{"id":"bgbl1-1959-3-1","kind":"bgbl1","year":1959,"number":3,"date":"1959-01-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/3#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-3-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_3.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes","law_date":"1959-01-13T00:00:00Z","page":21,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["21\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1959                      Ausgegeben zu Bonn am 16. Januar 1959                                          Nr. 3\nTag                                                Inhalt:                                             Seite\n13. 1. 59    Zweites Gesetz zur .Änderung des Bundesriickerstattungsgesetzes                              21\n7. 1. 59     Vierzehnte Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz ...... .    22\n10. 1. 59    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum schleswig-holsteinischen Landesgesetz zur\nErgänzung und Änderung des Helgoland-Gesetzes ...................................... .       23\n10. 1. 59    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Reichsnaturschutzgesetz ............... .     23\n7. 1. 59    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 346 Satz 1 des Lastenausgleichsgesetzes ..   24\n7. 1. 59    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 54 der Landkreisordnung für das Land\nNordrhein-Westfalen ................................................................. .      24\n3. 1. 59    Berichtigung der Verordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten und Dritten Verordnung\nzur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes .................................... .    24\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes.\nVom 13. Januar 1959.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                   Berechtigten und der nach § 9 zuständigen Be-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                           hörde dem Vorsitzenden der Restitutionskammer\ngemäß den in § 11 Nr. 1 Buchstabe c genannten\nRechtsvorschriften zur Bestätigung vorgelegt\nArtikel 1\nwird.\"\nDas Bundesgesetz zur Regelung der rückerstat-\ntungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deut-              5. § 30 erhält folgende Fassung:\nschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger (Bun-\ndesrückerstattungsgesetz - BRüG) vom 19. Juli 1957                                       11§ 30\n(Bundesgesetzbl. I S. 734) in der Fassung des Ge-                   (1) Ist im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1\nsetzes zur Änderung des Bundesrückerstattungs-                   Buchstaben a, b und d genannten Rechtsvor-\ngesetzes Yom 24. März 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 141)            schriften ein Anspruch, der sich seiner Rechts-\nwird wie folgt geändert und ergänzt:                             natur nach als rückerstattungsrechtlicher An-\nspruch darstellt (§§ 1, 3), nach §§ 189, 231 des\n1. § 27 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                          Bundesentschädigungsgesetzes bis zum 1. April\n11  (2) Die Anmeldung muß bis zum 1. April 1959            1958 angemeldet worden, so gilt diese Anmel-\nbei dem zuständigen Zentralanmeldeamt einge-                  dung als fristgemäße Anmeldung nach §§ 27, 29;\ngangen sein.\"                                                 das gleiche gilt a.uch, wenn die Anmeldung nach\nAblauf der Frist des § 189 des Bundesentschädi-\n2. § 27 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                          gungsgesetzes bis zum 1. April 1959 erfolgt ist.\n11 (3) Die Frist des Absatzes 2 gilt als gewahrt,         Durch die Anmeldung gilt auch die Klagefrist des\nwenn der Berechtigte bis zum 1. April 1959 den               § 28 Abs. 2 als gewahrt.\nAnspruch bei einem nach Absatz 1 unzuständigen\n(2) Ist im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1\nZentralanmeldeamt angemeldet oder durch Klage\nBuchstabe c genannten Rechtsvorschriften ein An-\nvor der Restitutionskammer eines unzuständigen\nLandgerichts geltend gemacht hat.\"                           spruch, der sich seiner Rechtsnatur nach als rück-\nerstattungsrechtlicher Anspruch darstellt (§§ 1, 3),\n3. § 28 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                          nach §§ 189, 231 des Bundesentschädigungs-\n11 (2) Die Klage muß bis zum 1. April 1959                gesetzes bis zum 1. April 1958 angemeldet\nerhoben werden.\"                                             worden, so gilt die Klagefrist als gewahrt; das\ngleiche gilt auch, wenn die Anmeldung nach\n4. § 28 Abs. 5 erhält folgende Fassung:                          Ablauf der Frist des § 189 des Bundesentschädi-\n11  (5) Einer Klageerhebung nach Absatz 1 be-             gungsgesetzes bis zum 1. April 1959 erfolgt ist.\ndarf es nicht, wenn innerhalb der Frist des Ab-              Die Anmeldung gilt auch als fristgemäße Anmel-\nsatzes 2 eine gütliche Einigung zwischen dem                 dung nach §§ 27, 29."]}