{"id":"bgbl1-1959-28-1","kind":"bgbl1","year":1959,"number":28,"date":"1959-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1959/28#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1959-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1959/bgbl1_1959_28.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen","law_date":"1959-07-15T00:00:00Z","page":433,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["433\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1959                      Ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1959                                                                                                               Nr. 28\nTag                                                                       Inhalt:                                                                                          Seite\n15. 7. 59 Neuiassung des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen                                                                            433\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     439\n8. 7. 59 Sechste Verordnung zur Ergänzung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Feststel-\nlungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   440\nIn Teil II Nr. 30, ausgegeben am 9. Juli 1959, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem Abkommen zwischen der Bun-\nde,srepublik Deutschland und dem Königreich Belgien vom 30. Juni 1958 über die gegenseitige Anerkennung und\nVollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handels-\nsachen. - Gesetz zu dem deutsch-schweizerischen Abkommen vom 5. Februar 1958 über Durchgangsrechte. - Be-\nkanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Atomenergie-Organisation. -                                                                               Bekannt-\nmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des am 1. Oktober 1953 in London zur Unterzeichnung\naufgelegten Internationalen Zuckerabkommens. - Bekanntmachung über die Anerkennung der Gerichtsbarkeit des\nGerichtshofs gemäß Artikel 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.\nIn Teil II Nr. 31, ausgegeben am 11. Juli 1959, sind veröffentlicht: Haushaltsgesetz 1959. - Bekanntmachung über\ndas Inkrafttreten der Vereinbarungen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und den Regierun-\ngen der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, der\nRepublik Frankreich, des Königreichs Dänemark, des Königreichs Belgien und des Köni,greichs der Niederlande\nüber gegenseitige Hilfe gemäß Artikel 3 des Nordatlantik-Vertrages. - Bekanntmachung über den Geltungsbereich\ndes Obereinkommens Nr. 42 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Entschädigung bei Berufskrank-\nheiten (Neufassung 1934). - Bekanntmachung über die Kündigung der . Berner Ubereinkunft zum Schutze von\nWerken der Literatur und Kunst durch Indonesien.\nIn Teil II Nr. 32, aus-gegeben am 15. Juli 1959, sind veröffentlicht: Gesetz zu dem mehrseitigen Abkommen vom\n30. April 1956 über gewerbliche Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa.\nBekanntmachung der Neufassung des Gesetzes\nzur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen.\nVom 15. Juli 1959.\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Ände-\nrung und Ergänzung des Gesetzes zur Regelung von\nAnsprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen\nvom 6. Juli 1959 (Bundesgesetzbl.I S. 421) wird nach-\nstehend der Wortlaut des Gesetzes zur Regelung\nvon Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversiche-\nrungen vom 5. August 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 474)\nin der nunmehr geltenden Fassung bekanntgemacht.\nBonn, den 15. Juli 1959.\nFür den Bundesminister der Justiz\nDer Bundesminister für Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder\nvon Merkatz","434                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nGesetz\nzur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen\nin der Fassung vom 15. Juli 1959.\n§ 1                             a) der . Versicherungsnehmer entweder bei Ein-\nVersicherungsunternehmen können wegen ihrer                 tritt des Versicherungsfalles oder zu einem der\nVerbindlichkeiten aus Lebens- und Rentenver-                   in § 2 Satz 1 Buchstabe a bezeichneten Zeit-\nsicherungen, die nach den vor dem Inkrafttreten                punkte seinen Wohnsitz oder dauernden\ndes Währungsgesetzes in Geltung gewesenen Vor-                 Aufenthalt, Sitz oder Ort der Niederlassung\nschriften in Reichsmark zu erfüllen gewesen wären,             im Geltungsbereich dieses Gesetzes, im Saar-\nnur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in                 land oder in einem Staat hatte, dessen Regie-\nAnspruch genommen werden.                                      rung die Bundesrepublik Deutschland aner-\nkannt hat, oder\n§ 2                              b) nach dem. 8. Mai 1945 Prämien im Geltungs-\nbereich . dieses Gesetzes gezahlt worden sind\nAus Versicherungen, die am 20. Juni 1948 noch               und bei Eintritt des Versicherungsfalles das\ngelaufen sind, können Ansprüche nur geltend ge-                Versicherungsverhältnis weder gekündigt\nmacht werden, wenn                                             noch eine seit zwölf Monaten oder länger\na) der Versicherungsnehmer am 20. Juni 1948                fällige Folgeprämie unbezahlt war.\noder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens\nSteht der Anspruch aus der Versicherung nicht dem\naber am 31. Dezember 1952, seinen Wohnsitz\nVersicherungsnehmer zu, so können die Versiche-\noder dauernden Aufenthalt, Sitz oder Ort der\nrungsunternehmen wegen ihrer Verbindlichkeiten\nNiederlassung im Geltungsbereich dieses Ge-\nauch in Anspruch genommen werden, wenn nur der\nsetzes, im Saarland oder in einem Staat hatte,\nsonst aus der Versicherung Berechtigte die Voraus-\ndessen Regierung die Bundesrepublik Deutsch-\nsetzungen unter Budlstabe a erfüllt, es sei denn,\nland anerkannt hat, oder\ndaß er den Anspruch aus der Versicherung durch\nb) nach dem 8. Mai 1945 Prämien im Geltungs-         eine von dem Versicherungsnehmer erst nach dem\nbereich dieses Gesetzes gezahlt worden sind      8. Mai 1945 getroffene Verfügung unter Lebenden\nund das Versicherungsverhältnis weder spä-       erworben hat.\ntestens zum 20. Juni 1948 gekündigt war noch                               § 4\nnach § 3 der Dritten Durchführungsverordnung\nzum Umstellungsgesetz (Versicherungsverord-         Die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Buchstabe a\nnung) als gekündigt gilt.                        und des § 3 Satz 1 Buchstabe a hinsidltlich des\nWohnsitzes oder dauernden Aufenthalts gelten auch\nIst der Versicherungsfall eingetreten und steht         als erfüllt, wenn der Beredltigte nach dem 31. De-\nder Anspruch aus der Versicherung nicht dem Ver-        zember 1952 im Geltungsbereich dieses Gesetzes\nsicherungsnehmer zu, so können die Versicherungs-       oder im Saarland seinen Wohnsitz oder dauernden\nunternehmen wegen ihrer Verbindlichkeiten auch in       Aufenthalt genommen hat od~r nimmt\nAnspruch genommen werden, wenn nur der sonst\na) als Heimkehrer nach den Vorschriften des\naus der Versicherung Berechtigte (zum Beispiel der\nHeimkehrergesetzes oder als nach § 9 Abs. 1\nBezugsberechtigte, Abtretungsempfänger oder Erbe)\ndes Häftlingshilfegesetzes einem solchen\ndie Voraussetzungen unter Buchstabe a erfüllt, es\nGleichzubehandelnder oder\nsei denn, daß er den Anspruch aus der Versicherung\ndurch eine von dem Versicherungsnehmer erst nach           b) als nach § 1 des Bundesvertriebenengesetzes\ndem 8. Mai 1945 getroffene Verfügung unter Leben-              anerkannter Vertriebener unter den Voraus-\nden erworben hat. § 3 der Versicherungsordnung                 setzungen des § 10 Abs. 2 Nr. 2 des Bundes-\nbleibt unberührt.                                              vertriebenengesetzes oder\nc) als nach § 3 des Bundesvertriebenengesetzes\n§ 3                                  anerkannter Sowjetzonenflüchtling.\nIst der Versicherungsfall vor dem 21. Juni 1948      Das gleiche gilt, wenn der Berechtigte im Wege der\neingetreten, so können Ansprüche nur geltend ge-        Familienzusammenführung zu einem Angehörigen\nmacht werden, wenn                                      gezogen ist, der schon am 31. Dezember 1952 seinen","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1959                        435\nWohnsitz oder clm1ernclen Aufenthalt im Geltungs-                                § 7\nbereich dieses Cesetzes oder im Saarland hatte oder\ndie Voraussetzungen der Buchstaben a, b oder c            0) Als zum inländischen Bestand eines Versiche-\nerfüllt. Als Familienzusammenführung gilt die Zu-       rungsunternehmens gehörig können nach §§ 2 bis 4\nsammenführung                                           Ansprüche aus solchen Versicherungsverhältnissen\ngeltend gemacht werden, die\n1. von Ehegatten,\na) in einem nach dem 31. Dezember 1937 in\n2. von minderjährigen Kindern zu den Eltern,                   das Deutsche Reich eingegliederten Gebiet\n3. von hilfsbedürftigen Eltern zu den Kindern,                 nach der Eingliederung begründet worden\nwobei im Verhältnis zwischen Eltern und Kin-                sind und auf Reichsmark lautende An-\ndern auch Schw iegerkinder zu berücksichtigen               sprüche gegen ein der deutschen Versiche-\nsind, wenn das einzige oder letzte Kind ver-                rungsaufsicht unterstehendes Versiche-\nstorben oder verschollen ist,                               rungsunternehmen gewährten oder\n4. von volljährigen hilfsbedürftigen Kindern zu             b) in den unter Buchstabe a bezeichneten Ge-\nden Eltern oder von volljährigen Kindern zu                 bieten vor deren Eingliederung begründet\nhilfsbedürftigen Eltern.                                    worden sind und zu einem selbständigen\nausländischen Bestand gehörten, nach der\nEingliederung aber auf Reichsmark um-\n§ 5                                     gestellt wurden und Ansprüche gegen ein\n(1) Bei ehelichen Gütergemeinschaften und Erben-\nder deutschen Versicherungsaufsicht unter-\ngemeinschaften gelten die Voraussetzungen des § 2                 stehendes Versicherungsunternehmen ge-\nSatz 1 Buchstabe a, des § 3 Satz 1 Buchstabe a und                währten.\ndes § 4 als erfüllt, wenn sie mindestens in der           (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Versicherungs-\nPerson eines Mitberechtigten gegeben sind.              verhältnisse gelten ohne Rücksicht auf die Fällig-\n(2) Bei sonstigen Gemeinschaften zur gesamten        keit der nicht gezahlten Folgeprämien mit Wirkung\nHand gelten die Voraussetzungen des § 2 Satz 1          vom 20. Juni 1948 als gekündigt. Im übrigen bleibt\nBuchstabe a, des § 3 Satz 1 Buchstabe a und des         § 3 der Versicherungsverordnung unberührt, je-\n§ 4 als erfüllt, wenn sie entweder in der Person        doch können Heimkehrer im Sinne des Heimkehrer-\naller Mitberechtigten gegeben sind oder wenn die        gesetzes noch innerhalb von sechs Monaten nach\nGemeinschaft zur gesamten Hand ihren Sitz oder          Inkrafttreten dieses Gesetzes verlangen, daß der\nOrt der Niederlassung zu den in § 2 Satz 1 Buch-        Versicherungsvertrag gemäß § 3 Abs. 5 der Ver-\nstabe a und § 3 Satz 1 Buchstabe a bezeichneten         sicherungsverordnung wieder in Kraft gesetzt wird.\nZeitpunkten im Geltungsbereich dieses Gesetzes, im\nSaarland oder in einem Staat hatte, dessen Regie-\n§ 8\nrung die Bundesrepublik Deutschland anerkannt\nhat.                                                      Ansprüche aus einem Versicherungsverhältnis,\ndas zu einem selbständigen ausländischen Bestand\n§ 6                           eines deutschen Versicherungsunternehmens mit\n(1) Sind Verbindlichkeiten aus einem Versiche-       Sitz oder Verwaltung im Geltungsbereich dieses\nrungsverhältnis mit einem im Geltungsbereich            Gesetzes gehört, können, soweit sie nicht bereits\ndieses Gesetzes zugelassenen Versicherungsunter-        nach § 6 erloschen sind, nicht geltend gemacht wer-\nnehmen auf ein Versicherungsunternehmen außer-          den, es sei denn, daß\nhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes über-            a) mit dem beteiligten Staat zweiseitige Verein-\ntragen worden, so sind die Ansprüche gegenüber                barungen im Sinne des Artikels 23 des Ab-\ndem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelas-               kommens über deutsche Auslandsschulden\nsenen Versicherungsunternehmen mit Wirkung                    vom 27. Februar 1953 getroffen worden sind\nvom 21. Juni 1948 erloschen. Das gilt nicht, wenn             oder\nPersonen deutscher Staatsangehörigkeit oder deut-          b) das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs-\nscher Volkszugehörigkeit Ansprüche gegen das                  und Bausparwesen den Wegfall der Voraus-\nVersicherungsunternehmen außerhalb des Geltungs-              setzungen für das Leistungsverbot festgestellt\nbereichs dies,es Gesetzes infolge gegen sie gerich-           und im Einvernehmen mit dem Schuldner der\nteter Vertreibungs- oder Enteignungsmaßnahmen                 Ausgleichsforderungen die Erfüllung der Ver-\nnicht geltend machen können.                                  bindlichkeiten gestattet hat.\n(2) Ist   auf   Antrag    des    Versicherungsneh-\nmers das Versicherungsverhältnis durch einen Ver-                                § 9\ntrag mit einem Versicherungsunternehmen außer-\nhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ersetzt         Die Bestimmungen der §§ 2 bis 8 gelten für Grup-\nworden (Anschlußversicherung), so sind die An-          penversicherungen sinngemäß.\nsprüche gegenüber dem im Geltungsbereich dieses\nGesetzes zugelassenen Versicherungsunternehmen\n§ 10\nmit Wirkung vom 21. Juni 1948 insoweit erloschen,\nals die Versicherungssummen des ursprünglichen             Soweit Versicherungsunternehmen wegen Ver-\nund des neuen Vertrages sich im Zeitpunkt des           bindlichkeiten, die bisher in die Umstellungsrech-\nAbschlusses des neuen Vertrages deckten.                nung nicht einzustellen waren, auf Grund dieses","436                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\nGesetzes mit Wirkung vom 21. Juni 1948 in An-           Die Geltendmachung der Ansprüche setzt voraus,\nspruch genommen werden können, ist die Umstel-          daß der Versicherungsnehmer oder der sonst aus\nlungsrechnung zu berichtigen. Die für die Zeit vor      der Versicherung Berechtigte die Rechte aus der\ndem 1. April 1955 geschuldeten Zinsen auf die den       Versicherung bis zum 1. September 1960 oder, falls\nVersicherungsunternehmen insoweit zustehenden           er seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt erst\nAusgleichsforderungen werden erst am 1. April           nach dem 1. September 1959 in die in Buchstabe a\n1955 fällig.                                            bezeichneten Gebiete verlegt, bis zum Ablauf eines\n§ 11                           Jahres nach dem Zeitpunkt der Verlegung bei der\nPensionskasse anmeldet.\nAuf Verbindlichkeiten aus Renten- und Pensions-\nversicherungsverhältnissen, wegen deren Versiche-\nrungsunternehmen bisher nicht in Anspruch genom-                                § 11 C\nmen werden konnten, nach §§ 2 bis 8 aber in\n(1) Ist das Arbeits- oder Dienstverhältnis des\nAnspruch genommen werden können, ist das Renten-\naufbesserungsgesetz in der Fassung vom 15. Fe-          Versicherungsnehmers, das ihn zur Versicherung\nbruar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 118) mit Wirkung        bei der Pensionskasse verpflichtete, infolge einer\nvom 1. April 1955 anzuwenden.                            Stillegung oder Einschränkung des Betriebs, die\nihre Ursachen in den durch den Zusammenbruch\ndes Deutschen Reichs herbeigeführten Umständen\n§ 11 a                         hatte, oder auf Grund von gesetzlichen oder ver-\nwaltungsmäßigen gegen das Unternehmen oder den\nFür die Verbindlichkeiten von betrieblichen und\nüberbetrieblichen Pensionskassen mit Zwangsbei-         Versicherungsnehmer gerichteten Maßnahmen der\nfrüheren Besatzungsmächte tatsächlich beendet wor-\ntritt, die aus Pensionsversicherungsverhältnissen\nherrühren, sind §§ 2 bis 4, 10 und 11 nur mit            den, so sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden.\nden sich aus §§ 11 b bis 11 f ergebenden Abweichun-         (2) Hatte der Versicherungsnehmer bei der Be-\ngen anzuwenden.                                         endigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses die\n§ 11 b                         für den Anspruch auf Versicherungsleistungen\nsatzungs- oder bedingungsgemäß erforderliche\n(1) Soweit nach § 2 Satz 1 Buchstabe a, § 3 Satz 1\nWartezeit bereits erfüllt, so gilt der bis dahin er-\nBuchstabe a oder § 4 bestimmte Voraussetzungen\nworbene beitragsfreie Teil der Anwartschaft vorbe-\nvon dem Versicherungsnehmer erfüllt sein müssen,\nhaltlich der in § 11 d Abs. 2 getroffenen Re,gelung\nist als Versicherungsnehmer nur die natürliche Per-\nauch dann, wenn die Anwartschaft aus rechtlichen\nson anzusehen, die auf Grund eines Arbeits- ode,r\noder tatsächlichen Gründen nicht aufrechterhalten\nDienstverhältnisses bei der Pensionskasse ver-\nworden ist, als fortbestehend. Das gleiche gilt, wenn\nsichert war. Das gilt auch dann, wenn nach der\ndie Wartezeit bei Beendigung des Arbeits- oder\nSatzung oder den Bedingungen das Unternehmen\nDienstverhältnisses nicht erfüllt war, der Versiche-\nallein oder neben dieser Person Versicherungsneh-\nrungsnehmer jedoch auf Grund eines vor dem\nmer ist. Die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Buch-\n1. September 1959 zu dem Unternehmen begrü~-\nstabe a und des § 3 Satz 1 Buchstabe a hinsichtlich\ndeten Arbeits- oder Dienstverhältnisses erneut Bei-\ndes Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts gelten\nträge an die Pensionskasse oder an eine Pensions-\nals erfüllt, wenn der Versicherungsnehmer zu den\nkasse geleistet hat, die mit ihr satzungsmäßig ver-\ndort bezeichneten Zeitpunkten ständig in einem\nbunden war, und die Zeiträume, in denen Beiträge\nBetriebe beschäftigt war, der im Geltungsbereich\ngeleistet wurden, zusammengerechnet die satzungs-\ndieses Gesetzes oder im Saarland lag. § 2 Satz 1\ngemäß oder bedingungsgemäß _erforderliche Warte-\nBuchst,abe b und § 3 Satz 1 Buchstabe b sind für diE:\nzeit erreichen.\nin § 11 a bezeichneten Verbindlichkeiten nicht anzu-\nwenden.                                                    (3) Als Zeitpunkt der Beendigung des Arbeits-\noder Dienstverhältnisses im Sinne des Absatzes 1\n(2) Sind die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Buch-\ngilt der 8. Mai 1945, sofern der Versicherungs-\nstabe a und Satz 2, des § 3 Satz 1 Buchstabe a und\nnehmer nicht ausdrücklich zu einem bestimmten\nSatz 2 und des § 4 nicht erfüllt, so können gleich-\nanderen Zeitpunkt entlassen oder ein anderer Zeit-\nwohl geltend gemacht werden,\npunkt mit ihm vereinbart worden ist.\na) wenn der Anspruchsberechtigte am 1. Sep-\n(4) Ansprüche aus den in Absatz 1 genannt~n\ntembe1 1959 seinen Wohnsitz oder dauern-\nVersicherungsverhältnissen können, auch wenn die\nden Auf enthalt im Geltungsbereich dieses\nVoraussetzungen des § 2 Satz 1 Buchstabe a und\nGestzes oder im Saarland hatte:\nSatz 2, des § 3 Satz 1 Buchstabe a und Satz 2 oder\ndie Ansprüche auf die nach dem 30. Juni       des § 4 erfüllt sind, nur in dem durch § 11 b Abs. 2\n1959 fällig werdenden Rentenleistungen,      Satz 1 geregelten Umfange und nur nach Anmel-\nb) wenn der Anspruchsberechtigte seinen          dung gemäß § 11 b Abs. 2 Satz 2 geltend gemacht\nWohnsitz oder dauernden Aufenthalt            werden. Eine Anmeldung ist in den Fällen des Ab-\nspäter in die in Buchstabe a bezeichneten     satzes 2 Satz 2 nicht erforderlich.\nGebiete verlegt:\ndie Ansprüche auf die nach dem Tage der                               § 11 d\nBegründung des Wohnsitzes oder dauern-           (1) Ist für das Fortbestehen der Rechte oder die\nden Aufenthalts in diesen Gebieten fällig     Geltendmachung der Ansprüche aus dem Versiche-\nwerdenden Rentenleistungen.                   rungsverhältnis bis zum 31. Dezember 1957 bereits","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1959                                           437\nim Verhältnis zwischen der Pensionskasse und dem        blatt I S. 1074) wegen der in § 11 b Abs. 2 und § 11 c\nVersicherungsnehmer oder dem sonst aus der Ver-         bezeichneten Verbindlichkeiten zu gewähren sind,\nsicherung Berechtigten eine Regelung getroffen          gelten im Falle des § 11 b Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a\nworden, so behält es dabei sein Bewenden, soweit        als am 1. Juli 1959, im Falle des § 11 b Abs. 2 Satz 1\ndiese Regelung, ohne daß die Pensionskasse einen        Buchstabe b als am 1. Juli des Jahres entstanden,\nVorbehalt gemacht hat, zugunsten des Versiche-          in dem der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz\nrungsnehmers oder des sonst aus der Versicherung        oder seinen dauernden Aufenthalt in den Geltungs-\nBerechtigten von den VorschriftPn der §§ 11 b und       bereich dieses Gesetzes oder in das Saarland ver-\n11 c abweicht. Das gleiche gilt, wenn eine solche       legt.1)\nRegelung zwischen dem 31. Dezember 1957 und dem\n1. September 1959 mit ausdrücklicher Zustimmung                                             § 12\nder Aufsichtsbehörde getroffen worden ist.                  Ansprüche aus einem Versicherungsverhältnis,\n(2) Hat die Pensionskasse dem Versicherungs-         die nach den aus Anlaß der Neuordnung des Geld-\nnehmer oder dem sonst aus der Versicherung Be-          wesens erlassenen Vorschriften als erloschen galten\nrechtigten die geleisteten Beiträge zurückgezahlt, so   oder bis auf weiteres nicht geltend gemacht werden\nsteht das der Geltendmachung der Ansprüche nicht        konnten, nach diesem Gesetz aber geltend gemacht\nentgegen, wenn der zurückgezahlte Betrag, bei           werden können, verjähren, soweit sie am 21. Juni\nReichsmarkrückzahlung im Verhältnis von 10 zu 1          1948 noch nicht verjährt waren, nicht vor Ablauf\nauf Deutsche Mark umgestellt, mit 4 vom Hundert         von einem Jahr seit dem Inkrafttreten dieses Ge-\nZinsen seit dem Tage der Rückzahlung bei der Pen-       setzes; in den Fällen des § 4 verjähren die An-\nsionskasse innerhalb von sechs Monaten nach Ab-          sprüche nicht vor Ablauf von einem Jahr nach dem\nlauf der Anmeldefrist wieder eingezahlt wird. Das        Zeitpunkt der Begründung des Wohnsitzes oder\ngilt nicht, wenn die Pensionskasse das Fortbestehen     dauernden Aufenthalts im Geltungsbereich dieses\nder Rechte aus der Versicherung anerkannt hatte,         Gesetzes. 2 )\ndie Beiträge aber gleichwohl auf Veranlassung des\nVersicherungsnehmers oder des sonst aus der Ver-                                            § 13\nsicherung Berechtigten zurückgezahlt worden sind.            (1) Die Rechtskraft einer gerichtlichen Entschei-\ndung, durch die eine Klage auf Grund der aus An-\n§ 11 e                         laß der Neuordnung des Geldwesens erlassenen\nWird die erforderliche Anmeldung der Rechte aus      Vorschriften abgewiesen wurde, steht der Geltend-\nder Versicherung nicht rechtzeitig vorgenommen           machung von Ansprüchen aus dem Versicherungs-\noder ist, abgesehen von den Fällen des § 11 c Abs. 2    verhältnis nach Maßgabe dieses Gesetzes nicht ent-\nSatz 2, die satzungs- oder bedingungsgemäß erfor-        gegen. Diese Vorschrift ist auf Vergleiche entspre-\nderliche Wartezeit nicht erfüllt, so kann der Ver-      chend anzuwenden.\nsicherungsnehmer oder der sonst aus der Versiche-           (2) Wird ein beim Inkrafttreten dieses Gesetzes\nrung Berechtigte den Anspruch auf Rückzahlung der       anhängiger Rechtsstreit infolge dieses Gesetzes für\nvon dem Versicherungsnehmer geleisteten Beiträge        erledigt erklärt, so trägt jede Partei ihre außer-\ngeltend machen, wenn er die Voraussetzungen des         gerichtlichen Kosten und die Hälfte der gericht-\n§ 11 b Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b       lichen Auslagen. Die Gerichtsgebühren werden\nerfüllt.                                                niedergeschlagen. 3 )\n§ 11 f                                                             § 14\n(1) § 10 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzu-             Die in § 12 bezeichneten Ansprüche werden nicht\nwenden, daß die Ausgleichsforderungen, die den          vor Ablauf von s,echs Monaten nach Inkrafttreten\nPensionskassen wegen der in § 11 b Abs. 2 und\ndieses Gesetzes fällig.\n§ 11 c bezeichneten Verbindlichkeiten zu gewähren\nsind, im Falle des § 11 b Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a\nerst vom 1. Juli 1959, im Falle des § 11 b Abs. 2                                           § 15\nSatz 1 Buchstabe b erst vom 1. Juli des Jahres an\n§ 9 der Ersten Verordnung (Anordnung) über die\nzu verzinsen sind, in dem der Anspruchsberechtigte\nLebens- und Rentenversicherung aus Anlaß der\nseinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in den\nNeuordnung des Geldwesens vom 5. Juli 1948 und\nGeltungsbereich dieses Gesetzes oder in das Saar-\nland verlegt. Als Deckungsrückstellung und Rück-\n1) Nach Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung\nstellung für Verwaltungskosten zum 21. Juni 1948             des Gesetzes zur Reqelung von Ansprüchen aus Lebens- und Ren-\ngelten in diesen Fällen die Beträge der Deckungs-            tenversicherungen ist § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Tilgung von\nAusgleichsforderungen vom 14. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I. S. 507)\nrückstellung und der Rückstellung für Verwaltungs-           für die Aus,gleichsforderungen entsprechend anzuwenden,    ?Ie nach\n§ 11 f mit Zinsenlauf von einem nach dem 1. Januar 1956 hegenden\nkosten, die sich zu den in Satz 1 genannten Zeit-            Zeitpunkt gewährt werden.\npunkten geschäftsplanmäßig ergeben.                      2) Die Verjährung von Ansprüchen aus einem Versicherungsverhält-\nnis, die erst infolge der Neufassung der §§ 4, 5 und 7 Abs. 1 oder\n(2) Die Rentenausgleichsforderungen, die den             auf Grund des § 11 b Abs. 2 und des § 11 c geltend gemacht wer-\nden können ist in Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung\nPensionskassen nach § 5 des Rentenaufbesserungs-             und Ergänz{m,g des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus\ngesetzes in der Fassung vorn 15. Februar 1952 (Bun-         Lebens- und Rentenversicherungen geregelt.\ndesgesetzbl. I S. 118) und § 3 des Gesetzes zur Auf-    3) Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung\ndes Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- urid Ren-\nbesserung von Leistungen aus Renten- und Pen-               tenversicherungen gÜt § 13 Abs. 2 entsprechend, wenn ein am\nsionsversicherungen sowie aus Kapitalzwangsver-             1. September 1959 anhängi,ger Rechtsstreit infolge der Neufassung\nder § § 4, 5 und 7 Abs. 1 oder auf Grund des § 11 b Abs. 2 und\nsicherungen vom 24. Dezember 1956 (Bundesgesetz-            des § 11 c für erledigt erklärt wird.","438                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1959, Teil I\ndie Zweite Verordnung (Anordnung) über die                  c) soweit Versicherungsunternehmen auf Grund\nLebens- und Rentenversicherung aus Anlaß der                      von in Berlin (West) geltenden Vorschriften\nNeuordnung des Geldwesens vom 27. Juli 1948                       über die Bestimmungen dieses Gesetzes hin-\nsowie die in den einzelnen Ländern an ihrer Stelle                aus wegen ihrer Verbindlichkeiten in An-\ngeltenden Vorschriften werden mit Wirkung vom                     spruch genommen werden können, behält es\nTage ihres Inkrafttretens aufgehoben.                             dabei sein Bewenden.\nDie in § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nbestimmte Frist braucht bei der Ubernahme des\n§ 16\nGesetzes durch das Land Berlin nicht eingehalten\nDieses Gesetz gilt gemäß § 13 Abs. 1 des Dritten      zu werden.\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-                                          § 17\ngesetzbl. I S. 1) mit folgenden Maßgaben auch in\nBerlin (West):                                             Ein Unternehmen mit Sitz in Berlin hat nur dann\nseinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes,\na) In § 2 und § 7 Abs. 2 tritt an die Stelle des      wenn sich auch die Geschäftsleitung im Geltungs-\n20. Juni 1948 der 24. Juni 1948, in §§ 3, 6, 10   bereich dieses Gesetzes befindet.\nund 12 an die Stelle des 21. Juni 1948 der\n25. Juni 1948;\n§ 18\nb) an die Stelle der in § 2 Satz 1 Buchstabe b, § 2 •\nletzter Satz und § 7 Abs. 2 angeführten Vor-         Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\n4\nschriften der Dritten Durchführungsverordnung      dung      in  Kraft.    )\nzum Umstellungsgesetz (Versicherungsverord-\nnung) treten die entsprechenden Vorschriften       4) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetze~. in der\nder Durchführungsbestimmung Nr. 4 zur Um-             Fassung vom 5. August 1955. Für das InkrafttretE:n der Anderur_i-\ngen der §§ 4, 5 und 7 Abs. 1 und der neu eingefugten §§ 11 a bis\nstellungsverordnung (Verordnungsblatt für             i 1 f gilt Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des\nGesetzes zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Renten-\nGroß-Berlin 1948 Teil I S. 377);                      versicherungen."]}