{"id":"bgbl1-1959-3-2","kind":"bgbl1","year":1959,"number":3,"date":"1959-01-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/3#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-3-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_3.pdf#page=2","order":2,"title":"Vierzehnte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz","law_date":"1959-01-07T00:00:00Z","page":22,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["22                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\n(3) Eine Anmeldung nach Absatz 1 und 2 wird           es sei denn, daß die Antragsfrist · nachweisbar\nnicht dadurch unwirksam, daß der Anspruch im             ohne Verschulden versäumt ist und der Antrag\nEntschädigungsverfahren ganz oder teil weise             unverzüglich nachgeholt wird.\"\nrechtskräftig zuerkannt oder im Wege der güt-\nlichen Einigung rechtsgültig anerkannt ist.                                Artikel 2\n(4) Das Entschädigungsorgan hat die Sache auf        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nAntrag über das zuständige Zentralanmeldeamt          des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nan die zuständige Wiedergutmachungsbehörde            (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nzu verweisen.\"\nArtikel 3\n6. § 44 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                     Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\n,, (2) Anträge können bis zum 1. April 1959 bei\nder Oberfinanzdirektion Frankfurt (Main), Bun-                             Artikel 4\ndesvermögens- und Bauabteilung, gestellt werden,        Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1959 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 13. Januar 1959.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nEtzel\nDer Bundesminister der Justiz\nSchäff er\nVierzehnte Verordnung\nüber Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz\n(14. LeistungsDV-LA).\nVom 7. Januar 1959.\nAuf Grund des § 252 Abs. 2, des § 364 Abs. 2 und          (5) Die Vorschriften des Reichsschuldbuchgesetzes\ndes § 367 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fas-        in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März\nsung des Achten Gesetzes zur Änderung des Lasten-         1910 (Reichsgesetzbl. S. 840) und der Verordnung\nausgleichsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesge-           vom 17. November 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2298)\nsetzbl. I S. 809) verordnet die Bundesregierung mit       finden sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe,\nZustimmung des Bundesrates:                               daß eine Schuldverschreibung gegen Löschung der\nSchuldbuchforderung nicht ausgereicht wird.\n§ 1\nErfüllung des Anspruchs aui Hauptentschädigung                                       § 2\ndurch Eintragung einer Schuldbuchforderung                               Ermächtigung\ngegen den Ausgleichsfonds                      des Präsidenten des Bundesausgleichsamts\n(1) Der Anspruch auf Hauptentschädigung kann              Der Präsident des Bundesausgleichsamts wird er-\nauf Antrag statt durch Barzahlung durch die Ein-          mächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres, insbe-\ntragung einer Schuldbuchforderung gegen den Aus-          sondere über die Voraussetzungen der Erfüllung des\ngleichsfonds erfüllt werden.                              Anspruchs auf Hauptentschädigung durch Eintra-\n(2) Die Abtretung der Schuldbuchforderung wird         gung von Schuldbuchforderungen sowie über die\nauf einen einmaligen Fall beschränkt.                     Höhe des Erfüllungsbetrags im Einzelfall, zu be-\nstimmen.\n(3) Die Schuldbuchforderung wird mit 4 vom Hun-\ndert jährlich bar verzinst.                                                         § 3\n(4) Der Gesamtbetrag der nach Absatz 1 einzu-                  Befreiung von der Versicherungsteuer\ntragenden Schuldbuchforderungen gegen den Aus-               Wird ein Anspruch auf Hauptentschädigung nach\ngleichsfonds beträgt höchstens 300 Millionen Deut-        Maßgabe der in § 2 vorgesehenen Rechtsverordnung\nsche Marle                                                beim Abschluß eines Lebensversicherungsvertrages"]}