohne besondere Aufforderung für einen\nArbeitnehmer, auf dessein Lohnsteuer-\n3. Für die Anwendung der Steuer-\nkarte für das vorangegangene Kalender-\nklasse und die Berücksichtigung\njahr die Steuerklasse IV bescheinigt ist\nvon Kindcrf rcibetrügen (§§ 7, 8, 18,\nund dessen Arbeitslohn im vorangegan-\n18 a, 34) sind die dem Arbeitgeber\ngenen Kalenderjahr 10 000 Deutsche Mark\nbekannten V crhiiltnisse des Arbeit-\nnehmers maßgebend. Der Arbeit-                     übmstiegen hat. Bei einem Arbeitnehmer,\nnehmer ist berechtigt, diese Ver-                  der nur während eines Teils des Ka-\nlenderjahrs bei dem Arbeitgeber beschäf-\nhältnisse dem Arbeitgeber durch\neine amtliche Bescheinigung nach-                  tigt war, ist für die Frage, ob der Arbeits-\nzuweisen.\"                                         lohn 10 000 Deutsche Mark im Kalender-\njahr überstiegen hat, der Arbeitslohn auf\neinen vollen Jahresbetrag umzurechnen;\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n3. ohne besondere Aufforderung für einen\naa) In Satz 1 werden die Zahl „562\" durch\nArbeitnehmer, dessen Lohnsteuerkarte\n,,564\" und die Zahl „624\" durch „636\"                     für das vorangegangene Kalenderjahr\nersetzt.                                                  als zweite oder weitere Lohnsteuerkarte\nbb) Satz 2 wird gestrichen.                                       bezeichnet ist. In diesem Fall ist auf dem\nLohnzettel anzugeben: , Mehrere Lohn-\ncc) Satz 3 erhölt die folgende Fassung:                          steuerkarten';\".\n„Die Vorschril'ten der §§ 25 bis 26b sind         b) Die bisherige Ziffer 3 wird Ziffer 4.\nnicht c1nwcndbar, jedoch wird beschränkt\nsleuerpf1ichtigcn Arbeitnehmern, die min-\ndestens vier Monate vor dem Ende des                                     § 2\nKalf'ndcrjahrs das 70. Lebensjahr voll-                        Anwendungszeii:raum\nenden, ein sl.cuerfreicr Betrag von 360\nDf~nlsdw Mark jü1irhch gewährt (Alters-         (1) Die Vorschriften des § 1 sind, vorbehaltlich\nfreilwlriJq).\"                               der Vorschriften in Absatz 2, anzuwenden\n1. auf den laufenden Arbeitslohn für Lohn-\nd) Absatz .S PrhLilt di<) fol'.J<mde Fc1ssung:                     zahlungszeiträume, die nach dem 31. De-\nzember 1958 enden,\n,, (5) Die Lohnsteuer bemißt sich bei Arbeit-\nnehrm:rn, die weder einen Wohnsitz noch                     2. auf sonstige, insbesondere einmalige Be-\nihren gewöhnlichen Alifcnthalt im Celtungs-                     züge, die dem Arbeitnehmer nach dem\nbercich d(;s Einkomrnc\\nstcuergesetzes, aber                    31. Dezember 1958 zufließen.\neinen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen\nAufentlw lt in einem zu rn Inland gehörenden            (2) Die Vorschriften des § 1 Nr. 2, 4, 6, 12 Buch-\nGebiet haben, in dem Personen mit Wohn-              stabe c, Nr. 14 Buchstabe a, Nr. 15 Buchstaben a und\nsitz oder qewöhnlichem Aufenthalt im Cel-            c, Nr. 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 28, 33, 34, 38\ntungsbereich des Einkommensteuergesetzes             Buchstabe c, Nr. 39 und 40 sind anzuwenden\nals beschrönkt einkommensteuerpflichtig be-                 1. auf den laufenden Arbeitslohn für Lohn-\nhandelt WC'rden, nach den Vorschriften für                      zahlungszeiträume, die nach dem 31. De-\nunbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer.                     zember 1957 enden,\nAusgenommen ist die Anwendung des § 25 b.                   2. auf sonstige, insbesondere einmaLige Be-\nDer Arbeitgeber bat bei der Berechnung der                      züge, die dem Arbeitnehmer nach dem\nLohnsteuer die Steuerklasse und Zahl der\n31. Dezember 1957 zufließen.\nKinder anzuwenden, die nach seiner Kennt-\nnis für den Arbeitnehmer maßgebend sind                 (3) Die Vor~chriften 'der §§ 3 bis 6 der Verord-\n(§§ 7, 8, 18, 18 a und 34). Der Arbeitnehmer        nung zur Uberleitung des Lohnsteuerverfahrens auf\nist berechtigt, die Verhältnisse, die für die        die Vorschriften des Cesetzes zur Änderung steuer-\nAnwendung der Steuerklasse und für die               licher Vorschriften auf dem Cebiet der Steuern vom\nBerücksichtigung von Kinderfreibeträgen              Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts\nmaßgebend sind, dem Arbeitgeber durch eine           vom 20. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 969)\namtliche Bescheinigung nachzuweisen. Die             sind nicht mehr anzuwenden\nVorschriften des Absatzes 4 Sätze 4 und 5\n1. auf den laufenden Arbeitslohn für Lohn-\nsind anzuwenden.\"\nzahlungszeiträume, die nach dem 31. De-\nzember 1958 enden,\n39. In § 46 Abs. 2 werden in der Ziffer 3 die Bezeich-             2. auf sonstige, insbesondere einmalige Be-\nnung ,,§ 8 Abs. 4\" durch ,,§ 18a Abs. 4\" ersetzt                   züge, die dem Arbeitnehmer nach dem\nund die Ziffern 3 a und 3 b gestrichen.                            31. Dezember 1958 zufließen.","476                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, TeH I\n§ 3                             Ertrag und des Verfahrensr,echts vom lij. Juli 1958\n(Bundesges,etzbl. I S. 473) auch im Land BerHn.\nGeltung im Land Berlln\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten                                          § 4\nUberleitungsg:esetzes vom 4. Januar 1952 (BundelS-\nInkrafttreten\nges,etzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 15 des\nQ,esetzes zur Änderung steuorlicher Vorschriften              Diese Verordnung tritt am Tage nach ihreT Ver-\nauf dem Gebiet der Steuern vorn Einkommen und              kündung in Krafl\nBonn, den 22. Juli 1959.\nFür den Bundeskan'zler\nDer Bundesminister für Familien- und Jugendfragen\nDr. Wuermeling\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtz el"]}